Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2013, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 150/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister durch technische Regulierungsstandards, in denen die Einzelheiten eines Antrags auf Registrierung als Transaktionsregister festgelegt werden

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 52 vom 23.02.2013 S. 25;
VO (EU) 2019/362 - ABl. L 81 vom 22.03.2019 S. 74 Inkrafttreten;
VO (EU) 2022/1857 - ABl. L 262 vom 07.10.2022 S. 41 Inkrafttreten Gültig)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung/Verlängerung /Festlegung und über die Gleichwertigkeit des Regulierungsrahmens der VO 648/2012 ...

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank 1,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister 2, insbesondere auf Artikel 56 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Es sollte festgelegt werden, welche Angaben der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) mit einem Antrag auf Registrierung als Transaktionsregister zu übermitteln sind.

(2) Jede Person, die eine Registrierung als Transaktionsregister beantragt, sollte Angaben zur Struktur ihrer internen Kontrollen und zur Unabhängigkeit ihrer Leitungsorgane vorlegen, damit die ESMa beurteilen kann, ob die Struktur der Unternehmensführung die Unabhängigkeit des Transaktionsregisters gewährleistet, und ob diese Struktur sowie deren Meldeverfahren angemessen sind.

(3) Für die Registrierung und Beaufsichtigung von Transaktionsregistern im Rahmen von Titel VI der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zuständig ist die durch die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) 3 geschaffene ESMA. Damit die ESMa den Leumund und die Erfahrungen und Kompetenzen der künftigen Geschäftsleitung eines Transaktionsregisters beurteilen kann, sollte ein antragstellendes Transaktionsregister die für eine solche Bewertung maßgeblichen Angaben vorlegen.

(4) Das antragstellende Transaktionsregister sollte gegenüber der ESMa nachweisen, dass es über die zur laufenden Wahrnehmung seiner Aufgaben notwendigen finanziellen Ressourcen sowie über angemessene Vorkehrungen zur Fortführung des Geschäftsbetriebs verfügt.

(5) Auch wenn ein Transaktionsregister über Zweigniederlassungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit tätig ist, sollten für die einzelnen Zweigniederlassungen gesonderte Angaben vorgelegt werden, damit die ESMa sich ein klares Bild von der Stellung dieser Zweigniederlassungen in der Organisationsstruktur des Transaktionsregisters machen, die Zuverlässigkeit und fachliche Eignung der Geschäftsleitung der Zweigniederlassungen bewerten und beurteilen kann, ob die bestehenden Kontrollmechanismen, Compliance- und sonstigen Funktionen als solide zu betrachten sind und ausreichen, um die Risiken der Zweigniederlassungen in angemessener Weise zu ermitteln, zu bewerten und zu steuern.

(6) Es ist wichtig, dass ein Antragsteller der ESMa Angaben zu Nebendienstleistungen oder anderen Geschäftstätigkeiten vorlegt, die das Transaktionsregister neben seiner Haupttätigkeit, d. h. der Meldung von Derivatgeschäften, und hier insbesondere der Meldung im Rahmen der Verordnung, anbietet.

(7) Damit die ESMa bewerten kann, ob die technischen Systeme des antragstellenden Transaktionsregisters kontinuierlich und ordnungsgemäß funktionieren, sollte dieser Antragsteller der ESMa eine Beschreibung der betreffenden Systeme übermitteln und darlegen, wie sie gesteuert werden. Darüber hinaus sollte der Antragsteller alle für seine Dienstleistungen relevanten Auslagerungsvereinbarungen darlegen.

(8) Die von den Transaktionsregistern für ihre Dienstleistungen erhobenen Gebühren sind wichtige Informationen, die den Marktteilnehmern faktengestützte Entscheidungen ermöglichen, und sollten deshalb im Antrag auf Registrierung als Transaktionsregister enthalten sein.

(9) Da Marktteilnehmer und Regulierungsstellen auf die von Transaktionsregistern gespeicherten Daten angewiesen sind, sollte aus dem Registrierungsantrag eines Transaktionsregisters klar hervorgehen, dass strenge operationelle Anforderungen und strikte Aufbewahrungspflichten bestehen.

(10) Die mit den Dienstleistungen eines Transaktionsregisters verbundenen Risikomanagement-Modelle sind ein notwendiger Bestandteil des Registrierungsantrags, der den Marktteilnehmern eine faktengestützte Entscheidung ermöglicht.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 26.04.2024)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion