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Regelwerk, EU 2024, Lebensmittel /Tier-/Pflanzenschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2014 der Kommission vom 19. Juli 2024 betreffend bestimmte vorläufige Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer in Griechenland

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 5242)
(Nur der griechische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/2014 vom 22.07.2024;
Beschl. (EU) 2024/2132 - ABl. L 2024/2132 vom 31.07.2024aufgehoben)



aufgehoben/ersetzt gem. Art. 4 des Beschl.'es (EU) 2024/2132

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 259 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer ist eine ansteckende Viruserkrankung, die Ziegen und Schafe befällt und schwerwiegende Auswirkungen auf die betroffene Tierpopulation sowie die Rentabilität der Landwirtschaft haben kann, was zu Störungen von Verbringungen von Sendungen dieser Tiere und ihrer Erzeugnisse innerhalb der Union sowie von Ausfuhren in Drittländer führen kann.

(2) Bei einem Ausbruch der Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer bei Ziegen und Schafen besteht ein ernst zu nehmendes Risiko für die Ausbreitung dieser Seuche auf andere ziegen- und schafhaltende Betriebe.

(3) Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission 2 ergänzt die Vorschriften für die Bekämpfung der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2016/429, die in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission 3 als Seuchen der Kategorien A, B und C definiert sind. Insbesondere sind in Artikel 21 und Artikel 22 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 die Einrichtung einer Sperrzone bei Ausbruch einer Seuche der Kategorie A, einschließlich der Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer, und bestimmte dort durchzuführende Maßnahmen vorgesehen. Darüber hinaus umfasst gemäß Artikel 21 Absatz 1 der genannten Delegierten Verordnung diese Sperrzone eine Schutzzone, eine Überwachungszone und gegebenenfalls weitere Sperrzonen um oder angrenzend an die Schutz- und die Überwachungszonen.

(4) Griechenland hat die Kommission über die derzeitige Lage in seinem Hoheitsgebiet in Bezug auf die Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer nach einem am 11. Juli 2024 bestätigten Ausbruch dieser Seuche bei gehaltenen Ziegen und Schafen in dem Gemeindebezirk Kalambaka, Gemeinde Meteora, Regionalbezirk Trikala, Region Thessalien unterrichtet und gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 eine Sperrzone eingerichtet, die Schutz- und Überwachungszonen umfasst, in denen die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 durchgeführt werden. Anschließend unterrichtete Griechenland die Kommission über zwei weitere, am 16. Juli 2024 bestätigte Ausbrüche der Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer innerhalb der Schutzzone, die von diesem Mitgliedstaat bereits um den vorherigen Ausbruchsherd herum eingerichtet wurde.

(5) Um die Ausbreitung der Seuche zu bekämpfen, unnötige Störungen des Handels innerhalb der Union zu verhindern und von Drittländern auferlegte ungerechtfertigte Hemmnisse für den Handel zu vermeiden, muss die Sperrzone in Bezug auf die Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer, die die Schutz- und Überwachungszonen sowie eine weitere Sperrzone umfasst, in Griechenland auf Unionsebene rasch abgegrenzt werden.

(6) Die Größe der Zonen und die Dauer der in der Schutz- und Überwachungszone sowie in der weiteren Sperrzone anzuwendenden Maßnahmen sollten sich auf die Kriterien gemäß Artikel 64 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 und auf die Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 stützen, einschließlich der Seuchenlage in Bezug auf die Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer in den von dieser Seuche betroffenen Gebieten und der allgemeinen Seuchenlage in Bezug auf die Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer in dem betroffenen Mitgliedstaat sowie des Risikoniveaus hinsichtlich der weiteren Ausbreitung dieser Seuche. Bei der Festlegung der Dauer der Maßnahmen sollten auch die internationalen Standards des Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit (WOAH) berücksichtigt werden. In der derzeitigen Situation kann ein hohes Risiko einer weiteren Ausbreitung nicht ausgeschlossen werden, insbesondere aufgrund der Tatsache, dass die Seuche nach den Angaben der zuständigen Behörde vor der Diagnose bereits seit einem gewissen Zeitraum in dem Gebiet präsent war.

(7) Daher sollten die als Schutz- und Überwachungszonen sowie als weitere Sperrzonen ausgewiesenen Gebiete in Griechenland im Anhang dieses Beschlusses aufgeführt und die Dauer dieser Regionalisierung festgelegt werden.

(8) Aufgrund der Schwere und Dringlichkeit der Lage und um die Ausbreitung der Seuche nach diesem ersten Auftreten in diesem Mitgliedstaat unverzüglich einzudämmen, muss sichergestellt werden, dass keine Verbringungen von Tieren aus der Schutz- und Überwachungszone sowie der weiteren Sperrzone an Bestimmungsorte außerhalb der Außengrenze der weiteren Sperrzone stattfinden, und es müssen mögliche Ausnahmen vom Verbot der Verbringung von Tieren gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 für einen bestimmten Zeitraum ausgeschlossen werden, um eine Ausbreitung der Seuche über größere Entfernung zu verhindern.

(9) Angesichts der Dringlichkeit der Seuchenlage in der Union in Bezug auf die Ausbreitung der Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer und der Notwendigkeit, die Ausbreitung der Seuche von den betroffenen Betrieben in Griechenland auf andere Teile dieses Mitgliedstaats oder auf andere Mitgliedstaaten zu verhindern, sollten die in diesem Durchführungsbeschluss festgelegten Maßnahmen so bald wie möglich wirksam werden.

(10) Bis die Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel vorliegt, sollten daher unverzüglich die Schutz- und Überwachungszonen sowie die weiteren Sperrzonen in Griechenland eingerichtet und im Anhang dieses Beschlusses aufgeführt werden, und es sollten die Dauer dieser Zonenabgrenzung festgelegt und die Verbringungen von Tieren beschränkt werden.

(11) Dieser Beschluss ist auf der nächsten Sitzung des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel zu überprüfen

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Griechenland stellt sicher, dass

  1. gemäß Artikel 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 und unter den in dem genannten Artikel festgelegten Bedingungen von der zuständigen Behörde des genannten Mitgliedstaats unverzüglich eine Sperrzone, die Schutz- und Überwachungszonen umfasst, sowie eine weitere Sperrzone eingerichtet wird;
  2. die Schutz- und Überwachungszonen sowie die weiteren Sperrzonen gemäß Buchstabe a mindestens die im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Gebiete umfassen;
  3. die Maßnahmen, die in den Schutz- und Überwachungszonen sowie in den weiteren Sperrzonen anzuwenden sind, mindestens bis zu den im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Zeitpunkten angewandt werden.

Artikel 2

Die Verbringungen von Schafen und Ziegen aus den Schutz- und Überwachungszonen sowie aus den weiteren Sperrzonen an einen Bestimmungsort außerhalb der Außengrenze der weiteren Sperrzone gemäß Buchstabe B des Anhangs dieses Beschlusses sind bis zu den im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Zeitpunkten verboten.

Artikel 3

Dieser Beschluss gilt bis zum 30. September 2024.

Artikel 4

Dieser Beschluss ist an die Hellenische Republik gerichtet.

Brüssel, den 19. Juli 2024

1) ABl. L 84 vom 31.03.2016 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/429/oj.

2) Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen (ABl. L 174 vom 03.06.2020 S. 64, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2020/687/oj).

3) Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission vom 3. Dezember 2018 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen (ABl. L 308 vom 04.12.2018 S. 21, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2018/1882/oj).

.

Anhang

A. Um den bestätigten Ausbruchsherd herum eingerichtete Schutz- und Überwachungszonen

Regionalbezirk und ADIS-Bezugsnummer des Ausbruchs Gemäß Artikel 1 in Griechenland als Schutz- und Überwachungszonen ausgewiesene Gebiete, die Teil der Sperrzone sind Gültig bis
Regionalbezirk Trikala
GR-PPR-2024-00001
Schutzzone:
Those parts of the regional unit of Trikala, contained within a circle of a radius of 3 kilometres, centred on UTM 30, ETRS89 coordinates Lat. 39.7424, Long. 21.5816 (2024/1), Lat. 39.745817, Long. 21.583458 (2024/2), Lat. 39.738997, Long. 21.585651 (2024/3)
7.8.2024
Überwachungszone:
Those parts of the regional unit of Trikala, contained within a circle of a radius of 10 kilometres, centred on UTM 30, ETRS89 coordinates Lat. 39.7424, Long. 21.5816 (2024/1), Lat. 39.745817, Long. 21.583458 (2024/2), Lat. 39.738997, Long. 21.585651 (2024/3), excluding the areas contained in the protection zone
16.8.2024
Überwachungszone:
Those parts of the regional unit of Trikala, contained within a circle of a radius of 3 kilometres, centred on UTM 30, ETRS89 coordinates Lat. 39.7424, Long. 21.5816 (2024/1), Lat. 39.745817, Long. 21.583458 (2024/2), Lat. 39.738997, Long. 21.585651 (2024/3)
8.8.2024-16.8.2024

B. Weitere Sperrzone

Regionalbezirk Gebiete in der gemäß Artikel 1 in Griechenland eingerichteten weiteren Sperrzone Gültig bis
Regionalbezirk Trikala The following municipalities:
  • municipality of Meteora
  • municipality of Trikala
    excluding the areas included in any protection or surveillance zone.
16.8.2024
The following municipalities:
  • municipality of Meteora
  • municipality of Trikala
17.8.2024-15.9.2024
Regionalbezirk Grevena The municipality of Deskati. 15.9.2024


ENDE

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