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Regelwerk, EU 2024, Lebensmittel /Tier-/Pflanzenschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2132 der Kommission vom 30. Juli 2024 betreffend bestimmte Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer in Griechenland und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/2014

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 5612)
(Nur der griechische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/2132 vom 31.07.2024 A;
Beschl. (EU) 2024/2156 - ABl. L 2024/2156 vom 07.08.2024;
Beschl. (EU) 2024/2168 - ABl. L 2024/2168 vom 20.08.2024;
Beschl. (EU) 2024/2204 - ABl. L 2024/2204 vom 30.08.2024 A;
Beschl. (EU) 2024/2501 - ABl. L 2024/2501 vom 24.09.2024;
Beschl. (EU) 2024/2671 - ABl. L 2024/2671 vom 10.10.2024 A;
Beschl. (EU) 2024/2836 - ABl. L 2024/2836 vom 05.11.2024)



Neufassung -Ersetzt Beschl. (EU) 2024/2014

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 259 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer ist eine ansteckende Erkrankung, die Ziegen und Schafe befällt und schwerwiegende Auswirkungen auf die betroffene Tierpopulation sowie die Rentabilität der Landwirtschaft haben kann, was zu Störungen von Verbringungen von Sendungen dieser Tiere und ihrer Erzeugnisse innerhalb der Union sowie von Ausfuhren in Drittländer führen kann.

(2) Bei einem Ausbruch der Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer bei Ziegen und Schafen besteht ein ernst zu nehmendes Risiko für die Ausbreitung dieser Seuche auf andere ziegen- und schafhaltende Betriebe.

(3) Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission 2 ergänzt die Vorschriften für die Bekämpfung der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2016/429, die in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission 3 als Seuchen der Kategorien A, B und C definiert sind. Insbesondere sind in Artikel 21 und Artikel 22 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 die Einrichtung einer Sperrzone bei Ausbruch einer Seuche der Kategorie A, einschließlich der Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer, und bestimmte dort durchzuführende Maßnahmen vorgesehen. Darüber hinaus umfasst gemäß Artikel 21 Absatz 1 der genannten Delegierten Verordnung diese Sperrzone eine Schutzzone, eine Überwachungszone und gegebenenfalls weitere Sperrzonen um oder angrenzend an die Schutz- und die Überwachungszonen.

(4) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2014 der Kommission 4 wurde im Rahmen der Verordnung (EU) 2016/429 erlassen und enthält bestimmte vorläufige Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer in Griechenland.

(5) Insbesondere müssen gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2014 die vom Mitgliedstaat nach einem Ausbruch der Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 abzugrenzenden Schutz- und Überwachungszonen sowie weiteren Sperrzonen mindestens die im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses aufgeführten Gebiete umfassen.

(6) Seit dem Erlass des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/2014 hat Griechenland der Kommission 14 weitere Ausbrüche der Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer in Betrieben, in denen Schafe und/oder Ziegen gehalten werden, in den Regionalbezirken Trikala und Larisa in der Region Thessalien gemeldet.

(7) Insgesamt hat Griechenland bisher 15 Ausbrüche der Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer gemeldet, die mindestens zwei verschiedene Cluster bilden, einen im Regionalbezirk Trikala und einen anderen im Regionalbezirk Larisa. Zehn dieser Ausbrüche befinden sich außerhalb der bereits in den Regionalbezirken Trikala und Grevena eingerichteten Sperrzonen.

(8) Daher sollten die im Anhang

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(Stand: 05.11.2024)

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