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Regelwerk, EU 2017, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2017/2417 der Kommission vom 17. November 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards zur Handelspflicht für bestimmte Derivate

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 343 vom 22.12.2017 S. 48 A;
VO (EU) 2022/749 - ABl. L 138 vom 17.05.2022 S. 4)



Ergänzende Informationen
Listezur Ergänzung der VO (EU) 600/2014

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 1, insbesondere auf Artikel 32 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 müssen gewisse Kategorien von Derivaten bzw. entsprechende Unterkategorien, die der in Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 genannten Clearingpflicht unterliegen, an einem geregelten Markt, einem multilateralen Handelssystem, einem organisierten Handelssystem oder einem gleichwertigen Drittlandhandelsplatz gehandelt werden. Diese Handelspflicht sollte nur für Derivate gelten, die ausreichend liquide und an zumindest einem Handelsplatz zum Handel verfügbar sind.

(2) Bei den der Clearingpflicht unterliegenden Zinsderivaten ist Liquidität vor allem bei den am stärksten standardisierten Derivatekontrakten gegeben. Diese standardisierten Merkmale sollten bei der Festlegung der von der Handelspflicht erfassten Derivatekategorien Berücksichtigung finden.

(3) Gleichermaßen liquide sind bei den der Clearingpflicht unterliegenden Zinsderivaten Derivatekontrakte mit gewissen Referenzlaufzeiten. Daher sollte die Handelspflicht auf Derivate mit diesen Referenzlaufzeiten beschränkt werden. Um Derivatekontrakte, die unmittelbar nach Ausführung des Geschäfts zu laufen beginnen, von Derivatekontrakten, die zu einem festgelegten Zeitpunkt in der Zukunft zu laufen beginnen, zu unterscheiden, sollte die Laufzeit eines Kontrakts ausgehend vom effektiven Geltungsbeginn, d. h. dem Tag, an dem die aus dem Kontrakt erwachsenden Pflichten wirksam werden, berechnet werden. Um die Liquiditätsstruktur des Derivats gebührend zu berücksichtigen und eine Umgehung der Handelspflicht zu verhindern, sollten die Referenzlaufzeiten jedoch nicht als strenge Schwellen, sondern vielmehr als Bezugspunkte für Zielintervalle verwendet werden.

(4) Bei Kreditderivaten konzentriert sich die Liquidität bei den beiden der Clearingpflicht unterliegenden Index-Kreditausfallswaps in der aktuellen On-the-run-Serie und der letzten Off-the-run-Serie. Die Handelspflicht sollte deshalb auf Derivate beschränkt werden, die diesen Serien angehören.

(5) In der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2205 der Kommission 3 (OTC-Zinsderivate) und der Delegierten Verordnung (EU) 2016/592 der Kommission 4 (OTC-Kreditderivate) werden vier Kategorien von Gegenparteien genannt, die der Clearingpflicht unterliegen. Um den spezifischen Bedürfnissen jeder Kategorie von Gegenpartei Rechnung zu tragen, sehen diese delegierten Verordnungen eine stufenweise Anwendung der Clearingpflicht vor. Da die Clearingpflicht und die Handelspflicht zusammenhängen, sollte die Handelspflicht für eine Kategorie von Gegenpartei erst dann gelten, wenn auch die Clearingpflicht für diese Kategorie in Kraft getreten ist.

(6) Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) vorgelegt wurde.

(7) Diese Verordnung wird ausgehend von den aktuellen Gegebenheiten, insbesondere der Liquiditätslage zum Zeitpunkt ihres Erlasses, verabschiedet und unter Berücksichtigung der Marktentwicklungen regelmäßig überprüft und entsprechend geändert.

(8) Die ESMa hat zu diesem Entwurf offene Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt.

(9) Um reibungslos funktionierende Finanzmärkte zu gewährleisten, sollte diese Verordnung so rasch wie möglich in Kraft treten und ab demselben Zeitpunkt gelten wie die Verordnung (EU) Nr. 600/2014

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Der Handelspflicht unterliegende Derivate

Die im Anhang genannten Derivate unterliegen der Handelspflicht gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014.

Für die in Tabelle 1, Tabelle 2

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