Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, EU 2012, Abfall / Immissionsschutz - EU Bund |
Durchführungsbeschluss 2012/249/EU der Kommission vom 7. Mai 2012 zur Festlegung der Zeitabschnitte des An- und Abfahrens von Feuerungsanlagen zum Zwecke der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 2948)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 123 vom 09.05.2012 S. 44, ber. 2013 L 86 S. 35)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industriemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) 1, insbesondere auf Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In der Richtlinie 2010/75/EU sind keine Zeitabschnitte für das An- und Abfahren von Feuerungsanlagen festgelegt, obwohl in mehreren Vorschriften der Richtlinie darauf Bezug genommen wird.
(2) Für unter Kapitel III der Richtlinie 2010/75/EU fallende Feuerungsanlagen ist die Festlegung von An- und Abfahrzeiten vorgeschrieben, um unter Berücksichtigung von Teil 4 dieses Anhangs die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte gemäß Anhang V der Richtlinie 2010/75/EU beurteilen zu können und um die Betriebsstunden der Feuerungsanlagen zu bestimmen, soweit dies für die Umsetzung der Richtlinie relevant ist.
(3) Gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie 2010/75/EU muss die Genehmigung Maßnahmen im Hinblick auf von den normalen Betriebsbedingungen abweichende Bedingungen, wie das An- und Abfahren, umfassen. Gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2010/75/EU können solche Maßnahmen in allgemeinen bindenden Vorschriften enthalten sein.
(4) Die Emissionskonzentrationen von Feuerungsanlagen sind beim An- und Abfahren im Allgemeinen höher als unter normalen Betriebsbedingungen. Um das Ziel der Richtlinie 2010/75/EU, Emissionen zu vermeiden, zu erreichen, sollten diese An- und Abfahrzeiten so kurz wie möglich gehalten werden.
(5) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 75 der Richtlinie 2010/75/EU eingesetzten Ausschusses
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Artikel 1 Gegenstand und Geltungsbereich
Dieser Beschluss enthält Vorschriften zur Festlegung der Zeitabschnitte des An- und Abfahrens gemäß Artikel 3 Nummer 27 und Anhang V Teil 4 Nummer 1 der Richtlinie 2010/75/EU.
Dieser Beschluss gilt für unter Kapitel III der Richtlinie 2010/75/EU fallende Feuerungsanlagen.
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Zum Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Begriff
Artikel 3 Allgemeine Vorschriften für die Festlegung der Zeitabschnitte des An- und Abfahrens
Zur Bestimmung des Endpunktes der Anfahrzeit und des Startpunktes der Abfahrzeit gelten die folgenden Vorschriften:
Artikel 4 Festlegung der Zeitabschnitte des An- und Abfahrens in der Genehmigung
(1) Zum Zwecke der Festlegung der Zeitabschnitte des An- und Abfahrens in der Genehmigung der Anlage, zu der die Feuerungsanlage gehört, werden gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie 2010/75/EU Maßnahmen getroffen, darunter
(Stand: 11.03.2019)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion