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Regelwerk, EU 2013, Immissionssschutz/ Klimaschutz

Verordnung (EU) Nr. 389/2013 der Kommission vom 2. Mai 2013 zur Festlegung eines Unionsregisters gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und den Entscheidungen Nr. 280/2004/EG und Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 920/2010 und (EU) Nr. 1193/2011 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 122 vom 03.05.2013 S. 1, ber. 2017 L 119 S. 22;
VO (EU) 2015/1844 - ABl. Nr. L 268 vom 15.10.2015 S. 1 Inkrafttreten Gültig Ausnahme;
VO (EU) 2018/208 - ABl. Nr. L 39 vom 13.02.2018 S. 3 Inkrafttreten rückwirkende Gültigkeit;
VO (EU) 2019/401 - ABl. L 72 vom 14.03.2019 S. 4 Inkrafttreten, ber. L 73 S. 193 A;
VO (EU) 2019/1122 - ABl. L 177 vom 02.07.2019 S. 3 * Inkrafttreten Gültig

A;
VO (EU) 2019/1123 - ABl. L 177 vom 02.07.2019 S. 63)



teilweise aufgehoben/ersetzt zum 01.01.2021 gem. Art. 88 VO (EU) 2019/1122 - Ausnahme(weiterhin gültig bis 31.12.2025)

Neufassung- Ersetzt VO 'en (EU) 920/2010 und 1193/2011

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 19,

gestützt auf die Entscheidung Nr. 280/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über ein System zur Überwachung der Treibhausgasemissionen in der Gemeinschaft und zur Umsetzung des Kyoto-Protokolls 2, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 zweiter Satz,

gestützt auf die Entscheidung Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Anstrengungen der Mitgliedstaaten zur Reduktion ihrer Treibhausgasemissionen mit Blick auf die Erfüllung der Verpflichtungen der Gemeinschaft zur Reduktion der Treibhausgasemissionen bis 2020 3, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3,

nach Konsultation des Europäischen Datenschutzbeauftragten,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Registrierungssystem gewährleistet die genaue Verbuchung von Transaktionen im Rahmen des mit der Richtlinie 2003/87/EG errichteten EU-Emissionshandelssystems (EHS), des Kyoto-Protokolls und der Entscheidung Nr. 406/2009/EG. Register sind standardisierte und sichere elektronische Datenbanken, die gemeinsame Datenelemente enthalten, mit denen Vergabe, Besitz, Übertragung und Löschung der relevanten Einheiten verfolgt werden können, für öffentlichen Zugang und gegebenenfalls Vertraulichkeit Sorge getragen und gewährleistet wid, dass Übertragungen, die mit den Verpflichtungen aus der Richtlinie 2003/87/EG, dem Protokoll zur Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen ( Kyoto-Protokoll) und der Entscheidung Nr. 406/2009/EG nicht vereinbar sind, ausgeschlossen sind.

(2) Gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG werden die ab dem 1. Januar 2012 vergebenen Zertifikate in einem Unionsregister auf Konten gehalten, die von den Mitgliedstaaten geführt werden. Mit der Verordnung (EU) Nr. 920/2010 der Kommission vom 7. Oktober 2010 über ein standardisiertes und sicheres Registrierungssystem gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Entscheidung Nr. 280/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 4 wurde ein derartiges Unionsregister eingeführt.

(3) Da die Richtlinie 2003/87/EG mit der Richtlinie 2009/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Änderung der Richtlinie 2003/87

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