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Regelwerk, EU 2025, Lebensmittel /Tier-/Pflanzenschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2025/255 der Kommission vom 31. Januar 2025
betreffend bestimmte vorläufige Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer in Ungarn

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 788)
(Nur der ungarische und der slowenische Text sind verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2025/255 vom 05.02.2025;
Beschl. (EU) 2025/384 - ABl. L 2025/384 vom 27.02.2025aufgehoben)



aufgehoben/ersetzt gem. Art. 4 des Beschl.'es (EU) 2025/384

Ergänzende Informationen
Liste betreffend vorläufige Sofortmaßnahmen in Bezug auf Seuchen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit (" Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 259 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer ist eine ansteckende Erkrankung, die Ziegen und Schafe befällt und schwerwiegende Auswirkungen auf die betroffene Tierpopulation sowie die Rentabilität der Landwirtschaft haben kann, was zu Störungen bei Verbringungen von Sendungen dieser Tiere und der daraus gewonnenen Erzeugnisse innerhalb der Union sowie bei Ausfuhren in Drittländer führen kann.

(2) Beim Ausbruch einer Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer bei Ziegen und Schafen besteht ein ernst zu nehmendes Risiko der Ausbreitung dieser Seuche auf andere Ziegen- oder Schafhaltungsbetriebe.

(3) Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission 2 wurden die Vorschriften zur Bekämpfung der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2016/429 ergänzt, die in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission 3 als Seuchen der Kategorien A, B und C definiert sind. Insbesondere sind in Artikel 21 und Artikel 22 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 die Einrichtung einer Sperrzone bei Ausbruch einer Seuche der Kategorie A, einschließlich der Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer, und bestimmte dort durchzuführende Maßnahmen vorgesehen. Darüber hinaus ist in Artikel 21 Absatz 1 der genannten Delegierten Verordnung vorgesehen, dass die Sperrzone mindestens eine Schutzzone, eine Überwachungszone und erforderlichenfalls weitere Sperrzonen um oder angrenzend an die Schutz- und die Überwachungszone umfasst.

(4) Ungarn hat die Kommission über die derzeitige Lage in seinem Hoheitsgebiet in Bezug auf die Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer nach einem am 27. Januar 2025 gemeldeten Ausbruch dieser Seuche bei gehaltenen Schafen im Komitat Zala in rund 3 Kilometern Entfernung von der Grenze zu Slowenien unterrichtet und hat gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 eine Sperrzone eingerichtet, die eine Schutz- und eine Überwachungszone umfasst, in denen die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 durchgeführt werden. Slowenien hat seinerseits der Kommission mitgeteilt, dass es nach der Meldung einer Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer in Ungarn nahe seiner Grenze gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 eine Überwachungszone in seinem Hoheitsgebiet eingerichtet hat.

(5) Um die Ausbreitung der Seuche zu bekämpfen sowie unnötige Störungen des Handels innerhalb der Union zu verhindern und von Drittländern auferlegte ungerechtfertigte Handelshemmnisse zu vermeiden, muss die Sperrzone in Bezug auf die Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer, die die Schutzzone in Ungarn und die Überwachungszone in Ungarn und in Slowenien umfasst, rasch auf Unionsebene abgegrenzt werden.

(6) Die Größe und die Dauer der Schutz- und Überwachungszonen sowie die in diesen Zonen anzuwendenden Maßnahmen sollten sich auf die Kriterien gemäß Artikel 64 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 und auf die Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 stützen, einschließlich der Seuchenlage in Bezug auf die Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer in den von dieser Seuche betroffenen Gebieten und der allgemeinen Seuchenlage in Bezug auf die Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer in Ungarn sowie des Risikoniveaus hinsichtlich der weiteren Ausbreitung dieser Seuche. Bei der Festlegung der Dauer der Maßnahmen sollten auch die internationalen Standards des Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit (WOAH) berücksichtigt werden.

(7) Dementsprechend sollten die Gebiete, die in Ungarn als Schutzzone und in Ungarn und in Slowenien als Überwachungszone ausgewiesen wurden, im Anhang dieses Beschlusses aufgeführt und die Dauer dieser Regionalisierung festgelegt werden.

(8) Angesichts der Dringlichkeit der Seuchenlage in der Union in Bezug auf die Ausbreitung der Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer und der Notwendigkeit, die Ausbreitung der Seuche ausgehend von dem betroffenen Betrieb in Ungarn auf andere Teile dieses Mitgliedstaats oder auf andere Mitgliedstaaten zu verhindern, sollten die in diesem Durchführungsbeschluss festgelegten Maßnahmen so bald wie möglich wirksam werden.

(9) Bis die Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel vorliegt, sollten daher unverzüglich die Schutzzone in Ungarn und die Überwachungszone in Ungarn und in Slowenien eingerichtet und im Anhang dieses Beschlusses aufgeführt werden, und es sollte die Dauer dieser Zonenabgrenzung festgelegt werden.

(10) Angesichts der derzeitigen Seuchenlage in der Union in Bezug auf die Pest der kleinen Wiederkäuer sollte dieser Beschluss bis zum 28. Februar 2025 gelten.

(11) Dieser Beschluss ist auf der nächsten Sitzung des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel zu überprüfen

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Die im Anhang aufgeführten Mitgliedstaaten stellen sicher, dass

  1. gemäß Artikel 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 und unter den in dem genannten Artikel festgelegten Bedingungen von den zuständigen Behörden der genannten Mitgliedstaaten unverzüglich eine Sperrzone eingerichtet wird, die eine Schutz- und eine Überwachungszone umfasst;
  2. die Schutz- und Überwachungszonen gemäß Buchstabe a mindestens die im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Gebiete umfassen;
  3. die Maßnahmen, die in den Schutz- und Überwachungszonen anzuwenden sind, mindestens bis zu den im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Zeitpunkten angewandt werden.

Artikel 3

Dieser Beschluss gilt bis zum 28. Februar 2025.

Artikel 4

Dieser Beschluss ist an Ungarn und die Republik Slowenien gerichtet.

Brüssel, den 31. Januar 2025

1) ABl. L 84 vom 31.03.2016 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/429/oj.

2) Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen (ABl. L 174 vom 03.06.2020 S. 64, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2020/687/oj).

3) Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission vom 3. Dezember 2018 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen (ABl. L 308 vom 04.12.2018 S. 21, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2018/1882/oj).

.

Anhang

Um den bestätigten Ausbruch herum eingerichtete Schutz- und Überwachungszonen

Land Verwaltungsbezirk und ADIS-Bezugsnummer des Ausbruchs Gemäß Artikel 1 in Ungarn und Slowenien als Schutz- und Überwachungszonen ausgewiesene Gebiete, die Teil der Sperrzone sind Gültig bis
Ungarn Komitat Zala
HU-PPR-2025-00001
Schutzzone:
Those parts of Zala county, contained within a circle of a radius of 3 kilometres, centred on UTM 30, ETRS89 coordinates Lat. 46.722217, Long. 16.415056 (HU-PPR-2025-00001)
19.2.2025
Überwachungszone:
Those parts of Zala county, contained within a circle of a radius of 10 kilometres, centred on UTM 30, ETRS89 coordinates Lat. 46.722217, Long. 16.415056 (HU-PPR-2025-00001), excluding the areas contained in the protection zone
28.2.2025
Überwachungszone:
Those parts of Zala county, contained within a circle of a radius of 10 kilometres, centred on UTM 30, ETRS89 coordinates Lat. 46.722217, Long. 16.415056 (HU-PPR-2025-00001)
20.2.2025- 28.2.2025
Komitat Vas Schutzzone:
Those parts of Vas county, contained within a circle of a radius of 3 kilometres, centred on UTM 30, ETRS89 coordinates Lat. 46.722217, Long. 16.415056 (HU-PPR-2025-00001)
19.2.2025
Überwachungszone:
Those parts of Vas county, contained within a circle of a radius of 10 kilometres, centred on UTM 30, ETRS89 coordinates Lat. 46.722217, Long. 16.415056 (HU-PPR-2025-00001), excluding the areas contained in the protection zone
28.2.2025
Überwachungszone:
Those parts of Vas county, contained within a circle of a radius of 10 kilometres, centred on UTM 30, ETRS89 coordinates Lat. 46.722217, Long. 16.415056 (HU-PPR-2025-00001)
20.2.2025- 28.2.2025
Slowenien Lokale Verwaltungseinheit (LAU) SI00009-VET
Murska Sobota
Überwachungszone:
In the municipality of Dobrovnik, the settlements of Dobrovnik, Strehovci and Žitkovci.
In the municipality of Kobilje, the settlement of Kobilje.
In the municipality of Lendava, the settlement of Kamovci.
In the municipality of Moravske toplice, the settlements of Berkovci, Bogojina, Bukovnica, Čikečka vas, Filovci, Ivanjševci, Motvarjevci, Pordašinci, Prosenjakovci, Selo, Središče and Vučja Gomila
28.2.2025


ENDE

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