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Regelwerk, EU 2018, Umweltmanagement, Allgemein/Umwelt - EU Bund

Beschluss (EU) 2018/680 der Kommission vom 2. Mai 2018 zur Festlegung der Kriterien des EU-Umweltzeichens für Gebäudereinigungsdienste

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 2503)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 114 vom 04.05.2018 S. 22 A;
Beschl. (EU) 2023/693 - ABl. L 91 vom 29.03.2023 S. 11 A;
Beschl. (EU) 2023/705 - ABl. L 92 vom 30.03.2023 S. 19)



Ergänzende Informationen
Liste zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG/EU-Umweltzeichens

DID-Liste Datenbank für Reinigungsmittelinhaltsstoffe Version 2014.1 (Archiv 2007)

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen 1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,

nach Konsultation des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 66/2010 enthält Vorschriften für die Erstellung und die Anwendung der freiwilligen Regelung für das EU-Umweltzeichen, mit dem Erzeugnisse und Dienstleistungen mit hoher Umweltleistung gefördert werden sollen.

(2) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 sind für jede Produktgruppe spezifische EU-Umweltzeichenkriterien festzulegen.

(3) Der Vorschlag zur Ausarbeitung von EU-Umweltzeichenkriterien für Gebäudereinigungsdienste wurde von Industrievertretern der Branche für professionelle Reinigungsdienste vorgelegt. Dieser Vorschlag bildete die Grundlage, auf der die Kommission die Erarbeitung solcher Kriterien initiierte und leitete.

(4) Die Festlegung von EU-Umweltzeichenkriterien für Gebäudereinigungsdienste ist zur Förderung der Verwendung von Reinigungsmitteln und -zubehören mit geringen Umweltauswirkungen, der Schulung des Personals in Umweltangelegenheiten, der Grundlagen eines Umweltmanagementsystems und der korrekten Sortierung von Abfällen angemessen.

(5) In Anbetracht des Innovationszyklus dieser Produktgruppe sollten die für Gebäudereinigungsdienste festgelegten EU-Umweltzeichenkriterien und die entsprechenden Anforderungen an die Beurteilung und Überprüfung ab der Bekanntgabe des vorliegenden Beschlusses für einen Zeitraum von fünf Jahren gelten.

(6) Ein der Produktgruppe entsprechender Schlüssel ist Bestandteil der Registrierungsnummern für das EU-Umweltzeichen. Damit die zuständigen Stellen Gebäudereinigungsdiensten, die die Kriterien für das EU-Umweltzeichen erfüllen, eine Registrierungsnummer für das EU-Umweltzeichen zuweisen können, muss der betreffenden Produktgruppe ein Produktgruppenschlüssel zugeordnet werden.

(7) Die Bestimmungen dieses Beschlusses entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 eingesetzten Ausschusses

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

(1) Die Produktgruppe "Gebäudereinigungsdienste" umfasst die Leistung von regelmäßigen, professionellen Reinigungsdiensten im Innenbereich von Geschäfts-, Amts- und sonstigen öffentlich zugänglichen Gebäuden sowie Privatwohnungen. Die Bereiche, in denen Reinigungsdienste durchgeführt werden, können Büroräume, Sanitäranlagen und öffentlich zugängliche Bereiche in Krankenhäusern wie beispielsweise Korridore, Warte- und Pausenräume umfassen, sind aber nicht darauf beschränkt.

(2) Unter diese Dienste fällt auch die Reinigung von ohne Zuhilfenahme von Spezialgeräten oder Maschinen erreichbaren Glasflächen.

(3) Desinfektionstätigkeiten, in Produktionsstäten stattfindende Reinigungstätigkeiten oder Reinigungsarbeiten, bei denen die Reinigungsmittel vom Kunden zur Verfügung gestellt werden, zählen nicht zu dieser Produktgruppe.

Artikel 2

Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck:

  1. "regelmäßige, professionelle Reinigungsdienste" professionelle Reinigungsdienste, die mindestens einmal monatlich erbracht werden; hiervon ausgenommen sind Glasreinigungsarbeiten, die als regelmäßig erbracht gelten, wenn sie mindestens einmal alle drei Monate durchgeführt werden;
  2. "unverdünnte Reinigungsmittel" Produkte, die vor dem Gebrauch verdünnt werden müssen und ein Verdünnungsverhältnis von mindestens 1:100 haben;
  3. "Reinigungszubehör" wiederverwendbare Reinigungsgüter wie Tücher, Mopps und Wassereimer;
  4. "Mikrofasern" synthetische Fasern mit einer Garnfeinheit von weniger als einem Denier oder Dezitex/Faden;
  5. "Räumlichkeiten des Antragstellers" die Räumlichkeiten, in denen der Antragsteller mit seiner Tätigkeit verbundene Verwaltungs- und Organisationsaufgaben ausführt;

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(Stand: 05.04.2023)

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