VO (EU) 2017/587
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Kapitel I
Allgemeines
Artikel 1 Begriffsbestimmungen
Artikel 2 Geschäfte, die nicht zur Kursfestsetzung beitragen
(Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)
Kapitel II
Vorhandelstransparenz
Abschnitt 1
Vorhandelstransparenz für Handelsplätze
Artikel 3 Vorhandelstransparenzpflichten
(Artikel 3 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)
Artikel 4 Unter Liquiditätsaspekten wichtigster Markt
(Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)
Artikel 5 Spezifische Merkmale ausgehandelter Geschäfte
(Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)
Artikel 6 Ausgehandelte Geschäfte, auf die andere Bedingungen als der jeweils geltende Marktkurs anwendbar sind
(Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)
Artikel 7 Aufträge mit großem Volumen
(Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)
Artikel 8 Art und Mindestgröße von Aufträgen, die mit einem Auftragsverwaltungssystem getätigt werden
(Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)
Abschnitt 2
Vorhandelstransparenz für systematische Internalisierer und außerhalb von Handelsplätzen handelnde Wertpapierfirmen
Artikel 9 Vorkehrungen für die Veröffentlichung einer festen Notierung
(Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)
Artikel 10 Preise, die die vorherrschenden Marktbedingungen widerspiegeln
(Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)
Artikel 11 Standardmarktgröße
(Artikel 14 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)
Kapitel III
Nachhandelstransparenz für Handelsplätze und außerhalb von Handelsplätzen handelnde Wertpapierfirmen
Artikel 12 Nachhandelstransparenzpflichten
(Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 20 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)
Artikel 13 Anwendung der Nachhandelstransparenz auf bestimmte Arten von Geschäften, die außerhalb eines Handelsplatzes getätigt werden
(Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)
Artikel 14 Veröffentlichung der Geschäfte in Echtzeit
(Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)
Artikel 15 Spätere Veröffentlichung der Geschäfte
(Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 20 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)
Artikel 16 Verweise auf den Handelstag und die täglichen Handelszeiten
Kapitel IV
Gemeinsame Bestimmungen für Vorhandels- und Nachhandelstransparenzberechnungen
Artikel 17 Methode, Veröffentlichungsdatum und Geltungsbeginn der Transparenzberechnungen
(Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)
Artikel 18 Verweis auf die zuständigen Behörden
(Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)
Artikel 19 Übergangsbestimmungen
Artikel 20 Inkrafttreten und Anwendung
Anhang I
Zu veröffentlichende Informationen
Tabelle 1 Beschreibung der Art der Handelssysteme und der zu veröffentlichenden Informationen gemäß Artikel 3Tabelle 2 Legende zu Tabelle 3
Tabelle 3 Liste der Einzelheiten für die Zwecke der Nachhandelstransparenz
Tabelle 4 Liste der Kennzeichen zu Zwecken der Nachhandelstransparenz
Anhang II
Aufträge mit einem im Vergleich zum marktüblichen Geschäftsumfang großen Volumen, Standardmarktgrößen sowie spätere Veröffentlichungen und Fristen
Tabelle 1 Aufträge mit einem im Vergleich zum marktüblichen Geschäftsumfang großen Volumen in Bezug auf Aktien und AktienzertifikateTabelle 2 Aufträge mit großem Volumen im Vergleich zum marktüblichen Geschäftsumfang in Bezug auf Zertifikate und andere vergleichbare Finanzinstrumente
Tabelle 3 Standardmarktgrößen
Tabelle 4 Schwellenwerte und Fristen für die spätere Veröffentlichung bei Aktien und Aktienzertifikaten
Tabelle 5 Schwellenwerte und Fristen für die spätere Veröffentlichung bei börsengehandelten Fonds
Tabelle 6 Schwellenwerte und Fristen für die spätere Veröffentlichung bei Zertifikaten und anderen vergleichbaren Finanzinstrumente
Anhang III
Für die Zwecke der Transparenzberechnungen zu übermittelnde Referenzdaten
Tabelle 1 LegendeTabelle 2 Einzelheiten der für die Zwecke der Transparenzberechnungen zu übermittelnden Referenzdaten
Anhang IV Für die Zwecke der Transparenzberechnungen zu übermittelnde Referenzdaten
Tabelle 1: LegendeTabelle 2: Vorzulegende Daten zu Zwecken der Bestimmung des unter Liquiditätsaspekten wichtigsten Marktes, des ADT und des AVT (auf der Grundlage der derzeit geltenden Meldevorgaben)