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Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2254 des Rates vom 14. November 2022 zur Ermächtigung Bulgariens, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme einzuführen
(ABl. L 297 vom 17.11.2022 S. 69)
Ergänzende Informationen |
Ergänzende Dateien .... über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden |
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem 1, insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Nach Artikel 287 Nummer 17 der Richtlinie 2006/112/EG kann Bulgarien Steuerpflichtigen, deren Jahresumsatz den in Landeswährung ausgedrückten Gegenwert von 25.600 EUR zu dem am Beitrittstag geltenden Umrechnungskurs nicht übersteigt, eine Mehrwertsteuerbefreiung gewähren.
(2) Mit einem am 17. Mai 2022 bei der Kommission registrierten Schreiben beantragte Bulgarien die Ermächtigung, eine von Artikel 287 Nummer 17 der Richtlinie 2006/112/EG abweichende Sondermaßnahme einzuführen, um Steuerpflichtige, deren Jahresumsatz den in Landeswährung ausgedrückten Gegenwert von 51.130 EUR zu dem am Beitrittstag geltenden Umrechnungskurs nicht übersteigt, von der Mehrwertsteuer zu befreien (im Folgenden "Sondermaßnahme"). Die Sondermaßnahme würde bis zum 31. Dezember 2024 gelten, dem Zeitpunkt, bis zu dem die Mitgliedstaaten die Richtlinie (EU) 2020/285 des Rates 2 umsetzen müssen. Aus der genannten Richtlinie ergibt sich, dass die Mitgliedstaaten ab dem 1. Januar 2025 die Lieferung von Gegenständen und die Erbringung von Dienstleistungen durch Steuerpflichtige, deren Jahresumsatz in einem bestimmten Mitgliedstaat einen Schwellenwert von 85.000 EUR oder den Gegenwert in Landeswährung nicht übersteigt, von der Mehrwertsteuer befreien dürfen.
(3) Mit Schreiben vom 26. Juli 2022 übermittelte die Kommission gemäß Artikel 395 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG den Antrag Bulgariens an die anderen Mitgliedstaaten. Mit Schreiben vom 27. Juli 2022 teilte die Kommission Bulgarien mit, dass sie über alle für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben verfügt.
(4) Die Sondermaßnahme steht in Einklang mit der Richtlinie (EU) 2020/285, die darauf abzielt, den Befolgungsaufwand für Kleinunternehmen zu verringern und Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt zu vermeiden.
(5) Die Inanspruchnahme der Sondermaßnahme wird für die Steuerpflichtigen fakultativ bleiben, da sie sich gemäß Artikel 290 der Richtlinie 2006/112/EG nach wie vor für die normale Mehrwertsteuerregelung entscheiden können.
(6) Den von Bulgarien vorgelegten Informationen zufolge wird die Sondermaßnahme den Gesamtbetrag der von Bulgarien auf der Stufe des Endverbrauchs erhobenen Steuer nur in unerheblichem Maße beeinflussen.
(7) Nach Inkrafttreten der Verordnung (EU, Euratom) 2021/769 des Rates 3 wird Bulgarien ab dem Haushaltsjahr 2022 keine Ausgleichsberechnung in Bezug auf die Grundlage für die Mehrwertsteuereigenmittel vornehmen.
(8) Da Bulgarien erwartet, dass die Sondermaßnahme zu einer Reduzierung der Mehrwertsteuerpflichten und somit zu einer Verringerung des Verwaltungsaufwands und der Befolgungskosten sowohl für Kleinunternehmen als auch für die Steuerbehörden führt, wobei keine größeren Einbußen bei den Mehrwertsteuergesamteinnahmen zu erwarten sind, sollte Bulgarien ermächtigt werden, die Sondermaßnahme einzuführen.
(9) Die Anwendung der Sondermaßnahme sollte zeitlich befristet sein. Diese Befristung sollte ausreichend bemessen sein, um der Kommission die Beurteilung der Wirksamkeit und der Eignung des Schwellenwertes zu ermöglichen. Zudem müssen die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2020/285 bis zum 31. Dezember 2024 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen und veröffentlichen, um Artikel 1 der genannten Richtlinie nachzukommen, mit dem die Richtlinie 2006/112/EG geändert wird und einfachere Mehrwertsteuervorschriften für Kleinunternehmen festgelegt werden, und diese Vorschriften ab dem 1. Januar 2025 anwenden. Bulgarien sollte daher ermächtigt werden, die Sondermaßnahme bis zum 31. Dezember 2024 anzuwenden
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Abweichend von Artikel 287 Nummer 17 der Richtlinie 2006/112/EG wird Bulgarien ermächtigt, Steuerpflichtige, deren Jahresumsatz den in Landeswährung ausgedrückten Gegenwert von 51.130 EUR zu dem am Beitrittstag geltenden Umrechnungskurs nicht übersteigt, von der Mehrwertsteuer zu befreien.
(Stand: 21.11.2022)
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