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Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG
- FuTEE-Richtlinie -
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 153 vom 22.05.2014 S. 62, ber. 2015 L 16 S. 66;
VO (EU) 2018/1139 - ABl. Nr. L 212 vom 22.08.2018 S. 1 Inkrafttreten Übergangsbestimmungen A;
RL (EU) 2022/2380 - ABl. L 315 vom 07.12.2022 S. 30 Inkrafttreten Anwendung A;
VO (EU) 2023/1717 - ABl. L 223 vom 11.09.2023 S. 1 Inkrafttreten;
RL (EU) 2024/2839 - ABl. L 2024/2839 vom 07.11.2024 Inkrafttreten Umsetzung)
Neufassung -Ersetzt RL 1999/5/EG - Entsprechungstabelle
Ergänzende Informationen |
Normenübersicht / Normen - Beschl. (EU) 2020/167 - Archiv 11/2022
RED Guide - Guide to the Radio Equipment Directive 2014/53/EU [en] VO (EU) 2022/30 Leitlinien für die Auslegung der RL über einheitliche Ladegeräte |
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114, auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3 wurde mehrmals erheblich geändert. Da weitere Änderungen anstehen, sollte sie im Interesse der Klarheit ersetzt werden.
(2) Mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 werden Bestimmungen für die Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen festgelegt, es wird ein Rahmen für die Marktüberwachung von Produkten und für Kontrollen von aus Drittländern stammenden Produkten geschaffen, und es werden die allgemeinen Grundsätze der CE-Kennzeichnung festgelegt.
(3) In dem Beschluss Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 5 werden allgemeine Grundsätze und Musterbestimmungen festgelegt, die auf sämtliche sektorbezogenen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, um eine einheitliche Grundlage für die Überarbeitung oder Neufassung dieser Rechtsvorschriften zu bieten. Die Richtlinie 1999/5/EG sollte daher an diesen Beschluss angepasst werden.
(4) Die für Festnetz-Endeinrichtungen maßgeblichen grundlegenden Anforderungen in der Richtlinie 1999/5/EG, d. h. den Schutz der Gesundheit und der Sicherheit von Menschen und Haus- und Nutztieren, den Schutz von Gütern und ein angemessenes Niveau an elektromagnetischer Verträglichkeit sicherzustellen, werden von der Richtlinie 2014/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 6 und der Richtlinie 2014/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 7 angemessen abgedeckt. Diese Richtlinie sollte daher nicht für Festnetz-Endeinrichtungen gelten.
(5) Fragen des Wettbewerbs auf dem Markt für Endeinrichtungen werden von der Richtlinie 2008/63 der Kommission 8, insbesondere durch die Pflicht der nationalen Regulierungsbehörden, sicherzustellen, dass die technischen Spezifikationen der Schnittstellen zum Netzzugang im Einzelnen veröffentlicht werden, angemessen abgedeckt. Es ist daher nicht notwendig, in die vorliegende Richtlinie Vorschriften über das von der Richtlinie 2008/63/EG erfasste Gebiet der Förderung des Wettbewerbs auf dem Markt für Endeinrichtungen aufzunehmen.
(Stand: 08.11.2024)
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