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Richtlinie 2008/121/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Januar 2009 zur Bezeichnung von Textilerzeugnissen
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 19 vom 23.01.2009 S. 29;
RL 2009/121/EG - ABl. Nr. L 242 vom 15.09.2009 S. 13;
RL 2011/73/EU - ABl. Nr. L 198 vom 30.07.2011 S. 30;
VO (EU) 1007/2011 - ABl. Nr. L 272 vom 18.10.2011 S. 1aufgehoben)
aufgehoben/ersetzt gemäß Art. 27 durch VO (EU) 1007/2011 - (ABl. Nr. L 272 vom 18.10.2011 S. 1) Inkrafttreten/Gültig Übergangsbestimmung Entsprechungstabellen
Neufassung -Ersetzt RL 96/74/EG, vgl. Entsprechungstabelle
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags 2, in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Richtlinie 96/74/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 zur Bezeichnung von Textilerzeugnissen 3 wurde mehrfach und erheblich geändert 4. Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, im Rahmen der jetzt anstehenden Änderungen eine Neufassung dieser Verordnung vorzunehmen.
(2) Im Fall einer Unterschiedlichkeit der Bestimmungen über die Bezeichnung, Zusammensetzung und Etikettierung von Textilerzeugnissen in den einzelnen Mitgliedstaaten käme es zu einer Beeinträchtigung in der Funktionsweise des Binnenmarkts.
(3) Diese Hindernisse können beseitigt werden, wenn für das Inverkehrbringen von Textilerzeugnissen auf Gemeinschaftsebene einheitliche Regelungen gelten. Daher sollten die Bezeichnungen der Textilfasern sowie die Angaben auf den Etiketten, den Kennzeichnungen und in den
(4) Es sollten auch einige Erzeugnisse einbezogen werden, die nicht ausschließlich aus Textilien bestehen, deren textiler Teil jedoch wesentlicher Bestandteil des Erzeugnisses ist oder durch besondere Angaben des Herstellers, des Verarbeiters oder des Händlers hervorgehoben wird.
(5) Die bereits für Reinerzeugnisse vorgesehene Toleranz des Anteils an Fremdfasern sollte auch für Mischerzeugnisse gelten.
(6) Um die Ziele zu erreichen, die den einschlägigen nationalen Vorschriften zugrunde liegen, sollte eine Kennzeichnungspflicht bestehen.
(7) Bei Erzeugnissen, deren Zusammensetzung zum Zeitpunkt der Herstellung technisch schwierig zu bestimmen ist, können zu diesem Zeitpunkt gegebenenfalls bekannte Fasern im Etikett angegeben werden, sofern sie einen bestimmten Prozentsatz des Enderzeugnisses ausmachen.
(8) Um Anwendungsunterschiede in der Gemeinschaft zu vermeiden, empfiehlt sich die genaue Festlegung der Art und Weise der Etikettierung bestimmter Textilerzeugnisse, die aus zwei oder mehreren Teilen bestehen, sowie der Bestandteile von Textilerzeugnissen, die bei der Etikettierung und der Analyse nicht zu berücksichtigen sind.
(9) Das Feilbieten zum Verkauf von Textilerzeugnissen, die nur mit einer globalen Etikettierung versehen zu werden brauchen, und von Textilien, die als Meter- oder Schnittware verkauft werden, sollte so erfolgen, dass der Verbraucher von den Angaben auf der Gesamtverpackung oder auf der Rolle tatsächlich Kenntnis nehmen kann. Die Mitgliedstaaten haben entsprechende Vorkehrungen zu treffen.
(10) Der Gebrauch von Zusätzen und Bezeichnungen, die bei den Benutzern und Verbrauchern besonderes Ansehen genießen, sollte von bestimmten Bedingungen abhängig gemacht werden.
(11) Es ist notwendig, Verfahren für die Probeentnahme und die Analyse von Textilien vorzusehen, um jede Möglichkeit von Beanstandungen der angewandten Verfahren auszuschließen, doch steht die vorübergehende Beibehaltung der gegenwärtig geltenden nationalen Methoden der Anwendung einheitlicher Regeln nicht entgegen.
(12) In Anhang V, in dem die vereinbarten Zuschläge stehen, die auf die Trockenmasse jeder Faser für die Bestimmung der Faserzusammensetzung der Textilerzeugnisse anzuwenden sind, sind in den Nummern 1, 2 und 3 zwei unterschiedliche vereinbarte Zuschläge für die Berechnung der Zusammensetzung der gekämmten oder gekrempelten Erzeugnisse, die Wolle und/oder Haare enthalten, vorgesehen. Die Laboratorien sind indes aber nicht immer in der Lage festzustellen, ob ein Erzeugnis aus gekämmten oder gekrempelten Fasern besteht, so dass in diesem Fall bei der Anwendung dieser Bestimmung die Konformitätskontrolle der Textilerzeugnisse in der Gemeinschaft zu unterschiedlichen Ergebnissen führen kann. Daher sollte den Laboratorien die Genehmigung erteilt werden, in Zweifelsfällen einen einheitlichen vereinbarten Zuschlag anzuwenden.
(13) Es empfiehlt sich nicht, in einer besonderen Richtlinie über Textilerzeugnisse alle hierfür geltenden Bestimmungen zu harmonisieren.
(14) Die Anhänge III und IV sollten je nach den außergewöhnlichen Merkmalen der dort vorgesehenen Fälle auch andere von der Etikettierung ausgenommene Erzeugnisse enthalten, insbesondere die "Einwegerzeugnisse" oder solche, für die eine globale Etikettierung ausreicht.
(15) Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse 5 erlassen werden.
(16) Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die Anhänge I und V an den technischen Fortschritt anzupassen und neue Methoden der quantitativen Analyse von binären und ternären Gemischen festzulegen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.
(17) Die neuen, in die vorliegende Richtlinie aufgenommenen Vorschriften betreffen lediglich das Ausschussverfahren.
Sie müssen daher nicht von den Mitgliedstaaten umgesetzt werden.
(18) Diese Richtlinie sollte die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang VI Teil B genannten Fristen für die Umsetzung der dort genannten Richtlinien in innerstaatliches Recht unberührt lassen
- haben folgende Richtlinie erlassen:
(1) Textilerzeugnisse dürfen nur dann vor oder während der industriellen Verarbeitung und während der einzelnen Vorgänge der Verteilung innerhalb der Gemeinschaft in den Verkehr gebracht werden, wenn sie dieser Richtlinie entsprechen.
(2) Diese Richtlinie gilt nicht für Textilerzeugnisse, die
(1) Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck:
(2) Textilerzeugnissen sind gleichgestellt und unterliegen dieser Richtlinie:
(1) Die Bezeichnungen der Fasern im Sinne von Artikel 2 sowie deren Beschreibung sind in Anhang I enthalten.
(2) Die in der Tabelle in Anhang I aufgeführten Bezeichnungen dürfen nur für solche Fasern verwendet werden, deren Art unter der gleichen Nummer der Tabelle angegeben ist.
(3) Für alle anderen Fasern ist die Verwendung dieser Bezeichnungen, sei es alleinstehend, als Eigenschaftswort oder in Wortverbindungen, ganz gleich in welcher Sprache, nicht zulässig.
(4) Die Verwendung der Bezeichnung "Seide" ist zur Angabe der Form oder besonderen Aufmachung von Textilfasern als Endlosfasern nicht zulässig.
(1) Textilerzeugnisse dürfen nur dann mit dem Zusatz "100 %" oder "rein" oder "ganz" bezeichnet werden, wenn sie insgesamt aus der gleichen Faser bestehen; die Verwendung ähnlicher Zusätze ist ausgeschlossen.
(2) Ein Anteil an Fremdfasern bis zu 2 % vom Gewicht des Textilerzeugnisses ist zulässig, sofern dies aus technischen Gründen gerechtfertigt und nicht Ergebnis einer systematischen Hinzufügung ist. Bei im Streichverfahren gewonnenen Textilerzeugnissen wird diese Toleranz auf 5 % erhöht.
(1) Ein Wollerzeugnis darf nur dann mit einer der in Anhang II aufgeführten Bezeichnungen versehen werden, wenn es ausschließlich aus einer Faser besteht, die niemals in einem Fertigerzeugnis enthalten war, und die weder einem anderen als dem zur Herstellung des Erzeugnisses erforderlichen Spinn- und/oder Filzprozess unterlegen hat noch einer faserschädigenden Behandlung oder Benutzung ausgesetzt wurde.
(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen die in Anhang II genannten Bezeichnungen für die in einem Fasergemisch enthaltene Wolle verwendet werden, wenn:
In dem in diesem Absatz bezeichneten Fall muss die prozentuale Zusammensetzung vollständig angegeben werden.
(3) Die aus technischen Gründen im Zusammenhang mit der Herstellung zulässige Toleranz ist für Faserunreinheiten bei den in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Erzeugnissen auf 0,3 % begrenzt; dies gilt auch für im Streichverfahren gewonnene Wollerzeugnisse.
(1) Aus zwei oder mehr Fasern bestehende Textilerzeugnisse, bei denen auf eine Faser mindestens 85 % des Gesamtgewichts entfallen, werden wie folgt bezeichnet:
(2) Aus zwei oder mehr Fasern bestehende Textilerzeugnisse, bei denen auf keine Faser 85 % des Gesamtgewichts entfallen, werden nach wenigstens zwei Fasern mit den höchsten Hundertsätzen unter Angabe ihres Gewichtshundertteils nebst Aufzählung der anderen im Erzeugnis enthaltenen Fasern in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils (mit oder ohne Angabe der Hundertsätze) bezeichnet. Jedoch
(3) Erzeugnisse mit einer Kette aus reiner Baumwolle und einem Schuss aus reinem Leinen, bei denen der Hundertsatz des Leinens nicht weniger als 40 % des Gesamtgewichts des entschlichteten Gewebes ausmacht, können als "Halbleinen" bezeichnet werden, wobei die Angabe der Zusammensetzung "Kette reine Baumwolle - Schuss reines Leinen" hinzugefügt werden muss.
(4) Die Bezeichnung "diverse Faserarten" oder "Erzeugnisse unbestimmter Zusammensetzung" kann für jedes Erzeugnis verwendet werden, dessen Zusammensetzung zum Zeitpunkt der Herstellung schwierig zu bestimmen ist.
(5) Bei den in den Absätzen 1 bis 4 vorgesehenen prozentualen Zusammensetzungen von Textilerzeugnissen, die für den Endverbraucher bestimmt sind, ist zulässig:
Bei der Analyse werden diese Toleranzen getrennt berechnet. Das für die Berechnung der Toleranz unter Buchstabe b heranzuziehende Gesamtgewicht ist das Gewicht der Fasern des Fertigerzeugnisses, wobei Fremdfasern ausgeschlossen sind, die bei der Anwendung der Toleranz unter Buchstabe a möglicherweise festgestellt wurden.
Die Kumulierung der unter den Buchstaben a und b genannten Toleranzen ist nur zulässig, wenn sich herausstellt, dass die bei der Anwendung der Toleranz unter Buchstabe a durch die Analyse möglicherweise festgestellten Fremdfasern von der gleichen chemischen Art sind wie eine oder mehrere der im Etikett angegebenen Fasern.
Für besondere Erzeugnisse, deren Herstellungsverfahren höhere Toleranzen erfordert als unter den Buchstaben a und b angegeben, sind höhere Toleranzen bei der Kontrolle der Übereinstimmung der Erzeugnisse nach Artikel 13 Absatz 1 nur in Ausnahmefällen und bei entsprechendem Nachweis durch den Hersteller zulässig. Die Mitgliedstaaten unterrichten davon umgehend die Kommission.
Unbeschadet der in Artikel 4 Absatz 2, Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 6 Absatz 5 vorgesehenen Toleranzen brauchen die sichtbaren und isolierbaren Fasern, mit denen eine rein dekorative Wirkung erzielt werden soll und die nicht mehr als 7 % des Gewichts des Fertigerzeugnisses ausmachen, nicht in der in den Artikeln 4 und 6 vorgesehenen prozentualen Zusammensetzung aufgeführt zu werden. Dies gilt auch für die zur Erzielung einer antistatischen Wirkung zugesetzten Fasern, wie etwa Metallfasern, deren Anteil 2 % des Gewichts des Fertigerzeugnisses nicht übersteigt. Im Fall der in Artikel 6 Absatz 3 genannten Erzeugnisse werden Prozentsätze nicht auf das Gewicht des Stoffes, sondern getrennt auf das Gewicht der Schussfäden und der Kettfäden berechnet.
(1) Textilerzeugnisse im Sinne dieser Richtlinie werden etikettiert oder gekennzeichnet, wenn sie zum Zwecke industrieller Verarbeitung oder zum Inverkehrbringen auf den Markt gelangen. Diese Etikettierung oder Kennzeichnung können durch Begleitpapiere (Handelsdokumente) ersetzt oder ergänzt werden, wenn die Erzeugnisse nicht zum Verkauf an den Endverbraucher angeboten werden oder wenn sie zur Erfüllung eines Auftrags des Staates oder einer sonstigen juristischen Person des öffentlichen Rechts oder in den Mitgliedstaaten, die diesen Begriff nicht kennen, einer gleichwertigen Einrichtung geliefert werden.
(2) Die in den Artikeln 3 bis 6 sowie in den Anhängen I und II genannten Bezeichnungen, Zusätze und sonstigen Angaben über die Zusammensetzung der Textilfasern sind in den Handelsdokumenten deutlich anzugeben. Diese Verpflichtung schließt insbesondere die Verwendung von Abkürzungen auf Kaufverträgen, Rechnungen oder Lieferscheinen aus. Lochkartenschlüssel sind jedoch zulässig, sofern die Bedeutung dieser Schlüssel in demselben Dokument erläutert wird.
(3) Beim Angebot zum Verkauf und beim Verkauf an den Endverbraucher, insbesondere aber in Katalogen, in Prospekten, auf Verpackungen, Etiketten und Markierungen sind die in den Artikeln 3 bis 6 sowie in den Anhängen I und II vorgesehenen Bezeichnungen, Zusätze und sonstigen Angaben über die Zusammensetzung der Textilfasern in leicht lesbarer und deutlich erkennbarer Weise in einem einheitlichen Schriftbild anzugeben.
Andere als in dieser Richtlinie vorgesehenen Angaben und Kennzeichnungen müssen abgehoben werden. Dies gilt jedoch nicht für die Markenzeichen oder Firmenbezeichnungen, die den in dieser Richtlinie vorgesehenen Angaben unter Umständen unmittelbar beigefügt sind.
Wird jedoch beim Angebot zum Verkauf oder beim Verkauf an den Endverbraucher im Sinne von Unterabsatz 1 ein Markenzeichen oder eine Firmenbezeichnung angegeben, wobei eine der in Anhang I aufgeführten Bezeichnungen oder eine damit verwechselbare Bezeichnung alleinstehend, als Eigenschaftswort oder in Wortverbindungen verwendet wird, so müssen die in den Artikeln 3 bis 6 sowie in den Anhängen I und II vorgesehenen Bezeichnungen, Zusätze und sonstigen Angaben über die Zusammensetzung der Textilfasern in leicht lesbarer und deutlich sichtbarer Weise in einem einheitlichen Schriftbild unmittelbar bei dem Markenzeichen oder der Firmenbezeichnung angegeben werden.
(4) Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass die Etikettierung oder Kennzeichnung im Sinne dieses Artikels beim Angebot oder Verkauf an den Endverbraucher in ihrem Hoheitsgebiet auch in der Landessprache vorgenommen wird.
Bei Nähgarn, Stopfgarn oder Stickgarn, die auf Spulen, Fadenrollen, in Strähnen, Knäueln oder in einer sonstigen kleinen Einheit angeboten werden, gilt die im Unterabsatz 1 vorgesehene Möglichkeit für die Mitgliedstaaten nur bei der globalen Etikettierung auf den Verpackungen oder den Schaukästen. Unbeschadet der in Anhang IV unter Nummer 18 vorgesehenen Fälle können die Einzelpackungen in einer beliebigen Gemeinschaftssprache etikettiert sein.
(5) Die Mitgliedstaaten dürfen die Verwendung anderer als in den Artikeln 3, 4 und 5 aufgeführter Zusätze oder Angaben über die Merkmale der Erzeugnisse nicht untersagen, wenn diese Zusätze oder Angaben mit ihren Grundsätzen des lauteren Wettbewerbs in Einklang stehen.
(1) Jedes Textilerzeugnis, das aus zwei oder mehr Teilen besteht, die nicht denselben Fasergehalt haben, ist mit einem Etikett zu versehen, das für jeden Teil den Fasergehalt angibt. Diese Etikettierung ist für die Teile nicht notwendig, die weniger als 30 % des Gesamtgewichts des Erzeugnisses oder die Hauptfutterstoffe ausmachen.
(2) Zwei oder mehrere Textilerzeugnisse mit demselben Fasergehalt, die nach den Gepflogenheiten ein einheitliches Ganzes bilden, brauchen nur mit einem Etikett versehen zu werden.
(3) Unbeschadet des Artikels 12 gilt Folgendes:
Bei Miederwaren, die nicht in Unterabsatz 1 genannt sind, wird der Fasergehalt entweder durch Angabe der Zusammensetzung des gesamten Erzeugnisses oder global oder getrennt durch Angabe der Zusammensetzung der einzelnen Teile dieser Artikel angegeben; diese Etikettierung ist für die Teile nicht vorgeschrieben, die weniger als 10 % des Gesamtgewichts des Erzeugnisses ausmachen.
Die getrennte Etikettierung der verschiedenen Teile dieser Miederwaren hat so zu erfolgen, dass für den Endverbraucher ohne Schwierigkeiten erkennbar ist, auf welchen Teil des Erzeugnisses sich die auf dem Etikett angegebenen Hinweise beziehen.
(1) Abweichend von den Artikeln 8 und 9
(2) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Erzeugnisse so zum Verkauf angeboten werden, dass der Endverbraucher die Zusammensetzung dieser Erzeugnisse tatsächlich erkennen kann.
Die Mitgliedstaaten treffen alle zweckdienlichen Maßnahmen, damit die beim Inverkehrbringen von Textilerzeugnissen angegebene Kennzeichnung nicht mit den in dieser Richtlinie vorgesehenen Bezeichnungen und Angaben verwechselt werden kann.
Im Hinblick auf die Anwendung von Artikel 8 Absatz 1 sowie der übrigen Bestimmungen dieser Richtlinie über die Etikettierung von Textilerzeugnissen werden die in den Artikeln 4, 5 und 6 vorgesehenen Hundertsätze für Fasern ohne Berücksichtigung der nachstehend genannten Teile berechnet:
Im Sinne dieses Buchstabens
(1) Die Kontrollen der Übereinstimmung der Textilerzeugnisse mit den Zusammensetzungsangaben gemäß dieser Richtlinie erfolgen nach den Analysemethoden, die in den in Absatz 2 genannten Richtlinien festgelegt sind.
Zu diesem Zweck werden die in den Artikeln 4, 5 und 6 genannten Hundertanteile der Fasern unter Anwendung des in Anhang V vorgesehenen vereinbarten Zuschlages auf die Trockenmasse jeder Faser berechnet, nachdem die in Artikel 12 genannten Teile ausgesondert wurden.
(2) Die Methoden der Probeentnahme und die Analyseverfahren, die in den Mitgliedstaaten zur Bestimmung der Faserzusammensetzung der in dieser Richtlinie genannten Erzeugnisse anzuwenden sind, werden in besonderen Richtlinien festgelegt.
(1) Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen von Textilerzeugnissen aus Gründen, die sich auf die Bezeichnungen oder Angaben der Zusammensetzung beziehen, weder verbieten noch behindern, wenn die Erzeugnisse den Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen.
(2) Diese Richtlinie hindert nicht die Anwendung der in den Mitgliedstaaten geltenden Bestimmungen betreffend den Schutz des gewerblichen und kommerziellen Eigentums, die Herkunftsbezeichnung, die Angabe des Warenursprungs und die Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs.
(1) Die Kommission erlässt die Ergänzungen des Anhangs I sowie die Ergänzungen und Änderungen des Anhangs V, die zur Anpassung dieser Anhänge an den technischen Fortschritt erforderlich sind.
(2) Die Kommission legt die neuen Methoden für die quantitative Analyse binärer und ternärer Gemische fest, die nicht unter die Richtlinie 96/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über bestimmte Methoden der quantitativen Analyse von binären Textilfasergemischen 6 und die Richtlinie 73/44/EWG des Rates vom 26. Februar 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die quantitative Analyse von ternären Textilfasergemischen 7 fallen.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie, auch durch Ergänzung, werden nach dem in Artikel 16 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
(1) Die Kommission wird von dem durch die Richtlinie 96/73/EG eingesetzten Ausschuss für den Bereich der Richtlinien über die Bezeichnung und Etikettierung von Textilerzeugnissen unterstützt.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Die Richtlinie 96/74/EG, in der Fassung der in Anhang VI Teil A aufgeführten Rechtsakte, wird unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang VI Teil B genannten Fristen für die Umsetzung der dort genannten Richtlinien in innerstaatliches Recht aufgehoben.
Verweisungen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Verweisungen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang VII zu lesen.
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Straßburg am 14. Januar 2009.
Tabelle der Textilfasern (gemäß Artikel 3) |
Anhang I 09 11 |
Nummer | Bezeichnung | Beschreibung der Fasern |
1 | Wolle1 | Faser vom Fell des Schafes (Ovis aries) |
2 | Alpaka, Lama, Kamel, Kaschmir, Mohair, Angora(-kanin), Vikunja, Yak, Guanako, Kaschgora, Biber, Fischotter, mit oder ohne zusätzliche Bezeichnung "Wolle" oder "Haar"1 | Haare nachstehender Tiere: Alpaka, Lama, Kamel, Kaschmirziege, Angoraziege, Angorakanin, Vikunja, Yak, Guanako, Kaschgoraziege, Biber, Fischotter |
3 | Haar, mit oder ohne Angabe der Tiergattung (z.B. Rinderhaar, Hausziegenhaar, Rosshaar) | Haare von verschiedenen Tieren, soweit diese nicht unter den Nummern 1 und 2 genannt sind |
4 | Seide | Faser, die ausschließlich aus Kokons seidenspinnender Insekten gewonnen wird |
5 | Baumwolle | Faser aus den Samen der Baumwollpflanze (Gossypium) |
6 | Kapok | Faser aus dem Fruchtinneren des Kapok (Ceiba pentandra) |
7 | Flachs bzw. Leinen | Bastfaser aus den Stengeln des Flachses (Linum usitatissimum) |
8 | Hanf | Bastfaser aus den Stengeln des Hanfes (Cannabis sativa) |
9 | Jute | Bastfaser aus den Stengeln des Corchorus olitorius und Corchorus capsulatis. Im Sinne dieser Richtlinie sind der Jute gleichgestellt: Fasern aus Hibiscus cannabinus, Hibiscus sabdariffa, Abutilon avicennae, Urena lobata, Urena sinuata |
10 | Manila | Faser aus den Blattscheiden der Musa textilis |
11 | ALFA | Faser aus den Blättern der Stipa tenacissima |
12 | Kokos | Faser aus der Frucht der Cocos nucifera |
13 | Ginster | Bastfaser aus den Stengeln des Cytisus scoparius und/oder des Spartium junceum |
14 | Ramie | Faser aus dem Bast der Boehmeria nivea und der Boehmeria tenacissima |
15 | Sisal | Faser aus den Blättern der Agave sisalana |
16 | Sunn | Faser aus dem Bast der Crotalaria juncea |
17 | Henequen | Faser aus dem Bast der Agave fourcroydes |
18 | Maguey | Faser aus dem Bast der Agave cantala |
19 | Acetat | Faser aus Zellulose-Acetat mit weniger als 92 %, jedoch mindestens 74 % acetylierter Hydroxylgruppen |
20 | Alginat | Faser aus den Metallsalzen der Alginsäure |
21 | Cupro | Regenerierte Zellulosefaser nach dem Kupfer-Ammoniak-Verfahren |
22 | Modal | Nach einem geänderten Viskoseverfahren hergestellte regenerierte Zellulosefaser mit hoher Reißkraft und hohem Modul in feuchtem Zustand. Die Reißkraft (BC) in aufgemachtem Zustand und die Kraft (BM), die erforderlich ist, um in feuchtem Zustand eine Dehnung von 5 % zu erzielen, sind Folgende: BC (Zentinewton) e 1,3 .T + 2 T BM (Zentinewton) e 0,5 .T wobei T die mittlere längenbezogene Masse in Dezitex ist |
23 | Regenerierte Proteinfaser | Faser aus regeneriertem und durch chemische Agenzien stabilisiertem Eiweiß |
24 | Triacetat | Aus Zellulose-Acetat hergestellte Faser, bei der mindestens 92 % der Hydroxylgruppen acetyliert sind |
25 | Viskose | Bei Endlosfasern und Spinnfasern nach dem Viskoseverfahren hergestellte regenerierte Zellulosefaser |
26 | Polyacryl | Faser aus linearen Makromolekülen, deren Kette aus mindestens 85 Gewichtsprozent Acrylnitril aufgebaut wird |
27 | Polychlorid | Faser aus linearen Makromolekülen, deren Kette aus mehr als 50 Gewichtsprozent chloriertem Olefin (z.B. Vinylchlorid, Vinylidenchlorid) aufgebaut wird |
28 | Fluorfaser | Faser aus linearen Makromolekülen, die aus aliphatischen Fluor-Kohlenstoff-Monomeren gewonnen werden |
29 | Modacryl | Faser aus linearen Makromolekülen, deren Kette aus mehr als 50 und weniger als 85 Gewichtsprozent Acrylnitril aufgebaut wird |
30 | Polyamid oder Nylon | Faser aus synthetischen linearen Makromolekülen, deren Kette sich wiederholende Amidbindungen aufweist, von denen mindestens 85 % an lineare aliphatische oder zykloaliphatische Einheiten gebunden sind |
31 | Polyamid oder Nylon | Fasern aus linearen synthetischen Makromolekülen mit aromatischen Gruppen, deren Kette aus Amid- oder Imidbindungen besteht, von denen mindestens 85 % direkt an zwei aromatische Kerne gebunden sind und deren Imidbindungen, wenn vorhanden, die Anzahl der Amidbindungen nicht übersteigen darf |
32 | Polyimid | Faser aus synthetischen linearen Makromolekülen, deren Kette sich wiederholende Imideinheiten aufweist |
33 | Lyocell2 | Durch Auflösungs- und Spinnverfahren in organischem Lösungsmittel hergestellte regenerierte Zellulosefaser ohne Bildung von Derivaten |
34 | Polylactid | Faser aus linearen Makromolekülen, deren Kette zu mindestens 85 Masseprozent aus Milchsäureestereinheiten besteht, die aus natürlich vorkommenden Zuckern gewonnen werden, und deren Schmelzpunkt bei mindestens 135° C liegt |
35 | Polyester | Faser aus linearen Makromolekülen, deren Kette zu mindestens 85 Gewichtsprozent aus dem Ester eines Diols mit Terephtalsäure besteht |
36 | Polyäthylen | Faser aus gesättigten linearen Makromolekülen nicht substituierter aliphatischer Kohlenwasserstoffe |
37 | Polypropylen | Faser aus linearen gesättigten aliphatischen Kohlenwasserstoffen, in denen jeder zweite Kohlenstoff eine Methylgruppe in isotaktischer Anordnung trägt, ohne weitere Substitution |
38 | Polyharnstoff | Faser aus linearen Makromolekülen, deren Kette eine Wiederkehr der funktionellen Harnstoffgruppe (NH-CO-NH) aufweist |
39 | Polyurethan | Faser aus linearen Makromolekülen, deren Kette eine Wiederkehr der funktionellen Urethangruppen aufweist |
40 | Vinylal | Faser aus linearen Makromolekülen, deren Kette aus Polyvinylalkohol mit variablem Actetalisierungsgrad aufgebaut wird |
41 | Trivinyl | Faser aus drei verschiedenen Vinylmonomeren, die sich aus Acrylnitril, aus einem chlorierten Vinylmonomer und aus einem dritten Vinylmonomer zusammensetzt, von denen keines 50 % der Gewichtsanteile ausweist |
42 | Elastodien | Elastische Faser, die aus natürlichem oder synthetischem Polyisopren besteht, entweder aus einem oder mehreren polymerisierten Dienen, mit oder ohne einem oder mehreren Vinylmonomeren, und die, unter Einwirkung einer Zugkraft um die dreifache ursprüngliche Länge gedehnt, nach Entlastung sofort wieder nahezu in ihre Ausgangslage zurückkehrt |
43 | Elasthan | Elastische Faser, die aus mindestens 85 Gewichtsprozent von segmentiertem Polyurethan besteht, und die, unter Einwirkung einer Zugkraft um die dreifache ursprüngliche Länge gedehnt, nach Entlastung sofort wieder nahezu in ihre Ausgangslage zurückkehrt |
44 | Glasfaser | Faser aus Glas |
45 | Bezeichnung entsprechend dem Stoff, aus dem sich die Fasern zusammensetzen, z.B. Metall (metallisch, metallisiert), Asbest, Papier, mit oder ohne Zusatz "Faser" oder "Garn" | Fasern aus verschiedenen oder neuartigen Stoffen, die nicht an einer anderen Stelle dieses Anhangs aufgeführt sind |
46 | Elastomultiester | Faser, die durch die Interaktion von zwei oder mehr chemisch verschiedenen linearen Makromolekülen in zwei oder mehr verschiedenen Phasen entsteht (von denen keine 85 % Gewichtsprozent übersteigt), die als wichtigste funktionale Einheit Estergruppen enthält (zu mindestens 85 %) und die nach geeigneter Behandlung nach einer Dehnung um die anderthalbfache ursprüngliche Länge sofort wieder nahezu in ihre Ausgangslage zurückkehrt, wenn sie entlastet wird |
47 | Elastolefin | Für Fasern aus mindestens 95 Gewichtsprozent Makromolekülen, zum Teil quervernetzt, zusammengesetzt aus Ethylen und wenigstens einem anderen Olefin, und die, unter Einwirkung einer Zugkraft um die anderthalbfache ursprüngliche Länge gedehnt, nach Entlastung sofort wieder nahezu in ihre Ausgangslage zurückkehren |
48 | Melamin | Faser, die zu mindestens 85 Massenprozent aus vernetzten Makromolekülen aus Melaminderivaten besteht |
49 | Polypropylen/Polyamid- Bikomponentenfaser | Eine Bikomponentenfaser, die zu 10 bis 25 Massenprozent aus in eine Polypropylenmatrix eingebetteten Polyamidfibrillen besteht. |
1) Die Bezeichnung "Wolle" unter Nummer 1 darf auch zur Benennung eines Gemisches aus Fasern von der Schafschur und aus Haaren nach Nummer 2 Spalte 3 verwendet werden. Dies gilt für Textilerzeugnisse nach den Artikeln 4 und 5 sowie nach Artikel 6, sofern letztere teilweise aus Fasern zusammengesetzt sind, die unter den Nummern 1 und 2 genannt sind. 2) Unter "organischem Lösungsmittel" ist im Wesentlichen ein Gemisch aus organischen Chemikalien und Wasser zu verstehen. |
Bezeichnungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 | Anhang II |
Erzeugnisse, für die keine etikettierung oder kennzeichnung vorgeschrieben werden kann (gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a) | Anhang III |
Im Sinne dieser Richtlinie gelten als Einwegartikel Textilerzeugnisse, die einmal oder kurzfristig verwendet werden und deren normale Verwendung eine Wiederinstandsetzung für den gleichen Verwendungszweck oder für einen späteren ähnlichen Verwendungszweck ausschließt
Erzeugnisse, für die nur eine globale etikettierung oder kennzeichnung vorgeschrieben ist (gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b) | Anhang IV |
____________
1) Für Erzeugnisse dieser Nummer, die als Schnittstücke verkauft werden, ist die globale Etikettierung diejenige der Rolle. Zu Seilen und Tauen dieser Nummer zählen insbesondere Seile und Taue für den Alpinismus und den Wassersport.
Vereinbarte zuschläge, die zur berechnung des gewichts der in einem textilerzeugnis enthaltenen fasern verwendet werden müssen (gemäß Artikel 13) | Anhang V 09 11 |
Faser Nr. |
Fasern | % |
1- 2 | Wolle und Haare: | |
gekämmte Fasern |
18,25 | |
gekrempelte Fasern |
17,001 | |
3 | Haare: | |
gekämmte Fasern |
18,25 | |
gekrempelte Fasern |
17,001 | |
Schweif- und Mähnenhaare | ||
gekämmte Fasern |
16,00 | |
gekrempelte Fasern |
15,00 | |
4 | Seide | 11,00 |
5 | Baumwolle: | |
übliche Fasern |
8,50 | |
merzerisierte Fasern |
10,50 | |
6 | Kapok | 10,90 |
7 | Flachs bzw. Leinen | 12,00 |
8 | Hanf | 12,00 |
9 | Jute | 17,00 |
10 | Manila | 14,00 |
11 | ALFA | 14,00 |
12 | Kokos | 13,00 |
13 | Ginster | 14,00 |
14 | Ramie (entfettete Fasern) | 8,50 |
15 | Sisal | 14,00 |
16 | Sunn | 12,00 |
17 | Henequen | 14,00 |
18 | Maguey | 14,00 |
19 | Acetat | 9,00 |
20 | Alginat | 20,00 |
21 | Cupro | 13,00 |
22 | Modal | 13,00 |
23 | Regenerierte Proteinfaser | 17,00 |
24 | Triacetat | 7,00 |
25 | Viskose | 13,00 |
26 | Polyacryl | 2,00 |
27 | Polychlorid | 2,00 |
28 | Fluorfaser | 0,00 |
29 | Modakryl | 2,00 |
Faser Nr. | Fasern | % |
30 | Polyamid oder Nylon: | |
Spinnfaser |
6,25 | |
Endlosfaser |
5,75 | |
31 | Aramid | 8,00 |
32 | Polyimid | 3,50 |
33 | Lyocell | 13,00 |
34 | Polylactid | 1,50 |
35 | Polyester: | |
Spinnfaser |
1,50 | |
Endlosfaser |
1,50 | |
36 | Polyäthylen | 1,50 |
37 | Polypropylen | 2,00 |
38 | Polyharnstoff | 2,00 |
39 | Polyurethan: | |
Spinnfaser |
3,50 | |
Endlosfaser | 3,00 | |
40 | Vinylal | 5,00 |
41 | Elastodien | 3,00 |
42 | Elastodien | 1,00 |
43 | Elasthan | 1,50 |
44 | Glasfaser: | |
mit einem Durchmesser von über 5 pm |
2,00 | |
mit einem Durchmesser von 5 pm oder weniger |
3,00 | |
45 | Metallfaser | 2,00 |
Metallisierte Faser | 2,00 | |
Asbestfaser | 2,00 | |
Papiergarn | 13,75 | |
46 | Elastomultiester | 1,50 |
47 | Elastolefin | 1,50 |
48 | Melamin | 7,00 |
49 | Polypropylen/Polyamid- Bikomponentenfaser | 1,00 |
1) Der Zuschlag von 17,00 % wird auch angewendet, wenn es nicht möglich ist festzustellen, ob das Textilerzeugnis, das Wolle und/oder Haare enthält, aus gekämmten oder gekrempelten Fasern besteht. |
Anhang VI |
Teil A
Aufgehobene Richtlinie mit ihren nachfolgenden Änderungen
(gemäß Artikel 18)
Richtlinie 96/74/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 32 vom 03.02.1997 S. 38) |
|
Richtlinie 97/37/EG der Kommission (ABl. Nr. L 169 vom 27.06.1997 S. 74) |
|
Beitrittsakte von 2003, Anhang II Abschnitt 1 Buchstabe F Nummer 2 (ABl. Nr. L 236 vom 23.09.2003 S. 66) |
|
Richtlinie 2004/34/EG der Kommission (ABl. Nr. L 89 vom 26.03.2004 S. 35) |
|
Richtlinie 2006/3/EG der Kommission (ABl. Nr. L 5 vom 10.01.2006 S. 14) |
|
Richtlinie 2006/96/EG des Rates (ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006 S. 81) |
Nur Anhang Buchstabe D Nummer 2 |
Richtlinie 2007/3/EG der Kommission (ABl. Nr. L 28 vom 03.02.2007 S. 12) |
Teil B
Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht
(gemäß Artikel 18)
Richtlinie | Frist für die Umsetzung |
96/74/EG | - |
97/37/EG | 1. Juni 1998 |
2004/34/EG | 1. März 2005 |
2006/3/EG | 9. Januar 2007 |
2006/96/EG | 1. Januar 2007 |
2007/3/EG | 2. Februar 2008 |
Entsprechungstabelle | Anhang VII |
Richtlinie 96/74/EG | Vorliegende Richtlinie |
Artikel 1 | Artikel 1 Absatz 1 |
Artikel 2 Absatz 1 | Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a |
Artikel 2 Absatz 2 einleitende Worte | Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b einleitende Worte |
Artikel 2 Absatz 2 erster Gedankenstrich | Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i |
Artikel 2 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich | Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii |
Artikel 2 Absatz 3 einleitende Worte | Artikel 2 Absatz 2 einleitende Worte |
Artikel 2 Absatz 3 erster Gedankenstrich | Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a |
Artikel 2 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich | Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b |
Artikel 2 Absatz 3 dritter Gedankenstrich | Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c |
Artikel 3 | Artikel 3 |
Artikel 4 | Artikel 4 |
Artikel 5 Absatz 1, mit Ausnahme der Gedankenstriche | Artikel 5 Absatz 1 |
Artikel 5 Absatz 1 Gedankenstriche | Anhang II |
Artikel 5 Absatz 2 | Artikel 5 Absatz 2 |
Artikel 5 Absatz 3 | Artikel 5 Absatz 3 |
Artikel 6 Absatz 1 einleitende Worte | Artikel 6 Absatz 1 einleitende Worte |
Artikel 6 Absatz 1 erster Gedankenstrich | Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a |
Artikel 6 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich | Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b |
Artikel 6 Absatz 1 dritter Gedankenstrich | Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c |
Artikel 6 Absatz 2 | Artikel 6 Absatz 2 |
Artikel 6 Absatz 3 | Artikel 6 Absatz 3 |
Artikel 6 Absatz 4 | Artikel 6 Absatz 5 |
Artikel 6 Absatz 5 | Artikel 6 Absatz 4 |
Artikel 7 | Artikel 7 |
Artikel 8 Absatz 1 | Artikel 8 Absatz 1 |
Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a | Artikel 8 Absatz 2 |
Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b | Artikel 8 Absatz 3 |
Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c | Artikel 8 Absatz 4 |
Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe d | Artikel 8 Absatz 5 |
Artikel 8 Absatz 1 | Artikel 9 Absatz 1 |
Artikel 9 Absatz 2 | Artikel 9 Absatz 2 |
Artikel 9 Absatz 3 einleitende Worte | Artikel 9 Absatz 3 einleitende Worte |
Richtlinie 96/74/EG | Vorliegende Richtlinie |
Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe a Unterabsatz 1 einleitende Worte | Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe a Unterabsatz 1 einleitende Worte |
Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe a Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich | Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe a Unterabsatz 1 Ziffer i |
Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe a Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich | Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe a Unterabsatz 1 Ziffer ii |
Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe a Unterabsatz 1 dritter Gedankenstrich | Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe a Unterabsatz 1 Ziffer iii |
Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe a Unterabsatz 2 | Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe a Unterabsatz 2 |
Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe a Unterabsatz 3 | Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe a Unterabsatz 3 |
Artikel 9 Absatz 3 Buchstaben b bis f | Artikel 9 Absatz 3 Buchstaben b bis f |
Artikel 10 | Artikel 10 |
Artikel 11 | Artikel 11 |
Artikel 12 einleitende Worte | Artikel 12 einleitende Worte |
Artikel 12 Nummer 1 | Artikel 12 Buchstabe a |
Artikel 12 Nummer 2 Buchstabe a | Artikel 12 Buchstabe b |
Artikel 12 Nummer 2 Buchstabe b Unterabsatz 1 | Artikel 12 Buchstabe c |
Artikel 12 Nummer 2 Buchstabe b Unterabsatz 2 | Artikel 12 Buchstabe d |
Artikel 12 Nummer 2 Buchstabe c Unterabsatz 1 | Artikel 12 Buchstabe e Unterabsatz 1 |
Artikel 12 Nummer 2 Buchstabe c Unterabsatz 2 einleitende Worte | Artikel 12 Buchstabe e Unterabsatz 2 einleitende Worte |
Artikel 12 Nummer 2 Buchstabe c Unterabsatz 2 erster Gedankenstrich | Artikel 12 Buchstabe e Unterabsatz 2 Ziffer i |
Artikel 12 Nummer 2 Buchstabe c Unterabsatz 2 zweiter Gedankenstrich | Artikel 12 Buchstabe e Unterabsatz 2 Ziffer ii |
Artikel 12 Nummer 3 | Artikel 12 Buchstabe f |
Artikel 13 | Artikel 13 |
Artikel 14 | Artikel 14 |
Artikel 15 einleitende Worte | Artikel 1 Absatz 2 einleitende Worte |
Artikel 15 Nummer 1 | Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a |
Artikel 15 Nummer 2 | Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b |
Artikel 15 Nummer 3 | Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c |
Artikel 15 Nummer 4 | Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d |
Artikel 16 | Artikel 15 und 16 |
Artikel 17 | Artikel 17 |
Artikel 18 | - |
- | Artikel 18 |
Artikel 19 Absatz 1 | Artikel 20 |
Artikel 19 Absatz 2 | Artikel 19 |
Anhang I Nummern 1 bis 33 | Anhang I Nummern 1 bis 33 |
Anhang I Nummer 33a | Anhang I Nummer 34 |
Anhang I Nummer 34 | Anhang I Nummer 35 |
Anhang I Nummer 35 | Anhang I Nummer 36 |
Anhang I Nummer 36 | Anhang I Nummer 37 |
Anhang I Nummer 37 | Anhang I Nummer 38 |
Anhang I Nummer 38 | Anhang I Nummer 39 |
Anhang I Nummer 39 | Anhang I Nummer 40 |
Anhang I Nummer 40 | Anhang I Nummer 41 |
Anhang I Nummer 41 | Anhang I Nummer 42 |
Anhang I Nummer 42 | Anhang I Nummer 43 |
Anhang I Nummer 43 | Anhang I Nummer 44 |
Anhang I Nummer 44 | Anhang I Nummer 45 |
Anhang I Nummer 45 | Anhang I Nummer 46 |
Anhang I Nummer 46 | Anhang I Nummer 47 |
Anhang II Nummern 1 bis 33 | Anhang V Nummern 1 bis 33 |
Anhang II Nummer 33a | Anhang V Nummer 34 |
Anhang II Nummer 34 | Anhang V Nummer 35 |
Anhang II Nummer 35 | Anhang V Nummer 36 |
Anhang II Nummer 36 | Anhang V Nummer 37 |
Anhang II Nummer 37 | Anhang V Nummer 38 |
Anhang II Nummer 38 | Anhang V Nummer 39 |
Anhang II Nummer 39 | Anhang V Nummer 40 |
Anhang II Nummer 40 | Anhang V Nummer 41 |
Anhang II Nummer 41 | Anhang V Nummer 42 |
Anhang II Nummer 42 | Anhang V Nummer 43 |
Anhang II Nummer 43 | Anhang V Nummer 44 |
Anhang II Nummer 44 | Anhang V Nummer 45 |
Anhang II Nummer 45 | Anhang V Nummer 46 |
Anhang II Nummer 46 | Anhang V Nummer 47 |
Anhang III | Anhang III |
Anhang IV | Anhang IV |
Anhang V | - |
Anhang VI | - |
- | Anhang VI |
- | Anhang VII |
ENDE | |
(Stand: 11.03.2019)
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