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Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1059/2010 der Kommission vom 28. September 2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltsgeschirrspülern in Bezug auf den Energieverbrauch
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 314 vom 30.11.2010 S. 1, ber. 2011 L 78 S. 70;
VO (EU) 518/2014 - ABl. Nr. L 147 vom 17.05.2014 S. 1;
VO (EU) 2017/254 - ABl. Nr. L 38 vom 15.02.2017 S. 1 Inkrafttreten;
VO (EU) 2019/2017 - ABl. L 315 vom 05.12.2019 S. 134 *;
VO (EU) 2020/1059 - ABl. L 232 vom 20.07.2020 S. 28 *
aufgehoben)
aufgehoben/ersetzt gem. Art. 9 der VO (EU) 2019/2017 - Übergangsbestimmungen
Änd. betrifft nicht die deutsche Fassung.
EU - Liste zur Ergänzung der RL 2010/30/EU im Hinblick auf die Energiekennzeichnung von ....
Hebt RL 97/17/EG auf.
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen 1, insbesondere auf Artikel 10,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Kommission hat gemäß der Richtlinie 2010/30/EU delegierte Rechtsakte zur Kennzeichnung energieverbrauchsrelevanter Produkte zu erlassen, die ein erhebliches Potenzial zur Einsparung von Energie sowie große Unterschiede in den Leistungsniveaus bei gleichwertigen Funktionen aufweisen.
(2) Bestimmungen für die Kennzeichnung von Haushaltsgeschirrspülern in Bezug auf den Energieverbrauch wurden durch die Richtlinie 97/17/EG der Kommission vom 16. April 1997 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG betreffend die Energieetikettierung für Haushaltsgeschirrspüler 2 festgelegt.
(3) Auf Haushaltsgeschirrspüler entfällt ein wesentlicher Teil des Gesamtstromverbrauchs der Haushalte der Union. Über die bereits erzielten Energieeffizienzsteigerungen hinaus besteht ein erhebliches Potenzial für die weitere Verringerung des Energieverbrauchs von Haushaltsgeschirrspülern.
(4) Durch diese Verordnung sollten die Richtlinie 97/17/EG aufgehoben und neue Bestimmungen festgelegt werden, um zu gewährleisten, dass das Energieetikett den Lieferanten dynamische Anreize dafür bietet, die Energieeffizienz von Haushaltsgeschirrspülern weiter zu verbessern und die Marktumstellung auf energie-effiziente Technologien zu beschleunigen.
(5) Die auf dem Etikett angegebenen Informationen sollten durch zuverlässige, genaue und reproduzierbare Messverfahren ermittelt werden, die dem anerkannten Stand der Messtechnik sowie gegebenenfalls harmonisierten Normen Rechnung tragen, die von den in Anhang I der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft 3 aufgeführten europäischen Normungsgremien erlassen wurden.
(6) Diese Verordnung sollte eine einheitliche Gestaltung und einen einheitlichen Inhalt des Etiketts für Haushaltsgeschirrspüler vorgeben.
(7) Daneben sollten in dieser Verordnung Anforderungen an die technischen Unterlagen und das Datenblatt für Haushaltsgeschirrspüler festgelegt werden.
(8) Ferner sollten in dieser Verordnung Anforderungen an die Informationen festgelegt werden, die beim Verkauf von Haushaltsgeschirrspülern in jeglicher Form des Fernabsatzes sowie bei der Werbung und in technischem Werbematerial bereitzustellen sind.
(9) Es ist zweckmäßig, eine Überprüfung der Bestimmungen dieser Verordnung im Lichte des technischen Fortschritts vorzusehen.
(10) Um die Umstellung von der Richtlinie 97/17/EG auf diese Verordnung zu erleichtern, sollte vorgesehen werden, dass die gemäß dieser Verordnung gekennzeichneten Haushaltsgeschirrspüler als der Richtlinie 97/17/EG entsprechend anzusehen sind.
(11) Die Richtlinie 97/17/EG sollte daher aufgehoben werden
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
Durch diese Verordnung werden Anforderungen an die Kennzeichnung netzbetriebener Haushaltsgeschirrspüler und netzbetriebener Geschirrspüler, die auch mit Batterien/Akkumulatoren betrieben werden können, einschließlich für nicht haushaltsübliche Zwecke verkaufter Geräte und Einbau-Haushaltsgeschirrspüler, sowie an die Bereitstellung zugehöriger ergänzender Produktinformationen festgelegt.
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Zusätzlich zu den Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Richtlinie 2010/30/EU gelten für die Zwecke dieser Verordnung folgende Begriffsbestimmungen:
Artikel 3 Verantwortlichkeiten der Lieferanten
Die Lieferanten stellen sicher, dass
Artikel 4 Verantwortlichkeiten der Händler
Die Händler stellen sicher, dass
Artikel 5 Messverfahren
Die gemäß Artikel 3 und 4 bereitzustellenden Informationen werden durch zuverlässige, genaue und reproduzierbare Messmethoden ermittelt, die dem anerkannten Stand der Messtechnik Rechnung tragen.
Artikel 6 Nachprüfungsverfahren zur Marktaufsicht
Die Mitgliedstaaten ermitteln die Einhaltung der gemachten Angaben zur Energieeffizienzklasse, zum jährlichen Stromverbrauch, zum jährlichen Wasserverbrauch, zum Trocknungseffizienzindex, zur Programmdauer, zur Leistungsaufnahme im Aus-Zustand und im unausgeschalteten Zustand, zur Dauer des unausgeschalteten Zustands und zu den Luftschallemissionen nach dem Verfahren gemäß Anhang V.
Artikel 7 Überprüfung
Die Kommission überprüft diese Verordnung spätestens vier Jahre nach ihrem Inkrafttreten im Lichte des technischen Fortschritts. Bei der Überprüfung werden insbesondere die Prüftoleranzen nach Anhang V bewertet.
Artikel 8 Aufhebung
Die Richtlinie 97/17/EG wird hiermit zum 20. Dezember 2011 aufgehoben.
Artikel 9 Übergangsvorschriften
(1) Artikel 3 Buchstaben d und e sowie Artikel 4 Buchstaben b, c und d gelten nicht für gedruckte Werbung und gedrucktes technisches Werbematerial, die bzw. das vor dem 30. März 2012 veröffentlicht wird.
(2) Haushaltsgeschirrspüler, die vor dem 30. November 2011 in Verkehr gebracht werden, müssen den Bestimmungen der Richtlinie 97/17/EG entsprechen.
(3) Wird eine Rechtsvorschrift zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Haushaltsgeschirrspülern 4 verabschiedet, so gelten Haushaltsgeschirrspüler, die den Bestimmungen dieser Durchführungsmaßnahme hinsichtlich der Reinigungseffizienzanforderungen und den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen und vor dem 20. Dezember 2011 in Verkehr gebracht oder zum Verkauf, zur Vermietung oder zum Mietkauf angeboten werden, als den Bestimmungen der Richtlinie 97/17/EG entsprechend.
Artikel 10 Inkrafttreten und Geltung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 20. Dezember 2011. Artikel 3 Buchstaben d und e sowie Artikel 4 Buchstaben b, c und d gelten hingegen ab dem 20. April 2012.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
2) ABl. Nr. L 118 vom 07.05.1997 S. 1.
3) ABl. Nr. L 204 vom 21.07.1998 S. 37.
4) ABl. Nr. L 285 vom 31.10.2009 S. 10.
Etikett | Anhang I |
1. Etikett
(1) Das Etikett muss die folgenden Informationen enthalten:
(2) Die grafische Gestaltung des Etiketts muss Nummer 2 entsprechen. Abweichend hiervon gilt, dass das EU-Umweltzeichen hinzugefügt werden kann, wenn für das betreffende Modell ein EU-Umweltzeichen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 1 vergeben wurde.
2. Grafische Gestaltung des Etiketts
Die grafische Gestaltung des Etiketts muss der folgenden Abbildung entsprechen.
Dabei gilt:
Produktdatenblatt | Anhang II |
1. Die Angaben auf dem Produktdatenblatt des Haushaltsgeschirrspülers sind in nachstehender Reihenfolge zu machen und in die Produktbroschüre oder andere mit dem Produkt bereitgestellte Unterlagen aufzunehmen:
2. Ein Datenblatt kann eine Reihe von Haushaltsgeschirrspülermodellen desselben Lieferanten abdecken.
3. Die Angaben im Datenblatt können in Form einer Kopie des Etiketts in Farbe oder schwarz/weiß erfolgen. In diesem Fall sind die in Nummer 1 aufgeführten Angaben, die nicht bereits auf dem Etikett vorhanden sind, ebenfalls zu machen.
Technische Unterlagen | Anhang III |
1. Die in Artikel 3 Buchstabe c genannten technischen Unterlagen umfassen:
2. Wurden die in den technischen Unterlagen enthaltenen Angaben für ein bestimmtes Haushaltsgeschirrspülermodell durch Berechnung auf der Grundlage der Bauart und/oder durch Extrapolation ausgehend von anderen gleichwertigen Haushaltgeschirrspülern ermittelt, so sind in den Unterlagen Einzelheiten zu den Berechnungen und/oder Extrapolationen und zu den Tests, die von den Lieferanten zur Überprüfung der Korrektheit der Berechnungen durchgeführt werden, anzugeben. Die Informationen müssen auch eine Liste aller anderen gleichwertigen Haushaltsgeschirrspülermodelle umfassen, bei denen die Angaben auf derselben Grundlage ermittelt wurden.
Informationen, die in Fällen bereitzustellen sind, in denen nicht davon auszugehen ist, dass der Nutzer das Gerät ausgestellt sieht | Anhang IV |
1. Die in Artikel 4 Buchstabe b genannten Informationen sind in nachstehender Reihenfolge anzugeben:
2. Werden weitere im Produktdatenblatt enthaltene Angaben gemacht, sind sie in der Form und Reihenfolge gemäß Anhang II bereitzustellen.
3. Der Schrifttyp und die Schriftgröße, in der alle in diesem Anhang genannten Informationen aufgeführt werden, müssen lesbar sein.
Prüfung der Produktkonformität durch die Marktaufsichtsbehörden | Anhang V 17 |
Die in diesem Anhang festgelegten Prüftoleranzen betreffen nur die Nachprüfung der gemessenen Parameter durch die Behörden der Mitgliedstaaten und dürfen vom Lieferanten keinesfalls als zulässige Toleranzen für die Angabe der Werte in den technischen Unterlagen verwendet werden. Die auf dem Etikett und dem Produktdatenblatt angegebenen Werte und Klassen dürfen für den Lieferanten nicht günstiger sein als die in den technischen Unterlagen vermerkten Werte.
Wenn die Behörden der Mitgliedstaaten prüfen, ob das Modell eines Produkts den in dieser Delegierten Verordnung festgelegten Anforderungen in Bezug auf die in diesem Anhang genannten Anforderungen entspricht, wenden sie folgendes Verfahren an:
(1) Die Behörden der Mitgliedstaaten prüfen ein einziges Exemplar des Modells.
(2) Das Modell gilt als konform mit den geltenden Anforderungen, wenn
(3) Werden die in Absatz 2 Buchstaben a oder b genannten Ergebnisse nicht erreicht, gelten das Modell und alle in den technischen Unterlagen des Lieferanten als gleichwertig aufgeführten Modelle von Haushaltsgeschirrspülern als nicht konform mit dieser Delegierten Verordnung.
(4) Wird das in Absatz 2 Buchstabe c genannte Ergebnis nicht erreicht, wählen die Behörden des Mitgliedstaats drei weitere Exemplare des gleichen Modells für die Prüfung aus. Alternativ können drei weitere Exemplare eines oder mehrerer anderer Modelle ausgewählt werden, die in den technischen Unterlagen des Lieferanten als gleichwertige Modelle aufgeführt werden.
(5) Das Modell gilt als konform mit den geltenden Anforderungen, wenn für diese drei Exemplare das arithmetische Mittel der ermittelten Werte innerhalb der in Tabelle 1 angegebenen Toleranzen liegt.
(6) Wird das in Absatz 5 genannte Ergebnis nicht erreicht, gelten das Modell und alle in den technischen Unterlagen des Lieferanten als gleichwertig aufgeführten Modelle von Haushaltsgeschirrspülern als nicht konform mit dieser Delegierten Verordnung.
(7) Die Behörden des Mitgliedstaats übermitteln den Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission alle relevanten Informationen unverzüglich nach einer Entscheidung über die Nichtkonformität des Modells gemäß den Absätzen 3 und 6.
Die Behörden der Mitgliedstaaten verwenden Messverfahren, die sich auf allgemein anerkannte, dem Stand der Technik entsprechende, zuverlässige, genaue und reproduzierbare Messmethoden stützen, einschließlich von Methoden, die in Dokumenten dargelegt werden, deren Nummern zu diesem Zweck im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden. Die Behörden der Mitgliedstaaten verwenden die Mess- und Berechnungsmethoden, die in Anhang VII beschrieben werden.
Die Behörden der Mitgliedstaaten wenden nur die in Tabelle 1 aufgeführten Prüftoleranzen und in Bezug auf die in diesem Anhang genannten Anforderungen nur das in den Absätzen 1 bis 7 beschriebene Verfahren an. Es finden keine anderen Toleranzen Anwendung, die etwa in harmonisierten Normen oder in anderen Messverfahren festgelegt sind.
Tabelle 1 Prüftoleranzen
Parameter | Prüftoleranzen |
Jährlicher Energieverbrauch (AEC) | Der ermittelte Wert darf den angegebenen AEC-Wert nicht um mehr als 10 % überschreiten. |
Wasserverbrauch (Wt) | Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wt-Wert nicht um mehr als 10 % überschreiten. |
Trocknungseffizienzindex (ID) | Der ermittelte Wert darf den angegebenen ID-Wert nicht um mehr als 19 % unterschreiten. |
Energieverbrauch (Et) | Der ermittelte Wert darf den angegebenen Et-Wert nicht um mehr als 10 % überschreiten. Müssen drei weitere Exemplare ausgewählt werden, darf das arithmetische Mittel der für diese drei Exemplare bestimmten Werte den angegebenen Et -Wert nicht um mehr als 6 % überschreiten. |
Programmdauer (Tt) | Der ermittelte Wert darf die angegebenen Tt-Werte nicht um mehr als 10 % überschreiten. |
Leistungsaufnahme im Aus-Zustand und im unausgeschalteten Zustand (Po und Pl) | Die ermittelten Leistungsaufnahmewerte für Po und Pl von über 1,00 W dürfen die angegebenen Werte für Po und Pl nicht um mehr als 10 % überschreiten. Die ermittelten Leistungsaufnahmewerte für Po und Pl bis 1,00 W dürfen die angegebenen Werte für Po und Pl nicht um mehr als 0,10 W überschreiten. |
Dauer des unausgeschalteten Zustands (Tl) | Der ermittelte Wert darf den angegebenen Tl-Wert nicht um mehr als 10 % überschreiten. |
Luftschallemissionen | Der ermittelte Wert muss dem angegebenen Wert entsprechen. |
Energieeffizienzklassen und Trocknungseffizienzklassen | Anhang VI |
1. Energieeffizienzklassen
Die Energieeffizienzklasse eines Haushaltsgeschirrspülers wird auf der Grundlage seines Energieeffizienzindex (EEI) gemäß Tabelle 1 ermittelt.
Der Energieeffizienzindex (EEI) eines Haushaltsgeschirrspülers wird gemäß Anhang VII Nummer 1 ermittelt.
Tabelle 1: Energieeffizienzklassen
Energieeffizienzklasse | Energieeffizienzindex |
A+++ (höchste Effizienz) | EEI < 50 |
A++ | 50 ≤ EEI < 56 |
A+ | 56 ≤ EEI < 63 |
A | 63 ≤ EEI < 71 |
B | 71 ≤ EEI < 80 |
C | 80 ≤ EEI < 90 |
D (geringste Effizienz) | EEI ≥ 90 |
2. Trocknungseffizienzklassen
Die Trocknungseffizienzklasse eines Haushaltsgeschirrspülers wird auf der
Grundlage seines Trocknungseffizienzindex (ID) gemäß Tabelle 2 ermittelt.
Der Trocknungseffizienzindex (ID) wird gemäß Anhang VII Nummer 2 berechnet.
Tabelle 2: Trocknungseffizienzklassen
Trocknungseffizienzklasse | Trocknungseffizienzindex |
a (höchste Effizienz) | ID > 1,08 |
B | 1,08 ≥ ID > 0,86 |
C | 0,86 ≥ ID > 0,69 |
D | 0,69 ≥ ID > 0,55 |
E | 0,55 ≥ ID > 0,44 |
F | 0,44 ≥ ID > 0,33 |
G (geringste Effizienz) | 0,33 ≥ ID |
Methode zur Berechnung des Energieeffizienzindex, des Trocknungseffizienzindex und des Wasserverbrauchs | Anhang VII |
1. Berechnung des Energieeffizienzindex
Zur Berechnung des Energieeffizienzindex (EEI) eines Haushaltsgeschirrspülermodells wird der jährliche Energieverbrauch des Haushaltsgeschirrspülers mit seinem standardmäßigen jährlichen Energieverbrauch verglichen.
EEI = (AEC / SAEC) × 100
Hierbei sind:
AEC = jährlicher Energieverbrauch des Haushaltsgeschirrspülers;
SAEC = standardmäßiger jährlicher Energieverbrauch des Haushaltsgeschirrspülers.
Hierbei sind:
Et = Energieverbrauch für den Standardzyklus in kWh, auf drei Dezimalstellen gerundet;
Pl = Leistungsaufnahme im unausgeschalteten Zustand des Standardreinigungszyklus in W, auf zwei Dezimalstellen gerundet;
Po = Leistungsaufnahme im Aus-Zustand des Standardreinigungszyklus in W, auf zwei Dezimalstellen gerundet;
Tt = Programmdauer des Standardreinigungszyklus in Minuten, auf die nächstliegende Minute gerundet;
280 = Gesamtzahl der jährlichen Standardreinigungszyklen.
Hierbei sind:
Tl = gemessene Dauer des unausgeschalteten Zustands des Standardreinigungszyklus in Minuten, auf die nächste Minute gerundet;
280 = Gesamtzahl der jährlichen Standardreinigungszyklen.
SAEC = 7,0 × ps + 378
SAEC = 25,2 × ps + 126
Hierbei ist:
ps = Anzahl der Gedecke.
2. Berechnung des Trocknungseffizienzindex
Zur Berechnung des Trocknungseffizienzindex (ID) eines Haushaltsgeschirrspülermodells wird die Trocknungseffizienz des Haushaltsgeschirrspülers mit der Trocknungseffizienz eines Bezugs-Geschirrspülers verglichen, dessen Eigenschaften den Vorgaben anerkannter Messmethoden sowie Verfahren gemäß Dokumenten, deren Fundstellen zu diesem Zweck imAmtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, entsprechen.
Hierbei sind:
DT,i = Trocknungseffizienz des geprüften Haushaltsgeschirrspülers für einen Testzyklus (i);
DR,i = Trocknungseffizienz des Bezugs-Geschirrspülers für einen Testzyklus (i);
n = Anzahl der Testzyklen, n > 5.
Zahl der Wasserspuren (WT) oder Nässestreifen (WS) | Gesamte nasse Fläche (Aw) in mm2 | Nässewert |
WT = 0 und WS = 0 | nicht anwendbar | 2 (höchste Effizienz) |
1 < WT ≤ 2 oder WS = 1 | Aw < 50 | 1 |
2 < WT oder WS = 2 oder WS = 1 und WT = 1 |
Aw > 50 | 0 (geringste Effizienz) |
3. Berechnung des jährlichen Wasserverbrauchs
Der jährliche Wasserverbrauch (AWC) eines Haushaltsgeschirrspülers wird wie folgt in Liter berechnet und auf die nächste Ganzzahl aufgerundet:
AWC = Wt × 280
Hierbei ist:
Wt = Wasserverbrauch für den Standardreinigungszyklus in Liter, auf eine Dezimalstelle gerundet.
Informationen, die im Fall des Verkaufs, der Vermietung oder des Mietkaufs über das Internet bereitzustellen sind | Anhang VIII |
(1) Für die Zwecke der Nummern 2 bis 5 gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
(2) Das von den Lieferanten gemäß Artikel 3 Buchstabe f bereitgestellte Etikett ist auf dem Anzeigemechanismus in der Nähe des Produktpreises darzustellen. Die Größe ist so zu wählen, dass das Etikett gut sichtbar und leserlich ist, und die Proportionen müssen der in Anhang I Nummer 2 festgelegten Größe entsprechen. Das Etikett kann mit Hilfe einer geschachtelten Anzeige angezeigt werden, wobei das für den Zugang zum Etikett verwendete Bild den Vorgaben in Nummer 3 entsprechen muss. Bei Anwendung einer geschachtelten Anzeige muss das Etikett beim ersten Mausklick auf das Bild, beim ersten Maus-Rollover über das Bild bzw. beim ersten Berühren oder Aufziehen des Bildes auf einem Touchscreen erscheinen.
(3) Das für den Zugang zum Etikett genutzte Bild muss bei einer geschachtelten Anzeige
(4) Bei einer geschachtelten Anzeige muss die Reihenfolge, in der das Etikett angezeigt wird, folgenden Vorgaben entsprechen:
(5) Das von den Lieferanten gemäß Artikel 3 Buchstabe g bereitgestellte Produktdatenblatt ist auf dem Anzeigemechanismus in der Nähe des Produktpreises darzustellen. Die Größe ist so zu wählen, dass das Produktdatenblatt gut sichtbar und leserlich ist. Das Produktdatenblatt kann mit Hilfe einer geschachtelten Anzeige dargestellt werden; in diesem Fall muss auf dem Link für den Zugriff auf das Datenblatt klar und leserlich "Produktdatenblatt" angegeben sein. Bei Anwendung einer geschachtelten Anzeige muss das Produktdatenblatt beim ersten Mausklick auf den Link, beim ersten Maus-Rollover über den Link bzw. beim ersten Berühren oder Aufziehen des Links auf einem Touchscreen erscheinen.
ENDE |
(Stand: 08.06.2021)
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