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Erläuterungen zu den Meldungen über Eigenmittel und Eigenmittelanforderungen | Anhang II 22 |
Teil I
Allgemeine Erläuterungen
1. Aufbau und Konventionen
1.1. Aufbau
1.2. Nummerierungskonvention
1.3. Vorzeichenkonvention
Teil II
Erläuterungen zu den einzelnen Meldebögen
1. Angemessenheit der Eigenkapitalausstattung ("CA")
1.1. Allgemeine Bemerkungen
1.2. C 01.00 - Eigenmittel ( CA1)
1.2.1. Erläuterungen zu bestimmten Positionen
Zeile | Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
0010 | 1. Eigenmittel
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 118 und Artikel 72 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Die Eigenmittel eines Instituts ergeben sich aus der Summe von Kernkapital und Ergänzungskapital. |
0015 | 1.1. Kernkapital (T1)
Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Das Kernkapital besteht aus der Summe des harten Kernkapitals und des zusätzlichen Kernkapitals. |
0020 | 1.1. Hartes Kernkapital
Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0030 | 1.1.1.1. Als hartes Kernkapital anrechenbare Kapitalinstrumente und Agios
Artikel 26 Absatz 1 Buchstaben a und b, Artikel 27 bis 30, Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0040 | 1.1.1.1.1. Voll eingezahlte Kapitalinstrumente
Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 27 bis 31 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Kapitalinstrumente von Gegenseitigkeitsgesellschaften, Genossenschaften und ähnlichen Instituten ( Artikel 27 und 29 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) sind einzubeziehen. Mit den Kapitalinstrumenten verbundene Agios sind nicht einzubeziehen. Von staatlichen Stellen im Notfall gezeichnete Kapitalinstrumente sind einzubeziehen, sofern alle Bedingungen nach Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt sind. |
0045 | 1.1.1.1.1.* Davon: Von staatlichen Stellen im Notfall gezeichnete Kapitalinstrumente
Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Von staatlichen Stellen im Notfall gezeichnete Kapitalinstrumente sind in das harte Kernkapital einzubeziehen, sofern alle Bedingungen nach Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt sind. |
0050 | 1.1.1.1.2.* Zusatzinformation: Nicht anrechenbare Kapitalinstrumente
Artikel 28 Absatz 1 Nummern b, l und m der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Die unter diesen Buchstaben genannten Bedingungen bilden unterschiedliche Kapitalsituationen ab, die jedoch reversibel sind. Der hier gemeldete Betrag kann also in späteren Berichtsperioden anrechenbar werden. In dem auszuweisenden Betrag sind keine mit den Kapitalinstrumenten verbundenen Agios enthalten. |
0060 | 1.1.1.1.3. Agio
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 124, Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Der Begriff "Agio" hat die gleiche Bedeutung wie im anwendbaren Rechnungslegungsstandard. Der in diesem Posten auszuweisende Betrag entspricht dem mit "Voll eingezahlte Kapitalinstrumente" verbundenen Teil. |
0070 | 1.1.1.1.4. (-) Eigene Instrumente des harten Kernkapitals
Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Eigenes hartes Kernkapital, das sich am Meldestichtag im Besitz des berichtenden Instituts oder der berichtenden Gruppe befindet, und Beträge von Instrumenten des harten Kernkapitals, die gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 241/2014 der Kommission 1 in Abzug zu bringen sind. Vorbehaltlich der in Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehenen Ausnahmen. Als "Nicht anrechenbare Kapitalinstrumente" aufgenommene Aktienbestände sind in dieser Zeile nicht zu melden. In den auszuweisenden Betrag ist das mit eigenen Aktien verbundene Agio einzuschließen. Die Posten 1.1.1.1.4 bis 1.1.1.1.4.3 enthalten keine bestehenden oder eventuellen Verpflichtungen zum Kauf eigener Instrumente des harten Kernkapitals. Bestehende oder eventuelle Verpflichtungen zum Kauf eigener Instrumente des harten Kernkapitals werden getrennt unter Posten 1.1.1.1.5. gemeldet. |
0080 | 1.1.1.1.4.1 (-) Direkte Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals
Artikel 36 Absatz 1 Nummer f und Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 In Position 1.1.1.1 enthaltene, im Besitz von Instituten der konsolidierten Gruppe befindliche Instrumente des harten Kernkapitals und Beträge von CET1-Instrumenten, die gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 241/2014 abgezogen werden müssen. Der auszuweisende Betrag muss die im Handelsbuch befindlichen Positionen einschließen. Gemäß Artikel 42 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 werden diese auf der Grundlage der Nettokaufposition berechnet. |
0090 | 1.1.1.1.4.2 (-) Indirekte Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114, Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0091 | 1.1.1.1.4.3 (-) Synthetische Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126, Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0092 | 1.1.1.1.5 (-) Bestehende oder eventuelle Verpflichtungen zum Kauf eigener Instrumente des harten Kernkapitals
Artikel 36 Absatz 1 Nummer f und Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Laut Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind "eigene Instrumente des harten Kernkapitals, die das Institut aufgrund einer bestehenden vertraglichen Verpflichtung tatsächlich oder möglicherweise zu kaufen verpflichtet ist", abzuziehen. |
0130 | 1.1.1.2. Einbehaltene Gewinne
Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Einbehaltene Gewinne beinhalten die einbehaltenen Gewinne des Vorjahres und die anrechenbaren Zwischengewinne oder Gewinne zum Jahresende. |
0140 | 1.1.1.2.1 Einbehaltene Gewinne der Vorjahre
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 123 und Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 In Artikel 4 Absatz 1 Nummer 123 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 werden einbehaltene Gewinne als "die nach Zuweisung des endgültigen Ergebnisses gemäß dem geltenden Rechnungslegungsrahmen fortgeschriebenen Gewinne und Verluste" definiert. |
0150 | 1.1.1.2.2 Anrechenbarer Gewinn oder Verlust
Artikel 4 Absatz 1, Nummer 121, Artikel 26 Absatz 2 und Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Nach Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 dürfen Zwischengewinne oder Gewinne zum Jahresende nach vorheriger Erlaubnis der zuständigen Behörden in die einbehaltenen Gewinne aufgenommen werden, wenn bestimme Voraussetzungen erfüllt sind. Andererseits sind gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Verluste vom harten Kernkapital abzuziehen. |
0160 | 1.1.1.2.2.1 Den Eigentümern des Mutterunternehmens zurechenbare Gewinne oder Verluste
Artikel 26 Absatz 2 und Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Anzugeben ist der in der Periodenertragsrechnung ausgewiesene Gewinn oder Verlust. |
0170 | 1.1.1.2.2.2 (-) Teil des nicht anrechenbaren Zwischengewinns oder Gewinns zum Jahresende
Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Diese Zeile muss leer bleiben, wenn das Institut für den Vergleichszeitraum Verluste gemeldet hat, denn Verluste sind vollständig vom harten Kernkapital abzuziehen. Meldet das Institut Gewinne, ist der Teil des Gewinns anzugeben, der laut Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht anrechenbar ist (d. h. ungeprüfte Gewinne und vorhersehbare Abgaben oder Dividenden). Hier ist zu beachten, dass bei Vorliegen von Gewinnen der abzuziehende Betrag mindestens den Zwischendividenden entsprechen muss. |
0180 | 1.1.1.3. Kumuliertes sonstiges Ergebnis
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 100 und Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Der Betrag ist abzüglich der zum jeweiligen Berechnungszeitpunkt vorhersehbaren steuerlichen Belastung und vor der Anwendung von Abzugs- und Korrekturposten anzugeben. Der auszuweisende Betrag ist gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 241/2014 der Kommission zu bestimmen. |
0200 | 1.1.1.4. Sonstige Rücklagen
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 117 und Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 In der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 werden sonstige Rücklagen als "Rücklagen im Sinne des geltenden Rechnungslegungsrahmens, die gemäß dem geltenden Rechnungslegungsstandard offengelegt werden müssen, ausschließlich aller Beträge, die bereits im kumulierten sonstigen Ergebnis oder in den einbehaltenen Gewinnen ausgewiesen sind" definiert. Der Betrag ist abzüglich der zum jeweiligen Berechnungszeitpunkt vorhersehbaren steuerlichen Belastung anzugeben. |
0210 | 1.1.1.5. Fonds für allgemeine Bankrisiken
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 112 und Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Fonds für allgemeine Bankrisiken werden in Artikel 38 der Richtlinie 86/635/EWG des Rates als "Beträge, die das Kreditinstitut zur Deckung solcher Risiken einzusetzen beschließt, wenn dies aus Gründen der Vorsicht in Anbetracht der besonderen bankgeschäftlichen Risiken erforderlich ist" definiert. Der Betrag ist abzüglich der zum jeweiligen Berechnungszeitpunkt vorhersehbaren steuerlichen Belastung anzugeben. |
0220 | 1.1.1.6. Anpassungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu Kapitalinstrumenten des harten Kernkapitals (Grandfathering)
Artikel 483 Absätze 1, 2 und 3 und Artikel 484 bis 487 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Beträge der vorübergehend unter Bestandsschutz stehenden Kapitalinstrumente des harten Kernkapitals. Der auszuweisende Betrag wird unmittelbar dem Meldebogen CA5 entnommen. |
0230 | 1.1.1.7. Zum harten Kernkapital zählende Minderheitsbeteiligungen (Minority interest)
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 120 und Artikel 84 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Summe aller Minderheitsbeteiligungen von Tochterunternehmen, die dem konsolidierten harten Kernkapital zugerechnet werden. |
0240 | 1.1.1.8. Anpassungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu zusätzlichen Minderheitsbeteiligungen
Artikel 479 und 480 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Aufgrund von Übergangsbestimmungen an den Minderheitsbeteiligungen vorzunehmende Anpassungen. Diese Position wird unmittelbar dem Meldebogen CA5 entnommen. |
0250 | 1.1.1.9. Abzugs- und Korrekturposten aufgrund von Anpassungen des harten Kernkapitals (Prudential Filters)
Artikel 32 bis 35 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0260 | 1.1.1.9.1 (-) Anstieg des Eigenkapitals aufgrund verbriefter Aktiva
Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Der anzugebende Betrag ist der Anstieg des Eigenkapitals des Instituts, der sich nach dem anwendbaren Rechnungslegungsstandard aus verbrieften Aktiva ergibt. Diese Position beinhaltet beispielsweise künftige Margenerträge, die einen Veräußerungsgewinn für das Institut darstellen, oder soweit es sich um Originatoren handelt, die Nettoerträge aus der Kapitalisierung künftiger Erträge aus verbrieften Aktiva, die eine Bonitätsverbesserung für Verbriefungspositionen bieten. |
0270 | 1.1.1.9.2 Rücklagen aufgrund von Sicherungsgeschäften für Zahlungsströme (Cash Flow Hedge)
Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Der auszuweisende Betrag kann positiv oder negativ sein. Er ist positiv, wenn die Sicherungsgeschäfte für Zahlungsströme zu einem Verlust führen (d. h. wenn sie das bilanzielle Eigenkapital senken), und umgekehrt. Das Vorzeichen ist also dem in den Abschlüssen verwendeten Vorzeichen entgegengesetzt. Der Betrag wird abzüglich der zum jeweiligen Berechnungszeitpunkt zu erwartenden steuerlichen Belastung ausgewiesen. |
0280 | 1.1.1.9.3 Durch Veränderungen der eigenen Bonität bedingte Gewinne oder Verluste aus zum beizulegenden Zeitwert bewerteten eigenen Verbindlichkeiten
Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Der auszuweisende Betrag kann positiv oder negativ sein. Er ist positiv, wenn aufgrund von Veränderungen der eigenen Bonität ein Verlust entsteht (d. h. wenn durch die Veränderung das bilanzielle Eigenkapital sinkt), und umgekehrt. Das Vorzeichen ist also dem in den Abschlüssen verwendeten Vorzeichen entgegengesetzt. Ungeprüfte Gewinne sind in diese Position nicht aufzunehmen. |
0285 | 1.1.1.9.4 Gewinne und Verluste aus zeitwertbilanzierten derivativen Verbindlichkeiten, die aus dem eigenen Kreditrisiko des Instituts resultieren
Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Der auszuweisende Betrag kann positiv oder negativ sein. Es ist positiv, wenn aufgrund von Veränderungen des eigenen Kreditrisikos ein Verlust entstanden ist, und umgekehrt. Das Vorzeichen ist also dem in den Abschlüssen verwendeten Vorzeichen entgegengesetzt. Ungeprüfte Gewinne sind in diese Position nicht aufzunehmen. |
0290 | 1.1.1.9.5 (-) Wertberichtigungen aufgrund der Anforderungen für eine vorsichtige Bewertung
Artikel 34 und 105 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Anpassungen am beizulegenden Zeitwert der im Handels- oder Anlagebuch enthaltenen Positionen, die aufgrund der in Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten, strengeren Anforderungen für eine vorsichtige Bewertung erforderlich sind. |
0300 | 1.1.1.10. (-) Geschäfts- oder Firmenwert (Goodwill)
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 113, Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0310 | 1.1.1.10.1 (-) Als immaterieller Vermögenswert bilanzierter Geschäfts- oder Firmenwert
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 113 und Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Der Begriff "Geschäfts- oder Firmenwert" hat die gleiche Bedeutung wie im anwendbaren Rechnungslegungsstandard. Der hier auszuweisende Betrag muss mit dem in der Bilanz angesetzten Betrag identisch sein. |
0320 | 1.1.1.10.2 (-) In den Wertansätzen der wesentlichen Beteiligungen enthaltener Geschäfts- oder Firmenwert
Artikel 37 Buchstabe b und Artikel 43 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0330 | 1.1.1.10.3 Mit dem Geschäfts- oder Firmenwert verbundene latente Steuerschulden
Artikel 37 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Der Betrag latenter Steuerschulden, die gelöscht würden, wenn der Geschäfts- oder Firmenwert wertgemindert oder nach dem anwendbaren Rechnungslegungsstandard aus der Bilanz ausgebucht würde. |
0335 | 1.1.1.10.4 Bilanzielle Neubewertung des sich aus der Konsolidierung von Tochterunternehmen ergebenden Geschäfts- oder Firmenwerts der Tochterunternehmen, der Dritten zuzurechnen ist
Artikel 37 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Betrag der bilanziellen Neubewertung des sich aus der Konsolidierung von Tochterunternehmen ergebenden Geschäfts- oder Firmenwerts der Tochterunternehmen, der anderen Personen als den in die Konsolidierung nach Teil 1 Titel II Kapitel 2 einbezogenen Unternehmen zuzurechnen ist. |
0340 | 1.1.1.11. (-) Sonstige immaterielle Vermögenswerte
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 115, Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 37 Buchstaben a und c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Unter sonstigen immateriellen Vermögenswerten sind die immateriellen Vermögenswerte nach dem anwendbaren Rechnungslegungsstandard abzüglich des ebenfalls nach dem anwendbaren Rechnungslegungsstandard berechneten Geschäfts- oder Firmenwerts zu verstehen. |
0350 | 1.1.1.11.1 (-) Sonstige immaterielle Vermögenswerte vor Abzug latenter Steuerschulden
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 115 und Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Unter sonstigen immateriellen Vermögenswerten sind die immateriellen Vermögenswerte nach dem anwendbaren Rechnungslegungsstandard abzüglich des ebenfalls nach dem anwendbaren Rechnungslegungsstandard berechneten Geschäfts- oder Firmenwerts zu verstehen. Der hier auszuweisende Betrag muss dem gemäß dem anwendbaren Rechnungslegungsstandard in der Bilanz für immaterielle Vermögenswerte angesetzten Betrag ohne Geschäfts- oder Firmenwert und ohne Betrag der vorsichtig bewerteten Software-Vermögenswerte, der gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht von den Posten des harten Kernkapitals abgezogen wird, entsprechen. |
0352 | 1.1.1.11.1.1 (-) Davon: Als sonstige immaterielle Vermögenswerte vor Abzug latenter Steuerschulden bilanzierte Software-Vermögenswerte
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 115 und Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Der Betrag der als immaterielle Vermögenswerte bilanzierten Software-Vermögenswerte, der gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und Artikel 13a der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 241/2014 den Posten des harten Kernkapitals abgezogen wird. Der gemeldete Betrag darf den Auswirkungen im Zusammenhang mit der Anwendung der in Artikel 37 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Behandlung in Bezug auf die mit diesen Software-Vermögenswerten verbundenen latenten Steuerschulden nicht Rechnung tragen. Beschließt ein Institut, seine Software-Vermögenswerte gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vollständig in Abzug zu bringen, anstatt die Behandlung gemäß Artikel 13a der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 241/2014 anzuwenden, muss der in dieser Zeile ausgewiesene Betrag dem Betrag der Software-Vermögenswerte entsprechen, die gemäß dem anwendbaren Rechnungslegungsstandard als immaterielle Vermögenswerte bilanziert wurden. |
0360 | 1.1.1.11.2 Mit sonstigen immateriellen Vermögenswerten verbundene latente Steuerschulden
Artikel 37 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Der Betrag latenter Steuerschulden, die gelöscht würden, wenn die immateriellen Vermögenswerte ohne Geschäfts- oder Firmenwert und vorsichtig bewertete Software-Vermögenswerte, die gemäß Artikel 13a der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 241/2014 vom Abzug von Posten des harten Kernkapitals ausgenommen sind, wertgemindert oder nach dem anwendbaren Rechnungslegungsstandard aus der Bilanz ausgebucht würden. |
0362 | 1.1.1.11.2.1 Mit als immaterielle Vermögenswerte bilanzierten Software-Vermögenswerten verbundene latente Steuerschulden
Artikel 37 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Der Teil der latenten Steuerschulden, der mit dem Betrag der als immaterielle Vermögenswerte bilanzierten Software-Vermögenswerte verbunden ist, der gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und Artikel 13a der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 241/2014 oder Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 von den Posten des harten Kernkapitals abgezogen wird. |
0365 | 1.1.1.11.3 Bilanzielle Neubewertung der sich aus der Konsolidierung von Tochterunternehmen ergebenden sonstigen immateriellen Vermögenswerte der Tochterunternehmen, die Dritten zuzurechnen sind
Artikel 37 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Betrag der bilanziellen Neubewertung der sich aus der Konsolidierung von Tochterunternehmen ergebenden immateriellen Vermögenswerte der Tochterunternehmen außer dem Geschäfts- oder Firmenwert, die anderen Personen als den in die Konsolidierung nach Teil 1 Titel II Kapitel 2 einbezogenen Unternehmen zuzurechnen ist. |
0370 | 1.1.1.12. (-) Von der künftigen Rentabilität abhängige, nicht aus temporären Differenzen resultierende latente Steueransprüche, abzüglich der verbundenen Steuerschulden
Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0380 | 1.1.1.13. (-) IRB-Fehlbetrag (IRB Shortfall) aus Kreditrisikoanpassungen an erwartete Verluste
Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe d, Artikel 40, 158 und 159 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Der auszuweisende Betrag wird nicht durch eine Erhöhung des Betrags der von der künftigen Rentabilität abhängigen latenten Steueransprüche oder durch andere zusätzliche Steuereffekte verringert, die eintreten könnten, wenn Wertberichtigungen auf den Betrag der erwarteten Verlustbeträge ansteigen ( Artikel 40 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013). |
0390 | 1.1.1.14. (-) Vermögenswerte aus Pensionsfonds mit Leistungszusage
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 109, Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe e und Artikel 41 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0400 | 1.1.1.14.1 (-) Vermögenswerte aus Pensionsfonds mit Leistungszusage
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 109 und Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Vermögenswerte aus Pensionsfonds mit Leistungszusage sind definiert als "Vermögenswerte aus einem Pensionsfonds oder einem Altersversorgungsplan mit Leistungszusage nach Abzug der Verbindlichkeiten dieses Fonds bzw. Plans". Der hier auszuweisende Betrag entspricht dem in der Bilanz angesetzten Betrag (sofern er getrennt angesetzt wird). |
0410 | 1.1.1.14.2 Mit den Vermögenswerten aus Pensionsfonds mit Leistungszusage verbundene latente Steuerschulden
Artikel 4 Absatz 1 Nummern 108 und 109 und Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Der Betrag latenter Steuerschulden, die gelöscht würden, wenn die Vermögenswerte aus Pensionsfonds mit Leistungszusage wertgemindert oder nach dem jeweils anwendbaren Rechnungslegungsstandard aus der Bilanz ausgebucht würden. |
0420 | 1.1.1.14.3 Vermögenswerte aus Pensionsfonds mit Leistungszusage, die das Institut uneingeschränkt nutzen darf
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 109 und Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Hier ist nur dann ein Betrag auszuweisen, wenn die zuständige Behörde zuvor in die Herabsetzung des in Abzug zu bringenden Betrags der Vermögenswerte aus Pensionsfonds mit Leistungszusage eingewilligt hat. Die in diese Zeile aufgenommenen Vermögenswerte sind mit einem Risikogewicht für Kreditrisikoanforderungen zu belegen. |
0430 | 1.1.1.15. (-) Überkreuzbeteiligungen am harten Kernkapital
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 122, Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe g und Artikel 44 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche (gemäß Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013), bei denen eine Überkreuzbeteiligung vorliegt, die nach Ansicht der zuständigen Behörden dem Ziel dient, die Eigenmittel des Instituts künstlich zu erhöhen. Der auszuweisende Betrag wird auf der Grundlage der Bruttokaufpositionen berechnet und schließt Kernkapital in Form von Versicherungsprodukten ein. |
0440 | 1.1.1.16. (-) Von den Posten des zusätzlichen Kernkapitals in Abzug zu bringende Posten, die das zusätzliche Kernkapital überschreiten
Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe j der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Der auszuweisende Betrag wird unmittelbar dem CA1-Posten "Von den Posten des zusätzlichen Kernkapitals in Abzug zu bringende Posten, die das zusätzliche Kernkapital überschreiten" entnommen. Der Betrag ist vom harten Kernkapital abzuziehen. |
0450 | 1.1.1.17. (-) Qualifizierte Beteiligungen außerhalb des Finanzsektors, denen alternativ ein Risikogewicht von 1.250 % zugeordnet werden kann
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 36, Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k Ziffer i und Artikel 89 bis 91 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Qualifizierte Beteiligungen werden als "das direkte oder indirekte Halten von mindestens 10 % des Kapitals oder der Stimmrechte eines Unternehmens oder eine andere Möglichkeit der Wahrnehmung eines maßgeblichen Einflusses auf die Geschäftsführung dieses Unternehmens" definiert. Laut Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 können qualifizierte Beteiligungen (unter Rückgriff auf den vorliegenden Posten) vom harten Kernkapital abgezogen oder alternativ dazu mit einem Risikogewicht von 1.250 % belegt werden. |
0460 | 1.1.1.18. (-) Verbriefungspositionen, denen alternativ ein Risikogewicht von 1.250 % zugeordnet werden kann
Artikel 244 Absatz 1 Nummer b, Artikel 245 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 253 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Hier sind Verbriefungspositionen auszuweisen, denen ein Risikogewicht von 1.250 % zugeordnet wird, und die alternativ dazu vom harten Kernkapital abgezogen werden dürfen ( Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k Ziffer ii der Verordnung (EU) Nr. 575/2013). |
0470 | 1.1.1.19. (-) Vorleistungen, denen alternativ ein Risikogewicht von 1.250 % zugeordnet werden kann
Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k Ziffer iii und Artikel 379 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Gemäß den Eigenmittelanforderungen für Abwicklungsrisiken wird Vorleistungen vom fünften Tag nach der zweiten vertraglich vereinbarten Zahlung oder dem zweiten vertraglich vereinbarten Lieferabschnitt bis zur Abwicklung des Geschäfts ein Risikogewicht von 1.250 % zugeordnet. Alternativ dürfen sie vom harten Kernkapital abgezogen werden ( Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k Ziffer iii der Verordnung (EU) Nr. 575/2013). Trifft Letzteres zu, sind sie unter vorliegendem Posten zu melden. |
0471 | 1.1.1.20. (-) Positionen in einem Korb, für die ein Institut das Risikogewicht nicht nach dem IRB-Ansatz bestimmen kann, die aber alternativ mit einem Risikogewicht von 1.250 % belegt werden können
Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k Ziffer iv und Artikel 153 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k Ziffer iv der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 können Positionen in einem Korb, für die ein Institut das Risikogewicht nicht nach dem IRB-Ansatz bestimmen kann, (unter Rückgriff auf den vorliegenden Posten) vom harten Kernkapital abgezogen oder alternativ dazu mit einem Risikogewicht von 1.250 % belegt werden. |
0472 | 1.1.1.21.
(-) Beteiligungspositionen im Rahmen eines auf internen Modellen basierenden Ansatzes, die alternativ mit einem Risikogewicht von 1.250 % belegt werden können
Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k Ziffer v und Artikel 155 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k Ziffer v der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 können Beteiligungspositionen im Rahmen eines auf internen Modellen basierenden Ansatzes (unter Rückgriff auf den vorliegenden Posten) vom harten Kernkapital abgezogen oder alternativ dazu mit einem Risikogewicht von 1.250 % belegt werden. |
0480 | 1.1.1.22. (-) Instrumente des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27, Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe h, Artikel 43 bis 46, Artikel 49 Absätze 2 und 3 und Artikel 79 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Teil der Positionen in Kapitalinstrumenten von Unternehmen der Finanzbranche (gemäß Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013), an denen das Institut keine wesentliche, vom harten Kernkapital in Abzug zu bringende Beteiligung hält. Siehe hierzu die Alternativen zu Abzügen im Falle von Konsolidierungen ( Artikel 49 Absätze 2 und 3). |
0490 | 1.1.1.23. (-) Abzugsfähige latente Steueransprüche, die von der künftigen Rentabilität abhängig sind und aus temporären Differenzen resultieren
Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 38 und Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Teil der latenten Steueransprüche, die von der künftigen Rentabilität abhängen und aus temporären Differenzen resultieren (abzüglich des Teils der verbundenen latenten Steuerschulden, die den aus temporären Differenzen resultierenden, latenten Steueransprüchen zugeordnet wurden). Gemäß Artikel 38 Absatz 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist dieser Teil unter Anwendung der 10 %-Schwelle nach Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe a der genannten Verordnung in Abzug zu bringen. |
0500 | 1.1.1.24. (-) Instrumente des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27, Artikel 36 Absatz 1 Ziffer i, Artikel 43, 45, 47, Artikel 48 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 49 Absätze 1, 2 und 3 und Artikel 79 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Teil der Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche (gemäß Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013), an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält, die unter Anwendung des in Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Schwellenwerts von 10 % in Abzug zu bringen ist. Siehe hierzu die Alternativen zu Abzügen im Falle von Konsolidierungen ( Artikel 49 Absätze 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013). |
0510 | 1.1.1.25. (-) Den Schwellenwert von 17,65 % überschreitender Betrag
Artikel 48 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Teil der latenten Steueransprüche, die von der künftigen Rentabilität abhängen und aus temporären Differenzen resultieren, sowie direkte, indirekte und synthetische Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche (gemäß Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013), an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält, die unter Anwendung des Schwellenwerts von 17,65 % nach Artikel 48 Absatz 2 der genannten Verordnung in Abzug zu bringen ist. |
0511 | 1.1.1.25.1. (-) Über den Schwellenwert von 17,65 % hinausgehender Betrag bei Instrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält |
0512 | 1.1.1.25.2. (-) Über den Schwellenwert von 17,65 % hinausgehender Betrag bei latenten Steueransprüchen, die aus temporären Differenzen resultieren |
0513 | 1.1.1.25A (-) Unzureichende Deckung notleidender Risikopositionen
Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe m und Artikel 47c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0514 | 1.1.1.25B (-) Shortfalls bei Mindestwertzusagen
Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe n und Artikel 132c Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0515 | 1.1.1.25C (-) Andere vorhersehbare steuerliche Belastungen
Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe l der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Zum Berechnungszeitpunkt vorhersehbare steuerliche Belastungen bei Posten des harten Kernkapitals, außer jenen, die bereits in anderen Zeilen als den Betrag des betreffenden Postens des harten Kernkapitals verringernd berücksichtigt worden sind. |
0520 | 1.1.1.26. Sonstige Anpassungen des harten Kernkapitals aufgrund von Übergangsbestimmungen
Artikel 469 bis 478 und Artikel 481 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Aufgrund von Übergangsbestimmungen an den Abzügen vorzunehmende Anpassungen. Der auszuweisende Betrag wird unmittelbar dem Meldebogen CA5 entnommen. |
0524 | 1.1.1.27. (-) Zusätzliche, aufgrund von Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorzunehmende Abzüge vom harten Kernkapital
Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Beschließt ein Institut, seine Software-Vermögenswerte gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vollständig in Abzug zu bringen, anstatt die Behandlung gemäß Artikel 13a der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 241/2014 anzuwenden, ist der zusätzlich abgezogene Betrag nicht in dieser Zeile, sondern in Zeile 0352 zu melden. |
0529 | 1.1.1.28. Bestandteile des harten Kernkapitals oder Abzüge vom harten Kernkapital - sonstige
Diese Zeile soll ausschließlich zu Meldezwecken Flexibilität ermöglichen. Auszufüllen ist sie nur in den seltenen Fällen, in denen im vorliegenden Meldebogen CA1 keine endgültige Entscheidung über die Meldung bestimmter Kapitalposten bzw. Kapitalabzüge getroffen worden ist. Daraus folgt, dass diese Zeile nur dann auszufüllen ist, wenn ein Kapitalbestandteil des harten Kernkapitals oder ein Abzug von einem Bestandteil des harten Kernkapitals nicht einer der Zeilen von 020 bis 524 zugewiesen werden kann. Diese Zeile darf nicht zur Übertragung von nicht unter die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallenden Kapitalposten bzw. Kapitalabzügen in die Berechnung des Solvabilitätskoeffizienten verwendet werden (beispielsweise eine Übertragung von Kapitalposten bzw. Kapitalabzügen aus Ländern, die außerhalb des Geltungsbereichs der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 liegen). |
0530 | 1.1.2 ZUSÄTZLICHES KERNKAPITAL
Artikel 61 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0540 | 1.1.2.1. Als zusätzliches Kernkapital anrechenbare Kapitalinstrumente und Agios
Artikel 51 Buchstabe a, Artikel 52, 53 und 54, Artikel 56 Buchstabe a und Artikel 57 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0551 | 1.1.2.1.1 Voll eingezahlte, unmittelbar ausgegebene Kapitalinstrumente
Artikel 51 Buchstabe a und Artikel 52, 53 und 54 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 In dem auszuweisenden Betrag sind keine mit den Kapitalinstrumenten verbundenen Agios enthalten. |
0560 | 1.1.2.1.2* Zusatzinformation: Nicht anrechenbare Kapitalinstrumente
Artikel 52 Absatz 1 Buchstaben c, e und f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Die unter diesen Buchstaben genannten Bedingungen bilden unterschiedliche Kapitalsituationen ab, die jedoch reversibel sind. Der hier gemeldete Betrag kann also in späteren Berichtsperioden anrechenbar werden. In dem auszuweisenden Betrag sind keine mit den Kapitalinstrumenten verbundenen Agios enthalten. |
0571 | 1.1.2.1.3 Agio
Artikel 51 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Der Begriff "Agio" hat die gleiche Bedeutung wie im anwendbaren Rechnungslegungsstandard. Der in diesem Posten auszuweisende Betrag entspricht dem mit "Voll eingezahlte und direkt begebene Kapitalinstrumente" verbundenen Teil. |
0580 | 1.1.2.1.4 (-) Eigene Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals
Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 56 Buchstabe a und Artikel 57 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Eigene Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals, die sich am Meldestichtag im Besitz des berichtenden Instituts oder der berichtenden Gruppe befinden, und Beträge von Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals, die gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 241/2014 in Abzug zu bringen sind. Vorbehaltlich der in Artikel 57 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehenen Ausnahmen. Als "Nicht anrechenbare Kapitalinstrumente" aufgenommene Aktienbestände sind in dieser Zeile nicht zu melden. In den auszuweisenden Betrag ist das mit eigenen Aktien verbundene Agio einzuschließen. Die Posten 1.1.2.1.4 bis 1.1.2.1.4.3 enthalten keine bestehenden oder eventuellen Verpflichtungen zum Kauf eigener Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals. Bestehende oder eventuelle Verpflichtungen zum Kauf eigener Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals werden getrennt unter Posten 1.1.2.1.5. gemeldet. |
0590 | 1.1.2.1.4.1 (-) Direkte Positionen in Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 144, Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 56 Buchstabe a und Artikel 57 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 In Position 1.1.2.1.1 enthaltene, im Besitz von Instituten der konsolidierten Gruppe befindliche Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals und Beträge von Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals, die gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 241/2014 in Abzug zu bringen sind. |
0620 | 1.1.2.1.4.2 (-) Indirekte Positionen in Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals
Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii, Artikel 56 Buchstabe a und Artikel 57 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0621 | 1.1.2.1.4.3 (-) Synthetische Positionen in Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126, Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 56 Buchstabe a und Artikel 57 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0622 | 1.1.2.1.5 (-) Bestehende oder eventuelle Verpflichtungen zum Kauf eigener Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals
Artikel 56 Buchstabe a und Artikel 57 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Gemäß Artikel 56 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind die "eigenen Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals, zu deren Kauf das Institut aufgrund bestehender vertraglicher Verpflichtungen gehalten sein könnte", in Abzug zu bringen. |
0660 | 1.1.2.2. Anpassungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu Kapitalinstrumenten des zusätzlichen Kernkapitals (Grandfathering)
Artikel 483 Absätze 4 und 5, Artikel 484 bis 487, Artikel 489 und 491 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Beträge der vorübergehend unter Bestandsschutz stehenden Kapitalinstrumente des zusätzlichen Kernkapitals. Der auszuweisende Betrag wird unmittelbar dem Meldebogen CA5 entnommen. |
0670 | 1.1.2.3. Zum zusätzlichen Kernkapital zählende, von Tochterunternehmen begebene Instrumente
Artikel 83, 85 und 86 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Summe aller Beträge des qualifizierten Kernkapitals von Tochterunternehmen, die dem konsolidierten zusätzlichen Kernkapital zugerechnet werden Von einer Zweckgesellschaft begebenes qualifiziertes zusätzliches Kernkapital ( Artikel 83 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) ist einzubeziehen. |
0680 | 1.1.2.4. Anpassungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu im zusätzlichen Kernkapital zusätzlich anerkannten, von Tochterunternehmen begebenen Instrumenten Artikel 480 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Aufgrund von Übergangsbestimmungen erforderlich werdende Anpassungen am qualifizierten, dem konsolidierten zusätzlichen Kernkapital zugerechnetem Kernkapital. Diese Position wird unmittelbar dem Meldebogen CA5 entnommen. |
0690 | 1.1.2.5. (-) Überkreuzbeteiligungen am zusätzlichen Kernkapital
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 122, Artikel 56 Buchstabe b und Artikel 58 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Positionen in Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche (gemäß Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013), bei denen eine Überkreuzbeteiligung vorliegt, die nach Ansicht der zuständigen Behörden dem Ziel dient, die Eigenmittel des Instituts künstlich zu erhöhen. Die auszuweisenden Beträge werden auf der Grundlage der Bruttokaufpositionen berechnet und schließen zusätzliches Kernkapital in Form von Versicherungsprodukten ein. |
0700 | 1.1.2.6. (-) Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27, Artikel 56 Buchstabe c, Artikel 59, 60 und 79 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Teil der Positionen in Kapitalinstrumenten von Unternehmen der Finanzbranche (gemäß Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013), an denen das Institut keine wesentliche, vom zusätzlichen Kernkapital in Abzug zu bringende Beteiligung hält. |
0710 | 1.1.2.7. (-) Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27, Artikel 56 Buchstabe d, Artikel 59 und 79 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Positionen des Instituts in Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche (gemäß Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013), an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält, werden in voller Höhe abgezogen. |
0720 | 1.1.2.8. (-) Von den Posten des Ergänzungskapitals in Abzug zu bringende Posten, die das Ergänzungskapital überschreiten
Artikel 56 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Der auszuweisende Betrag wird unmittelbar aus dem CA1-Posten "Von den Posten des Ergänzungskapitals in Abzug zu bringende Posten, die das Ergänzungskapital überschreiten (Abzug vom zusätzlichen Kernkapital)" entnommen |
0730 | 1.1.2.9. Sonstige Anpassungen des zusätzlichen Kernkapitals aufgrund von Übergangsbestimmungen
Artikel 472, 473a; 474, 475, 478 und 481 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Aufgrund von Übergangsbestimmungen vorzunehmende Anpassungen. Der auszuweisende Betrag wird unmittelbar dem Meldebogen CA5 entnommen. |
0740 | 1.1.2.10. Von den Posten des zusätzlichen Kernkapitals in Abzug zu bringende Posten, die das zusätzliche Kernkapital überschreiten (Abzug vom harten Kernkapital) Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe j der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Zusätzliches Kernkapital kann keinen negativen Wert haben. Es ist aber möglich, dass die vom zusätzlichen Kernkapital in Abzug zu bringenden Posten größer sind als das zusätzliche Kernkapital zuzüglich des verbundenen Agios. Wenn dies eintritt, muss das zusätzliche Kernkapital gleich Null sein und die in Abzug zu bringenden Posten, die das zusätzliche Kernkapital überschreiten, müssen vom harten Kernkapital abgezogen werden. Mit diesem Posten wird erreicht, dass die Summe der Posten 1.1.2.1 bis 1.1.2.12 nie kleiner null ist. Weist dieser Posten eine positive Zahl auf, ist Posten 1.1.1.16 der Kehrwert dieser Zahl. |
0744 | 1.1.2.11. (-) Zusätzliche, aufgrund von Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorzunehmende Abzüge vom zusätzlichen Kernkapital
Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0748 | 1.1.2.12. Bestandteile des zusätzlichen Kernkapitals oder Abzüge vom zusätzlichen Kernkapital - sonstige
Diese Zeile soll ausschließlich zu Meldezwecken Flexibilität ermöglichen. Auszufüllen ist sie nur in den seltenen Fällen, in denen im vorliegenden Meldebogen CA1 keine endgültige Entscheidung über die Meldung bestimmter Kapitalposten bzw. Kapitalabzüge getroffen worden ist. Daraus folgt, dass diese Zeile nur dann auszufüllen ist, wenn ein Kapitalbestandteil des zusätzlichen Kernkapitals beziehungsweise ein Abzug eines Bestandteils des zusätzlichen Kernkapitals nicht einer der Zeilen von 530 bis 744 zugewiesen werden kann. Diese Zeile darf nicht zur Übertragung von nicht unter die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallenden Kapitalposten bzw. Kapitalabzügen in die Berechnung des Solvabilitätskoeffizienten verwendet werden (beispielsweise eine Übertragung von Kapitalposten bzw. Kapitalabzügen aus Ländern, die außerhalb des Geltungsbereichs der genannten Verordnung liegen). |
0750 | 1.2. ERGÄNZUNGSKAPITAL
Artikel 71 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0760 | 1.2.1. Als Ergänzungskapital anrechenbare Kapitalinstrumente und Agios
Artikel 62 Buchstabe a, Artikel 63 bis 65, Artikel 66 Buchstabe a und Artikel 67 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0771 | 1.2.1.1. Voll eingezahlte, unmittelbar ausgegebene Kapitalinstrumente
Artikel 62 Buchstabe a, Artikel 63 und 65 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 In dem auszuweisenden Betrag sind keine mit den Kapitalinstrumenten verbundenen Agios enthalten. Solche Kapitalinstrumente können aus Eigenkapital oder Verbindlichkeiten bestehen, einschließlich nachrangiger Darlehen, die die Kriterien für die Berücksichtigungsfähigkeit erfüllen. |
0780 | 1.2.1.2* Zusatzinformation: Nicht anrechenbare Kapitalinstrumente
Artikel 63 Buchstaben c, e und f und Artikel 64 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Die unter diesen Buchstaben genannten Bedingungen bilden unterschiedliche Kapitalsituationen ab, die jedoch reversibel sind. Der hier gemeldete Betrag kann also in späteren Berichtsperioden anrechenbar werden. In dem auszuweisenden Betrag sind keine mit den Kapitalinstrumenten verbundenen Agios enthalten. Solche Kapitalinstrumente können aus Eigenkapital oder Verbindlichkeiten bestehen, einschließlich nachrangiger Darlehen. |
0791 | 1.2.1.3. Agio
Artikel 62 Buchstabe b und Artikel 65 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Der Begriff "Agio" hat die gleiche Bedeutung wie im anwendbaren Rechnungslegungsstandard. Der in diesem Posten auszuweisende Betrag entspricht dem mit "Voll eingezahlte und direkt begebene Kapitalinstrumente" verbundenen Teil. |
0800 | 1.2.1.4. (-) Eigene Instrumente des Ergänzungskapitals
Artikel 63, Buchstabe b Ziffer i, Artikel 66, Buchstabe a und Artikel 67 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Eigene Instrumente des Ergänzungskapitals, die sich am Meldestichtag im Besitz des berichtenden Instituts oder der berichtenden Gruppe befinden, und Beträge von Instrumenten des Ergänzungskapitals, die gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 241/2014 in Abzug zu bringen sind. Vorbehaltlich der in Artikel 67 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehenen Ausnahmen. Als "Nicht anrechenbare Kapitalinstrumente" aufgenommene Aktienbestände sind in dieser Zeile nicht zu melden. In den auszuweisenden Betrag ist das mit eigenen Aktien verbundene Agio einzuschließen. Die Posten 1.2.1.4 bis 1.2.1.4.3 enthalten keine bestehenden oder eventuellen Verpflichtungen zum Kauf eigener Instrumente des Ergänzungskapitals. Bestehende oder eventuelle Verpflichtungen zum Kauf eigener Instrumente des Ergänzungskapitals werden getrennt unter Posten 1.2.1.5. gemeldet. |
0810 | 1.2.1.4.1 (-) Direkte Positionen in Instrumenten des Ergänzungskapitals
Artikel 63 Buchstabe b, Artikel 66 Buchstabe a und Artikel 67 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 In Position 1.2.1.1 enthaltene, im Besitz von Instituten der konsolidierten Gruppe befindliche Instrumente des Ergänzungskapitals und Beträge von Instrumenten des Ergänzungskapitals, die gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 241/2014 in Abzug zu bringen sind. |
0840 | 1.2.1.4.2 (-) Indirekte Positionen in Instrumenten des Ergänzungskapitals
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114, Artikel 63 Buchstabe b, Artikel 66 Buchstabe a und Artikel 67 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0841 | 1.2.1.4.3 (-) Synthetische Positionen in Instrumenten des Ergänzungskapitals
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126, Artikel 63 Buchstabe b, Artikel 66 Buchstabe a und Artikel 67 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0842 | 1.2.1.5. (-) Bestehende oder eventuelle Verpflichtungen zum Kauf eigener Instrumente des Ergänzungskapitals
Artikel 66 Buchstabe a und Artikel 67 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Gemäß Artikel 66 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind die "eigenen Ergänzungskapitalinstrumente, zu deren Kauf das Institut aufgrund bestehender vertraglicher Verpflichtungen gehalten sein könnte", in Abzug zu bringen. |
0880 | 1.2.2. Anpassungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu Kapitalinstrumenten des Ergänzungskapitals (Grandfathering)
Artikel 483 Absätze 6 und 7, Artikel 484, 486, 488, 490 und 491 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Beträge der vorübergehend unter Bestandsschutz stehenden Kapitalinstrumente des Ergänzungskapitals. Der auszuweisende Betrag wird unmittelbar dem Meldebogen CA5 entnommen. |
0890 | 1.2.3. Zum Ergänzungskapital zählende, von Tochterunternehmen begebene Instrumente
Artikel 83, 87 und 88 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Summe aller Beträge der qualifizierten Eigenmittel von Tochterunternehmen, die dem konsolidierten Ergänzungskapital zugerechnet werden. Von einer Zweckgesellschaft begebenes qualifiziertes Ergänzungskapital ( Artikel 83 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) ist einzubeziehen. |
0900 | 1.2.4. Anpassungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu im Ergänzungskapital zusätzlich anerkannten, von Tochterunternehmen begebenen Instrumenten Artikel 480 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Aufgrund von Übergangsbestimmungen erforderlich werdende Anpassungen an den qualifizierten, dem konsolidierten Ergänzungskapital zugerechneten Eigenmitteln. Diese Position wird unmittelbar dem Meldebogen CA5 entnommen. |
0910 | 1.2.5. Anrechenbare, die erwarteten Verluste überschreitende Rückstellungen nach IRB-Ansatz (IRB Excess)
Artikel 62 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Bei Instituten, die die risikogewichteten Positionsbeträge nach dem IRB-Ansatz berechnen, muss dieser Posten die positiven Beträge, die sich aus einem Vergleich der Rückstellungen mit den erwarteten Verlusten ergeben und als Ergänzungskapital angerechnet werden können, enthalten. |
0920 | 1.2.6. Allgemeine Kreditrisikoanpassungen nach dem Standardansatz
Artikel 62 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Bei Instituten, die die risikogewichteten Positionsbeträge nach dem Standardansatz berechnen, muss dieser Posten die als Ergänzungskapital anrechenbaren allgemeinen Kreditrisikoanpassungen enthalten. |
0930 | 1.2.7. (-) Überkreuzbeteiligungen am Ergänzungskapital
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 122, Artikel 66 Buchstabe b und Artikel 68 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Positionen in Instrumenten des Ergänzungskapitals von Unternehmen der Finanzbranche (gemäß Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013), bei denen eine Überkreuzbeteiligung vorliegt, die nach Ansicht der zuständigen Behörden dem Ziel dient, die Eigenmittel des Instituts künstlich zu erhöhen. Die auszuweisenden Beträge werden auf der Grundlage der Bruttokaufpositionen berechnet und schließen Ergänzungskapital und Drittrangmittel in Form von Versicherungsprodukten ein. |
0940 | 1.2.8. (-) Instrumente des Ergänzungskapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27, Artikel 66 Buchstabe c, Artikel 68 bis 70 und Artikel 79 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Teil der Positionen in Kapitalinstrumenten von Unternehmen der Finanzbranche (gemäß Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013), an denen das Institut keine wesentliche, vom Ergänzungskapital in Abzug zu bringende Beteiligung hält. |
0950 | 1.2.9. (-) Instrumente des Ergänzungskapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27, Artikel 66 Buchstabe d, Artikel 68, 69 und 79 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Positionen des Instituts in Instrumenten des Ergänzungskapitals von Unternehmen der Finanzbranche (gemäß Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013), an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält, müssen in voller Höhe abgezogen werden. |
0955 | 1.2.9A (-) Von den berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten in Abzug zu bringende Posten, die die berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten überschreiten
Artikel 66 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0960 | 1.2.10. Sonstige Anpassungen des Ergänzungskapitals aufgrund von Übergangsbestimmungen
Artikel 472, 473a, 476, 477, 478 und 481 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Aufgrund von Übergangsbestimmungen vorzunehmende Anpassungen. Der auszuweisende Betrag wird unmittelbar dem Meldebogen CA5 entnommen. |
0970 | 1.2.11. Von den Posten des Ergänzungskapitals in Abzug zu bringende Posten, die das Ergänzungskapital überschreiten (Abzug vom zusätzlichen Kernkapital)
Artikel 56 Buchstabe e , der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Ergänzungskapital kann keinen negativen Wert haben. Es ist aber möglich, dass die vom Ergänzungskapital in Abzug zu bringenden Posten größer sind als das Ergänzungskapital zuzüglich des verbundenen Agios. Sollte dies der Fall sein, muss das Ergänzungskapital gleich null sein und die in Abzug zu bringenden Posten, die das Ergänzungskapital überschreiten, müssen vom zusätzlichen Kernkapital abgezogen werden. Mit diesem Posten wird erreicht, dass die Summe der Posten 1.2.1 bis 1.2.13 nie kleiner null ist. Weist dieser Posten eine positive Zahl auf, ist Posten 1.1.2.8 der Kehrwert dieser Zahl. |
0974 | 1.2.12. (-) Zusätzliche, aufgrund von Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorzunehmende Abzüge vom Ergänzungskapital
Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0978 | 1.2.13. Bestandteile des Ergänzungskapitals oder Abzüge vom Ergänzungskapital - sonstige
Diese Zeile soll ausschließlich zu Meldezwecken Flexibilität ermöglichen. Auszufüllen ist sie nur in den seltenen Fällen, in denen im vorliegenden Meldebogen CA1 keine endgültige Entscheidung über die Meldung bestimmter Kapitalposten bzw. Kapitalabzüge getroffen worden ist. Daraus folgt, dass diese Zeile nur dann auszufüllen ist, wenn ein Kapitalbestandteil des Ergänzungskapitals oder ein Abzug von einem Bestandteil des Ergänzungskapitals nicht einer der Zeilen von 750 bis 974 zugewiesen werden kann. Diese Zeile darf nicht zur Übertragung von nicht unter die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallenden Kapitalposten bzw. Kapitalabzügen in die Berechnung des Solvabilitätskoeffizienten verwendet werden (beispielsweise eine Übertragung von Kapitalposten bzw. Kapitalabzügen aus Ländern, die außerhalb des Geltungsbereichs der genannten Verordnung liegen). |
1.3. C 02.00 - Eigenmittelanforderungen ( CA2)
1.3.1. Erläuterungen zu bestimmten Positionen
Zeile | Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
0010 | 1. GESAMTRISIKOBETRAG
Artikel 92 Absatz 3 und Artikel 95, 96 und 98 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0020 | 1.* Davon: Wertpapierfirmen im Sinne von Artikel 95 Absatz 2 und Artikel 98 (EU) Nr. 575/2013
Für Wertpapierfirmen im Sinne von Artikel 95 Absatz 2 und Artikel 98 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0030 | 1.** Davon: Wertpapierfirmen im Sinne von Artikel 96 Absatz 2 und Artikel 97 (EU) Nr. 575/2013
Für Wertpapierfirmen im Sinne von Artikel 96 Absatz 2 und Artikel 97 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0040 | 1.1. RISIKOGEWICHTETE POSITIONSBETRÄGE FÜR DAS KREDIT-, DAS GEGENPARTEIAUSFALL- UND DAS VERWÄSSERUNGSRISIKO SOWIE VORLEISTUNGEN
Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a und f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0050 | 1.1.1. Standardansatz (SA)
Meldebogen CR SA und SEC Sa zur Summe der Risikopositionen |
0051 | 1.1.1.* Davon: Zusätzliche, strengere Aufsichtsanforderungen auf der Grundlage von Artikel 124 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
Die Institute müssen die zur Erfüllung der strengeren Aufsichtsanforderungen (die den Instituten nach Konsultation der EBa gemäß Artikel 124 Absätze 2 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mitgeteilt wurden) notwendigen zusätzlichen Risikopositionsbeträge ausweisen. |
0060 | 1.1.1.1. Risikopositionsklassen nach Standardansatz ohne Verbriefungspositionen
Meldebogen CR SA zur Summe der Risikopositionen. Bei den Risikopositionsklassen nach Standardansatz handelt es sich um die in Artikel 112 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Risikopositionsklassen ohne Verbriefungspositionen. |
0070 | 1.1.1.1.01 Zentralstaaten oder Zentralbanken
Siehe Meldebogen CR SA |
0080 | 1.1.1.1.02 Regionale oder lokale Gebietskörperschaften
Siehe Meldebogen CR SA |
0090 | 1.1.1.1.03 Öffentliche Stellen
Siehe Meldebogen CR SA |
0100 | 1.1.1.1.04 Multilaterale Entwicklungsbanken
Siehe Meldebogen CR SA |
0110 | 1.1.1.1.05 Internationale Organisationen
Siehe Meldebogen CR SA |
0120 | 1.1.1.1.06 Institute
Siehe Meldebogen CR SA |
0130 | 1.1.1.1.07 Unternehmen
Siehe Meldebogen CR SA |
0140 | 1.1.1.1.08 Mengengeschäft
Siehe Meldebogen CR SA |
0150 | 1.1.1.1.09 Durch Hypotheken auf Immobilien besichert
Siehe Meldebogen CR SA |
0160 | 1.1.1.1.10 Ausgefallene Positionen
Siehe Meldebogen CR SA |
0170 | 1.1.1.1.11 Mit besonders hohem Risiko verbundene Positionen
Siehe Meldebogen CR SA |
0180 | 1.1.1.1.12 Gedeckte Schuldverschreibungen
Siehe Meldebogen CR SA |
0190 | 1.1.1.1.13 Risikopositionen gegenüber Instituten und Unternehmen mit kurzfristiger Bonitätsbeurteilung
Siehe Meldebogen CR SA |
0200 | 1.1.1.1.14 Organismen für Gemeinsame Anlagen (OGA)
Siehe Meldebogen CR SA |
0210 | 1.1.1.1.15 Beteiligungen
Siehe Meldebogen CR SA |
0211 | 1.1.1.1.16 Sonstige Positionen
Siehe Meldebogen CR SA |
0212 | 1.1.1.1.16.1 Davon: Als immaterielle Vermögenswerte bilanzierte Software-Vermögenswerte
Der risikogewichtete Positionsbetrag für den Teil der als immaterielle Vermögenswerte bilanzierten Software-Vermögenswerte, der nicht gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 von den Posten des harten Kernkapitals abgezogen, sondern gemäß Artikel 113 Absatz 5 der genannten Verordnung risikogewichtet wird. |
0240 | 1.1.2. Auf internen Einstufungen basierender Ansatz (IRB-Ansatz) |
0241 | 1.1.2.* Davon: Zusätzliche, strengere Aufsichtsanforderungen auf der Grundlage von Artikel 164 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
Die Institute müssen die zur Erfüllung der strengeren Aufsichtsanforderungen (die den Instituten nach Bekanntgabe an die EBa gemäß Artikel 164 Absätze 5 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mitgeteilt wurden) notwendigen zusätzlichen Risikopositionsbeträge ausweisen. |
0242 | 1.1.2.** Davon: Zusätzliche, strengere Aufsichtsanforderungen auf der Grundlage von Artikel 124 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
Die Institute müssen die zur Erfüllung der strengeren Aufsichtsanforderungen (die die zuständigen Behörden nach Konsultation der EBa gemäß Artikel 124 Absätze 2 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf Obergrenzen für den in Artikel 125 Absatz 2 Buchstabe d und Artikel 126 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bestimmten Marktwert der Sicherheit festgelegt haben) notwendigen zusätzlichen Risikopositionsbeträge ausweisen. |
0250 | 1.1.2.1. IRB-Ansätze, wenn weder eigene Schätzungen der LGD noch Umrechnungsfaktoren genutzt werden
Meldebogen CR IRB für die Gesamtsumme der Risikopositionen (wenn keine eigenen Schätzungen der LGD oder CCF genutzt werden) |
0260 | 1.1.2.1.01 Zentralstaaten und Zentralbanken
Siehe Meldebogen CR IRB |
0270 | 1.1.2.1.02 Institute
Siehe Meldebogen CR IRB |
0280 | 1.1.2.1.03 Unternehmen - KMU
Siehe Meldebogen CR IRB |
0290 | 1.1.2.1.04 Unternehmen - Spezialfinanzierungen
Siehe Meldebogen CR IRB |
0300 | 1.1.2.1.05 Unternehmen - Sonstige
Siehe Meldebogen CR IRB |
0310 | 1.1.2.2. IRB-Ansätze, wenn eigene Schätzungen der LGD bzw. Umrechnungsfaktoren genutzt werden
Meldebogen CR IRB für die Gesamtsumme der Risikopositionen (wenn eigene Schätzungen der LGD und/oder CCF genutzt werden) |
0320 | 1.1.2.2.01 Zentralstaaten und Zentralbanken
Siehe Meldebogen CR IRB |
0330 | 1.1.2.2.02 Institute
Siehe Meldebogen CR IRB |
0340 | 1.1.2.2.03 Unternehmen - KMU
Siehe Meldebogen CR IRB |
0350 | 1.1.2.2.04 Unternehmen - Spezialfinanzierungen
Siehe Meldebogen CR IRB |
0360 | 1.1.2.2.05 Unternehmen - Sonstige
Siehe Meldebogen CR IRB |
0370 | 1.1.2.2.06 Mengengeschäft - Durch Immobilien besichert, KMU
Siehe Meldebogen CR IRB |
0380 | 1.1.2.2.07 Mengengeschäft - Durch Immobilien besichert, keine KMU
Siehe Meldebogen CR IRB |
0390 | 1.1.2.2.08 Mengengeschäft - Qualifiziert revolvierend
Siehe Meldebogen CR IRB |
0400 | 1.1.2.2.09 Mengengeschäft - Sonstige KMU
Siehe Meldebogen CR IRB |
0410 | 1.1.2.2.10 Mengengeschäft - Sonstige, keine KMU
Siehe Meldebogen CR IRB |
0420 | 1.1.2.3. Beteiligungen nach IRB
Siehe Meldebogen CR EQU IRB |
0450 | 1.1.2.5. Sonstige Aktiva, ohne Kreditverpflichtungen
Auszuweisen ist der gemäß Artikel 156 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnete risikogewichtete Positionsbetrag. |
0455 | 1.1.2.5.1 Davon: Als immaterielle Vermögenswerte bilanzierte Software-Vermögenswerte
Der risikogewichtete Positionsbetrag für den Teil der als immaterielle Vermögenswerte bilanzierten Software-Vermögenswerte, der nicht gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 von den Posten des harten Kernkapitals abgezogen, sondern gemäß Artikel 156 der genannten Verordnung risikogewichtet wird. |
0460 | 1.1.3. Risikopositionsbetrag für Beiträge zum Ausfallfonds einer ZGP
Artikel 307, 308 und 309 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0470 | 1.1.4. Verbriefungspositionen
Siehe Meldebogen CR SEC |
0490 | 1.2. RISIKOPOSITIONSBETRAG FÜR ABWICKLUNGS- UND LIEFERRISIKEN
Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c Ziffer ii und Artikel 92 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0500 | 1.2.1. Abwicklungs- und Lieferrisiko im Anlagebuch
Siehe Meldebogen CR SETT |
0510 | 1.2.2. Abwicklungs- und Lieferrisiko im Handelsbuch
Siehe Meldebogen CR SETT |
0520 | 1.3. GESAMTRISIKOBETRAG FÜR POSITIONS-, FREMDWÄHRUNGS- UND WARENPOSITIONSRISIKEN
Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i und Buchstabe c Ziffern i und iii sowie Artikel 92 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0530 | 1.3.1. Risikopositionsbetrag für Positions-, Fremdwährungs- und Warenpositionsrisiken nach Standardansätzen (SA) |
0540 | 1.3.1.1. Börsengehandelte Schuldtitel
Meldebogen für börsengehandelte Schuldtitel ( MKR Sa TDI) für sämtliche Fremdwährungen |
0550 | 1.3.1.2. Beteiligungen
Meldebogen für Beteiligungen ( MKR Sa EQU) für sämtliche nationalen Märkte |
0555 | 1.3.1.3. Besonderer Ansatz für Positionsrisiken in OGA
Artikel 348 Absatz 1, Artikel 350 Absatz 3 Buchstabe c und Artikel 364 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Der Gesamtrisikobetrag für Positionen in OGA, wenn der Kapitalbedarf nach Artikel 348 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entweder unmittelbar oder infolge der in Artikel 350 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Obergrenze berechnet wird. Nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 werden diese Positionen nicht ausdrücklich dem Zinsänderungsrisiko oder dem Aktienrisiko zugewiesen. Wird der besondere Ansatz nach Artikel 348 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angewandt, entspricht der auszuweisende Betrag 32 % der Nettoposition der betroffenen OGA-Risikoposition, multipliziert mit 12,5. Wird der besondere Ansatz nach Artikel 348 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angewendet, entspricht der auszuweisende Betrag dem jeweils niedrigeren Betrag von 32 % der Nettoposition der maßgeblichen OGA-Risikoposition und der Differenz zwischen 40 % dieser Nettoposition und den Eigenmittelanforderungen, die sich aus dem mit dieser OGA-Risikoposition verbundenen Fremdwährungsrisiko ergeben, jeweils mit 12,5 multipliziert. |
0556 | 1.3.1.3.* Zusatzinformation: Ausschließlich in börsengehandelte Schuldtitel investierte OGA
Gesamtrisikobetrag für Positionen in OGA, wenn die OGa ausschließlich in mit einem Zinsrisiko behaftete Instrumente investiert sind. |
0557 | 1.3.1.3.** Ausschließlich in Eigenkapitalinstrumente oder gemischte Instrumente investierte OGA
Gesamtrisikobetrag für Positionen in OGA, wenn die OGa entweder ausschließlich in mit einem Beteiligungsrisiko behaftete Instrumente oder in gemischte Instrumente investiert sind oder die Bestandteile der OGa nicht bekannt sind. |
0560 | 1.3.1.4. Fremdwährungen
Siehe Meldebogen MKR Sa FX |
0570 | 1.3.1.5. Warenpositionen
Siehe Meldebogen MKR Sa COM |
0580 | 1.3.2. Risikopositionsbetrag für Positions-, Fremdwährungs- und Warenpositionsrisiken nach internen Modellen (IM)
Siehe Meldebogen MKR IM |
0590 | 1.4. GESAMTRISIKOBETRAG FÜR OPERATIONELLE RISIKEN (OpR)
Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe e und Artikel 92 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Bei Wertpapierfirmen im Sinne von Artikel 95 Absatz 2, Artikel 96 Absatz 2 und Artikels 98 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 muss dieser Bestandteil gleich null sein. |
0600 | 1.4.1. Basisindikatoransatz (BIA) für operationelle Risiken (OpR)
Siehe Meldebogen OPR |
0610 | 1.4.2. Standardansatz (STA) bzw. alternativer Standardansatz (ASA) für operationelle Risiken (OpR)
Siehe Meldebogen OPR |
0620 | 1.4.3. Fortgeschrittene Messansätze (AMA) für operationelle Risiken (OpR)
Siehe Meldebogen OPR |
0630 | 1.5. ZUSÄTZLICHER RISIKOPOSITIONSBETRAG AUFGRUND FIXER GEMEINKOSTEN
Artikel 95 Absatz 2, Artikel 96 Absatz 2, Artikel 97 und Artikel 98 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Nur bei Wertpapierfirmen im Sinne von Artikel 95 Absatz 2, Artikel 96 Absatz 2 und Artikel 98 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Siehe auch Artikel 97 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Wertpapierfirmen im Sinne von Artikel 96 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 müssen den in Artikel 97 bezeichneten Betrag, multipliziert mit 12,5, ausweisen. Wertpapierfirmen im Sinne von Artikel 95 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 müssen Folgendes ausweisen:
|
0640 | 1.6. GESAMTRISIKOBETRAG AUFGRUND ANPASSUNG DER KREDITBEWERTUNG (CVA)
Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Siehe Meldebogen CVA. |
0650 | 1.6.1. Fortgeschrittene Methode
Eigenmittelanforderungen für das Risiko einer Anpassung der Kreditbewertung gemäß Artikel 383 der Verordnung Nr. 575/2013. Siehe Meldebogen CVA. |
0660 | 1.6.2. Standardmethode
Eigenmittelanforderungen für das Risiko einer Anpassung der Kreditbewertung gemäß Artikel 384 der Verordnung Nr. 575/2013. Siehe Meldebogen CVA. |
0670 | 1.6.3. Auf OEM-Grundlage
Eigenmittelanforderungen für das Risiko einer Anpassung der Kreditbewertung gemäß Artikel 385 der Verordnung Nr. 575/2013. Siehe Meldebogen CVA. |
0680 | 1.7. GESAMTRISIKOBETRAG IN BEZUG AUF GROßKREDITE IM HANDELSBUCH
Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii und Artikel 395 bis 401 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0690 | 1.8. SONSTIGE RISIKOPOSITIONSBETRÄGE
Risikopositionsbeträge im Sinne von Artikel 3, 458 und 459 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie Risikopositionsbeträge, die nicht einem der Posten von 1.1 bis 1.7 zugewiesen werden können. Institute haben die Beträge auszuweisen, die zur Einhaltung folgender Anforderungen notwendig sind: von der Kommission festgelegte, strengere Aufsichtsanforderungen gemäß Artikel 458 und Artikel 459 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; zusätzliche Risikopositionsbeträge aufgrund von Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Dieser Posten ist nicht mit einem Meldebogen für Details verknüpft. |
0710 | 1.8.2. Davon: Zusätzliche, strengere Aufsichtsanforderungen auf der Grundlage von Artikel 458 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
Artikel 458 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0720 | 1.8.2.* Davon: Anforderungen für Großkredite
Artikel 458 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0730 | 1.8.2.** Davon: Aufgrund geänderter Risikogewichte zur Bekämpfung von Spekulationsblasen bei Wohn- und Gewerbeimmobilien
Artikel 458 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0740 | 1.8.2.*** Davon: Aufgrund von Risikopositionen innerhalb der Finanzbranche
Artikel 458 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0750 | 1.8.3. Davon: Zusätzliche, strengere Aufsichtsanforderungen auf der Grundlage von Artikel 459 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
Artikel 459 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0760 | 1.8.4. Davon: Zusätzlicher Risikopositionsbetrag aufgrund von Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Der zusätzliche Risikopositionsbetrag ist auszuweisen und darf nur die zusätzlichen Beträge enthalten (wenn beispielsweise eine Risikoposition von 100 ein Risikogewicht von 20 % hat und das Institut auf der Grundlage von Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ein Risikogewicht von 50 % anwendet, lautet der auszuweisende Betrag 30). |
1.4. C 03.00 - Kapitalquoten und Kapitalisierungen ( CA3)
1.4.1. Erläuterungen zu bestimmten Positionen
Zeilen | |
0010 | 1. Kernkapitalquote (CET1)
Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Die harte Kernkapitalquote ergibt sich aus dem harten Kernkapital des Instituts, ausgedrückt als Prozentsatz des Gesamtrisikobetrags. |
0020 | 2. Überschuss (+) bzw. Defizit (-) des harten Kernkapitals (CET1)
In diesem Posten wird der Betrag des Überschusses oder Defizits des harten Kernkapitals in Bezug auf die in Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (4,5 %) festgesetzten Anforderungen in absoluten Zahlen ausgewiesen. Die Kapitalpuffer und Übergangsbestimmungen zur Quote werden dabei nicht berücksichtigt. |
0030 | 3. Kernkapitalquote (T1)
Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Die Kernkapitalquote ergibt sich aus dem Kernkapital des Instituts, ausgedrückt als Prozentsatz des Gesamtrisikobetrags. |
0040 | 4. Überschuss (+) bzw. Defizit (-) des Kernkapitals (T1)
In diesem Posten wird der Betrag des Überschusses oder Defizits des Kernkapitals in Bezug auf die in Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (6 %) festgesetzten Anforderungen in absoluten Zahlen ausgewiesen. Die Kapitalpuffer und Übergangsbestimmungen zur Quote werden dabei nicht berücksichtigt. |
0050 | 5. Gesamtkapitalquote
Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Die Gesamtkapitalquote ergibt sich aus den Eigenmitteln des Instituts, ausgedrückt als Prozentsatz des Gesamtrisikobetrags. |
0060 | 6. Überschuss (+) bzw. Defizit (-) der Gesamteigenmittel
In diesem Posten wird der Betrag des Überschusses oder Defizits der Eigenmittel in Bezug auf die in Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (8 %) festgesetzten Anforderungen in absoluten Zahlen ausgewiesen. Die Kapitalpuffer und Übergangsbestimmungen zur Quote werden dabei nicht berücksichtigt. |
0130 | 13. SREP-Gesamtkapitalanforderung (TSCR)
Die Summe aus i) und ii): (i) Gesamtkapitalquote (8 %) gemäß Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; Dieser Posten spiegelt die dem Institut von der zuständigen Behörde mitgeteilte SREP-Gesamtkapitalanforderung (TSCR) wider. Die TSCR wird in den Abschnitten 7.4 und 7.5 der EBa SREP GL definiert. Hat die zuständige Behörde keine zusätzlichen Eigenmittelanforderungen mitgeteilt, ist hier nur Ziffer i auszuweisen. |
0140 | 13.* TSCR: in Form von hartem Kernkapital
Die Summe aus den Ziffern i und ii: (i) harte Kernkapitalquote (4,5 %) gemäß Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; Hat die zuständige Behörde keine in Form von hartem Kernkapital zu haltenden zusätzlichen Eigenmittelanforderungen mitgeteilt, ist hier nur Ziffer i auszuweisen. |
0150 | 13.** TSCR: in Form von Kernkapital
Die Summe aus den Ziffern i und ii: (i) Kernkapitalquote (6 %) gemäß Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; Hat die zuständige Behörde keine in Form von Kernkapital zu haltenden zusätzlichen Eigenmittelanforderungen mitgeteilt, ist hier nur Ziffer i auszuweisen. |
0160 | 14. Gesamtkapitalanforderung (OCR)
Die Summe aus den Ziffern i und ii: (i) in Zeile 0130 ausgewiesene TSCR; Dieser Posten muss die Gesamtkapitalanforderung (OCR) gemäß der Definition in Abschnitt 7.5 der EBa SREP GL widerspiegeln. Ist keine Kapitalpufferanforderung anwendbar, ist nur Ziffer i auszuweisen. |
0170 | 14.* OCR: in Form von hartem Kernkapital
Die Summe aus den Ziffern i und ii: (i) in Zeile 0140 ausgewiesene TSCR in Form von hartem Kernkapital; Ist keine Kapitalpufferanforderung anwendbar, ist nur Ziffer i auszuweisen. |
0180 | 14.** OCR: in Form von Kernkapital
Die Summe aus den Ziffern i und ii: (i) in Zeile 0150 ausgewiesene TSCR in Form von Kernkapital; Ist keine Kapitalpufferanforderung anwendbar, ist nur Ziffer i auszuweisen. |
0190 | 15. Gesamtkapitalanforderung (OCR) und Eigenmittelzielkennziffer (Pillar 2 Guidance, P2G)
Die Summe aus den Ziffern i und ii: (i) in Zeile 160 ausgewiesene OCR; Teilt die zuständige Behörde keine P2G mit, ist hier nur Ziffer i auszuweisen. |
0200 | 15.* OCR und P2G: in Form von hartem Kernkapital
Die Summe aus den Ziffern i und ii: (i) in Zeile 0170 ausgewiesene OCR in Form von hartem Kernkapital; Teilt die zuständige Behörde keine P2G mit, ist hier nur Ziffer i auszuweisen. |
0210 | 15.** OCR und P2G: in Form von Kernkapital
Die Summe aus i) und ii): (i) in Zeile 0180 ausgewiesene TSCR in Form von Kernkapital; Teilt die zuständige Behörde keine P2G mit, ist hier nur Ziffer i auszuweisen. |
0220 | Überschuss (+) bzw. Defizit (-) des harten Kernkapitals (CET1) unter Berücksichtigung der Anforderungen von Artikel 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und Artikel 104a der Richtlinie 2013/36/EU
In diesem Posten wird der Betrag des Überschusses oder Defizits des harten Kernkapitals in Bezug auf die in Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (4,5 %) und Artikel 104a der Richtlinie 2013/36/EU festgelegten Anforderungen - ohne die zusätzlichen Eigenmittel, die gemäß Absatz 3 des genannten Artikels zur Verminderung des Risikos einer übermäßigen Verschuldung erforderlich sind - in absoluten Zahlen ausgewiesen, sofern die Anforderung nach Artikel 104a der genannten Richtlinie mit hartem Kernkapital erfüllt werden muss. Muss ein Institut zur Erfüllung seiner Anforderungen nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe b und/oder c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und/oder Artikel 104a der Richtlinie 2013/36/EU sein hartes Kernkapital in größerem Umfang nutzen, als Letzterer mit hartem Kernkapital erfüllt werden muss, so muss dies bei dem ausgewiesenen Überschuss oder Defizit berücksichtigt werden. Dieser Betrag spiegelt das harte Kernkapital wider, das zur Erfüllung der kombinierten Kapitalpufferanforderung und anderer Anforderungen verfügbar ist. |
0300 | Harte Kernkapitalquote (CET1) ohne Anwendung der Übergangsbestimmungen für IFRS 9
Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 473a Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0310 | Kernkapitalquote (T1) ohne Anwendung der Übergangsbestimmungen für IFRS 9
Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 473a Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0320 | Gesamtkapitalquote ohne Anwendung der Übergangsbestimmungen für IFRS 9
Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 473a Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
1.5. C 04.00 - Zusatzinformationen ( CA4)
1.5.1. Erläuterungen zu bestimmten Positionen
Zeilen |
|
0010 | 1. Latente Steueransprüche insgesamt
Der in diesem Posten gemeldete Betrag entspricht dem Betrag, der in der jüngsten überprüften/geprüften zu Rechnungslegungszwecken erstellten Bilanz ausgewiesen ist. |
0020 | 1.1. Nicht von der künftigen Rentabilität abhängige latente Steueransprüche
Artikel 39 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Latente Steueransprüche, die vor dem 23. November 2016 entstanden sind und nicht von der künftigen Rentabilität abhängen und auf die folglich ein Risikogewicht angewendet werden muss. |
0030 | 1.2. Von der künftigen Rentabilität abhängige nicht aus temporären Differenzen resultierende latente Steueransprüche
Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Latente Steueransprüche, die von der künftigen Rentabilität abhängen, aber nicht aus temporären Differenzen resultieren und keinem Schwellenwert unterliegen (d. h. sie werden in voller Höhe vom harten Kernkapital abgezogen). |
0040 | 1.3. Von der künftigen Rentabilität abhängige, aus temporären Differenzen resultierende latente Steueransprüche
Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 38 und Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Latente Steueransprüche, die von der künftigen Rentabilität abhängen und aus temporären Differenzen resultieren. Für ihren Abzug vom harten Kernkapital gelten folglich die in Artikel 48 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Schwellenwerte von 10 % und 17,65 %. |
0050 | 2. Latente Steuerschulden insgesamt
Der in diesem Posten gemeldete Betrag entspricht dem Betrag, der in der jüngsten überprüften/geprüften zu Rechnungslegungszwecken erstellten Bilanz ausgewiesen ist. |
0060 | 2.1. Latente Steuerschulden, die nicht von latenten, von der künftigen Rentabilität abhängigen Steueransprüchen abgezogen werden können
Artikel 38 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Latente Steuerschulden, bei denen die Voraussetzungen nach Artikel 38 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht erfüllt sind. Dieser Posten muss folglich diejenigen latenten Steuerschulden enthalten, die den in Abzug zu bringenden Betrag des Geschäfts- oder Firmenwerts, sonstiger immaterieller Vermögenswerte oder der Vermögenswerte von Pensionsfonds mit Leistungszusage verringern. Sie werden in den CA1-Posten 1.1.1.10.3, 1.1.1.11.2 bzw. 1.1.1.14.2 ausgewiesen. |
0070 | 2.2. Latente Steuerschulden, die von latenten, von der künftigen Rentabilität abhängigen Steueransprüchen abgezogen werden können
Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0080 | 2.2.1. Abzugsfähige, latente Steuerschulden, die mit von der künftigen Rentabilität abhängigen, nicht aus temporären Differenzen resultierenden latenten Steueransprüchen verbunden sind
Artikel 38 Absätze 3, 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Latente Steuerschulden, um die der Betrag der von der künftigen Rentabilität abhängigen latenten Steueransprüche gemäß Artikel 38 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verringert werden kann und die keinen latenten Steueransprüchen zugewiesen wurden, die von der künftigen Rentabilität abhängen und aus temporären Differenzen resultieren (gemäß Artikel 38 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013). |
0090 | 2.2.2. Abzugsfähige, latente Steuerschulden, die mit von der künftigen Rentabilität abhängigen, aus temporären Differenzen resultierenden latenten Steueransprüchen verbunden sind
Artikel 38 Absätze 3, 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Latente Steuerschulden, um die der Betrag der von der künftigen Rentabilität abhängigen latenten Steueransprüche gemäß Artikel 38 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verringert werden kann und die latenten Steueransprüchen zugewiesen wurden, die von der künftigen Rentabilität abhängen und aus temporären Differenzen resultieren (gemäß Artikel 38 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013). |
0093 | 2A Steuerüberzahlungen und Verlustrückträge
Artikel 39 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Der Betrag der Steuerüberzahlungen und Verlustrückträge, der nicht von den Eigenmitteln in Abzug gebracht wird (gemäß Artikel 39 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013). Der Betrag ist vor der Anwendung von Risikogewichten auszuweisen. |
0096 | 2B Latente Steueransprüche mit einem Risikogewicht von250 %
Artikel 48 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Der Betrag der von der künftigen Rentabilität abhängigen latenten Steueransprüche, die aus temporären Differenzen resultieren und gemäß Artikel 48 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht zum Abzug gebracht werden, sondern gemäß Artikel 48 Absatz 4 der genannten Verordnung einem Risikogewicht von 250 % unterliegen, wobei die Wirkung von Artikel 470, Artikel 478 Absatz 2 und Artikel 473a Absatz 7 Buchstabe a derselben Verordnung zu berücksichtigen ist. Der Betrag der latenten Steueransprüche ist vor der Anwendung des Risikogewichts auszuweisen. |
0097 | 2C Latente Steueransprüche mit einem Risikogewicht von 0 %
Artikel 469 Absatz 1 Buchstabe d, Artikel 470, Artikel 472 Absatz 5 und Artikel 478 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Der Betrag der von der künftigen Rentabilität abhängigen latenten Steueransprüche, die aus temporären Differenzen resultieren und gemäß Artikel 469 Absatz 1 Buchstabe d, Artikel 470, Artikel 478 Absatz 2 und Artikel 473a Absatz 7 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht zum Abzug gebracht werden, sondern gemäß Artikel 472 Absatz 5 der genannten Verordnung einem Risikogewicht von 0 % unterliegen. Der Betrag der latenten Steueransprüche ist vor der Anwendung des Risikogewichts auszuweisen. |
0901 | 2W Als immaterielle Vermögenswerte bilanzierte Software-Vermögenswerte, die vom Abzug vom harten Kernkapital ausgenommen sind
Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Die Institute müssen den Betrag vorsichtig bewerteter Software-Vermögenswerte melden, die gemäß Artikel 13a der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 241/2014 vom Abzug von Posten des harten Kernkapitals ausgenommen sind. |
0905 | 2Y Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals und damit verbundene Agios, die nach den geltenden Rechnungslegungsstandards als Eigenkapital eingestuft werden
Betrag der Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals einschließlich der verbundenen Agios, die gemäß geltenden Rechnungslegungsstandards als Eigenkapital eingestuft werden. |
0906 | 2Z Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals und damit verbundene Agios, die nach den geltenden Rechnungslegungsstandards als Verbindlichkeiten eingestuft werden
Betrag der Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals einschließlich der damit verbundenen Agios, die nach den geltenden Rechnungslegungsstandards als Verbindlichkeiten eingestuft werden. |
0100 | 3. Nach dem IRB-Ansatz berechneter positiver (+) oder negativer Betrag (-) bei Anpassungen des Kreditrisikos, zusätzlichen Wertberichtigungen und sonstigen Senkungen der Eigenmittel zur Anpassung an erwartete Verlustbeträge bei nicht ausgefallenen Risikopositionen
Artikel 36 Absatz 1 Nummer d, Artikel 62 Buchstabe d, Artikel 158 und 159 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Dieser Posten muss nur von IRB-Instituten gemeldet werden. |
0110 | 3.1. Gesamtbetrag der Kreditrisikoanpassungen, zusätzlichen Wertberichtigungen und sonstigen Senkungen der Eigenmittel, die in die Berechnung des erwarteten Verlustbetrags einbezogen werden können
Artikel 159 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Dieser Posten muss nur von IRB-Instituten gemeldet werden. |
0120 | 3.1.1. Allgemeine Kreditrisikoanpassungen
Artikel 159 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Dieser Posten muss nur von IRB-Instituten gemeldet werden. |
0130 | 3.1.2. Spezifische Kreditrisikoanpassungen
Artikel 159 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Dieser Posten muss nur von IRB-Instituten gemeldet werden. |
0131 | 3.1.3. Zusätzliche Wertberichtigungen und sonstige Senkungen der Eigenmittel
Artikel 34, 110 und 159 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Dieser Posten muss nur von IRB-Instituten gemeldet werden. |
0140 | 3.2. Gesamtbetrag der erwarteten anrechenbaren Verluste
Artikel 158 Absätze 5, 6 und 10 und Artikel 159 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Dieser Posten muss nur von IRB-Instituten gemeldet werden. Es ist nur der erwartete Verlust in Verbindung mit nicht ausgefallenen Risikopositionen auszuweisen. |
0145 | 4. Nach dem IRB-Ansatz berechneter positiver (+) oder negativer Betrag (-) spezifischer Kreditrisikoanpassungen an erwartete Verluste bei ausgefallenen Risikopositionen
Artikel 36 Absatz 1 Nummer d, Artikel 62 Buchstabe d, Artikel 158 und 159 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Dieser Posten muss nur von IRB-Instituten gemeldet werden. |
0150 | 4.1. Spezifische Kreditrisikoanpassungen und ähnlich behandelte Positionen
Artikel 159 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Dieser Posten muss nur von IRB-Instituten gemeldet werden. |
0155 | 4.2. Gesamtbetrag der erwarteten anrechenbaren Verluste
Artikel 158 Absätze 5, 6 und 10 und Artikel 159 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Dieser Posten muss nur von IRB-Instituten gemeldet werden. Es ist nur der erwartete Verlust in Verbindung mit ausgefallenen Risikopositionen auszuweisen. |
0160 | 5. Risikogewichtete Positionsbeträge für die Berechnung der Obergrenze des als Ergänzungskapital anrechenbaren Rückstellungsüberschusses
Artikel 62 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Bei IRB-Instituten wird gemäß Artikel 62 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 der Überschuss der Rückstellungen (für erwartete Verluste), der in das Ergänzungskapital einbezogen werden darf, auf 0,6 % der mit dem IRB-Ansatz errechneten Beträge der risikogewichteten Positionsbeträge begrenzt. Der in diesem Posten auszuweisende Betrag entspricht den risikogewichteten Positionsbeträgen (die folglich nicht mit 0,6 % multipliziert wurden), die ihrerseits die Grundlage für die Berechnung der Obergrenze bilden. |
0170 | 6. Auf das Ergänzungskapital anrechenbare Bruttorückstellungen insgesamt
Artikel 62 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Dieser Posten enthält die allgemeinen Kreditrisikoanpassungen, die in das Ergänzungskapital einbezogen werden dürfen, vor Anwendung der Obergrenze. Bei dem auszuweisenden Betrag darf noch kein Abzug von Steuereffekten erfolgt sein. |
0180 | 7. Risikogewichtete Positionsbeträge für die Berechnung der Obergrenze der als Ergänzungskapital anrechenbaren Rückstellungen
Artikel 62 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Laut Artikel 62 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 werden die Kreditrisikoanpassungen, die in das Ergänzungskapital einbezogen werden dürfen, auf 1,25 % der risikogewichteten Positionsbeträge begrenzt. Der in diesem Posten auszuweisende Betrag entspricht den risikogewichteten Positionsbeträgen (die folglich nicht mit 1,25 % multipliziert wurden), die ihrerseits die Grundlage für die Berechnung der Obergrenze bilden. |
0190 | 8. Nicht abzugsfähiger Schwellenwert von Beteiligungen an Unternehmen der Finanzbranche, an denen ein Institut keine wesentliche Beteiligung hält
Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Dieser Posten enthält den Schwellenwert, bis zu dem Beteiligungen an Unternehmen der Finanzbranche, an denen ein Institut keine wesentliche Beteiligung hält, nicht abgezogen werden. Der Betrag entspricht der Summe aller Posten, die die Grundlage des Schwellenwerts bilden, multipliziert mit 10 %. |
0200 | 9. 10 %-Schwellenwert für das harte Kernkapital
Artikel 48 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Dieser Posten enthält den Schwellenwert von 10 % für Beteiligungen an Unternehmen der Finanzbranche, an denen ein Institut eine wesentliche Beteiligung hält, sowie für latente Steueransprüche, die von der künftigen Rentabilität abhängen und aus temporären Differenzen resultieren. Der Betrag entspricht der Summe aller Posten, die die Grundlage des Schwellenwerts bilden, multipliziert mit 10 %. |
0210 | 10. 17,65 %-Schwellenwert für das harte Kernkapital
Artikel 48 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Dieser Posten enthält den Schwellenwert von 17,65 % für Beteiligungen an Unternehmen der Finanzbranche, an denen ein Institut eine wesentliche Beteiligung hält, sowie für latente Steueransprüche, die von der künftigen Rentabilität abhängen und aus temporären Differenzen resultieren. Dieser Schwellenwert ist nach dem Schwellenwert von 10 % anzuwenden. Der Schwellenwert wird in einer Weise berechnet, dass der Betrag der beiden angesetzten Posten auf keinen Fall 15 % des nach der Anwendung sämtlicher Abzüge, unter Ausschluss von Abzügen aufgrund von Übergangsbestimmungen, berechneten, endgültigen harten Kernkapitals überschreitet. |
0225 | 11. Für die Zwecke von qualifizierten Beteiligungen außerhalb der Finanzbranche anrechenbare Eigenmittel
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 71 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0230 | 12. Positionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält, abzüglich der Verkaufspositionen
Artikel 44, 45, 46 und 49 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0240 | 12.1. Direkte Positionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält
Artikel 44, 45, 46 und 49 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0250 | 12.1.1. Direkte Bruttopositionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält
Artikel 44, 46 und 49 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Direkte Positionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält. Ausgenommen sind:
|
0260 | 12.1.2. (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen direkten Bruttopositionen
Artikel 45 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Nach Artikel 45 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist eine Verrechnung von Verkaufspositionen in der gleichen zugrunde liegenden Risikoposition zulässig, sofern die Fälligkeit der Verkaufspositionen der Fälligkeit der Kaufpositionen entspricht oder die Verkaufspositionen eine Restlaufzeit von mindestens einem Jahr haben. |
0270 | 12.2. Indirekte Positionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114 und Artikel 44 und 45 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0280 | 12.2.1. Indirekte Bruttopositionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114 und Artikel 44 und 45 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Auszuweisen ist der Betrag der im Handelsbuch geführten indirekten Positionen in Kapitalinstrumenten von Unternehmen der Finanzbranche in Form von Positionen in Indexpapieren. Der Betrag wird mittels Berechnung der zugrunde liegenden Risikopositionen aus den Kapitalinstrumenten der Unternehmen der Finanzbranche in den entsprechenden Indizes ermittelt. Beteiligungen, die als gegenseitige Überkreuzbeteiligungen gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 behandelt werden, sind nicht einzubeziehen. |
0290 | 12.2.2. (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen indirekten Bruttopositionen
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114 und Artikel 45 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Nach Artikel 45 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist eine Verrechnung von Verkaufspositionen in der gleichen zugrunde liegenden Risikoposition zulässig, sofern die Fälligkeit der Verkaufspositionen der Fälligkeit der Kaufpositionen entspricht oder die Verkaufspositionen eine Restlaufzeit von mindestens einem Jahr haben. |
0291 | 12.3.1. Synthetische Positionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126 und Artikel 44 und 45 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0292 | 12.3.2. Synthetische Bruttopositionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126 und Artikel 44 und 45 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0293 | 12.3.3. (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen synthetischen Bruttopositionen
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126 und Artikel 45 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Nach Artikel 45 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist eine Verrechnung von Verkaufspositionen in der gleichen zugrunde liegenden Risikoposition zulässig, sofern die Fälligkeit der Verkaufspositionen der Fälligkeit der Kaufpositionen entspricht oder die Verkaufspositionen eine Restlaufzeit von mindestens einem Jahr haben. |
0300 | 13. Positionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält, abzüglich der Verkaufspositionen
Artikel 58, 59 und 60 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0310 | 13.1 Direkte Positionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält
Artikel 58, 59 und Artikel 60 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0320 | 13.1.1. Direkte Bruttopositionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält
Artikel 58 und Artikel 60 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Direkte Positionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält. Ausgenommen sind:
|
0330 | 13.1.2. (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen direkten Bruttopositionen
Artikel 59 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Nach Artikel 59 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist eine Verrechnung von Verkaufspositionen in der gleichen zugrunde liegenden Risikoposition zulässig, sofern die Fälligkeit der Verkaufspositionen der Fälligkeit der Kaufpositionen entspricht oder die Verkaufspositionen eine Restlaufzeit von mindestens einem Jahr haben. |
0340 | 13.2. Indirekte Positionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114 und Artikel 58 und 59 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0350 | 13.2.1. Indirekte Bruttopositionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114 und Artikel 58 und 59 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Auszuweisen ist der Betrag der im Handelsbuch geführten indirekten Positionen in Kapitalinstrumenten von Unternehmen der Finanzbranche in Form von Positionen in Indexpapieren. Der Betrag wird mittels Berechnung der zugrunde liegenden Risikopositionen aus den Kapitalinstrumenten der Unternehmen der Finanzbranche in den entsprechenden Indizes ermittelt. Beteiligungen, die als gegenseitige Überkreuzbeteiligungen gemäß Artikel 56 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 behandelt werden, sind nicht einzubeziehen. |
0360 | 13.2.2. (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen indirekten Bruttopositionen
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114 und Artikel 59 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Nach Artikel 59 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist eine Verrechnung von Verkaufspositionen in der gleichen zugrunde liegenden Risikoposition zulässig, sofern die Fälligkeit der Verkaufspositionen der Fälligkeit der Kaufpositionen entspricht oder die Verkaufspositionen eine Restlaufzeit von mindestens einem Jahr haben. |
0361 | 13.3. Synthetische Positionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126 und Artikel 58 und 59 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0362 | 13.3.1. Synthetische Bruttopositionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126 und Artikel 58 und 59 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0363 | 13.3.2. (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen synthetischen Bruttopositionen
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126 und Artikel 59 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Nach Artikel 59 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist eine Verrechnung von Verkaufspositionen in der gleichen zugrunde liegenden Risikoposition zulässig, sofern die Fälligkeit der Verkaufspositionen der Fälligkeit der Kaufpositionen entspricht oder die Verkaufspositionen eine Restlaufzeit von mindestens einem Jahr haben. |
0370 | 14. Beteiligungen am Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält, abzüglich der Verkaufspositionen
Artikel 68, 69 und 70 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0380 | 14.1. Direkte Positionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält
Artikel 68 und 69 und Artikel 70 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0390 | 14.1.1. Direkte Bruttopositionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält
Artikel 68 und Artikel 70 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Direkte Positionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält. Ausgenommen sind:
|
0400 | 14.1.2. (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen direkten Bruttopositionen
Artikel 69 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Nach Artikel 69 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist eine Verrechnung von Verkaufspositionen in der gleichen zugrunde liegenden Risikoposition zulässig, sofern die Fälligkeit der Verkaufspositionen der Fälligkeit der Kaufpositionen entspricht oder die Verkaufspositionen eine Restlaufzeit von mindestens einem Jahr haben. |
0410 | 14.2. Indirekte Positionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114 und Artikel 68 und 69 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0420 | 14.2.1. Indirekte Bruttopositionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114 und Artikel 68 und 69 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Auszuweisen ist der Betrag der im Handelsbuch geführten indirekten Positionen in Kapitalinstrumenten von Unternehmen der Finanzbranche in Form von Positionen in Indexpapieren. Der Betrag wird mittels Berechnung der zugrunde liegenden Risikopositionen aus den Kapitalinstrumenten der Unternehmen der Finanzbranche in den entsprechenden Indizes ermittelt. Beteiligungen, die als gegenseitige Überkreuzbeteiligungen gemäß Artikel 66 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 behandelt werden, sind nicht einzubeziehen. |
0430 | 14.2.2. (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen indirekten Bruttopositionen
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114 und Artikel 69 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Nach Artikel 69 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist eine Verrechnung von Verkaufspositionen in der gleichen zugrunde liegenden Risikoposition zulässig, sofern die Fälligkeit der Verkaufspositionen der Fälligkeit der Kaufpositionen entspricht oder die Verkaufspositionen eine Restlaufzeit von mindestens einem Jahr haben. |
0431 | 14.3. Synthetische Positionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126 und Artikel 68 und 69 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0432 | 14.3.1. Synthetische Bruttopositionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126 und Artikel 68 und 69 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0433 | 14.3.2. (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen synthetischen Bruttopositionen
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126 und Artikel 69 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Nach Artikel 69 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist eine Verrechnung von Verkaufspositionen in der gleichen zugrunde liegenden Risikoposition zulässig, sofern die Fälligkeit der Verkaufspositionen der Fälligkeit der Kaufpositionen entspricht oder die Verkaufspositionen eine Restlaufzeit von mindestens einem Jahr haben. |
0440 | 15. Positionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält, abzüglich der Verkaufspositionen
Artikel 44, 45, 47 und 49 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0450 | 15.1. Direkte Positionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält
Artikel 44, 45, 47 und 49 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0460 | 15.1.1. Direkte Bruttopositionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält
Artikel 44, 45, 47 und 49 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Direkte Positionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält. Ausgenommen sind:
|
0470 | 15.1.2. (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen direkten Bruttopositionen
Artikel 45 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Nach Artikel 45 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist eine Verrechnung von Verkaufspositionen in der gleichen zugrunde liegenden Risikoposition zulässig, sofern die Fälligkeit der Verkaufspositionen der Fälligkeit der Kaufpositionen entspricht oder die Verkaufspositionen eine Restlaufzeit von mindestens einem Jahr haben. |
0480 | 15.2. Indirekte Positionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114 und Artikel 44 und 45 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0490 | 15.2.1. Indirekte Bruttopositionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114 und Artikel 44 und 45 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Auszuweisen ist der Betrag der im Handelsbuch geführten indirekten Positionen in Kapitalinstrumenten von Unternehmen der Finanzbranche in Form von Positionen in Indexpapieren. Der Betrag wird mittels Berechnung der zugrunde liegenden Risikopositionen aus den Kapitalinstrumenten der Unternehmen der Finanzbranche in den entsprechenden Indizes ermittelt. Beteiligungen, die als gegenseitige Überkreuzbeteiligungen gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 behandelt werden, sind nicht einzubeziehen. |
0500 | 15.2.2. (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen indirekten Bruttopositionen
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114 und Artikel 45 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Nach Artikel 45 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist eine Verrechnung von Verkaufspositionen in der gleichen zugrunde liegenden Risikoposition zulässig, sofern die Fälligkeit der Verkaufspositionen der Fälligkeit der Kaufpositionen entspricht oder die Verkaufspositionen eine Restlaufzeit von mindestens einem Jahr haben. |
0501 | 15.3. Synthetische Positionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126 und Artikel 44 und 45 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0502 | 15.3.1. Synthetische Bruttopositionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126 und Artikel 44 und 45 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0503 | 15.3.2. (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen synthetischen Bruttopositionen
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126 und Artikel 45 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Nach Artikel 45 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist eine Verrechnung von Verkaufspositionen in der gleichen zugrunde liegenden Risikoposition zulässig, sofern die Fälligkeit der Verkaufspositionen der Fälligkeit der Kaufpositionen entspricht oder die Verkaufspositionen eine Restlaufzeit von mindestens einem Jahr haben. |
0504 | Beteiligungen am harten Kernkapital (CET1) von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält - mit einem Risikogewicht von 250 %
Artikel 48 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Betrag der wesentlichen Beteiligungen am harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, die gemäß Artikel 48 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht zum Abzug gebracht werden, sondern gemäß Artikel 48 Absatz 4 der genannten Verordnung einem Risikogewicht von 250 % unterliegen. Der Betrag der wesentlichen Beteiligungen ist vor der Anwendung des Risikogewichts auszuweisen. |
0510 | 16. Positionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält, abzüglich der Verkaufspositionen
Artikel 58 und 59 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0520 | 16.1. Direkte Positionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält
Artikel 58 und 59 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0530 | 16.1.1. Direkte Bruttopositionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält
Artikel 58 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Direkte Positionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält. Ausgenommen sind:
|
0540 | 16.1.2. (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen direkten Bruttopositionen
Artikel 59 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Nach Artikel 59 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist eine Verrechnung von Verkaufspositionen in der gleichen zugrunde liegenden Risikoposition zulässig, sofern die Fälligkeit der Verkaufspositionen der Fälligkeit der Kaufpositionen entspricht oder die Verkaufspositionen eine Restlaufzeit von mindestens einem Jahr haben. |
0550 | 16.2. Indirekte Positionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114 und Artikel 58 und 59 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0560 | 16.2.1. Indirekte Bruttopositionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114 und Artikel 58 und 59 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Auszuweisen ist der Betrag der im Handelsbuch geführten indirekten Positionen in Kapitalinstrumenten von Unternehmen der Finanzbranche in Form von Positionen in Indexpapieren. Der Betrag wird mittels Berechnung der zugrunde liegenden Risikopositionen aus den Kapitalinstrumenten der Unternehmen der Finanzbranche in den entsprechenden Indizes ermittelt. Beteiligungen, die als gegenseitige Überkreuzbeteiligungen gemäß Artikel 56 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 behandelt werden, sind nicht einzubeziehen. |
0570 | 16.2.2. (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen indirekten Bruttopositionen
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114 und Artikel 59 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Nach Artikel 59 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist eine Verrechnung von Verkaufspositionen in der gleichen zugrunde liegenden Risikoposition zulässig, sofern die Fälligkeit der Verkaufspositionen der Fälligkeit der Kaufpositionen entspricht oder die Verkaufspositionen eine Restlaufzeit von mindestens einem Jahr haben. |
0571 | 16.3. Synthetische Positionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126 und Artikel 58 und 59 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0572 | 16.3.1 Synthetische Bruttopositionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126 und Artikel 58 und 59 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0573 | 16.3.2 (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen synthetischen Bruttopositionen
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126 und Artikel 59 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Nach Artikel 59 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist eine Verrechnung von Verkaufspositionen in der gleichen zugrunde liegenden Risikoposition zulässig, sofern die Fälligkeit der Verkaufspositionen der Fälligkeit der Kaufpositionen entspricht oder die Verkaufspositionen eine Restlaufzeit von mindestens einem Jahr haben. |
0580 | 17. Positionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält, abzüglich der Verkaufspositionen
Artikel 68 und 69 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0590 | 17.1. Direkte Positionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält
Artikel 68 und 69 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0600 | 17.1.1. Direkte Bruttopositionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält
Artikel 68 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Direkte Positionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält. Ausgenommen sind:
|
0610 | 17.1.2. (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen direkten Bruttopositionen
Artikel 69 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Nach Artikel 69 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist eine Verrechnung von Verkaufspositionen in der gleichen zugrunde liegenden Risikoposition zulässig, sofern die Fälligkeit der Verkaufspositionen der Fälligkeit der Kaufpositionen entspricht oder die Verkaufspositionen eine Restlaufzeit von mindestens einem Jahr haben. |
0620 | 17.2. Indirekte Positionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114 und Artikel 68 und 69 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0630 | 17.2.1. Indirekte Bruttopositionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114 und Artikel 68 und 69 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Auszuweisen ist der Betrag der im Handelsbuch geführten indirekten Positionen in Kapitalinstrumenten von Unternehmen der Finanzbranche in Form von Positionen in Indexpapieren. Der Betrag wird mittels Berechnung der zugrunde liegenden Risikopositionen aus den Kapitalinstrumenten der Unternehmen der Finanzbranche in den entsprechenden Indizes ermittelt. Beteiligungen, die als gegenseitige Überkreuzbeteiligungen gemäß Artikel 66 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 behandelt werden, sind nicht einzubeziehen. |
0640 | 17.2.2. (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen indirekten Bruttopositionen
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114 und Artikel 69 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Nach Artikel 69 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist eine Verrechnung von Verkaufspositionen in der gleichen zugrunde liegenden Risikoposition zulässig, sofern die Fälligkeit der Verkaufspositionen der Fälligkeit der Kaufpositionen entspricht oder die Verkaufspositionen eine Restlaufzeit von mindestens einem Jahr haben. |
0641 | 17.3. Synthetische Positionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126 und Artikel 68 und 69 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0642 | 17.3.1. Synthetische Bruttopositionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126 und Artikel 68 und 69 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0643 | 17.3.2. (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen synthetischen Bruttopositionen
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126 und Artikel 69 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Nach Artikel 69 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist eine Verrechnung von Verkaufspositionen in der gleichen zugrunde liegenden Risikoposition zulässig, sofern die Fälligkeit der Verkaufspositionen der Fälligkeit der Kaufpositionen entspricht oder die Verkaufspositionen eine Restlaufzeit von mindestens einem Jahr haben. |
0650 | 18. Risikogewichtete Positionsbeträge von Anteilen am harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, die nicht vom harten Kernkapital des Instituts abgezogen werden
Artikel 46 Absatz 4, Artikel 48 Absatz 4 und Artikel 49 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0660 | 19. Risikogewichtete Positionsbeträge von Anteilen am zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, die nicht vom zusätzlichen Kernkapital des Instituts abgezogen werden
Artikel 60 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0670 | 20. Risikogewichtete Positionsbeträge von Anteilen am Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, die nicht vom Ergänzungskapital des Instituts abgezogen werden
Artikel 70 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0680 | 21. Positionen in Kapitalinstrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält, mit befristeter Ausnahme
Artikel 79 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Eine zuständige Behörde kann in Bezug auf Positionen in Kapitalinstrumenten eines bestimmten Unternehmens der Finanzbranche eine befristete Ausnahme von den ansonsten geltenden Bestimmungen zum Abzug vom harten Kernkapital gewähren, wenn dies nach ihrer Ansicht dem Zweck einer finanziellen Stützungsaktion zur Sanierung und Rettung jenes Unternehmens dient. Hier ist zu beachten, dass diese Instrumente auch in Posten 12.1 auszuweisen sind. |
0690 | 22. Positionen in Kapitalinstrumenten des hartes Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält, mit befristeter Ausnahme
Artikel 79 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Eine zuständige Behörde kann in Bezug auf Positionen in Kapitalinstrumenten eines bestimmten Unternehmens der Finanzbranche eine Ausnahme von den ansonsten geltenden Bestimmungen zum Abzug vom harten Kernkapital gewähren, wenn dies nach ihrer Ansicht dem Zweck einer finanziellen Stützungsaktion zur Sanierung und Rettung jenes Unternehmens dient. Hier ist zu beachten, dass diese Instrumente auch in Posten 15.1 auszuweisen sind. |
0700 | 23. Positionen in Kapitalinstrumenten des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält, mit befristeter Ausnahme
Artikel 79 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Eine zuständige Behörde kann in Bezug auf Positionen in Kapitalinstrumenten eines bestimmten Unternehmens der Finanzbranche eine befristete Ausnahme von den ansonsten geltenden Bestimmungen zum Abzug vom zusätzlichen Kernkapital gewähren, wenn dies nach ihrer Ansicht dem Zweck einer finanziellen Stützungsaktion zur Sanierung und Rettung jenes Unternehmens dient. Hier ist zu beachten, dass diese Instrumente auch in Posten 13.1 auszuweisen sind. |
0710 | 24. Positionen in Kapitalinstrumenten des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält, mit befristeter Ausnahme
Artikel 79 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Eine zuständige Behörde kann in Bezug auf Positionen in Kapitalinstrumenten eines bestimmten Unternehmens der Finanzbranche eine befristete Ausnahme von den ansonsten geltenden Bestimmungen zum Abzug vom zusätzlichen Kernkapital gewähren, wenn dies nach ihrer Ansicht dem Zweck einer finanziellen Stützungsaktion zur Sanierung und Rettung jenes Unternehmens dient. Hier ist zu beachten, dass diese Instrumente auch in Posten 16.1 auszuweisen sind. |
0720 | 25. Positionen in Kapitalinstrumenten des Ergänzungskapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält, mit befristeter Ausnahme
Artikel 79 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Eine zuständige Behörde kann in Bezug auf Positionen in Kapitalinstrumenten eines bestimmten Unternehmens der Finanzbranche eine Ausnahme von den ansonsten geltenden Bestimmungen zum Abzug vom Ergänzungskapital gewähren, wenn dies nach ihrer Ansicht dem Zweck einer finanziellen Stützungsaktion zur Sanierung und Rettung jenes Unternehmens dient. Hier ist zu beachten, dass diese Instrumente auch in Posten 14.1 auszuweisen sind. |
0730 | 26. Positionen in Kapitalinstrumenten des Ergänzungskapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält, mit befristeter Ausnahme
Artikel 79 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Eine zuständige Behörde kann in Bezug auf Positionen in Kapitalinstrumenten eines bestimmten Unternehmens der Finanzbranche eine Ausnahme von den ansonsten geltenden Bestimmungen zum Abzug vom Ergänzungskapital gewähren, wenn dies nach ihrer Ansicht dem Zweck einer finanziellen Stützungsaktion zur Sanierung und Rettung jenes Unternehmens dient. Hier ist zu beachten, dass diese Instrumente auch in Posten 17.1 auszuweisen sind. |
0740 | 27. Kombinierte Kapitalpufferanforderung
Artikel 128 Nummer 6 der Richtlinie 2013/36/EU |
0750 | Kapitalerhaltungspuffer
Artikel 128 Absatz 1 und Artikel 129 der Richtlinie 2013/36/EU Nach Artikel 129 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU ist der Kapitalerhaltungspuffer ein zusätzlicher Betrag an hartem Kernkapital. Da die Kapitalerhaltungspufferquote von 2,5 % fest ist, wird in dieser Zeile ein Betrag ausgewiesen. |
0760 | Kapitalerhaltungspuffer aufgrund von Makroaufsichtsrisiken oder Systemrisiken, die auf Ebene eines Mitgliedstaats ermittelt wurden
Artikel 458 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer iv der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 In dieser Zeile ist der Betrag des Kapitalerhaltungspuffers aufgrund von auf Ebene eines Mitgliedstaats ermittelten Makroaufsichtsrisiken oder Systemrisiken auszuweisen. Dieser Puffer kann gemäß Artikel 458 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgeschrieben werden. Der ausgewiesene Betrag muss dem Betrag an Eigenmitteln entsprechen, der zur Erfüllung der jeweiligen Kapitalpufferanforderung zum Meldestichtag erforderlich ist. |
0770 | Institutsspezifischer antizyklischer Kapitalpuffer
Artikel 128 Absatz 2 und Artikel 130 und 135 bis 140 der Richtlinie 2013/36/EU Der ausgewiesene Betrag muss dem Betrag an Eigenmitteln entsprechen, der zur Erfüllung der jeweiligen Kapitalpufferanforderung zum Meldestichtag erforderlich ist. |
0780 | Systemrisikopuffer
Artikel 128 Absatz 5 sowie Artikel 133 und 134 der Richtlinie 2013/36/EU Der ausgewiesene Betrag muss dem Betrag an Eigenmitteln entsprechen, der zur Erfüllung der jeweiligen Kapitalpufferanforderung zum Meldestichtag erforderlich ist. |
0800 | Puffer für global systemrelevante Institute
Artikel 128 Absatz 3 und Artikel 131 der Richtlinie 2013/36/EU Der ausgewiesene Betrag muss dem Betrag an Eigenmitteln entsprechen, der zur Erfüllung der jeweiligen Kapitalpufferanforderung zum Meldestichtag erforderlich ist. |
0810 | Puffer für sonstige systemrelevante Institute
Artikel 128 Absatz 4 und Artikel 131 der Richtlinie 2013/36/EU Der ausgewiesene Betrag muss dem Betrag an Eigenmitteln entsprechen, der zur Erfüllung der jeweiligen Kapitalpufferanforderung zum Meldestichtag erforderlich ist. |
0820 | 28. Eigenmittelanforderungen aufgrund von Anpassungen nach Säule II
Artikel 104a Buchstabe 1 der Richtlinie 2013/36/EU Entscheidet eine zuständige Behörde, dass ein Institut aus Gründen der Säule II zusätzliche Eigenmittelanforderungen zu berechnen hat, sind diese zusätzlichen Eigenmittelanforderungen in dieser Zeile auszuweisen. |
0830 | 29. Anfangskapital
Artikel 12 und 28 bis 31 der Richtlinie 2013/36/EU und Artikel 93 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0840 | 30. Eigenmittel auf der Grundlage der fixen Gemeinkosten
Artikel 95 Absatz 2 Nummer b, Artikel 96 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 97 und Artikel 98 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Der ausgewiesene Betrag muss der Eigenmittelanforderung entsprechen, die sich aus der Anwendung der vorgenannten Artikel ergibt. |
0850 | 31. Ausländische ursprüngliche Risikopositionen
Angaben, die zur Berechnung des Schwellenwerts für Meldungen im Meldebogen CR GB nach Artikel 5 Absatz 5 dieser Durchführungsverordnung erforderlich sind. Die Berechnung des Schwellenwerts erfolgt auf der Grundlage der ursprünglichen Risikoposition vor Anwendung des Umrechnungsfaktors. Risiken gelten als inländische Risiken, wenn Risikopositionen gegenüber Gegenparteien bestehen, deren Sitz sich im gleichen Mitgliedstaat wie der Sitz des Instituts befindet. Abweichend von Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a dieser Durchführungsverordnung muss diese Zeile stets ausgefüllt werden. |
0860 | 32. Ursprüngliche Risikopositionen Gesamtsumme
Angaben, die zur Berechnung des Schwellenwerts für Meldungen im Meldebogen CR GB nach Artikel 5 Absatz 5 dieser Durchführungsverordnung erforderlich sind. Die Berechnung des Schwellenwerts erfolgt auf der Grundlage der ursprünglichen Risikoposition vor Anwendung des Umrechnungsfaktors. Risiken gelten als inländische Risiken, wenn Risikopositionen gegenüber Gegenparteien bestehen, deren Sitz sich im gleichen Mitgliedstaat wie der Sitz des Instituts befindet. Abweichend von Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a dieser Durchführungsverordnung muss diese Zeile stets ausgefüllt werden. |
1.6. Übergangsbestimmungen und unter Bestandsschutz stehende Instrumente: Instrumente, die keine staatlichen Beihilfen darstellen ( Ca 5)
1.6.1. Allgemeine Bemerkungen
1.6.2. C 05.01 - Übergangsbestimmungen ( CA5.1)
1.6.2.1. Erläuterungen zu bestimmten Positionen
Spalten |
|
0010 | Anpassungen des harten Kernkapitals |
0020 | Anpassungen des zusätzlichen Kernkapitals |
0030 | Anpassungen des Ergänzungskapitals |
0040 | In die risikogewichteten Aktiva (RWA) aufgenommene Anpassungen
Spalte 0040 beinhaltet die maßgeblichen Beträge, um die der Gesamtrisikobetrag im Sinne von Artikels 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgrund von Übergangsbestimmungen angepasst wird. Die Beträge sind gemäß Artikel 92 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unter Berücksichtigung der anwendbaren Bestimmungen von Teil 3 Titel II Kapitel 2 oder 3 bzw. Teil 3 Titel IV auszuweisen. Dementsprechend werden Übergangsbeträge, die Teil 3 Titel II Kapitel 2 oder 3 unterliegen, als risikogewichtete Positionsbeträge ausgewiesen, während Übergangsbeträge, die Teil 3 Titel IV unterliegen, die Eigenmittelanforderungen multipliziert mit 12,5 darstellen. Während die Spalten 0010 bis 0030 unmittelbar mit dem Meldebogen CA1 verknüpft sind, besteht für Anpassungen am Gesamtrisikobetrag keine unmittelbare Verknüpfung mit den maßgeblichen Meldebögen für Kreditrisiken. Werden am Gesamtrisikobetrag Anpassungen vorgenommen, die auf Übergangsbestimmungen zurückzuführen sind, werden diese Anpassungen direkt in die Meldebögen CR SA, CR IRB, CR EQU IRB, MKR SA, TDI, MKR Sa EQU oder MKR IM eingetragen. Zusätzlich sind diese Effekte in der Spalte 0040 der Tabelle CA5.1 auszuweisen. Daraus ergibt sich, dass diese Beträge nur Zusatzinformationen darstellen. |
0050 | Anwendbarer Prozentsatz |
0060 | Anrechenbarer Betrag ohne Übergangsbestimmungen
Diese Spalte beinhaltet den Betrag jedes einzelnen Instruments vor Anwendung der Übergangsbestimmungen, d. h. den für die Berechnung der Anpassungen maßgeblichen Grundbetrag. |
Zeilen |
|
0010 | 1. Anpassungen insgesamt
In dieser Zeile werden der Gesamteffekt der Übergangsbestimmungen auf die verschiedenen Kapitalarten sowie der aus diesen Anpassungen hervorgehende risikogewichtete Betrag angegeben. |
0020 | 1.1 Bestandsgeschützte Instrumente
Artikel 483 bis 491 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 In dieser Zeile wird der Gesamteffekt vorübergehend unter Bestandsschutz stehender Instrumente auf die verschiedenen Kapitalarten wiedergegeben. |
0060 | 1.1.2. Instrumente, die keine staatlichen Beihilfen darstellen
Die auszuweisenden Beträge sind der Spalte 060 des Meldebogens CA5.2 zu entnehmen. |
0061 | 1.1.3. Über Zweckgesellschaften begebene Instrumente
Artikel 494a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0062 | 1.1.4. Vor dem 27. Juni 2019 begebene Instrumente, die im Hinblick auf die Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse gemäß Artikel 59 der Richtlinie 2014/59/EU nicht die Kriterien für die Berücksichtigungsfähigkeit erfüllen oder Gegenstand von Aufrechnungs- oder Nettingvereinbarungen sind
Artikel 494b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Die Institute müssen den Betrag der unter Artikel 494b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallenden Instrumente ausweisen, die eines oder mehrere der in Artikel 52 Absatz 1 Buchstaben p, q und r bzw. Artikel 63 Buchstaben n, o und p der genannten Verordnung festgelegten Kriterien für die Berücksichtigungsfähigkeit nicht erfüllen. Bei Instrumenten des Ergänzungskapitals, die nach Artikel 494b Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berücksichtigungsfähig sind, müssen die Amortisierungsvorschriften nach Artikel 64 der genannten Verordnung eingehalten werden. |
0063 | 1.1.4.1* davon: Instrumente ohne gesetzlich oder vertraglich vorgeschriebene Herabschreibung oder Umwandlung durch Ausübung der Befugnisse nach Artikel 59 der Richtlinie 2014/59/EU
Artikel 494b, Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe p und Artikel 63 Buchstabe n der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Die Institute müssen den Betrag der unter Artikel 494b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallenden Instrumente ausweisen, die die in Artikel 52 Absatz 1 Buchstaben p oder n bzw. Artikel 63 der genannten Verordnung festgelegten Kriterien für die Berücksichtigungsfähigkeit nicht erfüllen. Dies schließt auch Instrumente ein, die zudem die in Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe q oder r bzw. Artikel 63 Buchstabe o oder p der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Kriterien für die Berücksichtigungsfähigkeit nicht erfüllen. |
0064 | 1.1.4.2* davon: Instrumente, die dem Recht eines Drittstaats unterliegen, ohne wirksame und durchsetzbare Ausübung der Befugnisse nach Artikel 59 der Richtlinie 2014/59/EU
Artikel 494b, Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe q und Artikel 63 Buchstabe o der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Die Institute müssen den Betrag der unter Artikel 494b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallenden Instrumente ausweisen, die die in Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe q bzw. Artikel 63 Buchstabe o der Verordnung festgelegten Kriterien für die Berücksichtigungsfähigkeit nicht erfüllen. Dies schließt auch Instrumente ein, die zudem die in Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe p oder r bzw. Artikel 63 Buchstabe n oder p oder p der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Kriterien für die Berücksichtigungsfähigkeit nicht erfüllen. |
0065 | 1.1.4.3* davon: Instrumente, die Gegenstand von Aufrechnungs- oder Nettingvereinbarungen sind
Artikel 494b, Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe r und Artikel 63 Buchstabe p der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Die Institute müssen den Betrag der unter Artikel 494b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallenden Instrumente ausweisen, die die in Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe r bzw. Artikel 63 Buchstabe p der genannten Verordnung festgelegten Kriterien für die Berücksichtigungsfähigkeit nicht erfüllen. Dies schließt auch Instrumente ein, die zudem die in Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe p oder q bzw. Artikel 63 Buchstabe n oder o der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Kriterien für die Berücksichtigungsfähigkeit nicht erfüllen. |
0070 | 1.2. Minderheitsbeteiligungen und gleichwertige Beteiligungen
Artikel 479 und 480 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 In dieser Zeile werden die Auswirkungen von Übergangsbestimmungen auf die als hartes Kernkapital anrechenbaren Minderheitsbeteiligungen, auf die als konsolidiertes zusätzliches Kernkapital anrechenbaren, qualifizierten Kernkapitalinstrumente und auf die als konsolidiertes Ergänzungskapital anrechenbaren, qualifizierten Eigenmittel wiedergegeben. |
0080 | 1.2.1. Nicht als Minderheitsbeteiligungen geltende Kapitalinstrumente und Positionen
Artikel 479 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Der in Spalte 060 dieser Zeile auszuweisende Betrag entspricht dem Betrag, der gemäß der Vorgängerverordnung als konsolidierte Rücklage gilt. |
0090 | 1.2.2. Vorübergehende Anerkennung von Minderheitsbeteiligungen in den konsolidierten Eigenmitteln
Artikel 84 und 480 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Der in Spalte 0060 dieser Zeile auszuweisende Betrag entspricht dem anrechenbaren Betrag ohne Anwendung von Übergangsbestimmungen. |
0091 | 1.2.3. Vorübergehende Anerkennung von qualifiziertem zusätzlichem Kernkapital in den konsolidierten Eigenmitteln
Artikel 85 und 480 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Der in Spalte 0060 dieser Zeile auszuweisende Betrag entspricht dem anrechenbaren Betrag ohne Anwendung von Übergangsbestimmungen. |
0092 | 1.2.4. Vorübergehende Anerkennung von qualifiziertem Ergänzungskapital in den konsolidierten Eigenmitteln
Artikel 87 und 480 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Der in Spalte 0060 dieser Zeile auszuweisende Betrag entspricht dem anrechenbaren Betrag ohne Anwendung von Übergangsbestimmungen. |
0100 | 1.3. Sonstige Anpassungen aufgrund von Übergangsbestimmungen
Artikel 468 bis 478 und Artikel 481 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 In dieser Zeile wird der Gesamteffekt der Übergangsbestimmungen auf den Abzug bei den verschiedenen Kapitalarten, nicht realisierten Gewinnen und Verlusten, zusätzlichen Abzugs- und Korrekturposten sowie der aus diesen Anpassungen hervorgehende risikogewichtete Betrag wiedergegeben. |
0111 | 1.3.1.6 Nicht realisierte Gewinne und Verluste aus bestimmten Risikopositionen in Schuldtiteln von Zentralstaaten, regionalen Gebietskörperschaften, lokalen Gebietskörperschaften und öffentlichen Stellen
Artikel 468 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0112 | 1.3.1.6.1 davon: Betrag A
Nach der Formel in Artikel 468 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneter Betrag A. |
0140 | 1.3.2. Abzüge
Artikel 36 Absatz 1 und Artikel 469 bis 478 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Diese Zeile gibt den Gesamteffekt von Übergangsbestimmungen auf die Abzüge wieder. |
0170 | 1.3.2.3. Von der künftigen Rentabilität abhängige nicht aus temporären Differenzen resultierende latente Steueransprüche
Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 469 Absatz 1, Artikel 472 Absatz 5 und Artikel 478 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Bei der Bestimmung des Betrags der oben genannten, in Abzug zu bringenden latenten Steueransprüche (DTA) müssen die Institute die Bestimmungen nach Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bezüglich der Verringerung der latenten Steueransprüche um latente Steuerschulden berücksichtigen. In Spalte 0060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Gesamtbetrag nach Artikel 469 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. |
0380 | 1.3.2.9. Latente Steueransprüche, die von der künftigen Rentabilität abhängig sind und aus temporären Differenzen resultieren, sowie Instrumente des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält
Artikel 470 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 In Spalte 0060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Artikel 470 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0385 | Von der künftigen Rentabilität abhängige, aus temporären Differenzen resultierende latente Steueransprüche
Artikel 469 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 472 Absatz 5 und Artikel 478 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Teil der von der künftigen Rentabilität abhängigen, aus temporären Differenzen resultierenden latenten Steueransprüche, der den in Artikel 470 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Schwellenwert von 10 % überschreitet. |
0425 | 1.3.2.11. Ausnahmen vom Abzug von Beteiligungen an Versicherungsunternehmen von Posten des harten Kernkapitals
Artikel 471 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0430 | 1.3.3. Zusätzliche Korrekturposten sowie Abzüge
Artikel 481 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 In dieser Zeile wird der Gesamteffekt von Übergangsbestimmungen auf zusätzliche Korrekturposten und Abzüge wiedergegeben. Gemäß Artikel 481 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 haben die Institute unter 1.3.3. Angaben zu den nach Teil 2 dieser Verordnung nicht erforderlichen Korrekturposten und Abzügen zu machen, die im Rahmen der nationalen Umsetzungsmaßnahmen für die Artikel 57 und 66 der Richtlinie 2006/48/EG und für die Artikel 13 und 16 der Richtlinie 2006/49/EG verlangt werden. |
0440 | 1.3.4. Aufgrund von Übergangsregelungen nach IFRS 9 vorzunehmende Anpassungen
Artikel 473a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Im Einklang mit den anwendbaren Rechtsvorschriften haben die Institute Angaben in Verbindung mit den Übergangsregelungen nach IFRS 9 zu machen. |
0441 | Zusatzinformation: ECL-Wirkung der statischen Komponente
Summe aus A2,SA und A2, IRB gemäß Artikel 473a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Im Falle von A2, IRB entspricht der auszuweisende Betrag dem Betrag abzüglich erwarteter Verluste gemäß Artikel 473a Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. |
0442 | Zusatzinformation: ECL-Wirkung der dynamischen Komponente im Zeitraum 1.1.2018 bis 31.12.2019
Summe aus |
0443 | Zusatzinformation: ECL-Wirkung der dynamischen Komponente im Zeitraum ab 1.1.2020
Summe aus A4,SA und A4, IRB gemäß Artikel 473a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Im Falle von A4, IRB entspricht der auszuweisende Betrag dem Betrag abzüglich erwarteter Verluste gemäß Artikel 473a Absatz 5 Buchstaben b und c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. |
1.6.3. C 05.02 - Bestandsgeschützte Instrumente: Instrumente, die keine staatlichen Beihilfen darstellen ( CA5.2)
1.6.3.1. Erläuterungen zu bestimmten Positionen
Spalten | |
0010 | Betrag der Instrumente zuzüglich des damit verbundenen Agios
Artikel 484 Absätze 3, 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Für die jeweiligen Zeilen anrechenbare Instrumente einschließlich der verbundenen Agios. |
0020 | Berechnungsgrundlage für die Obergrenze
Artikel 486 Absätze 2, 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0030 | Anwendbarer Prozentsatz
Artikel 486 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0040 | Obergrenze
Artikel 486 Absätze 2 bis 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0050 | (-) Die Bestandsschutzobergrenze übersteigender Betrag
Artikel 486 Absätze 2 bis 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0060 | Gesamtbetrag der unter Bestandsschutz stehenden Posten
Der auszuweisende Betrag entspricht den in den jeweiligen Spalten in Zeile 060 des Meldebogens CA5.1 gemeldeten Beträgen. |
Zeilen | |
0010 | 1. Nach Artikel 57 Buchstabe a der Richtlinie 2006/48/EG qualifizierte Instrumente
Artikel 484 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Der auszuweisende Betrag schließt die verbundenen Agiokonten ein. |
0020 | 2. Instrumente, die - vorbehaltlich der Obergrenze nach Artikel 489 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 - nach Artikel 57 Buchstabe ca und Artikel 154 Absätze 8 und 9 der Richtlinie 2006/48/EG qualifiziert sind
Artikel 484 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0030 | 2.1. Instrumente ohne Kündigungsmöglichkeit oder Tilgungsanreiz insgesamt
Artikel 484 Absatz 4 und Artikel 489 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Der auszuweisende Betrag schließt die verbundenen Agiokonten ein. |
0040 | 2.2. Bestandsgeschützte Instrumente mit Kündigungsmöglichkeit und Tilgungsanreiz
Artikel 489 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0050 | 2.2.1. Instrumente mit einer nach dem Meldestichtag ausübbaren Kündigungsmöglichkeit, die nach dem effektiven Fälligkeitstermin die Bedingungen nach Artikel 52 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen
Artikel 489 Absatz 3 und Artikel 491 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Der auszuweisende Betrag schließt die verbundenen Agiokonten ein. |
0060 | 2.2.2. Instrumente mit einer nach dem Meldestichtag ausübbaren Kündigungsmöglichkeit, die nach dem effektiven Fälligkeitstermin die Bedingungen nach Artikel 52 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht erfüllen
Artikel 489 Absatz 5 und Artikel 491 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Der auszuweisende Betrag schließt die verbundenen Agiokonten ein. |
0070 | 2.2.3. Instrumente mit einer vor oder am 20. Juli 2011 ausübbaren Kündigungsmöglichkeit, die nach dem effektiven Fälligkeitstermin die Bedingungen nach Artikel 52 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht erfüllen
Artikel 489 Absatz 6 und Artikel 491 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Der auszuweisende Betrag schließt die verbundenen Agiokonten ein. |
0080 | 2.3. Die Obergrenze für bestandsgeschützte Instrumente des harten Kernkapitals überschreitender Betrag
Artikel 487 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Beträge, die die Obergrenze für bestandsgeschützte Instrumente des harten Kernkapitals überschreiten, können als Instrumente behandelt werden, die ihrerseits als Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals unter Bestandsschutz gestellt werden können. |
0090 | 3. Instrumente, die - vorbehaltlich der Obergrenze nach Artikel 490 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 - nach Artikel 57 Buchstaben e, f, g oder h der Richtlinie 2006/48/EG qualifiziert sind
Artikel 484 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0100 | 3.1. Posten ohne Tilgungsanreiz insgesamt
Artikel 490 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0110 | 3.2. Bestandsgeschützte Posten mit Tilgungsanreiz
Artikel 490 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0120 | 3.2.1. Posten mit einer nach dem Meldestichtag ausübbaren Kündigungsmöglichkeit, die nach dem effektiven Fälligkeitstermin die Bedingungen nach Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen
Artikel 490 Absatz 3 und Artikel 491 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Der auszuweisende Betrag schließt die verbundenen Agiokonten ein. |
0130 | 3.2.2. Posten mit einer nach dem Meldestichtag ausübbaren Kündigungsmöglichkeit, die nach dem effektiven Fälligkeitstermin die Bedingungen nach Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht erfüllen
Artikel 490 Absatz 5 und Artikel 491 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Der auszuweisende Betrag schließt die verbundenen Agiokonten ein. |
0140 | 3.2.3. Posten mit einer vor oder am 20. Juli 2011 ausübbaren Kündigungsmöglichkeit, die nach dem effektiven Fälligkeitstermin die Bedingungen nach Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht erfüllen
Artikel 490 Absatz 6 und Artikel 491 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Der auszuweisende Betrag schließt die verbundenen Agiokonten ein. |
0150 | 3.3. Die Obergrenze für bestandsgeschützte Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals überschreitender Betrag
Artikel 487 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Beträge, die die Obergrenze für bestandsgeschützte Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals überschreiten, können als Instrumente behandelt werden, die als Instrumente des Ergänzungskapitals unter Bestandsschutz gestellt werden können. |
2. Gruppensolvabilität: Angaben zu gruppenangehörenden Unternehmen (GS)
2.1. Allgemeine Bemerkungen
2.2. Detaillierte Angaben zur Solvabilität der Gruppe
2.3. Angaben zu den Beiträgen, den die einzelnen Unternehmen zur Solvabilität der Gruppe leisten
2.4. C 06.01 - Gruppensolvabilität: Angaben zu Tochtergesellschaften - Summe ( SUMME GS)
Spalten | Erläuterungen |
0250-0400 | UNTERNEHMEN INNERHALB DES KONSOLIDIERUNGSKREISES
Siehe Erläuterungen zu C 06.02. |
0410-0480 | KAPITALPUFFER
Siehe Erläuterungen zu C 06.02. |
Zeilen | Erläuterungen |
0010 | GESAMTSUMME
Die Gesamtsumme stellt die Summe der in allen Zeilen des Meldebogens C 06.02 ausgewiesenen Werte dar. |
2.5. C 06.02 - Gruppensolvabilität: Angaben zu gruppenangehörenden Unternehmen ( GS)
Spalten | Erläuterungen |
0010-0060 | UNTERNEHMEN INNERHALB DES KONSOLIDIERUNGSKREISES
Dieser Meldebogen dient dazu, auf Basis der einzelnen Unternehmen über sämtliche zum Konsolidierungskreis gehörende Unternehmen auf der Grundlage von Teil 1 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Angaben zu erfassen. |
0011 | NAME
Name des zum Konsolidierungskreis gehörenden Unternehmens. |
0021 | CODE
Der Code ist Teil der Zeilenkennung und muss für jedes meldende Unternehmen einmalig vergeben worden sein. Bei Instituten und Versicherungsunternehmen muss der Code dem LEI-Code (Unternehmenskennung) entsprechen. Für andere Unternehmen ist der LEI-Code oder, falls nicht verfügbar, ein nationaler Code anzugeben. Der Code muss einmalig vergeben worden sein und durchgängig und dauerhaft in allen Meldebögen verwendet werden. Das Codefeld muss immer ausgefüllt sein. |
0026 | ART DES CODES
Die Institute müssen angeben, welche Art von Code in Spalte 0021 angegeben wird: "LEI-Code" oder "Kein LEI-Code". Die Art des Codes ist stets anzugeben. |
0027 | NATIONALER CODE
Wenn in der Spalte "Code" "LEI-Code" angegeben wurde, können die Institute den nationalen Code zusätzlich angeben. |
0030 | INSTITUT ODER DIESEM GLEICHGESTELLT (JA/NEIN)
"JA" ist anzugeben, wenn das Institut Eigenmittelanforderungen nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2013/36/EU oder Bestimmungen unterliegt, die den basel-Bestimmungen zumindest gleichwertig sind. In anderen Fällen ist "NEIN" anzugeben. Artikel 81 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Hinsichtlich der Auswirkungen von Minderheitsbeteiligungen sowie von Tochterunternehmen begebenen Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals, sind Tochterunternehmen, deren Kapitalinstrumente anerkannt werden können, Institute oder Unternehmen, die über das anwendbare nationale Recht den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterliegen. |
0035 | ART DES UNTERNEHMENS
Die Art des Unternehmens wird auf der Grundlage folgender Kategorien gemeldet:
Unterliegt ein Unternehmen nicht der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2013/36/EU, dafür jedoch Bestimmungen, die mindestens mit den basel-Bestimmungen gleichwertig sind, wird die betreffende Kategorie nach bestem Vermögen bestimmt. |
0040 | DATENUMFANG: VOLLKONSOLIDIERTE EINZELBASIS (SF) ODER TEILKONSOLIDIERTE EINZELBASIS (SP)
Für vollkonsolidierte einzelne Tochterunternehmen ist "SF" anzugeben. Für teilkonsolidierte einzelne Tochterunternehmen ist "SF" anzugeben. |
0050 | LÄNDERCODE
Der aus zwei Buchstaben bestehende Ländercode gemäß ISO 3166-2. |
0060 | ANTEIL DER BETEILIGUNG IN %
Dieser Prozentsatz bezieht sich auf den tatsächlichen Anteil des Kapitals, das das Mutterunternehmen an Tochterunternehmen hält. Bei einer vollständigen Konsolidierung eines direkten Tochterunternehmens beträgt der tatsächliche Anteil z.B. 70 %. Nach Artikel 4 Absatz 1 Nummer 16 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ergibt sich der Anteil der Beteiligung an einem Tochterunternehmen eines auszuweisenden Tochterunternehmens aus einer Multiplikation der Anteile zwischen den jeweiligen Tochterunternehmen. |
0070-0240 | ANGABEN ZU DEN EIGENMITTELANFORDERUNGEN UNTERLIEGENDEN UNTERNEHMEN
Im Abschnitt mit den Detailangaben (d. h. den Spalten 0070 bis 0240) werden nur Informationen über Unternehmen und Teilkonzerne erfasst, die aufgrund der Tatsache, dass sie in den Konsolidierungskreis fallen (Teil 1 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013), gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder gemäß Bestimmungen, die mindestens mit den basel-Bestimmungen gleichwertig sind, effektiv Solvabilitätsanforderungen unterliegen (d. h. in Spalte 0030 wurde "Ja" angegeben). Angaben sind zu jedem einzelnen, Eigenmittelanforderungen unterliegenden Institut einer konsolidierten Gruppe zu machen, unabhängig davon, wo sich diese Institute befinden. Die in diesem Teil gemachten Angaben müssen den Solvabilitätsvorschriften des Landes entsprechen, in dem das Institut tätig ist (somit ist bei diesem Meldebogen keine auf Einzelbasis durchzuführende, doppelte Berechnung nach den Vorschriften des Mutterinstituts erforderlich). Weichen örtliche Solvabilitätsvorschriften von der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ab und enthalten diese Vorschriften keine vergleichbare Aufschlüsselung, sind die Angaben so weit einzutragen, wie Daten in der betreffenden Granularität verfügbar sind. Bei dem hier beschriebenen Teil handelt es sich also um einen Meldebogen zur Erfassung von Sachverhalten, in dem die Berechnungen der von den einzelnen Instituten einer Gruppe durchgeführten Berechnungen zusammengefasst werden. Dabei wird berücksichtigt, dass für einige dieser Institute abweichende Solvabilitätsvorschriften gelten können. Meldung fixer Gemeinkosten von Wertpapierfirmen: Wertpapierfirmen haben gemäß den Artikeln 95, 96, 97 und 98 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Eigenmittelanforderungen für fixe Gemeinkosten in ihre Berechnung des Eigenkapitalkoeffizienten einzubeziehen. Der mit den fixen Gemeinkosten zusammenhängende Teil des Gesamtrisikobetrags ist in Spalte 0100 des Meldebogens auszuweisen. |
0070 | GESAMTRISIKOBETRAG
Auszuweisen ist die Summe der Spalten 0080 bis 0110. |
0080 | KREDITRISIKO, GEGENPARTEIAUSFALLRISIKO, VERWÄSSERUNGSRISIKO, VORLEISTUNGEN UND ABWICKLUNGS-/LIEFERRISIKO
Der in dieser Spalte auszuweisende Betrag hat der Summe der risikogewichteten Positionsbeträge zu entsprechen, die mit den Beträgen gleich oder gleichwertig sind, die in Zeile 0040 "RISIKOGEWICHTETE POSITIONSBETRÄGE FÜR DAS KREDIT-, DAS GEGENPARTEIAUSFALL- UND DAS VERWÄSSERUNGSRISIKO SOWIE VORLEISTUNGEN" ausgewiesen werden müssen. Sie müssen ferner mit den Beträgen der Eigenmittelanforderungen gleich oder gleichwertig sein, die in Zeile 0490 "RISIKOPOSITIONSBETRAG FÜR ABWICKLUNGS- UND LIEFERRISIKEN" des Meldebogens CA2 gemeldet werden müssen. |
0090 | POSITIONS-, FREMDWÄHRUNGS- UND WARENPOSITIONSRISIKEN
Der in dieser Spalte auszuweisende Betrag hat dem Betrag der Eigenmittelanforderungen zu entsprechen, die mit den in Zeile 0520 "GESAMTRISIKOBETRAG FÜR POSITIONS-, FREMDWÄHRUNGS- UND WARENPOSITIONSRISIKEN" des Meldebogens CA2 zu meldenden Anforderungen gleich oder gleichwertig sind. |
0100 | OPERATIONELLES RISIKO
Der in dieser Spalte auszuweisende Betrag hat dem Risikobetrag zu entsprechen, der mit dem in Zeile 0590 "GESAMTRISIKOBETRAG DER RISIKOPOSITIONEN FÜR OPERATIONELLE RISIKEN (OpR)" des Meldebogens CA2 auszuweisenden Betrag gleich oder gleichwertig ist. In diese Spalte werden auch die fixen Gemeinkosten aufgenommen, einschließlich der Zeile 0630 "ZUSÄTZLICHER RISIKOPOSITIONSBETRAG AUFGRUND FIXER GEMEINKOSTEN" des Meldebogens CA2. |
0110 | SONSTIGE RISIKOPOSITIONSBETRÄGE
Der in dieser Spalte auszuweisende Betrag hat den oben nicht gesondert aufgeführten Risikopositionsbeträgen zu entsprechen. Es handelt sich um die Summe der Beträge in den Zeilen 0640, 0680 und 0690 des Meldebogens CA2. |
0120-0240 | DETAILLIERTE ANGABEN ZU DEN EIGENMITTELN FÜR ZWECKE DER GRUPPENSOLVABILITÄT
Die in den folgenden Spalten gemachten Angaben müssen den Solvabilitätsvorschriften des Mitgliedstaats entsprechen, in dem das Unternehmen oder der Teilkonzern tätig ist. |
0120 | EIGENMITTEL
Der in dieser Spalte auszuweisende Betrag hat dem Betrag der Eigenmittel zu entsprechen, der mit den in Zeile 0010 "EIGENMITTEL" des Meldebogens CA1 auszuweisenden Beträgen gleich oder gleichwertig ist. |
0130 | DAVON: QUALIFIZIERTE EIGENMITTEL
Artikel 82 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Diese Spalte ist nur für einzeln ausgewiesene, vollkonsolidierte Tochterunternehmen, die Institute sind, vorzusehen. In Bezug auf die oben genannten Tochterunternehmen sind unter qualifizierten Beteiligungen Instrumente (zuzüglich verbundener, einbehaltener Gewinne, Agiokonten und sonstiger Rücklagen) zu verstehen, die sich im Besitz anderer Personen als den gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unter die Konsolidierung fallenden Unternehmen befinden. Der auszuweisende Betrag muss die Effekte eventueller Übergangsbestimmungen einschließen. Es handelt sich dabei um den am Berichtsdatum anrechenbaren Betrag. |
0140 | VERBUNDENE EIGENMITTELINSTRUMENTE, VERBUNDENE EINBEHALTENE GEWINNE, AGIOKONTEN UND SONSTIGE RÜCKLAGEN
Artikel 87 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0150 | KERNKAPITAL INSGESAMT
Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0160 | DAVON: QUALIFIZIERTES KERNKAPITAL
Artikel 82 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Diese Spalte ist nur für einzeln ausgewiesene, vollkonsolidierte Tochterunternehmen, die Institute sind, vorzusehen. In Bezug auf die oben genannten Tochterunternehmen sind unter qualifizierten Beteiligungen Instrumente (zuzüglich verbundener, einbehaltener Gewinne und Agiokonten) zu verstehen, die sich im Besitz anderer Personen als den gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unter die Konsolidierung fallenden Unternehmen befinden. Der auszuweisende Betrag schließt die Effekte eventueller Übergangsbestimmungen ein. Es handelt sich dabei um den am Berichtsdatum anrechenbaren Betrag. |
0170 | VERBUNDENE INSTRUMENTE DES HARTEN KERNKAPITALS, VERBUNDENE EINBEHALTENE GEWINNE UND AGIOKONTEN
Artikel 85 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0180 | HARTES KERNKAPITAL
Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0190 | DAVON: MINDERHEITSBETEILIGUNGEN
Artikel 81 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Diese Spalte ist nur für vollkonsolidierte Tochterunternehmen, die Institute sind, auszuweisen. Ausgenommen sind die in Artikel 84 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Tochterunternehmen. Gemäß Artikel 84 Absatz 2 ist jedes Tochterunternehmen für sämtliche in Artikel 84 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgeschriebene Berechnungen - sofern relevant - auf teilkonsolidierter Basis zu berücksichtigen. In allen anderen Fällen wird es auf Einzelbasis berücksichtigt. In Bezug auf die oben genannten Tochterunternehmen sind unter Minderheitsbeteiligungen die Instrumente des harten Kernkapitals (zuzüglich verbundener, einbehaltener Gewinne und Agiokonten) zu verstehen, die sich im Besitz anderer Personen als den gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unter die Konsolidierung fallenden Unternehmen befinden. Der auszuweisende Betrag muss die Effekte eventueller Übergangsbestimmungen einschließen. Es handelt sich dabei um den am Berichtsdatum anrechenbaren Betrag. |
0200 | VERBUNDENE EIGENMITTELINSTRUMENTE, VERBUNDENE EINBEHALTENE GEWINNE, AGIOKONTEN UND SONSTIGE RÜCKLAGEN
Artikel 84 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0210 | ZUSÄTZLICHES KERNKAPITAL
Artikel 61 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0220 | DAVON: QUALIFIZIERTES ZUSÄTZLICHES KERNKAPITAL
Artikel 82 und 83 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Diese Spalte ist nur für vollkonsolidierte Tochterunternehmen, die Institute sind, auszuweisen. Ausgenommen sind die in Artikel 85 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Tochterunternehmen. Gemäß Artikel 85 Absatz 2 ist jedes Tochterunternehmen für sämtliche in Artikel 85 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgeschriebene Berechnungen - sofern relevant - auf teilkonsolidierter Basis zu berücksichtigen. In allen anderen Fällen wird es auf Einzelbasis berücksichtigt. In Bezug auf die oben genannten Tochterunternehmen sind unter Minderheitsbeteiligungen die Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals (zuzüglich verbundener, einbehaltener Gewinne und Agiokonten) zu verstehen, die sich im Besitz anderer Personen als den gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unter die Konsolidierung fallenden Unternehmen befinden. Der auszuweisende Betrag muss die Effekte eventueller Übergangsbestimmungen einschließen. Es handelt sich dabei um den am Berichtsdatum anrechenbaren Betrag. |
0230 | ERGÄNZUNGSKAPITAL
Artikel 71 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0240 | DAVON: QUALIFIZIERTES ERGÄNZUNGSKAPITAL
Artikel 82 und 83 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Diese Spalte ist nur für vollkonsolidierte Tochterunternehmen, die Institute sind, auszuweisen. Ausgenommen sind die in Artikel 87 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Tochterunternehmen. Gemäß Artikel 87 Absatz 2 ist jedes Tochterunternehmen für sämtliche in Artikel 87 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgeschriebene Berechnungen - sofern relevant - auf teilkonsolidierter Basis zu berücksichtigen. In allen anderen Fällen wird es auf Einzelbasis berücksichtigt. In Bezug auf die oben genannten Tochterunternehmen sind unter Minderheitsbeteiligungen die Instrumente des Ergänzungskapitals (zuzüglich verbundener, einbehaltener Gewinne und Agiokonten) zu verstehen, die sich im Besitz anderer Personen als den gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unter die Konsolidierung fallenden Unternehmen befinden. Der auszuweisende Betrag muss die Effekte eventueller Übergangsbestimmungen einschließen. Es handelt sich dabei um den am Stichtag anrechenbaren Betrag. |
0250-0400 | ANGABEN ZUM BEITRAG DER UNTERNEHMEN ZUR SOLVABILITÄT DER GRUPPE |
0250-0290 | BEITRAG ZU DEN RISIKEN
Die in den folgenden Spalten auszuweisenden Angaben müssen den für das meldende Institut geltenden Solvabilitätsvorschriften entsprechen. |
0250 | GESAMTRISIKOBETRAG
Auszuweisen ist die Summe der Spalten 0260 bis 0290. |
0260 | KREDITRISIKO, GEGENPARTEIAUSFALLRISIKO, VERWÄSSERUNGSRISIKO, VORLEISTUNGEN UND ABWICKLUNGS-/LIEFERRISIKO
Auszuweisen sind hier die risikogewichteten Positionsbeträge für Kreditrisiken und Eigenmittelanforderungen von Abwicklungs- und Lieferrisiken gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Dabei sind Beträge auszuschließen, die sich auf Transaktionen mit anderen, in die Berechnung des konsolidierten Solvabilitätskoeffizienten der Gruppe eingeschlossene Unternehmen beziehen. |
0270 | POSITIONS-, FREMDWÄHRUNGS- UND WARENPOSITIONSRISIKEN
Die Risikobeträge für Marktrisiken sind auf der Ebene jedes Unternehmens gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu berechnen. Die Unternehmen melden ihren Beitrag zu den Gesamtrisikobeträgen für das Positions-, Fremdwährungs- und Warenpositionsrisiko der Gruppe. Die Summe der hier ausgewiesenen Beträge muss dem in Zeile 0520 des konsolidierten Berichts ausgewiesenen "GESAMTRISIKOBETRAG FÜR POSITIONS-, FREMDWÄHRUNGS- UND WARENPOSITIONSRISIKEN" entsprechen. |
0280 | OPERATIONELLES RISIKO
Beim fortgeschrittenen Messansatz (AMA) müssen die ausgewiesenen Risikobeträge für das operationelle Risiko den Diversifizierungseffekt einschließen. Fixe Gemeinkosten sind ebenfalls in diese Spalte aufzunehmen. |
0290 | SONSTIGE RISIKOPOSITIONSBETRÄGE
Der in dieser Spalte auszuweisende Betrag muss dem Risikopositionsbetrag anderer, oben nicht aufgeführter Risiken entsprechen. |
0300-0400 | BEITRAG ZU DEN EIGENMITTELN
Dieser Teil des Meldebogens zielt nicht darauf ab, die Institute zu einer vollständigen Berechnung des gesamten Eigenkapitalkoeffizienten auf der Ebene jedes einzelnen Unternehmens zu verpflichten. Die Spalten 0300 bis 0350 sind für diejenigen konsolidierten Unternehmen auszuweisen, die mittels Minderheitsbeteiligung, qualifiziertem Kernkapital oder qualifizierten Eigenmitteln zu den Eigenmitteln beitragen. Vorbehaltlich des in Teil II Kapitel 2.3 letzter Absatz definierten Schwellenwerts sind die Spalten 0360 bis 0400 für alle konsolidierten Unternehmen auszuweisen, die zu den konsolidierten Eigenmitteln beitragen. Eigenmittel, die ein Unternehmen von den restlichen, in den Konsolidierungskreis des berichtenden Unternehmens fallenden Unternehmen erhält, werden nicht berücksichtigt. In dieser Spalte wird nur der Nettobeitrag zu den Eigenmitteln der Gruppe ausgewiesen, wobei es sich überwiegend um die bei Dritten beschafften Eigenmittel und kumulierte Rücklagen handelt. Die in den folgenden Spalten auszuweisenden Angaben müssen den für das meldende Institut geltenden Solvabilitätsvorschriften entsprechen. |
0300-0350 | ZU DEN KONSOLIDIERTEN EIGENMITTELN ZÄHLENDE QUALIFIZIERTE EIGENMITTEL
Der Betrag, der als "ZU DEN KONSOLIDIERTEN EIGENMITTELN ZÄHLENDE QUALIFIZIERTE EIGENMITTEL" auszuweisen ist, entspricht dem aus Teil 2 Titel II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 abgeleiteten Betrag unter Ausschluss von Mitteln, die durch andere Gruppenunternehmen eingebracht wurden. |
0300 | ZU DEN KONSOLIDIERTEN EIGENMITTELN ZÄHLENDE QUALIFIZIERTE EIGENMITTEL
Artikel 87 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0310 | ZUM KONSOLIDIERTEN HARTEN KERNKAPITAL ZÄHLENDE QUALIFIZIERTE KERNKAPITALINSTRUMENTE
Artikel 85 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0320 | ZUM KONSOLIDIERTEN HARTEN KERNKAPITAL ZÄHLENDE MINDERHEITSBETEILIGUNGEN
Artikel 84 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Auszuweisen ist hier der Betrag der Minderheitsbeteiligungen eines Tochterunternehmens, der gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zum konsolidierten harten Kernkapital gerechnet wird. |
0330 | ZUM KONSOLIDIERTEN ZUSÄTZLICHEN KERNKAPITAL ZÄHLENDE QUALIFIZIERTE KERNKAPITALINSTRUMENTE
Artikel 86 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Auszuweisen ist hier der Betrag des qualifizierten Kernkapitals eines Tochterunternehmens, der gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zum konsolidierten zusätzlichen Kernkapital gerechnet wird. |
0340 | ZUM KONSOLIDIERTEN ERGÄNZUNGSKAPITAL ZÄHLENDE QUALIFIZIERTE EIGENMITTELINSTRUMENTE
Artikel 88 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Auszuweisen ist hier der Betrag der qualifizierten Eigenmittel eines Tochterunternehmens, der gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zum konsolidierten Ergänzungskapital gerechnet wird. |
0350 | ZUSATZINFORMATION: GESCHÄFTS- ODER FIRMENWERT (-) / (+) NEGATIVER GESCHÄFTS- ODER FIRMENWERT |
0360-0400 | KONSOLIDIERTE EIGENMITTEL
Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Der als "KONSOLIDIERTE EIGENMITTEL" auszuweisende Betrag ist aus der Bilanz abzuleiten und darf keine Mittel enthalten, die von anderen Gruppenunternehmen eingebracht wurden. |
0360 | KONSOLIDIERTE EIGENMITTEL |
0370 | DAVON: HARTES KERNKAPITAL |
0380 | DAVON: ZUSÄTZLICHES KERNKAPITAL |
0390 | DAVON: BEITRÄGE ZUM KONSOLIDIERTEN ERGEBNIS
Auszuweisen ist der Beitrag, den jedes Unternehmen zum konsolidierten Ergebnis (Gewinn oder Verlust (-)) leistet. Hierzu zählen auch die Minderheitsbeteiligungen zurechenbaren Ergebnisse. |
0400 | DAVON: (-) GESCHÄFTS- ODER FIRMENWERT / (+) NEGATIVER GESCHÄFTS- ODER FIRMENWERT
Hier ist der Geschäfts- oder Firmenwert oder der negative Geschäfts- oder Firmenwert des über das Tochterunternehmen berichtenden Unternehmens auszuweisen. |
0410-0480 | KAPITALPUFFER
Der Aufbau der Meldungen über Kapitalpuffer für Zwecke des Meldebogens GS muss dem allgemeinen Aufbau des Meldebogens CA4 entsprechen, wobei die gleichen Meldekonzepte zu verwenden sind. Bei der Meldung der Kapitalpuffer im Meldebogen GS sind die entsprechenden Beträge gemäß den anwendbaren Bestimmungen zur Festlegung der Kapitalpufferanforderung für die konsolidierte Lage einer Gruppe auszuweisen. Somit müssen die ausgewiesenen Kapitalpufferbeträge den Beiträgen jedes Unternehmens zu den Kapitalpuffern der Gruppe entsprechen. Die ausgewiesenen Beträge müssen auf den nationalen Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie 2013/36/EU sowie auf der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, einschließlich eventuell darin vorgesehener Übergangsbestimmungen basieren. |
0410 | KOMBINIERTE KAPITALPUFFERANFORDERUNG
Artikel 128 Nummer 6 der Richtlinie 2013/36/EU |
0420 | KAPITALERHALTUNGSPUFFER
Artikel 128 Absatz 1 und Artikel 129 der Richtlinie 2013/36/EU Nach Artikel 129 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU ist der Kapitalerhaltungspuffer ein zusätzlicher Betrag an hartem Kernkapital. Da die Kapitalerhaltungspufferquote von 2,5 % fest ist, ist der entsprechende Betrag in dieser Zelle auszuweisen. |
0430 | INSTITUTSSPEZIFISCHER ANTIZYKLISCHER KAPITALPUFFER
Artikel 128 Nummer 2, Artikel 130 und Artikel 135 bis 140 der Richtlinie 2013/36/EU In dieser Zelle ist der konkrete Betrag des antizyklischen Kapitalpuffers auszuweisen. |
0440 | KAPITALERHALTUNGSPUFFER AUFGRUND VON MAKROAUFSICHTSRISIKEN ODER SYSTEMRISIKEN AUF EBENE EINES MITGLIEDSTAATS
Artikel 458 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer iv der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 In dieser Zelle ist der Betrag des Kapitalerhaltungspuffers aufgrund von auf Ebene eines Mitgliedstaats ermittelten Makroaufsichtsrisiken oder Systemrisiken auszuweisen. Dieser Puffer kann gemäß Artikel 458 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgeschrieben werden. |
0450 | SYSTEMRISIKOPUFFER
Artikel 128 Absatz 5 sowie Artikel 133 und 134 der Richtlinie 2013/36/EU In dieser Zelle ist der Betrag des Systemrisikopuffers auszuweisen. |
0470 | PUFFER FÜR GLOBAL SYSTEMRELEVANTE INSTITUTE
Artikel 128 Absatz 3 und Artikel 131 der Richtlinie 2013/36/EU In dieser Zelle ist der Betrag des Puffers für global systemrelevante Institute auszuweisen. |
0480 | PUFFER FÜR SONSTIGE SYSTEMRELEVANTE INSTITUTE
Artikel 128 Absatz 4 und Artikel 131 der Richtlinie 2013/36/EU In dieser Zelle ist der Betrag des Puffers für sonstige systemrelevante Institute auszuweisen. |
3. Meldebögen zum Kreditrisiko
3.1. Allgemeine Bemerkungen
3.1.1. Meldung von Kreditrisikominderungstechniken mit Substitutionseffekt
3.1.2. Meldung des Gegenparteiausfallrisikos
3.2. C 07.00 - Kredit- und Gegenparteiausfallrisiken sowie Vorleistungen: Standardansatz zur Bestimmung der Eigenkapitalanforderungen ( CR SA)
3.2.1. Allgemeine Bemerkungen
3.2.2. Geltungsumfang des Meldebogens zum Kreditrisiko CR SA
3.2.3. Zuweisung der Risikopositionen zu Risikopositionsklassen nach dem Standardansatz
Entscheidungsbaum bezüglich der Zuweisung der ursprünglichen Risikoposition vor der Anwendung von Umrechnungsfaktoren zu den Risikopositionsklassen des Standardansatzes gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
Ursprüngliche Risikoposition vor Anwendung von Umrechnungsfaktoren | ||
Ist sie für eine Zuweisung zur Risikopositionsklasse nach Artikel 112 Buchstabe m der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 geeignet? | JA![]() |
Verbriefungspositionen |
NEIN![]() |
||
Ist sie für eine Zuweisung zur Risikopositionsklasse nach Artikel 112 Buchstabe k der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 geeignet? | JA![]() |
Mit besonders hohem Risiko verbundene Positionen (siehe auch Artikel 128 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) |
NEIN![]() |
||
Ist sie für eine Zuweisung zur Risikopositionsklasse nach Artikel 112 Buchstabe p der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 geeignet? | JA![]() |
Beteiligungspositionen (siehe auch Artikel 133 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) |
NEIN![]() |
||
Ist sie für eine Zuweisung zur Risikopositionsklasse nach Artikel 112 Buchstabe j der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 geeignet? | JA![]() |
Ausgefallene Positionen |
NEIN![]() |
||
Ist sie für eine Zuweisung zu den Risikopositionsklassen nach Artikel 112 Buchstaben l und o der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 geeignet? | JA![]() |
Risikopositionen in Form von Anteilen an Organismen für Gemeinsame Anlagen (OGA)
Risikopositionen in Form von gedeckten Schuldverschreibungen (siehe auch Artikel 129 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) Diese beiden Risikopositionsklassen sind voneinander getrennt (siehe auch die Bemerkungen zum Transparenzansatz weiter oben). Die Zuweisung zu einer dieser Klassen erfolgt also auf direktem Wege. |
NEIN![]() |
||
Ist sie für eine Zuweisung zur Risikopositionsklasse nach Artikel 112 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 geeignet? | JA![]() |
Durch Hypotheken auf Immobilien besicherte Risikopositionen (siehe auch Artikel 124 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) |
NEIN![]() |
||
Ist sie für eine Zuweisung zur Risikopositionsklasse nach Artikel 112 Buchstabe q der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 geeignet? | JA![]() |
Sonstige Positionen |
NEIN![]() |
||
Ist sie für eine Zuweisung zur Risikopositionsklasse nach Artikel 112 Buchstabe n der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 geeignet? | JA![]() |
Risikopositionen gegenüber Instituten und Unternehmen mit kurzfristiger Bonitätsbeurteilung |
NEIN![]() |
||
Die nachfolgenden Risikopositionsklassen sind untereinander getrennt. Die Zuweisung zu einer dieser Klassen erfolgt also auf direktem Wege.
Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten oder Zentralbanken Risikopositionen gegenüber regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften Risikopositionen gegenüber öffentlichen Stellen Risikopositionen gegenüber multilateralen Entwicklungsbanken Risikopositionen gegenüber internationalen Organisationen Risikopositionen gegenüber Instituten Risikopositionen gegenüber Unternehmen Risikopositionen aus dem Mengengeschäft |
3.2.4. Klarstellungen zum Geltungsumfang einiger besonderer, in Artikel 122 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannter Risikopositionsklassen
3.2.4.1. Risikopositionsklasse "Institute"
3.2.4.2. Risikopositionsklasse "Gedeckte Schuldverschreibungen"
3.2.4.3. Risikopositionsklasse "Organismen für gemeinsame Anlagen"
3.2.5. Erläuterungen zu bestimmten Positionen
Spalten |
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0010 | URSPRÜNGLICHE RISIKOPOSITION VOR ANWENDUNG VON UMRECHNUNGSFAKTOREN
Gemäß Artikel 111 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneter Risikopositionswert ohne Berücksichtigung von Wertberichtigungen und Rückstellungen, Abzügen, Umrechnungsfaktoren und den Auswirkungen von Techniken zur Kreditrisikominderung mit folgenden, auf Artikel 111 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zurückzuführenden Einschränkungen:
Machen Institute von der Ausnahmeregelung nach Artikel 473a Absatz 7a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Gebrauch, haben sie den Betrag ABSA, dem ein Risikogewicht von 100 % zugewiesen wird, in dieser Spalte in der Risikopositionsklasse "Sonstige Positionen" auszuweisen. |
0030 | (-) Mit der ursprünglichen Risikoposition verbundene Wertberichtigungen und Rückstellungen Artikel 24 und 111 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
Wertberichtigungen und Rückstellungen für Kreditverluste (Kreditrisikoanpassungen nach Artikel 110) gemäß dem Rechnungslegungsrahmen, dem das meldende Unternehmen unterliegt, sowie aufsichtliche Wertberichtigungen (zusätzliche Wertberichtigungen nach den Artikeln 34 und 105, in Abzug gebrachte Beträge nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe m und sonstige mit dem Aktivposten verbundene Senkungen der Eigenmittel). |
0040 | Risikoposition abzüglich Wertberichtigungen und Rückstellungen
Summe der Spalten 0010 und 0030. |
0050-0100 | TECHNIKEN ZUR KREDITRISIKOMINDERUNG (CRM) MIT SUBSTITUTIONSEFFEKTEN AUF DIE RISIKOPOSITION
Techniken zur Kreditrisikominderung im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 57 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, mit denen das Kreditrisiko einer oder mehrerer Risikoposition(en) mittels Substitution von Risikopositionen (siehe nachfolgende Beschreibung unter "Substitution der Risikoposition aufgrund von Kreditrisikominderung") gesenkt wird. Sicherheiten, die sich auf den Risikopositionswert auswirken (wenn sie beispielsweise für Techniken zur Kreditrisikominderung mit Substitutionseffekten auf die Risikoposition eingesetzt werden), sind auf den Wert der Risikoposition zu begrenzen. Auszuweisen sind hier:
Siehe auch Erläuterungen zu Nummer 3.1.1. |
0050-0060 | Angepasste Werte für Absicherungen ohne Sicherheitsleistung (GA)
Artikel 235 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Die Formel für die Berechnung des angepassten Werts GA einer Absicherung ohne Sicherheitsleistung ist Artikel 239 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu entnehmen. |
0050 | Garantien
Artikel 203 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Absicherung ohne Sicherheitsleistung im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 59 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die keine Kreditderivate enthält. |
0060 | Kreditderivate
Artikel 204 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0070-0080 | Besicherung mit Sicherheitsleistung
Diese Spalten beziehen sich auf Besicherungen mit Sicherheitsleistung im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 58 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, für die die in den Artikeln 196, 197 und 200 der genannten Verordnung festgelegten Vorschriften gelten. Die Beträge dürfen keine Netting-Rahmenvereinbarungen enthalten (diese sind bereits in der ursprünglichen Risikoposition vor Anwendung von Umrechnungsfaktoren erfasst). Investitionen in die in Artikel 218 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten synthetischen Unternehmensanleihen ("Credit Linked Notes") und bilanzielle Netting-Positionen, die sich aus anrechnungsfähigen Vereinbarungen über das in Artikel 219 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte Netting von Bilanzpositionen ergeben, sind als Barsicherheiten zu behandeln. |
0070 | Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten: einfache Methode
Artikel 222 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0080 | Andere Formen der Besicherung mit Sicherheitsleistung
Artikel 232 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0090-0100 | SUBSTITUTION DER RISIKOPOSITION AUFGRUND VON KREDITRISIKOMINDERUNG
Artikel 222 Absatz 3, Artikel 235 Absätze 1 und 2 und Artikel 236 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Die Abflüsse müssen dem besicherten Teil der ursprünglichen Risikoposition vor Anwendung von Umrechnungsfaktoren entsprechen. Dieses Risiko wird von der Risikopositionsklasse des Schuldners abgezogen und anschließend der Risikopositionsklasse des Sicherungsgebers zugewiesen. Dieser Betrag ist als Zufluss zur Risikopositionsklasse des Sicherungsgebers zu betrachten. Zu- und Abflüsse innerhalb derselben Risikopositionsklasse sind ebenfalls auszuweisen. Risikopositionen, die aus möglichen Zu- und Abflüssen zu und aus anderen Meldebögen stammen, sind zu berücksichtigen. |
0110 | NETTO-RISIKOPOSITION NACH SUBSTITUTIONSEFFEKTEN AUFGRUND VON KREDITRISIKOMINDERUNGEN VOR ANWENDUNG VON UMRECHNUNGSFAKTOREN
Betrag der Risikoposition abzüglich Wertberichtigungen nach Berücksichtigung von Ab- und Zuflüssen, die auf TECHNIKEN ZUR KREDITRISIKOMINDERUNG (CRM) MIT SUBSTITUTIONSEFFEKTEN AUF DIE RISIKOPOSITION zurückzuführen sind. |
0120-0140 | TECHNIKEN ZUR KREDITRISIKOMINDERUNG MIT AUSWIRKUNGEN AUF DEN POSITIONSBETRAG. BESICHERUNG MIT SICHERHEITSLEISTUNG, UMFASSENDE METHODE ZUR BERÜCKSICHTIGUNG FINANZIELLER SICHERHEITEN
Artikel 223 bis 228 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Hierunter fallen auch synthetische Unternehmensanleihen ("Credit Linked Notes") ( Artikel 218 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) Die in Artikel 218 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten synthetischen Unternehmensanleihen ("Credit Linked Notes") und bilanzielle Netting-Positionen, die sich aus anrechnungsfähigen Vereinbarungen über das in Artikel 219 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte Netting von Bilanzpositionen ergeben, sind als Barsicherheiten zu behandeln. Die Auswirkungen, die sich hinsichtlich der Besicherung bei der Anwendung der umfassenden Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten auf eine Risikoposition ergeben, sind nach den Artikeln 223 bis 228 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu berechnen. |
0120 | Volatilitätsanpassung der Risikoposition
Artikel 223 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Auszuweisen ist der Einfluss der Volatilitätsanpassung auf die Risikoposition (Eva-E) = E*He. |
0130 | (-) Angepasster Wert der finanziellen Sicherheiten (Cvam)
Artikel 239 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Bei im Handelsbuch verbuchten Geschäften muss dieser Wert finanzielle Sicherheiten und auf Risikopositionen des Handelsbuchs anrechenbare Warenpositionen gemäß Artikel 299 Absatz 2 Buchstaben c bis f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einschließen. Der auszuweisende Betrag entspricht Cvam = C*(1-Hc-Hfx)*(t-t*)/(T-t*). Die Definitionen von C, Hc, Hfx, t, T und t* sind Teil 3 Titel II Kapitel 4 Abschnitte 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu entnehmen. |
0140 | (-) Davon: Volatilitäts- und Laufzeitanpassungen
Artikel 223 Absatz 1 und Artikel 239 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Der auszuweisende Betrag stellt die gemeinsame Auswirkung der Volatilitäts- und Laufzeitanpassungen (Cvam-C) = C*[(1-Hc-Hfx)*(t-t*)/(T-t*)-1] dar, wobei (Cva-C) = C*[(1-Hc-Hfx)-1] die Auswirkung der Volatilitätsanpassungen und (Cvam-Cva) = C*(1-Hc-Hfx)*[(t-t*)/(T-t*)-1] die Auswirkung der Laufzeitanpassungen ist. |
0150 | Vollständig angepasster Risikopositionswert (E*)
Artikel 220 Absatz 4, Artikel 223 Absätze 2 bis 5 und Artikel 228 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0160-0190 | Nach Umrechnungsfaktoren vorgenommene Aufschlüsselung der vollständig angepassten Risikoposition außerbilanzieller Posten
Artikel 111 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 1 Nummer 56 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Siehe auch Artikel 222 Absatz 3 und Artikel 228 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Bei den ausgewiesenen Werten handelt es sich um die vollständig angepassten Risikopositionswerte vor Anwendung des Umrechnungsfaktor. |
0200 | Risikopositionswert
Artikel 111 und Teil 3 Titel II Kapitel 4 Abschnitt 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Wert der Risikoposition nach Berücksichtigung von Wertberichtigungen, sämtlicher kreditrisikomindernder Faktoren sowie Kreditumrechnungsfaktoren. Dieser Wert ist nach Artikel 113 und Teil 3 Titel II Kapitel 2 Abschnitt 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 den Risikogewichten zuzuweisen. Für Risikopositionswerte bei Leasingverhältnissen gilt Artikel 134 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Insbesondere ist der Restwert mit seinem abgezinsten Restwert nach Berücksichtigung von Wertberichtigungen, sämtlichen kreditrisikomindernden Faktoren sowie Kreditumrechnungsfaktoren auszuweisen. Die Risikopositionswerte für das CCR-Geschäft entsprechen den Meldungen in Spalte 0210. |
0210 | Davon: Aus dem Gegenparteiausfallrisiko
Nach den in Teil 3 Titel II Kapitel 4 und Kapitel 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Methoden berechneter Risikopositionswert für das CCR-Geschäft, d. h. maßgeblicher Betrag für die Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge nach Anwendung der in Teil 3 Titel II Kapitel 4 und Kapitel 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anwendbaren Kreditrisikominderungstechniken und unter Berücksichtigung des Abzugs des entstandenen CVA-Verlusts im Sinne von Artikel 273 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Für Geschäfte, bei denen ein spezielles Korrelationsrisiko ermittelt wurde, muss der Risikopositionswert nach Artikel 291 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ermittelt werden. In Fällen, in denen für eine einzige Gegenpartei mehr als ein CCR-Ansatz angewandt wird, ist der auf Gegenparteiebene abgezogene CVA-Verlust dem Risikopositionswert der verschiedenen Netting-Sätze in den Zeilen 0090-0130 zuzuordnen, wobei der nach Kreditrisikominderung anfallende Risikopositionswert-Anteil der jeweiligen Netting-Sätze an dem nach Kreditrisikominderung anfallenden Gesamtrisikopositionswert der Gegenpartei abgebildet wird. Hierzu wird der Risikopositionswert nach Kreditrisikominderung gemäß den Erläuterungen zu Spalte 0160 des Meldebogens C 34.02 herangezogen. |
0211 | Davon: Aus dem Gegenparteiausfallrisiko, ohne über eine zentrale Gegenpartei geclearte Risikopositionen
In Spalte 0210 ausgewiesene Risikopositionen, ohne solche aus den in Artikel 301 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Kontrakten und Geschäften, solange sie bei einer zentralen Gegenpartie (ZGP) ausstehend sind, einschließlich ZGP-bezogener Geschäfte im Sinne von Artikel 300 Nummer 2 der genannten Verordnung. |
0215 | Risikogewichteter Positionsbetrag vor Anwendung von Unterstützungsfaktoren
Artikel 113 Absätze 1 bis 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ohne Berücksichtigung der in den Artikeln 501 und 501a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Faktoren zur Unterstützung von KMU und Infrastruktur. Der risikogewichtete Positionsbetrag des Restwerts von Leasingobjekten unterliegt Artikel 134 Absatz 7 Satz 5 und wird nach der Formel "1/t * 100 % * Restwert" berechnet. Insbesondere entspricht der Restwert dem nicht abgezinsten geschätzten Restwert bei Laufzeitende des Leasingverhältnisses, der regelmäßig neu zu bewerten ist, damit seine Angemessenheit gewährleistet bleibt. |
0216 | (-) Aufgrund des KMU-Faktors am risikogewichteten Positionsbetrag vorgenommene Anpassung
Abzug der Differenz zwischen den gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten risikogewichteten Positionsbeträgen für nicht ausgefallene Risikopositionen gegenüber einem KMU (RWEA) und RWEA* gemäß Artikel 501 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0217 | (-) Aufgrund des Infrastruktur-Faktors am risikogewichteten Positionsbetrag vorgenommene Anpassung
Abzug der Differenz zwischen den gemäß Teil 3 Titel II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten risikogewichteten Positionsbeträgen und den angepassten RWEa für das Kreditrisiko bei Risikopositionen gegenüber Rechtsträgern, die physische Strukturen oder Anlagen, Systeme und Netze, die grundlegende öffentliche Dienste erbringen oder unterstützen, betreiben oder finanzieren, gemäß Artikel 501a der genannten Verordnung. |
0220 | Risikogewichteter Positionsbetrag nach Anwendung von Unterstützungsfaktoren
Artikel 113 Absätze 1 bis 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unter Berücksichtigung der in den Artikeln 501 und 501a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Faktoren zur Unterstützung von KMU und Infrastruktur Der risikogewichtete Positionsbetrag des Restwerts von Leasingobjekten unterliegt Artikel 134 Absatz 7 Satz 5 und wird nach der Formel "1/t * 100 % * Restwert" berechnet. Insbesondere entspricht der Restwert dem nicht abgezinsten geschätzten Restwert bei Laufzeitende des Leasingverhältnisses, der regelmäßig neu zu bewerten ist, damit seine Angemessenheit gewährleistet bleibt. |
0230 | Davon: mit einer Bonitätsbeurteilung durch eine benannte ECAI
Artikel 112 Buchstaben a bis d, f, g, l, n, o und q der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0240 | Davon: mit einer von einem Staat abgeleiteten Bonitätsbeurteilung
Artikel 112 Buchstaben b bis d, f, g, l und o der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
Zeilen | Erläuterungen |
0010 | Gesamtsumme der Risikopositionen |
0015 | davon: Ausgefallene Risikopositionen der Risikopositionsklassen "mit besonders hohem Risiko verbundene Positionen" und "Beteiligungspositionen"
Artikel 127 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Diese Zeile ist nur bei den Risikopositionsklassen "mit besonders hohem Risiko verbundene Positionen" und "Beteiligungspositionen" auszufüllen. Risikopositionen, die entweder in Artikel 128 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführt sind oder die in Artikel 128 Absatz 3 oder Artikel 133 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Kriterien erfüllen, sind den Risikopositionsklassen "Mit besonders hohem Risiko verbundene Positionen" oder "Beteiligungspositionen" zuzuordnen. Infolgedessen darf selbst bei einer ausgefallenen Risikoposition im Sinne von Artikel 127 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 keine andere Zuweisung erfolgen. |
0020 | davon: KMU
Alle Risikopositionen gegenüber KMU sind hier auszuweisen. |
0030 | davon: dem KMU-Faktor unterliegende Risikopositionen
Hier dürfen nur Risikopositionen ausgewiesen werden, die die Voraussetzungen nach Artikel 501 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen. |
0035 | davon: dem Infrastruktur-Faktor unterliegende Risikopositionen
Hier dürfen nur Risikopositionen ausgewiesen werden, die die Voraussetzungen nach Artikel 501a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen. |
0040 | davon: durch Hypotheken auf Immobilien besichert - Wohnimmobilien
Artikel 125 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Wird nur in der Risikopositionsklasse "durch Hypotheken auf Immobilien besichert" ausgewiesen. |
0050 | davon: Risikopositionen mit dauerhafter Teilanwendung des Standardansatzes
Risikopositionen, bei denen gemäß Artikel 150 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nach dem Standardansatz verfahren wurde |
0060 | davon: Risikopositionen nach Standardansatz mit vorheriger Erlaubnis der Aufsichtsbehörden zur schrittweisen Einführung des IRB-Ansatzes
Artikel 148 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0070-0130 | AUFSCHLÜSSELUNG DER GESAMTRISIKOPOSITIONEN NACH ART DER RISIKOPOSITION
Die Positionen im "Anlagebuch" des berichtenden Instituts sind anhand der unten aufgeführten Kriterien in "einem Kreditrisiko unterliegende, bilanzwirksame Risikopositionen", "einem Kreditrisiko unterliegende, außerbilanzielle Risikopositionen" und "einem Gegenparteiausfallrisiko unterliegende Risikopositionen" aufzuschlüsseln. Risikopositionen, bei denen das in Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe f und Artikel 299 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte Gegenparteirisiko aus der Handelsbuchtätigkeit des Instituts besteht, sind den Risikopositionen mit Gegenparteiausfallrisiko zuzuweisen. Institute, die Artikel 94 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anwenden, schlüsseln die Positionen aus ihren Handelsbuchtätigkeiten nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b der genannten Verordnung anhand der nachstehenden Kriterien in "einem Kreditrisiko unterliegende, bilanzwirksame Risikopositionen", "einem Kreditrisiko unterliegende, außerbilanzielle Risikopositionen" und "einem Gegenparteiausfallrisiko unterliegende Risikopositionen" auf. |
0070 | Einem Kreditrisiko unterliegende, bilanzwirksame Risikopositionen
Die in Artikel 24 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Vermögenswerte, die in keine andere Kategorie aufgenommen wurden. Risikopositionen, die einem Gegenparteiausfallrisiko unterliegen, sind in den Zeilen 0090-0130 auszuweisen und dürfen folglich nicht in dieser Zeile angegeben werden. Sofern sie nicht abgezogen wurden, stellen die in Artikel 379 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Vorleistungen keinen bilanzwirksamen Posten dar, sind aber dennoch in dieser Zeile auszuweisen. |
0080 | Einem Kreditrisiko unterliegende, außerbilanzielle Risikopositionen
Außerbilanzielle Positionen umfassen die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Posten. Risikopositionen, die einem Gegenparteiausfallrisiko unterliegen, sind in den Zeilen 0090-0130 auszuweisen und dürfen folglich nicht in dieser Zeile angegeben werden. |
0090-0130 | Einem Gegenparteiausfallrisiko unterliegende Risikopositionen bzw. Geschäfte
Geschäfte, die einem Gegenparteiausfallrisiko unterliegen, d. h. Derivate, Repo-Geschäfte, Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäfte, Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist und Lombardgeschäfte. |
0090 | Netting-Sätze aus Wertpapierfinanzierungsgeschäften
Netting-Sätze, die ausschließlich Wertpapierfinanzierungsgeschäfte im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 139 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 enthalten. Wertpapierfinanzierungsgeschäfte, die in einem produktübergreifenden vertraglichen Netting-Satz enthalten sind und deshalb in Zeile 0130 ausgewiesen werden, dürfen hier nicht angegeben werden. |
0100 | Davon: zentral über eine qualifizierte zentrale Gegenpartei abgerechnet
In Artikel 301 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführte Kontrakte und Geschäfte, solange sie bei einer qualifizierten zentralen Gegenpartei (QZGP) im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 88 der genannten Verordnung ausstehend sind, einschließlich QZGP-bezogener Geschäfte, für die die risikogewichteten Positionsbeträge gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 6 Abschnitt 9 der genannten Verordnung berechnet werden. Unter QZGP-bezogenen Geschäften sind ZGP-bezogene Geschäfte im Sinne von Artikel 300 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu verstehen, bei denen die ZGP eine qualifizierte ZGP ist. |
0110 | Netting-Sätze aus Derivaten und Geschäften mit langer Abwicklungsfrist
Netting-Sätze, die ausschließlich in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführte Derivate und Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist im Sinne von Artikel 272 Nummer 2 der genannten Verordnung enthalten. Derivate und Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist, die in einem produktübergreifenden vertraglichen Netting-Satz enthalten sind und deshalb in Zeile 0130 ausgewiesen werden, dürfen hier nicht angegeben werden. |
0120 | Davon: zentral über eine qualifizierte zentrale Gegenpartei abgerechnet
Siehe Erläuterungen zu Zeile 0100. |
0130 | Aus produktübergreifenden vertraglichen Netting-Sätzen
Netting-Sätze, die Geschäfte verschiedener Produktkategorien, d. h. Derivate und Wertpapierfinanzierungsgeschäfte, enthalten (Artikel 272 Nummer 11 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013), wofür eine produktübergreifende vertragliche Nettingvereinbarung im Sinne von Artikel 272 Nummer 25 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 besteht. |
0140-0280 | AUFSCHLÜSSELUNG DER RISIKOPOSITIONEN NACH RISIKOGEWICHTEN |
0140 | 0 % |
0150 | 2 %
Artikel 306 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0160 | 4 %
Artikel 305 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0170 | 10 % |
0180 | 20 % |
0190 | 35 % |
0200 | 50 % |
0210 | 70 %
Artikel 232 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0220 | 75 % |
0230 | 100 % |
0240 | 150 % |
0250 | 250 %
Artikel 133 Absatz 2 und Artikel 48 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 575/2013 |
0260 | 370 %
Artikel 471 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0270 | 1.250 %
Artikel 133 Absatz 2 und Artikel 379 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0280 | Sonstige Risikogewichte
Diese Zeile steht für die Risikopositionsklassen "Staat", "Unternehmen", "Institute" und "Mengengeschäft" nicht zur Verfügung. Zur Meldung derjenigen Risikopositionen, die nicht den im Meldebogen aufgeführten Risikogewichten unterliegen. Artikel 113 Absätze 1 bis 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 N-te-Ausfall-Kreditderivate ohne Bonitätsbeurteilung nach dem Standardansatz ( Artikel 134 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) sind in dieser Zeile unter der Risikopositionsklasse "Sonstige Positionen" auszuweisen. Siehe auch Artikel 124 Absatz 2 und Artikel 152 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. |
0281-0284 | AUFSCHLÜSSELUNG DER GESAMTRISIKOPOSITIONEN NACH ANSATZ (OGA)
Diese Zeilen sind nur für die Risikopositionsklasse "Organismen für gemeinsame Anlagen (OGA)" auszuweisen, und zwar nach den Artikeln 132, 132a, 132b und 132c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. |
0281 | Transparenzansatz
Artikel 132a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0282 | Mandatsbasierter Ansatz
Artikel 132a Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0283 | Ausweichkonzept
Artikel 132 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0290-0320 | Zusatzinformationen
Zu den Zeilen 0290 bis 0320 siehe auch Erläuterungen zu den Zusatzinformationen im Abschnitt "Allgemeine Angaben" des Meldebogens CR SA. |
0290 | Durch Grundpfandrechte auf Gewerbeimmobilien besicherte Risikopositionen
Artikel 112 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Dies ist eine reine Zusatzinformation. Unabhängig von der Berechnung der Beträge der durch Gewerbeimmobilien besicherten Risikopositionen im Sinne der Artikel 124 und 126 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind in dieser Zeile die Risikopositionen nach dem Kriterium, ob die Risikopositionen durch Gewerbeimmobilien besichert sind, aufzunehmen und aufzuschlüsseln. |
0300 | Ausgefallene Risikopositionen mit einem Risikogewicht von 100 %
Artikel 112 Buchstabe j der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 In die Risikopositionsklasse "ausgefallene Risikopositionen" aufgenommene Risikopositionen, die auch dann in diese Risikopositionsklasse aufgenommen worden wären, wenn sie nicht ausgefallen wären. |
0310 | Durch Grundpfandrechte auf Wohnimmobilien besicherte Risikopositionen
Artikel 112 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Dies ist eine reine Zusatzinformation. Unabhängig von der Berechnung der Beträge der durch Grundpfandrechte auf Wohnimmobilien besicherten Risikopositionen nach Artikel 124 und 125 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind in dieser Zeile Risikopositionen nach dem Kriterium, ob die Risikopositionen durch Immobilien besichert sind, aufzunehmen und aufzuschlüsseln. |
0320 | Ausgefallene Risikopositionen mit einem Risikogewicht von 150 %
Artikel 112 Buchstabe j der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 In die Risikopositionsklasse "ausgefallene Risikopositionen" aufgenommene Risikopositionen, die auch dann in diese Risikopositionsklasse aufgenommen worden wären, wenn sie nicht ausgefallen wären. |
3.3. Kredit- und Gegenparteiausfallrisiken sowie Vorleistungen: IRB-Ansatz für Eigenmittelanforderungen ( CR IRB)
3.3.1. Geltungsumfang des Meldebogens CR IRB
Im Meldebogen CR IRB wird keine Aufschlüsselung der IRB-Risikopositionen nach geografischem Sitz der Gegenpartei verlangt. Diese Aufschlüsselung ist im Meldebogen CR GB vorzunehmen.
Die Bestandteile i) und iii) gelten nicht für den Meldebogen CR IRB 7.
"NEIN" = wenn die aufsichtsbehördlichen Schätzungen der Verlustquote bei Ausfall und Kreditumrechnungsfaktoren verwendet werden (IRB-Grundansatz);
"JA" = wenn eigene Schätzungen der Verlustquote bei Ausfall und Kreditumrechnungsfaktoren verwendet werden (fortgeschrittener IRB-Ansatz). Dies schließt sämtliche Portfolios aus dem Mengengeschäft ein.
Falls ein Institut bei einem Teil seiner Risikopositionen nach IRB-Ansatz zur Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge eigene Schätzungen der Verlustquoten bei Ausfall verwendet und für die Berechnung des anderen Teils seiner Risikopositionen nach IRB-Ansatz zur Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge aufsichtsbehördliche Schätzungen der Verlustquote bei Ausfall einsetzt, muss eine CR IRB-Gesamtsumme für F-IRB-Positionen und eine CR IRB-Summe für A-IRB-Positionen ausgewiesen werden.
3.3.2. Aufschlüsselung des Meldebogens CR IRB
1. Insgesamt(Für den IRB-Grundansatz und davon getrennt für den fortgeschrittenen IRB-Ansatz muss der Bogen "Insgesamt" ausgefüllt werden.)
2. Zentralbanken und Zentralstaaten
( Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013)
3. Institute
( Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013)
4.1) Unternehmen - KMU
( Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013). Zur Einstufung in diese Risikopositions-Unterklasse haben die meldenden Unternehmen ihre interne KMU-Definition zu verwenden, die auch beim internen Risikomanagement zur Anwendung kommt.
4.2) Unternehmen - Spezialfinanzierungen
( Artikel 147 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013)
4.3) Unternehmen - Sonstige
(Alle in Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Risikopositionen gegenüber Unternehmen, die nicht unter 4.1 und 4.2 ausgewiesen wurden).
5.1) Mengengeschäft - durch Immobilien besichert, KMU
(Die in Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Risikopositionen aus dem Mengengeschäft, die durch Immobilien besichert sind, in Verbindung mit Artikel 154 Absatz 3 der genannten Verordnung). Zur Einstufung in diese Risikopositions-Unterklasse haben die meldenden Unternehmen ihre interne KMU-Definition zu verwenden, die auch beim internen Risikomanagement zur Anwendung kommt.
5.2) Mengengeschäft - durch Immobilien besichert, keine KMU
(Die in Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Risikopositionen aus dem Mengengeschäft, die durch Immobilien besichert sind und nicht unter 5.1 ausgewiesen wurden).
Unter 5.1 und 5.2 gelten als immobilienbesicherte Risikopositionen aus dem Mengengeschäft alle Risikopositionen aus dem Mengengeschäft, bei denen Immobilien als Sicherheit anerkannt wurden, und zwar unabhängig vom Verhältnis zwischen Sicherheitenwert und Risikoposition und unabhängig vom Verwendungszweck des Kredits.
5.3) Mengengeschäft - Qualifiziert revolvierend
(Die in Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Risikopositionen aus dem Mengengeschäft in Verbindung mit Artikel 154 Absatz 4 der genannten Verordnung).
5.4) Mengengeschäft - Sonstige KMU
(Die in Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Risikopositionen aus dem Mengengeschäft, die nicht unter 5.1 und 5.3 ausgewiesen wurden). Zur Einstufung in diese Risikopositions-Unterklasse haben die meldenden Unternehmen ihre interne KMU-Definition zu verwenden, die auch beim internen Risikomanagement zur Anwendung kommt.
5.5) Mengengeschäft - Sonstige, keine KMU
(Die in Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Risikopositionen aus dem Mengengeschäft, die nicht unter 5.2 und 5.3 ausgewiesen wurden).
3.3.3. C 08.01 - Kredit- und Gegenparteiausfallrisiken sowie Vorleistungen: IRB-Ansatz zur Bestimmung der Eigenkapitalanforderungen ( CR IRB 1)
3.3.3.1. Erläuterungen zu bestimmten Positionen
Spalten | Erläuterungen |
0010 | INTERNE RATINGSKALA/DER RATINGSTUFE ODER DEM RISIKOPOOL ZUGEWIESENE AUSFALLWAHRSCHEINLICHKEIT (PD) (%)
Die auszuweisende, den jeweiligen Ratingstufen oder Risikopools zugewiesene Ausfallwahrscheinlichkeit basiert auf den Bestimmungen des Artikels 180 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Für jede Ratingstufe bzw. jeden Risikopool ist die den jeweiligen Stufen oder Pools zugewiesene Ausfallwahrscheinlichkeit anzugeben. Für Zahlenwerte, die einer Aggregation von Ratingstufen oder Risikopools entsprechen (z.B. Gesamtrisikopositionen), ist der risikopositionsgewichtete Durchschnitt der Ausfallwahrscheinlichkeiten anzugeben, die den in den aggregierten Betrag eingehenden Ratingstufen oder Risikopools zugewiesen wurden. Für die Berechnung der risikopositionsgewichteten Ausfallwahrscheinlichkeit ist der Risikopositionswert (Spalte 0110) zu verwenden. Für jede Ratingstufe bzw. jeden Risikopool ist die den jeweiligen Stufen oder Pools zugewiesene Ausfallwahrscheinlichkeit anzugeben. Alle angegebenen Risikoparameter sind von den Risikoparametern abzuleiten, die in der von der jeweiligen zuständigen Behörde genehmigten internen Ratingskala verwendet werden. Eine aufsichtsbehördliche Rahmenskala ist weder beabsichtigt noch wünschenswert. Nutzt das berichtende Institut eine einmalig entwickelte Ratingskala oder kann es seine Berichte nach einer internen Rahmenskala erstellen, so muss diese Skala zum Einsatz kommen. Andernfalls sind die verschiedenen Ratingskalen zusammenzuführen und nach folgenden Kriterien zu ordnen: Die Ratingstufen aus den verschiedenen Ratingskalen sind zu einem Pool zusammenzufassen und dann nach der jeder Ratingstufe zugewiesenen Ausfallwahrscheinlichkeit in eine aufsteigende Reihenfolge vom niedrigeren zum höheren Wert zu bringen. Verwendet das Institut eine große Zahl an Stufen oder Pools, kann mit den zuständigen Behörden eine geringere Anzahl von Stufen oder Pools vereinbart werden. Gleiches gilt für fortlaufende Ratingskalen: Eine verringerte Anzahl von Stufen muss mit den zuständigen Behörden vereinbart werden. Wollen Institute eine von der Anzahl interner Stufen abweichende Anzahl von Stufen melden, müssen sie sich vorab an die für sie zuständige Behörde wenden. Die letzte(n) Ratingstufe(n) ist (sind) für ausgefallene Risikopositionen mit einer Ausfallwahrscheinlichkeit von 100 % vorzusehen. Für den Zweck der Gewichtung der durchschnittlichen Ausfallwahrscheinlichkeit ist der in Spalte 110 ausgewiesene Risikopositionswert zu verwenden. Die risikopositionsgewichtete durchschnittliche Ausfallwahrscheinlichkeit ist unter Berücksichtigung sämtlicher in einer Zeile ausgewiesenen Risikopositionen zu berechnen. In der Zeile, in der nur ausgefallene Risikopositionen gemeldet werden, muss die durchschnittliche Ausfallwahrscheinlichkeit 100 % betragen. |
0020 | URSPRÜNGLICHE RISIKOPOSITION VOR ANWENDUNG VON UMRECHNUNGSFAKTOREN
Auszuweisen ist der Risikopositionswert vor Berücksichtigung von Wertberichtigungen, Rückstellungen, auf Techniken zur Kreditrisikominderung zurückzuführende Effekte oder Kreditumrechnungsfaktoren. Der Wert der ursprünglichen Risikoposition ist gemäß Artikel 24 und Artikel 166 Absätze 1, 2, 4, 5, 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auszuweisen. Der aus Artikel 166 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entstehende Effekt (Effekt des Netting bilanzierter Kredite und Einlagen) ist getrennt als Besicherung mit Sicherheitsleistung auszuweisen und darf daher den ursprünglichen Wert der Risikoposition nicht vermindern. Bei Derivaten, Repo-Geschäften, Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäften, Geschäften mit langer Abwicklungsfrist und Lombardgeschäften, die dem Gegenparteiausfallrisiko unterliegen (Teil 3 Titel II Kapitel 4 oder Kapitel 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013), muss die ursprüngliche Risikoposition dem Risikopositionswert aus dem Gegenparteiausfallrisiko entsprechen (siehe Erläuterungen zu Spalte 0130). |
0030 | DAVON: GROßE UNTERNEHMEN DER FINANZBRANCHE UND NICHT BEAUFSICHTIGTE FINANZIELLE UNTERNEHMEN
Aufschlüsselung der ursprünglichen Risikoposition vor Anwendung des Umrechnungsfaktors für alle Risikopositionen der in Artikel 142 Absatz 1 Nummern 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Unternehmen, für die der nach Artikel 153 Absatz 2 der genannten Verordnung bestimmte höhere Korrelationskoeffizient gilt. |
0040-0080 | TECHNIKEN ZUR KREDITRISIKOMINDERUNG (CRM) MIT SUBSTITUTIONSEFFEKTEN AUF DIE RISIKOPOSITION
Techniken zur Kreditrisikominderung im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 57 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, mit denen das Kreditrisiko einer oder mehrerer Risikoposition(en) mittels Substitution von Risikopositionen (siehe nachfolgende Beschreibung unter "SUBSTITUTION DER RISIKOPOSITION AUFGRUND VON KREDITRISIKOMINDERUNG") gesenkt wird. |
0040-0050 | ABSICHERUNG OHNE SICHERHEITSLEISTUNG
Absicherung ohne Sicherheitsleistung im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 59 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Absicherungen ohne Sicherheitsleistung, die sich auf die Risikoposition auswirken (wenn sie beispielsweise für Techniken zur Kreditrisikominderung mit Substitutionseffekten auf die Risikoposition eingesetzt werden), sind auf den Wert der Risikoposition zu begrenzen. |
0040 | GARANTIEN:
Werden keine eigenen LGD-Schätzungen verwendet, ist der angepasste Wert (GA) im Sinne von Artikel 236 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anzugeben. Werden gemäß Artikel 183 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (mit Ausnahme von Absatz 3) eigene LGD-Schätzungen verwendet, ist der maßgebliche, im internen Modell verwendete Wert auszuweisen. Garantien sind in Spalte 0040 auszuweisen, wenn die Anpassung nicht in der Verlustquote bei Ausfall vorgenommen wird. Wird die Anpassung in der Verlustquote bei Ausfall vorgenommen, ist der Betrag der Garantie in Spalte 0150 auszuweisen. Bei Risikopositionen, für die die Doppelausfallrisikobehandlung gilt, ist der Wert der Absicherung ohne Sicherheitsleistung in Spalte 0220 auszuweisen. |
0050 | KREDITDERIVATE:
Werden keine eigenen LGD-Schätzungen verwendet, ist der angepasste Wert (GA) im Sinne von Artikel 236 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anzugeben. Werden gemäß Artikel 183 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 575/2013 eigene LGD-Schätzungen verwendet, ist der maßgebliche, bei der internen Modellierung verwendete Wert auszuweisen. Wird die Anpassung in der Verlustquote bei Ausfall vorgenommen, ist der Betrag der Kreditderivate in Spalte 0160 auszuweisen. Bei Risikopositionen, für die die Doppelausfallrisikobehandlung gilt, ist der Wert der Absicherung ohne Sicherheitsleistung in Spalte 0220 auszuweisen. |
0060 | ANDERE FORMEN DER BESICHERUNG MIT SICHERHEITSLEISTUNG
Sicherheiten, die sich auf die Ausfallwahrscheinlichkeit der Risikoposition auswirken, sind auf den Wert der ursprünglichen Risikoposition vor Anwendung von Umrechnungsfaktoren zu begrenzen. Werden keine eigenen LGD-Schätzungen verwendet, findet Artikel 232 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Anwendung. Werden eigene LGD-Schätzungen verwendet, sind die Kreditrisikominderungstechniken anzugeben, die sich auf die Ausfallwahrscheinlichkeit auswirken. Zu melden ist der maßgebliche Nominal- oder Marktwert. Wird in der Verlustquote bei Ausfall (LGD) eine Anpassung vorgenommen, ist der Betrag in Spalte 170 auszuweisen. |
0070-0080 | SUBSTITUTION DER RISIKOPOSITION AUFGRUND VON KREDITRISIKOMINDERUNG
Die Abflüsse müssen dem besicherten Teil der ursprünglichen Risikoposition vor Anwendung von Umrechnungsfaktoren entsprechen, der von der Risikopositionsklasse des Schuldners und, sofern relevant, der Ratingstufe oder dem Risikopool des Schuldners abgezogen und anschließend der Risikopositionsklasse und, sofern relevant, der Ratingstufe oder dem Risikopool des Garantiegebers zugewiesen wird. Dieser Betrag ist als Zufluss zur Risikopositionsklasse und, sofern relevant, den Ratingstufen oder Risikopools des Garantiegebers zu betrachten. Ebenfalls zu berücksichtigen sind Zu- und Abflüsse innerhalb derselben Risikopositionsklassen und, sofern relevant, Ratingstufen oder Risikopools. Risikopositionen, die aus möglichen Zu- und Abflüssen zu und aus anderen Meldebögen stammen, sind zu berücksichtigen. Diese Spalten dürfen nur verwendet werden, wenn die Institute von ihrer zuständigen Behörde die Erlaubnis erhalten haben, diese besicherten Risikopositionen dauerhaft nach Artikel 150 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 teilweise nach dem Standardansatz zu behandeln oder die Risikopositionen nach den Merkmalen des Garantiegebers in Risikopositionsklassen einzustufen. |
0090 | RISIKOPOSITION NACH SUBSTITUTIONSEFFEKTEN AUFGRUND VON KREDITRISIKOMINDERUNGEN VOR DER ANWENDUNG VON UMRECHNUNGSFAKTOREN
Der entsprechenden Ratingstufe bzw. dem entsprechenden Risikopool des Schuldners zugewiesene Risikoposition nach Berücksichtigung der aufgrund von Kreditrisikominderungen mit Substitutionseffekten eingetretenen Zu- und Abflüsse. |
0100, 0120 | Davon: Außerbilanzielle Posten
Siehe Erläuterungen zum Meldebogen CR SA. |
0110 | RISIKOPOSITIONSWERT
Auszuweisen sind hier die nach Artikel 166 und Artikel 230 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bestimmten Risikopositionswerte. Auf die in Anhang I genannten Instrumente werden ungeachtet des vom Institut gewählten Ansatzes die Kreditumrechnungsfaktoren und Prozentsätze nach Artikel 166 Absätze 8, 9 und 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angewandt. Die Risikopositionswerte für das CCR-Geschäft müssen den Meldungen in Spalte 0130 entsprechen. |
0130 | Davon: Aus dem Gegenparteiausfallrisiko
Siehe entsprechende CR SA- Erläuterungen in Spalte 0210. |
0140 | DAVON: GROßE UNTERNEHMEN DER FINANZBRANCHE UND NICHT BEAUFSICHTIGTE FINANZIELLE UNTERNEHMEN
Aufschlüsselung des Risikopositionswerts für alle Risikopositionen der in Artikel 142 Absatz 1 Nummern 4 und 5 die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Unternehmen, für die der nach Artikel 153 Absatz 2 der genannten Verordnung bestimmte höhere Korrelationskoeffizient gilt. |
0150-0210 | IN SCHÄTZUNGEN DER VERLUSTQUOTE BEI AUSFALL (LGD) BERÜCKSICHTIGTE TECHNIKEN ZUR KREDITRISIKOMINDERUNG, OHNE DOPPELAUSFALLRISIKOBEHANDLUNG
Kreditrisikominderungstechniken, die sich aufgrund der Anwendung des Substitutionseffektes der Kreditrisikominderungstechniken auf die Schätzungen der Verlustquote bei Ausfall (LGD-Schätzungen) auswirken, sind nicht in diese Spalten aufzunehmen. Die gemeldeten Sicherheitenwerte müssen auf den Risikopositionswert begrenzt werden. Werden keine eigenen LGD-Schätzungen verwendet, sind Artikel 228 Absatz 2, Artikel 230 Absätze 1 und 2 und Artikel 231 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu beachten. Werden eigene LGD-Schätzungen verwendet,
|
0150 | GARANTIEN
Siehe Erläuterungen zu Spalte 0040. |
0160 | KREDITDERIVATE
Siehe Erläuterungen zu Spalte 0050. |
0170 | VERWENDUNG EIGENER LGD-SCHÄTZUNGEN: ANDERE FORMEN DER BESICHERUNG MIT SICHERHEITSLEISTUNG
Der maßgebliche, im internen Modell des Instituts verwendete Wert. Diejenigen kreditrisikomindernden Faktoren, die den Kriterien in Artikel 212 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entsprechen. |
0171 | BAREINLAGEN
Artikel 200 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Bareinlagen bei einem Drittinstitut oder von diesem verwahrte bargeldähnliche Instrumente, die nicht im Rahmen eines Depotvertrags verwahrt werden und an das kreditgebende Institut verpfändet wurden. Der gemeldete Sicherheitenwert ist auf den Positionswert auf der Ebene einer einzelnen Risikoposition beschränkt. |
0172 | LEBENSVERSICHERUNGEN
Artikel 200 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Der gemeldete Sicherheitenwert ist auf den Positionswert auf der Ebene einer einzelnen Risikoposition beschränkt. |
0173 | VON DRITTEN GEHALTENE INSTRUMENTE
Artikel 200 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Hierzu gehören von Drittinstituten emittierte Instrumente, die von diesem Institut auf Verlangen zurückgekauft werden. Der gemeldete Sicherheitenwert ist auf den Positionswert auf der Ebene einer einzelnen Risikoposition beschränkt. Nicht in diese Spalte aufzunehmen sind Risikopositionen, die durch von einem Dritten gehaltene Instrumente besichert sind, wenn die Institute auf Anforderung zurückgekaufte Instrumente, die nach Artikel 200 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anerkennungsfähig sind, im Einklang mit Artikel 232 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wie eine Garantie des emittierenden Instituts behandeln. |
0180 | ANRECHENBARE FINANZIELLE SICHERHEITEN
Bei im Handelsbuch verbuchten Geschäften sind Finanzinstrumente und Waren einzubeziehen, die gemäß Artikel 299 Absatz 2 Buchstaben c bis f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für eine Aufnahme ins Handelsbuch infrage kommen. Synthetische Unternehmensanleihen (Credit Linked Notes) und bilanzielle Netting-Positionen gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 4 Abschnitt 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind als Barsicherheiten zu behandeln. Werden für anerkennungsfähige Sicherheiten im Sinne von Artikel 197 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 keine eigenen LGD-Schätzungen verwendet, ist der angepasste Wert (Cvam) nach Artikel 223 Absatz 2 der genannten Verordnung anzugeben. Werden eigene LGD-Schätzungen verwendet, sind die finanziellen Sicherheiten gemäß Artikel 181 Absatz 1 Buchstaben e und f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in den LGD-Schätzungen zu berücksichtigen. Auszuweisen ist der geschätzte Marktwert der Sicherheiten. |
0190-0210 | SONSTIGE ANRECHENBARE SICHERHEITEN
Werden keine eigenen LGD-Schätzungen verwendet, sind die Werte nach Artikel 199 Absätze 1 bis 8 und Artikel 229 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu bestimmen. Werden eigene LGD-Schätzungen verwendet, sind sonstige Sicherheiten dabei nach Maßgabe des Artikels 181 Absatz 1 Buchstaben e und f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu berücksichtigen. |
0190 | IMMOBILIEN
Werden keine eigenen LGD-Schätzungen verwendet, sind die Werte nach Artikel 199 Absätze 2, 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu bestimmen und in dieser Spalte auszuweisen. Auch Immobilien-Leasinggeschäfte sind aufzunehmen (siehe Artikel 199 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013). Siehe auch Artikel 229 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Werden eigene LGD-Schätzungen verwendet, ist hier der geschätzte Marktwert anzugeben. |
0200 | SONSTIGE SACHSICHERHEITEN
Werden keine eigenen LGD-Schätzungen verwendet, sind die Werte nach Artikel 199 Absätze 6 und 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu bestimmen und in dieser Spalte auszuweisen. Auch Leasinggeschäfte mit Sachanlagen, bei denen es sich nicht um Immobilien handelt, sind aufzunehmen (siehe Artikel 199 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013). Siehe auch Artikel 229 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Werden eigene LGD-Schätzungen verwendet, ist hier der geschätzte Marktwert der Sicherheiten anzugeben. |
0210 | FORDERUNGEN
Werden keine eigenen LGD-Schätzungen verwendet, sind die Werte nach Artikel 199 Absatz 5 und Artikel 229 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu bestimmen und in dieser Spalte auszuweisen. Werden eigene LGD-Schätzungen verwendet, ist hier der geschätzte Marktwert der Sicherheiten anzugeben. |
0220 | DER DOPPELAUSFALLRISIKOBEHANDLUNG UNTERLIEGEND: ABSICHERUNG OHNE SICHERHEITSLEISTUNG
Garantien und Kreditderivate zur Deckung von Risikopositionen, die der Doppelausfallrisikobehandlung nach Artikel 153 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterliegen, unter Berücksichtigung von Artikel 202 und Artikel 217 Absatz 1 der genannten Verordnung. Die gemeldeten Werte dürfen den Wert der entsprechenden Risikopositionen nicht überschreiten. |
0230 | NACH RISIKOPOSITIONEN GEWICHTETE DURCHSCHNITTLICHE VERLUSTQUOTE BEI AUSFALL (LGD) (%)
Sämtliche in Teil 3 Titel II Kapitel 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im Einzelnen beschriebenen Auswirkungen von Kreditrisikominderungstechniken sind zu berücksichtigen. Bei Risikopositionen, die der Doppelausfallrisikobehandlung unterliegen, muss die auszuweisende Verlustquote bei Ausfall (LGD) der gemäß Artikel 161 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gewählten LGD entsprechen. Bei ausgefallenen Risikopositionen ist Artikel 181 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu beachten. Für die Berechnung der nach Risikopositionen gewichteten Durchschnittswerte ist der Risikopositionswert in Spalte 0110 zu verwenden. Sämtliche Effekte sind zu berücksichtigen (d. h. bei den Meldungen sind die Effekte der nach Artikel 164 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 geltenden Untergrenze für immobilienbesicherte Risikopositionen zu beachten). Bei Instituten, die den IRB-Ansatz anwenden, aber keine eigenen LGD-Schätzungen verwenden, müssen die risikomindernden Effekte finanzieller Sicherheiten sich auf den vollständig angepassten Risikopositionswert E* niederschlagen und sich dann in der LGD* im Sinne von Artikel 228 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bemerkbar machen. Die mit der Ausfallwahrscheinlichkeit (PD) der einzelnen "Ratingstufen oder Risikopools der Schuldner" verbundene, nach Risikopositionen gewichtete durchschnittliche Verlustquote bei Ausfall (LGD) ergibt sich aus dem Durchschnitt der aufsichtsrechtlichen Verlustquoten bei Ausfall, die den Risikopositionen dieses PD-Pools zugewiesen wurden, gewichtet mit dem jeweiligen Risikopositionswert in Spalte 0110. Werden eigene LGD-Schätzungen verwendet, sind Artikel 175 und Artikel 181 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu berücksichtigen. Bei Risikopositionen, die der Doppelausfallrisikobehandlung unterliegen, muss die auszuweisende Verlustquote bei Ausfall (LGD) der gemäß Artikel 161 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gewählten LGD entsprechen. Die Berechnung der risikopositionsgewichteten durchschnittlichen Verlustquote bei Ausfall ist aus den Risikoparametern abzuleiten, die bei der von der jeweils zuständigen Behörde genehmigten internen Ratingskala tatsächlich verwendet werden. Für die Risikopositionen aus Spezialfinanzierungen, auf die in Artikel 153 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Bezug genommen wird, sind keine Daten auszuweisen. Wird die Ausfallwahrscheinlichkeit für Risikopositionen aus Spezialfinanzierungen geschätzt, sind die Daten auf Basis eigener LGD-Schätzungen oder aufsichtsrechtlicher LGD anzugeben. Die Risikopositionen und entsprechenden Verlustquoten bei Ausfall (LGD) für große beaufsichtigte Unternehmen der Finanzbranche und für nicht beaufsichtigte finanzielle Unternehmen sind nicht in die Berechnung der Spalte 0230, sondern nur in die Berechnung der Spalte 0240 einzubeziehen. |
0240 | NACH RISIKOPOSITIONEN GEWICHTETE DURCHSCHNITTLICHE VERLUSTQUOTE BEI AUSFALL (LGD) (%) FÜR GROSSE UNTERNEHMEN DER FINANZBRANCHE UND NICHT BEAUFSICHTIGTE FINANZIELLE UNTERNEHMEN
Die risikopositionsgewichtete durchschnittliche LGD (%) für alle Risikopositionen gegenüber den in Artikel 142 Absatz 1 Nummer 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 definierten großen Unternehmen der Finanzbranche und den in Artikel 142 Absatz 1 Nummer 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 definierten nicht beaufsichtigten Unternehmen der Finanzbranche, für die der nach Artikel 153 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bestimmte höhere Korrelationskoeffizient gilt. |
0250 | NACH RISIKOPOSITIONEN GEWICHTETER DURCHSCHNITTSWERT DER LAUFZEIT (TAGE)
Der hier auszuweisende Wert ist nach Artikel 162 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu bestimmen. Für die Berechnung der nach Risikopositionen gewichteten Durchschnittswerte ist der Risikopositionswert (Spalte 0110) zu verwenden. Die durchschnittliche Laufzeit ist in Tagen anzugeben. Nicht anzugeben sind diese Daten für Risikopositionswerte, bei denen die Laufzeit nicht in die Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge einfließt. Dies bedeutet, dass diese Spalte für die Risikopositionsklasse, Mengengeschäft nicht ausgefüllt werden muss. |
0255 | RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG VOR ANWENDUNG VON UNTERSTÜTZUNGSFAKTOREN
Für Staaten und Zentralbanken, Unternehmen und Institute siehe Artikel 153 Absätze 1, 2, 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Für das Mengengeschäft siehe Artikel 154 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Die in den Artikeln 501 und 501a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Faktoren zur Unterstützung von KMU und Infrastruktur dürfen hier nicht berücksichtigt werden. |
0256 | (-) AUFGRUND DES KMU-FAKTORS AM RISIKOGEWICHTETEN POSITIONSBETRAG VORGENOMMENE ANPASSUNG
Abzug der Differenz zwischen den gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten risikogewichteten Positionsbeträgen für nicht ausgefallene Risikopositionen gegenüber einem KMU (RWEA) und RWEA* gemäß Artikel 501 der genannten Verordnung. |
0257 | (-) AUFGRUND DES INFRASTRUKTUR-FAKTORS AM RISIKOGEWICHTETEN POSITIONSBETRAG VORGENOMMENE ANPASSUNG
Abzug der Differenz zwischen den gemäß Teil 3 Titel II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten risikogewichteten Positionsbeträgen und den angepassten RWEa für das Kreditrisiko bei Risikopositionen gegenüber Rechtsträgern, die physische Strukturen oder Anlagen, Systeme und Netze, die grundlegende öffentliche Dienste erbringen oder unterstützen, betreiben oder finanzieren, gemäß Artikel 501a der genannten Verordnung. |
0260 | RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG NACH ANWENDUNG VON UNTERSTÜTZUNGSFAKTOREN
Für Staaten und Zentralbanken, Unternehmen und Institute siehe Artikel 153 Absätze 1, 2, 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Für das Mengengeschäft siehe Artikel 154 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Hier sind die in den Artikeln 501 und 501a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Faktoren zur Unterstützung von KMU und Infrastruktur zu berücksichtigen. |
0270 | DAVON: GROßE UNTERNEHMEN DER FINANZBRANCHE UND NICHT BEAUFSICHTIGTE FINANZIELLE UNTERNEHMEN
Aufschlüsselung des risikopositionsgewichteten Positionsbetrags nach Anwendung des KMU-Faktors für alle Risikopositionen gegenüber den in Artikel 142 Absatz 1 Nummer 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 definierten großen Unternehmen der Finanzbranche und den in Artikel 142 Absatz 1 Nummer 5 der genannten Verordnung definierten nicht beaufsichtigten Unternehmen der Finanzbranche, für die der nach Artikel 153 Absatz 2 der genannten Verordnung bestimmte höhere Korrelationskoeffizient gilt. |
0280 | ERWARTETER VERLUSTBETRAG
Für die Definition des erwarteten Verlusts siehe Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und für die Berechnung der erwarteten Verlustbeträge siehe Artikel 158 der genannten Verordnung. Für ausgefallene Risikopositionen siehe Artikel 181 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Der auszuweisende erwartete Verlust muss auf den Risikoparametern basieren, die bei der von der jeweils zuständigen Behörde genehmigten internen Ratingskala tatsächlich verwendet werden. |
0290 | (-) WERTBERICHTIGUNGEN UND RÜCKSTELLUNGEN
Anzugeben sind hier Wertberichtigungen sowie spezifische und allgemeine Kreditrisikoanpassungen gemäß Artikel 159 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Für die Angabe der allgemeinen Kreditrisikoanpassungen ist der Betrag ausgehend vom erwarteten Verlust in den verschiedenen Schuldner-Ratingstufen anteilsmäßig zuzuweisen. |
0300 | ANZAHL DER SCHULDNER
Artikel 172 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Das Institut hat für alle Risikopositionsklassen mit Ausnahme der Risikopositionsklasse "Mengengeschäft" und der in Artikel 172 Absatz 1 Buchstabe e Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Fälle die Anzahl der getrennt eingestuften juristischen Personen bzw. Schuldner auszuweisen. Die Anzahl der verschiedenen Risikopositionen oder gewährten Darlehen ist dabei unerheblich. In der Risikopositionsklasse "Mengengeschäft" bzw. in anderen Risikopositionsklassen, wenn getrennte Risikopositionen gegenüber demselben Schuldner gemäß Artikel 172 Absatz 1 Buchstabe e Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verschiedenen Ratingstufen zugeordnet werden, hat das Institut die Anzahl der Risikopositionen zu melden, die getrennt einer bestimmten Ratingstufe oder einem bestimmten Ratingpool zugeordnet wurden. Sollte Artikel 172 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gelten, kann ein Schuldner in mehreren Ratingstufen berücksichtigt werden. Da es in dieser Spalte um einen Aspekt der Ratingskalenstruktur geht, bezieht sie sich auf die den einzelnen Ratingstufen oder Risikopools zugewiesenen ursprünglichen Risikopositionen vor Anwendung des Umrechnungsfaktors, wobei der Effekt von Kreditrisikominderungstechniken (insbesondere Umverteilungseffekten) nicht berücksichtigt wird. |
0310 | RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG VOR KREDITDERIVATEN
Anzugeben ist der hypothetische risikogewichtete Positionsbetrag, der als tatsächlicher RWEa ohne Anerkennung von Kreditderivaten als Kreditrisikominderungstechnik im Sinne von Artikel 204 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu berechnen ist. Die Beträge sind in den für die Risikopositionen gegenüber dem ursprünglichen Schuldner maßgeblichen Risikopositionsklassen auszuweisen. |
Zeilen | Erläuterungen |
0010 | GESAMTSUMME DER RISIKOPOSITIONEN |
0015 | davon: dem KMU-Faktor unterliegende Risikopositionen
Hier dürfen nur Risikopositionen ausgewiesen werden, die die Voraussetzungen nach Artikel 501 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen. |
0016 | davon: dem Infrastruktur-Faktor unterliegende Risikopositionen
Hier dürfen nur Risikopositionen ausgewiesen werden, die die Voraussetzungen nach Artikel 501a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen. |
0020-0060 | AUFSCHLÜSSELUNG DER GESAMTRISIKOPOSITIONEN NACH ART DER RISIKOPOSITION: |
0020 | Einem Kreditrisiko unterliegende bilanzwirksame Risikopositionen
Die in Artikel 24 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Vermögenswerte dürfen in keiner anderen Kategorie aufgeführt werden. Risikopositionen, die einem Gegenparteiausfallrisiko unterliegen, sind in den Zeilen 0040-0060 auszuweisen und dürfen folglich nicht in dieser Zeile angegeben werden. Sofern sie nicht abgezogen wurden, stellen die in Artikel 379 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Vorleistungen keinen bilanzwirksamen Posten dar, sind aber dennoch in dieser Zeile auszuweisen. |
0030 | Einem Kreditrisiko unterliegende außerbilanzielle Risikopositionen
Die außerbilanziellen Positionen umfassen Posten nach Artikel 166 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die in Anhang I der genannten Verordnung aufgeführten Posten. Risikopositionen, die einem Gegenparteiausfallrisiko unterliegen, sind in den Zeilen 0040-0060 auszuweisen und dürfen folglich nicht in dieser Zeile angegeben werden. |
0040-0060 | Einem Gegenparteiausfallrisiko unterliegende Risikopositionen bzw. Geschäfte
Siehe entsprechende CR SA-Erläuterungen in den Zeilen 0090-0130. |
0040 | Netting-Sätze aus Wertpapierfinanzierungsgeschäften
Siehe entsprechende CR SA-Erläuterungen in Zeile 0090. |
0050 | Netting-Sätze aus Derivaten und Geschäften mit langer Abwicklungsfrist
Siehe entsprechende CR SA-Erläuterungen in Zeile 0110. |
0060 | Aus produktübergreifenden vertraglichen Netting-Sätzen
Siehe entsprechende CR SA-Erläuterungen in Zeile 0130. |
0070 | RATINGSTUFEN ODER RISIKOPOOLS ZUGEWIESENE RISIKOPOSITIONEN: GESAMTSUMME
Für Risikopositionen gegenüber Unternehmen, Instituten und Staaten und Zentralbanken siehe Artikel 142 Absatz 1 Nummer 6 und Artikel 170 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Für Risikopositionen aus dem Mengengeschäft siehe Artikel 170 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Für angekaufte Risikopositionen siehe Artikel 166 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Risikopositionen aus dem Verwässerungsrisiko angekaufter Positionen dürfen nicht nach Ratingstufen oder Risikopools der Schuldner ausgewiesen werden. Sie sind in Zeile 0180 anzugeben. Verwendet das Institut eine große Zahl an Stufen oder Pools, kann mit den zuständigen Behörden eine geringere Anzahl von Stufen oder Pools vereinbart werden. Eine aufsichtsbehördliche Rahmenskala wird nicht verwendet. Stattdessen bestimmen die Institute die einzusetzende Skala selbst. |
0080 | ZUORDNUNG VON SPEZIALFINANZIERUNGEN (SLOTTING-ANSATZ): GESAMTSUMME
Artikel 153 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Dies gilt nur für die Risikopositionsklasse "Unternehmen - Spezialfinanzierungen". |
0160 | ALTERNATIVE BEHANDLUNG: DURCH IMMOBILIEN BESICHERT
Artikel 193 Absätze 1 und 2, Artikel 194 Absätze 1 bis 7 und Artikel 230 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Diese Option steht nur Instituten zur Verfügung, die den IRB-Basisansatz verwenden. |
0170 | RISIKOPOSITIONEN AUS VORLEISTUNGEN MIT IM RAHMEN DER ALTERNATIVEN BEHANDLUNG ANGEWENDETEN RISIKOGEWICHTEN ODER RISIKOGEWICHTEN VON 100 % UND SONSTIGE RISIKOPOSITIONEN, FÜR DIE RISIKOGEWICHTE GELTEN
Aus Vorleistungen resultierende Risikopositionen, bei denen die alternative Behandlung gemäß Artikel 379 Absatz 2 Unterabsatz 1 letzter Satz der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zum Einsatz kommt, oder auf die gemäß Artikel 379 Absatz 2 letzter Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ein Risikogewicht von 100 % angewendet wird. N-te-Ausfall-Kreditderivate ohne Bonitätsbeurteilung nach Artikel 153 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und sonstige Risikopositionen, für die Risikogewichte gelten und die in keiner anderen Zeile angegeben sind, sind in dieser Zeile auszuweisen. |
0180 | VERWÄSSERUNGSRISIKO: ANGEKAUFTE RISIKOPOSITIONEN INSGESAMT
Für eine Definition des Begriffs "Verwässerungsrisiko" siehe Artikel 4 Absatz 1 Nummer 53 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Für die Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge für das Verwässerungsrisiko siehe Artikel 157 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Das Verwässerungsrisiko ist für angekaufte Risikopositionen gegenüber Unternehmen und aus dem Mengengeschäft auszuweisen. |
3.3.4. C 08.02 - Kredit- und Gegenparteiausfallrisiken sowie Vorleistungen: IRB-Ansatz zur Bestimmung der Eigenkapitalanforderungen: Aufschlüsselung nach Ratingstufen oder Risikopools von Schuldnern ( CR IRB 2)
Spalte | Erläuterungen |
0005 | Ratingstufe (Zeilenkennung)
Dies ist eine Zeilenkennung, die in einem bestimmten Arbeitsblatt des Meldebogens jeweils eine Zeile kennzeichnet. Die Zeilen sind fortlaufend nummeriert (1, 2, 3 usw.) Als erstes wird die beste Risikostufe (bzw. der beste Risikopool) angegeben, dann die zweitbeste (der zweitbeste) usw. Als letztes wird (werden) die Risikostufe(n) (bzw. der Risikopool) der ausgefallenen Risikopositionen angegeben. |
0010-0300 | Die Erläuterungen zu den einzelnen Spalten an dieser Stelle stimmen mit den Erläuterungen zu den entsprechend nummerierten Spalten im Meldebogen CR IRB 1 überein. |
Zeile | Erläuterungen |
0010-0001 - 0010-NNNN | Die in diesen Zeilen ausgewiesenen Werte müssen in der Reihenfolge der Ausfallwahrscheinlichkeit (PD) angeordnet werden, die den betreffenden Ratingstufen oder Risikopools zugewiesen wurden. Die Ausfallwahrscheinlichkeit von ausgefallenen Schuldnern muss 100 % betragen. Risikopositionen, die der alternativen Behandlung für Immobiliensicherheiten unterzogen werden (die nur zur Verfügung steht, wenn keine eigenen LGD-Schätzungen verwendet werden), werden nicht nach der PD des Schuldners zugewiesen und dürfen folglich nicht in diesem Meldebogen angegeben werden. |
3.3.1. C 08.03 - Kreditrisiko und Vorleistungen: IRB-Ansatz zur Bestimmung der Eigenkapitalanforderungen (Aufschlüsselung nach PD-Bandbreite ( CR IRB 3))
3.3.1.1. Allgemeine Bemerkungen
3.3.1.2. Erläuterungen zu bestimmten Positionen
Spalten | Erläuterungen |
0010 | BILANZWIRKSAME RISIKOPOSITIONEN
Gemäß Artikel 166 Absätze 1 bis 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneter Risikopositionswert ohne Berücksichtigung von Kreditrisikoanpassungen |
0020 | AUSSERBILANZIELLE RISIKOPOSITIONEN VOR ANWENDUNG VON UMRECHNUNGSFAKTOREN
Risikopositionswert gemäß Artikel 166 Absätze 1 bis 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, ohne Berücksichtigung von Kreditrisikoanpassungen und Umrechnungsfaktoren, d. h. zu berücksichtigen sind weder eigene Schätzungen noch Umrechnungsfaktoren nach Artikel 166 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 noch die in Artikel 166 Absatz 10 der genannten Verordnung festgelegten Prozentsätze Unter die außerbilanziellen Risikopositionen fallen alle zugesagten, aber noch nicht in Anspruch genommenen Beträge und sämtliche in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten außerbilanziellen Posten. |
0030 | NACH RISIKOPOSITIONEN GEWICHTETE DURCHSCHNITTLICHE UMRECHNUNGSFAKTOREN
Für alle in den einzelnen Unterklassen der festgelegten PD-Bandbreite enthaltenen Risikopositionen der durchschnittliche Umrechnungsfaktor, der von den Instituten bei der Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge verwendet wird, gewichtet mit der außerbilanziellen Risikoposition vor Anwendung von Kreditumrechnungsfaktoren gemäß Spalte 0020. |
0040 | RISIKOPOSITIONSWERT NACH ANWENDUNG VON UMRECHNUNGSFAKTOREN UND KREDITRISIKOMINDERUNG (CRM)
Risikopositionswert nach Artikel 166 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 In dieser Spalte ist die Summe des Risikopositionswerts der bilanziellen und der außerbilanziellen Risikopositionen nach Anwendung von Umrechnungsfaktoren gemäß Artikel 166 Absätze 8 bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und nach Kreditrisikominderungstechniken auszuweisen. |
0050 | NACH RISIKOPOSITIONEN GEWICHTETE DURCHSCHNITTLICHE AUSFALLWAHRSCHEINLICHKEIT (%)
Für alle in den einzelnen Unterklassen der festgelegten PD-Bandbreite enthaltenen Risikopositionen die durchschnittliche PD-Schätzung für jeden Schuldner, gewichtet mit dem Risikopositionswert nach Anwendung von Kreditumrechnungsfaktoren und nach Kreditrisikominderung gemäß Spalte 0040. Diese Spalte muss nicht für die Summe aller Risikopositionsklassen ausgefüllt werden. |
0060 | ANZAHL DER SCHULDNER
Anzahl der Rechtsträger oder Schuldner, die den einzelnen Unterklassen der festgelegten PD-Bandbreite zugeordnet sind Die Anzahl der Schuldner ist gemäß den Erläuterungen in Spalte 0300 des Meldebogens C 08.01 zu ermitteln. Gemeinsame Schuldner sind genauso zu behandeln wie für die Zwecke der PD-Kalibrierung. |
0070 | NACH RISIKOPOSITIONEN GEWICHTETE DURCHSCHNITTLICHE VERLUSTQUOTE BEI AUSFALL (LGD) (%)
Für alle in den einzelnen Unterklassen der festgelegten PD-Bandbreite enthaltenen Risikopositionen die durchschnittliche LGD-Schätzung für jede Risikoposition, gewichtet mit dem Risikopositionswert nach Anwendung von Kreditumrechnungsfaktoren und nach Kreditrisikominderung gemäß Spalte 0040 Die gemeldete LGD muss der endgültigen LGD-Schätzung entsprechen, die bei der Berechnung der risikogewichteten Beträge nach Berücksichtigung etwaiger CRM-Effekte und Abschwungbedingungen, falls relevant, herangezogen wird. Bei immobilienbesicherten Risikopositionen aus dem Mengengeschäft müssen die ausgewiesenen Verlustquoten bei Ausfall den in Artikel 164 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Untergrenzen Rechnung tragen. Bei Risikopositionen, die der Doppelausfallrisikobehandlung unterliegen, muss die auszuweisende Verlustquote bei Ausfall (LGD) der gemäß Artikel 161 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gewählten LGD entsprechen. Bei ausgefallenen Risikopositionen nach dem A-IRB-Ansatz sind die Bestimmungen des Artikels 181 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu beachten. Die gemeldete LGD muss der Schätzung der LGD bei Ausfall gemäß den anwendbaren Schätzmethoden entsprechen. Diese Spalte muss nicht für die Summe aller Risikopositionsklassen ausgefüllt werden. |
0080 | NACH RISIKOPOSITIONEN GEWICHTETE DURCHSCHNITTLICHE LAUFZEIT (JAHRE)
Für alle in den einzelnen Unterklassen der festgelegten PD-Bandbreite enthaltenen Risikopositionen die durchschnittliche Laufzeit jeder Risikoposition, gewichtet mit dem Risikopositionswert nach Anwendung von Kreditumrechnungsfaktoren gemäß Spalte 0040 Der hier auszuweisende Laufzeitwert ist nach Artikel 162 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu bestimmen. Die durchschnittliche Laufzeit ist in Jahren anzugeben. Nicht anzugeben sind diese Daten für Risikopositionswerte, bei denen die Laufzeit nicht in die Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einfließt. Dies bedeutet, dass diese Spalte für die Risikopositionsklasse "Mengengeschäft" nicht ausgefüllt werden muss. |
0090 | RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG NACH ANWENDUNG VON UNTERSTÜTZUNGSFAKTOREN
Für Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten und Zentralbanken, Instituten und Unternehmen der nach Artikel 153 Absätze 1 bis 4 berechnete risikogewichtete Positionsbetrag; für Risikopositionen aus dem Mengengeschäft der gemäß Artikel 154 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnete risikogewichtete Positionsbetrag Hier sind die in den Artikeln 501 und 501a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Faktoren zur Unterstützung von KMU und Infrastruktur zu berücksichtigen. |
0100 | ERWARTETER VERLUSTBETRAG
Nach Artikel 158 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneter erwarteter Verlustbetrag Der auszuweisende erwartete Verlustbetrag muss auf den Risikoparametern basieren, die bei der von der jeweils zuständigen Behörde genehmigten internen Ratingskala tatsächlich verwendet werden. |
0110 | (-) WERTBERICHTIGUNGEN UND RÜCKSTELLUNGEN
Spezifische und allgemeine Kreditrisikoanpassungen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 183/2014 der Kommission, zusätzliche Wertberichtigungen gemäß den Artikeln 34 und 110 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie andere Senkungen der Eigenmittel im Zusammenhang mit den Risikopositionen, die den einzelnen Unterklassen der festgelegten PD-Bandbreite zugeordnet wurden Es handelt sich um die Wertberichtigungen und Rückstellungen, die bei der Umsetzung von Artikel 159 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berücksichtigt werden. Allgemeine Rückstellungen werden ausgewiesen, indem der Betrag entsprechend dem erwarteten Verlust in den verschiedenen Ratingstufen anteilig zugewiesen wird. |
Zeilen | Erläuterungen |
PD-BANDBREITE | Die Risikopositionen sind einer angemessenen Unterklasse in der festgelegten PD-Bandbreite zuzuordnen, wobei die für jeden Schuldner in dieser Risikopositionsklasse geschätzte Ausfallwahrscheinlichkeit zugrunde zu legen ist (ohne Berücksichtigung von Substitutionseffekten aufgrund von Kreditrisikominderung). Die Institute müssen eine Risikoposition nach der anderen der im Meldebogen angegebenen PD-Bandbreite zuordnen, wobei auch fortlaufende Ratingskalen zu berücksichtigen sind. Alle ausgefallenen Risikopositionen sind der Unterklasse zuzuordnen, die einer Ausfallwahrscheinlichkeit von 100 % entspricht.
{r0170, c0050} und {r0170, c0070} sind für jede Risikopositionsklasse, nicht aber für die Summe aller Risikopositionsklassen, auszuweisen. |
3.3.2. C 08.04 - Kreditrisiko und Vorleistungen: IRB-Ansatz zur Bestimmung der Eigenkapitalanforderungen (RWEA-Flussrechnungen ( CR IRB 4))
3.3.2.1. Allgemeine Bemerkungen
3.3.2.2. Erläuterungen zu bestimmten Positionen
Spalte | Erläuterungen |
0010 | RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG
Gesamter risikogewichteter Positionsbetrag für das Kreditrisiko, berechnet nach dem IRB-Ansatz, unter Berücksichtigung von Unterstützungsfaktoren nach den Artikeln 501 und 501a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. |
Zeilen | Erläuterungen |
0010 | RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG AMENDE DER VORANGEGANGENEN BERICHTSPERIODE
Risikogewichteter Positionsbetrag am Ende der vorangegangenen Berichtsperiode nach Anwendung der in den Artikeln 501 und 501a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Faktoren zur Unterstützung von KMU und Infrastruktur. |
0020 | UMFANG DER VERMÖGENSWERTE (+/-)
Veränderung des risikogewichteten Positionsbetrags zwischen dem Ende der vorangegangenen Berichtsperiode und dem Ende der aktuellen Berichtsperiode aufgrund des Umfangs der Vermögenswerte, d. h. durch die übliche Geschäftstätigkeit bedingte Veränderungen von Größe und Zusammensetzung des Anlagebuchs (einschließlich Originierung neuer Unternehmungen und fällig werdender Kredite), jedoch ohne Veränderungen der Anlagebuchsgröße aufgrund von Erwerben und Veräußerungen von Unternehmen. Erhöhungen der risikogewichteten Positionsbeträge sind als Positivbetrag und Verringerungen der risikogewichteten Positionsbeträge als Negativbetrag auszuweisen. |
0030 | QUALITÄT DER VERMÖGENSWERTE (+/-)
Veränderung des risikogewichteten Positionsbetrags zwischen dem Ende der vorangegangenen Berichtsperiode und dem Ende der aktuellen Berichtsperiode aufgrund der Qualität der Vermögenswerte, d. h. aufgrund qualitativer Veränderungen der Vermögenswerte des Institutes aufgrund von Veränderungen beim Kreditnehmerrisiko, etwa durch Ratingmigration oder ähnliche Effekte. Erhöhungen der risikogewichteten Positionsbeträge sind als Positivbetrag und Verringerungen der risikogewichteten Positionsbeträge als Negativbetrag auszuweisen. |
0040 | MODELLAKTUALISIERUNGEN (+/-)
Veränderung des risikogewichteten Positionsbetrags zwischen dem Ende der vorangegangenen Berichtsperiode und dem Ende der aktuellen Berichtsperiode aufgrund von Modellaktualisierungen, d. h. der Implementierung neuer Modelle, Veränderungen der Modelle, des Modellumfangs oder sonstiger Veränderungen zur Behebung von Schwächen des Modells. Erhöhungen der risikogewichteten Positionsbeträge sind als Positivbetrag und Verringerungen der risikogewichteten Positionsbeträge als Negativbetrag auszuweisen. |
0050 | METHODIK UND POLITIK (+/-)
Methodisch und politisch bedingte Veränderung des risikogewichteten Positionsbetrags zwischen dem Ende der vorangegangenen Berichtsperiode und dem Ende der aktuellen Berichtsperiode, d. h. Veränderungen aufgrund methodischer Veränderungen bei den Berechnungen, die durch regulatorische Veränderungen bedingt sind. Dabei sind sowohl Regulierungsänderungen als auch neue Rechtsvorschriften zu berücksichtigen, nicht jedoch Änderungen an Modellen, die in Zeile 0040 auszuweisen sind. Erhöhungen der risikogewichteten Positionsbeträge sind als Positivbetrag und Verringerungen der risikogewichteten Positionsbeträge als Negativbetrag auszuweisen. |
0060 | ERWERB UND VERÄUßERUNG (+/-)
Veränderung des risikogewichteten Positionsbetrags zwischen dem Ende der vorangegangenen Berichtsperiode und dem Ende der aktuellen Berichtsperiode aufgrund von Erwerben und Veräußerungen, d. h. Veränderungen der Buchgröße aufgrund von Erwerb und Veräußerung von Unternehmen Erhöhungen der risikogewichteten Positionsbeträge sind als Positivbetrag und Verringerungen der risikogewichteten Positionsbeträge als Negativbetrag auszuweisen. |
0070 | WECHSELKURSSCHWANKUNGEN (+/-)
Veränderung des risikogewichteten Positionsbetrags zwischen dem Ende der vorangegangenen Berichtsperiode und dem Ende der aktuellen Berichtsperiode aufgrund von Wechselkursschwankungen, d. h. Veränderungen durch Währungsumrechnungen Erhöhungen der risikogewichteten Positionsbeträge sind als Positivbetrag und Verringerungen der risikogewichteten Positionsbeträge als Negativbetrag auszuweisen. |
0080 | SONSTIGE (+/-)
Veränderung des risikogewichteten Positionsbetrags zwischen dem Ende der vorangegangenen Berichtsperiode und dem Ende der aktuellen Berichtsperiode aufgrund sonstiger Faktoren Hier sind Änderungen zu erfassen, die sich keiner anderen Kategorie zuordnen lassen. Erhöhungen der risikogewichteten Positionsbeträge sind als Positivbetrag und Verringerungen der risikogewichteten Positionsbeträge als Negativbetrag auszuweisen. |
0090 | RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG AMENDE DER BERICHTSPERIODE
Risikogewichteter Positionsbetrag in der Berichtsperiode nach Anwendung der in den Artikeln 501 und 501a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Faktoren zur Unterstützung von KMU und Infrastruktur |
3.3.3. C 08.05 - Kreditrisiko und Vorleistungen: IRB-Ansatz zur Bestimmung der Eigenkapitalanforderungen (PD-Rückvergleiche ( CR IRB 5))
3.3.3.1. Allgemeine Bemerkungen
3.3.3.2. Erläuterungen zu bestimmten Positionen
Spalten | Erläuterungen |
0010 | ARITHMETISCHER PD-DURCHSCHNITT (%)
Arithmetischer PD-Durchschnitt zu Beginn der Berichtsperiode bei Schuldnern, die in die Unterklasse der festgelegten PD-Bandbreite fallen und in Spalte 0020 gezählt werden (mit der Anzahl der Schuldner gewichteter Durchschnitt). |
0020 | ANZAHL DER SCHULDNER AMENDE DES VORJAHRES
Anzahl der Schuldner zum Ende des vorangehenden Jahres, wofür Meldepflicht bestand Hier sind alle Schuldner zu berücksichtigen, bei denen zum maßgeblichen Zeitpunkt eine Kreditverpflichtung bestand. Die Anzahl der Schuldner ist gemäß den Erläuterungen in Spalte 0300 des Meldebogens C 08.01 zu ermitteln. Gemeinsame Schuldner sind genauso zu behandeln wie für die Zwecke der PD-Kalibrierung. |
0030 | DAVON: AUSFÄLLE WÄHREND DES JAHRES
Anzahl der im Jahresverlauf (d. h. im maßgeblichen Beobachtungszeitraum für die Berechnung der Ausfallquote) ausgefallenen Schuldner Ausfälle sind nach Artikel 178 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festzustellen. Jeder ausgefallene Schuldner wird bei der Berechnung der Einjahresausfallquote nur einmal im Zähler und Nenner gezählt, auch wenn der Schuldner im betreffenden Einjahreszeitraum mehr als einmal ausgefallen ist. |
0040 | BEOBACHTETE DURCHSCHNITTLICHE AUSFALLQUOTE (%)
Einjahresausfallquote im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 78 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Die Institute müssen sicherstellen,
Zur Berechnung der Anzahl der Schuldner siehe Meldebogen C 08.01 Spalte 0300. |
0050 | DURCHSCHNITTLICHE JÄHRLICHE AUSFALLQUOTE (%)
Als Mindestvorgabe ist der einfache Durchschnitt der Jahresausfallquoten der letzten fünf Jahre (Zahl der im betreffenden Jahr ausgefallenen Schuldner zu Beginn eines jeden Jahres/Gesamtzahl der Schuldner zu Beginn des Jahres) anzugeben. Das Institut kann einen längeren historischen Zeitraum zugrunde legen, der der tatsächlichen Risikomanagementpraxis des Instituts entspricht. |
Zeilen | Erläuterungen |
PD-BAND- BREITE | Die Risikopositionen sind einer angemessenen Unterklasse in der festgelegten PD-Bandbreite zuzuordnen, wobei die für jeden Schuldner in dieser Risikopositionsklasse geschätzte Ausfallwahrscheinlichkeit zu Beginn der Berichtsperiode zugrunde zu legen ist (ohne Berücksichtigung von Substitutionseffekten aufgrund von Kreditrisikominderung). Die Institute müssen eine Risikoposition nach der anderen der im Meldebogen angegebenen PD-Bandbreite zuordnen, wobei auch fortlaufende Ratingskalen zu berücksichtigen sind. Alle ausgefallenen Risikopositionen sind der Unterklasse zuzuordnen, die einer Ausfallwahrscheinlichkeit von 100 % entspricht. |
3.3.4. C 08.05.1 - Kreditrisiko und Vorleistungen: IRB-Ansatz zur Bestimmung der Eigenkapitalanforderungen: PD-Rückvergleiche gemäß Artikel 180 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ( CR IRB 5B)
3.3.4.1. Erläuterungen zu bestimmten Positionen
Spalten | Erläuterungen |
0005 | PD-BANDBREITE
Die Institute melden die PD-Bandbreiten gemäß ihren internen Bonitätsstufen, die sie der von der externen ECAI verwendeten Skala zuordnen, anstatt eine festgelegte externe PD-Bandbreite heranzuziehen. |
0006 | ENTSPRECHENDE EXTERNE BONITÄTSBEURTEILUNG
Die Institute weisen für jede im Rahmen von Artikel 180 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berücksichtigte ECAI eine Spalte aus. Die Institute geben in diesen Spalten auch die externe Bonitätsbeurteilung an, der sie ihre internen PD-Bandbreiten zuordnen. |
3.3.5. C 08.06 - Kreditrisiko und Vorleistungen: IRB-Ansatz zur Bestimmung der Eigenkapitalanforderungen (Zuordnung von Spezialfinanzierungen ( CR IRB 6))
3.3.5.1. Allgemeine Bemerkungen
3.3.5.2. Erläuterungen zu bestimmten Positionen
Spalten | Erläuterungen |
0010 | URSPRÜNGLICHE RISIKOPOSITION VOR ANWENDUNG VON UMRECHNUNGSFAKTOREN
Siehe Erläuterungen zu CR-IRB. |
0020 | RISIKOPOSITION NACH SUBSTITUTIONSEFFEKTEN AUFGRUND VON KREDITRISIKOMINDERUNGEN VOR DER ANWENDUNG VON UMRECHNUNGSFAKTOREN
Siehe Erläuterungen zu CR-IRB. |
0030, 0050 | DAVON: AUßERBILANZIELLE POSTEN
Siehe Erläuterungen zu CR-SA. |
0040 | RISIKOPOSITIONSWERT
Siehe Erläuterungen zu CR-IRB. |
0060 | DAVON: AUS DEM GEGENPARTEIAUSFALLRISIKO
Siehe Erläuterungen zu CR SA. |
0070 | RISIKOGEWICHT
Artikel 153 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Diese Spalte dient zu Informationszwecken und darf nicht verändert werden. |
0080 | RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG NACH ANWENDUNG VON UNTERSTÜTZUNGSFAKTOREN
Siehe Erläuterungen zu CR-IRB. |
0090 | ERWARTETER VERLUSTBETRAG
Siehe Erläuterungen zu CR-IRB. |
0100 | (-) WERTBERICHTIGUNGEN UND RÜCKSTELLUNGEN
Siehe Erläuterungen zu CR-IRB. |
Zeilen | Erläuterungen |
0010-0120 | Die Risikopositionen werden nach Artikel 153 Absatz 5 Tabelle 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 der richtigen Kategorie und Laufzeit zugeordnet. |
3.3.6. C 08.07 - Kreditrisiko und Vorleistungen: IRB-Ansatz zur Bestimmung der Eigenkapitalanforderungen (Anwendungsbereich von IRB- und SA-Ansätzen ( CR IRB 7))
3.3.6.1. Allgemeine Bemerkungen
3.3.6.2. Erläuterungen zu bestimmten Positionen
Spalten | Erläuterungen |
0010 | RISIKOPOSITIONSWERT IM SINNE VON ARTIKEL 166 DER VERORDNUNG (EU) Nr. 575/2013 INSGESAMT
Die Institute haben gemäß Artikel 166 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 den Risikopositionswert ohne Berücksichtigung etwaiger Kreditrisikoanpassungen heranzuziehen. |
0020 | Sa UND IRB UNTERLIEGENDER RISIKOPOSITIONSWERT INSGESAMT
Für die Meldung des Gesamtwerts ihrer Risikopositionen, der sowohl die dem Standardansatz unterliegenden als auch die dem IRB-Ansatz unterliegenden Risikopositionen einschließt, haben die Institute gemäß Artikel 429 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 den Risikopositionswert vor Kreditrisikominderung heranzuziehen. |
0030 | EINER DAUERHAFTEN TEILANWENDUNG DES STANDARDANSATZES UNTERLIEGENDER PROZENTSATZ DES RISIKOPOSITIONSWERTS INSGESAMT (%)
Dem Standardansatz unterliegender Risikopositionsanteil je Risikopositionsklasse (dem Standardansatz unterliegende Risikoposition vor Kreditrisikominderung geteilt durch die Gesamtrisikoposition in dieser Risikopositionsklasse gemäß Spalte 0020) unter Berücksichtigung des Geltungsumfangs der von einer zuständigen Behörde gemäß Artikel 150 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erteilten Erlaubnis zur dauerhaften Teilanwendung des Standardansatzes. |
0040 | EINEM EINFÜHRUNGSPLAN UNTERLIEGENDER PROZENTSATZ DES RISIKOPOSITIONSWERTS INSGESAMT (%)
Anteil der Risikoposition in jeder Risikopositionsklasse, der der schrittweisen Einführung des IRB-Ansatzes nach Artikel 148 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterliegt. Zu berücksichtigen sind dabei:
|
0050 | DEM IRB-ANSATZ UNTERLIEGENDER PROZENTSATZ DES RISIKOPOSITIONSWERTS INSGESAMT (%)
Dem IRB-Ansatz unterliegender Risikopositionsanteil je Risikopositionsklasse (dem IRB-Ansatz unterliegende Risikoposition vor Kreditrisikominderung geteilt durch die Gesamtrisikoposition in dieser Risikopositionsklasse) unter Berücksichtigung des Geltungsumfangs der von einer zuständigen Behörde gemäß Artikel 143 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erteilten Erlaubnis zur Anwendung des IRB-Ansatzes. Zu berücksichtigen sind dabei sowohl Risikopositionen, bei denen die Institute ihre eigene LGD-Schätzung und Umrechnungsfaktoren verwenden dürfen oder nicht verwenden (F-IRB und A-IRB), einschließlich Slotting-Ansatz für Spezialfinanzierungen und Beteiligungspositionen nach dem einfachen Risikogewichtungsansatz, als auch die in Meldebogen C 08.01 Zeile 0170 ausgewiesenen Risikopositionen. |
Zeilen | Erläuterungen |
RISIKOPOSITIONSKLASSEN | Die Institute müssen die Angaben in diesem Meldebogen nach Risikopositionsklassen ausweisen, wobei die in den Meldebogenzeilen vorgegebene Aufschlüsselung der Risikopositionsklassen zugrunde zu legen ist. |
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(Stand: 24.01.2025)
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