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Durchführungsverordnung (EU) 2023/420 des Rates vom 24. Februar 2023 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1230
(ABl. L 61 vom 27.02.2023 S. 37;
VO (EU) 2023/1505 - ABl. L 184 vom 21.07.2023 S. 1aufgehoben)
aufgehoben/ersetzt gem. Art. 2 der VO (EU) 2023/1505
Neufassung -Ersetzt VO (EU) 2022/1230
Archiv: 2022/1230; 2022/147; 2021/1188; 2021/138; 2020/1128; 2020/19; 2019/1337; 2019/24; 2018/1071; 2018/468; 2017/1420; 2017/150; 2016/1127; 2015/2425; 2015/1325; 2015/513; 790/2014; 125/2014; 2013
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates vom 27. Dezember 2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus 1, insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3,
auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der Rat hat am 18. Juli 2022 die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1230 2 angenommen und eine aktualisierte Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, für die die Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 gilt, (im Folgenden "Liste") festgelegt.
(2) Der Rat hat, soweit es praktisch möglich war, allen Personen, Vereinigungen und Körperschaften Begründungen zukommen lassen, in denen er jeweils dargelegt hat, warum sie in die Liste aufgenommen wurden.
(3) In einer im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Mitteilung hat der Rat den in der Liste aufgeführten Personen, Vereinigungen und Körperschaften mitgeteilt, dass er beschlossen hat, sie weiterhin auf der Liste zu führen. Der Rat hat diese Personen, Vereinigungen und Körperschaften auch darüber informiert, dass sie beantragen können, dass ihnen eine Begründung des Rates für ihre Aufnahme in die Liste übermittelt wird, sofern ihnen eine solche Begründung nicht bereits übermittelt worden war.
(4) Der Rat hat, wie von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 vorgeschrieben, die Liste überprüft. Bei der Überprüfung hat der Rat sowohl den Stellungnahmen, die ihm die Betroffenen übermittelt haben, als auch den von den zuständigen nationalen Behörden übermittelten aktualisierten Informationen über den Status der in der Liste aufgeführten Personen und Organisationen auf nationaler Ebene Rechnung getragen.
(5) Der Rat hat sich davon überzeugt, dass die zuständigen Behörden im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP des Rates 3 Beschlüsse zu allen in der Liste aufgeführten Personen, Vereinigungen und Körperschaften dahin gehend gefasst haben, dass diese an terroristischen Handlungen im Sinne des Artikels 1 Absätze 2 und 3 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP beteiligt waren. Der Rat ist darüber hinaus zu dem Ergebnis gekommen, dass die Personen, Vereinigungen und Körperschaften, für die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP gelten, weiterhin den in der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 vorgesehenen besonderen restriktiven Maßnahmen unterliegen sollten.
(6) Die Liste sollte entsprechend aktualisiert und die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1230 sollte aufgehoben werden
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die Liste nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 ist im Anhang der vorliegenden Verordnung wiedergegeben.
Die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1230 wird aufgehoben.
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 24. Februar 2023.
2) Durchführungsverordnung (EU) 2022/1230 des Rates vom 18. Juli 2022 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/147 (ABl. L 190 vom 19.07.2022 S. 1).
3) Gemeinsamer Standpunkt 2001/931/GASP des Rates vom 27. Dezember 2001 über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. L 344 vom 28.12.2001 S. 93).
Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften nach Artikel 1 | Anhang |
I. Personen
II. Vereinigungen und Körperschaften
ENDE |
(Stand: 24.07.2023)
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