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Regelwerk, EU 2022, Lebensmittel - EU Bund

Verzeichnis und Beschreibung der in Artikel 3 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/934 der Kommission erwähnten Dossiers des OIV-Kodex der önologischen Verfahren
(2022/C 187/01)

(ABl. C 187 vom 06.05.2022 S. 1)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung/mit Durchführungsbestimmungen der VO (EU) 1308/2013 in Bezug auf die/hinsichtlich ...

Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/934 der Kommission 1 veröffentlicht die Kommission die in Anhang I Teil a Tabelle 1 Spalte 2 und Tabelle 2 Spalte 3 dieser Verordnung genannten Dossiers des OIV-Kodex der önologischen Verfahren imAmtsblatt der Europäischen Union, Reihe C. Dies ist der Zweck der vorliegenden Veröffentlichung, die alle OIV-Dossiers enthält, auf die in der Delegierten Verordnung (EU) 2019/934 in der durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/68 der Kommission 2 geänderten Fassung Bezug genommen wird.

Zur Beachtung: Bei Unterschieden zwischen der Delegierten Verordnung (EU) 2019/934 und den OIV-Dossiers, insbesondere bezüglich der abgedeckten Produktkategorien (die in Anhang I Teil a Tabelle 1 Spalte 3 und Tabelle 2 Spalte 8 genannten Kategorien) ist die Delegierte Verordnung (EU) 2019/934 maßgeblich.

Weiter zu beachten: Wo Klarstellungen zu den OIV-Dossiers für nötig befunden wurden, wurden Fußnoten zu den Dossiers hinzugefügt.

1.7. Kohlensäuremaischung (16/70)

Definition

Ein Verfahren, bei dem die ganzen Trauben einige Tage in einem geschlossenen Tank gelagert werden, dessen Atmosphäre Kohlenstoffdioxid enthält. Dieses Gas resultiert entweder aus einer externen Quelle oder aus der Atmung der Trauben und der Gärung eines Teils der gemaischten Beeren oder aus beidem.

Ziel

Herstellung eines weicheren, weniger säuerlichen, frischeren Rot- oder Roséweins mit einem besseren Ausdruck der sortentypischen Aromen.

Vorschriften

  1. Es ist eine Einrichtung zur Ableitung des entstehenden Gases vorzusehen, damit der Innendruck den Atmosphärendruck nicht übersteigt.
  2. Nach Entnahme aus dem Tank werden die Trauben gemaischt und abgepresst, und der abgetrennte Most wird ohne Feststoffe vergoren.

1.8. Mazeration nach Erhitzung der geernteten Trauben (16/70)

Definition

Ein Verfahren, bei dem die ganzen, gemaischten oder entrappten Trauben vor dem Beginn der Vergärung auf entsprechend dem angestrebten Ziel ausgewählte Temperaturen erhitzt und für eine bestimmte Zeit auf diesen Temperaturen belassen werden.

Ziele

  1. Raschere und vollständigere Extraktion der in den Häuten enthaltenen Farbstoffe und anderer Substanzen.
  2. Prävention enzymatischer Prozesse.

Vorschriften

  1. Der Most kann entweder in Kontakt mit oder in Abwesenheit von Feststoffen vergären.
  2. Das Verfahren darf weder zu einer Konzentration noch zu einer Verdünnung führen. Daher gilt Folgendes:

1.11. Behandlung mit Ascorbinsäure (OENO 10/01)

Einstufung

Ascorbinsäure: Additiv

Isoascorbinsäure (Erythorbinsäure): Additiv

Definition

Zugabe von Ascorbinsäure zu den Trauben.

Ziel

Schutz der Aromasubstanzen der Trauben durch die antioxidativen Eigenschaften des Produktes vor dem Einfluss des Luftsauerstoffs.

Vorschriften

  1. Es wird empfohlen, die Ascorbinsäure vor der Maischung der Trauben hinzuzufügen.
  2. Die verwendete Dosis darf 250 mg/kg nicht überschreiten.
  3. Es ist ratsam, Ascorbinsäure zusammen mit Schwefeldioxid zu verwenden.
  4. Die Ascorbinsäure muss den Vorschriften des Internationalen Weinkodex entsprechen.

1.12. Schwefeln (OENO 3/04)

Einstufung

Schwefeldioxid: Additiv

Ammoniumhydrogensulfit: Additiv

Kaliumanhydrosulfit: Additiv

Definition

Zugabe von Schwefeldioxid-, Kaliumhydrogensulfit-, Kaliumanhydrosulfit-, Ammoniumsulfit- oder Ammonium-Hydrogensulfit-Lösungen zu den Trauben.

Ziele

Mikrobiologische Kontrolle von Trauben, indem die Vermehrung der für den Prozess unerwünschten Hefen und Bakterien eingeschränkt und/oder verhindert wird.

Anwendung eines Oxidationshemmers.

Vorschriften

  1. Die Zugabe von Schwefeldioxid vor der alkoholischen Gärung muss weitmöglichst eingeschränkt werden, weil die Verbindung mit Acetaldehyd im entstehenden Wein die antiseptische und oxidierungshemmende Wirkung der Lösung unterbindet.
  2. Der höchstzulässige Gesamtschwefeldioxidanteil, der im freigegebenen Wein verbleiben darf, muss sich innerhalb der in Anhang C der Sammlung internationaler Analysemethoden für Wein und Most festgelegten Grenzen bewegen.
  3. Die verwendeten Produkte müssen den Vorschriften des Internationalen Weinkodex entsprechen.

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(Stand: 26.08.2022)

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