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Durchführungsbeschluss (EU) 2024/1641 des Rates vom 24. Mai 2024 zur Ermächtigung Rumäniens, von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahmen anzuwenden
(ABl. L 2024/1641 vom 06.06.2024)
Ergänzende Informationen |
Ergänzende Dateien .... über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden |
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem 1, insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1 Unterabsatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG ist der Steuerpflichtige berechtigt, die im entsprechenden Mitgliedstaat geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer für Gegenstände und Dienstleistungen, die für die Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden, vom Betrag der von ihm geschuldeten Steuer abzuziehen. Gemäß Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a der genannten Richtlinie ist die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands für den privaten Bedarf des Steuerpflichtigen, seines Personals oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke, wenn dieser Gegenstand zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat, der Erbringung einer Dienstleistung gegen Entgelt gleichgestellt.
(2) Mit dem Durchführungsbeschluss 2012/232/EU des Rates 2 wurde Rumänien ermächtigt, den Abzug der Mehrwertsteuer auf den Kauf, den innergemeinschaftlichen Erwerb, die Einfuhr, auf Miete oder Leasing bestimmter Kraftfahrzeuge sowie auf mit diesen Fahrzeugen verbundene Ausgaben auf 50 % zu begrenzen, wenn diese Fahrzeuge nicht ausschließlich für geschäftliche Zwecke verwendet werden, und den Steuerpflichtigen von der Verpflichtung zu entbinden, die Nutzung solcher Fahrzeuge für unternehmensfremde Zwecke nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2006/112/EG der Erbringung einer Dienstleistung gegen Entgelt gleichzustellen (im Folgenden "Sondermaßnahmen").
(3) Mit einem am 14. September 2023 bei der Kommission eingetragenen Schreiben hat Rumänien gemäß Artikel 395 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG die Ermächtigung beantragt, die Sondermaßnahmen zu verlängern, um weiter das Recht auf Abzug der Vorsteuer bei Ausgaben für bestimmte Straßenkraftfahrzeuge, die nicht ausschließlich für geschäftliche Zwecke genutzt werden, zu beschränken und Steuerpflichtige von der Verpflichtung zu entbinden, die Nutzung solcher Fahrzeuge für private Zwecke der Erbringung einer Dienstleistung gegen Entgelt gleichzustellen.
(4) Im Einklang mit Artikel 395 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG leitete die Kommission den Antrag Rumäniens mit Schreiben vom 9. November 2023 an die anderen Mitgliedstaaten weiter. Mit Schreiben vom 10. November 2023 teilte die Kommission Rumänien mit, dass ihr alle zur Beurteilung des Antrags erforderlichen Informationen vorliegen.
(5) Gemäß Artikel 4 Absatz 2 des Durchführungsbeschlusses 2012/232/EU übermittelte Rumänien der Kommission mit dem Antrag auf Verlängerung einen Bericht über die Anwendung jenes Durchführungsbeschlusses. Auf der Grundlage der derzeit verfügbaren Informationen trägt Rumänien vor, dass eine Begrenzung auf 50 % nach wie vor gerechtfertigt und angemessen sei.
(6) Die mit dem Durchführungsbeschluss 2012/232/EU genehmigten Sondermaßnahmen sind am 31. Dezember 2023 ausgelaufen. Angesichts der positiven Auswirkungen sowohl für Unternehmen als auch für die Verwaltung sollte Rumänien ermächtigt werden, die Sondermaßnahmen anzuwenden.
(7) Um sicherzustellen, dass die mit den Sondermaßnahmen verfolgten Ziele erreicht werden, einschließlich der Gewährleistung einer ununterbrochenen Anwendung der Sondermaßnahmen, und zur Schaffung von Rechtssicherheit in Bezug auf den Steuerzeitraum, sollte die Ermächtigung zur Anwendung der Sondermaßnahmen mit Wirkung vom 1. Januar 2024 erteilt werden. Da Rumänien die Ermächtigung zur Verlängerung der Sondermaßnahmen am 14. September 2023 beantragt hat und die in seinem nationalen Recht festgelegte rechtliche Regelung auf der Grundlage des Durchführungsbeschlusses 2012/232/EU seit dem 1. Januar 2024 weiter anwendet, wird den berechtigten Erwartungen der betroffenen Personen gebührend Rechnung getragen.
(8) Die Sondermaßnahmen sollten auf den Zeitraum begrenzt werden, der notwendig ist, um die Wirksamkeit dieser Sondermaßnahmen und die Angemessenheit des Prozentsatzes für die Beschränkung zu bewerten. Rumänien sollte daher ermächtigt werden, die Sondermaßnahmen bis zum 31. Dezember 2026 anzuwenden.
(Stand: 04.07.2024)
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