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Entscheidung 2021/1332 der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 32/21/COL vom 21. April 2021 zur Genehmigung des Status "seuchenfrei" und des Status "Nichtimpfung" sowie von Tilgungsprogrammen Norwegens und Islands oder von bestimmten Zonen oder Kompartimenten dieser Mitgliedstaaten in Bezug auf bestimmte gelistete Seuchen gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission
(ABl. L 290 vom 12.08.2021 S. 5, ber. L 318 S. 3 A;
Entsch. 2021/1333 - ABl. L 290 vom 12.08.2021 S. 11)
Die EFTA-Überwachungsbehörde -
gestützt auf das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs, insbesondere auf Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 3 des Protokolls 1;
gestützt auf den in Anhang I Kapitel I Teil 1.1 Nummer 13 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen") genannten Rechtsakt, die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung bestimmter Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit 1 (im Folgenden "Verordnung (EU) 2016/429") in der durch Ziffer 4 Buchstabe d des Protokolls 1 davon und die spezifischen und sektorbezogenen Anpassungen gemäß Anhang I des EWR-Abkommens geänderten und an das EWR-Abkommen angepassten Fassung, insbesondere auf die Artikel 31 Absatz 3, Artikel 36 Absatz 4 und Artikel 280,
gestützt auf den in Anhang I Kapitel I Teil 1.1 Nummer 13e des EWR-Abkommens genannten Rechtsakt, die Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen 2 (im Folgenden "Delegierte Verordnung (EU) 2020/687"), angepasst durch die spezifischen und sektoralen Anpassungen gemäß Anhang I des EWR-Abkommens, insbesondere durch Artikel 112,
gestützt auf den in Anhang I Kapitel I Teil 1.1 Nummer 13h des EWR-Abkommens genannten Rechtsakt, die Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften betreffend Überwachung, Tilgungsprogramme und den Status "seuchenfrei" für bestimmte gelistete und neu auftretende Seuchen 3 (im Folgenden "Delegierte Verordnung (EU) 2020/689"), angepasst durch Ziffer 4 Buchstabe d des Protokolls 1 und die spezifischen und sektoralen Anpassungen gemäß Anhang I des EWR-Abkommens, insbesondere durch Artikel 84,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Die Verordnung (EU) 2016/429, die Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 und die Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 wurden mit Wirkung vom 17. April 2021 in die Anhänge des EWR-Abkommens aufgenommen. Gemäß dem in der Verordnung (EU) 2016/429, der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 angegebenen Geltungsbeginn gelten diese Verordnungen ab dem 21. April 2021.
Mit der Verordnung (EU) 2016/429 wurde ein neuer Rechtsrahmen für die Prävention und Bekämpfung von Seuchen geschaffen, die auf Tiere oder Menschen übertragbar sind. Insbesondere ist die Genehmigung des Status "seuchenfrei" und des Status "Nichtimpfung" sowie von Tilgungsprogrammen von Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums ("EWR-Staaten") oder von Zonen oder Kompartimenten derselben in Bezug auf bestimmte in Artikel 5 Absatz 1 der genannten Verordnung aufgeführte Seuchen für eine oder mehrere relevante Tierarten ("Status") vorgesehen.
Artikel 280 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 enthält Übergangsmaßnahmen für den Status "seuchenfrei" oder den Status "Nichtimpfungsstatus" ("Status"), die vor Anwendung der genannten Verordnung gemäß den Richtlinien 64/432/EWG 4, 91/68/EWG 5 und 2006/88/EG 6 des Rates oder der Richtlinie 2009/158/EG des Rates 7 (im Folgenden die "einschlägige frühere Richtlinie") genehmigt wurden. Diese werden nachstehend als "bestehende Statuswerte" bezeichnet.
Artikel 84 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 ergänzt Artikel 280
(Stand: 19.11.2021)
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