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Beschluss (EU) 2015/2099 der Kommission vom 18. November 2015 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Kultursubstrate, Bodenverbesserer und Mulch
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 7891)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 303 vom 20.11.2015 S. 75 A;
Beschl. (EU) 2019/1134 - ABl. L 179 vom 03.07.2019 S. 25;
Beschl. (EU) 2022/1244 - ABl. L 190 vom 19.07.2022 S. 141aufgehoben)
aufgehoben/ersetzt gem. Art. 6 des Beschl.'es (EU) 2022/1244 - Art. 7
Neufassung -Ersetzt Entsch.'en 2006/799/EG und 2007/64/EG
Ergänzende Informationen |
Liste zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG/EU-Umweltzeichens |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen 1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,
nach Konsultierung des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 kann das EU-Umweltzeichen für Produkte vergeben werden, die während ihrer gesamten Lebensdauer geringere Umweltauswirkungen haben.
(2) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 sind spezifische Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens nach Produktgruppen festzulegen.
(3) Mit den Entscheidungen 2006/799/EG 2 und 2007/64/EG 3 der Kommission wurden die Umweltkriterien und die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Bodenverbesserer bzw. für Kultursubstrate festgelegt, die bis zum 31. Dezember 2015 gelten.
(4) Um den Stand der Technik auf dem Markt dieser Produktgruppen besser widerzuspiegeln und die Innovationen der letzten Jahre zu berücksichtigen, erscheint es angemessen, die beiden Produktgruppen zu einer Produktgruppe zusammenzufassen und Mulch in den Geltungsbereich einzubeziehen, da Mulch eine besondere Art von Bodenverbesserer mit besonderen Merkmalen und Funktionen ist.
(5) Unter Berücksichtigung des Innovationszyklus für diese Produktgruppe sollten die überarbeiteten Kriterien sowie die entsprechenden Beurteilungs- und Prüfanforderungen für einen Zeitraum von vier Jahren ab der Annahme dieses Beschlusses gelten. Mit diesen Kriterien sollen das Recycling von Materialien und die Verwendung von erneuerbaren und recycelten Materialien gefördert (und somit die Schädigung der Umwelt verringert) sowie - durch Festsetzung strenger Grenzwerte für Schadstoffkonzentrationen im Endprodukt - die Boden- und Wasserverunreinigung vermindert werden.
(6) Die Entscheidungen 2006/799/EG und 2007/64/EG sind daher durch den vorliegenden Beschluss zu ersetzen.
(7) Herstellern, für deren Produkte das Umweltzeichen für Bodenverbesserer und Kultursubstrate auf der Grundlage der Kriterien der Entscheidungen 2006/799/EG und 2007/64/EG vergeben wurde, sollte ein ausreichender Übergangszeitraum für die Anpassung ihrer Produkte an die überarbeiteten Kriterien und Anforderungen eingeräumt werden.
(8) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 eingesetzten Ausschusses
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Die Produktgruppe "Kultursubstrate, Bodenverbesserer und Mulch" umfasst Kultursubstrate, organische Bodenverbesserer und organischen Mulch.
Für die Zwecke dieses Beschlusses gelten folgende Begriffsbestimmungen:
Um das EU-Umweltzeichen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 zu erhalten, muss ein Erzeugnis in die Produktgruppe "Kultursubstrate, Bodenverbesserer und Mulch" nach der Begriffsbestimmung in Artikel 1 dieses Beschlusses fallen und sowohl den Kriterien als auch den Beurteilungs- und Prüfanforderungen im Anhang entsprechen.
Die Umweltkriterien für die Produktgruppe , Kultursubstrate, Bodenverbesserer und Mulch" sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis zum 30. Juni 2022.
Für Verwaltungszwecke erhält die Produktgruppe "Kultursubstrate, Bodenverbesserer und Mulch" den Produktgruppenschlüssel "048".
Die Entscheidungen 2006/799/EG und 2007/64/EG werden aufgehoben.
(1) Abweichend von Artikel 6 werden Anträge auf Erteilung des EU-Umweltzeichens für in die Produktgruppe "Bodenverbesserer" oder "Kultursubstrate" fallende Produkte, die vor dem Datum der Annahme dieses Beschlusses gestellt werden, entsprechend den in der Entscheidung 2006/799/EG bzw. der Entscheidung 2007/64/EG festgelegten Bedingungen beurteilt.
(2) Wird das EU-Umweltzeichen für ein Produkt aus der Produktgruppe "Bodenverbesserer" oder "Kultursubstrate" innerhalb von zwei Monaten nach der Annahme dieses Beschlusses beantragt, so kann sich der Antrag entweder auf die Kriterien der Entscheidung 2006/799/EG bzw. der Entscheidung 2007/64/EG oder aber auf die Kriterien des vorliegenden Beschlusses stützen. Diese Anträge werden nach den Kriterien bewertet, auf denen sie beruhen.
(3) EU-Umweltzeichen, die nach den Kriterien der Entscheidung 2006/799/EG oder der Entscheidung 2007/64/EG vergeben wurden, dürfen für einen Zeitraum von zwölf Monaten nach Annahme dieses Beschlusses verwendet werden.
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
1) ABl. Nr. L 27 vom 30.01.2010 S. 1.
2) Entscheidung 2006/799/EG der Kommission vom 3. November 2006 zur Festlegung überarbeiteter Umweltkriterien und der damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Bodenverbesserer (ABl. Nr. L 325 vom 24.11.2006 S. 28).
3) Entscheidung 2007/64/EG der Kommission vom 15. Dezember 2006 zur Festlegung revidierter Umweltkriterien sowie der diesbezüglichen Beurteilungs- und Prüfanforderungen für die Vergabe des gemeinschaftlichen Umweltzeichens für Kultursubstrate (ABl. Nr. L 32 vom 06.02.2007 S. 137).
Rahmen | Anhang |
Kriterien für das EU-Umweltzeichen
Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Kultursubstrate, Bodenverbesserer und Mulch:
Kriterium 1 | - Bestandteile |
Kriterium 2 | - Organische Bestandteile |
Kriterium 3 | - Mineralische Kultursubstrate und mineralische Bestandteile |
Kriterium 3.1 | - Energieverbrauch und CO2-Emissionen |
Kriterium 3.2 | - Quellen der Mineralgewinnung |
Kriterium 3.3 | - Mineralische Kultursubstrate - Verwendung und Behandlung nach der Verwendung |
Kriterium 4 | - Recycelte/verwertete sowie organische Materialien in Kultursubstraten |
Kriterium 5 | - Begrenzung von gefährlichen Stoffen |
Kriterium 5.1 | - Schwermetalle |
Kriterium 5.2 | - Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe |
Kriterium 5.3 | - Gefährliche Stoffe und Gemische |
Kriterium 5.4 | - In der Liste nach Artikel 59 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates 1 aufgeführte Stoffe |
Kriterium 5.5 | - Grenzwerte für E. coli und Salmonella spp. |
Kriterium 6 | - Stabilität |
Kriterium 7 | - Physikalische Verunreinigungen |
Kriterium 8 | - Organische Substanz und Trockensubstanz |
Kriterium 9 | - Keimfähige Unkrautsamen und lebensfähiges Vermehrungsmaterial |
Kriterium 10 | - Pflanzenverträglichkeit |
Kriterium 11 | - Merkmale von Kultursubstraten |
Kriterium 12 | - Bereitstellung von Informationen |
Kriterium 13 | - Für das EU-Umweltzeichen vorgeschriebene Angaben |
Tabelle 1: Anwendbarkeit der verschiedenen Kriterien auf die einzelnen in den Geltungsbereich fallenden Produktarten
Kriterium | Kultursubstrate | Bodenverbesserer | Mulch |
Kriterium 1 - Bestandteile | x | x | x |
Kriterium 2 - Organische Bestandteile | x | x | x |
Kriterium 3.1 - Mineralische Kultursubstrate und mineralische Bestandteile: Energieverbrauch und CO2-Emissionen | x | ||
Kriterium 3.2 - Mineralische Kultursubstrate und mineralische Bestandteile: Quellen der Mineralgewinnung | x | x | x |
Kriterium 3.3 - Mineralische Kultursubstrate und mineralische Bestandteile: Mineralische Kultursubstrate - Verwendung und Behandlung nach der Verwendung | x | ||
Kriterium 4- Recycelte/verwertete sowie organische Materialien in Kultursubstraten | x | ||
Kriterium 5 - Begrenzung von gefährlichen Stoffen | |||
Kriterium 5.1 - Schwermetalle | x | x | x |
Kriterium 5.2 - Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe | x | x | x |
Kriterium 5.3 - Gefährliche Stoffe und Gemische | x | x | x |
Kriterium 5.4 - In der Liste nach Artikel 59 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgeführte Stoffe | x | x | x |
Kriterium 5.5 - Grenzwerte für E. coli und Salmonella spp. | x | x | x |
Kriterium 6 - Stabilität | x | x | x |
Kriterium 7 - Physikalische Verunreinigungen | x | x | x |
Kriterium 8 - Organische Substanz und Trockensubstanz | x | x | |
Kriterium 9 - Keimfähige Unkrautsamen und lebensfähiges Vermehrungsmaterial | x | x | |
Kriterium 10 - Pflanzenverträglichkeit | x | x | |
Kriterium 11 - Merkmale von Kultursubstraten | x | ||
Kriterium 12 - Bereitstellung von Informationen | x | x | x |
Kriterium 13 - Für das EU-Umweltzeichen vorgeschriebene Angaben | x | x | x |
Beurteilungs- und Prüfanforderungen
Zu jedem Kriterium sind die spezifischen Beurteilungs- und Prüfanforderungen angegeben.
Soweit der Antragsteller Erklärungen, Unterlagen, Analysen, Prüfberichte oder andere Nachweise für die Erfüllung der Kriterien beibringen muss, können diese vom Antragsteller selbst und/oder von seinem/seinen Lieferanten vorgelegt werden.
Die zuständigen Stellen erkennen vorzugsweise Bescheinigungen und Nachweise von Instituten an, die nach einschlägigen harmonisierten Normen für Prüf- und Kalibrierlaboratorien oder für die Zertifizierung von Produkten, Verfahren und Dienstleistungen akkreditiert sind.
Gegebenenfalls können andere Prüfmethoden angewandt werden, wenn die für die Antragsprüfung zuständige Stelle sie für gleichwertig erachtet.
Gegebenenfalls können die zuständigen Stellen ergänzende Unterlagen anfordern und unabhängige Prüfungen vornehmen.
Als Vorbedingung muss das Produkt alle einschlägigen gesetzlichen Anforderungen jedes Staates erfüllen, in dem es in den Verkehr gebracht werden soll. Der Antragsteller muss erklären, dass das Produkt diese Auflage erfüllt.
Die Probenahme erfolgt nach EN 12579 (Bodenverbesserungsmittel und Kultursubstrate - Probenahme). Die Proben werden nach EN 13040 (Bodenverbesserungsmittel und Kultursubstrate - Probenherstellung für chemische und physikalische Untersuchungen, Bestimmung des Trockenrückstands, des Feuchtigkeitsgehaltes und der Laborschüttdichte) hergestellt.
Im Jahr der Antragstellung gelten für die Probenahme- und die Prüfhäufigkeit die Auflagen gemäß Anlage 1, in den darauf folgenden Jahren die Auflagen gemäß Anlage 2. Für die folgenden Betriebsanlagen-Typen werden unterschiedliche Probenahme- und Prüfhäufigkeiten festgesetzt:
Im Jahr der Antragstellung und den darauf folgenden Jahren gelten für Anlagen des Typs 2 dieselben Probenahme- und Prüfhäufigkeiten wie für Typ 3, wenn ihre Lieferanten von aus Abfällen/tierischen Nebenprodukten gewonnenen Materialien die Kriterien für das EU-Umweltzeichen für Bodenverbesserer erfüllen. Der Antragsteller legt der zuständigen Stelle die Prüfberichte der Lieferanten zusammen mit Unterlagen vor, aus denen hervorgeht, dass die Lieferanten die Kriterien für das EU-Umweltzeichen erfüllen. Die zuständige Stelle kann die in nationalen oder regionalen Rechtsvorschriften und Normen vorgesehenen Probenahme- und Prüfhäufigkeiten als geeignet anerkennen, um die Einhaltung der Kriterien für das EU-Umweltzeichen durch die Lieferanten von aus Abfällen oder tierischen Nebenprodukten gewonnenen Materialien zu gewährleisten. Besteht ein Produkt aus Material tierischen Ursprungs oder enthält es solches Material, so ist auf die mikrobiologischen Normen und die Veterinär- und Hygienekontrollen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission 2 Bezug zu nehmen.
Kriterium 1 - Bestandteile
Dieses Kriterium gilt für Kultursubstrate, Bodenverbesserer und Mulch.
Zulässig sind organische und/oder mineralische Bestandteile.
Beurteilung und Prüfung:
Der Antragsteller legt der zuständigen Stelle eine Liste der Bestandteile des Produkts vor.
Kriterium 2 - Organische Bestandteile
Dieses Kriterium gilt für Kultursubstrate, Bodenverbesserer und Mulch.
Das Endprodukt darf keinen Torf enthalten.
1. Die folgenden Materialien sind als organische Bestandteile eines Endprodukts zulässig:
2. Die folgenden Materialien sind als organische Bestandteile eines Endprodukts nicht zulässig:
Aus dem Recycling oder der Verwertung von Schlämmen gewonnene Materialien sind nur zulässig, wenn die Schlämme die folgenden Anforderungen erfüllen:
a) Sie sind als eine der folgenden Abfallarten gemäß dem in der Entscheidung 2000/532/EG der Kommission 5 festgelegten Europäischen Abfallverzeichnis eingestuft ( Tabelle 2):
Tabelle 2: Zulässige Schlämme und deren Codes nach dem Europäischen Abfallverzeichnis
0203 05 | Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die bei der Zubereitung und Verarbeitung von Obst, Gemüse, Getreide, Speiseölen, Kakao, Kaffee, Tee und Tabak, bei der Konservenherstellung, der Herstellung von Hefe und Hefeextrakt sowie der Zubereitung und Fermentierung von Melasse anfallen; |
0204 03 | Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die bei der Zuckerherstellung anfallen; |
0205 02 | Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die bei der Milchverarbeitung anfallen; |
0206 03 | Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die bei der Herstellung von Back- und Süßwaren anfallen; |
0207 05 | Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die bei der Herstellung von alkoholischen und alkoholfreien Getränken (ohne Kaffee, Tee oder Kakao) anfallen. |
b) Sie werden jeweils an der Quelle getrennt, wurden also nicht mit Abwässern oder Schlämmen vermischt, die außerhalb eines speziellen Produktionsprozesses entstanden.
Beurteilung und Prüfung:
Der Antragsteller übermittelt der zuständigen Stelle Angaben über den Ursprung jedes organischen Bestandteils des Produkts sowie eine Erklärung, nach der die oben genannte Anforderung erfüllt ist.
Kriterium 3 - Mineralische Kultursubstrate und mineralische Bestandteile
Kriterium 3.1 - Energieverbrauch und CO2-Emissionen
Dieses Kriterium gilt nur für mineralische Kultursubstrate.
Bei der Herstellung von geblähten mineralischen Erzeugnissen und Mineralwolle sind die folgenden Schwellenwerte für Energieverbrauch und CO2-Emissionen einzuhalten:
Das Verhältnis Energieverbrauch/Produkt wird nach folgender Formel als Jahresdurchschnitt berechnet:
Dabei sind:
Das Verhältnis CO2-Emissionen/Produkt wird nach folgender Formel als Jahresdurchschnitt berechnet:
Dabei sind:
Dabei sind:
Die direkten CO2-Emissionen werden gemäß der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 überwacht.
Der Zeitraum für die Berechnung des Verhältnisses Energieverbrauch/Produkt und CO2-Emissionen/Produkt umfasst die letzten fünf Jahre vor der Antragstellung. Ist die Anlage zum Zeitpunkt der Antragstellung weniger als fünf Jahre in Betrieb, so wird das Verhältnis als Jahresdurchschnitt für den Betriebszeitraum, der mindestens ein Jahr betragen muss, berechnet.
Beurteilung und Prüfung:
Der Antragsteller übermittelt der zuständigen Stelle eine Erklärung, die folgende Angaben enthält:
Zusammen mit der Erklärung sind folgende Unterlagen zu übermitteln:
Kriterium 3.2 Quellen der Mineralgewinnung
Dieses Kriterium gilt für Kultursubstrate, Bodenverbesserer und Mulch.
Gewonnene Mineralien können unter folgenden Voraussetzungen als Bestandteile des Endprodukts verwendet werden:
Beurteilung und Prüfung:
Wurden mineralgewinnende Tätigkeiten in Natura-2000-Gebieten (innerhalb der EU) oder in Schutzgebieten (außerhalb der EU) gewonnen, die in den nationalen Rechtsvorschriften der Herkunfts-/Exportländer als solche ausgewiesen sind, so übermittelt der Antragsteller eine von den zuständigen Behörden ausgestellte Erklärung, nach der diese Anforderung erfüllt ist, oder eine Kopie der von den zuständigen Behörden erteilten Genehmigung.
Kriterium 3.3 - Mineralische Kultursubstrate - Verwendung und Behandlung nach der Verwendung
Dieses Kriterium gilt nur für mineralische Kultursubstrate.
Mineralische Kultursubstrate werden ausschließlich zur Verwendung für professionelle gartenbauliche Anwendungen angeboten.
Der Antragsteller bietet den Kunden einen strukturierten Sammel- und Recyclingdienst an, bei dem auf Drittanbieter von Dienstleistungen zurückgegriffen werden kann. Der Sammel- und Recyclingdienst deckt mindestens 70 Vol.- % der Verkäufe des Produkts durch den Antragsteller in der Europäischen Union ab.
Beurteilung und Prüfung:
Der Antragsteller übermittelt der zuständigen Stelle eine Erklärung, nach der das Kultursubstrat ausschließlich zur Verwendung für professionelle gartenbauliche Anwendungen angeboten wird. Die dem Endnutzer bereitgestellten Informationen enthalten eine Angabe zur professionellen gartenbaulichen Anwendung des Produkts.
Der Antragsteller informiert die zuständige Stelle über die angebotene(n) Option(en) eines strukturierten Sammel- und Recyclingdienstes und über die Ergebnisse der angewendeten Option(en). Er übermittelt insbesondere folgende Unterlagen und Angaben:
Kriterium 4 - Recycelte/verwertete sowie organische Materialien in Kultursubstraten
Dieses Kriterium gilt nur für Kultursubstrate.
Kultursubstrate enthalten, wie nachstehend beschrieben, einen Mindestanteil an recycelten/verwerteten oder an organischen Bestandteilen:
Beurteilung und Prüfung:
Der Antragsteller legt folgende Angaben vor:
Im Fall b legt der Antragsteller zudem folgende Angaben über die mineralischen Bestandteile vor:
Kriterium 5 - Begrenzung von gefährlichen Stoffen
Kriterium 5.1 - Grenzwerte für Schwermetalle
Dieses Kriterium gilt für Kultursubstrate, Bodenverbesserer und Mulch.
a) Bodenverbesserer, Mulch und organische Bestandteile von Kultursubstraten
Bei Bodenverbesserern, Mulch und organischen Bestandteilen von Kultursubstraten darf der Gehalt an folgenden Elementen im Endprodukt die in Tabelle 3 genannten Werte, gemessen als Trockengewicht (TG) des Produkts, nicht überschreiten.
Tabelle 3: Grenzwerte für Schwermetalle in Bodenverbesserern, Mulch und organischen Bestandteilen von Kultursubstraten
Schwermetall | Höchstgehalt im Produkt (mg/kg TG) |
Cadmium (Cd) | 1 |
Chrom gesamt (Cr) | 100 |
Kupfer (Cu) | 100 |
Quecksilber (Hg) | 1 |
Nickel (Ni) | 50 |
Blei (Pb) | 100 |
Zink (Zn) | 300 |
b) Kultursubstrate
Bei Kultursubstraten, einschließlich mineralischen Kultursubstraten, darf der Gehalt an folgenden Elementen im Endprodukt die in Tabelle 4 genannten Werte, gemessen als Trockengewicht des Produkts, nicht überschreiten.
Tabelle 4: Grenzwerte für Schwermetalle in Kultursubstraten, einschließlich mineralischen Kultursubstraten
Schwermetall | Höchstgehalt im Produkt (mg/kg TG) |
Cadmium (Cd) | 3 |
Chrom gesamt (Cr) | 150 |
Kupfer (Cu) | 100 |
Quecksilber (Hg) | 1 |
Nickel (Ni) | 90 |
Blei (Pb) | 150 |
Zink (Zn) | 300 |
Beurteilung und Prüfung:
Der Antragsteller übermittelt der zuständigen Stelle Berichte über die Prüfungen, die im Einklang mit dem in den einschlägigen EN-Normen ( Tabelle 5) angegebenen Prüfverfahren durchgeführt wurden. Bei organischen Bestandteilen von Kultursubstraten können die Prüfberichte von den Lieferanten übermittelt werden.
Tabelle 5: Standard-Extraktions- und Messverfahren für Schwermetalle
Schwermetalle | Messverfahren | Extraktionsverfahren |
Cadmium (Cd) | EN 13650 | Für Bodenverbesserer, Mulch, organische Bestandteile von Kultursubstraten und Kultursubstrate, ausgenommen mineralische Kultursubstrate:
EN 13650 Bodenverbesserungsmittel und Kultursubstrate - Extraktion von in Königswasser löslichen Elementen Für mineralische Kultursubstrate: EN 13651 Bodenverbesserungsmittel und Kultursubstrate - Extraktion von in Calciumchlorid/DTPa (CAT) löslichen Nährstoffen |
Chrom gesamt (Cr) | EN 13650 | |
Kupfer (Cu) | EN 13650 | |
Quecksilber (Hg) | EN 161751 | |
Nickel (Ni) | EN 13650 | |
Blei (Pb) | EN 13650 | |
Zink (Zn) | EN 13650 | |
1) EN 16175 Schlamm, behandelter Bioabfall und Boden - Bestimmung von Quecksilber. Teil 1: Kaltdampf-Atomabsorptionsspektrometrie (CV-AAS) und Teil 2: Kaltdampf-Atomfluoreszenzspektrometrie (CV-AFS). |
Kriterium 5.2 - Grenzwerte für polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK)
Dieses Kriterium gilt für Kultursubstrate, Bodenverbesserer und Mulch, ausgenommen mineralische Kultursubstrate.
Der Gehalt an folgenden polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen im Endprodukt darf die in Tabelle 6 genannten Werte, gemessen als Trockengewicht des Produkts, nicht überschreiten.
Tabelle 6: Grenzwert für PAK
Schadstoff | Höchstgehalt im Produkt (mg/kg TG) |
PAK16 | 6 |
PAK16= Summe von Naphthalen, Acenaphtylen, Acenaphten, Fluoren, Phenanthren, Anthracen, Fluoranthen, Pyren, Benzo[a]anthracen, Chrysen, Benzo[b]fluoranthen, Benzo[k]fluoranthen, Benzo[a]pyren, Indeno[1,2,3-cd]pyren, Dibenzo[a,h]anthracen und Benzo[ghi]perylen. |
Beurteilung und Prüfung:
Der Antragsteller übermittelt der zuständigen Stelle Berichte über die Prüfungen, die im Einklang mit dem in CEN/TS 16181 Schlamm, behandelter Bioabfall und Boden - Bestimmung von polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) mittels Gaschromatographie (GC) und Hochleistungs-Flüssigkeitschromatographie (HPLC) angegebenen Prüfverfahren oder einem gleichwertigen Verfahren durchgeführt wurden.
Kriterium 5.3 - Gefährliche Stoffe und Gemische
Dieses Kriterium gilt für Kultursubstrate, Bodenverbesserer und Mulch.
Das Endprodukt darf nicht als akut toxisch, spezifisch zielorgantoxisch, sensibilisierend für Haut und Atemwege, karzinogen, mutagen, reproduktionstoxisch oder umweltgefährdend gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 14 eingestuft und gekennzeichnet sein.
Das Produkt darf keine Stoffe oder Gemische enthalten, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008/EG und gemäß der Auslegung nach den in Tabelle 7 aufgeführten Gefahrenhinweisen als giftig, umweltgefährdend, sensibilisierend für Haut und Atemwege, karzinogen, mutagen oder reproduktionstoxisch eingestuft sind. Absichtlich zugesetzte Inhaltsstoffe mit einer Konzentration von mehr als 0,010 % Massenanteil (bezogen auf das Nassgewicht) im Produkt müssen dieser Anforderung genügen. Wurden gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008/EG strengere allgemeine oder spezifische Konzentrationsgrenzwerte festgelegt, so haben diese Vorrang gegenüber dem Berücksichtigungsgrenzwert von 0,010 % Massenanteil (bezogen auf das Nassgewicht).
Tabelle 7: Beschränkende Gefahreneinstufungen und ihre Zuordnung zu den Kategorien
Akute Toxizität | |
Kategorien 1 und 2 | Kategorie 3 |
H300 Lebensgefahr bei Verschlucken | H301 Giftig bei Verschlucken |
H310 Lebensgefahr bei Hautkontakt | H311 Giftig bei Hautkontakt |
H330 Lebensgefahr bei Einatmen | H331 Giftig bei Einatmen |
H304 Kann bei Verschlucken und Eindringen in die Atemwege tödlich sein | EUH070 Giftig bei Berührung mit den Augen |
Spezifische Zielorgantoxizität | |
Kategorie 1 | Kategorie 2 |
H370 Schädigt die Organe | H371 Kann die Organe schädigen |
H372 Schädigt die Organe bei längerer oder wiederholter Exposition | H373 Kann die Organe schädigen bei längerer oder wiederholter Exposition |
Sensibilisierung der Atemwege oder der Haut | |
Kategorie 1A | Kategorie 1B |
H317: Kann allergische Hautreaktionen verursachen | H317: Kann allergische Hautreaktionen verursachen |
H334: Kann bei Einatmen Allergie, asthmaartige Symptome oder Atembeschwerden verursachen | H334: Kann bei Einatmen Allergie, asthmaartige Symptome oder Atembeschwerden verursachen |
Karzinogen, mutagen und reproduktionstoxisch | |
Kategorien 1a und 1B | Kategorie 2 |
H340 Kann genetische Defekte verursachen | H341 Kann vermutlich genetische Defekte verursachen |
H350 Kann Krebs erzeugen | H351 Kann vermutlich Krebs erzeugen |
H350i Kann bei Einatmen Krebs erzeugen | |
H360F Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen | H361f Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen |
H360D Kann das Kind im Mutterleib schädigen | H361d Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen |
H360FD Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann das Kind im Mutterleib schädigen | H361fd Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen |
H360Fd Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen | H362 Kann Säuglinge über die Muttermilch schädigen |
H360Df Kann das Kind im Mutterleib schädigen. Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen | |
Gewässergefährdend | |
Kategorien 1 und 2 | Kategorien 3 und 4 |
H400 Sehr giftig für Wasserorganismen | H412 Schädlich für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung |
H410 Sehr giftig für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung | H413 Kann für Wasserorganismen schädlich sein, mit langfristiger Wirkung. |
H411 Giftig für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung | |
Die Ozonschicht schädigend | |
H420 Die Ozonschicht schädigend |
Die jeweils neuesten von der Europäischen Union angenommenen Vorschriften für die Einstufung haben Vorrang vor den aufgeführten Gefahreneinstufungen. Die Antragsteller gewährleisten daher im Einklang mit Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008/EG, dass die Einstufungen anhand der neuesten Vorschriften für die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen erfolgen.
Die Gefahrenhinweise beziehen sich in der Regel auf Stoffe. Wenn jedoch Angaben zu Stoffen nicht verfügbar sind, kommen die Einstufungsregeln für Gemische zur Anwendung.
Stoffe oder Gemische, deren Eigenschaften sich bei der Verarbeitung ändern, sodass ihre Bioverfügbarkeit nicht mehr gegeben ist, oder die chemischen Veränderungen unterliegen, sodass die betreffende Gefahr entfällt, sind vom Kriterium 5.3 ausgenommen.
Dieses Kriterium gilt nicht für Endprodukte, die aus Folgendem bestehen:
Um zu bestimmen, ob diese Ausnahme Anwendung findet, prüft der Antragsteller etwaige absichtlich zugesetzte Stoffe, die in einer Konzentration von mehr als 0,010 % Massenanteil (bezogen auf das Nassgewicht) vorkommen.
Beurteilung und Prüfung:
Der Antragsteller prüft, ob Stoffe und Gemische vorliegen, denen die unter diesem Kriterium genannten Gefahrenhinweise zugeordnet werden können. Der Antragsteller übermittelt der zuständigen Stelle eine Erklärung, nach der das Produkt dieses Kriterium erfüllt.
Die Erklärung muss die entsprechenden Unterlagen umfassen, z.B. von den Lieferanten unterzeichnete Erklärungen, dass für die Stoffe, Gemische oder Materialien keine der in der Tabelle 7 enthaltenen, mit den Gefahrenhinweisen im Zusammenhang stehenden Gefahrenklassen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008/EG gilt, insoweit dies zumindest aus den Angaben gemäß den in Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 genannten Anforderungen abgeleitet werden kann.
Die bereitgestellten Angaben müssen sich auf die Formen und Aggregatszustände der Stoffe oder Gemische beziehen, die im Endprodukt verwendet werden.
Die nachfolgenden technischen Informationen müssen zum Nachweis der Erklärung über die Einstufung oder Nichteinstufung für jeden Stoff und jedes Gemisch vorgelegt werden:
Es sind Sicherheitsdatenblätter vorzulegen für die Materialien, aus denen das Endprodukt besteht, sowie für die zur Formulierung und Behandlung der Materialien verwendeten Stoffe und Gemische, die im Endprodukt in einer Konzentration über dem Berücksichtigungsgrenzwert von 0,010 % Massenanteil (bezogen auf das Nassgewicht) verbleiben, es sei denn, im Einklang mit Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008/EG findet ein niedrigerer allgemeiner oder spezifischer Konzentrationsgrenzwert Anwendung.
Sicherheitsdatenblätter müssen gemäß den Anweisungen in Anhang II Abschnitte 10, 11 und 12 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 erstellt werden (Anforderungen an die Erstellung des Sicherheitsdatenblatts). Unvollständige Sicherheitsdatenblätter müssen mit Angaben von Chemielieferanten ergänzt werden.
Informationen über inhärente Stoffeigenschaften können auf anderem Wege als durch eine Prüfung gewonnen werden, beispielsweise durch alternative Methoden wie Invitro-Verfahren, quantitative Struktur-Wirkungs-Analysen oder Stoffgruppen- und Analogiekonzepte gemäß Anhang XI der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006.
Die Weitergabe relevanter Daten entlang der Lieferkette wird ausdrücklich empfohlen.
Im Fall von Mineralwolle legt der Antragsteller darüber hinaus Folgendes vor:
Kriterium 5.4 - In der Liste nach Artikel 59 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgeführte Stoffe
Das Endprodukt darf keine absichtlich zugesetzten, in der Liste nach Artikel 59 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgeführten besonders besorgniserregenden Stoffe in Konzentrationen von mehr als 0,010 % (bezogen auf das Nassgewicht) enthalten.
Beurteilung und Prüfung:
Das aktuelle Verzeichnis der als besonders besorgniserregend eingestuften Stoffe ist zum Zeitpunkt der Antragstellung zu konsultieren. Der Antragsteller legt eine Erklärung über die Erfüllung des Kriteriums 5.4 zusammen mit den zugehörigen Unterlagen vor, z.B. von den Lieferanten der Materialien unterzeichnete Erklärungen, Kopien der betreffenden Sicherheitsdatenblätter für Stoffe oder Gemische gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 für Stoffe oder Gemische. Die Konzentrationsgrenzwerte sind in den Sicherheitsdatenblättern für Stoffe und Gemische gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 anzugeben.
Kriterium 5.5 - Grenzwerte für E. coli und Salmonella spp.
Dieses Kriterium gilt für Kultursubstrate, Bodenverbesserer und Mulch mit Ausnahme von mineralischen Kultursubstraten.
Der Gehalt an primären Krankheitserregern im Endprodukt darf die in Tabelle 8 aufgeführten Grenzwerte nicht überschreiten.
Tabelle 8: Grenzwerte für E. coli und Salmonella spp.
Krankheitserreger | Grenzwert |
E. coli | 1.000 CFU/g Frischgewicht |
Salmonella spp. | nicht vorhanden in 25 g Frischgewicht |
CFU= colonyforming units = koloniebildende Einheit |
Beurteilung und Prüfung:
Der Antragsteller übermittelt der zuständigen Stelle Berichte über die Prüfungen, die im Einklang mit dem in Tabelle 9 angegebenen Prüfverfahren durchgeführt wurden.
Tabelle 9: Standardprüfverfahren für E. coli und Salmonella spp.
Parameter | Prüfverfahren |
E. coli | CEN/TR 16193 Schlamm, behandelter Bioabfall und Boden - Nachweis und Zählung von Escherichia coli oder gleichwertiges Verfahren |
Salmonella spp. | ISO 6579 Mikrobiologie von Lebensmitteln und Futtermitteln - Horizontales Verfahren zum Nachweis von Salmonella spp. |
Kriterium 6 - Stabilität
Dieses Kriterium gilt für Kultursubstrate, Bodenverbesserer und Mulch mit Ausnahme von vollständig aus Lignozellulose bestehendem Mulch und von mineralischen Kultursubstraten.
Bodenverbesserer und Mulch für nichtprofessionelle Anwendungen und Kultursubstrate für alle Anwendungen müssen eine der in Tabelle 10 genannten Anforderungen erfüllen.
Tabelle 10: Stabilitätsanforderungen für Bodenverbesserer und Mulch für nichtprofessionelle Anwendungen sowie für Kultursubstrate für alle Anwendungen
Stabilitätsparameter | Anforderung |
Maximaler respirometrischer Index | 15 mmol O2/kg organische Substanz/h |
Mindestrottegrad (gegebenenfalls) | IV (Temperaturanstieg im Selbsterhitzungstest von maximal 20 °C über Umgebungstemperatur) |
Bodenverbesserer und Mulch für professionelle Anwendungen müssen eine der in Tabelle 11 genannten Anforderungen erfüllen.
Tabelle 11: Stabilitätsanforderungen für Bodenverbesserer und Mulch für professionelle Anwendungen
Stabilitätsparameter | Anforderung |
Maximaler respirometrischer Index | 25 mmol O2/kg organische Substanz/h |
Mindestrottegrad (gegebenenfalls) | III (Temperaturanstieg im Selbsterhitzungstest von maximal 30 °C über Umgebungstemperatur) |
Beurteilung und Prüfung:
Der Antragsteller übermittelt der zuständigen Stelle Berichte über die Prüfungen, die im Einklang mit dem in Tabelle 12 angegebenen Prüfverfahren durchgeführt wurden.
Tabelle 12: Standardprüfverfahren für Stabilität
Parameter | Prüfverfahren |
Respirometrischer Index | EN 16087-1 Bodenverbesserungsmittel und Kultursubstrate - Bestimmung der aeroben biologischen Aktivität - Sauerstoffaufnahme (OUR) |
Rottegrad | EN 16087-2 Bodenverbesserungsmittel und Kultursubstrate - Bestimmung der aeroben biologischen Aktivität - Selbsterhitzungstest für Kompost |
Kriterium 7 - Physikalische Verunreinigungen
Dieses Kriterium gilt für Kultursubstrate, Bodenverbesserer und Mulch mit Ausnahme von mineralischen Kultursubstraten.
Der Gehalt an Glas-, Metall- und Kunststoffteilen > 2 mm im Endprodukt darf 0,5 %, bezogen auf das Trockengewicht, nicht überschreiten.
Beurteilung und Prüfung:
Der Antragsteller übermittelt der zuständigen Stelle Berichte über die Prüfungen, die im Einklang mit dem in der technischen Spezifikation CEN/TS 16202 (Schlamm, behandelter Bioabfall und Boden - Bestimmung von Fremdstoffen und Steinen) angegebenen Prüfverfahren oder einem anderen von der zuständigen Stelle zugelassenen gleichwertigen Prüfverfahren durchgeführt wurden.
Kriterium 8 - Organische Substanz und Trockensubstanz
Dieses Kriterium gilt für Bodenverbesserer und Mulch.
Der Gehalt an organischer Substanz als Glühverlust im Endprodukt muss mindestens 15 % des Trockengewichts (% TG) betragen.
Der Gehalt an Trockensubstanz im Endprodukt muss mindestens 25 % des Frischgewichts (% FG) betragen.
Beurteilung und Prüfung:
Der Antragsteller übermittelt der zuständigen Stelle Berichte über die Prüfungen, die im Einklang mit dem in Tabelle 13 angegebenen Prüfverfahren durchgeführt wurden.
Tabelle 13: Standardprüfverfahren für Trockensubstanz und organische Substanz
Parameter | Prüfverfahren |
Trockensubstanz (% FG) | EN 13040 Bodenverbesserungsmittel und Kultursubstrate - Probenherstellung für chemische und physikalische Untersuchungen, Bestimmung des Trockenrückstands, des Feuchtigkeitsgehaltes und der Laborschüttdichte |
Organische Substanz als Glühverlust (% TG) | EN 13039 Bodenverbesserungsmittel und Kultursubstrate - Bestimmung des Gehaltes an organischer Substanz und Asche |
Kriterium 9 - Keimfähige Unkrautsamen und lebensfähiges Vermehrungsmaterial
Dieses Kriterium gilt für Kultursubstrate und Bodenverbesserer mit Ausnahme von mineralischen Kultursubstraten.
Endprodukte dürfen nicht mehr als zwei Einheiten von keimfähigen Unkrautsamen und lebensfähigem Vermehrungsmaterial pro Liter enthalten.
Beurteilung und Prüfung:
Der Antragsteller übermittelt der zuständigen Stelle Berichte über die Prüfungen, die im Einklang mit dem in der technischen Spezifikation CEN/TS 16201 (Schlamm, behandelter Bioabfall und Boden - Bestimmung keimfähiger Pflanzensamen und Keimlinge) angegebenen Prüfverfahren oder einem anderen von der zuständigen Stelle zugelassenen gleichwertigen Prüfverfahren durchgeführt wurden.
Kriterium 10 - Pflanzenverträglichkeit
Dieses Kriterium gilt für Kultursubstrate und Bodenverbesserer.
Die Endprodukte dürfen das Keimen und anschließende Wachstum der Pflanzen nicht nachteilig beeinflussen.
Beurteilung und Prüfung:
Der Antragsteller übermittelt der zuständigen Stelle eine gültige Prüfung, die im Einklang mit dem in EN-16086-1 (Bodenverbesserungsmittel und Kultursubstrate - Bestimmung der Pflanzenverträglichkeit - Teil 1: Wachstumstest mit Chinakohl im topf) angegebenen Prüfverfahren durchgeführt wurde.
Kriterium 11 - Merkmale von Kultursubstraten
Dieses Kriterium gilt nur für Kultursubstrate.
Kriterium 11.1 - Elektrische Leitfähigkeit
Die elektrische Leitfähigkeit des Endprodukts beträgt weniger als 100 mS/mist.
Beurteilung und Prüfung:
Der Antragsteller übermittelt der zuständigen Stelle einen Bericht über eine Prüfung, die im Einklang mit dem in EN-13038 (Bodenverbesserungsmittel und Kultursubstrate - Bestimmung der elektrischen Leitfähigkeit) angegebenen Prüfverfahren durchgeführt wurde.
Kriterium 11.2 - pH-Wert
Der pH-Wert des Endprodukts liegt im Bereich 4-7.
Beurteilung und Prüfung:
Der Antragsteller übermittelt der zuständigen Stelle einen Bericht über eine Prüfung, die im Einklang mit dem in EN-13037 (Bodenverbesserungsmittel und Kultursubstrate - Bestimmung des pH-Wertes) angegebenen Prüfverfahren durchgeführt wurde.
Kriterium 11.3 - Natriumgehalt
Der Natriumgehalt in wässrigen Extrakten des Endprodukts darf 150 mg/l des frischen Produkts nicht überschreiten.
Beurteilung und Prüfung:
Der Antragsteller übermittelt der zuständigen Stelle einen Bericht über eine Prüfung, die im Einklang mit dem in EN-13652 (Bodenverbesserungsmittel und Kultursubstrate - Extraktion wasserlöslicher Nährstoffe und Elemente) angegebenen Prüfverfahren durchgeführt wurde.
Kriterium 11.4 - Chloridgehalt
Der Chloridgehalt in wässrigen Extrakten des Endprodukts darf 500 mg/l des frischen Produkts nicht überschreiten.
Beurteilung und Prüfung:
Der Antragsteller übermittelt der zuständigen Stelle einen Bericht über eine Prüfung, die im Einklang mit dem in EN-13652 (Bodenverbesserungsmittel und Kultursubstrate - Extraktion wasserlöslicher Nährstoffe und Elemente) angegebenen Prüfverfahren durchgeführt wurde.
Kriterium 12 - Bereitstellung von Informationen
Dieses Kriterium gilt für Kultursubstrate, Bodenverbesserer und Mulch.
Folgende Informationen sind dem Produkt entweder auf der Verpackung oder auf begleitenden Informationsblättern beizufügen:
Kriterium 12.1 - Bodenverbesserer
Kriterium 12.2 - Kultursubstrate
Kriterium 12.3 - Mulch
Beurteilung und Prüfung:
Der Antragsteller erklärt, dass das Produkt dieses Kriterium erfüllt, und übermittelt der zuständigen Stelle ein Muster der Verpackung oder der Informationsblätter oder den Text der für den Nutzer bestimmten Informationen auf der Verpackung oder den begleitenden Informationsblättern.
Kriterium 13 - Angaben auf dem EU-Umweltzeichen
Das fakultative Umweltzeichen enthält im Textfeld die folgenden Angaben:
Für Bodenverbesserer und Mulch wird folgende zusätzliche Angabe gemacht:
Der Leitfaden für die Verwendung des fakultativen Umweltzeichens mit dem Textfeld ("Guidelines for the use of the EU Ecolabel logo") ist auf folgender Website abrufbar:
http://ec.europa.eu/environment/ecolabel/documents/logo_guidelines.pdf
Beurteilung und Prüfung:
Der Antragsteller übermittelt der zuständigen Stelle ein Muster der Produktverpackung mit dem Umweltzeichen sowie eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums.
2) Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. Nr. L 54 vom 26.02.2011 S. 1).
3) Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. Nr. L 312 vom 22.11.2008 S. 3).
4) Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. Nr. L 300 vom 14.11.2009 S. 1).
5) Entscheidung 2000/532/EG der Kommission vom 3. Mai 2000 zur Ersetzung der Entscheidung 94/3/EG über ein Abfallverzeichnis gemäß Artikel 1 Buchstabe a der Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle und der Entscheidung 94/904/EG des Rates über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle (ABl. Nr. L 226 vom 06.09.2000 S. 3).
6) Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. Nr. L 315 vom 14.11.2012 S. 1).
7) Durchführungsbeschluss 2011/877/EU der Kommission vom 19. Dezember 2011 zur Festlegung harmonisierter Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung von Strom und Wärme in Anwendung der Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Entscheidung 2007/74/EG der Kommission (ABl. Nr. L 343 vom 23.12.2011 S. 91).
8) Verordnung (EU) Nr. 601/2012 der Kommission vom 21. Juni 2012 über die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 181 vom 12.07.2012 S. 30).
9) Methodology for the Ecodesign of Energyrelated Products (http://www.meerp.eu/).
10) Verordnung (EU) Nr. 600/2012 der Kommission vom 21. Juni 2012 über die Prüfung von Treibhausgasemissionsberichten und Tonnenkilometerberichten sowie die Akkreditierung von Prüfstellen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 181 vom 12.07.2012 S. 1).
11) Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. Nr. L 20 vom 26.01.2010 S. 7).
12) Richtlinie 92/43/EWG vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. Nr. L 206 vom 22.07.1992 S. 7).
13) Leitfaden der Europäischen Kommission zur Rohstoffgewinnung durch die NEEI unter Berücksichtigung der Anforderungen an Natura-2000-Gebiete (http://ec.europa.eu/environment/nature/natura2000/management/docs/neei_n2000_guidance.pdf)
14) Verordnung (EG) Nr. 1272/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008 S. 1).
Probenahme- und Prüfhäufigkeit für das Jahr der Antragstellung | Anlage 1 |
Art der Anlage | Kriterium | Jährlicher Input/Output | Prüfhäufigkeit |
Typ 1: Anlagen für die Behandlung von Abfällen oder tierischen Nebenprodukten | 5.1 - Grenzwerte für Schwermetalle
5.5- Grenzwerte für E. coli und Salmonella spp. 6- Stabilität 7- Physikalische Verunreinigungen 8- Organische Substanz und Trockensubstanz 9 - Keimfähige Unkrautsamen und lebensfähiges Vermehrungsmaterial 10- Pflanzenverträglichkeit 11- Merkmale von Kultursubstraten |
Input (t) ≤ 3.000 | 1 pro 1.000 t Einsatzmaterial, auf die nächste ganze Zahl gerundet |
3.000 < Input (t) ≤ 20.000 | 4 (eine Probe pro Jahreszeit) | ||
Input (t) > 20.000 | Anzahl Analysen pro Jahr = Jahresmenge Einsatzmaterial (t)/10.000 t + 1
mindestens 4 und höchstens 12 |
||
5.2 - PAK | Input (t) ≤ 3.000 | 1 | |
3.000 < Input (t) ≤ 10.000 | 2 | ||
10.000 < Input (t) ≤ 20.000 | 3 | ||
20.000 < Input (t) ≤ 40.000 | 4 | ||
40.000 < Input (t) ≤ 60.000 | 5 | ||
60.000 < Input (t) ≤ 80.000 | 6 | ||
80.000 < Input (t) ≤ 100.000 | 7 | ||
100.000 < Input (t) ≤ 120.000 | 8 | ||
120.000 < Input (t) ≤ 140.000 | 9 | ||
140.000 < Input (t) ≤ 160.000 | 10 | ||
160.000 < Input (t) ≤ 180.000 | 11 | ||
Input (t) > 180.000 | 12 | ||
Typ 2: Anlagen für die Herstellung von Produkten, in denen Materialien aus Anlagen des Typs 1 verwendet werden | 5.1 - Grenzwerte für Schwermetalle
5.5 - Grenzwerte für E. coli und Salmonella spp. 6 - Stabilität 7 - Physikalische Verunreinigungen 8 - Organische Substanz und Trockensubstanz 9 - Keimfähige Unkrautsamen und lebensfähiges Vermehrungsmaterial 10 - Pflanzenverträglichkeit 11 - Merkmale von Kultursubstraten |
Output (m3) ≤ 5.000 | Repräsentative Mischproben aus 2 Chargen nach EN 125791 |
Output (m3) > 5.000 | Repräsentative Mischproben aus 4 Chargen nach EN 12579 | ||
5.2 - PAK | Output (m3) ≤ 5.000 | Repräsentative Mischprobe(n) aus 1 Charge nach EN 12579 | |
Output (m3) > 5.000 | Repräsentative Mischproben aus 2 Chargen nach EN 12579 | ||
Typ 3: Anlagen für die Herstellung von Produkten, in denen KEINE aus Abfällen oder tierischen Nebenprodukten gewonnenen Materialien verwendet werden | 5.1- Grenzwerte für Schwermetalle
5.5- Grenzwerte für E. coli und Salmonella spp. 6- Stabilität 7- Physikalische Verunreinigungen 8- Organische Substanz und Trockensubstanz 9- Keimfähige Unkrautsamen und lebensfähiges Vermehrungsmaterial 10- Pflanzenverträglichkeit 11- Merkmale von Kultursubstraten |
Output (m3) ≤ 5.000 | Repräsentative Mischprobe(n) aus 1 Charge nach EN 12579 |
Output (m3) > 5.000 | Repräsentative Mischproben aus 2 Chargen nach EN 12579 | ||
5.2- PAK | Unabhängig von Input/Output | Repräsentative Mischprobe(n) aus 1 Charge nach EN 12579 | |
1) EN 12579 Bodenverbesserungsmittel und Kultursubstrate - Probenahme. |
Probenahme- und Prüfhäufigkeit für die darauf folgenden Jahre | Anlage 2 |
Art der Anlage | Kriterien | Jährlicher Input/Output | Prüfhäufigkeit |
Typ 1: Anlagen für die Behandlung von Abfällen oder tierischen Nebenprodukten | 5.1 - Grenzwerte für Schwermetalle
5.5- Grenzwerte für E. coli und Salmonella spp. 6- Stabilität 7- Physikalische Verunreinigungen 8- Organische Substanz und Trockensubstanz 9- Keimfähige Unkrautsamen und lebensfähiges Vermehrungsmaterial 10- Pflanzenverträglichkeit 11- Merkmale von Kultursubstraten |
Input (t) ≤ 1.000 | 1 |
Input (t) > 1.000 | Anzahl Analysen pro Jahr = Jahresmenge Einsatzmaterial (t)/10.000 t + 1
mindestens 2 und höchstens 12 |
||
5.2 - PAK | Input (t) ≤ 10.000 | 0,25 (einmal alle 4 Jahre) | |
10.000 < Input (t) ≤ 25.000 | 0,5 (einmal alle 2 Jahre) | ||
25.000 < Input (t) ≤ 50.000 | 1 | ||
50.000 < Input (t) ≤ 100.000 | 2 | ||
100.000 < Input (t) ≤ 150.000 | 3 | ||
150.000 < Input (t) ≤ 200.000 | 4 | ||
200.000 < Input (t) ≤ 250.000 | 5 | ||
250.000 < Input (t) ≤ 300.000 | 6 | ||
300.000 < Input (t) ≤ 350.000 | 7 | ||
350.000 < Input (t) ≤ 400.000 | 8 | ||
400.000 < Input (t) ≤ 450.000 | 9 | ||
450.000 < Input (t) ≤ 500.000 | 10 | ||
500.000 < Input (t) ≤ 550.000 | 11 | ||
Input (t) > 550.000 | 12 | ||
Typ 2: Anlagen für die Herstellung von Produkten, in denen Materialien aus Anlagen des Typs 1 verwendet werden | 5.1- Grenzwerte für Schwermetalle
5.5- Grenzwerte für E. coli und Salmonella spp. 6- Stabilität 7- Physikalische Verunreinigungen 8- Organische Substanz und Trockensubstanz 9- Keimfähige Unkrautsamen und lebensfähiges Vermehrungsmaterial 10- Pflanzenverträglichkeit 11- Merkmale von Kultursubstraten |
Output (m3) ≤ 5.000 | Repräsentative Mischprobe(n) aus 1 Charge nach EN 12579 |
Output (m3) > 5.000 | Repräsentative Mischproben aus 2 Chargen nach EN 12579 | ||
5.2- PAK | Output (m3) ≤ 15.000 | Repräsentative Mischprobe(n) aus 1 Charge nach EN 12579, einmal alle vier Jahre | |
15.000 < Output (m3) ≤ 40.000 | Repräsentative Mischprobe(n) aus 1 Charge nach EN 12579, alle zwei Jahre | ||
Output (m3) > 40.000 | Repräsentative Mischprobe(n) aus 1 Charge nach EN 12579, jedes Jahr | ||
Typ 3: Anlagen für die Herstellung von Produkten, in denen KEINE aus Abfällen oder tierischen Nebenprodukten gewonnenen Materialien verwendet werden | 5.1- Grenzwerte für Schwermetalle
5.5- Grenzwerte für E. coli und Salmonella spp. 6- Stabilität 7- Physikalische Verunreinigungen 8- Organische Substanz und Trockensubstanz 9- Keimfähige Unkrautsamen und lebensfähiges Vermehrungsmaterial 10- Pflanzenverträglichkeit 11- Merkmale von Kultursubstraten |
Unabhängig von Input/Output | Repräsentative Mischprobe(n) aus 1 Charge nach EN 12579 |
5.2- PAK | Unabhängig von Input/Output | Repräsentative Mischprobe(n) aus 1 Charge nach EN 12579, einmal alle vier Jahre |
ENDE |
(Stand: 22.07.2022)
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