Beschl. 2014/497/EU
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Artikel 1 Definitionen
Artikel 2 Einfuhr spezifizierter Pflanzen mit Ursprung in Drittländern, in denen der spezifizierte Organismus bekanntermaßen vorkommt, in die Union
Artikel 3 Verbringung spezifizierter Pflanzen innerhalb der Union
Artikel 4 Erhebungen hinsichtlich des spezifizierten Organismus
Artikel 5 Informationen über den spezifizierten Organismus
Artikel 6 Bestätigung des Vorkommens
Artikel 7 Abgegrenzte Gebiete
Artikel 8 Berichterstattung über Maßnahmen
Artikel 9 Aufhebung
Artikel 10 Adressaten
Anhang I Anforderungen an die Einfuhr spezifizierter Pflanzen gemäss Artikel 2
Abschnitt 1
Feststellungen, die in dem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ü der Richtlinie 2000/29/EG enthalten sein müssen
Abschnitt 2
Kontrolle
Anhang II Anforderungen an die Verbringung spezifizierter Pflanzen innerhalb der Union gemäss Artikel 3
Anhang III Einrichtung abgegrenzter Gebiete und Massnahmen gemäss Artikel 7
Abschnitt 1
Einrichtung abgegrenzter Gebiete
(Stand: 06.05.2022)
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