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Durchführungsverordnung (EU) 2024/1840 der Kommission vom 27. Juni 2024 zur Änderung der Durchführungsverordnungen (EU) 2020/1197, (EU) 2022/918 und (EU) 2022/1092 der Kommission in Bezug auf die mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgestellte statistische Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2024/1840 vom 04.07.2024)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/2152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über europäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken 1, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1, Artikel 9 Absatz 2, Artikel 10 Absätze 5 und 6, Artikel 17 Absatz 6 und Artikel 18 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 wurde eine gemeinsame statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Union (im Folgenden "NACE Rev. 2") aufgestellt, die seit dem 1. Januar 2008 gilt.
(2) Seit dem Geltungsbeginn der NACE Rev. 2 hat sich die Art und Weise, in der von zahlreichen Wirtschaftszweigen Waren und Dienstleistungen weltweit bereitgestellt werden, nach und nach verändert.
(3) Aufgrund dieser Veränderungen musste die NACE Rev. 2 aktualisiert werden, damit sie weiterhin mit den auf internationaler Ebene verwendeten Standards zur Klassifizierung der Wirtschaftszweige kohärent ist und so die internationale Vergleichbarkeit der europäischen Statistik erhalten bleibt. Folglich wurde mit der Delegierten Verordnung (EU) 2023/137 der Kommission 3 die Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 geändert und die aktualisierte Systematik aufgestellt (im Folgenden "NACE Rev. 2.1").
(4) Damit Nutzer die inhaltlichen Änderungen der Systematik NACE-Rev. 2 im Einzelnen beurteilen und diese Fassung der Systematik mit der NACE Rev. 2.1 vergleichen können, wurden den Nutzern der Systematik am 1. August 2023 eine Entsprechungstabelle 4 sowie Erläuterungen 5 zur Verfügung gestellt.
(5) Zu dem umfassenden Regelwerk, in dem Anforderungen an die Datenübermittlung festgelegt sind, die sich auf spezifische Abschnitte, Abteilungen, Gruppen oder Klassen der NACE Rev. 2 beziehen, zählen die Durchführungsverordnungen (EU) 2020/1197 6, (EU) 2022/918 7 und (EU) 2022/1092 8 der Kommission. Diese Rechtsakte sollten geändert werden, um sicherzustellen, dass ihre Anforderungen mit der NACE Rev. 2.1 vereinbar sind.
(6) Zur Unterstützung der Umstellung von der "ursprünglichen NACE Rev. 2", genauer gesagt von der NACE Rev. 2 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 vor dem Geltungsbeginn der Delegierten Verordnung (EU) 2023/137 auf die NACE Rev. 2.1 sollten gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197 erfasste Daten sowohl auf der Grundlage der ursprünglichen NACE Rev. 2 als auch der NACE Rev. 2.1 gemeldet werden (im Folgenden "Doppelmeldung"). Diese Doppelmeldung sollte für das Bezugsjahr 2025 erfolgen. Für die konjunkturelle Unternehmensstatistik sollte die Doppelmeldung zusätzlich bereits vor der Umsetzung des Basisjahrs 2025 (Neuberechnung der Statistiken unter Verwendung des neuen Basisjahrs) für die Bezugsjahre 2026 und 2027 durchgeführt werden.
(7) Damit der Bedarf der Produzenten von Unternehmensstatistiken gedeckt wird und die Zuverlässigkeit der statistischen Unternehmensregister sichergestellt ist, sollten die nationalen statistischen Unternehmensregister sowie das EuroGroups-Register den Nutzern zumindest für das Bezugsjahr 2025 eine Doppelkodierung sowohl gemäß der ursprünglichen NACE Rev. 2 als auch gemäß der NACE Rev. 2.1 zur Verfügung stellen. Eine Doppelkodierung für weitere Bezugsjahre oder andere Unterstützungsmethoden können auf nationaler Ebene auf der Grundlage einer Übereinkunft mit nationalen Nutzern eingeführt werden.
(8) Zur Verbesserung der Qualität der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197 sollten in Anhang I die Tabellen 21, 23 und 30 jeweils in Bezug auf die Klarheit der Aufschlüsselung, die Abdeckung im Hinblick auf die erfassten Größenklassen für die statistische Grundgesamtheit bzw. die regionale Aufschlüsselung geändert werden.
(9) Damit die Kontinuität der europäischen Statistik gewährleistet ist, sollte die Meldung an die Kommission (Eurostat) in Fällen, in denen keine Doppelmeldung erfolgt, bis zum Geltungsbeginn der Spezifikationen auf der Grundlage der NACE Rev. 2.1 weiterhin auf der Grundlage der Spezifikationen der "ursprünglichen NACE Rev. 2" erfolgen.
(Stand: 15.08.2024)
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