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Durchführungsbeschluss (EU) 2023/664 des Rates vom 21. März 2023 zur Ermächtigung der Italienischen Republik, eine von Artikel 285 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sonderregelung anzuwenden, und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/647
(ABl. L 83 vom 22.03.2023 S. 68)
Neufassung -Ersetzt Beschl. (EU) 2020/647
Ergänzende Informationen |
Ergänzende Dateien .... über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden |
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem 1, insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1 Unterabsatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Aufgrund des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/647 des Rates 2 ist Italien ermächtigt, bis zum 31. Dezember 2024 eine von Artikel 285 der Richtlinie 2006/112/EG abweichende Regelung anzuwenden, um Steuerpflichtige, deren Jahresumsatz 65.000 EUR nicht übersteigt, von der Mehrwertsteuer zu befreien.
(2) Mit einem am 29. November 2022 bei der Kommission registrierten Schreiben beantragte Italien die Ermächtigung, für den Zeitraum von 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2024 eine von Artikel 285 der Richtlinie 2006/112/EG abweichende Regelung anzuwenden, um Steuerpflichtige, deren Jahresumsatz 85.000 EUR nicht übersteigt, von der Mehrwertsteuer zu befreien (im Folgenden "Sondermaßnahme").
(3) Mit Schreiben vom 8. Dezember 2022 übermittelte die Kommission den Antrag Italiens gemäß Artikel 395 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG an die anderen Mitgliedstaaten. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2022 teilte die Kommission Italien mit, dass sie über alle für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Informationen verfügt.
(4) Die Sondermaßnahme steht im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2020/285 des Rates 3, die darauf abzielt, den Befolgungsaufwand für Kleinunternehmen zu verringern und Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt zu vermeiden.
(5) Die Inanspruchnahme der Sondermaßnahme wird für die Steuerpflichtigen fakultativ bleiben. Die Steuerpflichtigen können sich gemäß Artikel 290 der Richtlinie 2006/112/EG nach wie vor für die normale Mehrwertsteuerregelung entscheiden.
(6) Den von Italien vorgelegten Informationen zufolge wird die Sondermaßnahme den Gesamtbetrag der auf der Stufe des Endverbrauchs in Italien erhobenen Mehrwertsteuer nur in unerheblichem Maße beeinflussen.
(7) Nach dem Inkrafttreten der Verordnung (EU, Euratom) 2021/769 des Rates 4 wird Italien ab dem Haushaltsjahr 2021 keine Ausgleichsberechnung in Bezug auf die Grundlage für die Mehrwertsteuereigenmittel vornehmen.
(8) Da die Sondermaßnahme positiven Auswirkungen auf die Vereinfachung von Verpflichtungen hinsichtlich der Mehrwertsteuer durch eine Verringerung des Verwaltungsaufwands und der Befolgungskosten sowohl für Kleinunternehmen als auch für die Steuerbehörden hatte und es Italien ermöglicht, seine Kontrolltätigkeiten auf größere Steuerpflichtige zu konzentrieren und somit mehr Ressourcen in die Bekämpfung von Mehrwertsteuerbetrug zu investieren, und da die Auswirkungen auf die Mehrwertsteuergesamteinnahmen gering waren, sollte Italien ermächtigt werden, die Sondermaßnahme anzuwenden.
(9) Um die Integrität des am 1. Januar beginnenden einjährigen Steuerzeitraums Italiens zu gewährleisten und einen übermäßigen Verwaltungsaufwand für Steuerpflichtige und Steuerbehörden zu vermeiden, sollte die Ermächtigung zur Anwendung der Sondermaßnahme ab dem 1. Januar 2023 erteilt werden. Indem für die Anwendung der Sondermaßnahme ein Zeitpunkt vor dem Wirksamwerden vorgesehen wird, werden die berechtigten Erwartungen der infrage kommenden Steuerpflichtigen gewahrt, da die Sondermaßnahme nicht in ihre Rechte und Pflichten eingreift.
(10) Die Anwendung der Sondermaßnahme sollte zeitlich befristet sein. Diese Befristung sollte ausreichend bemessen sein, damit die Kommission die Wirksamkeit und Eignung des gegenwärtigen Schwellenwertes beurteilen kann. Zudem müssen die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2020/285 bis zum 31. Dezember 2024 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen und veröffentlichen, um Artikel 1 Absatz 12 der genannten Richtlinie nachzukommen, und diese Vorschriften ab dem 1. Januar 2025 anwenden. Es ist daher sachdienlich, Italien zu ermächtigen, die Sondermaßnahme bis zum 31. Dezember 2024 anzuwenden.
(11) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2020/647
(Stand: 24.03.2023)
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