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Regelwerk, EU 2010, Immissionsschutz - EU Bund / Gefahrgut/Transport - EU Bund

Verordnung (EU) Nr. 1014/2010 der Kommission vom 10. November 2010 über die Erfassung und Meldung von Daten über die Zulassung neuer Personenkraftwagen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 293 vom 11.11.2010 S. 15;
VO (EU) Nr. 429/2012 - ABl. Nr. L 132 vom 23.05.2012 S. 11;
VO (EU) Nr. 396/2013 - ABl. Nr. L 120 vom 01.05.2013 S. 1 Inkrafttreten;
VO (EU) 2017/1153 - ABl. Nr. L 175 vom 07.07.2017 S. 679 Inkrafttreten;
VO (EU) 2017/1231 - ABl. Nr. L 177 vom 08.07.2017 S. 11 Inkrafttreten;
VO (EU) 2021/392 - ABl. L 77 vom 05.03.2021 S. 8aufgehoben)



aufgehoben/ersetzt gem. Art. 15 der VO (EU) 2021/392

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen im Rahmen des Gesamtkonzepts der Gemeinschaft zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen 1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 9 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 müssen die Mitgliedstaaten jedes Jahr bestimmte Angaben über neue Personenkraftwagen, die im vorangegangenen Kalenderjahr in ihrem Hoheitsgebiet zugelassen wurden, erfassen und der Kommission übermitteln. Da diese Angaben als Grundlage für die Bestimmung der Zielvorgaben für die spezifischen CO2-Emissionen für Hersteller neuer Personenkraftwagen und für die Beurteilung dienen sollen, ob die Hersteller diese Ziele erfüllen, müssen die Vorschriften für die Sammlung und Meldung dieser Angaben harmonisiert werden.

(2) Um beurteilen zu können, ob jeder Hersteller seine mit der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 festgelegten Zielvorgaben für die spezifischen CO2-Emissionen erfüllt, und um die notwendigen Erfahrungen mit der Anwendung der genannten Verordnung zu sammeln, benötigt die Kommission ausführliche Angaben auf Herstellerebene für jede Fahrzeugserie, aufgeschlüsselt nach Typ, Variante und Version. Die Mitgliedstaaten sollten daher sicherstellen, dass diese Angaben erfasst und der Kommission zusammen mit den aggregierten Angaben gemäß Artikel 8 Absatz 2 der genannten Verordnung übermittelt werden.

(3) Gemäß den Artikeln 18 und 26 der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge 2 müssen die Hersteller sicherstellen, dass jedem neuen Personenkraftwagen, der in der EU in Verkehr gebracht wird, eine gültige Übereinstimmungsbescheinigung beiliegt, und darf ein Mitgliedstaat ein solches Fahrzeug nur zulassen, wenn es mit einer solchen Übereinstimmungsbescheinigung versehen ist.

Es ist daher folgerichtig, dass die Übereinstimmungsbescheinigung die Hauptquelle der Informationen sein sollte, die die Mitgliedstaaten erfassen, den Herstellern gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 zur Verfügung stellen und der Kommission melden müssen. Damit die Mitgliedstaaten, wie in Erwägungsgrund 26 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 vorgesehen, auch Informationen aus anderen Quellen als der Übereinstimmungsbescheinigung verwenden können, um das Verfahren der Zulassung und der Inbetriebnahme eines neuen Personenkraftwagens abzuschließen, ist festzulegen, welche anderen Unterlagen eine gleichwertige Genauigkeit bieten und daher zur Verwendung durch die Mitgliedstaaten zugelassen werden sollten.

(4) Es ist wichtig, dass die Daten über die Zulassung neuer Personenkraftwagen genau sind und für die Zwecke der Festsetzung der Zielvorgaben für die spezifischen Emissionen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 effektiv verarbeitet werden können. Die Hersteller sollten der Kommission daher aktuelle Informationen über die Namen und die erste Gruppe der Fahrzeug-Identifizierungsnummer gemäß der Richtlinie 76/114/EWG des Rates vom 18. Dezember 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Schilder, vorgeschriebene Angaben, deren Lage und Anbringungsart an Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern 3 zur Verfügung stellen, die in den verschiedenen Zulassungsmitgliedstaaten auf den Übereinstimmungsbescheinigungen verwendet werden. Auf der Grundlage dieser Informationen kann die Kommission den Mitgliedstaaten eine aktualisierte Liste mit den Namen bezeichneter Hersteller zur Verfügung stellen, die für die Meldung der Daten verwendet werden sollten.

(5) Die Mitgliedstaaten sollten Informationen über neu zugelassene Fahrzeuge erfassen und melden, die für den Betrieb mit alternativen Kraftstoffen konstruiert sind. Damit die Kommission Reduzierungen des spezifischen Emissionsziels wegen der Verwendung von Ethanolkraftstoff (E85) gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 berücksichtigen kann, sollten die Mitgliedstaaten der Kommission die erforderlichen Informationen, einschließlich des Prozentsatzes der Tankstellen in ihrem Hoheitsgebiet und gegebenenfalls der Gesamtzahl der Tankstellen zur Verfügung stellen, die Ethanolkraftstoff (E85) anbieten, der die Nachhaltigkeitskriterien gemäß der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG 4 und gemäß Artikel 7b der Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG des Rates 5 erfüllt.

(6) Die Artikel 23 und 24 der Richtlinie 2007/46/EG sehen ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren vor, bei dem keine europäische Übereinstimmungsbescheinigung ausgestellt zu werden braucht. Die Mitgliedstaaten sollten die Anzahl der nach diesen Verfahren zugelassenen Fahrzeuge erfassen, um die Auswirkungen dieser Entwicklung auf den Prozess der Überwachung der durchschnittlichen CO2-Emissionen der Neuwagenflotte in der EU und die Erreichung des Emissionsziels bewerten zu können.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Klimaänderung

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Begriffsbestimmungen

Zusätzlich zu den Begriffsbestimmungen in den Artikeln 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

  1. "Typgenehmigungsunterlagen": die Unterlagen, die die Angaben gemäß der dritten Spalte in der Tabelle in Anhang I der vorliegenden Verordnung enthalten;
  2. "aggregierte Überwachungsdaten": die aggregierten Daten gemäß der ersten Tabelle in Anhang II Teil C der Verordnung (EG) Nr. 443/2009;
  3. "ausführliche Überwachungsdaten": die in der zweiten Tabelle in Anhang II Teil C der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 angegebenen ausführlichen Daten, aufgeschlüsselt nach Hersteller, Fahrzeugserie, Typ, Variante und Version;
  4. "Basisfahrzeug": ein Fahrzeug im Sinne von Artikel 3 Nummer 18 der Richtlinie 2007/46/EG;
  5. "Gasfahrzeug mit Zweistoffbetrieb" und "Flexfuel-Ethanol- Fahrzeug": Fahrzeuge gemäß den Begriffsbestimmungen in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission 6.

Artikel 2 Datenübermittlung

Die Mitgliedstaaten übermitteln die aggregierten Überwachungsdaten zusammen mit den ausführlichen Überwachungsdaten durch elektronische Datenübermittlung an das von der Europäischen Umweltagentur verwaltete zentrale Datenarchiv. Sie unterrichten die Kommission, wenn die Daten übermittelt werden.

Artikel 3 Datenquellen 13

(1) Unabhängig davon, welche Datenquelle jeder Mitgliedstaat zur Erstellung der aggregierten Überwachungsdaten und der ausführlichen Überwachungsdaten verwendet, basieren diese Daten auf den Angaben in der Übereinstimmungsbescheinigung des betreffenden Personenkraftwagens oder in den Typgenehmigungsunterlagen; diese enthalten Angaben entsprechend den Anhängen III und VIII der Richtlinie 2007/46/EG, nach Maßgabe der Tabelle in Anhang I der vorliegenden Verordnung.

(2) Für die Bestimmung des Parameters "Gesamtzahl der Neuzulassungen" in den ausführlichen Überwachungsdaten ist die Gesamtzahl der jedes Jahr erstellten Zulassungsaufzeichnungen zugrunde zu legen, die sich auf ein einziges Fahrzeug beziehen.

(3) Ist in der Übereinstimmungsbescheinigung oder in den Typgenehmigungsunterlagen mehr als ein Herstellername angegeben, so meldet der Mitgliedstaat den Hersteller des Basisfahrzeugs.

(4) Die unter dem Parameter "Spezifische CO2-Emissionen" in den ausführlichen Überwachungsdaten anzugebenden CO2-Emissionswerte sind dem Eintrag unter "Kombiniert" in der Übereinstimmungsbescheinigung oder in den Typgenehmigungsunterlagen zu entnehmen, außer in dem Fall, in dem der Eintrag unter "Gewichtet, kombiniert" vorgenommen wurde.

(5) Bei der Meldung der mit alternativen Kraftstoffen betriebenen Fahrzeuge in den ausführlichen Überwachungsdaten gibt die zuständige Behörde die Kraftstoffart und den Kraftstoffmodus gemäß Anhang I an.

(6) Bei Gasfahrzeugen mit Zweistoffbetrieb oder Flexfuel-Ethanol- Fahrzeugen meldet die zuständige Behörde unter dem Parameter "Spezifische CO2-Emissionen (g/km)" in den ausführlichen Überwachungsdaten die folgenden CO2-Emissionswerte:

  1. a) bei Gasfahrzeugen mit Zweistoffbetrieb, die mit Ottokraftstoff und gasförmigem Kraftstoff betrieben werden, den CO2-Emissionswert für Flüssiggas (LPG) oder Erdgas (NG) gemäß Anhang II Teil a Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009;
  2. b) bei Flexfuel-Ethanol-Fahrzeugen gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009, die mit Ottokraftstoff und Ethanol (E85) betrieben werden, den CO2-Emissionswert für Ottokraftstoff.

In dem unter Buchstabe b genannten Fall melden die Mitgliedstaaten den Wert für Ottokraftstoff auch, wenn die Bedingungen für eine Reduktion gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 nicht erfüllt sind. Die Mitgliedstaaten können jedoch auch den Wert für E85 melden.

(7) Bei Fahrzeugen mit unterschiedlichen Spurweiten meldet der Mitgliedstaat unter den Parametern "Spurweite - Lenkachse" oder "Spurweite - andere Achse" in den ausführlichen Überwachungsdaten die maximale Achsbreite.

(8) Wenn die aggregierten Überwachungsdaten und die ausführlichen Überwachungsdaten den Typgenehmigungsunterlagen entnommen werden und diese Daten Wertebereiche enthalten, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die gemeldeten Daten ausreichend genau sind und mit den in der Übereinstimmungsbescheinigung enthaltenen Werten im Einklang stehen.

Artikel 4 Verwaltung und Kontrolle der Daten

Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Verwaltung, Sammlung, Kontrolle, Überprüfung und Übermittlung der aggregierten Überwachungsdaten und der ausführlichen Überwachungsdaten.

Artikel 5 Erstellung von Daten durch die Mitgliedstaaten 13 17

Bei der Zusammenstellung der ausführlichen Überwachungsdaten berücksichtigen die Mitgliedstaaten

  1. für jedes Fahrzeug mit spezifischen CO2-Emissionen von weniger als 50 g CO2/km die Zahl der zugelassenen Fahrzeuge ohne Anwendung der in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 festgesetzten Multiplikationsfaktoren;
  2. für jedes Fahrzeug den Abweichungsfaktor (De) und den Prüffaktor, die gemäß Anhang I Nummer 3.2.8 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1153 der Kommission 7 ermittelt wurden;
  3. für jedes Fahrzeug, das mit innovativen Technologien ausgestattet ist, die spezifischen CO2-Emissionen ohne Berücksichtigung der Reduktion der CO2-Emissionen aufgrund innovativer Technologien, die gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 gewährt wird.

Die ausführlichen Überwachungsdaten werden mit der in der Tabelle in Anhang II der vorliegenden Verordnung vorgegebenen Genauigkeit mitgeteilt.

Ungeachtet der in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 genannten ausführlichen Datenparameter, melden die Mitgliedstaaten im Hinblick auf die bis zum 31. Dezember 2017 erfassten Daten neben den bereits vorgeschriebenen Parametern nur den Abweichungsfaktor (De) und den Prüffaktor. Ab dem 1. Januar 2018 werden alle in Anhang II genannten ausführlichen Überwachungsdaten erfasst und gemeldet.

Artikel 6 - gestrichen - 17

Artikel 7 Nicht unter die EU-Typgenehmigung fallende Fahrzeuge 13

(1) Soweit Personenkraftwagen der nationalen Kleinserien-Typgenehmigung gemäß Artikel 23 der Richtlinie 2007/46/EG oder der Einzelgenehmigung gemäß Artikel 24 dieser Richtlinie unterliegen, teilen die Mitgliedstaaten der Kommission die jeweilige Anzahl der in ihrem Hoheitsgebiet zugelassenen Fahrzeuge dieser Art mit, wie in Anhang II Teil C Tabelle 1 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 vorgegeben.

(2) Die Mitgliedstaaten können die ausführlichen Überwachungsdaten für die Fahrzeuge gemäß Absatz 1 vervollständigen; sie verwenden in diesem Fall anstelle des Namens des Herstellers eine der folgenden Bezeichnungen:

  1. 'AA-IVA' für die Meldung von Fahrzeugtypen, die einer Einzelgenehmigung unterliegen;
  2. 'AA-NSS' für die Meldung von Fahrzeugtypen, die der nationalen Kleinserien-Typgenehmigung unterliegen.

Artikel 8 Herstellerverzeichnis

(1) Die Hersteller teilen der Kommission bis spätestens 15. Dezember 2010 Folgendes mit:

  1. die Namen, die sie in den Übereinstimmungsbescheinigungen angeben oder angeben wollen;
  2. die erste Gruppe der Fahrzeug-Identifizierungsnummer gemäß der Richtlinie 76/114/EWG, die sie in den Übereinstimmungsbescheinigungen angeben oder angeben wollen.

Sie teilen der Kommission Änderungen der Informationen gemäß den Buchstaben a und b unverzüglich mit. Neu auf den Markt kommende Hersteller teilen der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Angaben unverzüglich mit.

(2) Bei der Erstellung der aggregierten Überwachungsdaten und der ausführlichen Überwachungsdaten verwendet die zuständige Behörde die Namen der Hersteller aus dem Verzeichnis, das die Kommission auf Basis der gemäß Absatz 1 mitgeteilten Namen erstellt. Dieses Verzeichnis wird erstmals am 31. Dezember 2010 im Internet veröffentlicht und regelmäßig aktualisiert.

(3) Steht der Name eines Herstellers nicht in diesem Verzeichnis, verwendet die zuständige Behörde für die Zwecke der Erstellung der aggregierten Überwachungsdaten und der ausführlichen Überwachungsdaten den Namen in der Übereinstimmungsbescheinigung oder in den Typgenehmigungsunterlagen.

Artikel 9 Zusätzliche Informationen der Hersteller

(1) Die Hersteller teilen der Kommission bis spätestens zum 31. Mai jedes Jahres Namen und Anschrift der Kontaktperson mit, an die die Mitteilung gemäß Artikel 8 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 zu richten ist.

Bei einer Änderung der gemeldeten Angaben unterrichtet der Hersteller die Kommission unverzüglich. Neu auf den Markt kommende Hersteller teilen der Kommission unverzüglich ihre Kontaktdaten mit.

(2) Bildet eine Gruppe verbundener Unternehmen eine Emissionsgemeinschaft, so weist sie der Kommission zwecks Entscheidung über die Anwendbarkeit von Artikel 7 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 die Verbindung zwischen den Mitgliedern der Gruppe entsprechend den Kriterien gemäß Artikel 3 Absatz 2 der genannten Verordnung nach.

(3) Hersteller, die gemäß Artikel 8 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 Fehler mitteilen, legen ihrer Mitteilung die vorläufigen Datensätze zugrunde, die die Kommission ihnen gemäß Artikel 8 Absatz 4 mitgeteilt hat.

Die Fehlermitteilung umfasst sämtliche Datensätze zu Neuwagenzulassungen, für deren Mitteilung der Hersteller zuständig ist.

Der Fehler wird in jeder Fassung durch einen gesonderten Eintrag im Datensatz mit der Bezeichnung "Bemerkungen des Herstellers" kenntlich gemacht, in dem einer der folgenden Codes einzutragen ist:

  1. Code A, wenn der Hersteller die Aufzeichnungen geändert hat,
  2. Code B, wenn das Fahrzeug nicht identifiziert werden kann,
  3. Code C, wenn das Fahrzeug nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 fällt oder nicht mehr hergestellt wird.

Ein Fahrzeug kann dann im Sinne von Unterabsatz 3 Buchstabe b nicht identifiziert werden, wenn der Hersteller den typen-, Varianten- bzw. Versionscode oder gegebenenfalls die Typgenehmigungsnummer im vorläufigen Datensatz nicht identifizieren oder berichtigen kann.

(4) Hat ein Hersteller der Kommission keine Fehler in Einklang mit Absatz 3 mitgeteilt oder erfolgte die Mitteilung nach Ablauf der in Artikel 8 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 vorgesehenen Dreimonatsfrist, so gelten die gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung mitgeteilten vorläufigen Werte als endgültig.

(5) Die Fehlermitteilung gemäß Absatz 3 erfolgt auf einem nichtlöschbaren elektronischen Datenträger mit der Bezeichnung "Fehlermitteilung - CO2-Emissionen von Personenkraftwagen", der auf dem Postweg an folgende Anschrift gesandt wird:

Europäische Kommission
Generalsekretariat
1049 Bruxelles/Brussel
BELGIQUE/BELGIË

Eine elektronische Kopie der Mitteilung wird zur Information an folgende Funktionspostfächer gesandt:

EC-CO2LDV-IMPLEMENTATION@ec.europa.eu und

CO2-monitoring@eea.europa.

Artikel 9a Erstellung der vorläufigen Datensätze 17

(1) Der einem Hersteller gemäß Artikel 8 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 mitzuteilende vorläufige Datensatz umfasst die Aufzeichnungen, die diesem Hersteller anhand seines Namens und ab dem 1. Januar 2018 anhand der Fahrzeug-Identifizierungsnummer zugeordnet werden können.

Das zentrale Verzeichnis gemäß Artikel 8 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 enthält keine Daten zu Fahrzeug-Identifizierungsnummern.

(2) Die Bearbeitung der Fahrzeug-Identifizierungsnummern geht nicht mit der Bearbeitung von personenbezogenen Daten, die mit diesen Nummern in Verbindung gebracht werden könnten, oder mit der Bearbeitung anderer Daten einher, durch die die Fahrzeug-Identifizierungsnummern mit personenbezogenen Daten in Verbindung gebracht werden könnte.

Artikel 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

1) ABl. Nr. L 140 vom 05.06.2009 S. 1.

2) ABl. Nr. L 263 vom 09.10.2007, S. 1.

3) ABl. Nr. L 24 vom 30.01.1976 S. 1.

4) ABl. Nr. L 140 vom 05.06.2009 S. 16.

5) ABl. Nr. L 350 vom 28.12.1998 S. 58.

6) ABl. Nr. L 199 vom 28.07.2008 S. 1.

7) Durchführungsverordnung (EU) 2017/1153 vom 2. Juni 2017 zur Festlegung eines Verfahrens für die Ermittlung der Korrelationsparameter, die erforderlich sind, um der Änderung des Regelprüfverfahrens Rechnung zu tragen, und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1014/2010 (ABl. Nr. L 175, 7.7.2017, S. 679).

.

Datenquellen Anhang I 17 17a


Parameter Übereinstimmungsbescheinigung (Anhang IX Teil 1 Muster B der Richtlinie 2007/46/EG) Typgenehmigungsunterlagen (Richtlinie 2007/46/EG)
Hersteller Abschnitt 0.5 Anhang III Teil I Abschnitt 0.5
Typgenehmigungsnummer und ihre Erweiterung Abschnitt 0.10 Typgenehmigungsbogen gemäß Anhang VI
Typ Abschnitt 0.2 Anhang III Teil I Abschnitt 0.2 (wo zutreffend)
Variante Abschnitt 0.2 Anhang III Abschnitt 3 (wo zutreffend)
Version Abschnitt 0.2 Anhang III Abschnitt 3 (wo zutreffend)
Fabrikmarke Abschnitt 0.1 Anhang III Teil I Abschnitt 0.1
Handelsname Abschnitt 0.2.1 Anhang III Teil I Abschnitt 0.2.1
Klasse des typgenehmigten Fahrzeugs Abschnitt 0.4 Anhang III Teil I Abschnitt 0.4
Klasse des zugelassenen Fahrzeugs Keine Angabe Keine Angabe
Masse in fahrbereitem Zustand (kg) Abschnitt 13 Anhang III Teil I Abschnitt 2.61
Fahrzeugstandfläche - Radstand (mm) Abschnitt 4 Anhang III Teil I Abschnitt 2.12
Fahrzeugstandfläche - Spurweite (mm) Abschnitt 30 Anhang III Teil I Abschnitte 2.3.1 und 2.3.23
Spezifische NEFZ-CO2-Emissionen (g/km)4 Abschnitt 49.1 Anhang VIII Abschnitt 3
Spezifische WLTP-CO2-Emissionen (g/ km)4 Abschnitt 49.4 Keine Angabe
Kraftstofftyp Abschnitt 26 Anhang III Teil I Abschnitt 3.2.2.1
Kraftstoffmodus Abschnitt 26.1 Anhang III Teil I Abschnitt 3.2.2.4
Motorleistung (cm3) Abschnitt 25 Anhang III Teil I Abschnitt 3.2.1.3
Stromverbrauch (Wh/km) Abschnitt 49.2 Anhang VIII Abschnitt 3
Code für die Ökoinnovation(en) Abschnitt 49.3.1 Anhang VIII Abschnitt 4
NEFZ-basierte ökoinnovationsbedingte Einsparungen von CO2-Emissionen insgesamt Abschnitt 49.3.2.1 Anhang VIII Abschnitt 4
WLTP-basierte ökoinnovationsbedingte Einsparungen von CO2-Emissionen insgesamt Abschnitt 49.3.2.2
Fahrzeug-Identifizierungsnummer Abschnitt 0.10 Anhang III Teil I Nummer 9.17
Prüfmasse [WLTP] Abschnitt 47.1.1 Keine Angabe
Abweichungsfaktor De Abschnitt 49.1 Anlage zum Beiblatt des Typgenehmigungsbogens gemäß Anhang I Anlage 4 der Verordnung (EU) 2017/1151
Prüffaktor ("1" oder "0") Abschnitt 49.1 Anlage zum Beiblatt des Typgenehmigungsbogens gemäß Anhang I Anlage 4 der Verordnung (EU) 2017/1151
Identifizierungsnummer der Fahrzeugfamilie Anhang XXI Nummer 5.0 der Verordnung (EU) 2017/11515
1) Gemäß Artikel 3 Absatz 8 dieser Verordnung.

2) Gemäß Artikel 3 Absatz 8 dieser Verordnung.

3) Gemäß Artikel 3 Absätze 7 und 8 dieser Verordnung.

4) Gemäß den Artikeln 3 und 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1152.

5) Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission vom 1. Juni 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge, zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission sowie der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 (ABl. Nr. L 175 vom 07.07.2017 S. 1).

.

Datenpräzision Anhang II 13

Erforderliche Präzision der gemäß Artikel 2 mitzuteilenden ausführlichen Überwachungsdaten:

CO2 (g/km) Ganzzahlig
Masse (kg) Ganzzahlig
Radstand (mm) Ganzzahlig
Spurweite der Lenkachse - der anderen Achse (mm) Ganzzahlig
Emissionsreduktion durch innovative Technologien (g/km) Auf die nächste Dezimalstelle gerundet


ENDE

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