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7. Reinheitstest für Enzyme zum Nachweis des Fehlens von Produktionsorganismen

Enzyme, die in biotechnologischen Verfahren hergestellt und in Waschmitteln, für die ein Umweltzeichen beantragt wurde, verwendet werden, müssen auf ihre Reinheit geprüft werden. Durch diese Prüfung soll sichergestellt werden, daß die Enzymendzubereitung keine Produktionsorganismen enthält.

Das Wachstum von Mikro-Organismen wird mit bestimmten Antibiotika getestet. Der Reinheitstest muß gewährleisten, daß in einer 20-ml-Standardprobe der Enzymendzubereitung kein Produktionsorganismus nachgewiesen werden kann.

8. Gebrauchstauglichskeitkriterien

Die Waschkraft des Produkts wird im "Wash-and-Wear-Test" mit Bezugswaschmitteln gleichen Typs verglichen. Das Produkt muß die in Tabelle 1 genannten Mindestanforderungen erfüllen.

Die Prüfung wird bei einer Wasserhärte von 2,5 mmol CaCO3/l und mit der für diese Wasserhärte und für "normal verschmutzte" Wäsche empfohlenen Dosierung durchgeführt

Die Prüfung kann nach Wahl des Antragstellers von einer beliebigen, zu diesem Zweck von einer zuständigen Stelle anerkannten Einrichtung in einem beliebigen EU-Mitgliedstaat durchgeführt werden.

Die zuständigen Stellen legen der Kommission im voraus eine Liste der Einrichtungen vor, deren Anerkennung sie beabsichtigen, und aktualisieren diese in regelmäßigen Abständen. Die Kommission leitet diese Liste an die anderen zuständigen Stellen und das Anhörungsgremium "Umweltzeichen" weiter, um zu gewährleisten, daß die Anerkennung nach einheitlichen Kriterien erfolgt.

Angewandt werden sollen die folgenden Normen bzw. nationale oder internationale Normen, die als gleichwertig anerkannt sind:

ISO 4319-1977 Grenzflächenaktive Stoffe Waschmittel); Detergentien zum Waschen von Geweben; Richtlinien für die vergleichende Gebrauchsprüfung
DIN 44983, Teil 50 Elektrisch betriebene. Geräte zur Wäschebehandlung; Waschmaschinen für den Haushalt; Leistungsmerkmale; vergleichender Test des Waschprogramms "Kochwäsche" mit Haushaltswäsche
ISO 7724 (1984), Teile 1 und 2, ISO/DIS 10526(1989),
CIE 5001 (1986), ISO/CIE 10526 (1991)
Farbmessung; Meßbedingungen für Körperfarben
ISO 7724, Teil 3 (1984) Farbmetrische Bestimmung von Farbabständen bei Körperfarben nach der CIELAB-Formel
DIN 10950, Teil 2 Sensorische Prüfung; allgemeine Grundlagen
ISO 8586 (1988) Sensorische Prüfverfahren; Rangordnungsprüfung
ISO 2267 (1986) Prüfung von Baumwollgeweben zur Kontrolle des Waschvorgangs, Anforderungen Prüfung von Baumwollgeweben zur Kontrolle des Waschvorgangs, Waschtest mit Kontrollstreifen
DIN 66050 Gebrauchstauglichkeit; Begriff
DIN 66051 Untersuchung von Waren; allgemeine Grundsätze
DIN 66052 Warentest; Begriff
ISO/IEC Guide 46 (1985) Vergleichende Prüfung; technische Grundsätze
Prüfverfahren Nr. 91144 T (Teile 1 und 2) der Stiftung Warentest (1992)

Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die wichtigsten Prüfkriterien und ihren Nachweis:

Prüfkriterien Gewebeart Nachweis
Schmutzbeseitigung Bekleidungstextilien Visuelle Bewertung
Weißgrad (ganz) und Farbwanderung Grundweißwert Bekleidungs- und Standardtextilien Physikalische Messung
Fleckentfernung Textilien mit natürlichen Flecken Visuelle Bewertung
Gewebefehler Inkrustation Standardtextilien Physikalische Messung
Farbechtheit Farbstofftransfer Testtextilien Physikalische Messung

Die Mindestanforderungen an die Waschkraft sind in der nachstehenden Tabelle zusammengefaßt:

Tabelle 1 EU-Umweltzeichen Mindestanforderungen an die Waschkraft
Prüfkriterien Testtextilien Vollwaschmittel (fluoreszenzfarbhaltig) Pulver / Flüssigwaschmittel Buntwaschmittel Pulver / Flüssigwaschmittel Feinwaschmittel Pulver / Flüssigwaschmittel
Reinigungskraft (visuelle Bewertung) "Wash and Wear" -Textilien (Summe der Einstufungen aller anderen Punkte) Keine signifikant schlechtere Einstufung als A3oder Grundweißgrad von Bekleidungstextilien Ä - P< 2,0
Signifikanztest
Weißgrad "Wash and Wear"-Textilien (Durchschnitt aller Punkte) Ä - P< 10 Ä - P< 10 Keine Anforderungen
Weißgrad Standardtextilien Ä - P< 15 Ä - P< 15
Farbtonverschiebung Standardtextilien Richtung rotviolett höchstens 1,0;
Richtung blaugrün höchstens 3,0
Grundweißgrad "Wash and Wear"-Textilien (Durchschnitt aller Punkte) Ä - P< 2,5 Ä - P< 2,5 Ä - P< 2,5
Grundweißgrad Standardtextilien Ä - P< 2,5 Ä - P< 2,5 Ä - P< 2,5
Fleckentfernungsgrad Befleckte Texti-lien (Durchschnitt aller Fleckenarten) Ä - P< 0,4 Ä - P< 0,4 Ä - P< 0,4
Farbechtheit Häufig gewaschene Textilien (Durchschnitt aller Textilien) Ä - P< 0,5 Ä - P< 0,5 Ä - P< 0,5
Farbstofftransfer Farbstoffakzeptor (Durchschnitt aller Textilien) Ä - P< 0,5 Ä - P 5< 0,5 Ä - P < 0,5
Anorganische Inkrustation in % Standardgewebe Höchstens 2,5
Verlust an Reißfestigkeit in % Standardtextilien Höchstens 12
Definitionen: Ä = Durchschnitt der Ergebnisse Werte, Einstufung der Refenenzprodukte.
A3 = Ergebnis des drittplazierten Referenzprodukts.
P = Ergebnis des Testprodukts

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Datenbank über Waschmittelinhaltsstoffe und Vorgehensweise bei Inhaltsstoffen, die nicht in der Datenbank enthalten sind Anlage I

A. Die folgenden Angaben über die am häufigsten verwendeten Waschmittelinhaltsstoffe sind der Berechnung der Umweltkriterien zugrunde zu legen (siehe Tabelle).

B. Bei Inhaltsstoffen, die nicht in der Datenbank enthalten sind, ist wie folgtvorzugehen

Aquatische Toxizität

Bei der Berechnung des "Kritischen Verdünnungsvolumens" ist von den niedrigsten validierten Langzeitfolgen (LZF) bei Fischen, Daphnia magna und Algen auszugehen.

Werden Werte von Homologen und/oder Daten über quantitative Struktur-Aktivitäts-Beziehungen (QSAR) verwendet, könnte eine Berichtigung der am Schluß ausgewählten LZF-Werte in Betracht gezogen werden.

Solange keine Daten über Langzeitfolgen vorliegen, müssen diese unter Berücksichtigung der folgenden Unsicherheitsfaktoren (UF) für die empfindlichsten Arten berechnet werden:

Nicht grenzflächenaktive Stoffe

Vorhandene Daten Einzusetzender UF
Mindestens 2 akute LC50 bei Fischen, Daphnia oder Algen 100
1 NOEC bei Fischen, Daphnia oder Algen 10
2 NOEC bei Fischen, Daphnia oder Algen 5
3 NOEC bei Fischen, Daphnia und Algen 1
Zugrunde zu legen sind die niedrigsten validierten NOEC

Abweichungen von dieser Regel sind zulässig, sofern nachgewiesen werden kann, daß niedrigere Faktoren oder Werte wissenschaftlich gerechtfertigt sind.

Grenzflächenaktive Stoffe

Vorhandene Daten Einzusetzender UF
Mindestens 2 NOEC bei Fischen, Daphnia oder Algen 1 (niedrigste NOEC)
1 NOEC bei Fischen, Daphnia oder Algen 1 (NOEC- falls die Art bei akuter Toxizität am empfindlichsten reagiert) 10 (NOEC- falls die Art bei akuter Toxizität nicht am empfindlichsten reagiert)
3 LC50 bei Fischen, Daphnia und Algen 20 (niedrigste LC50)
Mindestens 1 LC50 bei Fischen, Daphnia oder Algen 50 (niedrigste LC50) oder 20 in besonderen Fällen (siehe unten)

Im letztgenannten Fall kann der Unsicherheitsfaktor 50 nur durch den Faktor 20 ersetzt werden, wenn 1 bis 2 L(E)C50 - Werte vorliegen (LC50 bei Toxizität bei Fischen, EC50 bei Toxizität bei Daphnia oder Algen) und aus Angaben zu anderen Inhaltsstoffen geschlossen werden kann, daß die empfindlichsten Arten getestet worden sind. Dies gilt jedoch nur innerhalb einer Gruppe von Homologen. Es ist darauf hinzuweisen, daß die zugrunde gelegten Langzeitfolgen im Hinblick auf den Einfluß z.B. der Länge der Alkylkette bei LAS (lineare Alkylbenzolsulfonate), die Anzahl der EO-Gruppen (Ethylenoxidaddukte) bei Alkoholethoxylaten usw. innerhalb einer Gruppe von Homologen übereinstimmen müssen, sofern derartige QSAR hergestellt werden können.

Jede Abweichung von diesem Schema muß für den betreffenden chemischen Stoff begründet werden.

Belastungsfaktoren

Die Belastungsfaktoren sind gemäß der Richtlinie 93/67/EWG der Kommission vom 20. Juli 1993 zur Festlegung von Grundsätzen für die Bewertung der Risiken für Mensch und Umwelt der gemäß der Richtlinie 67/548/EWG des Rates notifizierten Stoffe 12 und nach der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates festzulegen.

(s. Flußdigramm zur Bestimmung der Korrekturfaktoren)

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Bestimmung der Umweltkriterien Anlage II
  1. C hemikaliengehalt insgesamt
    Der Chemikaliengehalt insgesamt ist die Dosierung minus Wasseranteil in g/Waschgang
  2. Kritisches Verdünnungsvolumen - Toxizität (KVVTox)
    Dieser Wert wird nach den Angeben für Belastungsfaktoren (BF) und Langzeitfolgen (LZF) in der Waschmittelinhaltsstoffe-Datenbank für jeden Inhaltsstoff "i" in der Rezeptur in l/Waschgang berechnet:
    Gewicht/Waschgang(i) x KF(i) x 1000
    KVVTOX (Inhaltsstoff i) =
    LZF(i)

    Der Wert KVVTOXfür das Gesamtprodukt ist die Summe der KVVTOX-Werte der einzelnen Inhaltsstoffe in l/Waschgang.

  3. Phosphatgehalt (als STPP)
    Gesamtgewicht aller anorganischen Phosphate pro Waschgang (in g/Waschgang), angegeben als STPP.
  4. Gehalt an unlöslichen anorganischen Stoffen
    Gewicht aller unlöslichen anorganischen Inhaltsstoffe (siehe WID-Liste) pro Waschgang (in g/Waschgang).
  5. Gehalt an löslichen anorganischen Stoffen
    Gewicht aller löslichen anorganischen Inhaltsstoffe (siehe WID-Liste) pro Waschgang (in g/Waschgang).
  6. Gehalt an biologisch nicht abbaubaren organischen Stoffen (aerob)
    Gewicht aller unter aeroben Bedingungen biologisch nicht abbaubaren organischen Inhaltsstoffe (siehe WID-Liste) pro Waschgang (in g/Waschgang).
  7. Gehalt an biologisch nicht abbaubaren organischen Stoffen (anaerob)
    Gewicht aller unter anaeroben Bedingungen biologisch nicht abbaubaren organischen Inhaltsstoffe in g/Waschgang, wobei die jeweiligen Korrekturfaktoren (siehe WID-Liste) angewandt werden.
  8. Biologischer Sauerstoffbedarf (BSB)
    Der BSB wird für jeden Inhaltsstoff i gemäß der entsprechenden ThSB-Werte in der WID-Liste in gO/Waschgang ermittelt.

    BSB (Inhaltsstoff i) = Gewicht/Waschgang(i) x BSB(i), in gO/Waschgang

    Der BSB des Produkts insgesamt ist die Summe des BSB der einzelnen Inhaltsstoffe in gO/Waschgang. Der ThSB gilt nur für biologisch abbaubare Inhaltsstoffe.

  9. Vollwaschmittel
    Die wichtigste Eigenschaft von Vollwaschmitteln ist ihre Waschkraft (Schmutzbeseitigung, Fleckentfernung).

    Ein Waschmittel ist als Vollwaschmittel anzusehen, solange die Herstellerangaben nicht in erster Linie Aspekte der Gewebepflege betonen (Niedrigtemperaturwäsche, empfindliche Fasern und Farben).

  10. Nitromoschus
Moschusxylol: 5-tert-Butyl-2,4,6-trinitro-m-xylol
Ambrettemoschus: 4-tert-Butyl-3-methoxy-2,6-dinitrotoluol
Mosken: 1,1,3,3,5-Pentamethyl-4,6-dinitroindan
Tibeten: 1-tert-Butyl-3,4,5-trimethyl-2,6-dinitrobenzol
Moschusketon: 4'-tert-Butyl-2',6'-dimethyl-3',5'-dinitroacetophenon

   

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Angaben und Informationen, die die für die Vergabe des Umweltzeichens zuständige Stelle vom Antragsteller verlangen muß  Anlage III

1.1. Angabe der Produktrezeptur und Berechnung der Kriterien

Die zuständige Stelle muß von dem Hersteller, der ein Umweltzeichen beantragt, die folgenden Angaben und Unterlagen verlangen:

1.2. Angabe der Waschkraft

Vorzulegen sind die Ergebnisse der Waschkraftprüfung, eine Erklärung über die Akkreditierung der Prüfstelle und/oder (bei Prüfung durch den Hersteller) die Bestätigung einer akkreditierten Prüfstelle.

1.3. Dosierungsvorrichtung Verpackung und Verbraucherinformation

Um nachzuweisen, daß die obengenannten Anforderungen erfüllt sind, muß der Antragsteller der zuständigen Stelle die Verpackungen und Dosierungsvorrichtungen des betreffenden Produkts vorlegen.

Auch die ausführlichen Berechnungen der Verpackungskriterien sind der zuständigen Stelle vorzulegen.

Bei Unterschieden zwischen den verschiedenen nationalen Märkten und verschiedenen Packungsgrößen sind alle diesbezüglichen Angaben erforderlich.

1.4. Beantragung des Umweltzeichens für Waschmittel

Die auf nationaler Ebene zuständige Stelle kann das antragstellende Unternehmen vor Ort prüfen und die Produktionsstätten und Verpackungsanlagen besichtigen.

Die zuständige Stelle sorgt dafür, daß Anträge gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 880/92 und unter Einhaltung der Verfahrensregeln eingereicht werden.

.

Abkürzungsverzeichnis  Anlage IV


APEO: Alkylphenolethoxylat
AW: Ausschlußwert
BCF: Biokonzentrationsfaktor in Fischen
KF: Korrekturfaktor
BSB: Biologischer Sauerstoffbedarf
DIN: Deutsches Institut für Normung
EC50: Mittlerer Konzentrationseffekt (Konzentration, die bei 50 % der getesteten Organismen in einem bestimmten Zeitraum Auswirkungen zeigt)
ECETOC: European Chemical Industry Ecology and Toxicology Centre
EDTA: Ethylendiamintetraacetat
EO5: Ethylenoxidaddukte
GF: Gewichtungsfaktor
IEC: Internationale elektrotechnische Kommission
ISO: Internationale Organisation für Normung
IUPAC: Internationale Union für reine und angewandte Chemie
KVVTOX: Kritisches Verdünnungsvolumen (Toxizität)
LC50: Mittlere lethale Konzentration (Konzentration, die bei 50 % der getesteten Organismen in einem bestimmten Zeitraum lethale Auswirkungen zeigt)
LB: Leichte Bioabbaubarkeit unter aeroben Bedingungen
LZF: Langzeitfolgen
NOEC: Konzentration, bei der keine Wirkung beobachtet wird
QSAR: Quantitative Struktur-Aktivitäts-Beziehung
ThSB: Theoretischer Sauerstoffbedarf
UF: Unsicherheitsfaktor
Kow: Octanol/Wasser-Verteilungskoeffizient
WID: Waschmittelinhaltsstoffe-Datenbank
weiter .

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