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Durchführungsverordnung (EU) 2019/24 des Rates vom 8. Januar 2019 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1071
(ABl. L 6 vom 09.01.2019 S. 2;
VO (EU) 2019/1337 - ABl. L 209 vom 09.08.2019 S. 1aufgehoben)
aufgehoben/ersetzt gem. Art. 2 der VO (EU) 2019/1337
Neufassung- Ersetzt VO (EU) 2018/1071
Archiv: 2018/1071; 2018/468; 2017/1420; 2017/150; 2016/1127; 2015/2425; 2015/1325; 2015/513; 790/2014; 125/2014; 2013
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates vom 27. Dezember 2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus 1, insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3,
auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der Rat hat am 30. Juli 2018 die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1071 2 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 angenommen, mit der eine aktualisierte Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, auf die die Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 Anwendung findet (im Folgenden " Liste"), festgelegt wurde.
(2) Der Rat hat, soweit es praktisch möglich war, allen Personen, Vereinigungen und Körperschaften Begründungen zukommen lassen, in denen er jeweils dargelegt hat, warum sie in die Liste aufgenommen wurden.
(3) In einer im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Mitteilung hat der Rat den in der Liste aufgeführten Personen, Vereinigungen und Körperschaften mitgeteilt, dass er beschlossen hat, sie weiterhin auf der Liste zu führen. Der Rat hat die betroffenen Personen, Vereinigungen und Körperschaften auch darüber informiert, dass sie beantragen können, dass ihnen eine Begründung des Rates für ihre Aufnahme in die Liste übermittelt wird, sofern ihnen eine solche Begründung nicht bereits übermittelt worden war.
(4) Der Rat hat, wie von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 vorgeschrieben, die Liste überprüft. Bei der Überprüfung hat der Rat sowohl den Stellungnahmen, die die Betroffenen ihm übermittelt haben, als auch den von den zuständigen nationalen Behörden übermittelten aktualisierten Informationen über den Status der in der Liste aufgeführten Personen und Körperschaften auf nationaler Ebene Rechnung getragen.
(5) Der Rat hat sich davon überzeugt, dass die zuständigen Behörden im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP 3 in Bezug auf alle in der Liste aufgeführten Personen, Vereinigungen und Körperschaften Beschlüsse dahin gehend gefasst haben, dass diese an terroristischen Handlungen gemäß Artikel 1 Absätze 2 und 3 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP beteiligt waren. Der Rat ist darüber hinaus zu dem Ergebnis gekommen, dass die Personen, Vereinigungen und Körperschaften, für die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP gelten, weiterhin den in der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 vorgesehenen besonderen restriktiven Maßnahmen unterliegen sollten.
(6) Der Rat hat festgestellt, dass weitere zwei Personen und eine weitere Körperschaft an terroristischen Handlungen im Sinne des Artikels 1 Absätze 2 und 3 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP beteiligt waren, dass eine zuständige Behörde ihnen gegenüber einen Beschluss im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 des genannten Gemeinsamen Standpunkts gefasst hat und dass die spezifischen restriktiven Maßnahmen nach der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 auf sie angewandt werden sollten.
(7) Die Liste sollte entsprechend aktualisiert und die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1071 sollte aufgehoben werden
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die Liste nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 ist im Anhang der vorliegenden Verordnung wiedergegeben.
Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1071 wird aufgehoben.
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 8. Januar 2019
2) Durchführungsverordnung (EU) 2018/1071 des Rates vom 30. Juli 2018 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/468 (ABl. L 194 vom 31.07.2018 S. 23).
3) Gemeinsamer Standpunkt 2001/931/GASP des Rates vom 27. Dezember 2001 über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. L 344 vom 28.12.2001 S. 93).
Anhang |
Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften nach Artikel 1
I. Personen
II. Vereinigungen und Körperschaften
ENDE |
(Stand: 24.07.2023)
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