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Regelwerk, EU 2025, Lebensmittel /Tier-/Pflanzenschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2025/384 der Kommission vom 20. Februar 2025 betreffend bestimmte Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer in Ungarn und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/255

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 1249)
(Nur der ungarische und der slowenische Text sind verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2025/384 vom 27.02.2025)



Neufassung -Ersetzt Beschl. (EU) 2025/255

Ergänzende Informationen
Liste betreffend vorläufige Sofortmaßnahmen in Bezug auf Seuchen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 259 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer ist eine ansteckende Erkrankung, die Ziegen und Schafe befällt und schwerwiegende Auswirkungen auf die betroffene Tierpopulation sowie die Rentabilität der Landwirtschaft haben kann, was zu Störungen bei Verbringungen von Sendungen dieser Tiere und der daraus gewonnenen Erzeugnisse innerhalb der Union sowie bei Ausfuhren in Drittländer führen kann.

(2) Beim Ausbruch einer Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer bei Ziegen und Schafen besteht ein ernst zu nehmendes Risiko der Ausbreitung dieser Seuche auf andere Ziegen- oder Schafhaltungsbetriebe.

(3) Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission 2 wurden die Vorschriften zur Bekämpfung der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2016/429 ergänzt, die in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission 3 als Seuchen der Kategorien A, B und C definiert sind. Insbesondere sind in Artikel 21 und Artikel 22 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 die Einrichtung einer Sperrzone bei Ausbruch einer Seuche der Kategorie A, einschließlich der Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer, und bestimmte dort durchzuführende Maßnahmen vorgesehen. Darüber hinaus ist in Artikel 21 Absatz 1 der genannten Delegierten Verordnung vorgesehen, dass die Sperrzone eine Schutzzone, eine Überwachungszone und erforderlichenfalls weitere Sperrzonen um oder angrenzend an die Schutz- und die Überwachungszonen umfasst.

(4) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2025/255 der Kommission 4 wurde auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2016/429 erlassen und enthält bestimmte vorläufige Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer in Ungarn als Reaktion auf einen Ausbruch, der im Komitat Zala, in unmittelbarer Nähe der Grenze zu Slowenien, bestätigt wurde. Insbesondere müssen gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2025/255 die nach dem genannten Ausbruch gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 von Ungarn einzurichtenden Schutz- und Überwachungszonen sowie die in Slowenien einzurichtende Überwachungszone mindestens die im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses aufgeführten Gebiete umfassen.

(5) Nach dem Erlass des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/255 hat Ungarn der Kommission zwei neue Ausbrüche der Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer im Komitat Zala gemeldet, wobei einer innerhalb und einer außerhalb der eingerichteten Sperrzone gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/255 aufgetreten ist.

(6) Bei der derzeitigen Seuchenlage besteht ein hohes Risiko einer weiteren Ausbreitung der Seuche, insbesondere aufgrund der Tatsache, dass nach den Angaben der zuständigen Behörde Ungarns einer der neuen Ausbrüche außerhalb der eingerichteten Überwachungszone gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/255 aufgetreten ist, was darauf hindeutet, dass die Seuche bereits für einen bestimmten Zeitraum in dem Gebiet zirkuliert war und sich ausgebreitet hatte, bevor sie diagnostiziert wurde.

(7) Daher sollte die im Anhang

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