Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, EU 2024, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund |
Durchführungsverordnung (EU) 2024/329 des Rates vom 16. Januar 2024 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1505
(ABl. L 2024/329 vom 16.01.2024;
VO (EU) 2024/2055 - ABl. L 2024/2055 vom 26.07.2024aufgehoben)
aufgehoben/ersetzt gem. Art. 2 der VO (EU) 2024/2055
Neufassung -Ersetzt VO (EU) 2023/1505
Archiv: 2023/1505; 2023/420; 2022/1230; 2022/147; 2021/1188; 2021/138; 2020/1128; 2020/19; 2019/1337; 2019/24; 2018/1071; 2018/468; 2017/1420; 2017/150; 2016/1127; 2015/2425; 2015/1325; 2015/513; 790/2014; 125/2014; 2013
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates vom 27. Dezember 2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus 1, insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3,
auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der Rat hat am 20. Juli 2023 die Durchführungsverordnung (EU) 2023/1505 2 angenommen, mit der eine aktualisierte Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, auf die die Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 Anwendung findet (im Folgenden "Liste"), festgelegt wurde.
(2) Am 7. Dezember 2023 hat der Rat die Durchführungsverordnung (EU) 2023/2765 3 angenommen, mit der zwei Personen in die Liste aufgenommen wurden.
(3) Der Rat hat, soweit es praktisch möglich war, allen Personen, Vereinigungen und Körperschaften Begründungen zukommen lassen, in denen er jeweils dargelegt hat, warum sie in die Liste aufgenommen wurden.
(4) In einer im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Mitteilung hat der Rat den in der Liste aufgeführten Personen, Vereinigungen und Körperschaften mitgeteilt, dass er beschlossen hat, sie weiterhin auf der Liste zu führen. Der Rat hat diese Personen, Vereinigungen und Körperschaften auch darüber informiert, dass sie beantragen können, dass ihnen eine Begründung des Rates für ihre Aufnahme in die Liste übermittelt wird, sofern ihnen eine solche Begründung nicht bereits übermittelt worden war.
(5) Der Rat hat die Liste, wie von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 vorgeschrieben, überprüft. Bei der Überprüfung hat der Rat sowohl den Stellungnahmen, die ihm die Betroffenen übermittelt haben, als auch den von den zuständigen nationalen Behörden übermittelten aktualisierten Informationen über den Status der in der Liste aufgeführten Personen und Organisationen auf nationaler Ebene Rechnung getragen.
(6) Der Rat hat sich davon überzeugt, dass die zuständigen Behörden im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP 4 Beschlüsse zu allen in der Liste aufgeführten Personen, Vereinigungen und Körperschaften dahin gehend gefasst haben, dass diese an terroristischen Handlungen im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des genannten Gemeinsamen Standpunkts beteiligt waren. Der Rat ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die Personen, Vereinigungen und Körperschaften, auf die der Gemeinsame Standpunkt 2001/931/GASP Anwendung findet, weiterhin den in der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 vorgesehenen besonderen restriktiven Maßnahmen unterliegen sollten.
(7) Der Rat hat festgestellt, dass eine zuständige Behörde im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP gegenüber einer weiteren Person, die an terroristischen Handlungen im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des genannten Gemeinsamen Standpunkts beteiligt war, einen Beschluss gefasst hat. Der Rat ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die Maßnahmen in den Artikeln 2 und 3 des genannten Gemeinsamen Standpunkts auf diese Person angewandt werden sollten.
(8) Die Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, auf die die Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 Anwendung findet, sollte entsprechend aktualisiert werden, und die Durchführungsverordnung (EU) 2023/1505 sollte aufgehoben werden
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die Liste nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 ist im Anhang der vorliegenden Verordnung wiedergegeben.
Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/1505 wird aufgehoben.
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 16. Januar 2024.
2) Durchführungsverordnung (EU) 2023/1505 des Rates vom 20. Juli 2023 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/420 (ABl. L 184 vom 21.07.2023 S. 1).
3) Durchführungsverordnung (EU) 2023/2765 des Rates vom 7. Dezember 2023 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. L, 2023/2765, 7.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/2765/oj).
4) Gemeinsamer Standpunkt 2001/931/GASP des Rates vom 27. Dezember 2001 über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. L 344 vom 28.12.2001 S. 93).
Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften nach Artikel 1 | Anhang |
I. Personen
II. Vereinigungen und Körperschaften
ENDE |
(Stand: 01.08.2024)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion