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Delegierte Verordnung (EU) 2025/65 der Kommission vom 31. Oktober 2024 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2123 hinsichtlich der Bedingungen, unter denen für Sendungen, die eine Grenzkontrollstelle zu einer Kontrollstelle verlassen, an der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen durchzuführen sind, ein separates Gemeinsames Gesundheitseingangsdokument vorgelegt wird
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2025/65 vom 14.01.2025)
Ergänzende Informationen |
Liste zur Ergänzung der VO (EU) 2017/625 |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/ EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) 1, insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EU) 2017/625 wurde der Rahmen für amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Überprüfung der Einhaltung der Unionsvorschriften zur Lebensmittelkette geschaffen. Dieser Rahmen umfasst auch amtliche Kontrollen von Tieren und Waren, die aus Drittländern in die Union verbracht werden.
(2) Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2123 der Kommission 2 enthält Vorschriften darüber, in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen die zuständigen Behörden Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei bestimmten in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der genannten Verordnung genannten Sendungen an einer anderen Kontrollstelle als der Grenzkontrollstelle durchführen dürfen.
(3) Gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2123 informiert der Unternehmer die zuständigen Behörden der Kontrollstelle, an der die Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen durchzuführen sind, über den voraussichtlichen Zeitpunkt des Eintreffens der Sendung und über das Transportmittel, indem er ein separates Gemeinsames Gesundheitseingangsdokument ("GGED") ausfüllt und dieses im Informationsmanagementsystem für amtliche Kontrollen übermittelt.
(4) Um eine angemessene Rückverfolgbarkeit der an eine andere Kontrollstelle als die Grenzkontrollstelle verbrachten Sendung zu gewährleisten und die zuständigen Behörden über das Ergebnis der amtlichen Kontrollen und über jede Entscheidung über diese Sendung zu informieren, sollten die Unternehmer verpflichtet werden, die beiden GGED miteinander zu verknüpfen.
(5) Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2123 sollte daher entsprechend geändert werden
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2123
In Artikel 2 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2123 erhält Buchstabe d folgende Fassung:
(Stand: 20.01.2025)
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