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Verzeichnis und Beschreibung der in Artikel 3 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/934 der Kommission erwähnten Dossiers des OIV-Kodex der önologischen Verfahren
(2022/C 187/01)
(ABl. C 187 vom 06.05.2022 S. 1)
Ergänzende Informationen |
Liste zur Ergänzung/mit Durchführungsbestimmungen der VO (EU) 1308/2013 in Bezug auf die/hinsichtlich ... |
Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/934 der Kommission 1 veröffentlicht die Kommission die in Anhang I Teil a Tabelle 1 Spalte 2 und Tabelle 2 Spalte 3 dieser Verordnung genannten Dossiers des OIV-Kodex der önologischen Verfahren imAmtsblatt der Europäischen Union, Reihe C. Dies ist der Zweck der vorliegenden Veröffentlichung, die alle OIV-Dossiers enthält, auf die in der Delegierten Verordnung (EU) 2019/934 in der durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/68 der Kommission 2 geänderten Fassung Bezug genommen wird.
Zur Beachtung: Bei Unterschieden zwischen der Delegierten Verordnung (EU) 2019/934 und den OIV-Dossiers, insbesondere bezüglich der abgedeckten Produktkategorien (die in Anhang I Teil a Tabelle 1 Spalte 3 und Tabelle 2 Spalte 8 genannten Kategorien) ist die Delegierte Verordnung (EU) 2019/934 maßgeblich.
Weiter zu beachten: Wo Klarstellungen zu den OIV-Dossiers für nötig befunden wurden, wurden Fußnoten zu den Dossiers hinzugefügt.
1.7. Kohlensäuremaischung (16/70)
Definition
Ein Verfahren, bei dem die ganzen Trauben einige Tage in einem geschlossenen Tank gelagert werden, dessen Atmosphäre Kohlenstoffdioxid enthält. Dieses Gas resultiert entweder aus einer externen Quelle oder aus der Atmung der Trauben und der Gärung eines Teils der gemaischten Beeren oder aus beidem.
Ziel
Herstellung eines weicheren, weniger säuerlichen, frischeren Rot- oder Roséweins mit einem besseren Ausdruck der sortentypischen Aromen.
Vorschriften
1.8. Mazeration nach Erhitzung der geernteten Trauben (16/70)
Definition
Ein Verfahren, bei dem die ganzen, gemaischten oder entrappten Trauben vor dem Beginn der Vergärung auf entsprechend dem angestrebten Ziel ausgewählte Temperaturen erhitzt und für eine bestimmte Zeit auf diesen Temperaturen belassen werden.
Ziele
Vorschriften
1.11. Behandlung mit Ascorbinsäure (OENO 10/01)
Einstufung
Ascorbinsäure: Additiv
Isoascorbinsäure (Erythorbinsäure): Additiv
Definition
Zugabe von Ascorbinsäure zu den Trauben.
Ziel
Schutz der Aromasubstanzen der Trauben durch die antioxidativen Eigenschaften des Produktes vor dem Einfluss des Luftsauerstoffs.
Vorschriften
1.12. Schwefeln (OENO 3/04)
Einstufung
Schwefeldioxid: Additiv
Ammoniumhydrogensulfit: Additiv
Kaliumanhydrosulfit: Additiv
Definition
Zugabe von Schwefeldioxid-, Kaliumhydrogensulfit-, Kaliumanhydrosulfit-, Ammoniumsulfit- oder Ammonium-Hydrogensulfit-Lösungen zu den Trauben.
Ziele
Mikrobiologische Kontrolle von Trauben, indem die Vermehrung der für den Prozess unerwünschten Hefen und Bakterien eingeschränkt und/oder verhindert wird.
Anwendung eines Oxidationshemmers.
Vorschriften
(Stand: 26.08.2022)
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