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Regelwerk, EU 2013, Steuern/Abgaben - EU Bund

Durchführungsbeschluss 2013/805/EU des Rates vom 17. Dezember 2013 zur Ermächtigung der Republik Polen, eine von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung einzuführen

(ABl. Nr. L 353 vom 28.12.2013 S. 51;
Beschl. (EU) 2016/1837 - ABl. Nr. L 280 vom 18.10.2016 S. 28 gültig A;
Beschl. (EU) 2019/1594 - ABl. L 248 vom 27.09.2019 S. 71;
Beschl. (EU) 2022/2385 - ABl. L 315 vom 07.12.2022 S. 87)



Ergänzende Informationen
Ergänzende Dateien .... über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden 

Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem 1, insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit einem Schreiben, das am 18. Juni 2013 bei der Kommission registriert wurde, beantragte die Republik Polen in Bezug auf bestimmte Kraftfahrzeuge und damit verbundene Ausgaben die Ermächtigung zur Einführung von von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG abweichenden Sondermaßnahmen (im Folgenden "Maßnahmen").

(2) Die Kommission übermittelte den anderen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 395 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG mit Schreiben vom 10. Oktober 2013 die beantragte abweichende Regelung. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2013 teilte die Kommission der Republik Polen mit, dass sie über alle für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben verfügt.

(3) Gemäß Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG ist der Steuerpflichtige berechtigt, die Mehrwertsteuer für Gegenstände und Dienstleistungen, die ihm für die Zwecke seiner besteuerten Umsätze geliefert bzw. erbracht wurden, abzuziehen. Gemäß Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a der genannten Richtlinie ist die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands für den privaten Bedarf des Steuerpflichtigen oder seines Personals oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke mehrwertsteuerpflichtig.

(4) Die von der Republik Polen beantragten Maßnahmen weichen von diesen Bestimmungen insofern ab, als sie das Recht des Steuerpflichtigen auf Vorsteuerabzug beim Kaufen, Mieten oder Leasen bestimmter Kraftfahrzeuge und bei damit verbundenen Ausgaben beschränken und den Steuerpflichtigen von der Verpflichtung entbinden, für die unternehmensfremde Nutzung von unter die Beschränkung fallenden Fahrzeugen die Mehrwertsteuer auszuweisen.

(5) Die unternehmensfremde Nutzung eines Kraftfahrzeugs lässt sich nur schwer mit Genauigkeit feststellen, und das Verfahren ist oft umständlich. Durch die beantragte Regelung soll für den Betrag des Vorsteuerabzugs bei nicht ausschließlich für geschäftliche Zwecke genutzten Kraftfahrzeugen bis auf einige Ausnahmen ein pauschaler Satz festgelegt werden. Auf Grundlage der derzeit verfügbaren Informationen hält die Republik Polen einen Satz von 50 % für gerechtfertigt. Um Doppelbesteuerung zu vermeiden, soll parallel dazu das Erfordernis, für die private Nutzung eines Fahrzeugs Mehrwertsteuer auszuweisen, ausgesetzt werden, wenn das Fahrzeug der genannten Beschränkung des Vorsteuerabzugs unterliegt. Diese Maßnahmen könnten durch die Notwendigkeit gerechtfertigt sein, das Verfahren für die Abführung der Mehrwertsteuer zu vereinfachen und eine Steuerhinterziehung durch ungenaue Aufzeichnungen und falsche Steuererklärungen zu verhindern.

(6) Die Beschränkung des Vorsteuerabzugs im Rahmen der Maßnahmen sollte für die Mehrwertsteuer gelten, die auf den Kauf, den innergemeinschaftlichen Erwerb, die Einfuhr, auf Leasing oder Miete bestimmter Kraftfahrzeuge sowie auf damit verbundene Ausgaben, einschließlich des Erwerbs von Kraftstoff, entrichtet wurde.

(7) Bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen sollten vom Geltungsbereich der Maßnahmen ausgeschlossen sein, da ihre private Nutzung wegen ihrer Beschaffenheit oder der Art der Geschäftstätigkeit, für die sie genutzt werden, als geringfügig gelten kann. Die Maßnahmen sollten deshalb nicht für Fahrzeuge mit mehr als neun Sitzplätzen (einschließlich des Fahrersitzes) oder mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg gelten. Darüber hinaus gilt die Beschränkung des Vorsteuerabzugs nicht für die Mehrwertsteuer auf Ausgaben, die ausschließlich mit dem Unternehmen des Steuerpflichtigen zusammenhängen.

(8) Da der vorgeschlagene Prozentsatz auf ersten Erkenntnissen in Bezug auf die geschäftliche Nutzung von Fahrzeugen beruht, sollten diese abweichenden Maßnahmen befristet sein, damit ihre Wirksamkeit und der angemessene Prozentsatz beurteilt werden können.

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(Stand: 16.12.2022)

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