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Delegierte Verordnung (EU) 2019/2013 der Kommission vom 11. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Energieverbrauchskennzeichnung elektronischer Displays und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2010 der Kommission
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 315 vom 05.12.2019 S. 1, ber. 2020 L 50 S. 18, ber. 2021 L 48 S. 9 A;
VO (EU) 2021/340 - ABl. L 68 vom 26.02.2021 S. 62 Inkrafttreten Gültig)
Neufassung -Ersetzt VO (EU) 1062/2010
Liste zur Ergänzung der VO (EU) 2017/1369 in Bezug auf die Energieverbrauchskennzeichnung ...=> ersetzt EU - Liste zur Ergänzung der RL 2010/30/EU
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juli 2017 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU 1, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 5 und Artikel 16,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EU) 2017/1369 wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte in Bezug auf die Kennzeichnung von Produktgruppen, die ein erhebliches Potenzial für die Einsparung von Energie und gegebenenfalls anderer Ressourcen aufweisen, sowie hinsichtlich der Neuskalierung dieser Kennzeichnung zu erlassen.
(2) Mit der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2010 der Kommission 2 wurden Vorschriften für die Energieverbrauchskennzeichnung von Fernsehgeräten eingeführt.
(3) Die Mitteilung der Kommission COM(2016) 773 final 3 mit dem von der Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 4 erstellten Ökodesign-Arbeitsprogramm enthält die Prioritäten für die Arbeit in den Bereichen Ökodesign und Energieverbrauchskennzeichnung im Zeitraum 2016-2019. Im Ökodesign-Arbeitsprogramm werden die energieverbrauchsrelevanten Produktgruppen genannt, die bei der Durchführung von Vorstudien und der anschließenden Verabschiedung von Durchführungsmaßnahmen sowie bei der Überarbeitung der Verordnung (EG) Nr. 642/2009 der Kommission 5 und der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2010 vorrangig behandelt werden sollen.
(4) Die Maßnahmen des Ökodesign-Arbeitsprogramms könnten Schätzungen zufolge im Jahr 2030 zu jährlichen Endenergieeinsparungen von insgesamt mehr als 260 TWh führen, was einer Verringerung der jährlichen Treibhausgasemissionen um rund 100 Mio. Tonnen im Jahr 2030 entspricht. Zu den im Arbeitsprogramm genannten Produktgruppen gehören auch elektronische Displays.
(5) Fernsehgeräte zählen zu den in Artikel 11 Absatz 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/1369 genannten Produktgruppen, für die die Kommission einen delegierten Rechtsakt zur Einführung eines Labels mit einer neuen Skala von a bis G erlassen sollte.
(6) Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1062/2010 sieht vor, dass die Kommission die Verordnung vor dem Hintergrund des technischen Fortschritts überprüfen soll.
(7) Die Kommission hat die Verordnung (EU) Nr. 1062/2010 - wie in deren Artikel 7 vorgesehen - überprüft und dabei die technischen, ökologischen und wirtschaftlichen Aspekte von Fernsehgeräten und anderen elektronischen Displays, einschließlich Monitoren und Signage-Displays, sowie das Verständnis und Verhalten der Nutzer angesichts verschiedener Kennzeichnungselemente in der Praxis analysiert. Die Überprüfung wurde in enger Zusammenarbeit mit Interessenträgern und anderen interessierten Kreisen aus der Union und Drittländern durchgeführt. Die Ergebnisse der Überprüfung wurden veröffentlicht und dem durch Artikel 14 der Verordnung (EU) 2017/1369 eingerichteten Konsultationsforum vorgelegt.
(Stand: 29.04.2021)
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