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Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1594 des Rates vom 24. September 2019 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2013/805/EU zur Ermächtigung der Republik Polen, von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelungen einzuführen
(ABl. L 248 vom 27.09.2019 S. 71)
Hinweis: Ergänzende Dateien - .... über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem 1, insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG ist der Steuerpflichtige berechtigt, die Mehrwertsteuer für ihm gelieferte Gegenstände und erbrachte Dienstleistungen abzuziehen, die für die Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden. Gemäß Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a der genannten Richtlinie ist die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands für den privaten Bedarf des Steuerpflichtigen oder seines Personals oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke der Erbringung einer Dienstleistung gleichgestellt.
(2) Mit dem Durchführungsbeschluss 2013/805/EU des Rates 2 wurde Polen ermächtigt, bis zum 31. Dezember 2016 den Abzug der Mehrwertsteuer auf den Kauf, den innergemeinschaftlichen Erwerb, die Einfuhr, auf Miete oder Leasing bestimmter Kraftfahrzeuge sowie auf mit diesen Fahrzeugen verbundene Ausgaben auf 50 % zu beschränken, wenn diese Fahrzeuge nicht ausschließlich für geschäftliche Zwecke genutzt werden, und den Steuerpflichtigen von der Verpflichtung zu entbinden, die unternehmensfremde Nutzung solcher Fahrzeuge nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2006/112/EG (im Folgenden "abweichende Regelung") der Erbringung einer Dienstleistung gleichzustellen.
(3) Mit Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1837 des Rates 3 wurden die abweichenden Regelungen bis zum 31. Dezember 2019 verlängert.
(4) Mit einem am 14. Januar 2019 bei der Kommission registrierten Schreiben beantragte Polen die Ermächtigung, die abweichenden Regelungen für einen weiteren Zeitraum bis zum 31. Dezember 2022 anzuwenden.
(5) Gemäß Artikel 395 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG unterrichtete die Kommission mit Schreiben vom 15. April 2019 die anderen Mitgliedstaaten über den Antrag Polens. Mit Schreiben vom 16. April 2019 teilte die Kommission Polen mit, dass sie über alle für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben verfügt.
(6) Zusammen mit dem Antrag übermittelte Polen einen Bericht über die Anwendung des Durchführungsbeschlusses 2013/805/EU mit einer Überprüfung des Prozentsatzes für die Beschränkung des Vorsteuerabzugsrechts. Auf der Grundlage der derzeit verfügbaren Informationen hält Polen einen Satz von 50 % nach wie vor für gerechtfertigt. Außerdem hält Polen die Ausnahmeregelung von der in Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2006/112/EG verankerten Verpflichtung weiterhin für notwendig, um Doppelbesteuerung zu vermeiden. Diese abweichenden Regelungen sind durch die Notwendigkeit gerechtfertigt, das Verfahren für die Mehrwertsteuererhebung zu vereinfachen und Steuerhinterziehung durch ungenaue Aufzeichnungen und falsche Steuererklärungen zu verhindern.
(7) Die Verlängerung der abweichenden Regelungen sollte auf den Zeitraum begrenzt werden, der notwendig ist, um die Wirksamkeit dieser Regelungen und die Angemessenheit des Prozentsatzes für die Beschränkung zu bewerten. Polen sollte daher ermächtigt werden, die abweichenden Regelungen bis zum 31. Dezember 2022 weiterhin anzuwenden.
(8) Für die Vorlage eines Antrags auf eine weitere Verlängerung der abweichenden Regelungen über 2022 hinaus sollte eine Frist festgesetzt werden. Außerdem sollte Polen verpflichtet werden, zusammen mit einem solchen Verlängerungsantrag einen Bericht zu übermitteln, der eine Überprüfung des Prozentsatzes für die Beschränkung des Vorsteuerabzugsrechts enthält.
(9) Die Verlängerung der abweichenden Regelungen wird sich nur unwesentlich auf den Gesamtbetrag der auf der Stufe des Endverbrauchs erhobenen Steuer auswirken und keine nachteiligen Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer-Eigenmittel der Union haben.
(10) Der Durchführungsbeschluss 2013/805/EU sollte daher entsprechend geändert werden
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Artikel 3 des Durchführungsbeschlusses 2013/805/EU erhält folgende Fassung:
" Artikel 3
Dieser Beschluss gilt bis 31. Dezember 2022.
(Stand: 09.01.2020)
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