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Delegierte Verordnung (EU) 2025/471 der Kommission vom 2. September 2024 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2023/137 hinsichtlich der Anwendung bestimmter Anforderungen an die Datenübermittlung
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2025/471 vom 11.03.2025)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik 1, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 wurde eine gemeinsame statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Union (im Folgenden "NACE Rev. 2") aufgestellt, die seit dem 1. Januar 2008 gilt.
(2) Seit dem Geltungsbeginn der NACE Rev. 2 haben die Globalisierung und die Digitalisierung die Art und Weise, in der zahlreiche Wirtschaftszweige Güter und Dienstleistungen weltweit bereitstellen, nach und nach verändert.
(3) Aufgrund dieser Veränderungen musste die NACE Rev. 2 aktualisiert werden, damit sie weiterhin mit den auf internationaler Ebene verwendeten Standards für die Klassifizierung der Wirtschaftszweige kohärent und vergleichbar ist. Folglich wurde mit der Delegierten Verordnung (EU) 2023/137 der Kommission 2 die Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 geändert und die aktualisierte Systematik aufgestellt (im Folgenden "NACE Rev. 2.1").
(4) Damit Nutzer die inhaltlichen Änderungen der NACE im Einzelnen beurteilen und die vorherige Fassung der Systematik mit der aktualisierten vergleichen können, wurden den Nutzern der Systematik am 1. August 2023 eine Entsprechungstabelle 3 sowie Erläuterungen 4 zur Verfügung gestellt.
(5) Zahlreiche Rechtsvorschriften enthalten Anforderungen an die Datenübermittlung, die sich auf bestimmte Abschnitte, Abteilungen, Gruppen oder Klassen der NACE beziehen. Damit die Datenlieferanten sich an die geänderten rechtlichen Anforderungen anpassen können, wurde die Anwendung der aktualisierten Systematik (NACE Rev. 2.1) in Bezug auf bestimmte Anforderungen an die Datenübermittlung, die in verschiedenen Rechtsakten der Union festgelegt sind, verschoben. Damit die Anforderungen an die Datenübermittlung besser mit der praktischen Durchführbarkeit vereinbar sind, sollte der Anwendungszeitpunkt der NACE Rev. 2.1 für bestimmte statistische Bereiche weiter geändert werden.
(6) Da die Granularität der aktualisierten Systematik derjenigen der ursprünglichen Fassung der Systematik ähnelt, würde die in der vorliegenden Verordnung vorgenommene Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2023/137 für die Mitgliedstaaten oder die Auskunftgebenden keinen erheblichen zusätzlichen Aufwand bedeuten.
(7) Die Delegierte Verordnung (EU) 2023/137 sollte daher entsprechend geändert werden
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 2 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/137 erhält folgende Fassung:
"(2) Abweichend von Absatz 1 gilt diese Verordnung wie folgt:
(Stand: 12.03.2025)
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