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Regelwerk, EU 2023, Natur/Pflanzenschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2023/1312 der Kommission vom 27. Juni 2023 zur Gewährung einer Ausnahme von der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 hinsichtlich der Anforderungen an das Einführen von Eichenstämmen mit Rinde mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika in die Union

(ABl. L 162 vom 28.06.2023 S. 51)



Ergänzende Informationen
Liste zur/über Erstellung/Ergänzung/Darstellung/Festlegung/Vorschriften... gem. der VO (EU) 2016/2031

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 41 Absatz 2,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/ EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates 2, insbesondere auf Artikel 52,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Um die Einschleppung von Bretziella fagacearum (Bretz) Z.W. de Beer, Marincowitz, T.A. Duong & M.J. Wingfield, comb. nov., dem Erreger der Eichenwelke (im Folgenden der "spezifizierte Schädling"), in das Gebiet der Union zu verhindern, dürfen Stämme von Eichenholz(Quercus L.) mit Ursprung in den Vereinigten Staaten (im Folgenden das "spezifizierte Holz") nur in das Gebiet der Union verbracht werden, wenn sie die besonderen Anforderungen von Anhang VII Nummer 90 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission 3 erfüllen.

(2) Die gleichen Anforderungen für die Einfuhr von Eichenstämmen mit Rinde aus den Vereinigten Staaten wurden in Teil a Abschnitt 1 Nummer 3 von Anhang IV der Richtlinie 2000/29/EG des Rates 4 festgelegt, die durch die Verordnung (EU) 2016/2031 aufgehoben wurde. Mit der Entscheidung 2005/359/EG der Kommission 5 wurden die Mitgliedstaaten ermächtigt, vor Ablauf der Geltungsdauer der Entscheidung am 31. Dezember 2020 unter bestimmten Bedingungen Ausnahmen von diesen Anforderungen für das spezifizierte Holz zuzulassen.

(3) Die in der Entscheidung 2005/359/EG festgelegten Bedingungen beinhalteten eine Begasung des spezifizierten Holzes mit dem Stoff Brommethan (auch "Methylbromid" genannt), dessen Verwendung gemäß dem Montrealer Protokoll über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen 6

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(Stand: 06.07.2023)

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