Richtlinie 86/663/EWG Kraftbetriebene Flurförderzeuge (2)
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8. Tragfähigkeit von Flurförderzeugen und abnehmbaren Anbaugeräten 5

8.1. Stapler mit hohem Hub

8.1.1. Nenn-Tragfähigkeit von Staplern mit hohem Hub

Die Nenn-Tragfähigkeit eines kraftbetriebenen Staplers mit hohem Hub entspricht der vom Hersteller zugelassenen Last in kg, die der Staplertyp im normalen Betrieb unter definierten Bedingungen befördern oder heben kann (siehe Addendum A).

8.1.2. Wirkliche Tragfähigkeit von Staplern mit hohem Hub

Die wirkliche Tragfähigkeit eines kraftbetriebenen Staplers mit hohem Hub entspricht der vom Hersteller (in der Regel aufgrund von Standsicherheitsversuchen) zugelassenen größten Last in kg (bezogen auf Anbaugerät und Hubhöhe), die der jeweilige Stapler im normalen Betrieb unter definierten Bedingungen transportieren oder heben kann (siehe Addendum A).

8.2. Flurförderzeuge mit fester Plattform oder niedrigem Hub

8.2.1. Nenn-Tragfähigkeit von Flurförderzeugen mit fester Plattform oder niedrigem Hub

Die Nenn-Tragfähigkeit eines Flurförderzeuges mit fester Plattform oder niedrigem Hub entspricht der vom Hersteller zugelassenen größten Last in kg, die gleichförmig über die die Last tragende Plattform oder Einrichtung verteilt ist und die das Flurförderzeug unter normalen Betriebsbedingungen befördern kann.

8.3. Schlepper (Industrieschlepper)

8.3.1. Nenn-Zugkraft von Industrieschleppern

Die Nenn-Zugkraft eines Industrieschleppers mit Antrieb durch Verbrennungsmotor ist die vom Hersteller angegebene Zugkraft an der Anhängekupplung in Newton, die der Industrieschlepper in einer spezifizierten Kupplungshöhe entwickeln kann, während er mit einer gleichbleibenden Geschwindigkeit von nicht weniger als 10 % der Nenn-Geschwindigkeit ohne Last auf ebenem, trockenem und horizontalem Zementboden fährt. Bei Elektroschleppern oder Schleppern mit Drehmomentwandler ist die Nenn-Zugkraft die Zugkraft bei einstündiger Betriebsdauer. Für Stand - oder Sitzschlepper muß das Fahrergewicht 90 kg betragen (gegebenenfalls durch Ballast ausgeglichen).

Luftreifen müssen den vom Schlepper-Hersteller angegeben Innendruck haben.

8.4. Abnehmbare Anbaugeräte

8.4.1. Die Nenn-Tragfähigkeit von abnehmbaren Anbaugeräten entspricht der vom Hersteller zugelassenen größten Last in kg, die das Anbaugerät im normalen Betrieb unter definierten Bedingungen handhaben kann.

9. Allgemeine Bestimmungen

9.1. Schilder mit Angaben

9.1.1. Fabrikschilder

9.1.1.1. An jedem Flurförderzeug muß an auffälliger Stelle ein dauerhaftes Fabrikschild angebracht sein, das die folgenden Angaben enthält:

Flurförderzeuge mit Antrieb durch Verbrennungsmotor Batterie-elektrisch betriebene Flurförderzeuge
a) Name des Herstellers (oder Importeurs) des Flurförderzeuges a) dito
b) Typ b) dito
c) Serien - oder Fabriknummern und Baujahr c) dito
d) Leergewicht1 (Masse) des betriebsbereiten Flurförderzeuges, ohne abnehmbare Anbaugeräte, aber Stapler mit Gabelzinken d) Leergewicht1 (Masse) des benutzungsbereiten Flurförderzeuges ohne Antriebsbatterie, ohne abnehmbare Anbaugeräte, aber Stapler mit Gabelzinken
  e) zulässiges Mindest- und Höchstgewicht (Masse) der Antriebsbatterie
  f) Batteriespannung
1) Das Gewicht kann von dem auf dem Schild angegebenen Gewicht um 5 % nach oben oder unten abweichen.

9.1.1.2. Fabrikschilder der abnehmbaren Anbaugeräte

An jedem abnehmbaren Anbaugerät muß ein getrenntes Fabrikschild mit den folgenden Angaben angebracht sein:

  1. Name des Anbaugerät-Herstellers (oder -Importeurs),
  2. Typ,
  3. Serien - oder Fabriknummer und Baujahr,
  4. Masse des Anbaugerätes,
  5. Abstand des Anbaugerät-Schwerpunktes von seiner Befestigungsfläche am Flurförderzeug,
  6. Nenn-Tragfähigkeit,
  7. Bei hydraulisch betriebenen Anbaugeräten: der benötigte Arbeitsdruck, der nach den Angaben des Anbaugerät-Herstellers für die Betätigung erforderlich ist,
  8. Hinweis: Tragfähigkeit der Kombination von Flurförderzeug und Anbaugerät einhalten.

9.1.1.3. Unter besonderen Bedingungen betriebene Flurförderzeuge

Wenn ein Flurförderzeug für den Betrieb unter besonderen Bedingungen gebaut ist, muß an ihm an einer auffälligen Stelle ein dauerhaftes Schild mit den folgenden Angaben angebracht sein:

  1. Bezeichnung der besonderen Betriebsbedingung(en),
  2. Tragfähigkeit des Flurförderzeuges in jeder der besonderen Betriebsbedingungen.

9.1.1.4. Antriebsbatterien und Batterietröge

An jedem Trog ist ein dauerhaftes Fabrikschild mit den folgenden Angaben an auffälliger Stelle zu befestigen:

  1. Name des Batterie-Herstellers,
  2. Typ,
  3. Serien-Nummer,
  4. Nenn-Spannung,
  5. Kapazität in Ampere-Stunden bei 5stündiger Entladung,
  6. Betriebsgewicht (mit Zusatzmasse, um eine zu geringe Masse der Batterie auszugleichen).

Ferner kann die Masseangabe auf den abnehmbaren Trog in der Nähe der Anschlagpunkte aufgeschlagen werden.

9.1.2. Tragfähigkeits - und Zugkraftschilder

Jedes Flurförderzeug muß ein dauerhaftes Tragfähigkeitsschild und jeder Schlepper ein dauerhaftes Zugkraftschild haben, das an gut sichtbarer Stelle und leicht lesbar für den Fahrer befestigt ist und auf dem die unten angegebenen Daten angegeben sind. Wenn gewünscht, kann dieses Tragfähigkeits - bzw. Zugkraftschild mit dem Fabrikschild kombiniert sein.

9.1.2.1. Stapler mit hohem Hub

Auf dem Tragfähigkeitsschild müssen die in Addendum B spezifizierten Daten angegeben sein.

9.1.2.2. Flurförderzeuge mit fester Plattform oder niedrigem Hub

Auf dem Tragfähigkeitschild muß die Nenn-Tragfähigkeit in kg angegeben sein, wie sie unter Nummer 8.2.1 definiert ist.

9.1.2.3. Schlepper

Auf dem Zugkraftschild muß die Zugkraft an der Anhängekupplung in Newton angegeben sein, wie sie in 8.3.1 definiert ist, unter gleichzeitiger Angabe der Dauer, für welche diese Zugkraft ausgeübt werden kann.

9.1.3. Sonstige Angaben

Diese Angaben erfordern nicht zwingend die Verwendung eines Schildes.

9.1.3.1. Anschlagstellen

Anschlagstellen am Flurförderzeug müssen deutlich angegeben sein (siehe Nummer 9.8.4).

9.1.3.2. Reifendruck

Der vorgeschriebene Druck im Luftreifen muß deutlich am Flurförderzeug angegeben sein.

9.1.4. Soweit die Schilder einen geschriebenen Text enthalten, muß dieser in der (den) Sprache(n) abgefaßt sein, die das Land, in das das Flurförderzeug betrieben werden soll, akzeptiert.

9.2. Sicherung gegen unbeabsichtigte Bewegung und unbefugte Benutzung

9.2.1. Eine Feststellbremse muß vorgesehen werden, die den Anforderungen der Nummern 9.3.4.1 und 9.3.4.2 genügt.

Für Kommissionierflurförderzeuge siehe die besonderen Bestimmungen des Kapitels 10.

9.2.2. Das Flurförderzeug muß durch eine besondere Einrichtung (z.B. Schlüsselschalter) gegen unbefugte Benutzung gesichert sein.

Schaltschlüssel für Geh-Flurförderzeuge einerseits und Fahrerstand - bzw. Fahrersitz-Flurförderzeuge andererseits dürfen nicht gegeneinander austauschbar sein.

9.3. Bremsen - Auslegung

9.3.1. Betriebsbremsen

Kraftbetriebene Flurförderzeuge müssen mit Bremsen ausgerüstet sein, die in der Lage sind,

  1. das Flurförderzeug mit seiner Höchstlast auf dem vom Hersteller angegebenen höchstzulässigen Gefälle im Stillstand zu halten;
  2. in beiden Fahrtrichtungen auf ebenem, waagerechtem, trockenem und sauberem Zementboden mindestens die Abbremsung "F" zu entwickeln:

Der Mindestwert für "F" wird in den nachstehenden Tabellen in Abhängigkeit von der Höchstgeschwindigkeit, die das Flurförderzeug mit Nennlast bzw. der Schlepper ohne Anhänger erreichen kann, angegeben (V1 in km/h).

Wenn die tatsächliche Abbremsung eines Flurförderzeuges sich selbsttätig in Abhängigkeit von der Geschwindigkeit ändert, kann "F" entsprechend der jeweiligen Geschwindigkeit gewählt werden (siehe Abbildung A).

Der Mindestwert für "F" aus der nachstehenden Tabelle muß bei der jeweils zutreffenden Betätigungskraft nach Absatz 9.3.2 erreicht werden .

Gruppe Typ des Flurförderzeuges Wert von F für Geschwindigkeit
bis 5 km/h von 5 bis 13,4 km/h > 13,4 km/h
A1 Flurförderzeuge außer denen der Gruppen B, C, D 9,3 % 1,86 V % 25 %
B Schlepper mit 1 oder 2 gebremsten Rädern 13 % 2,6 V % 35 %
C Allradgebremste Schlepper 18,6 3,72 V % 50 %
  bis 4 km/h von 4 bis 9 km/h > 9 km/h
D2 Flurförderzeuge mit hebbarem Fahrerplatz, Flurförderzeuge mit hohem und mittlerem Hub, Seiten - und Dreiseitenstapler 4 % 1 V % 9 %
1) Sind Hubgerüst oder Gabel ausschiebbar, so gelten die Werte für das Flurförderzeug mit zurückgezogenem Hubgerüst bzw. zurückgezogener Gabel.

2) Für weitere Einzelheiten siehe Abschnitte 10.1 und 10.2.

Abbildung A

Für die Gruppen A, B, und C der Flurförderzeuge bis 5 km/h und für die Gruppe D bis 4 km/h eine Mindestabbremsung entsprechend Abbildung A mit der Betriebsbremse gewährleistet sein, und zwar ohne Berücksichtigung von Gefälle

9.3.2. Betätigung der Betriebsbremsen6

  1. Bremsen, die durch Drücken des Bremspedales angelegt werden, müssen die in der obigen Tabelle angegebenen Abbremsungen bei einer maximalen Pedalkraft von 600 N erreichen.
  2. Bremsen, die durch Loslassen des Bremspedales angelegt werden, müssen der obigen Tabelle der Abbremsungen entsprechen. Die größte Kraft, die zum Lösen der Bremse und zum Halten in gelöster Stellung während der Fahrt benötigt wird, darf 300 N nicht überschreiten.
  3. Bremsen, die mit einem Handhebel angelegt werden, müssen der obigen Tabelle der Abbremsungen entsprechen, wenn eine größte Kraft von 150 N auf dem Handhebel aufgebracht wird.
  4. Fahrerstand - und Geh-Flurförderzeuge müssen selbsttätig wirkende Bremsen haben, deren Mindestabbremsung entsprechend der obigen Tabelle zu wählen ist.

9.3.3. Als Betriebsbremsen sind nur Reibungsbremsen, hydrostatische Übertragung und elektrische Bremssysteme zulässig.

9.3.4. Feststellbremse

9.3.4.1. Alle Flurförderzeuge außer Schlepper müssen mit einer Feststellbremse ausgerüstet sein, die mindestens in der Lage ist, das Fluförderzeug mit seiner zulässigen Höchstlast ohne Mithilfe des Fahrers auf der vom Hersteller angegebenen maximalen Neigung zu halten. Die Bremskraft muß mindestens folgenden Neigungen entsprechen

  1. Sitz - oder Stand-Flurförderzeuge, elektrisch oder mit Verbrennungsmotor angetrieben, mit Ausnahme der Bauarten b) und c): 15 %;
  2. Schubstapler, Spreizenstabler, Gabelhochhubwagen, Hochhubwagen und Hubwagen mit niedrigem Hub: 10 %;
  3. unter folgenden Punkten gennante Flurförderzeuge 1.4.1.6, 1.4.1.9, 1.4.1.10 und 1.4.3: 5 %;
  4. Geh-Flurförderzeuge: 10 %.

9.3.4.2. Alle Schlepper müssen mit einer Feststellbremse ausgerüstet sein, die den Schlepper selbst - ohne Anhänger - ohne Mitwirkung des Fahrers auf der größten Steigung halten kann, die er ohne Last bergauf fahren kann, oder auf der folgenden Steigung, wobei der niedrigere Wert maßgebend ist:

9.3.4.3. Betätigungssysteme der Bremsen

Betriebsbremse und Feststellbremse müssen durch unabhängige Systeme betätigt werden, sie können aber auf das gleiche Halteelement (z.B. Bremsbacken) wirksam werden.

Dies gilt nicht für Flurförderzeuge mit einer selbsttätig wirkenden Betriebs-/Feststellbremse. S. Nummer 9.3.2 b) und d).

9.4. Räder

Wenn geteilte Räder mit Luftreifen benutzt werden, müssen Einrichtungen vorhanden sein, durch die der Benutzer gehindert wird, die Radhälften auseinander zu nehmen, bevor das Rad von der Achse genommen ist.

9.5. Stellteile

9.5.1. Stellteile für die Fahrtrichtung

Gemäß der Internationalen Norm ISO 3691, 2. Fassung 1980-11-15, Nummern:

8.1 bis 8.2.3.3
8.3.1 a), b), c)
8.3.1.1 bis 8.4.3.2

mit folgenden Bestimmungen hinsichtlich der Nummer 8.4.1.1:

  1. Die Brems-, Beschleunigungs- und Kupplungspedale sowie das Pedal oder die Pedale für die Bewegung nach vorwärts und rückwärts, falls vorhanden, müssen so entworfen, konstruiert und angeordnet sein, daß sie ohne Verwechslungsgefahr bedient werden können.
  2. Die Bezeichnung der Funktionen der verschiedenen Pedale muß in den Fahranleitungen und an einem Platz, der für den Fahrer bei normaler Fahrerhaltung immer deutlich sichtbar ist, in gut lesbarer und dauerhafter Form klar angegeben werden.
  3. Die Bremsung darf nicht dadurch behindert werden, daß gleichzeitig andere Stellteile betätigt werden.
  4. Die Pedale müssen so angeordnet sein, daß
    • ihre mechanische Festigkeit mit den Kräften vereinbar ist, die auf die Pedale einwirken;
    • sich eine etwaige ungewollte Betätigung eines anderen Pedals nicht auf sie auswirken kann.
  5. Die Mitgliedstaaten erkennen Flurförderzeuge als mit den obigen Vorschriften in Übereinstimmung stehend an, die gemäß den harmonisierten Normen hergestellt sind, die vom CEN in Beachtung des durch die Richtlinie 83/189/EWG vorgesehenen Verfahrens erstellt wurden und deren Referenzen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurden.

8.4.1.2.
Hebel für Gangschaltung
Gemäß ISO 3691 Nr. 8.4.1.2.

8.4.1.3.
Hebel für Richtungsänderung
Gemäß ISO 3691 Nr. 8.4.1.3.

8.4.1.4.
Sicherheitshebel und Bremsen - Elektro-Fahrersitz-Flurforderzeuge.

Der ISO-Text ist zu streichen, und unter der obenstehenden Überschrift ist folgender Text einzufügen:

Die Fahrsteuerung muß so eingerichtet sein, daß sich das Flurförderzeug nur in Bewegung setzt, wenn das Stellteil für die Fahrtrichtung betätigt wird, und daß es nur dann mit einer größeren als Schleichgeschwindigkeit fährt, wenn die Stellteile sowohl für die Fahrgeschwindigkeit als auch für die Fahrtrichtung betätigt wurden. Wenn keine Nullstellung vorgesehen ist, darf sich das Fahrzeug nur dann in Bewegung setzen, wenn das Stellteil für die Geschwindigkeit betätigt wird.

8.4.1.5.
Sicherheitseinrichtungen und Bremsen - Fahrersitz-Flurförderzeuge mit Verbrennungsmotor.

Der ISO-Text ist vollständig zu streichen.

8.4.2. bis 8.4.3.2.
Gemäß ISO 3691.

9.5.1.1. Bei elektrischen Flurförderzeugen muß ein vom Steuerungssystem unabhängiger gesonderter Schalter den Fahrstromkreis automatisch unterbrechen, sobald der Fahrer das Flurförderzeug verläßt.

9.5.1.2. Flurförderzeuge mit automatischem Getriebe müssen eine Vorrichtung besitzen, die ihr Ingangsetzen verhindert, wenn das Getriebe eingeschaltet ist.

9.5.2. Stellteile zum Handhaben der Last

Gemäß Norm ISO 3691, Nummer 8.5.

9.5.3. Bildzeichen für die Steuerung

Gemäß Norm ISO 3287.

9.6. Geschwindigkeitsbegrenzung7

9.6.1. Geh-Flurförderzeuge müssen so gebaut sein, daß sie unbeladen und auf horizontalem Boden keine größere Geschwindigkeit als 6 km/h entwickeln können.

Geh-Flurförderzeuge mit einstufiger Fahrsteuerung müssen so konstruiert sein, daß sie leer und auf horizontalem Boden keine Geschwindigkeit über 4 km/h und keine Anfahrbeschleunigung über 0,5 m/s2 entwickeln können. Diese Flurförderzeuge dürfen keine Hochhubeinrichtung haben.

9.6.2. Stand-Flurförderzeuge müssen so gebaut sein, daß sie beladen und bei Betrieb auf horizontalem Boden keine Geschwindigkeit über 16 km/h entwickeln können.

9.7. Anforderungen an Antriebssysteme und Zubehör

9.7.1. Auspuff - und Kühlsysteme

9.7.1.1.1. Das Auspuffsystem soll unter sorgfältiger Beachtung der Bequemlichkeit und des Wohlbefindens des Fahrers gebaut und angeordnet sein. Insbesondere muß das Auspuffrohr so ausgerichtet sein, daß das Personal möglichst wenig beeinträchtigt wird.

9.7.1.1.2. Der Luftstrom durch das Kühlsystem soll ebenfalls so angeordnet sein, daß Belästigung des Fahrers vermieden wird.

9.7.1.2. Kraftstofftank Liegt der Tank innerhalb des Maschinenraums oder direkt daran anstoßend und können unzulässig hohe Temperaturen auftreten, so muß er und/oder die Fülleinrichtung von den elektrischen und Auspuff-Systemen durch eine geeignete Schutzvorrichtung wie z.B. durch eine besondere Umkleidung oder durch Dämmplatten isoliert sein. Die Anordnung des Tankes und die Einrichtungen zum Einfüllen müssen so sein, daß verschütteter oder auslaufender Kraftstoff auf den Boden abgeleitet wird und weder in den Maschinen - oder Fahrer-Raum noch auf Teile des elektrischen oder Auspuffsystems gelangt.

9.7.1.2.1. Unter normalen Betriebsbedingungen darf es nicht möglich sein, Kraftstoff zu verschütten. Der Kraftstofftank und die Füllöffnung müssen so angeordnet sein, daß die Möglichkeit einer Beschädigung des Tanks und seiner Zubehörteile auf ein Mindestmaß beschränkt wird.

9.7.1.2.2. Der Kraftstofftank muß ausbaubar sein. Dieser Kraftstofftank und sein Einfüllstutzen müssen so angeordnet sein, daß die Möglichkeit einer Beschädigung des Tanks und seiner Zubehörteile auf ein Mindestmaß beschränkt wird.

Tanks für flüssige Kraftstoffe außer LPG (Flüssiggas) aus Stahlblechen mit einer Stärke von 5 mm oder mehr brauchen nicht ausbaubar zu sein, sofern sie einer Behandlung unterzogen worden sind, die sie gegen atmosphärische Einwirkungen schützt. Die Modalitäten für die Überprüfung der Tanks müssen in der Bedienungs- und Wartungsanleitung angegeben sein.

9.7.1.3. Kraftstoffsysteme müssen sicher am Flurförderzeug befestigt und die Befestigungsteile so angeordnet sein, daß die Wirkung von Schwingungen auf ein Minimum begrenzt wird. Die Tanks sind beispielsweise mittels Schutzplatten wirksam gegen mechanische Überbelastung zu schützen.

9.7.1.4. Die Tanks müssen so auf dem Flurförderzeug befestigt sein, daß sie weder unnötig einem Verschleiß oder etwaigen Stößen noch Korrosionsangriffen durch die Erzeugnisse, die vom Flurförderzeug gehandhabt werden, ausgesetzt sind.


5) Entspricht der Norm ISO 5053/I vom 15. September 1980

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