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Durchführungsverordnung (EU) 2020/1128 des Rates vom 30. Juli 2020 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/19
(ABl. L 247 vom 31.07.2020 S. 1;
VO (EU) 2021/138 - ABl. L 43 vom 08.02.2021 S. 1aufgehoben)
aufgehoben/ersetzt gem. Art. 2 der VO (EU) 2021/138
Neufassung -Ersetzt VO (EU) 2020/19
Archiv: 2020/19; 2019/1337; 2019/24; 2018/1071; 2018/468; 2017/1420; 2017/150; 2016/1127; 2015/2425; 2015/1325; 2015/513; 790/2014; 125/2014; 2013
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates vom 27. Dezember 2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus 1, insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3,
auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der Rat hat am 13. Januar 2020 die Durchführungsverordnung (EU) 2020/19 2 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 angenommen, mit der eine aktualisierte Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, für die die Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 gilt, (im Folgenden " Liste") festgelegt wurde.
(2) Der Rat hat, soweit es praktisch möglich war, allen Personen, Vereinigungen und Körperschaften Begründungen zukommen lassen, in denen er jeweils dargelegt hat, warum sie in die Liste aufgenommen wurden.
(3) In einer im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Mitteilung hat der Rat den in der Liste aufgeführten Personen, Vereinigungen und Körperschaften mitgeteilt, dass er beschlossen hat, sie weiterhin auf der Liste zu führen. Der Rat hat diese Personen, Vereinigungen und Körperschaften auch darüber informiert, dass sie beantragen können, dass ihnen eine Begründung des Rates für ihre Aufnahme in die Liste übermittelt wird, sofern ihnen eine solche Begründung nicht bereits übermittelt worden war.
(4) Der Rat hat, wie von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 vorgeschrieben, die Liste überprüft. Bei der Überprüfung hat der Rat sowohl den Stellungnahmen, die die Betroffenen ihm übermittelt haben, als auch den von den zuständigen nationalen Behörden übermittelten aktualisierten Informationen über den Status der in der Liste aufgeführten Personen und Organisationen auf nationaler Ebene Rechnung getragen.
(5) Der Rat hat sich davon überzeugt, dass die zuständigen Behörden im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP des Rates 3 zu allen in der Liste aufgeführten Personen, Vereinigungen und Körperschaften Beschlüsse dahin gehend gefasst haben, dass diese an terroristischen Handlungen im Sinne des Artikels 1 Absätze 2 und 3 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP beteiligt waren. Der Rat ist darüber hinaus zu dem Ergebnis gekommen, dass die Personen, Vereinigungen und Körperschaften, für die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP gelten, weiterhin den in der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 vorgesehenen besonderen restriktiven Maßnahmen unterliegen sollten.
(6) Der Rat ist zu dem Schluss gelangt, dass keine Gründe mehr dafür vorliegen, eine bestimmte Person weiterhin auf der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften zu führen, für die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP gelten.
(7) Die Liste sollte entsprechend aktualisiert und die Durchführungsverordnung (EU) 2020/19 sollte aufgehoben werden
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die Liste nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 ist im Anhang der vorliegenden Verordnung wiedergegeben.
Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/19 wird aufgehoben.
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am Brüssel am 30. Juli 2020.
2) Durchführungsverordnung (EU) 2020/19 des Rates vom 13. Januar 2020 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus, und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1337 (ABl. L 8I vom 14.01.2020 S. 1).
3) Gemeinsamer Standpunkt 2001/931/GASP des Rates vom 27. Dezember 2001 über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. L 344 vom 28.12.2001 S. 93).
Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften nach Artikel 1 | Anhang |
I. Personen
II. Vereinigungen und Körperschaften
ENDE |
(Stand: 24.07.2023)
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