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Regelwerk, EU 2025, Abfall - EU Bund / Arbeitsschutz - EU Bund

Verordnung (EU) 2025/447 der Kommission vom 7. März 2025 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2150/2002 und (EG) Nr. 1552/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 1726/1999, (EG) Nr. 1916/2000, (EG) Nr. 198/2006, (EG) Nr. 1062/2008 und (EU) Nr. 349/2011 der Kommission hinsichtlich der Verweise auf die mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgestellte statistische Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2025/447 vom 10.03.2025)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2002 zur Abfallstatistik 1, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1552/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Statistik der betrieblichen Bildung 2, insbesondere auf Artikel 13 Absatz 1,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 453/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über die vierteljährliche Statistik der offenen Stellen in der Gemeinschaft 3, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 zu Gemeinschaftsstatistiken über öffentliche Gesundheit und über Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz 4, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 530/1999 des Rates vom 9. März 1999 zur Statistik über die Struktur der Verdienste und der Arbeitskosten 5, insbesondere auf Artikel 11,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 wurde eine gemeinsame statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Union (NACE Revision 2, im Folgenden "NACE Rev. 2") aufgestellt. Seitdem hat sich die Art und Weise, in der von zahlreichen Wirtschaftszweigen Waren und Dienstleistungen weltweit bereitgestellt werden, nach und nach verändert. Deswegen musste die NACE Rev. 2 aktualisiert werden, damit sie weiterhin mit den auf internationaler Ebene verwendeten Standards für die Klassifizierung der Wirtschaftszweige kohärent und vergleichbar ist. Folglich wurde mit der Delegierten Verordnung (EU) 2023/137 der Kommission 7 die Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 geändert und die aktualisierte Systematik aufgestellt (NACE Revision 2 Aktualisierung 1, im Folgenden "NACE Rev. 2.1").

(2) Damit Nutzer die inhaltlichen Änderungen der NACE im Einzelnen beurteilen und die vorherige Fassung der Systematik mit der aktualisierten (NACE Rev. 2.1) vergleichen können, wurden den Nutzern der Systematik am 1. August 2023 eine Entsprechungstabelle 8 sowie Erläuterungen 9 zur Verfügung gestellt.

(3) Zu dem umfassenden Regelwerk, in dem Anforderungen an die Datenübermittlung festgelegt sind, die sich auf spezifische Abschnitte, Abteilungen, Gruppen oder Klassen der NACE beziehen, zählen die Verordnungen (EG) Nr. 2150/2002 und (EG) Nr. 1552/2005 sowie die Verordnungen (EG) Nr. 1726/1999 10, (EG) Nr. 1916/2000 11, (EG) Nr. 198/2006 12, (EG) Nr. 1062/2008 13 und (EU) Nr. 349/2011 14 der Kommission. Damit sichergestellt ist, dass diese Anforderungen an die Übermittlung in Übereinstimmung mit der aktualisierten Systematik (NACE Rev. 2.1) ausgedrückt sind, sollten diese Verordnungen geändert werden.

(4) Anhang I Abschnitte 1 und 8 sowie Anhang II Abschnitt 1 der Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 beziehen sich auf bestimmte Abschnitte, Abteilungen, Gruppen oder Klassen der NACE Rev. 2 und sollten daher geändert werden.

(5) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1726/1999 wurde die Verordnung (EG) Nr. 530/1999 in Bezug auf Definition und Übermittlung von Informationen über Arbeitskosten durchgeführt. Die Bezugnahmen auf die NACE Rev. 2 in Anhang II Abschnitte a und D sowie in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1726/1999 sollten daher geändert werden.

(6) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1916/2000 wurde die Verordnung (EG) Nr. 530/1999 hinsichtlich der Definition und Übermittlung der Informationen über die Verdienststruktur durchgeführt. Die Anhänge I und II der Verordnung (EG) Nr. 1916/2000 nehmen auf die NACE Rev. 2 Bezug und sollten daher geändert werden.

(7) Mit der Verordnung (EG) Nr. 198/2006

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