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Richtlinie 86/663/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kraftbetriebene Flurförderzeuge
(ABl. Nr. L 384 vom 31.12.1986 S. 12;
RL 91/368/EWG - ABl. Nr. L 198 vom::22.07.1991 S. 16aufgehoben)
aufgehoben zum 01.01.1996 gemäß Art. 2 der RL 91/368/EWG
Der Rat der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100,
auf Vorschlag der Kommission 1,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 2,
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Die in den einzelnen Mitgliedstaaten für die Konstruktion und den Bau von kraftbetriebenen Flurförderzeugen geltenden Sicherheitsvorschriften weichen stark voneinander ab und behindern dadurch den Handel mit diesen Fördergeräten. Diese Vorschriften sollten deshalb angeglichen werden.
Die Richtlinie 84/528/EWG des Rates vom 17. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über gemeinsame Vorschriften für Hebezeuge und Fördergeräte 4 hat eine Reihe gemeinsamer Verfahren - insbesondere die EWG-Bauartzulassung, die EWG-Baumusterprüfung, die EWG-Herstellerbescheinigung - für das Inverkehrbringen dieser Hebezeuge und Fördergeräte geschaffen. Es empfiehlt sich, der geläufigsten Praxis in den Mitgliedstaaten zu folgen und für kraftbetriebene Flurförderzeuge die EWG-Herstellerbescheinigung vorzusehen.
Diese Richtlinie ist eine Einzelrichtlinie gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 84/528/EWG.
Die in Anhang I aufgeführten technischen Vorschriften stehen den gemeinschaftlichen oder einzelstaatlichen Maßnahmen hinsichtlich der übrigen Sicherheitsmerkmale dieser Flurförderzeuge nicht entgegen, wie der Fahrerrückhaltevorrichtung, der Sicherheit der elektrischen Anlage, der Verkehrssicherheit, der Sicherheit bei Betrieb in explosionsgefährdeten Bereichen, der Abgase und des Lärms.
Zur Erhöhung der Sicherheit erscheint es angebracht, Vorschriften über die Stellteile und über den Kraftstofftank einzuführen. Eine Übergangsfrist ist angebracht, um den Herstellern eine Anpassung ihrer Produktion an die neuen Vorschriften zu ermöglichen.
Der technische Fortschritt erfordert eine rasche Anpassung der technischen Vorschriften. Etwaige Änderungen der Richtlinie sollten daher nach dem Verfahren des Artikels 22 der Richtlinie 84/528/EWG beschlossen werden.
Es ist angezeigt, einige Bestimmungen des Anhangs I von der Anwendung der in Artikel 23 der Richtlinie 84/528/EWG vorgesehenen Abweichklausel auszunehmen.
Bei der Festlegung der Prüfverfahren und Versuche handelt es sich um technische Durchführungsmaßnahmen. Diese sind nach dem oben genannten Verfahren von der Kommission zu erlassen
- hat folgende Richtlinie erlassen:
(1) Diese Richtlinie gilt für kraftbetriebene Flurförderzeuge mit einer Tragfähigkeit bis höchstens 10.000 kg und für Schlepper mit höchstens 20.000 N Zugkraft.
(2) Als kraftbetriebene Flurförderzeuge im Sinne dieser Richtlinie gelten alle kraftbetriebenen Fördermittel auf Rädern - außer Gleisfahrzeugen -, die ihrer Bauart nach dem Befördern, Ziehen, Schieben, Heben, Stapeln oder In-Regale-Einlagern von Lasten aller Art dienen, die mitgängergeführt sind oder von einem Fahrer gelenkt werden, der auf einem eigens hierfür angebrachten, am Fahrgestell befestigten oder hebbaren Fahrerplatz sitzt oder steht.
(1) Diese Richtlinie gilt nicht für:
(2) Diese Richtlinie steht nicht Bestimmungen der Gemeinschaft oder der Mitgliedstaaten über Umweltaspekte oder über andere, in dieser Richtlinie nicht berücksichtigte Sicherheitsaspekte bei Flurförderzeugen entgegen, die insbesondere folgende Bereiche betreffen:
Die Mitgliedstaaten treffen alle zweckdienlichen Maßnahmen, damit kraftbetriebene Flurförderzeuge im Sinne dieser Richtlinie nur in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden können, wenn sie den Vorschriften dieser Richtlinie entsprechen.
Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Vertreter bescheinigt unter seiner Verantwortung durch eine Übereinstimmungsbescheinigung, deren Muster in Anhang II enthalten ist, und dadurch, daß er an jedem Flurförderzeug das Übereinstimmungszeichen nach Maßgabe des Anhangs III anbringt, daß das Flurförderzeug mit den Bestimmungen dieser Richtlinie übereinstimmt.
(1) Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Vertreter stellt die in Artikel 4 vorgesehene Übereinstimmungsbescheinigung aus und bringt das in Artikel 4 vorgesehene Übereinstimmungszeichen an, wenn er nachweisen kann,
(2) Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Vertreter hält für die zuständigen Stellen des Mitgliedstaates alle Unterlagen bereit, aus denen hervorgeht, daß die Versuche des Anhangs I durchgeführt und die technischen Anforderungen eingehalten worden sind.
(3) Jeder Mitgliedstaat gibt den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission folgendes bekannt:
Der Mitgliedstaat trifft alle zweckdienlichen Maßnahmen, um die Einhaltung des Artikels 5 sicherzustellen.
Der Mitgliedstaat kann die Übereinstimmung der in Artikel 1 genannten Flurförderzeuge mit den Vorschriften dieser Richtlinie durch Stichproben kontrollieren. Bei diesen Kontrollen dürfen jedoch nicht Versuche verlangt oder Anforderungen gestellt werden, die strenger sind als in dieser Richtlinie vorgesehen.
Ergeben die Kontrollen nach Artikel 7, daß ein kraftbetriebenes Flurförderzeug den Anforderungen dieser Richtlinie nicht genügt, so trifft der Mitgliedstaat alle zweckdienlichen Maßnahmen, um insbesondere
Beruhen die festgestellten Verstöße auf einem die Sicherheit gefährdenden Fehler in der Konstruktion oder der serienmäßigen Herstellung der Flurförderzeuge, so teilt der Mitgliedstaat die festgestellten Verstöße sowie die getroffenen Maßnahmen den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission mit.
Diese Maßnahmen werden aufgehoben, wenn nachgewiesen wird, daß das Flurförderzeug den Anforderungen dieser Richtlinie entspricht.
Die Mitgliedstaaten dürfen nicht aus Gründen der in dieser Richtlinie enthaltenen Anforderungen das Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme oder den Einsatz von Flurförderzeugen zu einer zweckentsprechenden Verwendung verweigern, verbieten oder beschränken, wenn die Flugförderzeuge den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen.
Die Änderungen, die erforderlich sind, um Anhang I dieser Richtlinie - mit Ausnahme der Nummern 9.12.1.1 und 9.12.1.2 - an den technischen Fortschritt anzupassen, werden nach dem Verfahren des Artikels 22 der Richtlinie 84/528/EWG beschlossen.
Nach diesem Verfahren werden auch die Prüf - und Versuchsmethoden sowie ihre Anpassung an den technischen Fortschritt beschlossen.
Das Verfahren des Artikels 23 der Richtlinie 84/528/EWG findet Anwendung auf Anhang I.
Diese Richtlinie berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten, im Einklang mit dem Vertrag Vorschriften zu erlassen, die sie zum Schutz der Arbeitnehmer bei der Benutzung der betreffenden Geräte für notwendig halten, sofern dies keine Änderung dieser Geräte gegenüber den Anforderungen der Richtlinie erfordert.
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen, veröffentlichen und setzen die erforderlichen Rechts - und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie vor dem 1. Januar 1989 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 22. Dezember 1986.
Technische Anforderungen für kraftbetriebene Flurförderzeuge | Anhang I |
1. Einteilung der Flurförderzeuge nach der Benutzungsart
1.1. Wagen
Flurförderzeuge, die ihre Last auf einer nicht hebbaren Plattform oder einem nicht hebbaren Lastträger befördern.
1.2. Schlepper (Industrieschlepper)
Ein Flurförderzeug, das auf Flur fährt und mit einer Kuppeleinrichtung versehen ist. Es ist speziell dazu bestimmt, auf Flur fahrende Fahrzeuge zu ziehen.
1.3. Schubschlepper
Ein Schlepper, der an der Vorder - und/oder Rückseite mit einer Pufferplatte versehen ist und der auf Flur oder auf Eisenbahnschienen fahrende Fahrzeuge auch schieben kann.
1.4. Flurförderzeug mit Hubeinrichtung
Ein Flurförderzeug, das in der Lage ist, Lasten aufzunehmen, zu heben und zu befördern.
1.4.1. Stapelndes Flurförderzeug (Stapler)
Flurförderzeug mit einer Plattform, einer Gabel oder einem anderen Lastträger, das Lasten, die palettiert sein können oder auch nicht, bis zu einer ausreichenden Höhe anheben kann, um sie zu stapeln oder in Regale einzusetzen.
1.4.1.1. Gabelstapler = stapelndes Flurförderzeug, bei dem sich die Last entweder vor den Vorderrädern oder hinter den Hinterrädern befindet.
1.4.1.2. Schubstapler (mit Schubmast oder Schubgabel) = stapelndes Flurförderzeug mit Radarmen, bei dem die Last durch Ausschieben des Hubgerüstes oder des Lastträgers in eine freitragende Position gebracht werden kann.
1.4.1.3. Spreizenstapler = stapelndes Flurförderzeug mit Radarmen, dessen Lastträger zwischen diesen Radarmen bis auf Flur abgesenkt werden kann.
1.4.1.4. Gabelhochhubwagen = stapelndes Flurförderzeug mit Radarmen, deren Gabelzinken über den Radarmen angeordnet sind.
1.4.1.5. Hochhubwagen = stapelndes Flurförderzeug mit Radarmen, dessen Plattform über den Radarmen angeordnet ist.
1.4.1.6. Flurförderzeug mit hebbarem Fahrerplatz = stapelndes Flurförderzeug, das mit einem Fahrerplatz ausgerüstet ist, der mit dem Lastträger (Plattform oder Gabel) zum Einlagern von Lasten in Regale angehoben wird.
1.4.1.7. Quergabelstapler = Flurförderzeug mit Gabel, dessen Schubmast zwischen den Achsen und rechwinkelig zur Längsachse des Flurförderzeuges angeordnet ist. Dadurch können Lasten auf einer Seite außerhalb der Radbasis aufgenommen, gehoben und auf einer zum Flurförderzeug gehörenden Ladeplattform abgesetzt werden.
1.4.1.8. Geländegängiger Gabelstapler = Gabelstapler, der besonders zum Laden, Heben, Befördern und Stapeln von Lasten auf nicht befestigtem Boden ausgelegt ist und eine große Bodenfreiheit hat und der mit einem vertikal bewegbaren Lastträger an einem festen oder neigbaren Hubgerüst ausgestattet ist.
1.4.1.9. Seitenstapler = stapelndes Flurförderzeug, mit dem Lasten nach einer oder beiden Seiten quer zur Fahrtrichtung eingestapelt oder entnommen werden können.
1.4.1.10. Dreiseitenstapler = stapelndes Flurförderzeug, mit dem Lasten zu beiden Seiten quer zur und in Fahrtrichtung eingestapelt oder entnommen werden können.
1.4.2. Nichtstapelndes Flurförderzeug mit niedrigem Hub
Kraftbetriebenes Flurförderzeug, das mit einer Plattform, einer Gabel oder einem anderen Lastträger ausgerüstet ist und mit dem die Last auf eine Höhe gehoben werden kann, die gerade für deren Beförderung ausreicht.
1.4.2.1. Gabelhubwagen = nichtstapelndes Flurförderzeug, das mit einer Gabel zum Befördern von Paletten ausgerüstet ist.
1.4.2.2. Hubwaren = Flurförderzeug mit einer Plattform oder einer anderen Vorrichtung zum Befördern von Lasten.
1.4.2.3. Portalhubwagen = nichtstapelndes Flurförderzeug, dessen Rahmen und Hubeinheit die Last umgreifen, um sie zu heben und zu befördern.
1.4.3. Flurförderzeug mit hohem und mittlerem Hub und mit hebbarem Fahrerplatz (Kommissionier-Flurförderzeuge)
Flurförderzeug mit hebbarem Fahrerplatz und einer Einrichtung für das Zusammenstellen von Ladungen (normalerweise Gabelzinken zum Aufnehmen einer Palette oder einer Ladepritsche) beim Auslagern (und gegebenenfalls Einlagern in Regale) gelagerter Waren.
Die mittlere Hubhöhe ist kennzeichnend für ein Flurförderzeug, dessen Fahrerplatz bis höchstens 2,50 m angehoben werden kann.
1.4.4. Portalstapler = stapelndes Flurförderzeug, dessen Rahmen und Hubeinheit die Last umgreifen, um sie zu heben, zu bewegen und zu stapeln.
2. Einteilung der Flurförderzeuge nach der Art der Steuerung 5
3. Einteilung der Flurförderzeuge nach der Hubhöhe 5
4. Einteilung der Flurförderzeuge nach der Art des Fahrens 5
5. Einteilung der Flurförderzeuge nach dem Antrieb 5
6. Einteilung der Flurförderzeuge nach der Art der Räder 5
7. Bezeichnung für die wesentlichen Bauteile von Flurförderzeugen 5
_____________________
1) ABl. Nr. C 165 vom 02.07.1979 S. 1.
2) ABl. Nr. C 197 vom 04.08.1980 S. 67.
3) ABl. Nr. C 182 vom 21.07.1980 S. 22.
4) ABl. Nr. L 300 vom 19.11.1984 S. 72.
5) Entspricht der Norm ISO 5053/I vom 15. September 1980
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(Stand: 11.03.2019)
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