VO (EU) 2020/1079
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Artikel 1 Schwere Nutzfahrzeuge, bei denen die Datenqualität zu überprüfen ist
Artikel 2 Mitteilung der Kommission und von den Herstellern und den Mitgliedstaaten übermittelte Angaben
Artikel 3 Überprüfung der Richtigkeit des kryptografischen Hashwerts und der von den Herstellern gemeldeten Daten
Artikel 4 Mitteilung von Feststellungen
Artikel 5 Berichtigung von Daten