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Regelwerk, EU 2019, Lebensmittel, Natur/Tierschutz - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2019/2123 der Kommission vom 10. Oktober 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften darüber, in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen bei bestimmten Waren Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen an Kontrollstellen durchgeführt sowie Dokumentenprüfungen in Entfernung von Grenzkontrollstellen durchgeführt werden können

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 321 vom 12.12.2019 S. 64 A;
VO (EU) 2021/2305 - ABl. L 461 vom 27.12.2021 S. 5 Inkrafttreten Gültig)



Neufassung -Ersetzt folgende Rechtsakte *

Beschl."e 2010/313/EU und 2010/458/EU und zum 14.12.2020 RL 2004/103/EG

Liste zur Ergänzung der VO (EU) 2017/625

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012 und (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) 1, insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1 Buchstaben a und e,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates wird ein Rahmen für amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Überprüfung der Einhaltung der Unionsvorschriften zur Lebensmittelkette geschaffen. Dieser Rahmen beinhaltet auch amtliche Kontrollen bei Tieren und Waren, die aus Drittländern in die Union verbracht werden.

(2) Um eine wirksame Durchführung der amtlichen Kontrollen und eine angemessene Begrenzung der Risiken zu gewährleisten, sollte es den zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle daher möglich sein, unter bestimmten Bedingungen die Durchführung von Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben c und e der Verordnung (EU) 2017/625 an einer anderen Kontrollstelle als der Grenzkontrollstelle zu gestatten.

(3) Aus den gleichen Gründen sollte dies auch für Sendungen von Lebensmitteln und Futtermitteln nicht tierischen Ursprungs der Fall sein, die den Maßnahmen der in Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben d, e und f der vorgenannten Verordnung genannten Rechtsakte unterliegen.

(4) In der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission 2 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 884/2014 der Kommission 3

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