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Unterabschnitt 2
Förmlichkeiten bei der Abgangszollstelle

Artikel 296 Versandanmeldung und Beförderungsmittel
(Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe a des Zollkodex)

(1) Jede Versandanmeldung enthält nur in das Unionsversandverfahren übergeführte Waren, die auf einem einzigen Beförderungsmittel, in einem Behälter oder in einem Packstück von einer Abgangszollstelle zu einer Bestimmungszollstelle befördert werden oder befördert werden sollen.

Eine Versandanmeldung kann jedoch Waren enthalten, die in mehr als einem Behälter oder in mehr als einem Packstück von einer Abgangszollstelle zu einer Bestimmungszollstelle befördert werden oder befördert werden sollen, wenn die Behälter oder Packungen auf ein einziges Beförderungsmittel verladen werden.

(2) Sofern sie zusammen zu befördernde Waren enthalten, gelten als ein einziges Beförderungsmittel für die Zwecke dieses Artikels

  1. ein Straßenfahrzeug mit einem oder mehreren Anhängern oder Sattelanhängern;
  2. eine Reihe mehrerer gekoppelter Eisenbahnwagen;
  3. Schiffe, die eine Einheit bilden.

(3) Wird für den Zweck des Unionsversandverfahrens ein einziges Beförderungsmittel verwendet, um Waren bei verschiedenen Abgangszollstellen zu laden und bei verschiedenen Bestimmungszollstellen zu entladen, so sind für jede Sendung gesonderte Versandanmeldungen einzureichen.

Artikel 297 Frist für die Gestellung der Waren
(Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe a des Zollkodex)

(1) Die Abgangszollstelle setzt eine Frist für die Gestellung der Waren bei der Bestimmungszollstelle unter Berücksichtigung

  1. der Beförderungsroute;
  2. des Beförderungsmittels;
  3. der Verkehrsvorschriften oder anderer Rechtsvorschriften, die sich auf die Fristsetzung auswirken könnten;
  4. aller vom Inhaber des Verfahrens übermittelten sachdienlichen Informationen.

(2) Setzt die Abgangszollstelle eine Frist, so ist diese für die Zollbehörden der Mitgliedstaaten, in deren Hoheitsgebiet die Waren während eines Unionsversandverfahrens verbracht werden, verbindlich und darf von ihnen nicht geändert werden.

Artikel 298 Beförderungsroute für den Warenverkehr im Unionsversand
(Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe a des Zollkodex)

(1) In das Unionsversandverfahren übergeführte Waren sind auf einer wirtschaftlich sinnvollen Beförderungsroute zur Bestimmungszollstelle zu transportieren.

(2) Erachtet die Abgangszollstelle oder der Inhaber des Verfahrens es für notwendig, so legt diese Zollstelle unter Berücksichtigung aller sachdienlichen Informationen des Inhabers des Verfahrens eine Beförderungsroute für die Beförderung von Waren im Unionsversandverfahren fest.

Bei der Festlegung der Beförderungsroute trägt die Zollstelle im elektronischen Versandsystem zumindest die zu durchfahrenden Mitgliedstaaten ein.

Artikel 299 Zollverschluss als Nämlichkeitsmittel
(Artikel 192, Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe a des Zollkodex)

(1) Sollen Waren in das Unionsversandverfahren übergeführt werden, verschließt die Abgangszollstelle

  1. den Raum, in dem sich die Waren befinden (Raumverschluss), wenn die Abgangszollstelle das Beförderungsmittel oder den Behälter bereits als verschlusssicher anerkannt hat;
  2. in anderen Fällen jedes einzelne Packstück (Packstückverschluss).

(2) Die Abgangszollstelle erfasst die Anzahl der Verschlüsse und die individuellen Verschlusskennungen im elektronischen Versandsystem.

Artikel 300 Verschlusssicherheit
(Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe a des Zollkodex)

(1) Die Abgangszollstelle erkennt Beförderungsmittel oder Behälter als verschlusssicher an,

  1. an denen Verschlüsse einfach und wirksam angebracht werden können;
  2. die so gebaut sind, dass keine Waren entnommen oder hinzugefügt werden können, ohne sichtbare Spuren des Aufbrechens zu hinterlassen oder ohne den Verschluss zu verletzen oder an ihm Anzeichen von Manipulation zu verursachen, oder bei denen ein elektronisches Überwachungssystem die Entnahme oder Hinzufügung registriert;
  3. die keine Verstecke enthalten, in denen Waren verborgen werden können;
  4. deren Laderäume für Kontrollen durch die Zollbehörden leicht zugänglich sind.

(2) Als verschlusssicher gelten alle Straßenfahrzeuge, Anhänger, Sattelanhänger oder Behälter, die nach Maßgabe eines internationalen Übereinkommens, bei dem die Union Vertragspartei ist, zur Beförderung von Waren unter Zollverschluss zugelassen sind.

Artikel 301 Eigenschaften von Zollverschlüssen
(Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe a des Zollkodex)

(1) Zollverschlüsse müssen zumindest die folgenden grundlegenden Eigenschaften und technischen Merkmale aufweisen:

  1. grundlegende Eigenschaften von Verschlüssen: Die Verschlüsse müssen
    1. einem normalen Gebrauch standhalten und dabei unversehrt bleiben;
    2. leicht zu prüfen und wiederzuerkennen sein;
    3. so beschaffen sein, dass jegliches Zerbrechen oder jegliche Manipulation oder Abnahme mit bloßem Auge erkennbare Spuren hinterlässt;
    4. für einen einmaligen Gebrauch hergestellt bzw. bei wiederverwendbaren Verschlüssen so beschaffen sein, dass jedes erneute Anlegen durch ein einziges eindeutiges Zeichen kenntlich gemacht werden kann;
    5. individuelle Verschlusskennungen tragen, die dauerhaft, gut lesbar und mit einer einmaligen Nummer versehen sind;
  2. technische Merkmale:
    1. Form und Ausmaße der Verschlüsse können je nach Verschlussart unterschiedlich ausfallen, die Verschlüsse müssen jedoch so bemessen sein, dass die Kennzeichen gut lesbar sind;
    2. die Verschlusskennungszeichen müssen fälschungssicher und schwer zu kopieren sein;
    3. das Material muss so beschaffen sein, dass die Verschlüsse nicht versehentlich zerbrochen oder unbemerkt gefälscht oder wiederverwendet werden können.

(2) Von einer zuständigen Stelle gemäß der Internationalen Norm ISO Nr. 17712:2013 "Frachtcontainer - Mechanische Siegel" zertifizierte Verschlüsse gelten als Verschlüsse, die die in Absatz 1 festgelegten Anforderungen erfüllen.

Bei Containerbeförderungen werden so weit wie möglich Verschlüsse mit hohen Sicherheitsmerkmalen verwendet.

(3) Der Zollverschluss trägt folgende Angaben:

  1. das Wort "Zoll" in einer der Amtssprachen der Union oder eine entsprechende Abkürzung;
  2. einen Ländercode in Form des ISO-Alpha-2-Ländercodes, mit dem der Mitgliedstaat angegeben wird, der den Verschluss angebracht hat;
  3. die Mitgliedstaaten können das Symbol der Europaflagge hinzufügen.

Die Mitgliedstaaten können einvernehmlich beschließen, gemeinsame Sicherheitsmerkmale und -techniken anzuwenden.

(4) Jeder Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über die von ihm verwendeten Arten von Zollverschlüssen. Die Kommission macht diese Angaben allen Mitgliedstaaten zugänglich.

(5) Muss ein Verschluss zwecks Zollkontrolle entfernt werden, ist die Zollbehörde bestrebt, falls ein Wiederverschließen erforderlich ist, einen Zollverschluss mit mindestens gleichwertigen Sicherheitsmerkmalen zu verwenden; sie vermerkt die Einzelheiten des Vorgangs, einschließlich der neuen Verschlussnummer, im Beförderungspapier.

Artikel 302 Andere Maßnahmen zur Nämlichkeitssicherung als Verschlüsse19
(Artikel 192, Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe a des Zollkodex)

(1) Abweichend von Artikel 299 kann die Abgangszollstelle entscheiden, die in das Unionsversandverfahren übergeführten Waren nicht zu verschließen, sondern sich auf die Warenbeschreibung in der Versandanmeldung oder in den ergänzenden Unterlagen zu stützen, unter der Voraussetzung, dass diese Beschreibung so präzise ist, dass die Waren leicht identifiziert werden können und dass sie Angaben zur Menge und Art sowie zu besonderen Merkmalen wie den Seriennummern der Waren enthält.

(2) Sofern die Abgangszollstelle nicht anders entscheidet, werden abweichend von Artikel 299 weder die Beförderungsmittel noch die einzelnen Packstücke, die die Waren enthalten, verschlossen, wenn

  1. die Waren auf dem Luftweg befördert werden und entweder an jeder Sendung Klebezettel mit der Nummer des beigefügten Luftfrachtbriefs angebracht sind oder die Sendung eine Ladeeinheit bildet, auf der die Nummer des beigefügten Luftfrachtbriefs angegeben ist;
  2. die Waren im Eisenbahnverkehr befördert werden und die Eisenbahnunternehmen Maßnahmen zur Nämlichkeitssicherung anwenden.
  3. die Waren auf dem Seeweg befördert werden und in dem gemäß Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe e des Zollkodex als Zollanmeldung verwendeten elektronischen Beförderungsdokument zur Überführung von Waren in den Unionsversand ein Verweis auf das Konnossement enthalten ist.

Artikel 303 Überführung von Waren in den Unionsversand24
(Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe a des Zollkodex)

(1) Nur Waren, die gemäß Artikel 299 verschlossen wurden oder für die andere Maßnahmen zur Nämlichkeitssicherung gemäß Artikel 302 getroffen wurden, werden in das Unionsversandverfahren übergeführt.

(2) Bei Überführung der Waren übermittelt die Abgangszollstelle die Angaben zum Unionsversandverfahren

  1. an die angegebene Bestimmungszollstelle;
  2. an jede angegebene Durchgangszollstelle.

Diese Angaben stützen sich auf die Daten aus der Versandanmeldung und werden gegebenenfalls geändert.

(3) Die Abgangszollstelle setzt den Inhaber des Verfahrens von der Überführung der Waren in das Unionsversandverfahren in Kenntnis.

(4) Auf Antrag des Inhabers des Verfahrens oder der Person, die die Waren bei der Abgangszollstelle gestellt, stellt die Abgangszollstelle ihm bzw. ihr ein Versandbegleitdokument oder gegebenenfalls ein Versandbegleitdokument/Sicherheit aus.

Das Versandbegleitdokument wird unter Verwendung des Formulars in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 ausgestellt und erforderlichenfalls um eine Liste der Warenpositionen mit dem Formular in derselben Delegierten Verordnung ergänzt.

Unterabschnitt 3
Förmlichkeiten während des Unionsversands

Artikel 304 Vorführung der im Unionsversand beförderten Waren bei der Durchgangszollstelle
(Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe a des Zollkodex)

(1) Die Waren sind jeder Durchgangszollstelle unter Angabe der MRN der Versandanmeldung zu gestellen.

(2) Was die Vorlage der MRN der Versandanmeldung in jeder Durchgangszollstelle angeht, gilt Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446.

(3) Die Durchgangszollstelle erfasst den Grenzübergang der Waren anhand der Angaben zum Unionsversandverfahren, die sie von der Abgangszollstelle erhalten hat. Die Durchgangszollstelle unterrichtet die Abgangszollstelle von dem Grenzübertritt.

(4) Werden Waren über eine andere als die angemeldete Durchgangszollstelle befördert, so fordert die tatsächliche Durchgangszollstelle die Angaben des Unionsversandverfahrens von der Abgangszollstelle an und unterrichtet die Abgangszollstelle vom Grenzübertritt der Waren.

(5) Die Durchgangszollstellen können eine Warenbeschau durchführen. Die Warenbeschau erfolgt hauptsächlich anhand der Angaben zum Unionsversandverfahren, die von der Abgangszollstelle übermittelt wurden.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Warenbeförderungen im Eisenbahnverkehr, vorausgesetzt, die Durchgangszollstelle kann den Grenzübergang der Waren auf andere Weise überprüfen. Diese Überprüfung findet nur im Bedarfsfall statt. Die Überprüfung kann nachträglich vorgenommen werden.

Artikel 305 Ereignisse während des Warenverkehrs im Unionsversand24
(Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe a des Zollkodex)

(1) Nach einem Ereignis gestellt der Beförderer der nächstgelegenen Zollstelle des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet sich das Beförderungsmittel befindet, unverzüglich die Waren unter Angabe der MRN der Versandanmeldung, wenn

  1. der Beförderer aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen gezwungen ist, von der verbindlichen Beförderungsroute gemäß Artikel 298 abzuweichen;
  2. Verschlüsse während der Beförderung aus vom Beförderer nicht zu vertretenden Gründen verletzt oder manipuliert werden;
  3. Waren unter zollamtlicher Überwachung von einem Beförderungsmittel auf ein anderes umgeladen werden;
  4. eine unmittelbar drohende Gefahr ein sofortiges teilweises oder vollständiges Entladen des verschlossenen Beförderungsmittels erfordert;
  5. ein Ereignis vorliegt, dass die Fähigkeit des Inhabers des Verfahrens oder des Beförderers zur Einhaltung seiner Verpflichtungen beeinträchtigen könnte;
  6. eines der Elemente, die ein einziges Beförderungsmittel gemäß Artikel 296 Absatz 2 darstellen, ausgetauscht wird.

In den in Unterabsatz 1 Buchstaben c und f genannten Fällen gilt der Wechsel der Beförderungsart nicht als Ereignis im Sinne von Unterabsatz 1, wenn die Waren in ein und derselben intermodalen Beförderungseinheit befördert werden, die Beförderungsart ohne Behandlung der Waren selbst gewechselt wird und die intermodale Beförderungseinheit eine eindeutige Kennnummer trägt.

Für die Zwecke von Unterabsatz 2 gelten als intermodale Beförderungseinheiten beispielsweise Container, Wechselbehälter oder Sattelanhänger. Unterabsatz 2 gilt auch für ein beladenes Fahrzeug, das seinerseits auf einem aktiven Beförderungsmittel befördert wird.

(2) Ist die Zollbehörde, in deren Gebiet sich das Beförderungsmittel befindet, der Auffassung, dass das betreffende Unionsversandverfahren fortgesetzt werden kann, trifft sie alle erforderlichen Maßnahmen.

Diese Zollbehörde erfasst die maßgeblichen Informationen über die Ereignisse gemäß Absatz 1 im elektronischen Versandsystem.

(3) Bei einem Ereignis gemäß Absatz 1 Buchstabe c brauchen die Waren zusammen mit der MRN der Versandanmeldung den Zollbehörden nicht gestellt zu werden, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. die Waren werden von einem Beförderungsmittel ohne Zollverschluss umgeladen;
  2. der Inhaber des Verfahrens oder der Beförderer im Auftrag des Inhabers des Verfahrens übermittelt der Zollbehörde des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sich das Beförderungsmittel befindet, alle maßgeblichen Informationen über die Umladung;
  3. diese Behörde erfasst die maßgeblichen Informationen im elektronischen Versandsystem.

(4) Bei einem Ereignis gemäß Absatz 1 Buchstabe f kann der Beförderer das Unionsversandverfahren fortsetzen, wenn wegen technischer Probleme ein oder mehrere Eisenbahnwagen von einem Zug mit mehreren Eisenbahnwagen abgekoppelt werden.

(5) Wird im Falle eines Ereignisses gemäß Absatz 1 Buchstabe f die Zugmaschine eines Straßenfahrzeugs ausgetauscht, nicht aber ihre Anhänger oder Sattelanhänger, so brauchen die Waren zusammen mit der MRN der Versandanmeldung der Zollbehörde nicht gestellt zu werden, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. die Zollbehörde des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sich das Straßenfahrzeug befindet, erhält vom Inhaber des Verfahrens oder vom Beförderer im Auftrag des Inhabers die maßgeblichen Informationen über die Zusammensetzung des Straßenfahrzeugs;
  2. diese Zollbehörde erfasst die maßgeblichen Informationen im elektronischen Versandsystem.

(6) Bis zu den Zeitpunkten der Anpassung des NCTS gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU macht der Beförderer in den Fällen gemäß Absatz 1 die notwendigen Eintragungen in dem Versandbegleitdokument oder in dem Versandbegleitdokument/Sicherheit und führt der nächstgelegenen Zollstelle des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet sich das Beförderungsmittel befindet, die Waren unverzüglich nach dem Ereignis zusammen mit dem Versandbegleitdokument oder dem Versandbegleitdokument/Sicherheit vor.

In den Fällen gemäß Absatz 3 Buchstaben a und b, Absatz 4 und Absatz 5 Buchstabe a braucht der Beförderer dieser Zollstelle die Waren und die MRN der Versandanmeldung nicht zu gestellen.

Sachdienliche Informationen über Ereignisse während des Versandvorgangs werden von der Durchgangszollstelle oder der Bestimmungszollstelle im elektronischen Versandsystem erfasst.

(7) Bis zu den Zeitpunkten der Anpassung des NCTS gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU findet Absatz 2 Unterabsatz 2 keine Anwendung.

Unterabschnitt 4
Förmlichkeiten bei der Bestimmungszollstelle

Artikel 306 Gestellung von in den Unionsversand übergeführten Waren bei der Bestimmungszollstelle17
(Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe a des Zollkodex)

(1) Wenn in ein Unionsversandverfahren übergeführte Waren bei der Bestimmungszollstelle eintreffen, ist dieser Zollstelle Folgendes vorzulegen bzw. zu gestellen:

  1. die Waren;
  2. die MRN der Versandanmeldung;
  3. alle von der Bestimmungszollstelle benötigten Informationen.

Die Vorlage bzw. Gestellung erfolgt während der offiziellen Öffnungszeiten. Die Bestimmungszollstelle kann jedoch auf Antrag des Beteiligten zulassen, dass die Vorlage bzw. Gestellung außerhalb der offiziellen Öffnungszeiten oder an einem anderen Ort stattfindet.

(2) Was die Vorlage der MRN der Versandanmeldung bei der Bestimmungszollstelle angeht, gilt Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446.

(3) Hat die Vorlage bzw. Gestellung nach Ablauf der Frist stattgefunden, welche die Abgangszollstelle gemäß Artikel 297 Absatz 1 gesetzt hat, gilt die Frist als eingehalten, wenn der Inhaber des Verfahrens oder der Beförderer der Bestimmungszollstelle gegenüber nachweist, dass er nicht für die Verspätung verantwortlich ist.

(4) Das Unionsversandverfahren kann bei einer anderen als der in der Versandanmeldung angegebenen Zollstelle beendet werden. Diese Zollstelle gilt dann als die Bestimmungszollstelle.

(5) Auf Verlangen der Person, die der Bestimmungszollstelle die Waren gestellt, versieht dieses Zollstelle eine Bescheinigung, mit der die Gestellung der Waren bei dieser Zollstelle bestätigt wird und die eine Bezugnahme auf die MRN der Versandanmeldung enthält, mit einem Sichtvermerk.

Die Bescheinigung wird unter Verwendung des Vordrucks in Anhang 72-03 ausgestellt und ist von der betreffenden Person im Voraus auszufüllen.

Die Bescheinigung ist nicht als Alternativnachweis für die Beendigung des Unionsversandverfahrens im Sinne des Artikels 312 zu verwenden.

Artikel 307 Wareneingangsmeldung im Unionsversand
(Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe a des Zollkodex)

(1) Die Bestimmungszollstelle setzt die Abgangszollstelle am Tag der Gestellung der Waren unter Angabe der MRN der Versandanmeldung gemäß Artikel 306 Absatz 1 vom Eintreffen der Waren in Kenntnis.

(2) Wird das Unionsversandverfahren bei einer anderen Zollstelle beendet als in der Versandanmeldung angegeben, setzt die gemäß Artikel 306 Absatz 4 als Bestimmungszollstelle geltende Zollstelle die Abgangszollstelle am Tag der Gestellung der Waren unter Angabe der MRN der Versandanmeldung gemäß Artikel 306 Absatz 1 vom Eintreffen der Waren in Kenntnis.

Die Abgangszollstelle setzt die in der Versandanmeldung angegebene Bestimmungszollstelle vom Eintreffen der Waren in Kenntnis.

Artikel 308 Kontrollen und Ausstellung von Alternativnachweisen17
(Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe a des Zollkodex)

(1) Wird das Unionsversandverfahren beendet, führt die Bestimmungszollstelle auf Basis der Angaben der Unionsversandanmeldung, die sie von der Abgangszollstelle erhalten hat, Zollkontrollen durch.

(2) Wird das Unionsversandverfahren beendet, ohne dass die Bestimmungszollstelle Unregelmäßigkeiten festgestellt hat und der Inhaber des Verfahrens das Versandbegleitdokument oder das Versandbegleitdokument/Sicherheit vorlegt, versieht diese Zollstelle das Dokument auf Ersuchen des Inhabers des Verfahrens für die Zwecke der Erbringung eines Alternativnachweises gemäß Artikel 312 mit einem Sichtvermerk. Der Sichtvermerk besteht aus dem Stempel der Zollstelle, der Unterschrift des Bediensteten, dem Datum und dem folgenden Vermerk:

"Alternativnachweis - 99202".

Artikel 309 Übermittlung der Kontrollergebnisse
(Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe a des Zollkodex)

(1) Die Bestimmungszollstelle teilt der Abgangszollstelle die Kontrollergebnisse spätestens am dritten Tag nach dem Tag der Gestellung der Waren bei der Bestimmungszollstelle oder an einem anderen Ort gemäß Artikel 306 Absatz 1 mit. In Ausnahmefällen kann diese Frist auf bis zu sechs Tage verlängert werden.

(2) Werden die Waren von einem zugelassenen Empfänger gemäß Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe b des Zollkodex empfangen, so ist die Abgangszollstelle abweichend von Absatz 1 spätestens am sechsten Tag nach dem Tag der Lieferung der Waren an den zugelassenen Empfänger zu unterrichten.

Werden bei der Warenbeförderung im Eisenbahnverkehr wegen technischer Probleme ein oder mehrere Eisenbahnwagen gemäß Artikel 305 Absatz 4 von einem Zug mit mehreren Eisenbahnwagen abgekoppelt, so wird die Abgangszollstelle spätestens am zwölften Tag nach dem Tag, an dem der erste Teil der Waren gestellt wurde, unterrichtet.

(3) Bis zu den Zeitpunkten der Anpassung des NCTS gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU findet Absatz 2 Unterabsatz 2 keine Anwendung.

Unterabschnitt 5
Suchverfahren und Erhebung der Zollschuld

Artikel 310 Suchverfahren beim Warenverkehr im Unionsversand
(Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe a des Zollkodex)

(1) Sind bei der Abgangszollstelle innerhalb von sechs Tagen gemäß Artikel 309 Absatz 1 oder gemäß Artikel 309 Absatz 2 Unterabsatz 1 oder innerhalb von zwölf Tagen gemäß Artikel 309 Absatz 2 Unterabsatz 2 nach Erhalt der Mitteilung über das Eintreffen der Waren keine Kontrollergebnisse eingegangen, so ersucht diese Zollstelle die Bestimmungszollstelle, die die Mitteilung über das Eintreffen der Waren geschickt hat, unverzüglich um die Kontrollergebnisse.

Die Bestimmungszollstelle schickt die Kontrollergebnisse unverzüglich nach Erhalt des Ersuchens der Abgangszollstelle.

(2) Sind bei der Zollbehörde des Abgangsmitgliedstaats noch keine Informationen eingegangen, welche die Erledigung des Unionsversandverfahrens oder die Erhebung der Zollschuld erlauben, so ersucht diese Zollbehörde in den folgenden Fällen den Inhaber des Verfahrens oder die Bestimmungszollstelle, wenn dort ausreichende Angaben vorliegen, um die einschlägigen Informationen:

  1. Die Abgangszollstelle hat bis zum Ablauf der Frist für die Gestellung der Waren gemäß Artikel 297 keine Mitteilung über das Eintreffen der Waren erhalten;
  2. die Abgangszollstelle hat die gemäß Absatz 1 angeforderten Kontrollergebnisse nicht erhalten;
  3. die Abgangszollstelle stellt fest, dass die Mitteilung über das Eintreffen der Waren oder die Kontrollergebnisse irrtümlich geschickt wurden.

(3) Die Zollbehörde des Abgangsmitgliedstaats übermittelt Ersuchen um die Informationen gemäß Absatz 2 Buchstabe a innerhalb von sieben Tagen nach Ablauf der unter diesem Buchstaben genannten Frist und Ersuchen um Informationen gemäß Absatz 2 Buchstabe b innerhalb von sieben Tagen nach Ablauf der in Absatz 1 genannten geltenden Frist.

Erhält die Zollbehörde des Abgangsmitgliedstaats jedoch vor Ablauf dieser Fristen Informationen darüber, dass das Unionsversandverfahren nicht ordnungsgemäß beendet wurde, oder vermutet sie dies, so übermittelt sie das Ersuchen unverzüglich.

(4) Die Ersuchen gemäß Absatz 2 werden innerhalb von 28 Tagen nach ihrer Absendung beantwortet.

(5) Hat die Bestimmungszollstelle nach einem Ersuchen gemäß Absatz 2 keine ausreichenden Informationen für die Erledigung des Unionsversandverfahrens übermittelt, so ersucht die Zollbehörde des Abgangsmitgliedstaats spätestens 35 Tage nach Einleitung des Suchverfahrens den Inhaber des Verfahrens um diese Informationen.

Bis zu den Zeitpunkten der Anpassung des NCTS gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU ersucht diese Zollstelle den Inhaber des Verfahrens jedoch, diese Informationen spätestens 28 Tage nach Einleitung des Suchverfahrens vorzulegen.

Der Inhaber des Verfahrens muss dieses Ersuchen innerhalb von 28 Tagen nach seiner Absendung beantworten.

(6) Wenn die vom Inhaber des Verfahrens gemäß Absatz 5 erhaltenen Informationen für die Erledigung des Unionsversandverfahrens nicht ausreichen, aber nach Auffassung der Zollbehörde des Abgangsmitgliedstaats ausreichen, um das Suchverfahren fortzusetzen, ersucht diese Behörde die beteiligte Zollstelle unverzüglich um ergänzende Informationen.

Diese Zollstelle beantwortet das Ersuchen innerhalb von 40 Tagen nach seiner Absendung.

(7) Wird während der in den Absätzen 1 bis 6 beschriebenen Schritte eines Suchverfahrens festgestellt, dass das Unionsversandverfahren ordnungsgemäß beendet wurde, so erledigt die Zollbehörde des Abgangsmitgliedstaats das Unionsversandverfahren und setzt unverzüglich den Inhaber des Verfahrens und gegebenenfalls jede Zollbehörde, die ein Erhebungsverfahren eingeleitet haben könnte, in Kenntnis.

(8) Wird während der in den Absätzen 1 bis 6 beschriebenen Schritte eines Suchverfahrens festgestellt, dass das Unionsversandverfahren nicht erledigt werden kann, stellt die Zollbehörde des Abgangsmitgliedstaats fest, ob eine Zollschuld entstanden ist.

Ist eine Zollschuld entstanden, so trifft die Zollbehörde des Abgangsmitgliedstaats folgende Maßnahmen:

  1. Ermittlung des Zollschuldners;
  2. Bestimmung der Zollbehörde, die für die Mitteilung der Zollschuld gemäß Artikel 102 Absatz 1 des Zollkodex zuständig ist.

Artikel 311 Ersuchen um Übertragung der Erhebung der Zollschuld19
(Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe a des Zollkodex)

(1) Wird nach Einleitung des Suchverfahrens und vor Ablauf der Frist gemäß Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Zollbehörde des Abgangsmitgliedstaats nachgewiesen, dass der Ort, an dem der Sachverhalt eintrat, der die Schuld entstehen ließ, in einem anderen Mitgliedstaat liegt, so übermittelt sie der für diesen Ort zuständigen Zollbehörde unverzüglich und in jedem Fall innerhalb der genannten Frist alle sachdienlichen Unterlagen.

(2) Die für diesen Ort zuständige Behörde bestätigt den Eingang der Unterlagen und teilt der Zollbehörde des Abgangsmitgliedstaats mit, ob sie für die Erhebung zuständig ist. Erhält die Zollbehörde des Abgangsmitgliedstaats diese Antwort nicht innerhalb von 28 Tagen, setzt sie das Suchverfahren unverzüglich fort oder leitet die Erhebung ein.

(3) Erhält die an einem Versandverfahren beteiligte Zollbehörde eines Mitgliedstaats vor Ablauf der Frist nach Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 den Nachweis, dass der Ort, an dem der Sachverhalt eintrat, der die Zollschuld entstehen ließ, in ihrem Gebiet liegt, sollte diese Behörde der Zollbehörde des Abgangsmitgliedstaats unverzüglich und in jedem Fall innerhalb dieser Frist ein hinreichend begründetes Ersuchen auf Übertragung der Zuständigkeit für die Einleitung der Erhebung an die ersuchende Zollbehörde übermitteln.

(4) Die Zollbehörde des Abgangsmitgliedstaats bestätigt den Eingang des Ersuchens gemäß Absatz 3 und teilt der ersuchenden Zollbehörde innerhalb von 28 Tagen nach Absenden des Ersuchens mit, ob sie dem Ersuchen nachkommen und der ersuchenden Behörde die Zuständigkeit für die Einleitung der Erhebung übertragen wird.

Artikel 312 Alternativnachweis für die Beendigung des Unionsversandverfahrens17
(Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe a des Zollkodex)

(1) Das Unionsversandverfahren gilt als ordnungsgemäß beendet, wenn der Inhaber des Verfahrens eines der folgenden von der Zollbehörde des Abgangsmitgliedstaats anerkannten Dokumente mit Angaben zur Identifizierung der Waren vorlegt:

  1. ein von der Zollbehörde des Bestimmungsmitgliedstaats bestätigtes Dokument mit Angaben zur Identifizierung der Waren, in dem bescheinigt wird, dass die Waren der Bestimmungszollstelle gestellt oder an einen zugelassenen Empfänger gemäß Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe b des Zollkodex geliefert wurden.
  2. ein von der Zollbehörde eines Mitgliedstaats bestätigtes Dokument oder Zollpapier, in dem bescheinigt wird, dass die Waren das Zollgebiet der Union physisch verlassen haben;
  3. ein in einem Drittland ausgestelltes Zolldokument, mit dem die Waren in ein Zollverfahren übergeführt werden;
  4. ein in einem Drittland ausgestelltes und von der Zollbehörde dieses Landes abgestempeltes oder auf andere Weise bestätigtes Dokument, in dem bescheinigt wird, dass sich die Waren in dem betreffenden Land im zollrechtlich freien Verkehr befinden.

(2) Statt der Originale der in Absatz 1 genannten Dokumente können als Nachweis auch Kopien vorgelegt werden, die von der Stelle, die die Originaldokumente bestätigt hat, von der Behörde des betreffenden Drittlands oder von einer Behörde des Mitgliedstaats beglaubigt sind.

(3) Die Mitteilung über das Eintreffen der Waren gemäß Artikel 307 gilt nicht als Nachweis für die ordnungsgemäße Beendigung des Unionsversandverfahrens.

Unterabschnitt 6
Vereinfachungen im Unionsversand

Artikel 313 Räumlicher Geltungsbereich der Vereinfachungen17
(Artikel 233 Absatz 4 Buchstaben a, b, c und e des Zollkodex)

(1) Die in Artikel 233 Absatz 4 Buchstaben a und c des Zollkodex genannten Vereinfachungen gelten nur für Unionsversandverfahren, die in einem Mitgliedstaat beginnen, in dem die Vereinfachungen bewilligt wurden.

(2) Die in Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe b des Zollkodex genannte Vereinfachung gilt nur für Unionsversandverfahren, die in einem Mitgliedstaat enden, in dem die Vereinfachung bewilligt wurde.

(3) Die in Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe e des Zollkodex genannte Vereinfachung gilt in den Mitgliedstaaten, die in der Bewilligung der Vereinfachung genannt sind.

Artikel 314 Überführung von Waren in den Unionsversand durch einen zugelassenen Versender17
(Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe a des Zollkodex)

(1) Beabsichtigt ein zugelassener Versender, Waren in das Unionsversandverfahren zu überführen, so reicht er bei der Abgangszollstelle eine Versandanmeldung ein. Der zugelassene Versender kann das Unionsversandverfahren bis zum Ablauf der in der Bewilligung gemäß Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe a des Zollkodex genannten Frist nicht einleiten.

(2) Der zugelassene Versender gibt folgende Angaben in das elektronische Versandsystem ein:

  1. die Beförderungsroute, wenn diese gemäß Artikel 298 vorgeschrieben wurde;
  2. die gemäß Artikel 297 gesetzte Frist für die Gestellung der Waren bei der Bestimmungszollstelle;
  3. gegebenenfalls die Anzahl und die individuellen Verschlusskennungen der Verschlüsse.

(3) Der zugelassene Versender darf erst dann ein Versandbegleitdokument oder ein Versandbegleitdokument/Sicherheit ausdrucken, wenn die Abgangszollstelle ihm mitgeteilt hat, dass die Waren in das Unionsversandverfahren übergeführt sind. Bis zu den Zeitpunkten der Anpassung des NCTS gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU druckt der zugelassene Versender diese Dokumente jedoch aus.

Artikel 315 Förmlichkeiten für im Unionsversandverfahren beförderte und bei einem zugelassenen Empfänger eingehende Waren
(Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe b des Zollkodex)

(1) Treffen die Waren an einem in der Bewilligung gemäß Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe b des Zollkodex zugelassenen Ort ein, hat der zugelassene Empfänger folgende Pflichten:

  1. Er muss der Bestimmungszollstelle unverzüglich das Eintreffen der Waren mitteilen und ihr etwaige Unregelmäßigkeiten oder Ereignisse während der Beförderung melden;
  2. er darf die Waren nur mit vorheriger Erlaubnis der Bestimmungszollstelle entladen;
  3. nach dem Entladen muss er die Kontrollergebnisse und andere maßgebliche Information zur Entladung unverzüglich in seine Bücher eintragen;
  4. er muss der Bestimmungszollstelle spätestens am dritten Tag, nachdem er die Erlaubnis zum Entladen erhalten hat, die Ergebnisse der Kontrolle der Waren sowie etwaige Unregelmäßigkeiten mitteilen.

(2) Sobald die Bestimmungszollstelle die Mitteilung über das Eintreffen der Waren im Betrieb des zugelassenen Empfängers erhalten hat, unterrichtet sie die Abgangszollstelle vom Eintreffen der Waren.

(3) Sobald die Bestimmungszollstelle die Ergebnisse der Kontrolle der Waren gemäß Absatz 1 Buchstabe d erhalten hat, übermittelt sie die Kontrollergebnisse spätestens am sechsten Tag, nachdem die Waren an den zugelassenen Empfänger geliefert wurden, an die Abgangszollstelle.

Artikel 316 Beendigung des Unionsversands für bei einem zugelassenen Empfänger eingehende Waren
(Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe b des Zollkodex)

(1) Die Verpflichtungen des Inhabers des Verfahrens gelten als erfüllt und das Versandverfahren gilt als beendet gemäß Artikel 233 Absatz 2 des Zollkodex, wenn die Waren dem zugelassenen Empfänger unverändert gemäß Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe b des Zollkodex an dem in der Bewilligung zugelassenen Ort innerhalb der Frist gemäß Artikel 297 Absatz 1 vorgelegt wurden.

(2) Auf Verlangen des Beförderers stellt der zugelassene Empfänger die Bescheinigung aus, mit der das Eintreffen der Waren an einem in der Bewilligung gemäß Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe b des Zollkodex zugelassenen Ort bestätigt wird und die eine Bezugnahme auf die MRN des Unionsversandverfahrens enthält. Die Bescheinigung wird unter Verwendung des Formulars in Anhang 72-03 ausgestellt.

Artikel 317 Förmlichkeiten für die Verwendung besonderer Verschlüsse
(Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe c des Zollkodex)

(1) Die besonderen Verschlüsse müssen die in Artikel 301 Absatz 1 festgelegten Anforderungen erfüllen.

Von einer zuständigen Stelle gemäß der Internationalen Norm ISO Nr. 17712:2013 "Frachtcontainer - Mechanische Siegel" zertifizierte Verschlüsse gelten als Verschlüsse, die diese Anforderungen erfüllen.

Bei Containerbeförderungen werden so weit wie möglich Verschlüsse mit hohen Sicherheitsmerkmalen verwendet.

(2) Die besonderen Verschlüsse tragen eine der folgenden Angaben:

  1. den Namen der Person, der die Verwendung gemäß Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe c bewilligt wurde;
  2. eine entsprechende Abkürzung oder ein Code, mit dem die Zollbehörde des Abgangsmitgliedstaats die betreffende Person ermitteln kann.

(3) Der Inhaber des Verfahrens trägt die Anzahl und die individuellen Verschlusskennungen der besonderen Verschlüsse in die Versandanmeldung ein und bringt die Verschlüsse spätestens bei Überführung der Waren in das Unionsversandverfahren an.

Artikel 318 Zollamtliche Überwachung der Verwendung besonderer Verschlüsse
(Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe c des Zollkodex)

Die Zollbehörde

  1. setzt die Kommission und die Zollbehörden der anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis, welche besonderen Verschlüsse verwendet werden und welche besonderen Verschlüsse sie aufgrund von Unregelmäßigkeiten oder technischer Mängel nicht zugelassen hat;
  2. prüft die besonderen Verschlüsse, die sie zugelassen hat und die verwendet werden, wenn sie davon Kenntnis erhält, dass eine andere Behörde die Zulassung eines bestimmten besonderen Verschlusses abgelehnt hat;
  3. führt eine gegenseitige Konsultation durch, um zu einer gemeinsamen Bewertung zu gelangen;
  4. überwacht die Verwendung besonderer Verschlüsse durch Personen, denen hierzu eine Bewilligung gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 erteilt wurde.

Die Kommission und die Mitgliedstaaten können erforderlichenfalls einvernehmlich ein gemeinsames Nummerierungssystem sowie die Anwendung gemeinsamer Sicherheitsmerkmale und -techniken festlegen.

Artikel 319 Konsultation vor der Bewilligung zur Verwendung eines elektronischen Beförderungsdokuments als Versandanmeldung für den Luft- oder Seeverkehr17
(Artikel 22 des Zollkodex)

Die für die Entscheidung zuständige Zollbehörde prüft, ob die in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 festgelegten Voraussetzungen und die in dieser Delegierten Verordnung für den Luftverkehr bzw. in dieser Delegierten Verordnung für den Seeverkehr festgelegten Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung erfüllt sind und konsultiert im Fall des Luftverkehrs die Zollbehörde am Abgangs- und am Bestimmungsflughafen sowie im Fall des Seeverkehrs die Zollbehörde im Abgangs- und im Bestimmungshafen.

Die Frist für die Konsultation wird auf 45 Tage ab dem Zeitpunkt festgesetzt, zu dem die für die Entscheidung zuständige Behörde gemäß Artikel 14 mitgeteilt hat, welche Bedingungen und Kriterien die konsultierte Zollbehörde prüfen muss.

Artikel 320 Förmlichkeiten für die Verwendung eines elektronischen Beförderungsdokuments als Versandanmeldung für den Luft- oder Seeverkehr
(Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe e des Zollkodex)

(1) Die Waren werden in das Unionsversandverfahren überlassen, wenn die Angaben des elektronischen Beförderungsdokuments in Fall des Luftverkehrs der Abgangszollstelle am Flughafen bzw. im Fall des Seeverkehrs der Abgangszollstelle im Hafen entsprechend den in der Bewilligung festgelegten Mitteln zur Verfügung gestellt wurden.

(2) Sollen Waren in das Unionsversandverfahren übergeführt werden, so trägt der Inhaber des Verfahrens die entsprechenden Codes neben allen Positionen im elektronischen Beförderungsdokument ein.

(3) Das Unionsversandverfahren endet, wenn die Waren im Fall des Luftverkehrs der Bestimmungszollstelle am Flughafen bzw. im Fall des Seeverkehrs der Bestimmungszollstelle im Hafen gestellt werden und die Angaben des elektronischen Beförderungsdokuments entsprechend den in der Bewilligung festgelegten Mitteln dieser Zollstelle zur Verfügung gestellt wurden.

(4) Der Inhaber des Verfahrens setzt die Abgangs- und Bestimmungszollstellen unverzüglich von allen Zuwiderhandlungen und Unregelmäßigkeiten in Kenntnis.

(5) Das Unionsversandverfahren gilt als erledigt, sofern die Zollbehörden keine Informationen darüber erhalten haben oder selbst festgestellt haben, dass das Verfahren nicht ordnungsgemäß beendet wurde.

Unterabschnitt 7
Beförderung von Waren mit festinstallierten Transporteinrichtungen

Artikel 321 Ablauf des Unionsversands bei Beförderung durch festinstallierte Transporteinrichtungen20
(Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe a des Zollkodex)

(1) Werden die Waren, die durch eine festinstallierte Transporteinrichtung befördert werden, durch diese Einrichtung in das Zollgebiet der Union verbracht, so gelten sie beim Eingang in das Zollgebiet als in das Unionsversandverfahren übergeführt.

(2) Werden die Waren, die sich bereits im Zollgebiet der Union befinden, durch eine festinstallierte Transporteinrichtung befördert, so gelten diese Waren bei der Einleitung in die festinstallierte Transporteinrichtung als in das Unionsversandverfahren übergeführt.

(3) Werden Waren durch festinstallierte Transporteinrichtungen befördert, so ist für die Zwecke des Unionsversandverfahrens der Inhaber des Verfahrens in dem in Absatz 1 genannten Fall der in dem Mitgliedstaat, durch dessen Gebiet die Waren in das Zollgebiet der Union verbracht werden, ansässige Betreiber der festinstallierten Transporteinrichtung oder in dem in Absatz 2 genannten Fall der Betreiber der festinstallierten Transporteinrichtung in dem Mitgliedstaat, in dem die Beförderung beginnt.

Der Inhaber des Verfahrens und die Zollbehörde einigen sich auf die Methoden der zollamtlichen Überwachung der beförderten Waren.

(4) Für die Zwecke des Artikels 233 Absatz 3 des Zollkodex gilt der Betreiber einer festinstallierten Transporteinrichtung, der in einem Mitgliedstaat ansässig ist, durch dessen Gebiet die Waren mithilfe der festinstallierten Transporteinrichtung befördert werden, als der Beförderer.

(5) Das Unionsversandverfahren gilt als beendet, wenn:

  1. die entsprechende Eintragung in den Geschäftsbüchern des Empfängers vorgenommen wird, oder
  2. der Betreiber der fest installierten Transporteinrichtung bescheinigt, dass die Waren, die mit einer fest installierten Transporteinrichtung transportiert wurden:
    1. im Betrieb des Empfängers eingetroffen sind;
    2. in den Verteilernetzen des Empfängers eintreffen; oder
    3. das Zollgebiet der Union verlassen haben.

(6) Nicht-Unionswaren gelten ab dem Zeitpunkt als in vorübergehender Verwahrung, zu dem das Unionsversandverfahren nach Absatz 5 Buchstabe a oder Buchstabe b Ziffer i oder ii beendet ist.

Kapitel 4
Verwendung

Abschnitt 1
Vorübergehende Verwendung

Artikel 322 Erledigung der vorübergehenden Verwendung in Schienenbeförderungsmittel, Paletten und Container betreffenden Fällen
(Artikel 215 des Zollkodex)

(1) Für Schienenbeförderungsmittel, die aufgrund eines Abkommens zwischen der Union und Schienenbeförderungsleistungen erbringenden Beförderern aus Nicht-Unionsländern gemeinsam verwendet werden, kann die vorübergehende Verwendung erledigt werden, wenn Schienenbeförderungsmittel gleicher Art oder gleichen Wertes wie diejenigen, die einer im Zollgebiet der Union ansässigen Person zur Verfügung gestellt wurden, ausgeführt oder wiederausgeführt werden.

(2) Für Paletten kann die vorübergehenden Verwendung erledigt werden, wenn Paletten gleicher Art oder gleichen Wertes wie diejenigen, die in das Verfahren übergeführt wurden, ausgeführt oder wiederausgeführt werden.

(3) Für Container wird in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen über die Zollbehandlung von Behältern, die im Rahmen eines Pools im grenzüberschreitenden Verkehr verwendet werden 24, die vorübergehende Verwendung erledigt, wenn Container gleicher Art oder gleichen Wertes wie diejenigen, die in das Verfahren übergeführt wurden, ausgeführt oder wiederausgeführt werden.

Artikel 323 Besondere Erledigung für Waren für Veranstaltungen oder zum Verkauf
(Artikel 215 des Zollkodex)

Für die Zwecke der Erledigung der vorübergehenden Verwendung von in Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 genannten Waren mit Ausnahme der in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2008/118/EG aufgeführten Waren gilt deren Verbrauch, Zerstörung oder unentgeltliche Verteilung an das Publikum der Veranstaltung als Wiederausfuhr, sofern ihre Menge in Anbetracht der Art der Veranstaltung, der Zahl der Besucher und des Ausmaßes der Beteiligung des Inhabers des Verfahrens an der Veranstaltung angemessen ist.

Artikel 323a Besondere Erledigung für Waren, die im Rahmen militärischer Aktivitäten befördert oder verwendet werden20
(Artikel 215 des Zollkodex)

Für die Zwecke der Erledigung der vorübergehenden Verwendung von in Artikel 235a der Delegierten Verordnung (EU) genannten Waren, gilt deren Verbrauch oder Zerstörung als Wiederausfuhr, sofern die verbrauchte oder zerstörte Menge der Art der militärischen Aktivität entspricht.

Kapitel 5
Veredelung

Aktive Veredelung

Artikel 324 Besondere Fälle der Erledigung der aktiven Veredelung IM/EX19 20 (Anm.: Abs. 2 Buchstabe a rückwirkende Gültigkeit gem. Art 2 zum 12.07.2017)
(Artikel 215 des Zollkodex)

(1) Für die Zwecke der Erledigung der aktiven Veredelung IM/EX gilt Folgendes als Wiederausfuhr:

  1. Lieferung der Veredelungserzeugnisse an Personen, die gemäß Artikel 128 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates 25 nach Maßgabe des Wiener Übereinkommens vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen, des Wiener Übereinkommens vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen, sonstige konsularische Vereinbarungen oder der New Yorker Konvention vom 16. Dezember 1969 über Spezialmissionen Anspruch auf Befreiung von den Einfuhrabgaben haben;
  2. Lieferung der Veredelungserzeugnisse an die im Gebiet eines Mitgliedstaats stationierten Truppen anderer Länder, falls dieser Mitgliedstaat nach Artikel 131 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 eine besondere Befreiung von den Einfuhrabgaben gewährt;
  3. Lieferung von Luftfahrzeugen;
  4. Lieferung von Raumfahrzeugen und dazugehörender Ausrüstung;
  5. Lieferung von Hauptveredelungserzeugnissen, für die der Ergaomnes-Einfuhrzollsatz mit "frei" angegeben ist oder für die eine Freigabebescheinigung, EASA-Formblatt 1, oder eine gleichwertige Bescheinigung im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EU) 2018/581 26 des Rates ausgestellt wurde;
  6. vorschriftsmäßige Verfügung über Nebenveredelungserzeugnissen, die aus Gründen des Umweltschutzes nicht unter zollamtlicher Überwachung zerstört werden dürfen.

(2) Absatz 1 gilt nicht,

  1. wenn die in die aktive Veredelung IM/EX übergeführten Nicht-Unionswaren bei einer Anmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr einer Agrar- oder handelspolitischen Maßnahme, einem vorläufigen oder endgültigen Antidumpingzoll, einem Ausgleichszoll, einer Schutzmaßnahme oder einer zusätzlichen Abgabe infolge einer Aussetzung von Zugeständnissen unterliegen würden;

    Absatz 1 gilt jedoch in den Fällen, in denen die in die aktive Veredelung IM/EX übergeführten Nicht-Unionswaren, bei einer Anmeldung zur Überlassung in den zollrechtlich freien Verkehr einer vorherigen Überwachung durch die Union unterliegen würden, sofern der Inhaber der Bewilligung der aktiven Veredelung IM/EX die Datenelemente gemäß der entsprechenden Überwachungsmaßnahme zur Verfügung stellt.

  2. wenn für in die aktive Veredelung IM/EX übergeführte Nichtursprungswaren eine Zollschuld nach Artikel 78 Absatz 1 des Zollkodex entstehen würde, wenn der Inhaber der Bewilligung beabsichtigt, die Veredelungserzeugnisse wiederauszuführen.

(3) Im Fall von Absatz 1 Buchstabe c lässt die Überwachungszollstelle die Erledigung der aktiven Veredelung IM/EX zu, sobald die in das Verfahren übergeführten Waren zum ersten Mal für die Herstellung, Reparatur einschließlich Wartung, Änderung oder Umrüstung von Luftfahrzeugen oder Teilen davon verwendet werden, vorausgesetzt, die Aufzeichnungen des Inhabers des Verfahrens ermöglichen eine Prüfung der ordnungsgemäßen Anwendung und Durchführung des Verfahrens.

(4) Im Fall von Absatz 1 Buchstabe d lässt die Überwachungszollstelle die Erledigung der aktiven Veredelung IM/EX zu, sobald die in das Verfahren übergeführten Waren zum ersten Mal für die Herstellung, Reparatur einschließlich Wartung, Änderung oder Umrüstung von Satelliten, deren Abschussgeräte und Bodenstationsausrüstung oder Teilen davon, die Bestandteil des Systems sind, verwendet werden, vorausgesetzt, die Aufzeichnungen des Inhabers des Verfahrens ermöglichen eine Prüfung der ordnungsgemäßen Anwendung und Durchführung des Verfahrens.

(5) Im Fall von Absatz 1 Buchstabe e lässt die Überwachungszollstelle die Erledigung der aktiven Veredelung IM/EX zu, sobald die in das Verfahren übergeführten Waren zum ersten Mal für Veredelungsvorgänge im Zusammenhang mit den gelieferten Veredelungserzeugnissen oder Teilen davon verwendet werden, vorausgesetzt, die Aufzeichnungen des Inhabers des Verfahrens ermöglichen eine Prüfung der ordnungsgemäßen Anwendung und Durchführung des Verfahrens.

(6) Im Fall von Absatz 1 Buchstabe f weist der Inhaber der aktiven Veredelung nach, dass die Erledigung der aktiven Veredelung IM/EX nach den normalen Regeln unmöglich oder unwirtschaftlich ist.

Artikel 325 Veredelungserzeugnisse oder Waren, die als zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen gelten
(Artikel 215 des Zollkodex)

(1) Wurde in der Bewilligung der aktiven Veredelung IM/EX angegeben, dass die Veredelungserzeugnisse oder die in die aktive Veredelung übergeführten Waren als zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen gelten, wenn sie bei Ablauf der Frist für die Erledigung des Verfahrens nicht in ein anschließendes Zollverfahren übergeführt oder wiederausgeführt wurden, gilt die Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr zum Zeitpunkt des Ablaufs der Frist für die Erledigung des Verfahrens als abgegeben und angenommen und die Überlassung als bewilligt.

(2) In den in Absatz 1 genannten Fällen werden die Veredelungserzeugnisse oder die in die aktive Veredelung IM/EX übergeführten Waren zu Unionswaren, sobald sie in den Wirtschaftskreislauf gelangen.

Titel VIII
Verbringung von Waren aus dem Zollgebiet der Union

Kapitel 1
Förmlichkeiten vor dem Ausgang von Waren

Artikel 326 Elektronisches System für den Ausgang von Waren
(Artikel 16 Absatz 1 des Zollkodex)

Für die Verarbeitung und den Austausch von Informationen über den Ausgang von Waren aus dem Zollgebiet der Union ist ein für diese Zwecke entwickeltes elektronisches System gemäß Artikel 16 Absatz 1 des Zollkodex zu verwenden.

Absatz 1 findet ab den Zeitpunkten der Inbetriebnahme des EU-ZK AES gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU Anwendung.

Artikel 327 Waren ohne Vorabanmeldung
(Artikel 267 des Zollkodex)

Wird festgestellt, dass für Waren, die aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden sollen, keine Vorabanmeldung vorliegt, es sei denn die Verpflichtung zur Abgabe dieser Anmeldung gilt nicht, erfolgt der Ausgang der Waren vorbehaltlich der Abgabe einer solchen Anmeldung.

Artikel 328 Risikoanalyse
(Artikel 264 des Zollkodex)

(1) Vor der Überlassung der Waren ist eine Risikoanalyse innerhalb einer Frist durchzuführen, die dem Zeitraum zwischen dem Ablauf der Frist für die Abgabe der Vorabanmeldung gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 und dem Verladen oder dem Abgang der Waren entspricht.

(2) Besteht eine Befreiung von der Verpflichtung zur Abgabe einer Vorabanmeldung gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446, wird eine Risikoanalyse bei Gestellung der Waren auf der Grundlage der diese Waren betreffenden Zollanmeldung oder Wiederausfuhranmeldung vorgenommen oder, falls diese Unterlagen nicht vorliegen, auf der Grundlage anderer verfügbarer Informationen über die Waren.

Kapitel 2
Förmlichkeiten beim Ausgang von Waren

Artikel 329 Bestimmung der Ausgangszollstelle17 19
(Artikel 159 Absatz 3 des Zollkodex)

(1) Finden die Absätze 2 bis 7 keine Anwendung, so ist die Ausgangszollstelle die Zollstelle, die für den Ort zuständig ist, von dem aus die Waren aus dem Zollgebiet der Union an einen Bestimmungsort außerhalb dieses Gebiets verbracht werden.

(2) Im Fall von Waren, die das Zollgebiet der Union durch eine festinstallierte Transporteinrichtung verlassen, ist die Ausgangszollstelle die Ausfuhrzollstelle.

(3) Werden die Waren zur Beförderung an einen Bestimmungsort außerhalb des Zollgebiets der Union in einem Seehafen auf ein nicht im Linienverkehr gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 eingesetztes Schiff verladen, ist die Ausgangszollstelle die Zollstelle, die für den Ort zuständig ist, an dem die Waren auf das Schiff verladen werden.

(4) Findet Absatz 3 keine Anwendung, und werden die Waren zur Beförderung auf dem See- oder Luftweg an einen Bestimmungsort außerhalb des Zollgebiets der Union ohne anschließende Umladung auf ein Schiff oder in ein Luftfahrzeug verladen, so ist die Ausgangszollstelle die Zollstelle, die für den Ort zuständig ist, an dem die Waren auf das Schiff oder in das Luftfahrzeug verladen werden.

(5) Werden die Waren nach ihrer Überlassung zur Ausfuhr in ein externes Versandverfahren übergeführt, ist die Ausgangszollstelle die Abgangszollstelle des Versandvorgangs.

(6) Werden die Waren nach ihrer Überlassung zur Ausfuhr in ein anderes als das externe Versandverfahren übergeführt, ist die Ausgangszollstelle die Abgangszollstelle des Versandvorgangs, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

  1. die Bestimmungszollstelle des Versandvorgangs befindet sich in einem Land des gemeinsamen Versandverfahrens;
  2. die Bestimmungszollstelle des Versandverfahrens befindet sich an der Grenze des Zollgebiets der Union und die Waren werden aus diesem Zollgebiet verbracht, nachdem sie über ein außerhalb des Zollgebiets der Union gelegenes Land oder Gebiet befördert wurden.

(7) Auf Antrag ist die Ausgangszollstelle die Zollstelle, die für den Ort zuständig ist, an dem die Waren von den Eisenbahngesellschaften, den Postdiensten, den Luftverkehrsgesellschaften oder den Schifffahrtsgesellschaften im Rahmen eines durchgehenden Beförderungsvertrags zur Beförderung aus dem Zollgebiet der Union übernommen werden, sofern die Waren das Zollgebiet der Union im Eisenbahn-, Post-, Luft- oder Seeverkehr verlassen sollen.

(7a) Spätestens ab der Inbetriebnahme des automatisierten Ausfuhrsystems (AES) gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 gelten die Absätze 6 und 7 nicht für Fälle, in denen Unionswaren, die unter eine der in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2008/118/EG genannten Kategorien fallen, ausgeführt werden.

Spätestens ab der Inbetriebnahme des automatisierten Ausfuhrsystems (AES) gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 gilt Absatz 7 nicht für Fälle, in denen Nicht-Unionswaren wiederausgeführt werden.

(8) - gestrichen -

(9) Ist eine Wiederausfuhrmitteilung gemäß Artikel 274 Absatz 1 des Zollkodex abzugeben, ist die Ausgangszollstelle die Zollstelle, die für den Ort zuständig ist, an dem sich die Waren in der Freizone oder in vorübergehender Verwahrung befinden.

Artikel 330 Kommunikation zwischen den Ausfuhr- und den Ausgangszollstellen
(Artikel 267 Absatz 1 des Zollkodex)

Außer in den Fällen, in denen die Zollanmeldung mittels einer Anschreibung in der Buchführung des Anmelders gemäß Artikel 182 des Zollkodex erfolgt, übermittelt die Ausfuhrzollstelle der angegebenen Ausgangszollstelle bei Überlassung der Waren die Daten der Ausfuhranmeldung. Diese Daten basieren gegebenenfalls auf Berichtigungen in der Ausfuhranmeldung.

Artikel 331 Gestellung der Waren bei der Ausgangszollstelle20
(Artikel 267 des Zollkodex)

(1) Die Person, die die Waren beim Ausgang gestellt, muss zum Zeitpunkt der Gestellung der Waren bei der Ausgangszollstelle folgende Angaben machen:

  1. MRN der Ausfuhranmeldung oder der Wiederausfuhranmeldung;
  2. etwaige Abweichungen zwischen den angemeldeten und zur Ausfuhr überlassenen Waren einerseits und den gestellten Waren andererseits, einschließlich der Fälle, in denen Waren vor ihrer Gestellung bei der Ausgangszollstelle umgepackt oder in Container gepackt wurden.
  3. Wird nur ein Teil der unter eine Ausfuhranmeldung oder eine Wiederausfuhranmeldung fallenden Waren gestellt, muss die Person, die die Waren gestellt, auch die Menge der tatsächlich gestellten Waren angeben.

Werden diese Waren jedoch in Packstücken oder in Containern gestellt, so teilt sie die Anzahl der Packstücke und, wenn es sich um Container handelt, die Containernummern mit.

(2) Zur Ausfuhr oder Wiederausfuhr angemeldete Waren können bei einer anderen als der in der Ausfuhranmeldung oder Wiederausfuhranmeldung angegebenen Ausgangszollstelle gestellt werden. Befindet sich die tatsächliche Ausgangszollstelle in einem anderen Mitgliedstaat als die ursprünglich angegebene Zollstelle, fordert die tatsächliche Zollstelle die Angaben der Ausfuhranmeldung oder der Wiederausfuhranmeldung bei der Ausfuhrzollstelle an.

(3) Werden Waren, die mit einer fest installierten Transporteinrichtung befördert werden, über diese Einrichtung aus dem Zollgebiet der Union verbracht, so gelten diese Waren als gestellt, wenn sie in die fest installierte Transporteinrichtung verbracht werden.

Artikel 332 Förmlichkeiten beim Ausgang von Waren19
(Artikel 267 des Zollkodex)

(1) Unterliegen Waren, die aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden sollen, Zollkontrollen, nimmt die Ausgangszollstelle eine Warenbeschau auf der Grundlage der von der Ausfuhrzollstelle übermittelten Daten vor.

(2) Wird bei Gestellung der Waren bei der Ausgangszollstelle das Fehlen einiger zur Ausfuhr, Wiederausfuhr oder passiven Veredelung angemeldeter Waren von der Person, die die Waren gestellt, mitgeteilt oder von der Ausgangszollstelle festgestellt, unterrichtet diese Zollstelle die Ausfuhrzollstelle über die fehlenden Waren.

(3) Werden bei Gestellung der Waren bei der Ausgangszollstelle Mehrmengen bei einigen zur Ausfuhr, Wiederausfuhr oder passiven Veredelung angemeldeten Waren von der Person, die die Waren gestellt, mitgeteilt oder von der Ausgangszollstelle festgestellt, untersagt diese Zollstelle den Ausgang der Mehrmenge, bis eine Ausfuhranmeldung oder eine Wiederausfuhranmeldung für diese Waren abgegeben wurde. Diese Ausfuhranmeldung oder Wiederausfuhranmeldung kann bei der Ausgangszollstelle abgegeben werden.

(4) Wird bei Gestellung der Waren bei der Ausgangszollstelle eine andere Warenbeschaffenheit der zur Ausfuhr, Wiederausfuhr oder passiven Veredelung angemeldeten Waren von der Person, die die Waren gestellt, mitgeteilt oder von der Ausgangszollstelle festgestellt, untersagt diese Zollstelle den Ausgang der Waren, bis eine Ausfuhranmeldung oder eine Wiederausfuhranmeldung für diese Waren abgegeben wurde, und unterrichtet die Ausfuhrzollstelle. Diese Ausfuhranmeldung oder Wiederausfuhranmeldung kann bei der Ausgangszollstelle abgegeben werden.

(5) Der Beförderer unterrichtet die Ausgangszollstelle über den Ausgang der Waren, indem er die folgenden Angaben übermittelt:

  1. die Kennnummer der Sendung oder die Nummer des Beförderungspapiers;
  2. bei Gestellung der Waren in Packstücken oder als Containerfracht die Anzahl der Packstücke und, wenn es sich um Container handelt, die Containernummern;
  3. die MRN der Ausfuhranmeldung oder der Wiederausfuhranmeldung.

Die Verpflichtung nach Unterabsatz 1 besteht nicht, wenn diese Angaben den Zollbehörden über bestehende Handels-, Hafen- oder Beförderungsinformationssysteme zur Verfügung stehen oder in den Fällen nach Artikel 329 Absatz 7.

(6) Für die Zwecke des Absatzes 5 stellt die Person, die die Waren an den Beförderer übergibt, die in diesem Absatz genannten Angaben zur Verfügung.

Stehen dem Beförderer die in Absatz 5 genannten Angaben zur Verfügung, kann er die zur Beförderung aus dem Zollgebiet der Union bestimmten Waren verladen.

Artikel 333 Überwachung von zum Ausgang überlassenen Waren und Informationsaustausch zwischen den Zollstellen17 19
(Artikel 267 des Zollkodex)

(1) Sobald die Waren zum Ausgang überlassen wurden, werden sie von der Ausgangszollstelle bis zu ihrer Verbringung aus dem Zollgebiet der Union überwacht.

(2) Handelt es sich bei der Ausgangszollstelle und der Ausfuhrzollstelle nicht um dieselbe Zollstelle, unterrichtet die Ausgangszollstelle die Ausfuhrzollstelle spätestens am ersten Arbeitstag nach dem Tag, an dem die Waren das Zollgebiet der Union verlassen haben, über den Ausgang der Waren.

In den in Artikel 329 Absätze 3 bis 7 genannten Fällen muss die Ausgangszollstelle die Ausfuhrzollstelle jedoch innerhalb der folgenden Fristen über den Ausgang der Waren unterrichten:

  1. in den in Artikel 329 Absätze 3 und 4 genannten Fällen spätestens am ersten Arbeitstag nach dem Tag, an dem das mit den Waren beladene Schiff oder Luftfahrzeug den Hafen oder Flughafen der Beladung verlassen hat;
  2. in den in Artikel 329 Absatz 5 genannten Fällen spätestens am ersten Arbeitstag nach dem Tag, an dem die Waren in das externe Versandverfahren übergeführt wurden;
  3. in den in Artikel 329 Absatz 6 genannten Fällen spätestens am ersten Arbeitstag nach dem Tag, an dem das Versandverfahren erledigt wurde;
  4. in den in Artikel 329 Absatz 7 genannten Fällen spätestens am ersten Arbeitstag nach dem Tag, an dem die Waren im Rahmen eines durchgehenden Beförderungsvertrags übernommen wurden.

(3) Handelt es sich bei der Ausgangszollstelle und der Ausfuhrzollstelle nicht um dieselbe Zollstelle und wird der Ausgang der Waren abgelehnt, so unterrichtet die Ausgangszollstelle die Ausfuhrzollstelle spätestens am ersten Arbeitstag nach dem Tag, an dem den Ausgang der Waren abgelehnt wurde.

(4) Werden Waren mit einer Ausfuhranmeldung oder einer Wiederausfuhranmeldung zu einer Ausgangszollstelle befördert, und verlassen sie anschließend aufgrund unvorhergesehener Umstände das Zollgebiet der Union als mehrere Sendungen, so unterrichtet die Ausgangszollstelle die Ausfuhrzollstelle über den Ausgang der Waren erst, wenn alle Waren das Zollgebiet der Union verlassen haben.

(5) Werden Waren mit einer Ausfuhranmeldung oder einer Wiederausfuhranmeldung zu einer Ausgangszollstelle befördert, und verlassen sie anschließend aufgrund unvorhergesehener Umstände das Zollgebiet der Union über mehr als eine Ausgangszollstelle, so kann jede der in Artikel 267 Absatz 2 des Zollkodex genannten Personen bei der Ausgangszollstelle, bei der die Waren zuerst gestellt wurden, beantragen, die andere(n) Ausganszollstelle(n) darüber zu unterrichten, von wo ein Teil der Waren das Zollgebiet der Union verlassen wird. Jede Ausgangszollstelle überwacht den tatsächlichen Ausgang der Waren, die das Zollgebiet der Union über diese Zollstelle verlassen. Die nachfolgende Ausgangszollstelle bzw. die nachfolgenden Ausgangszollstellen unterrichtet bzw. unterrichten die erste Ausgangszollstelle über die Waren, die das Zollgebiet der Union über diese Zollstellen verlassen haben. Die erste Ausgangszollstelle und die nachfolgende(n) Ausgangszollstelle(n) tauschen diese Informationen einvernehmlich aus, ohne hierfür das Automatisierte Ausfuhrsystem gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 zu nutzen. Die erste Ausgangszollstelle macht der Ausfuhrzollstelle Mitteilung, wenn die gesamten Ware das Zollgebiet der Union verlassen haben.

(6) Sollen Waren in dem in Artikel 329 Absatz 7 genannten Fall das Zollgebiet der Union verlassen, muss der Beförderer auf Verlangen der zuständigen Zollbehörden am Ort des Ausgangs Informationen über diese Waren zur Verfügung stellen. Diese Informationen bestehen aus einer der folgenden Angaben:

  1. der MRN der Ausfuhranmeldung;
  2. einer Kopie des durchgehenden Beförderungsvertrags für die betreffenden Waren;
  3. der Kennnummer der Sendung oder der Nummer des Beförderungspapiers und bei Gestellung der Waren in Packstücken oder als Containerfracht die Anzahl der Packstücke und, wenn es sich um Container handelt, die Containernummer.

(7) Abweichend von Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstaben b und c ist bis zu den Zeitpunkten der Inbetriebnahme des Automatisierten Ausfuhrsystems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 die Frist, in der die Ausgangszollstelle die Ausfuhrzollstelle über den Ausgang der Waren unterrichten muss, in den in Artikel 329 Abätze 5 und 6 genannten Fällen der erste Arbeitstag nach dem Tag, an dem die Waren in das Versandverfahren übergeführt wurden oder die Waren das Zollgebiet der Union verlassen oder das Versandverfahren erledigt wird.

Artikel 334 Bescheinigung des Ausgangs der Waren
(Artikel 267 des Zollkodex)

(1) Die Ausfuhrzollstelle bescheinigt dem Anmelder oder dem Ausführer den Ausgang der Waren in folgenden Fällen:

  1. wenn diese Zollstelle von der Ausgangszollstelle über den Ausgang der Waren unterrichtet wurde;
  2. wenn diese Zollstelle gleichzeitig die Ausgangszollstelle ist und der Ausgang der Waren erfolgt ist;
  3. wenn diese Zollstelle die gemäß Artikel 335 Absatz 4 beigebrachten Nachweise für ausreichend erachtet.

(2) Hat die Ausfuhrzollstelle den Ausgang der Waren gemäß Absatz 1 Buchstabe c bescheinigt, setzt sie die Ausgangszollstelle hiervon in Kenntnis.

Artikel 335 Suchverfahren
(Artikel 267 des Zollkodex)

(1) Wurde die Ausfuhrzollstelle 90 Tage nach der Überlassung der Waren zur Ausfuhr nicht über den Ausgang der Waren unterrichtet, kann sie den Anmelder auffordern, anzugeben, an welchem Datum und von welcher Ausgangszollstelle aus die Waren das Zollgebiet der Union verlassen haben.

(2) Der Anmelder kann von sich aus die Ausfuhrzollstelle darüber unterrichten, an welchem Datum und von welcher Ausgangszollstelle aus die Waren das Zollgebiet der Union verlassen haben.

(3) Stellt der Anmelder der Ausfuhrzollstelle die in Absatz 1 oder 2 genannten Informationen zur Verfügung, kann er von dieser verlangen, den Ausgang zu bescheinigen. Zu diesem Zweck fordert die Ausfuhrzollstelle Informationen über den Ausgang der Waren von der Ausgangszollstelle an, die diese Anfrage binnen zehn Tagen beantwortet.

Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Antwort der Ausgangszollstelle, setzt die Ausfuhrzollstelle den Anmelder hiervon in Kenntnis.

(4) Setzt die Ausfuhrzollstelle den Anmelder darüber in Kenntnis, dass innerhalb der in Absatz 3 genannten Frist keine Antwort von der Ausgangszollstelle eingegangen ist, kann der Anmelder gegenüber der Ausfuhrzollstelle den Nachweis dafür erbringen, dass die Waren das Zollgebiet der Union verlassen haben.

Dieser Nachweis kann insbesondere durch eines der folgenden Dokumente oder durch eine Kombination dieser Dokumente erbracht werden:

  1. eine Kopie des vom Empfänger außerhalb des Zollgebiets der Union unterzeichneten oder authentifizierten Lieferscheins;
  2. den Zahlungsnachweis;
  3. die Rechnung;
  4. den Lieferschein;
  5. ein von dem Wirtschaftsbeteiligten, der die Waren aus dem Zollgebiet der Union verbracht hat, unterzeichnetes oder authentifiziertes Dokument;
  6. ein von den Zollbehörden eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands in Übereinstimmung mit den geltenden Regeln und Verfahren dieses Staates oder Landes verarbeitetes Dokument;
  7. Aufzeichnungen des Wirtschaftsbeteiligten über die zu Schiffen, Luftfahrzeugen oder Offshore-Anlagen gelieferten Waren.

Kapitel 3
Ausfuhr und Wiederausfuhr

Artikel 336 Anmeldung zur Ausfuhr oder Wiederausfuhr von Waren in mehreren Sendungen
(Artikel 162 des Zollkodex)

Sollen Waren in mehreren Sendungen aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden, muss für jede einzelne Sendung eine Ausfuhr- oder Wiederausfuhranmeldung abgegeben werden.

Artikel 337 Rückwirkende Abgabe einer Ausfuhr- oder Wiederausfuhranmeldung
(Artikel 162 und 267 des Zollkodex)

(1) Wurden Waren ohne eine Ausfuhr- oder Wiederausfuhranmeldung aus dem Zollgebiet der Union verbracht, obwohl eine solche Anmeldung erforderlich gewesen wäre, muss der Ausführer eine rückwirkende Ausfuhr- oder Wiederausfuhranmeldung abgeben. Die Anmeldung ist bei der Zollstelle abzugeben, die für den Ort zuständig ist, an dem der Ausführer ansässig ist. Diese Zollstelle bescheinigt dem Ausführer den Ausgang der Waren, sofern die Überlassung auch erteilt worden wäre, wenn die Anmeldung vor dem Ausgang der Waren aus dem Zollgebiet der Union abgegeben worden wäre und die Zollstelle über den Nachweis verfügt, dass die Waren das Zollgebiet der Union verlassen haben.

(2) Haben zur Wiedereinfuhr bestimmte Waren das Zollgebiet der Union verlassen, sind aber nicht mehr zur Wiedereinfuhr bestimmt, und wäre eine andere Art Zollanmeldung verwendet worden, wenn keine Absicht zur Wiedereinfuhr bestanden hätte, so kann der Ausführer bei der Ausfuhrzollstelle eine rückwirkende Ausfuhranmeldung abgeben, die die ursprüngliche Anmeldung ersetzt. Diese Zollstelle bescheinigt dem Ausführer den Ausgang der Waren.

Haben die Unionswaren das Zollgebiet der Union jedoch mit Carnet ATa und Carnet CDP verlassen, bescheinigt die Ausfuhrzollstelle dem Ausführer den Ausgang der Waren, sofern das Wiedereinfuhrstammblatt und der Wiedereinfuhrabschnitt des Carnet ATa und Carnet CPD für ungültig erklärt werden.

Artikel 338 Abgabe einer Wiederausfuhranmeldung für Waren mit Carnet ATa und Carnet CPD
(Artikel 159 Absatz 3 des Zollkodex)

Die für die Wiederausfuhr von Waren mit Carnet ATa und Carnet CPD zuständige Zollstelle ist neben den in Artikel 221 Absatz 2 genannten Zollstellen ebenfalls eine Ausgangszollstelle.

Artikel 339 Verwendung eines Carnet ATa oder Carnet CPD als Ausfuhranmeldung
(Artikel 162 des Zollkodex)

(1) Ein Carnet ATa oder Carnet CPD gilt als Ausfuhranmeldung, wenn das Carnet in einem Mitgliedstaat, der eine Vertragspartei des ATA-Übereinkommens oder des Übereinkommens von Istanbul ist, ausgestellt wurde und den Sichtvermerk eines in der Union ansässigen Verbandes trägt, der zu der Bürgschaftskette gemäß der Begriffsbestimmung in Anlage a Artikel 1 Buchstabe d des Übereinkommens von Istanbul gehört.

(2) Das Carnet ATa und das Carnet CPD dürfen in Bezug auf Unionswaren nicht als eine Ausfuhranmeldung verwendet werden, wenn:

  1. diese Waren Ausfuhrzollförmlichkeiten im Hinblick auf die Gewährung einer Erstattung bei der Ausfuhr im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik unterliegen;
  2. diese Waren aus Interventionsbeständen stammen und einer Überwachung der Verwendung oder Bestimmung unterliegen und wenn für sie die Zollförmlichkeiten für die Ausfuhr in Gebiete außerhalb des Zollgebiets der Union im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik erfüllt worden sind;
  3. für diese Waren die Erstattung oder der Erlass der Einfuhrabgaben davon abhängig ist, dass sie aus dem Zollgebiet der Union ausgeführt werden;
  4. diese Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung innerhalb des Gebiets der Union gemäß der Richtlinie 2008/118/EG befördert werden, es sei denn, die Bestimmungen des Artikel 30 dieser Richtlinie finden Anwendung.

(3) Wird ein Carnet ATa als Ausfuhranmeldung verwendet, erledigt die Ausfuhrzollstelle folgende Förmlichkeiten:

  1. sie gleicht die Angaben in den Feldern a bis G des Ausfuhrabschnitts mit den mit dem Carnet beförderten Waren ab;
  2. sie füllt gegebenenfalls das Feld "Bescheinigung durch die Zollbehörden" auf dem Umschlagblatt des Carnets aus;
  3. sie füllt das Stammblatt und Feld H des Ausfuhrabschnitts aus;
  4. sie gibt die Ausfuhrzollstelle in Feld H Buchstabe b) des Wiedereinfuhrabschnitts an;
  5. sie behält den Ausfuhrabschnitt ein.

(4) Ist die Ausfuhrzollstelle nicht gleichzeitig die Ausgangszollstelle, so erledigt sie die Förmlichkeiten nach Absatz 3, lässt Feld 7 des Stammblatts jedoch offen, das von der Ausgangszollstelle auszufüllen ist.

(5) Die von der Ausfuhrzollstelle in Feld H Buchstabe b) des Ausfuhrabschnitts festgelegten Fristen für die Wiedereinfuhr der Waren dürfen die Gültigkeitsdauer des Carnets nicht überschreiten.

Artikel 340 Zur Ausfuhr oder zur Wiederausfuhr überlassene Waren, die das Zollgebiet der Union nicht verlassen19
(Artikel 267 des Zollkodex)

(1) Sind zur Ausfuhr oder Wiederausfuhr überlassene Waren nicht mehr dazu bestimmt, aus dem Zollgebiet der Union verbracht zu werden, setzt der Anmelder die Ausfuhrzollstelle unverzüglich davon in Kenntnis.

(2) Wurden die Waren bereits bei der Ausgangszollstelle gestellt, muss die Person, die die Waren von der Ausgangszollstelle entfernt, um sie an einen Ort im Zollgebiet der Union zu befördern, die Ausgangszollstelle unbeschadet des Absatzes 1 darüber informieren, dass die Waren nicht aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden, und die MRN der Ausfuhranmeldung oder der Wiederausfuhranmeldung angeben.

(3) Bewirkt in den in Artikel 329 Absätze 5, 6 und 7 genannten Fällen eine Änderung des Beförderungsvertrags, dass ein Beförderungsvorgang, der außerhalb des Zollgebiets der Union hätte enden sollen, innerhalb dieses Gebiets beendet wird, so unterrichten die betreffenden Unternehmen oder Behörden die Ausgangszollstelle über diese Änderung und dürfen den geänderten Vertrag nur mit vorheriger Zustimmung dieser Zollstelle erfüllen.

(3a) Spätestens ab der Inbetriebnahme des Automatisierten Ausfuhrsystems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 unterrichtet die Ausgangszollstelle in den in den Absätzen 2 und 3 genannten Fällen die Ausfuhrzollstelle, dass die Waren das Zollgebiet nicht verlassen haben.

(4) Im Falle einer Ungültigerklärung der Ausfuhranmeldung oder Wiederausfuhranmeldung nach der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 teilt die Ausfuhrzollstelle dem Anmelder und der angegebenen Ausgangszollstelle die Ungültigerklärung mit.

Kapitel 4
Summarische Ausgangsanmeldung

Artikel 341 Maßnahmen nach Erhalt einer summarischen Ausgangsanmeldung
(Artikel 271 des Zollkodex)

Die Zollstelle, bei der eine summarische Ausgangsanmeldung gemäß Artikel 271 Absatz 1 des Zollkodex abgegeben wird,

  1. registriert die summarische Ausgangsanmeldung unmittelbar bei Erhalt;
  2. erteilt dem Anmelder eine MRN;
  3. überlässt gegebenenfalls die Waren zum Ausgang aus dem Zollgebiet der Union.

Artikel 342 Waren, für die eine summarische Ausgangsanmeldung abgegeben wurde, die aber das Zollgebiet der Union nicht verlassen
(Artikel 174 des Zollkodex)

Sollen Waren, für die eine summarische Ausgangsanmeldung abgegeben wurde, nicht mehr aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden, muss die Person, die die Waren von der Ausgangszollstelle entfernt, um sie an einen Ort im Zollgebiet der Union zu befördern, die Ausgangszollstelle darüber informieren, dass die Waren nicht aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden, und die MRN der summarischen Ausfuhranmeldung angeben.

Kapitel 5
Wiederausfuhrmitteilung

Artikel 343 Maßnahmen nach Erhalt einer Wiederausfuhrmitteilung
(Artikel 274 des Zollkodex)

Die Ausgangszollstelle

  1. registriert die Wiederausfuhrmitteilung unmittelbar bei Erhalt;
  2. erteilt dem Anmelder eine MRN;
  3. überlässt gegebenenfalls die Waren zum Ausgang aus dem Zollgebiet der Union.

Artikel 344 Waren, für die eine Wiederausfuhrmitteilung abgegeben wurde, die aber das Zollgebiet der Union nicht verlassen
(Artikel 174 des Zollkodex)

Sollen Waren, für die eine Wiederausfuhrmitteilung abgegeben wurde, nicht mehr aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden, muss die Person, die die Waren von der Ausgangszollstelle entfernt, um sie an einen Ort im Zollgebiet der Union zu befördern, die Ausgangszollstelle darüber informieren, dass die Waren nicht aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden, und die MRN der Wiederausfuhrmitteilung angeben.

Titel IX
Schlussbestimmungen

Artikel 345 Verfahrensvorschriften für die Neubewertung von Bewilligungen, die am 1. Mai 2016 bereits in Kraft sind17

(1) Entscheidungen infolge einer Neubewertung einer Bewilligung gemäß Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 werden vor dem 1. Mai 2019 gefasst.

Mit diesen Entscheidungen werden die neu bewerteten Bewilligungen aufgehoben und gegebenenfalls neue Bewilligungen erteilt. Die Entscheidungen werden den Inhabern der Bewilligung unverzüglich mitgeteilt.

(2) Wird in den in Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 genannten Fällen infolge der Neubewertung einer Bewilligung zur Anwendung einer Gesamtsicherheit in Verbindung mit einer Entscheidung zur Gewährung eines Zahlungsaufschubs nach einem der Verfahren gemäß Artikel 226 Buchstabe b oder Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates 27 eine neue Bewilligung zur Anwendung einer Gesamtsicherheit gewährt, so wird gleichzeitig automatisch eine neue Bewilligung für einen Zahlungsaufschub gemäß Artikel 110 des Zollkodex gewährt.

(3) Erhalten die in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 genannten Bewilligungen Bezugnahmen auf die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 oder die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93, so sind diese Bezugnahmen nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 zu lesen.

(4) Abweichend von Absatz 1 bleiben Einzige Bewilligungen im vereinfachten Verfahren (SASP), die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 ausgestellt wurden und am 1. Mai 2016 noch gültig waren, bis zu den jeweiligen Zeitpunkten der Inbetriebnahme der Systeme CCI und AES gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2016/578/EU der Kommission gültig.

Artikel 346 Übergangsbestimmungen zu vor dem 1. Mai 2016 gestellten Bewilligungsanträgen

Die Zollbehörden können vor dem 1. Mai 2016 gestellte Anträge auf Erteilung von Bewilligungen gemäß dem Zollkodex und der vorliegenden Verordnung annehmen. Die für die Entscheidung zuständige Zollbehörde kann Bewilligungen gemäß dem Zollkodex und der vorliegenden Verordnung vor dem 1. Mai 2016 erteilen.

Artikel 347 Übergangsbestimmung zum Transaktionswert

(1) Der Transaktionswert der Waren kann auf Basis eines Verkaufs bestimmt werden, der vor dem in Artikel 128 Absatz 1 genannten Verkauf stattfindet, wenn die Person, für deren Rechnung die Anmeldung abgegeben wird, durch einen vor dem 18. Januar 2016 geschlossenen Vertrag gebunden ist.

(2) Dieser Artikel gilt bis zum 31. Dezember 2017.

Artikel 348 Übergangsbestimmungen zur Überführung von Waren

Wurden Waren vor dem 1. Mai 2016 zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr, zum Zolllagerverfahren, zur aktiven Veredelung, zum Umwandlungsverfahren, zur vorübergehenden Verwendung, zur besonderen Verwendung, zum Versandverfahren, zum Ausfuhrverfahren oder zur passiven Veredelung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 angemeldet und bis zu diesem Zeitpunkt nicht übergeführt, so werden sie gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Zollkodex, der Delegierten Verordnung (EU) und der vorliegenden Verordnung in das in der Anmeldung genannte Verfahren übergeführt.

Artikel 349 Übergangsbestimmungen für Waren, die in bestimmte Zollverfahren übergeführt, aber vor dem 1. Mai 2016 nicht erledigt wurden

(1) Wurden Waren vor dem 1. Mai 2016 in die folgenden Zollverfahren übergeführt und wurde das Verfahren vor diesem Zeitpunkt nicht erledigt, so wird das Verfahren gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Zollkodex, der Delegierten Verordnung (EU) und der vorliegenden Verordnung erledigt:

  1. Überlassung von Waren zum zollrechtlich freien Verkehr unter zolltariflicher Abgabenbegünstigung oder zu einem ermäßigten Einfuhrabgabensatz oder abgabenfrei aufgrund ihrer besonderen Verwendung;
  2. Zolllagerverfahren vom Typ A, B, C, E und F;
  3. aktive Veredelung nach dem Nichterhebungsverfahren;
  4. Umwandlungsverfahren.

(2) Wurden Waren vor dem 1. Mai 2016 in die folgenden Zollverfahren übergeführt und wurde das Verfahren vor diesem Zeitpunkt nicht erledigt, so wird das Verfahren gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 und der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 erledigt:

  1. Zolllagerverfahren vom Typ D;
  2. vorübergehende Verwendung;
  3. aktive Veredelung nach dem Verfahren der Zollrückvergütung;
  4. passive Veredelung.

Ab dem 1. Januar 2019 wird das Zolllagerverfahren vom Typ D jedoch gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Zollkodex, der Delegierten Verordnung (EU) und der vorliegenden Verordnung erledigt.

(3) Waren, die in eine Freizone des Kontrolltyps II gemäß Artikel 799 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 oder in ein Freilager verbracht wurden und die keiner zollrechtlichen Bestimmung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zugeführt wurden, gelten ab dem 1. Mai 2016 als in ein Zolllagerverfahren gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Zollkodex, der Delegierten Verordnung (EU) und der vorliegenden Verordnung übergeführt.

(4) Wurden Waren vor dem 1. Mai 2016 in einen Versandvorgang übergeführt und wurde dieser Vorgang bis zu diesem Zeitpunkt nicht erledigt, so wird er gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 und der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 erledigt.

Artikel 350

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Mai 2016.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

1) ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1.

2) Entscheidung Nr. 70/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über ein papierloses Arbeitsumfeld für Zoll und Handel (ABl. Nr. L 23 vom 26.01.2008 S. 21).

3) ABl. Nr. L 252 vom 14.09.1978 S. 2.

4) ABl. Nr. L 130 vom 27.05.1993 S. 1.

5) Delegierte Verordnung (EU) der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (siehe Seite 1 dieses Amtsblatts).

5a) Delegierte Verordnung (EU) 2016/341 der Kommission vom 17. Dezember 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Übergangsbestimmungen für bestimmte Vorschriften des Zollkodex der Union, für den Fall, dass die entsprechenden elektronischen Systeme noch nicht betriebsbereit sind, und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) (ABl. L 69 vom 15.03.2016 S. 1).

6) Durchführungsbeschluss (EU) 2016/578 der Kommission vom 11. April 2016 zur Festlegung des Arbeitsprogramms für die Entwicklung und Inbetriebnahme der elektronischen Systeme gemäß dem Zollkodex der Union (ABl. Nr. L 99 vom 15.04.2016 S. 6).

7) Delegierte Verordnung (EU) 2016/341 der Kommission vom 17. Dezember 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Übergangsbestimmungen für bestimmte Vorschriften des Zollkodex der Union, für den Fall, dass die entsprechenden elektronischen Systeme noch nicht betriebsbereit sind, und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. (ABl. Nr. L 69 vom 15.03.2016 S. 1).

8) Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1).

9) Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 (ABl. Nr. L 97 vom 09.04.2008 S. 72).

10) Verordnung (EU) Nr. 185/2010 der Kommission vom 4. März 2010 zur Festlegung von detaillierten Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards in der Luftsicherheit (ABl. Nr. L 55 vom 05.03.2010 S. 1).

11) Richtlinie 94/25/EG des Europäischen Parlements und des Rates vom 16. Juni 1994 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote (ABl. Nr. L 164 vom 30.06.1994 S. 15).

12) Verordnung (EU) Nr. 654/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Ausübung der Rechte der Union in Bezug auf die Anwendung und die Durchsetzung internationaler Handelsregeln und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3286/94 (ABl. Nr. L 189 vom 27.06.2014 S. 50).

13) Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 732/2008 des Rates (ABl. Nr. L 303 vom 31.10.2012 S. 1).

14) Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. Nr. L 8 vom 12.01.2001 S. 1).

15) Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. Nr. L 281 vom 23.11.1995 S. 31).

16) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. Nr. L 256 vom 07.09.1987 S. 1).

17) ABl. Nr. L 226 vom 13.08.1987 S. 2.

18) - gestrichen -

19) ABl. Nr. L 130 vom 27.05.1993 S. 1.

20) Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. Nr. L 9 vom 14.01.2009 S. 12).

21) Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. Nr. L 343 vom 22.12.2009 S. 1).

22) Verordnung (EG) Nr. 1192/2008 der Kommission vom 17. November 2008 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. Nr. L 329 vom 06.12.2008 S. 1).

23) ABl. Nr. L 226 vom 13.08.1987 S. 2.

24) ABl. Nr. L 91 vom 22.04.1995 S. 46.

25) Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates vom 16. November 2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. Nr. L 324 vom 10.12.2009 S. 23).

26) Verordnung (EU) 2018/581 des Rates vom 16. April 2018 zur zeitweiligen Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte Waren, die zum Einbau in oder zur Verwendung für Luftfahrzeuge bestimmt sind, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1147/2002 (ABl. L 98 vom 18.04.2018 S. 1).

27) Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1).

28) Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2151 der Kommission vom 13. Dezember 2019 zur Festlegung des Arbeitsprogramms für die Entwicklung und Inbetriebnahme der im Zollkodex der Union vorgesehenen elektronischen Systeme (ABl. L 325 vom 16.12.2019 S. 168).

29) ABl. L 54 vom 26.02.2013 S. 1.

30) Bei den Übergangsregeln für den Ursprung handelt es sich um die überarbeiteten Regeln des PEM-Übereinkommens (ABl. L 339 vom 30.12.2019 S. 1), die vorübergehend bis zur Annahme der überarbeiteten Regeln des PEM-Übereinkommens parallel zu den geltenden Regeln des PEM-Übereinkommens anwendbar sind.

*) Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2151 der Kommission vom 13. Dezember 2019 zur Festlegung des Arbeitsprogramms für die Entwicklung und Inbetriebnahme der im Zollkodex der Union vorgesehenen elektronischen Systeme (ABl. L 325 vom 16.12.2019 S. 168).

**) Durchführungsverordnung (EU) der Kommission vom 5. November 2015 zur Festlegung detaillierter Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit (ABl. L 299 vom 14.11.2015 S. 1).


.

Formate und Codes der gemeinsamen Datenanforderungen für Anträge und Entscheidungen ( Artikel 2 Absatz 1) Anhang A19 24

Titel I
Allgemeine Bestimmungen
24

Abschnitt 1
Allgemeine Anmerkungen zur Auslegung
24

1. Die vorliegenden Anmerkungen gelten für alle Titel dieses Anhangs.

2. Die Formate, Codes und gegebenenfalls die Struktur der Datenanforderungen in diesem Anhang gelten in Verbindung mit den Datenanforderungen für Anträge und Entscheidungen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446.

3. Die Formate und die Codes, die in diesem Anhang festgelegt sind, gelten sowohl für Anträge und Entscheidungen, die mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung erstellt werden, als auch für Anträge und Entscheidungen in Papierform.

4. Titel II enthält die Formate, Kardinalitäten und gegebenenfalls Verweise auf Codelisten für die Datenelemente für Anträge und Entscheidungen.

5. Sind Informationen in einem Antrag oder in einer Entscheidung, die Gegenstand von der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 sind, in Form von Codes anzugeben, so ist die Codeliste in Titel III des vorliegenden Anhangs anzuwenden.

6. Der Umfang eines Datenelements darf für den Antragsteller kein Hindernis darstellen, ausreichende Informationen bereitzustellen. Passen die erforderlichen Einzelheiten nicht in ein bestimmtes Datenelementformat, sind Anlagen zu verwenden.

7. Der Begriff "Art/Länge" in den Erläuterungen zu einem Attribut zeigt die Anforderungen für Datenart und Datenlänge an. Die Codes für die Datenarten sind:

a alphabetisch
n numerisch
an alphanumerisch

Die Zahl nach dem Code zeigt die zulässige Datenlänge an. Die beiden fakultativen Punkte vor der Längenkennung zeigen an, dass die Daten keine festgelegte Länge, jedoch höchstens die in der Längenkennung angegebene Anzahl Zeichen haben. Ein Komma in der Längenkennung bedeutet, dass das Attribut Dezimalzahlen enthalten kann, wobei die Ziffer vor dem Komma die Gesamtlänge des Attributs und die Ziffer nach dem Komma die Höchstzahl der Ziffern nach dem Dezimalzeichen anzeigt.

Beispiele für Feldlängen und Formate:

a1 1 Buchstabe, festgelegte Länge
n2 2 Ziffern, festgelegte Länge
an3 3 alphanumerische Zeichen, festgelegte Länge
a..4 bis zu 4 Buchstaben
n..5 bis zu 5 Ziffern
an..6 bis zu 6 alphanumerische Zeichen
n..7,2 bis zu 7 Ziffern, einschließlich höchstens 2 Dezimalstellen, ein Trennzeichen mit nicht festgelegter Position

8. Folgende Abkürzungen und Akronyme werden in diesem Anhang verwendet:

Abkürzung/Akronym Bedeutung
D.E. Datenelement
Kard. Kardinalität
n. z. nicht zutreffend
Art. Artikel
Abs. Absatz
UZK Zollkodex der Union - Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union
UZK-DelR Delegierter Rechtsakt zum Zollkodex - Delegierte Verordnung (EU) der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union
UZK-DuR Durchführungsrechtsakt zum Zollkodex - Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union

9. Die Kardinalität bezeichnet die höchstmögliche Anzahl von Wiederholungen eines bestimmten Datenelements innerhalb des betreffenden Antrags oder der betreffenden Entscheidung.

10. Es werden folgende Verweise auf Codelisten, die in internationalen Normen oder in Unionsrechtsakten festgelegt sind, verwendet:

Kurzbezeichnung Quelle Definition
1. Währungscode ISO 4217 Dreistelliger alphabetischer Code gemäß der Internationalen Norm ISO 4217
2. GEONOM-Code Verordnung (EU) 2020/1470 der Kommission Die alphabetischen Codes der Union für Länder und Gebiete beruhen auf den geltenden Codes ISO Alpha 2 (a2), sofern sie mit den Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1470 der Kommission vom 12. Oktober 2020 über das Verzeichnis der Länder und Gebiete für die europäischen Statistiken über den internationalen Warenverkehr und die geografische Aufgliederung für sonstige Unternehmensstatistiken 1 vereinbar sind.Im Zusammenhang mit Versandverfahren oder Anträgen und Entscheidungen, die Länder betreffen, die keine EU-Mitgliedstaaten, aber Vertragsparteien von Abkommen über die gegenseitige Anerkennung sind, ist der Ländercode nach ISO 3166 Alpha 2 zu verwenden; der Ländercode für Nordirland ist "XI".
3. UN/LOCODE UN/ECE-Empfehlung Nr. 16 UN/LOCODE gemäß der Definition der Empfehlung Nr. 16 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa
4. Sprachencode ISO 639-1 Codes ISO Alpha 2 gemäß der Definition in ISO 639-1 von 2002
5. HS-Code Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates Gemäß der Definition in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif
Die zu verwendenden Codes sind in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates veröffentlicht.
6. KN-Code Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates Gemäß der Definition in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif
Die zu verwendenden Codes sind in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates veröffentlicht.
7. TARIC-Code Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates Gemäß der Definition in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif
Die Codes sind über die TARIC-Veröffentlichungen auf der Website der GD TAXUD einzusehen.
8. TARIC-Zusatzcode Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates Gemäß der Definition in Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif
Die Codes sind über die TARIC-Veröffentlichungen auf der Website der GD TAXUD (Unionscodes) bzw. über die Websites der Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten (nationale Codes) einzusehen.
9. TARIC-Maßnahmentyp Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates Gemäß der Definition in Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif
Die TARIC-Maßnahmentypen sind über die TARIC-Veröffentlichungen auf der Website der GD TAXUD einzusehen.

11. Die Datenanforderungen sowie die verschiedenen Formate, Kardinalitäten und geltenden Codes, die in bestimmten Spalten zu verwenden sind (Datensätze, die sich auf bestimmte Anträge oder Entscheidungen beziehen) werden zu unterschiedlichen Zeitpunkten (Phasen) in Kraft treten, je nach der Planung für die Verfügbarkeit der Upgrades der IT-Systeme oder der Entwicklung von IT-Systemen. Die entsprechenden Phasen sind in Anhang a Abschnitt 2 (Tabelle - Legende) der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015 S. 1) angegeben.

Titel II
Formate, Kardinalitäten und Verweis auf geltende Codelisten für die gemeinsamen Datenanforderungen für Anträge und Entscheidungen
24

Abschnitt 1
Einleitung
24

Dieser Titel enthält die Tabelle der Datenelemente mit den Formaten, Kardinalitäten und gegebenenfalls Verweisen auf Codelisten für Anträge und Entscheidungen.

Abschnitt 2
Tabelle der Datenelemente
24

D.E. Nr. Alt D.E. Nr. Bezeichnung des Datenelements/der Datenklasse Bezeichnung des Datenunterelements/der Datenunterklasse Bezeichnung des Datenunterelements/des Datenattributs Format Kard. Codeliste in Titel III (Ja/Nein) Anmerkungen/Verweis auf Codeliste
31 01 000 000 1/1 Code Art des Antrags/der Entscheidung 1 x
31 01 000 002 1/1 Art an..4 1 x Ja Die zu verwendenden Codes sind in Titel III aufgeführt, Codeliste CL-3101
31 02 000 000 1/2 Unterschrift/Authentifizierung 1 x
31 02 000 202 1/2 Authentifizierung an..256 1 x Nein
31 03 000 000 1/3 Art des Antrags 1 x
31 03 000 008 1/3 Code n1 1 x Ja Die zu verwendenden Codes sind in Titel III aufgeführt, Codeliste CL-3103
31 03 010 000 1/3 Referenznummer der Entscheidung 1 x
31 03 010 020 1/3 Ländercode a2 1 x Nein Titel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 2
31 03 010 205 1/3 Code Art der Entscheidung an..4 1 x Ja Gemäß der Definition von D.E. 31 01 000 002 ( CL-3101)
31 03 010 001 1/3 Referenznummer an..29 1 x Nein Von der entscheidungsbefugten Zollbehörde erteilte eindeutige Referenznummer
31 04 000 000 1/4 Geografischer Geltungsbereich - Union 1 x
31 04 000 008 1/4 Code n1 1 x Ja Die zu verwendenden Codes sind in Titel III aufgeführt, Codeliste CL-3104
31 04 010 000 1/4 Mitgliedstaaten der Europäischen Union 99 x
31 04 010 020 1/4 Ländercode a2 1 x Nein Titel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 2
31 05 000 000 1/5 Geografischer Geltungsbereich - Länder des gemeinsamen Versandverfahrens 99 x
31 05 000 020 1/5 Ländercode a2 1 x Nein Titel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 2
31 06 000 000 1/6 Referenznummer der Entscheidung 1 x
31 06 000 020 1/6 Ländercode a2 1 x Nein Titel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 2
31 06 000 205 1/6 Code Art der Entscheidung an..4 1 x Ja Gemäß der Definition von D.E. 31 01 000 002 ( CL-3101)
31 06 000 001 1/6 Referenznummer an..29 1 x Nein Von der entscheidungsbefugten Zollbehörde erteilte eindeutige Referenznummer
31 07 000 000 1/7 Entscheidungsbefugte Zollbehörde 1 x
31 07 000 301 1/7 Code der Zollstelle an8 1 x Nein Die Struktur der Codes ist in Titel III ( DEF-3107) festgelegt.
32 01 000 000 2/1 Sonstige Anträge und Entscheidungen in Bezug auf vorliegende verbindliche Auskünfte 1 x
32 01 000 213 2/1 Indikator n1 1 x Nein Zu verwendende Codes: "1" - "Ja"; "0" - "Nein"
32 01 010 000 2/1 Land der Antragstellung 99 x
32 01 010 020 2/1 Ländercode a2 1 x Nein Titel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 2
32 01 010 214 2/1 Ort der Antragstellung an..35 1 x Nein
32 01 020 000 2/1 Datum der Antragstellung 99 x
32 01 020 207 2/1 Datum n8 1 x Nein Das Format ist "JJJJMMTT", wobei "JJJJ" für das Jahr, "MM" für den Monat und "TT" für den Tag steht.
32 01 030 000 2/1 Referenznummer der Entscheidung 99 x
32 01 030 020 2/1 Ländercode a2 1 x Nein Titel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 2
32 01 030 205 2/1 Code Art der Entscheidung an..4 1 x Ja Gemäß der Definition von D.E. 31 01 000 002 ( CL-3101)
32 01 030 001 2/1 Referenznummer an..29 1 x Nein Von der entscheidungsbefugten Zollbehörde erteilte eindeutige Referenznummer
32 01 030 215 2/1 Ausstellungsdatum der Entscheidung n8 1 x Nein Das Format ist "JJJJMMTT", wobei "JJJJ" für das Jahr, "MM" für den Monat und "TT" für den Tag steht.
32 01 040 000 2/1 Beginn der Gültigkeit der Entscheidung 99 x
32 01 040 207 2/1 Datum n8 1 x Nein Das Format ist "JJJJMMTT", wobei "JJJJ" für das Jahr, "MM" für den Monat und "TT" für den Tag steht.
32 01 050 000 2/1 Warennummer 99 x
32 01 050 056 2/1 Code der Unterposition des Harmonisierten Systems an6 1 x Nein Titel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 5
32 01 050 057 2/1 Code der Kombinierten Nomenklatur an2 1 x Nein Titel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 6
32 01 050 058 2/1 TARIC-Code an2 1 x Nein Titel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 7
32 01 050 059 2/1 TARIC-Zusatzcode an4 99 x Nein Titel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 8 Bei vZTA-Anträgen ist die Kardinalität auf 2x beschränkt
32 02 000 000 2/2 Entscheidungen über verbindliche Auskünfte, die anderen Inhabern erteilt wurden 1 x
32 02 000 213 2/2 Indikator n1 1 x Nein Zu verwendende Codes: "1" - "Ja"; "0" - "Nein"
32 02 010 000 2/2 Referenznummer der Entscheidung 0 0 99 x
32 02 010 020 2/2 Ländercode a2 1 x Nein Titel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 2
32 02 010 205 2/2 Code Art der Entscheidung an..4 1 x Ja Gemäß der Definition von D.E. 31 01 000 002 ( CL-3101)
32 02 010 001 2/2 Referenznummer an..29 1 x Nein Von der entscheidungsbefugten Zollbehörde erteilte eindeutige Referenznummer
32 02 020 000 2/2 Beginn der Gültigkeit der Entscheidung 99 x
32 02 020 207 2/2 Datum n8 1 x Nein Das Format ist "JJJJMMTT", wobei "JJJJ" für das Jahr, "MM" für den Monat und "TT" für den Tag steht.
32 02 030 000 2/2 Warennummer 99 x
32 02 030 056 2/2 Code der Unterposition des Harmonisierten Systems an6 1 x Nein Titel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 5
32 02 030 057 2/2 Code der Kombinierten Nomenklatur an2 1 x Nein Titel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 6
32 02 030 058 2/2 TARIC-Code an2 1 x Nein Titel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 7
32 02 030 059 2/2 TARIC-Zusatzcode an4 99 x Nein Titel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 8 Bei vZTA-Anträgen ist die Kardinalität auf 2x beschränkt
32 03 000 000 2/3 Anhängige oder bereits abgeschlossene Rechts- oder Verwaltungsverfahren 99 x
32 03 000 020 2/3 Ländercode a2 1 x Nein Titel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 2
32 03 000 221 2/3 Bezeichnung des Gerichts an..70 1 x Nein
32 03 010 000 2/3 Anschrift des Gerichts 1 x
32 03 010 020 2/3 Ländercode a2 1 x Nein Titel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 2
32 03 010 021 2/3 Postleitzahl an..17 1 x Nein
32 03 010 022 2/3 Ort an..35 1 x Nein
32 03 020 000 2/3 Verweisung auf Rechts- und/oder Verwaltungsverfahren 99 x
32 03 020 222 2/3 Referenznummer und relevante Angaben an..512 1 x Nein
32 04 000 000 2/4 Beigefügte Dokumente 1 x
32 04 000 223 2/4 Gesamtzahl der beigefügten Dokumente n..3 1 x Nein
32 04 010 000 2/4 Dokument 999 x
32 04 010 224 2/4 Bezeichnung des Dokuments an..2560 1 x Nein 0
32 04 010 225 2/4 Identifikationsnummer des Dokuments an..70 1 x Nein 0
32 04 010 226 2/4 Dokumentdatum n8 1 x Nein Das Format ist "JJJJMMTT", wobei "JJJJ" für das Jahr, "MM" für den Monat und "TT" für den Tag steht.
32 04 010 119 2/4 Anlage binär 1 x Nein 0
32 05 000 000 2/5 Lager 0 0 0 999 x 0 0
32 05 010 000 2/5 Identifikation 0 1 x 0 0
32 05 010 134 2/5 Identifikation an..35 1 x Nein 0
32 05 020 000 2/5 Anschrift 0 0 1 x 0 0
32 05 020 016 2/5 Name an..70 1 x Nein 0
32 05 020 019 2/5 Straße und Hausnummer an..70 1 x Nein 0
32 05 020 020 2/5 Ländercode a2 1 x Nein Titel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 2
32 05 020 021 2/5 Postleitzahl an..17 1 x Nein 0
32 05 020 022 2/5 Ort an..35 1 x Nein 0
32 05 030 000 2/5 Einzelheiten 0 0 1 x 0 0
32 05 030 009 2/5 Text an..2560 1 x Nein 0
33 01 000 000 3/1 Antragsteller/Inhaber der Bewilligung oder Entscheidung 0 0 0 1 x 0 0
33 01 000 016 3/1 Name an..70 1 x Nein 0
33 01 000 227 3/1 Vollständiger Name an..512 1 x Nein 0
33 01 010 000 3/1 Anschrift 0 0 1 x 0 0
33 01 010 019 3/1 Straße und Hausnummer an..70 1 x Nein 0
33 01 010 020 3/1 Ländercode a2 1 x Nein Titel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 2
33 01 010 021 3/1 Postleitzahl an..17 1 x Nein 0
33 01 010 022 3/1 Ort an..35 1 x Nein 0
33 01 020 000 3/1 Antragsteller 0 0 1 x 0 0
33 01 020 228 3/1 Sprachencode a2 1 x Nein Titel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 4
33 02 000 000 3/2 Identifikation des Antragstellers/Inhabers der Bewilligung oder Entscheidung 0 0 0 1 x 0 0
33 02 000 229 3/2 EORI-Nummer an..17 1 x Nein 0
33 02 000 230 3/2 MwSt-Nummer an..17 99 x Nein 0
33 02 000 231 3/2 TIN-Nummer an..17 99 x Nein 0
33 02 000 124 3/2 Nummer der amtlichen Eintragung an..35 1 x Nein 0
33 03 000 000 3/3 Vertreter 0 0 1 x 0 0
33 03 000 016 3/3 Name an..70 1 x Nein 0
33 03 010 000 3/3 Anschrift 0 0 1 x 0 0
33 03 010 019 3/3 Straße und Hausnummer an..70 1 x Nein 0
33 03 010 020 3/3 Ländercode a2 1 x Nein Titel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 2
33 03 010 021 3/3 Postleitzahl an..17 1 x Nein 0
33 03 010 022 3/3 Ort an..35 1 x Nein 0
33 03 020 000 3/4 Identifikation des Vertreters 0 0 1 x 0 0
33 03 020 229 3/4 EORI-Nummer an..17 1 x Nein 0
33 05 000 000 3/5 Name und Kontaktdaten der für die Zollangelegenheiten des Antragstellers zuständigen Person(en) 0 0 0 99 x 0 0
33 05 000 016 3/5 Name an..70 1 x Nein 0
33 05 000 237 3/5 Nationale Identifikationsnummer an..35 1 x Nein 0
33 05 000 238 3/5 Geburtsdatum n8 1 x Nein Das Format ist "JJJJMMTT", wobei "JJJJ" für das Jahr, "MM" für den Monat und "TT" für den Tag steht.
33 05 000 229 3/5 EORI-Nummer an..17 1 x Nein 0
33 05 010 000 3/5 Kontaktinformationen 0 0 9 x 0 0
33 05 010 234 3/5 Telefonnummer an..50 1 x Nein 0
33 05 010 076 3/5 E-Mail-Adresse an..256 1 x Nein 0
33 06 000 000 3/6 Für den Antrag zuständige Kontaktperson 0 0 0 1 x 0 0
33 06 000 016 3/6 Name an..70 1 x Nein 0
33 06 000 234 3/6 Telefonnummer an..50 1 x Nein 0
33 06 000 076 3/6 E-Mail-Adresse an..256 1 x Nein 0
33 07 000 000 3/7 Person, die für den Antragsteller verantwortlich ist oder die Kontrolle über seine Leitung ausübt 0 0 99 x 0 0
33 07 010 000 3/7 Kontaktinformationen 0 1 x 0 0
33 07 010 016 3/7 Name an..70 1 x Nein 0
33 07 010 019 3/7 Straße und Hausnummer an..70 1 x Nein 0
33 07 010 020 3/7 Ländercode a2 1 x Nein Titel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 2
33 07 010 021 3/7 Postleitzahl an..17 1 x Nein 0
33 07 010 022 3/7 Ort an..35 1 x Nein 0
33 07 020 000 3/7 Besondere Angaben 0 0 1 x 0 0
33 07 020 237 3/7 Nationale Identifikationsnummer an..35 1 x Nein 0
33 07 020 238 3/7 Geburtsdatum n8 1 x Nein Das Format ist "JJJJMMTT", wobei "JJJJ" für das Jahr, "MM" für den Monat und "TT" für den Tag steht.
33 08 000 000 3/8 Eigentümer der Waren 0 0 0 99 x 0 0
33 08 000 016 3/8 Name an..70 1 x Nein 0
33 08 010 000 3/8 Anschrift 0 0 1 x 0 0
33 08 010 019 3/8 Straße und Hausnummer an..70 1 x Nein 0
33 08 010 020 3/8 Ländercode a2 1 x Nein Titel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 2
33 08 010 021 3/8 Postleitzahl an..17 1 x Nein 0
33 08 010 022 3/8 Ort an..35 1 x Nein 0
34 01 000 000 4/1 Ort 0 0 0 n. z. 0 0
34 01 000 022 4/1 Ort n. z. n. z. Nein 0
34 02 000 000 4/2 Datum 0 0 1 x 0 0
34 02 000 207 4/2 Datum n8 1 x Nein Das Format ist "JJJJMMTT", wobei "JJJJ" für das Jahr, "MM" für den Monat und "TT" für den Tag steht.
34 03 000 000 4/3 Ort, an dem die Hauptbuchhaltung für Zollzwecke geführt wird oder zugänglich ist 0 0 1 x 0 0
34 03 010 000 4/3 Anschrift 0 1 x 0 0
34 03 010 019 4/3 Straße und Hausnummer an..70 1 x Nein 0
34 03 010 020 4/3 Ländercode a2 1 x Nein Titel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 2
34 03 010 021 4/3 Postleitzahl an..17 1 x Nein 0
34 03 010 022 4/3 Ort an..35 1 x Nein 0
34 03 020 000 4/3 UN/LOCODE 0 0 1 x 0 0
34 03 020 036 4/3 UN/LOCODE an..17 1 x Nein Titel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 3
34 04 000 000 4/4 Ort, an dem die Aufzeichnungen aufbewahrt werden 0 0 0 99 x 0 0
34 04 000 016 4/4 Name an..70 1 x Nein 0
34 04 010 000 4/4 Anschrift 0 0 1 x 0 0
34 04 010 019 4/4 Straße und Hausnummer an..70 1 x Nein 0
34 04 010 020 4/4 Ländercode a2 1 x Nein Titel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 2
34 04 010 021 4/4 Postleitzahl an..17 1 x Nein 0
34 04 010 022 4/4 Ort an..35 1 x Nein 0
34 04 020 000 4/4 UN/LOCODE 0 0 1 x 0 0
34 04 020 036 4/4 UN/LOCODE an..17 1 x Nein Titel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 3
34 05 000 000 4/5 Erster Ort der Verwendung oder Veredelung 0 0 0 1 x 0 0
34 05 010 000 4/5 Angaben zum Ort 0 1 x 0 0
34 05 010 045 4/5 Art des Ortes a1 1 x Ja Verwendung der in Anhang B dieser Verordnung definierten Codes für D.E. 16 15 045 000
34 05 010 046 4/5 Qualifikator der Ortsbestimmung a1 9 x Ja Die zu verwendenden Codes sind in der Codeliste CL-3405 aufgeführt
34 05 010 036 4/5 UN/LOCODE an..17 1 x Nein Titel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 3
34 05 010 052 4/5 Nummer der Bewilligung an..35 1 x Nein 0
34 05 010 053 4/5 Zusätzliche Kennung an..8 1 x Nein 0
34 05 020 000 4/5 Zollstelle 0 0 1 x 0 0
34 05 020 001 4/5 Referenznummer an8 1 x Nein Wenn das Datenelement zur Zollstelle verwendet wird, ist die für die Überwachung des ersten Ortes der Verwendung oder Veredelung zuständige Zollstelle gemeint. Die Kennung "Referenznummer der Zollstelle" richtet sich nach der in Titel III ( DEF-3107) definierten Struktur
34 05 030 000 4/5 GNSS 0 0 1 x 0 0
34 05 030 049 4/5 Breitengrad an..17 1 x Nein 0
34 05 030 050 4/5 Längengrad an..17 1 x Nein 0
34 05 040 000 4/5 Wirtschaftsbeteiligter 0 0 1 x 0 0
34 05 040 017 4/5 Identifikationsnummer an..17 1 x Nein 0
34 05 050 000 4/5 Anschrift 0 0 1 x 0 0
34 05 050 019 4/5 Straße und Hausnummer an..70 1 x Nein 0
34 05 050 021 4/5 Postleitzahl an..17 1 x Nein 0
34 05 050 022 4/5 Ort an..35 1 x Nein 0
34 05 050 020 4/5 Ländercode a2 1 x Nein Titel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 2
34 05 060 000 4/5 PLZ-Adresse 0 0 1 x 0 0
34 05 060 021 4/5 Postleitzahl an..17 1 x Nein 0
34 05 060 025 4/5 Hausnummer an..35 1 x Nein 0
34 05 060 020 4/5 Ländercode a2 1 x Nein Titel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 2
34 05 070 000 4/5 Kontaktperson 0 0 9 x 0 0
34 05 070 016 4/5 Name an..70 1 x Nein 0
34 05 070 234 4/5 Telefonnummer an..50 1 x Nein 0
34 05 070 076 4/5 E-Mail-Adresse an..256 1 x Nein 0
34 06 000 000 4/6 [Beantragter] Beginn der Gültigkeit der Entscheidung 0 0 0 1 x 0 0
34 06 000 207 4/6 Datum n8 1 x Nein Das Format ist "JJJJMMTT", wobei "JJJJ" für das Jahr, "MM" für den Monat und "TT" für den Tag steht.
34 06 000 009 4/6 Text an..2560 1 x Nein 0
34 07 000 000 4/7 Ende der Geltungsdauer der Entscheidung 0 0 1 x 0 0
34 07 000 207 4/7 Datum n8 1 x Nein Das Format ist "JJJJMMTT", wobei "JJJJ" für das Jahr, "MM" für den Monat und "TT" für den Tag steht.
34 08 000 000 4/8 Ort, an dem sich die Waren befinden 0 0 9.999 x 0 0
34 08 010 000 4/8 Angaben zum Ort 0 1 x 0 0
34 08 010 046 4/8 Qualifikator der Ortsbestimmung a1 1 x Ja Die zu verwendenden Codes sind in der Codeliste CL-3405 aufgeführt
34 08 010 036 4/8 UN/LOCODE an..17 1 x Nein Titel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 3
34 08 010 052 4/8 Nummer der Bewilligung an..35 1 x Nein 0
34 08 010 053 4/8 Zusätzliche Kennung an..8 1 x Nein 0
34 08 020 000 4/8 Zollstelle 0 0 1 x 0 0
34 08 020 001 4/8 Referenznummer an8 1 x Nein Die Kennung "Referenznummer der Zollstelle" richtet sich nach der in Titel III ( DEF-3107) definierten Struktur
34 08 030 000 4/8 GNSS 0 0 1 x 0 0
34 08 030 049 4/8 Breitengrad an..17 1 x Nein 0
34 08 030 050 4/8 Längengrad an..17 1 x Nein 0
34 08 040 000 4/8 Wirtschaftsbeteiligter 0 0 1 x 0 0
34 08 040 017 4/8 Identifikationsnummer an..17 1 x Nein 0
34 08 050 000 4/8 Anschrift 0 0 1 x 0 0
34 08 050 019 4/8 Straße und Hausnummer an..70 1 x Nein 0
34 08 050 021 4/8 Postleitzahl an..17 1 x Nein 0
34 08 050 022 4/8 Ort an..35 1 x Nein 0
34 08 050 020 4/8 Ländercode a2 1 x Nein Titel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 2
34 08 060 000 4/8 PLZ-Adresse 0 0 1 x 0 0
34 08 060 021 4/8 Postleitzahl an..17 1 x Nein 0
34 08 060 025 4/8 Hausnummer an..35 1 x Nein 0
34 08 060 020 4/8 Ländercode a2 1 x Nein Titel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 2
34 08 070 000 4/8 Kontaktperson 0 0 9 x 0 0
34 08 070 016 4/8 Name an..70 1 x Nein 0
34 08 070 234 4/8 Telefonnummer an..50 1 x Nein 0
34 08 070 076 4/8 E-Mail-Adresse an..256 1 x Nein 0
34 09 000 000 4/9 Ort(e) der Veredelung oder Verwendung 0 0 0 999 x 0 0
34 09 010 000 4/9 Angaben zum Ort 0 1 x 0 0
34 09 010 046 4/9 Qualifikator der Ortsbestimmung a1 1 x Ja Die zu verwendenden Codes sind in der Codeliste CL-3405 aufgeführt
34 09 010 036 4/9 UN/LOCODE an..17 1 x Nein Titel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 3
34 09 010 052 4/9 Nummer der Bewilligung an..35 1 x Nein 0
34 09 010 053 4/9 Zusätzliche Kennung an..8 1 x Nein 0
34 09 020 000 4/9 Zollstelle 0 0 1 x 0 0
34 09 020 001 4/9 Referenznummer an8 1 x Nein Wenn das Datenelement zur Zollstelle verwendet wird, ist die für die Überwachung des Ortes der Verwendung oder Veredelung zuständige Zollstelle gemeint.
Die Kennung "Referenznummer der Zollstelle" richtet sich nach der in Titel III ( DEF-3107) definierten Struktur
34 09 030 000 4/9 GNSS 0 0 1 x 0 0
34 09 030 049 4/9 Breitengrad an..17 1 x Nein 0
34 09 030 050 4/9 Längengrad an..17 1 x Nein 0
34 09 040 000 4/9 Wirtschaftsbeteiligter 0 0 1 x 0 0
34 09 040 017 4/9 Identifikationsnummer an..17 1 x Nein 0
34 09 050 000 4/9 Anschrift 0 0 1 x 0 0
34 09 050 019 4/9 Straße und Hausnummer an..70 1 x Nein 0
34 09 050 021 4/9 Postleitzahl an..17 1 x Nein 0
34 09 050 022 4/9 Ort an..35 1 x Nein 0
34 09 050 020 4/9 Ländercode a2 1 x Nein Titel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 2
34 09 060 000 4/9 PLZ-Adresse 0 0 1 x 0 0
34 09 060 021 4/9 Postleitzahl an..17 1 x Nein 0
34 09 060 025 4/9 Hausnummer an..35 1 x Nein 0
34 09 060 020 4/9 Ländercode a2 1 x Nein Titel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 2
34 09 070 000 4/9 Kontaktperson 0 0 9 x 0 0
34 09 070 016 4/9 Name an..70 1 x Nein 0
34 09 070 234 4/9 Telefonnummer an..50 1 x Nein 0
34 09 070 076 4/9 E-Mail-Adresse an..256 1 x Nein 0
34 10 000 000 4/10 Zollstelle(n) für die Überführung in das Verfahren 0 0 0 999 x 0 0
34 10 000 301 4/10 Code der Zollstelle an8 1 x Nein Die Kennung der Zollstelle (Code der Zollstelle) richtet sich nach der in Titel III ( DEF-3107) definierten Struktur
34 11 000 000 4/11 Zollstelle(n) für die Erledigung des Verfahrens 0 0 999 x 0 0
34 11 000 301 4/11 Code der Zollstelle an8 1 x Nein Die Kennung der Zollstelle (Code der Zollstelle) richtet sich nach der in Titel III ( DEF-3107) definierten Struktur
34 12 000 000 4/12 Zollstelle der Sicherheitsleistung 0 0 1 x 0 0
34 12 000 301 4/12 Code der Zollstelle an8 1 x Nein Die Kennung der Zollstelle (Code der Zollstelle) richtet sich nach der in Titel III ( DEF-3107) definierten Struktur
34 13 000 000 4/13 Überwachungszollstelle 0 0 1 x 0 0
34 13 000 301 4/13 Code der Zollstelle an8 1 x Nein Die Kennung der Zollstelle (Code der Zollstelle) richtet sich nach der in Titel III ( DEF-3107) definierten Struktur
34 14 000 000 4/14 Bestimmungszollstelle(n) 0 0 9.999 x 0 0
34 14 000 301 4/14 Code der Zollstelle an8 1 x Nein Die Kennung der Zollstelle (Code der Zollstelle) richtet sich nach der in Titel III ( DEF-3107) definierten Struktur
34 15 000 000 4/15 Abgangszollstelle(n) 0 0 9.999 x 0 0
34 15 000 301 4/15 Code der Zollstelle an8 1 x Nein Die Kennung der Zollstelle (Code der Zollstelle) richtet sich nach der in Titel III ( DEF-3107) definierten Struktur
34 16 000 000 4/16 Frist 0 0 99 x 0 0
34 16 000 313 4/16 Minuten n..4 1 x Nein 0
34 16 000 314 4/16 Ländercode MS a2 1 x Nein Titel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 2
34 17 000 000 4/17 Frist für die Erledigung des Verfahrens 0 0 1 x 0 0
34 17 000 213 4/17 Indikator n1 1 x Nein Angabe 1 oder 0 ("1" für "Ja", "0" für "Nein"), um anzuzeigen, ob die Frist für die Erledigung für alle zu dem Zeitpunkt noch in dem Verfahren befindlichen Waren automatisch an dem Datum verlängert wird, an dem die Frist für die Erledigung für alle innerhalb eines gegebenen Zeitraums in das Verfahren übergeführten Waren abläuft.
34 17 000 008 4/17 Code n1 1 x Ja Die zu verwendenden Codes sind in Titel III aufgeführt, Codeliste CL-3417
34 17 000 245 4/17 Frist n..2 1 x Nein 0
34 17 000 009 4/17 Text an..2560 1 x Nein 0
34 18 000 000 4/18 Abrechnung 0 0 1 x 0
34 18 000 213 4/18 Indikator n1 1 x Nein Angabe 1 oder 0 ("1" für "Ja", "0" für "Nein"), um anzuzeigen, ob die Verwendung der Abrechnung erforderlich ist.
34 18 000 246 4/18 Frist n2 1 x Nein 0
34 18 000 009 4/18 Text an..2560 1 x Nein 0
35 01 000 000 5/1 Warenangaben 0 0 9.999 x In Bezug auf Entscheidungen über verbindliche Auskünfte (Spalten BTI, BOI, BVI) beträgt die Kardinalität 1x
35 01 010 000 5/1 Warennummer 0 1 x 0
35 01 010 056 5/1 Code der Unterposition des Harmonisierten Systems an..6 1 x Nein Titel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 5
35 01 010 057 5/1 Code der Kombinierten Nomenklatur an2 1 x Nein Titel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 6
35 01 010 058 5/1 TARIC-Code an2 1 x Nein Titel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 7
35 01 011 000 5/1 TARIC-Zusatzcode 0 0 99 x 0 0
35 01 011 247 5/1 TARIC-Zusatzcode (Union) an4 1 x Nein Titel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 8
35 01 011 060 5/1 Nationaler Zusatzcode an..4 1 x Nein Titel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 8
35 01 012 000 5/1 Zusätzliche Informationen 0 0 9 x 0 0
35 01 012 315 5/1 TARIC-Maßnahmentyp an..6 1 x Nein Titel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 9
35 01 012 020 5/1 Ländercode a2 1 x Nein Titel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 2
35 01 012 009 5/1 Text an..2560 1 x Nein 0
35 01 020 000 5/2 Warenbezeichnung 0 0 1 x Nein 0
35 01 020 213 5/2 Indikator n1 1 x Nein Angabe 1 oder 0 ("1" für "Ja", "0" für "Nein"), um anzuzeigen, ob in der Beschreibung die Angabe gemacht wird, dass die Waren unter besondere Bestimmungen fallen
35 01 020 009 5/2 Text an..2560 1 x Nein 0
35 01 020 321 [NEU] Äußere Merkmale an..2560 1 x Nein 0
35 01 020 322 [NEU] Funktion oder Verwendung an..2560 1 x Nein 0
35 01 020 323 [NEU] Zusammensetzung der Waren an..2560 1 x Nein 0
35 01 020 324 [NEU] Merkmale der Bestandteile oder Zutaten der Waren an..2560 1 x Nein 0
35 01 030 000 5/3 Warenmenge 0 0 1 x 0 0
35 01 031 000 5/3 Andere als verbindliche Angaben zur Menge der Waren 0 1 x 0 0
35 01 031 249 5/3 Maßeinheit an..4 1 x Nein 0
35 01 031 006 5/3 Menge n..16,6 1 x Nein 0
35 01 032 000 5/3 Verbindliche Angaben zur Menge der Waren 0 0 1 x 0 0
35 01 032 249 5/3 Maßeinheit an..4 1 x Nein 0
35 01 032 006 5/3 Menge n..16,6 1 x Nein 0
35 01 040 000 5/4 Warenwert 0 0 1 x 0 0
35 01 040 012 5/4 Währung a3 1 x Nein Titel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 1
35 01 040 014 5/4 Betrag n..16,2 1 x Nein 0
35 01 050 000 5/5 Ausbeutesatz 0 0 1 x 0 0
35 01 050 009 5/5 Text an..2560 1 x Nein 0
35 01 060 000 5/6 Ersatzwaren 0 0 1 x 0 0
35 01 060 213 5/6 Indikator n1 1 x Nein Angabe 1 oder 0 ("1" für "Ja", "0" für "Nein"), um anzuzeigen, ob die Nichtunionswaren vorläufigen oder endgültigen Antidumping-, Ausgleichs- oder Schutzzöllen oder sonstigen zusätzlichen Abgaben infolge einer Aussetzung von Zugeständnissen unterliegen würden, wenn sie zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet würden.
35 01 060 008 5/6 Code n1 1 x Ja Die zu verwendenden Codes sind in Titel III aufgeführt, Codeliste CL-3501-1
35 01 060 253 5/6 Handelsqualität und technische Merkmale der Waren an..2560 1 x Nein 0
35 01 061 000 5/6 Warennummer der Ersatzwaren 0 0 1 x 0
35 01 061 056 5/6 Code der Unterposition des Harmonisierten Systems an6 1 x Nein Titel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 5
35 01 061 057 5/6 Code der Kombinierten Nomenklatur an2 1 x Nein Titel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 6
35 01 080 000 5/8 Nämlichkeit der Waren 0 0 9 x 0 0
35 01 080 008 5/8 Code n1 1 x Ja Die zu verwendenden Codes sind in Titel III aufgeführt, Codeliste CL-3501-1
35 01 080 009 5/8 Text an..2560 1 x Nein 0
35 01 090 000 6/2 Wirtschaftliche Voraussetzungen 0 0 1 x 0 0
35 01 090 008 6/2 Code n..2 1 x Ja Die zu verwendenden Codes sind in Titel III aufgeführt, Codeliste CL-3501-2
35 01 090 009 6/2 Text an..2560 1 x Nein 0
35 07 000 000 5/7 Veredelungserzeugnisse 0 0 0 999 x 0 0
35 07 010 000 5/7 Warennummer 0 1 x 0
35 07 010 056 5/7 Code der Unterposition des Harmonisierten Systems an..6 1 x Nein Titel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 5
35 07 010 057 5/7 Code der Kombinierten Nomenklatur an2 1 x Nein Titel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 6
35 07 010 058 5/7 TARIC-Code an2 1 x Nein Titel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 7
35 07 011 000 5/7 TARIC-Zusatzcode 0 0 99 x 0 0
35 07 011 247 5/7 TARIC-Zusatzcode (Union) an4 1 x Nein Titel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 8
35 07 020 000 5/7 Warenbezeichnung 0 0 1 x 0 0
35 07 020 254 5/7 0 Warenbezeichnung an..2560 1 x Nein 0
35 09 000 000 5/9 Ausgeschlossene Warenarten oder -verkehre 0 0 999 x 0 0
35 09 000 056 5/9 Code der Unterposition des Harmonisierten Systems an6 1 x Nein Titel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 5
35 09 010 000 5/9 Verkehr 0 0 999 x 0
35 09 010 009 5/9 Text an..512 1 x Nein 0
36 01 000 000 6/1 Verbote und Beschränkungen 0 0 0 1 x 0 0
36 01 000 009 6/1 Text an..2560 1 x Nein 0
36 03 000 000 6/3 Allgemeine Bemerkungen 0 0 1 x 0 0
36 03 000 009 6/3 Text an..2560 1 x Nein 0
36 04 000 000 NEU Standardisierter Austausch von Informationen (INF) 0 0 1 x 0 0
36 04 000 002 NEU Art n1 1 x Ja Die zu verwendenden Codes sind in Titel III aufgeführt, Codeliste CL-3604
36 04 000 009 NEU Text an..2560 1 x Nein Dieses Datenelement ist zu verwenden, um andere Mittel des elektronischen Austauschs von Informationen als INF (Verwendung der Codes "0" oder "2") oder den Typ INF (Verwendung des Codes "1") anzugeben.
37 01 000 000 7/1 Art des Vorgangs 0 0 1 x 0 0
37 01 000 213 7/1 Indikator n1 1 x Nein Die zu verwendenden Codes sind in Titel III aufgeführt, Codeliste CL-3701
37 01 000 256 7/1 Art des besonderen Verfahrens an..70 1 x Nein 0
37 02 000 000 7/2 Art der Zollverfahren 0 0 99 x 0 0
37 02 000 257 7/2 Verfahrenscode an2 1 x Nein Für die Angabe der Art des Zollverfahrens sind die Codes für D.E. 11 09 001 000 (Beantragtes Verfahren) gemäß Anhang B zu verwenden.
37 02 010 000 7/2 Referenznummer der Entscheidung 0 0 99 x 0
37 02 010 020 7/2 Ländercode a2 1 x Nein Titel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 2
37 02 010 205 7/2 Code Art der Entscheidung an..4 1 x Ja Gemäß der Definition von D.E. 31 01 000 002 ( CL-3101)
37 02 010 001 7/2 Referenznummer an..29 1 x Nein Von der entscheidungsbefugten Zollbehörde erteilte eindeutige Referenznummer
37 02 020 000 7/2 Referenznummer des Antrags 0 0 99 x 0
37 02 020 020 7/2 Ländercode a2 1 x Nein Titel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 2
37 02 020 205 7/2 Code Art der Entscheidung an..4 1 x Ja Gemäß der Definition von D.E. 31 01 000 002 ( CL-3101)
37 02 020 001 7/2 Referenznummer an..29 1 x Nein Von der entscheidungsbefugten Zollbehörde erteilte eindeutige Referenznummer
37 03 000 000 7/3 Art der Anmeldung 0 0 0 99 x 0 0
37 03 000 008 7/3 Code n1 1 x Ja Die zu verwendenden Codes sind in der Codeliste CL-3703 aufgeführt
37 03 010 000 7/3 Referenznummer der Entscheidung 0 0 1 x 0
37 03 010 020 7/3 Ländercode a2 1 x Nein Titel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 2
37 03 010 205 7/3 Code Art der Entscheidung an..4 1 x Ja Gemäß der Definition von D.E. 31 01 000 002 ( CL-3101)
37 03 010 001 7/3 Referenznummer an..29 1 x Nein Von der entscheidungsbefugten Zollbehörde erteilte eindeutige Referenznummer
37 03 020 000 7/3 Referenznummer des Antrags 0 0 1 x 0
37 03 020 020 7/3 Ländercode a2 1 x Nein Titel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 2
37 03 020 205 7/3 Code Art der Entscheidung an..4 1 x Ja Gemäß der Definition von D.E. 31 01 000 002 ( CL-3101)
37 03 020 001 7/3 Referenznummer an..29 1 x Nein Von der entscheidungsbefugten Zollbehörde erteilte eindeutige Referenznummer
37 04 000 000 7/4 Anzahl der Vorgänge 0 0 0 99 x 0 0
37 04 000 258 7/4 Anzahl der Sendungen n..7 1 x Nein 0
37 04 000 259 7/4 Vorgänge pro Monat n..7 1 x Nein 0
37 04 000 298 7/4 Mitgliedstaat a2 1 x Nein Titel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 2
37 05 000 000 7/5 Einzelheiten der geplanten Tätigkeiten 0 0 99 x 0 0
37 05 000 298 7/5 Mitgliedstaat a2 1 x 0 Titel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 2
37 05 000 244 7/5 Text an..2560 1 x Nein 0
38 01 000 000 8/1 Art der Hauptbuchhaltung für Zollzwecke 0 0 1 x 0 0
38 01 000 009 8/1 Text an..2560 1 x Nein 0
38 02 000 000 8/2 Art der Aufzeichnungen 0 0 99 x 0 0
38 02 000 009 8/2 Text an..2560 1 x Nein 0
38 02 000 316 8/2 Art der Aufzeichnungen - Auszug binär 1 x Nein Binäre Dateien sind keine Textdateien. Typische Beispiele sind pdf, jpg, png. Die zugelassenen Dateitypen für den Informationsaustausch sind in den technischen Spezifikationen des jeweiligen Informationssystems festgelegt.
38 03 000 000 8/3 Datenzugang 0 0 1 x 0 0
38 03 000 009 8/3 Text an..512 1 x Nein 0
38 04 000 000 8/4 Muster und Proben usw. 0 0 1 x 0 0
38 04 000 213 8/4 Indikator n1 1 x Nein Angabe 1 oder 0 ("1" für "Ja", "0" für "Nein")
38 05 000 000 8/5 Zusätzliche Informationen 0 0 1 x 0 0
38 05 000 009 8/5 Text an..2560 1 x Nein 0
38 06 000 000 8/6 Sicherheit 0 0 1 x 0 0
38 06 000 260 8/6 Indikator für Erforderlichkeit n1 1 x Nein Angabe 1 oder 0 ("1" für "Ja, eine Sicherheitsleistung ist erforderlich", "0" für "Nein, eine Sicherheitsleistung ist nicht erforderlich")
38 06 000 069 8/6 Referenznummer der Sicherheitsleistung an..24 99 x Nein 0
38 06 000 001 8/6 Referenznummer (sonstige) an..35 99 x Nein 0
38 06 000 009 8/6 Text an..512 1 x Nein 0
38 07 000 000 8/7 Referenzbetrag pro Bewilligung 0 0 1 x 0 0
38 07 000 012 8/7 Währung a3 1 x Nein Titel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 1
38 07 000 071 8/7 Zu deckender Betrag n..16,2 1 x Nein 0
38 08 000 000 8/8 Übertragung von Rechten und Pflichten 0 0 1 x 0 0
38 08 000 213 8/8 Indikator n1 1 x Nein Angabe 1 oder 0 ("1" für "Ja", "0" für "Nein"), um anzuzeigen, ob eine Bewilligung zur Übertragung von Rechten und Pflichten zwischen den Inhabern des Verfahrens gemäß Artikel 218 des Zollkodex vorliegt.
38 08 000 009 8/8 Text an..2560 1 x Nein 0
38 08 010 000 NEU Übernehmer 0 0 99 x 0 0
38 08 010 016 NEU Name an..70 1 x Nein 0
38 08 010 019 NEU Straße und Hausnummer an..70 1 x Nein 0
38 08 010 020 NEU Ländercode a2 1 x Nein Titel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 2
38 08 010 021 NEU Postleitzahl an..17 1 x Nein 0
38 08 010 022 NEU Ort an..35 1 x Nein 0
38 08 010 134 NEU Identifikation an..17 1 x Nein 0
38 08 010 317 NEU Referenz der Bewilligung zur Übertragung von Rechten und Pflichten (TORO) an..35 1 x Nein 0
38 08 010 009 NEU Text an..512 1 x Nein 0
38 09 000 000 8/9 Schlagwörter 0 0 0 99 x 0 0
38 09 000 262 8/9 Schlagwörter an..70 1 x Nein 0
38 11 000 000 8/11 Lagerung von Unionswaren 0 0 1 x 0 0
38 11 000 213 8/11 Indikator n1 1 x Nein Angabe 1 oder 0 ("1" für "Ja", "0" für "Nein")
38 11 000 009 8/11 Text an..2560 1 x Nein 0
38 12 000 000 8/12 Zustimmung zur Veröffentlichung im Verzeichnis der Inhaber von Bewilligungen 0 0 1 x 0 0
38 12 000 213 8/12 Indikator n1 1 x Nein Angabe 1 oder 0 ("1" für "Ja", "0" für "Nein")
38 13 000 000 8/13 Berechnungsmethode für den Einfuhrabgabenbetrag gemäß Artikel 86 Absatz 3 des Zollkodex 0 0 1 x 0 0
38 13 000 008 8/13 Code n1 1 x Ja Die zu verwendenden Codes sind in Titel III aufgeführt ( CL-3813)
38 13 000 009 NEU Text an..2560 1 x Nein 0
42 01 000 000 II/1 Neuausstellung einer vZTA-Entscheidung 0 0 1 x 0 0
42 01 010 000 II/1 Referenznummer der vZTA-Entscheidung 0 0 1 x 0
42 01 010 020 II/1 Ländercode a2 1 x Nein Titel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 2
42 01 010 205 II/1 Code Art der Entscheidung an..4 1 x Nein Gemäß der Definition von D.E. 31 01 000 002 ( CL-3101)
42 01 010 001 II/1 Referenznummer an..29 1 x Nein Von der entscheidungsbefugten Zollbehörde erteilte eindeutige Referenznummer
42 01 020 000 II/1 Geltungsdauer der vZTA-Entscheidung 0 0 1 x 0
42 01 020 207 II/1 Datum n8 1 x Nein Das Format ist "JJJJMMTT", wobei "JJJJ" für das Jahr, "MM" für den Monat und "TT" für den Tag steht.
42 01 030 000 II/1 Warennummer 0 0 1 x 0
42 01 030 008 II/1 Code an..22 1 x Nein 0
42 02 000 000 II/2 Zollnomenklatur 0 0 0 1 x 0 0
42 02 000 008 Code an2 1 x Ja Die zu verwendenden Codes sind in Titel III aufgeführt, Codeliste CL-4202
42 02 000 266 II/2 Bezeichnung anderer Nomenklatur an..70 1 x Nein 0
42 03 000 000 II/3 Handelsbezeichnung und zusätzliche Informationen 0 0 1 x 0 0
42 03 000 009 II/3 Text an..2560 1 x Nein 0
42 04 000 000 II/4 Begründung für die Einreihung der Waren 0 0 1 x 0 0
42 04 000 009 II/4 Text an..2560 1 x Nein 0
42 05 000 000 II/5 Vom Antragsteller vorgelegtes Material, auf dessen Grundlage die vZTA-Entscheidung ergangen ist 0 0 99 x 0 0
42 05 000 213 II/5 Indikator n1 1 x Nein Angabe 1 oder 0 ("1" für "Ja", "0" für "Nein")
42 05 010 000 II/5 Anlage 0 0 99 x 0 0
42 05 010 267 II/5 ID an..40 1 x Nein 0
42 05 010 121 II/5 Beschreibung an..2560 1 x Nein 0
42 05 010 269 II/5 Darstellung binär 1 x Nein Binäre Dateien sind keine Textdateien. Typische Beispiele sind pdf, jpg, png. Die zugelassenen Dateitypen für den Informationsaustausch sind in den technischen Spezifikationen des jeweiligen Informationssystems festgelegt.
42 05 010 270 II/5 Miniaturdarstellung binär 1 x Nein Binäre Dateien sind keine Textdateien. Typische Beispiele sind pdf, jpg, png. Die zugelassenen Dateitypen für den Informationsaustausch sind in den technischen Spezifikationen des jeweiligen Informationssystems festgelegt.
42 05 010 271 II/5 Vertraulichkeitsindikator n1 1 x Nein Angabe 1 oder 0 ("1" für "Ja", "0" für "Nein")
42 06 000 000 II/6 Abbildungen 0 0 0 99 x 0 0
42 06 000 213 II/6 Indikator n1 1 x Nein Angabe 1 oder 0 ("1" für "Ja", "0" für "Nein")
42 06 010 000 II/6 Bild 0 0 99 x 0 0
42 06 010 267 II/6 ID an..40 1 x Nein 0
42 06 010 121 II/6 Beschreibung an..2560 1 x Nein 0
42 06 010 269 II/6 Darstellung binär 1 x Nein Binäre Dateien sind keine Textdateien. Typische Beispiele sind pdf, jpg, png. Die zugelassenen Dateitypen für den Informationsaustausch sind in den technischen Spezifikationen des jeweiligen Informationssystems festgelegt.
42 06 010 270 II/6 Miniaturdarstellung binär 1 x Nein Binäre Dateien sind keine Textdateien. Typische Beispiele sind pdf, jpg, png. Die zugelassenen Dateitypen für den Informationsaustausch sind in den technischen Spezifikationen des jeweiligen Informationssystems festgelegt.
42 06 010 271 II/6 Vertraulichkeitsindikator n1 1 x Nein Angabe 1 oder 0 ("1" für "Ja", "0" für "Nein")
42 07 000 000 II/7 Datum der Antragstellung 0 0 0 1 x 0 0
42 07 000 207 II/7 Datum n8 1 x Nein Das Format ist "JJJJMMTT", wobei "JJJJ" für das Jahr, "MM" für den Monat und "TT" für den Tag steht.
42 08 000 000 II/8 Enddatum der verlängerten Verwendungsdauer 0 0 1 x 0 0
42 08 000 207 II/8 Datum n8 1 x Nein Das Format ist "JJJJMMTT", wobei "JJJJ" für das Jahr, "MM" für den Monat und "TT" für den Tag steht.
42 09 000 000 II/9 Grund für die Ungültigerklärung 0 0 1 x 0 0
42 09 000 008 II/9 Code n2 1 x Ja Die zu verwendenden Codes sind in der Codeliste CL-4209 aufgeführt
42 10 000 000 II/10 Registriernummer des Antrags 0 0 1 x 0 Die Struktur ist in Titel III festgelegt ( DEF-3106)
42 10 000 020 II/10 Ländercode a2 1 x Nein Titel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 2
42 10 000 205 II/10 Code Art der Entscheidung an..4 1 x Ja Gemäß der Definition von D.E. 31 01 000 002 ( CL-3101)
42 10 000 001 II/10 Referenznummer an..29 1 x Nein Von der entscheidungsbefugten Zollbehörde erteilte eindeutige Referenznummer
43 01 000 000 III/1 Rechtsgrundlage 0 0 1 x 0 0
43 01 000 009 III/1 Text an..2560 1 x Nein 0
43 02 000 000 III/2 Warenbezeichnung 0 0 99 x 0 0
43 02 000 325 III/2 Handelsbezeichnung an..2560 1 x Nein 0
43 02 010 000 III/2 Zusammensetzung der Waren 0 0 1 x 0
43 02 010 009 III/2 Text an..2560 1 x Nein 0
43 02 010 271 III/2 Vertraulichkeitsindikator n1 1 x Nein Angabe 1 oder 0 ("1" für "Ja", "0" für "Nein")
43 03 000 000 III/3 Informationen, die die Bestimmung des Ursprungs ermöglichen 0 0 0 99 x 0 0
43 03 000 327 III/3 Wechsel der Tarifposition n1 1 x Nein Angabe 1 oder 0 ("1" für "Ja", "0" für "Nein") falls angezeigt, wenn Wechsel der Tarifposition erfolgt
43 03 000 328 III/3 Wertzuwachs n1 1 x Nein Angabe 1 oder 0 ("1" für "Ja", "0" für "Nein") falls angezeigt, wenn der Ursprung auf der Grundlage des Wertzuwachses bestimmt wird
43 03 010 000 III/3 Den Erwerb der Ursprungseigenschaft bestimmende Umstände 0 0 1 x 0
43 03 010 009 III/3 Text an..2560 1 x Nein 0
43 03 010 271 III/3 Vertraulichkeitsindikator n1 1 x Nein Angabe 1 oder 0 ("1" für "Ja", "0" für "Nein")
43 03 020 000 III/3 Beschreibung des Vorgangs oder Verfahrens 0 0 1 x 0
43 03 020 009 III/3 Text an..2560 1 x Nein 0
43 03 020 271 III/3 Vertraulichkeitsindikator n1 1 x Nein Angabe 1 oder 0 ("1" für "Ja", "0" für "Nein")
43 05 000 000 III/5 Ursprungsland und Rechtsrahmen 0 0 0 1 x 0 0
43 05 000 020 III/5 Ländercode a2 1 x Nein 0
43 05 000 274 III/5 Rechtsrahmen an..2560 1 x Nein 0
43 06 000 000 III/6 Begründung für die Beurteilung des Ursprungs 0 0 1 x 0 0
43 06 000 009 III/6 Text an..2560 1 x Nein 0
43 07 000 000 III/7 Ab-Werk-Preis 0 0 1 x 0 0
43 07 000 014 III/7 Betrag n..16,2 1 x Nein 0
43 08 000 000 III/8 Verwendete Vormaterialien, Ursprungsland, Code der Kombinierten Nomenklatur und Wert 0 0 99 x 0 0
43 08 000 275 III/8 Verwendete Vormaterialien an..2560 1 x Nein 0
43 08 000 273 III/8 Ursprungsland a2 1 x Nein 0
43 08 000 057 III/8 Code der Kombinierten Nomenklatur an..22 1 x Nein Titel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 6
43 08 000 276 III/8 Wert n..16,2 1 x Nein 0
43 09 000 000 III/9 Beschreibung der für den Erwerb der Ursprungseigenschaft erforderlichen Veredelung 0 0 1 x 0 0
43 09 000 009 III/9 Text an..2560 1 x Nein 0
43 10 000 000 III/10 Sprache 0 0 1 x 0 0
43 10 000 228 III/10 Sprachencode a2 1 x Nein Titel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 4
43 11 000 000 [NEU] Vom Antragsteller vorgelegtes Material, auf dessen Grundlage die vUA-Entscheidung ergangen ist 0 0 1 x 0 0
43 11 000 213 [NEU] Indikator n1 1 x Nein Angabe 1 oder 0 ("1" für "Ja", "0" für "Nein")
43 11 010 000 [NEU] Anlage 0 0 99 x 0 0
43 11 010 267 [NEU] ID an..40 1 x Nein 0
43 11 010 121 [NEU] Beschreibung an..2560 1 x Nein 0
43 11 010 269 [NEU] Darstellung binär 1 x Nein Binäre Dateien sind keine Textdateien. Typische Beispiele sind pdf, jpg, png. Die zugelassenen Dateitypen für den Informationsaustausch sind in den technischen Spezifikationen des jeweiligen Informationssystems festgelegt.
43 11 010 270 [NEU] Miniaturdarstellung binär 1 x Nein Binäre Dateien sind keine Textdateien. Typische Beispiele sind pdf, jpg, png. Die zugelassenen Dateitypen für den Informationsaustausch sind in den technischen Spezifikationen des jeweiligen Informationssystems festgelegt.
43 11 010 271 [NEU] Vertraulichkeitsindikator n1 1 x Nein Angabe 1 oder 0 ("1" für "Ja", "0" für "Nein")
43 12 000 000 [NEU] Abbildungen 0 0 0 99 x 0 0
43 12 000 213 [NEU] Indikator n1 1 x Nein Angabe 1 oder 0 ("1" für "Ja", "0" für "Nein")
43 12 010 000 [NEU] Bild 0 0 99 x 0 0
43 12 010 267 [NEU] ID an..40 1 x Nein 0
43 12 010 121 [NEU] Beschreibung an..2560 1 x Nein 0
43 12 010 269 [NEU] Darstellung binär 1 x Nein Binäre Dateien sind keine Textdateien. Typische Beispiele sind pdf, jpg, png. Die zugelassenen Dateitypen für den Informationsaustausch sind in den technischen Spezifikationen des jeweiligen Informationssystems festgelegt.
43 12 010 270 [NEU] Miniaturdarstellung binär 1 x Nein Binäre Dateien sind keine Textdateien. Typische Beispiele sind pdf, jpg, png. Die zugelassenen Dateitypen für den Informationsaustausch sind in den technischen Spezifikationen des jeweiligen Informationssystems festgelegt.
43 12 010 271 [NEU] Vertraulichkeitsindikator n1 1 x Nein Angabe 1 oder 0 ("1" für "Ja", "0" für "Nein")
43 13 000 000 [NEU] Datum der Antragstellung 0 0 0 1 x 0 0
43 13 000 207 [NEU] Datum n8 1 x Nein Das Format ist "JJJJMMTT", wobei "JJJJ" für das Jahr, "MM" für den Monat und "TT" für den Tag steht.
43 14 000 000 [NEU] Enddatum der verlängerten Verwendungsdauer 0 0 1 x 0 0
43 14 000 207 [NEU] Datum n8 1 x Nein Das Format ist "JJJJMMTT", wobei "JJJJ" für das Jahr, "MM" für den Monat und "TT" für den Tag steht.
43 15 000 000 [NEU] Grund für die Ungültigerklärung 0 0 1 x 0 0
43 15 000 008 [NEU] Code n2 1 x Ja Die zu verwendenden Codes sind in der Codeliste CL-4315 aufgeführt
43 16 000 000 [NEU] Registriernummer des Antrags 0 0 1 x 0 Die Struktur ist in Titel III festgelegt ( DEF-3106)
43 16 000 020 [NEU] Ländercode a2 1 x Nein Titel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 2
43 16 000 205 [NEU] Code Art der Entscheidung an..4 1 x Ja Gemäß der Definition von D.E. 31 01 000 002 ( CL-3101)
43 16 000 001 [NEU] Referenznummer an..29 1 x Nein Von der entscheidungsbefugten Zollbehörde erteilte eindeutige Referenznummer
43 17 000 000 [NEU] Art der Transaktion (vUA) 0 0 1 x 0 0
43 17 000 008 [NEU] Code an..2 1 x Ja Die zu verwendenden Codes sind in der Codeliste CL-4317 aufgeführt
63 01 000 000 [NEU] Rechtsgrundlage für die Bestimmung des Zollwerts 0 0 1 x 0 0
63 01 000 008 [NEU] Code n..2 1 x Ja Die zu verwendenden Codes sind in der Codeliste CL-6301 aufgeführt
63 02 000 000 [NEU] Umfang der vZWA 0 0 1 x 0 0
63 02 000 008 [NEU] Code n2 1 x Ja Die zu verwendenden Codes sind in der Codeliste CL-6302 aufgeführt
63 03 000 000 [NEU] Angaben zu Bewertungsmethode/-kriterien 0 0 1 x 0 0
63 03 000 009 [NEU] Text an..2650 1 x Nein 0
63 03 000 213 [NEU] Indikator n1 1 x Nein Angabe 1 oder 0 ("1" für "Ja", "0" für "Nein")
63 03 010 000 [NEU] Anlage 0 1 x 0
63 03 010 017 [NEU] Identifikationsnummer an..70 1 x Nein 0
63 03 010 207 [NEU] Datum n8 1 x Nein Das Format ist "JJJJMMTT", wobei "JJJJ" für das Jahr, "MM" für den Monat und "TT" für den Tag steht.
63 03 010 224 [NEU] Bezeichnung des Dokuments an..70 1 x Nein 0
63 03 010 121 [NEU] Beschreibung an..2650 1 x Nein 0
63 03 010 269 [NEU] Darstellung binär 1 x Nein Binäre Dateien sind keine Textdateien. Typische Beispiele sind pdf, jpg, png. Die zugelassenen Dateitypen für den Informationsaustausch sind in den technischen Spezifikationen des jeweiligen Informationssystems festgelegt.
63 03 010 270 [NEU] Miniaturdarstellung binär 1 x Nein Binäre Dateien sind keine Textdateien. Typische Beispiele sind pdf, jpg, png. Die zugelassenen Dateitypen für den Informationsaustausch sind in den technischen Spezifikationen des jeweiligen Informationssystems festgelegt.
63 04 000 000 [NEU] Vertraulichkeitsindikator 0 0 0 1 x 0 0
63 04 000 009 [NEU] Text an..512 1 x Nein 0
63 05 000 000 [NEU] Begründung für die Eignung der Bewertungsmethode/-kriterien 0 0 1 x 0 0
63 05 000 009 [NEU] Text an..2650 1 x Nein 0
63 06 000 000 [NEU] Datum der Antragstellung 0 0 1 x 0 0
63 06 000 207 [NEU] Datum n8 1 x Nein Das Format ist "JJJJMMTT", wobei "JJJJ" für das Jahr, "MM" für den Monat und "TT" für den Tag steht.
63 07 000 000 [NEU] Enddatum der verlängerten Verwendungsdauer 0 0 1 x 0 0
63 07 000 207 [NEU] Datum n8 1 x Nein Das Format ist "JJJJMMTT", wobei "JJJJ" für das Jahr, "MM" für den Monat und "TT" für den Tag steht.
63 08 000 000 [NEU] Grund für die Ungültigerklärung 0 0 1 x 0 0
63 08 000 008 [NEU] Code n2 1 x Ja Die zu verwendenden Codes sind in CL-6308 aufgeführt
63 09 000 000 [NEU] Registriernummer des Antrags 0 0 1 x 0 Die Struktur ist in Titel III festgelegt (DEF-3106)
63 09 000 020 [NEU] Ländercode a2 1 x Nein Titel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 2
63 09 000 205 [NEU] Code Art der Entscheidung an..4 1 x Ja Gemäß der Definition von D.E. 31 01 000 002 ( CL-3101)
63 09 000 001 [NEU] Referenznummer an..29 1 x Nein Von der entscheidungsbefugten Zollbehörde erteilte eindeutige Referenznummer
63 10 000 000 [NEU] Sprache 0 0 1 x 0 0
63 10 000 228 [NEU] Sprachencode a2 1 x Nein Titel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 4
44 01 000 000 IV/1 Rechtsform des Antragstellers 0 0 1 x 0 0
44 01 000 244 IV/1 Freitext an..50 1 x Nein 0
44 02 000 000 IV/2 Gründungsdatum 0 0 1 x 0 0
44 02 000 207 IV/2 Datum n8 1 x Nein Das Format ist "JJJJMMTT", wobei "JJJJ" für das Jahr, "MM" für den Monat und "TT" für den Tag steht.
44 03 000 000 IV/3 Rolle(n) des Antragstellers in der internationalen Lieferkette 0 0 99 x 0 0
44 03 000 008 IV/3 Code an..3 1 x Ja Die zu verwendenden Codes sind in CL-4403 aufgeführt
44 03 000 009 IV/3 Text an..100 1 x Nein 0
44 04 000 000 IV/4 Mitgliedstaaten, in denen zollrelevante Tätigkeiten durchgeführt werden 0 0 99 x 0 0
44 04 010 000 IV/4 Anschrift 0 1 x 0 0
44 04 010 020 IV/4 Ländercode a2 1 x Nein Titel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 2
44 04 010 019 IV/4 Straße und Hausnummer an..70 1 x Nein 0
44 04 010 021 IV/4 Postleitzahl an..17 1 x Nein 0
44 04 010 022 IV/4 Ort an..35 1 x Nein 0
44 04 020 000 IV/4 Art der Räumlichkeiten 0 0 1 x 0
44 04 020 244 IV/4 Freitext an..70 1 x Nein 0
44 05 000 000 IV/5 Informationen über Grenzübergänge 0 0 0 99 x 0 0
44 05 000 301 IV/5 Code der Zollstelle an8 1 x Nein Die Struktur der Codes ist in Titel III ( DEF-3107) festgelegt.
44 06 000 000 IV/6 Bereits bewilligte Vereinfachungen und Erleichterungen, Sicherheitszeugnisse oder Zertifikate 0 0 99 x 0 0
44 06 000 278 IV/6 Art der Vereinfachung/Erleichterung an..70 1 x Nein 0
44 06 000 279 IV/6 Identifikationsnummer des Zertifikats an..35 1 x Nein 0
44 06 000 020 IV/6 Ländercode a2 1 x Nein Titel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 2
44 06 000 280 IV/6 Code des Zollverfahrens an..5 1 x Nein Für die Angabe der Art des Zollverfahrens sind die Codes für D.E. 11 09 001 000 (Beantragtes Verfahren) gemäß Anhang B zu verwenden.
44 07 000 000 IV/7 Einverständnis für den Informationsaustausch 0 0 1 x 0 0
44 07 000 213 IV/7 Indikator n1 1 x Nein Angabe 1 oder 0 ("1" für "Ja", "0" für "Nein")
44 07 000 281 IV/7 Transliterierter Name an..70 1 x Nein 0
44 07 000 283 IV/7 Transliterierte Straße und Hausnummer an..70 1 x Nein 0
44 07 000 284 IV/7 Transliterierte Postleitzahl an..17 1 x Nein 0
44 07 000 285 IV/7 Transliterierter Ort an..35 1 x Nein 0
44 07 000 286 IV/7 E-Mail an..70 1 x Nein 0
44 07 000 020 IV/7 Ländercode a2 1 x Nein Titel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 2
44 08 000 000 IV/8 Ständige Niederlassung 0 0 99 x 0 0
44 08 000 016 IV/8 Name an..70 1 x Nein 0
44 08 000 019 IV/8 Straße und Hausnummer an..70 1 x Nein 0
44 08 000 020 IV/8 Ländercode a2 1 x Nein Titel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 2
44 08 000 021 IV/8 Postleitzahl an..17 1 x Nein 0
44 08 000 022 IV/8 Ort an..35 1 x Nein 0
44 08 000 230 IV/8 MwSt-Nummer an..17 1 x Nein 0
44 09 000 000 IV/9 Zollstelle(n), in der/denen die Zollunterlagen aufbewahrt werden und zugänglich sind 0 0 99 x 0 0
44 09 000 016 IV/9 Name an..70 1 x Nein 0
44 09 000 019 IV/9 Straße und Hausnummer an..70 1 x Nein 0
44 09 000 020 IV/9 Ländercode a2 1 x Nein Titel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 2
44 09 000 021 IV/9 Postleitzahl an..17 1 x Nein 0
44 09 000 022 IV/9 Ort an..35 1 x Nein 0
44 10 000 000 IV/10 Ort, an dem die Informationen über die allgemeine logistische Verwaltung in der Union aufbewahrt werden oder zugänglich sind 0 0 1 x 0 0
44 10 000 016 IV/10 Name an..70 1 x Nein 0
44 10 000 019 IV/10 Straße und Hausnummer an..70 1 x Nein 0
44 10 000 020 IV/10 Ländercode a2 1 x Nein Titel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 2
44 10 000 021 IV/10 Postleitzahl an..17 1 x Nein 0
44 10 000 022 IV/10 Ort an..35 1 x Nein 0
44 11 000 000 IV/11 Geschäftstätigkeiten 0 0 99 x 0 0
44 11 000 287 IV/11 NACE-Code an..4 1 x Nein 0
44 11 010 000 IV/11 Beschreibung 0 0 1 x 0 0
44 11 010 009 IV/11 Text an..512 1 x Nein 0
44 12 000 000 NEU Code für die Größe des Antragstellers 0 0 0 1 x 0 0
44 12 000 288 NEU Größencode an..3 1 x Ja Die zu verwendenden Codes sind in Titel III aufgeführt, Codeliste CL-4412
44 13 000 000 NEU Postanschrift 0 0 1 x 0 0
44 13 000 016 NEU Name an..70 1 x Nein 0
44 13 000 019 NEU Straße und Hausnummer an..70 1 x Nein 0
44 13 000 020 NEU Ländercode a2 1 x Nein Titel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 2
44 13 000 021 NEU Postleitzahl an..17 1 x Nein 0
44 13 000 022 NEU Ort an..35 1 x Nein 0
44 14 000 000 NEU Referenznummer des Antrags 0 0 1 x 0 0
44 14 000 020 NEU Ländercode a2 1 x Nein Titel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 2
44 14 000 205 NEU Code Art der Entscheidung an..4 1 x Ja Gemäß der Definition von D.E. 31 01 000 002 ( CL-3101)
44 14 000 001 NEU Referenznummer an..29 1 x Nein Von der entscheidungsbefugten Zollbehörde erteilte eindeutige Referenznummer
45 01 000 000 V/1 Gegenstand und Art der Vereinfachung 0 0 1 x 0 0
45 01 000 009 V/1 Text an..512 1 x Nein 0
46 01 000 000 VI/5 Referenzbetrag insgesamt 0 0 1 x 0 0
46 01 000 295 VI/5 Höhe des Betrags n..16,2 1 x Nein 0
46 01 000 296 VI/5 Währung des Betrags a3 1 x Nein Titel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 1
46 01 000 297 VI/5 Beschreibung des Betrags an..512 1 x Nein 0
46 02 000 000 [NEU] Referenzbetrag pro Zollverfahren 0 0 99 x 0 0
46 02 000 257 [NEU] Verfahrenscode an2 1 x Ja Die zu verwendenden Codes sind in Titel III aufgeführt, Codeliste CL-4602-1
46 02 010 000 [NEU] Referenznummer des Antrags bzw. der Entscheidung 0 0 99 x 0 0
46 02 011 000 [NEU] Referenznummer der Entscheidung 0 1 x 0
46 02 011 020 [NEU] Ländercode a2 1 x Nein Titel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 2
46 02 011 205 [NEU] Code Art der Entscheidung an..4 1 x Ja Gemäß der Definition von D.E. 31 01 000 002 ( CL-3101)
46 02 011 001 [NEU] Referenznummer an..29 1 x Nein Von der entscheidungsbefugten Zollbehörde erteilte eindeutige Referenznummer
46 02 012 000 [NEU] Referenznummer des Antrags 0 0 1 x 0
46 02 012 020 [NEU] Ländercode a2 1 x Nein Titel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 2
46 02 012 205 [NEU] Code Art der Entscheidung an..4 1 x Ja Gemäß der Definition von D.E. 31 01 000 002 ( CL-3101)
46 02 012 001 [NEU] Referenznummer an..29 1 x Nein Von der entscheidungsbefugten Zollbehörde erteilte eindeutige Referenznummer
46 02 020 000 VI/1 Betrag der Zölle und anderer Abgaben 0 0 1 x 0 0
46 02 020 295 VI/1 Höhe des Betrags n..16,2 1 x Nein 0
46 02 020 296 VI/1 Währung des Betrags a3 1 x Nein Titel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 1
46 02 030 000 VI/2 Durchschnittlicher Zeitraum zwischen der Überführung in das Verfahren und dessen Erledigung 0 0 1 x 0
46 02 030 289 VI/2 Durchschnittlicher Zeitraum (Art) n2 1 x Ja Die zu verwendenden Codes sind in der Codeliste CL-4602-2 aufgeführt
46 02 030 290 VI/2 Durchschnittlicher Zeitraum (Zahl) n..7 1 x Nein 0
46 02 040 000 [NEU] Referenzbetrag für bestehende Zollschulden für das betreffende Zollverfahren 0 0 1 x 0 0
46 02 040 295 [NEU] Höhe des Betrags n..16,2 1 x Nein 0
46 02 040 296 [NEU] Währung des Betrags a3 1 x Nein Titel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 1
46 02 040 297 [NEU] Beschreibung des Betrags an..512 1 x Nein 0
46 02 050 000 [NEU] Referenzbetrag für potenzielle Zollschulden für das betreffende Zollverfahren 0 0 1 x 0 0
46 02 050 295 [NEU] Höhe des Betrags n..16,2 1 x Nein 0
46 02 050 296 [NEU] Währung des Betrags a3 1 x Nein Titel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 1
46 02 050 297 [NEU] Beschreibung des Betrags an..512 1 x Nein 0
46 02 060 000 [NEU] Referenzbetrag für das betreffende Zollverfahren pro MS 0 0 99 x 0 0
46 02 060 298 [NEU] MS a2 1 x Nein Titel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 2
46 02 061 000 [NEU] Referenzbetrag für bestehende Zollschulden für das betreffende Zollverfahren pro MS 0 0 1 x 0 0
46 02 061 295 [NEU] Höhe des Betrags n..16,2 1 x Nein 0
46 02 061 296 [NEU] Währung des Betrags a3 1 x Nein Titel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 1
46 02 061 297 [NEU] Beschreibung des Betrags an..512 1 x Nein 0
46 02 062 000 [NEU] Referenzbetrag für potenzielle Zollschulden für das betreffende Zollverfahren pro MS 0 0 1 x 0 0
46 02 062 295 [NEU] Höhe des Betrags n..16,2 1 x Nein 0
46 02 062 296 [NEU] Währung des Betrags a3 1 x Nein Titel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 1
46 02 062 297 [NEU] Beschreibung des Betrags an..512 1 x Nein 0
46 03 000 000 VI/6 Zahlungsfrist 0 0 0 1 x 0 0
46 03 000 299 VI/6 Code für die Frist n1 1 x Ja Die zu verwendenden Codes sind in der Codeliste CL-4603 aufgeführt
46 04 000 000 VI/3 Höhe der Sicherheitsleistung 0 0 99 x 0 0
46 04 000 291 VI/3 Code für die Höhe der Sicherheitsleistung a2 1 x Ja Die zu verwendenden Codes sind in der Codeliste CL-4604 aufgeführt
46 04 000 244 VI/3 Freitext an..512 1 x Nein 0
46 05 000 000 VI/4 Art der Sicherheitsleistung 0 0 99 x 0 0
46 05 010 000 VI/4 Form der Sicherheitsleistung 0 1 x 0 0
46 05 010 292 VI/4 Form der Sicherheitsleistung n..2 1 x Ja Die zu verwendenden Codes sind in der Codeliste CL-4605 aufgeführt
46 05 020 000 VI/4 Bürge 0 0 99 x 0 0
46 05 020 016 VI/4 Name an..70 1 x Nein 0
46 05 020 019 VI/4 Straße und Hausnummer an..70 1 x Nein 0
46 05 020 020 VI/4 Ländercode a2 1 x Nein Titel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 2
46 05 020 021 VI/4 Postleitzahl an..17 1 x Nein 0
46 05 020 022 VI/4 Ort an..35 1 x Nein 0
46 05 030 000 VI/4 Beschreibung (Freitext) 0 0 1 x 0
46 05 030 244 VI/4 Freitext an..512 1 x Nein 0
46 06 000 000 [NEU] Von der Sicherheitsleistung abgedeckter Betrag 0 0 0 1 x 0
46 06 000 295 [NEU] Höhe des Betrags n..16,2 1 x Nein 0
46 06 000 296 [NEU] Währung des Betrags a3 1 x Nein Titel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 1
47 01 000 000 VII/1 Art des Zahlungsaufschubs 0 0 999 x 0 0
47 01 000 002 VII/1 Art n1 1 x Ja Die zu verwendenden Codes sind in der Codeliste CL-4701 aufgeführt
47 02 000 000 NEU Globalisierungszeitraum 0 0 99 x 0 0
47 02 000 298 NEU MS a2 1 x Nein Titel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 2
47 02 000 002 NEU Art n1 1 x Ja Die zu verwendenden Codes sind in Titel III (Codeliste CL-4702) aufgeführt
47 02 000 009 NEU Text an..512 1 x Nein 0
48 01 000 000 VIII/1 Titel für die Beitreibung 0 0 999 x 0 0
48 01 000 300 VIII/1 Titel an..35 1 x Nein 0
48 02 000 000 VIII/2 Zollstelle, in der die Zollschuld mitgeteilt wurde 0 0 1 x 0 0
48 02 000 301 VIII/2 Code der Zollstelle an8 1 x Nein Die Kennung der Zollstelle (Code der Zollstelle) richtet sich nach der in Titel III ( DEF-3107) definierten Struktur
48 03 000 000 VIII/3 Zollstelle, die für den Ort, an dem sich die Waren befinden, zuständig ist 0 0 1 x 0 0
48 03 000 301 VIII/3 Code der Zollstelle an8 1 x Nein Die Kennung der Zollstelle (Code der Zollstelle) richtet sich nach der in Titel III ( DEF-3107) definierten Struktur
48 04 000 000 VIII/4 Anmerkungen der Zollstelle, die für den Ort, an dem sich die Waren befinden, zuständig ist 0 0 1 x 0 0
48 04 000 009 VIII/4 Text an..2560 1 x Nein 0
48 05 000 000 VIII/5 Zollverfahren (Aufforderung zur vorherigen Erfüllung der Förmlichkeiten) 0 0 1 x 0 0
48 05 000 257 VIII/5 Verfahrenscode an2 1 x Nein Für die Angabe der Art des Zollverfahrens sind die Codes für D.E. 37 02 000 257 (Art der Zollverfahren - Verfahrenscode) gemäß Anhang a zu verwenden.
48 05 000 213 VIII/5 Indikator n1 1 x Nein Angabe 1 oder 0 ("1" für "Ja", "0" für "Nein"), um anzuzeigen, ob eine vorherige Erfüllung der Förmlichkeiten beantragt wird
48 05 010 000 VIII/5 Referenznummer der Entscheidung 0 0 1 x 0
48 05 010 020 VIII/5 Ländercode a2 1 x Nein Titel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 2
48 05 010 205 VIII/5 Code Art der Entscheidung an..4 1 x Ja Gemäß der Definition von D.E. 31 01 000 002 ( CL-3101)
48 05 010 001 VIII/5 Referenznummer an..29 1 x Nein Von der entscheidungsbefugten Zollbehörde erteilte eindeutige Referenznummer
48 06 000 000 VIII/6 Zollwert 0 0 0 1 x 0 0
48 06 000 012 VIII/6 Währung a3 1 x Nein Titel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 1
48 06 000 014 VIII/6 Betrag n..16,2 1 x Nein 0
48 07 000 000 VIII/7 Betrag der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben, die zu erstatten oder zu erlassen sind 0 0 1 x 0 0
48 07 000 012 VIII/7 Währung a3 1 x Nein Titel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 1
48 07 000 014 VIII/7 Betrag n..16,2 1 x Nein 0
48 08 000 000 VIII/8 Art der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben 0 0 99 x 0 0
48 08 000 302 VIII/8 Unionscodes a1+n2 1 x Ja Es sind die Codes für D.E. 14 03 039 000 (Abgabenart) gemäß Anhang B zu verwenden.
48 08 000 303 VIII/8 Nationale Codes n1+an2 1 x Nein 0
48 09 000 000 VIII/9 Rechtsgrundlage 0 0 1 x 0 0
48 09 000 304 VIII/9 Code der Rechtsgrundlage a1 1 x Ja Die zu verwendenden Codes sind in der Codeliste CL-4809 aufgeführt
48 10 000 000 VIII/10 Verwendung oder Bestimmung der Waren 0 0 1 x 0 0
48 10 000 009 VIII/10 Text an..2560 1 x Nein 0
48 11 000 000 VIII/11 Frist für die Erfüllung der Förmlichkeiten 0 0 99 x 0 0
48 11 000 305 VIII/11 Anzahl der Tage n..3 1 x Nein 0
48 12 000 000 VIII/12 Erklärung der entscheidungsbefugten Zollbehörde 0 0 1 x 0 0
48 12 000 009 VIII/12 Text an..2560 1 x Nein 0
48 13 000 000 VIII/13 Beschreibung der Gründe für Erstattung oder Erlass 0 0 1 x 0 0
48 13 000 009 VIII/13 Text an..9999 1 x Nein 0
48 14 000 000 VIII/14 Bank- und Kontoverbindung 0 0 1 x 0 0
48 14 000 009 VIII/14 Text an..2560 1 x Nein 0
49 01 000 000 IX/1 Beförderung von Waren 0 0 999 x 0 0
49 01 000 306 IX/1 Code der Rechtsgrundlage an1 1 x Ja Die zu verwendenden Codes sind in der Codeliste CL-4901 aufgeführt
49 01 000 229 IX/1 EORI-Nummer an..17 1 x Nein 0
49 01 000 020 IX/1 Ländercode a2 1 x Nein Titel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 2
49 01 000 240 IX/1 Code für die Art des Ortes a1 1 x Nein 0
49 01 000 046 IX/1 Qualifikator der Ortsbestimmung a1 1 x Nein Die zu verwendenden Codes sind in der Codeliste CL-3405 aufgeführt
49 01 010 000 IX/1 Code der Ortsbestimmung 0 0 1 x 0
49 01 010 242 IX/1 Identifikation des Ortes an..35 1 x Nein 0
49 01 010 053 IX/1 Zusätzliche Kennung n..3 1 x Nein 0
49 01 020 000 IX/1 Anschrift 0 0 1 x 0
49 01 020 016 IX/1 Name an..70 1 x Nein 0
49 01 020 019 IX/1 Straße und Hausnummer an..70 1 x Nein 0
49 01 020 020 IX/1 Ländercode a2 1 x Nein Titel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 2
49 01 020 021 IX/1 Postleitzahl an..17 1 x Nein 0
49 01 020 022 IX/1 Ort an..35 1 x Nein 0
50 01 000 000 X/1 Vom Linienverkehr betroffener/betroffene Mitgliedstaat(en) 0 0 0 99 x 0 0
50 01 000 307 X/1 Qualifikator n1 1 x Ja Die zu verwendenden Codes sind in der Codeliste CL-5001 aufgeführt
50 01 000 020 X/1 Ländercode a2 1 x Nein Titel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 2
50 02 000 000 X/2 Schiffsnamen 0 0 1 x 0 0
50 02 000 308 X/2 Schiffsname an..35 1 x Nein 0
50 02 000 309 X/2 IMO-Nummer des Schiffes IMO+n7 1 x Nein 0
50 03 000 000 X/3 Anlaufhäfen 0 0 99 x 0 0
50 03 000 301 X/3 Code der Zollstelle an8 1 x Nein Die Kennung der Zollstelle (Code der Zollstelle) richtet sich nach der in Titel III ( DEF-3107) definierten Struktur
50 04 000 000 X/4 Verpflichtungserklärung 0 0 1 x 0 0
50 04 000 213 X/4 Indikator n1 1 x Nein Angabe 1 oder 0 ("1" für "Ja", "0" für "Nein")
50 05 000 000 NEU Zollstelle des Hafens 0 0 99 x 0 0
50 05 000 301 NEU Code der Zollstelle an8 1 x Nein Die Kennung der Zollstelle (Code der Zollstelle) richtet sich nach der in Titel III ( DEF-3107) definierten Struktur
51 01 000 000 XI/1 Zollstelle(n), die für die Eintragung des Nachweises des zollrechtlichen Status von Unionswaren zuständig ist(sind) 0 0 999 x 0 0
51 01 000 301 XI/1 Code der Zollstelle an8 1 x Nein Die Kennung der Zollstelle (Code der Zollstelle) richtet sich nach der in Titel III ( DEF-3107) definierten Struktur
52 01 000 000 XII/1 Frist für die Vorlage einer ergänzenden Zollanmeldung 0 0 1 x 0 0
52 01 000 305 XII/1 Anzahl der Tage n..3 1 x Nein 0
52 02 000 000 XII/2 Subunternehmer 0 0 999 x 0 0
52 02 000 016 XII/2 Name an..70 1 x Nein 0
52 02 000 019 XII/2 Straße und Hausnummer an..70 1 x Nein 0
52 02 000 020 XII/2 Ländercode a2 1 x Nein Titel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 2
52 02 000 021 XII/2 Postleitzahl an..17 1 x Nein 0
52 02 000 022 XII/2 Ort an..35 1 x Nein 0
52 03 000 000 XII/3 Identifikation des Subunternehmers 0 0 999 x 0 0
52 03 000 229 XII/3 EORI-Nummer an..17 1 x Nein 0
53 01 000 000 XIII/1 Unternehmen, die an der Bewilligung in anderen Mitgliedstaaten beteiligt sind 0 0 999 x 0 0
53 01 000 016 XIII/1 Name an..70 1 x Nein 0
53 01 000 019 XIII/1 Straße und Hausnummer an..70 1 x Nein 0
53 01 000 020 XIII/1 Ländercode a2 1 x Nein Titel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 2
53 01 000 021 XIII/1 Postleitzahl an..17 1 x Nein 0
53 01 000 022 XIII/1 Ort an..35 1 x Nein 0
53 02 000 000 XIII/2 Identifikation der Unternehmen, die an der Bewilligung in anderen Mitgliedstaaten beteiligt sind 0 0 999 x 0 0
53 02 000 229 XIII/2 EORI-Nummer an..17 1 x Nein 0
53 03 000 000 XIII/3 Zollstelle(n) der Gestellung 0 0 999 x 0 0
53 03 000 301 XIII/3 Code der Zollstelle an8 1 x Nein Die Kennung der Zollstelle (Code der Zollstelle) richtet sich nach der in Titel III ( DEF-3107) definierten Struktur
53 04 000 000 XIII/4 Identifikation der MwSt-, Verbrauchsteuer- und Statistikstellen 0 0 999 x 0 0
53 04 000 016 XIII/4 Name an..70 1 x Nein 0
53 04 000 019 XIII/4 Straße und Hausnummer an..70 1 x Nein 0
53 04 000 020 XIII/4 Ländercode a2 1 x Nein Titel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 2
53 04 000 021 XIII/4 Postleitzahl an..17 1 x Nein 0
53 04 000 022 XIII/4 Ort an..35 1 x Nein 0
53 05 000 000 XIII/5 Zahlungsart der Mehrwertsteuer 0 0 99 x 0 0
53 05 000 310 XIII/5 Indikator für die Methode a1 1 x Ja Es sind die Codes für D.E. 14 03 038 000 (Zölle und Abgaben - Zahlungsart) gemäß Anhang B zu verwenden.
53 05 000 298 XIII/5 MS a2 1 x Nein Titel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 2
53 06 000 000 XIII/6 Steuervertreter 0 0 99 x 0 0
53 06 000 016 XIII/6 Name an..70 1 x Nein 0
53 06 010 000 XIII/6 Identifikation 0 0 1 x 0 0
53 06 010 230 XIII/6 MwSt-Nummer an..17 1 x Nein 0
53 06 020 000 XIII/6 Anschrift 0 0 1 x 0 0
53 06 020 019 XIII/6 Straße und Hausnummer an..70 1 x Nein 0
53 06 020 020 XIII/6 Ländercode a2 1 x Nein Titel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 2
53 06 020 021 XIII/6 Postleitzahl an..17 1 x Nein 0
53 06 020 022 XIII/6 Ort an..35 1 x Nein 0
53 08 000 000 XIII/8 Code für den Status des Steuervertreters 0 0 0 1 x 0 0
53 08 000 002 XIII/8 Art n1 1 x (pro Vertreter) Nein Die zu verwendenden Codes sind in der Codeliste CL-5308 aufgeführt
53 09 000 000 XIII/9 Für die verbrauchsteuerrechtlichen Förmlichkeiten zuständige Person 0 0 99 x 0 0
53 09 000 016 XIII/9 Name an..70 1 x Nein 0
53 09 010 000 XIII/9 Angaben 0 0 1 x 0 0
53 09 010 019 XIII/9 Straße und Hausnummer an..70 1 x Nein 0
53 09 010 020 XIII/9 Ländercode a2 1 x Nein Titel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 2
53 09 010 021 XIII/9 Postleitzahl an..17 1 x Nein 0
53 09 010 022 XIII/9 Ort an..35 1 x Nein 0
53 09 020 000 XIII/9 Identifikation 0 0 1 x 0 0
53 09 020 229 XIII/9 EORI-Nummer an..17 1 x Nein 0
54 01 000 000 XIV/1 Verzicht auf die Gestellungsmitteilung 0 0 0 1 x 0 0
54 01 000 213 XIV/1 Indikator n1 1 x Nein Angabe 1 oder 0 ("1" für "Ja", "0" für "Nein")
54 01 000 009 XIV/1 Text an..512 1 x Nein 0
54 02 000 000 XIV/2 Verzicht auf die Abgabe einer Vorabanmeldung 0 0 1 x 0 0
54 02 000 009 XIV/2 Text an..512 1 x Nein 0
54 03 000 000 XIV/3 Zollstelle, die für den Ort, an dem die Waren kontrolliert werden können, zuständig ist 0 0 9.999 x 0 0
54 03 000 301 XIV/3 Code der Zollstelle an8 1 x Nein Die Kennung der Zollstelle (Code der Zollstelle) richtet sich nach der in Titel III ( DEF-3107) definierten Struktur
54 04 000 000 XIV/4 Frist für die Vorlage der Angaben der vollständigen Zollanmeldung 0 0 1 x 0 0
54 04 000 305 XIV/4 Anzahl der Tage n..2 1 x Nein 0
55 01 000 000 XV/1 Identifizierung der Förmlichkeiten und Kontrollen, die dem Wirtschaftsbeteiligten zu übertragen sind 0 0 1 x 0 0
55 01 000 009 XV/1 Text an..2560 1 x Nein 0
56 01 000 000 XVI/1 Wirtschaftstätigkeit 0 0 1 x 0 0
56 01 000 002 XVI/1 Art n1 1 x Ja Die zu verwendenden Codes sind in der Codeliste CL-5601 aufgeführt
56 02 000 000 XVI/2 Wiegesysteme 0 0 1 x 0 0
56 02 000 009 XVI/2 Text an..512 1 x Nein 0
56 03 000 000 XVI/3 Zusätzliche Sicherheitsleistungen 0 0 1 x 0 0
56 03 000 009 XVI/3 Text an..512 1 x Nein 0
56 04 000 000 XVI/4 Vorgezogene Benachrichtigung der Zollbehörden 0 0 1 x 0 0
56 04 000 009 XVI/4 Text an..512 1 x Nein 0
57 01 000 000 XVII/1 Vorzeitige Ausfuhr (aktive Veredelung EX/IM) 0 0 1 x 0 0
57 01 000 213 XVII/1 Indikator n1 1 x Nein Angabe 1 oder 0 ("1" für "Ja", "0" für "Nein")
57 01 000 311 XVII/1 Frist n..2 1 x Nein 0
57 02 000 000 XVII/2 Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in Form einer Erledigung des Verfahrens 0 0 1 x 0 0
57 02 000 213 XVII/2 Indikator n1 1 x Nein Angabe 1 oder 0 ("1" für "Ja", "0" für "Nein")
58 01 000 000 XVIII/1 Standardaustauschverfahren 0 0 1 x 0 0
58 01 000 213 XVIII/1 Indikator n1 1 x Nein Angabe 1 oder 0 ("1" für "Ja", "0" für "Nein")
58 01 000 312 XVIII/1 Art des Standardaustauschverfahrens n1 1 x Ja Die zu verwendenden Codes sind in der Codeliste CL-5801 aufgeführt
58 01 000 009 XVIII/1 Text an..2560 1 x Nein 0
58 02 000 000 XVIII/2 Ersatzerzeugnisse 0 0 9.999 x 0 0
58 02 000 106 XVIII/2 Warennummer an8 1 x Nein Titel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 6 in Verbindung mit Titel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 7
58 02 000 121 XVIII/2 Beschreibung an..2560 1 x Nein 0
58 02 000 008 XVIII/2 Code n1 1 x Ja Die zu verwendenden Codes sind in der Codeliste CL-5802 aufgeführt
58 02 000 009 [NEU] Text an..512 1 x Nein
58 03 000 000 XVIII/3 Vorzeitige Einfuhr von Ersatzerzeugnissen 0 0 1 x 0 0
58 03 000 213 XVIII/3 Indikator n1 1 x Nein Angabe 1 oder 0 ("1" für "Ja", "0" für "Nein")
58 03 000 311 XVIII/3 Frist n..2 1 x Nein 0
58 04 000 000 XVIII/4 Vorzeitige Einfuhr von Veredelungserzeugnissen (passive Veredelung IM/EX) 0 0 1 x 0 0
58 04 000 213 XVIII/4 Indikator n1 1 x Nein Angabe 1 oder 0 ("1" für "Ja", "0" für "Nein")
58 04 000 311 XVIII/4 Frist n..2 1 x Nein 0
59 01 000 000 XIX/1 Vorübergehendes Entfernen 0 0 1 x 0 0
59 01 000 213 XIX/1 Indikator n1 1 x Nein Angabe 1 oder 0 ("1" für "Ja", "0" für "Nein")
59 01 000 009 XIX/1 Text an..512 1 x Nein 0
59 02 000 000 XIX/2 Verlustrate 0 0 1 x 0 0
59 02 000 009 XIX/2 Text an..512 1 x Nein 0
60 01 000 000 XX/1 Maßnahmen zur Nämlichkeitssicherung 0 0 1 x 0 0
60 01 000 009 XX/1 Text an..512 1 x Nein 0
60 01 010 000 XX/1 Referenznummer der Entscheidung 0 0 1 x 0 0
60 01 010 020 XX/1 Ländercode a2 1 x Nein Titel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 2
60 01 010 205 XX/1 Code Art der Entscheidung an..4 1 x Ja Gemäß der Definition von D.E. 31 01 000 002 ( CL-3101)
60 01 010 001 XX/1 Referenznummer an..29 1 x Nein Von der entscheidungsbefugten Zollbehörde erteilte eindeutige Referenznummer
60 02 000 000 XX/2 Gesamtsicherheit 0 0 0 1 x 0 0
60 02 000 213 XX/2 Indikator n1 1 x Nein Angabe 1 oder 0 ("1" für "Ja", "0" für "Nein"), um anzuzeigen, ob die Gesamtsicherheit verwendet wird.
60 02 010 000 XX/2 Referenznummer der Entscheidung 0 0 1 x 0 0
60 02 010 020 XX/2 Ländercode a2 1 x Nein Titel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 2
60 02 010 205 XX/2 Code Art der Entscheidung an..4 1 x Ja Gemäß der Definition von D.E. 31 01 000 002 ( CL-3101)
60 02 010 001 XX/2 Referenznummer an..29 1 x Nein Von der entscheidungsbefugten Zollbehörde erteilte eindeutige Referenznummer
60 02 020 000 NEU Referenznummer des Antrags 0 0 1 x 0
60 02 020 020 NEU Ländercode a2 1 x Nein Titel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 2
60 02 020 205 NEU Code Art der Entscheidung an..4 1 x Ja Gemäß der Definition von D.E. 31 01 000 002 ( CL-3101)
60 02 020 001 NEU Referenznummer an..29 1 x Nein Von der entscheidungsbefugten Zollbehörde erteilte eindeutige Referenznummer
61 01 000 000 XXI/1 Art des Zollverschlusses 0 0 0 1 x 0 0
61 01 000 009 XXI/1 Text an..512 1 x Nein 0
62 01 000 000 NEU Beteiligter (Abfertigungs-)Agent 0 0 999 x 0 0
62 01 000 318 NEU Bezeichnung des Hafens bzw. Flughafens an..70 1 x Nein 0
62 01 000 319 NEU Beteiligte Zollstelle an8 1 x Nein Die Kennung der Zollstelle (Code der beteiligten Zollstelle) richtet sich nach der in Titel III ( DEF-3107) definierten Struktur
62 01 010 000 NEU Abfertigungsagent 0 0 1 x 0 0
62 01 010 016 NEU Name an..70 1 x Nein 0
62 01 010 134 NEU Identifikation an..17 1 x Nein 0
62 01 020 000 NEU Anschrift des Abfertigungsagenten 0 0 1 x 0 0
62 01 020 019 NEU Straße und Hausnummer an..70 1 x Nein 0
62 01 020 020 NEU Ländercode a2 1 x Nein Titel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 2
62 01 020 021 NEU Postleitzahl an..17 1 x Nein 0
62 01 020 022 NEU Ort an..35 1 x Nein 0

Titel III
Codes in Verbindung mit den gemeinsamen Datenanforderungen für Anträge und Entscheidungen
24

Abschnitt 1
Einleitung
24

Dieser Titel enthält die in Anträgen und/oder Entscheidungen zu verwendenden Codes in Form von Codelisten.

Abschnitt 2
Codes in den Codelisten
24

CL-3101

Zu verwendende Codes für

Code Art des Antrags/der Entscheidung Ehemalige Spaltenüberschrift der Tabelle in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446
BTI Antrag oder Entscheidung in Bezug auf verbindliche Zolltarifauskünfte 1a
BOI Antrag oder Entscheidung in Bezug auf verbindliche Ursprungsauskünfte 1b
BVI Antrag oder Entscheidung in Bezug auf verbindliche Zollwertauskünfte [NEU]
AEOC Antrag oder Bewilligung in Bezug auf den Status eines Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligen - zollrechtliche Vereinfachungen 2
AEOS Antrag oder Bewilligung in Bezug auf den Status eines Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligen - Sicherheit 2
AEOF Antrag oder Bewilligung in Bezug auf den Status eines Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligen - zollrechtliche Vereinfachungen/Sicherheit 2
CVA Antrag oder Bewilligung in Bezug auf die Vereinfachung der Ermittlung von Beträgen, die Teil des Zollwerts der Waren sind 3
CGU Antrag oder Bewilligung in Bezug auf die Leistung einer Gesamtsicherheit, einschließlich einer möglichen Verringerung oder Befreiung 4a
DPO Antrag oder Bewilligung in Bezug auf den Zahlungsaufschub 4b
REP Antrag oder Entscheidung in Bezug auf die Erstattung der Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbeträge 4c
REM Antrag oder Entscheidung in Bezug auf den Erlass der Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbeträge 4c
TST Antrag oder Bewilligung in Bezug auf den Betrieb von Lagerstätten für die vorübergehende Verwahrung von Waren 5
RSS Antrag oder Zulassung in Bezug auf die Einrichtung eines Linienverkehrs 6a
ACP Antrag oder Bewilligung in Bezug auf den Status eines zugelassenen Ausstellers des Nachweises des zollrechtlichen Status von Unionswaren 6b
SDE Antrag oder Bewilligung in Bezug auf die Verwendung einer vereinfachten Anmeldung 7a
CCL Antrag oder Bewilligung in Bezug auf eine zentrale Zollabwicklung 7b
EIR Antrag oder Bewilligung in Bezug auf die Ausstellung einer Zollanmeldung durch einen Eintrag von Daten in den Aufzeichnungen des Anmelders, auch in Bezug auf das Ausfuhrverfahren 7c
SAS Antrag oder Bewilligung in Bezug auf eine Eigenkontrolle 7d
AWB Antrag oder Bewilligung in Bezug auf den Status eines zugelassenen Wiegers von Bananen 7e
IPO Antrag oder Bewilligung in Bezug auf die aktive Veredelung 8a
OPO Antrag oder Bewilligung in Bezug auf die passive Veredelung 8b
EUS Antrag oder Bewilligung in Bezug auf die Endverwendung 8c
TEA Antrag oder Bewilligung in Bezug auf die vorübergehende Einfuhr 8d
CWP Antrag oder Bewilligung in Bezug auf den Betrieb von Lagerstätten zur Zolllagerung von Waren in einem privaten Zolllager 8e
CW1 Antrag oder Bewilligung in Bezug auf den Betrieb von Lagerstätten zur Zolllagerung von Waren in einem öffentlichen Zolllager des Typs I 8e
CW2 Antrag oder Bewilligung in Bezug auf den Betrieb von Lagerstätten zur Zolllagerung von Waren in einem öffentlichen Zolllager des Typs II 8e
ACT Antrag oder Bewilligung in Bezug auf den Status eines Zugelassenen Empfängers für das TIR-Verfahren 9a
ACR Antrag oder Bewilligung in Bezug auf den Status eines Zugelassenen Versenders für das Unionsversandverfahren 9b
ACE Antrag oder Bewilligung in Bezug auf den Status eines Zugelassenen Empfängers für das Unionsversandverfahren 9c
SSE Antrag oder Bewilligung in Bezug auf die Verwendung von besonderen Verschlüssen 9d
TRD Antrag oder Bewilligung in Bezug auf die Verwendung einer Versandanmeldung mit reduziertem Datensatz 9e
ETD Bewilligung der Verwendung eines elektronischen Beförderungsdokuments als Zollanmeldung 9f

CL-3103

Für D.E. 31 03 000 008 (Art des Antrags / Code) sind folgende Codes zu verwenden:

Code Beschreibung
1 erster Antrag
2 Antrag auf Änderung der Entscheidung
3 Antrag auf Erneuerung der Bewilligung
4 Antrag auf Widerruf der Entscheidung

CL-3104

Für D.E. 31 04 000 008 (Geografischer Geltungsbereich - Union / Code) sind folgende Codes zu verwenden:

Code Beschreibung
1 in allen Mitgliedstaaten gültiger Antrag bzw. in allen Mitgliedstaaten gültige Bewilligung
2 in bestimmten Mitgliedstaaten gültiger Antrag bzw. in bestimmten Mitgliedstaaten gültige Bewilligung
3 auf einen Mitgliedstaat beschränkter Antrag bzw. auf einen Mitgliedstaat beschränkte Bewilligung

DEF-3106

Die Referenznummer der Entscheidung ist wie folgt strukturiert

DEF-3107

Die Codes für

Beispiel: BEBRU000: BE = GEONOM-Code für Belgien, BRU = UN/LOCODE-Ortsbezeichnung für die Stadt Brüssel, 000 für die nicht genutzte Unterteilung.

CL-3405

Zu verwendende Codes für

Code des Qualifikators Identifikator Beschreibung
T PLZ-Adresse Für den betreffenden Ort ist die Postleitzahl mit oder ohne Hausnummer zu verwenden.
U UN/LOCODE UN/LOCODE gemäß Titel I Abschnitt 1 Abs. 10 Ziffer 3
V Kennung der Zollstelle Zu verwenden sind die unter D.E. 34 05 020 001 (Erster Ort der Verwendung oder Veredelung / Zollstelle / Referenznummer) genannten Codes.
W GNSS-Koordinaten Dezimalgrade mit negativen Zahlen für den Süden und Westen. Beispiele: 44.424896° / 8.774792° oder 50.838068° / 4.381508°
X EORI-Nummer* Anzugeben ist die Identifikationsnummer gemäß der Beschreibung von D.E. 33 02 000 229 (Identifikation des Antragstellers/Inhabers der Bewilligung oder Entscheidung / EORI-Nummer).
Hat ein Wirtschaftsbeteiligter Räumlichkeiten an mehr als einem Ort, so wird die EORI-Nummer durch eine eindeutige Kennung des betreffenden Ortes ergänzt.
Y Nummer der Bewilligung* Anzugeben ist die Bewilligungsnummer des betreffenden Ortes, d. h. des Lagers, in dem die Waren kontrolliert werden können. Gilt die Bewilligung für Räumlichkeiten an mehr als einem Ort, wird die Bewilligungsnummer durch eine eindeutige Kennung des betreffenden Ortes ergänzt.
Z Anschrift Anzugeben ist die Anschrift des betreffenden Ortes

*) Wird der Code "X" (EORI-Nummer) oder der Code "Y" (Nummer der Bewilligung) zur Kennzeichnung des Ortes verwendet und sind mehrere Orte mit der betreffenden EORI-Nummer oder der betreffenden Bewilligungsnummer verbunden, so kann zur eindeutigen Identifikation des Orts eine zusätzliche Kennung verwendet werden.

CL-3417

Für D.E. 34 17 000 008 (Frist für die Erledigung des Verfahrens / Code) zu verwendende Codes

Code Beschreibung
1 Keine Anwendung von Artikel 257 Absatz 2 UZK
2 Anwendung von Artikel 257 Absatz 2 UZK - Es wird eine einzige Frist für die Erledigung aller in einem Monat eingereichten Zollanmeldungen festgesetzt
3 Anwendung von Artikel 257 Absatz 2 UZK - Es wird eine einzige Frist für die Erledigung aller in einem Quartal eingereichten Zollanmeldungen festgesetzt
4 Anwendung von Artikel 257 Absatz 2 UZK - Es wird eine einzige Frist für die Erledigung aller in einem Halbjahr eingereichten Zollanmeldungen festgesetzt

Im Falle der Codes 1 oder 2 wird die Frist in Monaten ausgedrückt, im Falle des Codes 3 in Quartalen und im Fall des Codes 4 in Halbjahren.

CL-3501-1

Zu verwendende Codes für

Code Beschreibung
1 Serien- oder Teilenummer des Herstellers
2 Anbringen von Plomben, Verschlüssen, Stempelabdrücken oder anderen Einzelkennzeichen
4 Entnahme von Mustern oder Proben, Vorlage von Abbildungen oder technischen Beschreibungen
5 Analysen
6 Auskunftsblatt zur Erleichterung der vorübergehenden Ausfuhr von Waren zwecks Umwandlung, Veredelung oder Reparatur (nur für die passive Veredelung geeignet)
7 sonstige Nämlichkeitsmittel (Erläuterung der zu verwendenden Nämlichkeitsmittel)
8 ohne Maßnahmen zur Nämlichkeitssicherung gemäß Artikel 250 Absatz 2 Buchstabe b des Zollkodex (nur für die vorübergehende Einfuhr geeignet)

CL-3501-2

Folgende Codes für D.E. 35 01 090 008 (Warenangaben / Wirtschaftliche Voraussetzungen / Code) sind für die Fälle zu verwenden, in denen die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die aktive Veredelung als erfüllt gelten:

Code Beschreibung
1 Veredelung von Waren, die nicht in Anhang 71-02 der Delegierten Verordnung (EU) aufgeführt sind
2 Reparatur
3 nach den Anweisungen und für Rechnung eines außerhalb des Zollgebiets der Union ansässigen Auftraggebers durchgeführte Veredelung von Waren, die dem Inhaber der Bewilligung mittelbar oder unmittelbar zur Verfügung gestellt werden, wobei im Allgemeinen nur das Veredelungsentgelt zu zahlen ist
4 Verarbeitung von Hartweizen zu Teigwaren
5 Überführung von Waren in das Verfahren der aktiven Veredelung im Rahmen der Höchstmengen, die gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1216/2009 und (EG) Nr. 614/2009 des Rates (ABl. L 150 vom 20.05.2014 S. 1) im Wege eines Ausgleichs festgelegt werden
6 Verarbeitung von Waren, die in Anhang 71-02 der Delegierten Verordnung (EU) aufgeführt sind, im Falle einer Nichtverfügbarkeit von in der Union hergestellten Waren, die denselben 8-stelligen Code der Kombinierten Nomenklatur, die gleiche Handelsqualität und die gleichen technischen Merkmale aufweisen wie die Waren, die für die beabsichtigten Veredelungsvorgänge eingeführt werden
7 Verarbeitung von Waren, die in Anhang 71-02 der Delegierten Verordnung (EU) aufgeführt sind, sofern es preisliche Unterschiede zwischen in der Union hergestellten Waren und den Waren, die eingeführt werden sollen, gibt, wenn vergleichbare Waren nicht verwendet werden können, weil sie das geplante Geschäft wegen ihres Preises unwirtschaftlich machen würden
8 Verarbeitung von Waren, die in Anhang 71-02 der Delegierten Verordnung (EU) aufgeführt sind, sofern es vertragliche Verpflichtungen gibt, wenn vergleichbare Waren nicht den vertraglichen Anforderungen des Käufers der Veredelungserzeugnisse in dem Drittland entsprechen oder wenn die Veredelungserzeugnisse vertragsgemäß aus den Waren hervorgehen müssen, die in die aktive Veredelung übergeführt werden sollen, um die Vorschriften für den gewerblichen Rechtsschutz einhalten zu können
9 Verarbeitung von Waren, die in Anhang 71-02 der Delegierten Verordnung (EU) aufgeführt sind, sofern der Gesamtwert der Waren, die in die aktive Veredelung übergeführt werden sollen, pro Antragsteller und Kalenderjahr für jeden achtstelligen Code der Kombinierten Nomenklatur 150.000 EUR nicht überschreitet
10 Veredelung von Waren, um sicherzustellen, dass sie technische Anforderungen für ihre Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr erfüllen
11 Veredelung von Waren ohne gewerblichen Charakter
12 Veredelung von Waren, die aus einer früheren Bewilligung, deren Erteilung Gegenstand einer Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen war, hervorgegangen sind
13 die Verarbeitung von festen und flüssigen Fraktionen von Palmöl, Kokosöl, flüssigen Fraktionen von Kokosöl, Palmkernöl, flüssigen Fraktionen von Palmkernöl, Babassuöl oder Rizinusöl zu Erzeugnissen, die nicht für den Nahrungsmittelsektor bestimmt sind
14 Umwandlung in Erzeugnisse, die in Luftfahrzeuge eingebaut oder hierfür verwendet werden, für die eine Freigabebescheinigung (EASA-Formblatt 1) oder eine gleichwertige Bescheinigung ausgestellt worden ist
15 Umwandlung in Erzeugnisse, für die die autonome Aussetzung der Einfuhrabgaben auf bestimmte Waffen und militärische Ausrüstungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 150/2003 des Rates vom 21. Januar 2003 zur Aussetzung der Einfuhrabgaben für bestimmte Waffen und militärische Ausrüstungsgüter (ABl. L 25 vom 30 01.2003 S. 1) gewährt wird
16 Verarbeitung von Waren zu Proben
17 Verarbeitung jeglicher elektronischer Bau- oder Bestandteile, jeglicher Baugruppen oder anderer Vormaterialien in Waren der Informationstechnologie
18 Verarbeitung von Erzeugnissen der Codes 2707 oder 2710 der Kombinierten Nomenklatur zu Erzeugnissen der Codes 2707, 2710 oder 2902 der Kombinierten Nomenklatur
19 Umwandlung in Abfälle und Reste, Zerstörung, Wiedergewinnung von Teilen oder Bestandteilen
20 Denaturierung
21 übliche Behandlungen im Sinne des Artikels 220 des Zollkodex
22 Der Gesamtwert der Waren, die in die aktive Veredelung übergeführt werden sollen, pro Antragsteller und Kalenderjahr für jeden achtstelligen Code der Kombinierten Nomenklatur übersteigt bei Waren, die unter Anhang 71-02 der Delegierten Verordnung (EU) fallen, nicht 150.000 EUR und bei anderen Waren nicht 300.000 EUR, außer in Fällen, in denen die Waren, die in das Verfahren der aktiven Veredelung übergeführt werden sollen, Gegenstand eines vorläufigen oder endgültigen Antidumpingzolls, eines Ausgleichszolls, einer Schutzmaßnahme oder einer zusätzlichen Abgabe infolge einer Aussetzung von Zugeständnissen wären, wenn sie zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet würden.

CL-3604

Für D.E. 36 04 000 002 (Standardisierter Austausch von Informationen (INF) / Art) sind folgende Codes zu verwenden

Code Beschreibung
0 Der standardisierte Informationsaustausch (INF) wird nicht verwendet
1 Der standardisierte Informationsaustausch (INF) wird verwendet
2 Es werden andere Mittel des elektronischen Informationsaustauschs verwendet

CL-3701

Für D.E. 37 01 000 213 (Art des Vorgangs / Indikator) sind folgende Codes zu verwenden:

Code Beschreibung
1 Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr
2 Besonderes Verfahren
3 Ausfuhr

CL-3703

Für D.E. 37 03 000 008 (Art der Anmeldung / Code) sind folgende Codes zu verwenden:

Code Beschreibung
1 Standard-Zollanmeldung (gemäß Artikel 162 des Zollkodex)
2 Vereinfachte Zollanmeldung (gemäß Artikel 166 des Zollkodex)
3 Anschreibung in der Buchführung des Anmelders (gemäß Artikel 182 des Zollkodex)

CL-4202

Für D.E. 42 02 000 008 (Zollnomenklatur / Code) sind folgende Codes zu verwenden:

Code Beschreibung
CN Kombinierte Nomenklatur
TC TARIC

CL-3813

Für D.E. 38 13 000 008 (Berechnung des Einfuhrabgabenbetrags gemäß Artikel 86 Absatz 3 des Zollkodex / Code) sind folgende Codes zu verwenden:

Code Beschreibung
1 Der Antragsteller möchte die Einfuhrabgaben nur gemäß Artikel 85 des Zollkodex berechnen, wenn Artikel 76 UZK-DelR keine Anwendung findet
2 Der Antragsteller möchte die Einfuhrabgaben gemäß Artikel 86 Absatz 3 des Zollkodex berechnen
3 In spezifischen Fällen, in den Artikel 76 UZK-DelR nicht gilt, können die Einfuhrabgaben entweder gemäß Artikel 85 oder gemäß Artikel 86 Absatz 3 des Zollkodex berechnet werden (ausführliche Angaben im Freitextfeld)

CL-4209

Für D.E. 42 09 000 008 (Grund für die Ungültigerklärung / Code) sind folgende Codes zu verwenden:

Code Beschreibung
55 Annulliert
61 Wegen Änderungen des Zollnomenklatur-Codes für ungültig erklärt
62 Wegen einer Unionsmaßnahme für ungültig erklärt
63 Wegen einer nationalen rechtlichen Maßnahme für ungültig erklärt
64 Widerruf wegen falscher zolltariflicher Einreihung
65 Widerruf aus anderen Gründen als der Einreihung
66 Wegen begrenzter Geltungsdauer eines Nomenklaturcodes zum Zeitpunkt der Ausstellung für ungültig erklärt
68 Wegen Änderung der EORI-Nummer für ungültig erklärt
98 Wegen des Brexits für ungültig erklärt

CL-4315

Für D.E. 43 15 000 008 (Grund für die Ungültigerklärung / Code) sind folgende Codes zu verwenden:

Code Beschreibung
60 Annulliert
61 Für ungültig erklärt, weil die vUA-Entscheidung nicht länger rechtskonform ist
62 Aus anderen Gründen für ungültig erklärt
63 Widerruf, weil die vUA-Entscheidung nicht länger mit den zollrechtlichen Vorschriften konform ist
64 Widerruf, weil die Bedingungen für den Erlass der Entscheidung nicht länger erfüllt sind
65 Widerruf, weil die Entscheidung nicht länger mit einem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union kompatibel ist
66 Widerruf in anderen Fällen

CL-4317

Für D.E. 43 17 000 008 (Art der Transaktion (vUA) / Code) sind folgende Codes zu verwenden:

Code Beschreibung
IM Einfuhrvorgang
EX Ausfuhrvorgang

CL-6301

Für D.E. 63 01 000 008 (Rechtsgrundlage für die Bestimmung des Zollwerts / Code) sind folgende Codes zu verwenden:

Code Beschreibung Rechtsgrundlage
10 Verkauf für die Zwecke des Transaktionswerts Artikel 70 Absatz 1 UZK, Artikel 128 UZK-DuR
11 Tatsächlich gezahlter oder zu zahlender Preis, indirekte Zahlungen und andere Zahlungen Artikel 70 Absätze 1 und 2 UZK, Artikel 129 UZK-DuR
12 Preisnachlässe und Preisanpassungen (Teillieferung, schadhafte Waren) Artikel 70 Absätze 1 und 2 UZK, Artikel 130 UZK-DuR, Artikel 131 UZK-DuR, Artikel 132 UZK-DuR
13 Bewertung von Bedingungen und Leistungen Artikel 70 Absatz 3 Buchstabe b UZK, Artikel 133 UZK-DuR
14 Transaktionen zwischen verbundenen Personen Artikel 70 Absatz 3 Buchstabe d UZK, Artikel 134 UZK-DuR
15 Provisionen und Maklerlöhne, ausgenommen Einkaufsprovisionen Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i UZK
16 Umschließungen und Verpackung Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern ii und iii UZK
17 In den eingeführten Waren enthaltene Materialien, Bestandteile, Teile und dergleichen Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i UZK, Artikel 135 UZK-DuR
18 Bei der Herstellung der eingeführten Waren verwendete Werkzeuge, Matrizen, Gussformen und dergleichen Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii UZK, Artikel 135 UZK-DuR
19 Bei der Herstellung der eingeführten Waren verbrauchte Materialien Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii UZK, Artikel 135 UZK-DuR
20 Für die Herstellung der eingeführten Waren notwendige Techniken, Entwicklungen, Entwürfe, Pläne und Skizzen, die außerhalb der Union erarbeitet wurden Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iv UZK, Artikel 135 UZK-DuR
21 Lizenzgebühren Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe c UZK, Artikel 136 UZK-DuR
22 Erlöse aus späteren Weiterverkäufen, sonstigen Überlassungen oder Verwendungen, die dem Verkäufer zugutekommen Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe d UZK
23 Beförderungs-, Lade-, Behandlungs- und Versicherungskosten bis zum Ort des Verbringens in die Europäische Union Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe e UZK, Artikel 138 UZK-DuR
24 Beförderungskosten nach Ankunft am Ort des Verbringens in die Europäische Union Artikel 72 Buchstabe a UZK
25 Zahlungen für Bau, Errichtung, Montage, Instandhaltung oder technische Unterstützung nach der Einfuhr Artikel 72 Buchstabe b UZK
26 Zinskosten Artikel 72 Buchstabe c UZK
27 Kosten für das Recht auf Vervielfältigung der eingeführten Waren in der Europäischen Union Artikel 72 Buchstabe d UZK
28 Einkaufsprovisionen Artikel 72 Buchstabe e UZK
29 Einfuhrabgaben und andere in der Union aufgrund der Einfuhr oder des Verkaufs der Waren zu zahlende Abgaben Artikel 72 Buchstabe f UZK
30 Zahlungen des Käufers für das Recht auf Vertrieb oder Wiederverkauf der eingeführten Waren Artikel 72 Buchstabe g UZK
31 Auf dem Transaktionswert gleicher Waren beruhende Methode Artikel 74 Absatz 2 Buchstabe a UZK, Artikel 141 UZK-DuR
32 Auf dem Transaktionswert ähnlicher Waren beruhende Methode Artikel 74 Absatz 2 Buchstabe b UZK, Artikel 141 UZK-DuR
33 Deduktive Methode Artikel 74 Absatz 2 Buchstabe c UZK, Artikel 142 UZK-DuR
34 Methode des errechneten Werts Artikel 74 Absatz 2 Buchstabe d UZK, Artikel 143 UZK-DuR
35 Schlussmethode Artikel 74 Absatz 3 UZK, Artikel 144 UZK-DuR
36 Andere als die von den vZWA-Rechtsgrundlagen der Codes 10-35 erfassten Fälle

CL-6302

Für D.E. 63 02 000 008 (Umfang der vZWA/ Code) sind folgende Codes zu verwenden:

Code Beschreibung Rechtsgrundlage
CA Verkauf für die Zwecke des Transaktionswerts Artikel 70 Absatz 1 UZK, Artikel 128 UZK-DuR
CB Tatsächlich gezahlter oder zu zahlender Preis, indirekte Zahlungen und andere Zahlungen Artikel 70 Absätze 1 und 2 UZK, Artikel 129 UZK-DuR
CC Preisnachlässe und Preisanpassungen (Teillieferung, schadhafte Waren) Artikel 70 Absätze 1 und 2 UZK, Artikel 130 UZK-DuR, Artikel 131 UZK-DuR, Artikel 132 UZK-DuR
CD Bewertung von Bedingungen und Leistungen Artikel 70 Absatz 3 Buchstabe b UZK, Artikel 133 UZK-DuR
CE Transaktionen zwischen verbundenen Personen Artikel 70 Absatz 3 Buchstabe d UZK, Artikel 134 UZK-DuR
CF Provisionen und Maklerlöhne, ausgenommen Einkaufsprovisionen Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i UZK
CG Umschließungen und Verpackung Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern ii und iii UZK
CH In den eingeführten Waren enthaltene Materialien, Bestandteile, Teile und dergleichen Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i UZK, Artikel 135 UZK-DuR
CI Bei der Herstellung der eingeführten Waren verwendete Werkzeuge, Matrizen, Gussformen und dergleichen Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii UZK, Artikel 135 UZK-DuR
CJ Bei der Herstellung der eingeführten Waren verbrauchte Materialien Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii UZK, Artikel 135 UZK-DuR
CK Für die Herstellung der eingeführten Waren notwendige Techniken, Entwicklungen, Entwürfe, Pläne und Skizzen, die außerhalb der Union erarbeitet wurden Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iv UZK, Artikel 135 UZK-DuR
CL Lizenzgebühren Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe c UZK, Artikel 136 UZK-DuR
CM Erlöse aus späteren Weiterverkäufen, sonstigen Überlassungen oder Verwendungen, die dem Verkäufer zugutekommen Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe d UZK
CN Beförderungs-, Lade-, Behandlungs- und Versicherungskosten bis zum Ort des Verbringens in die Europäische Union Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe e UZK, Artikel 138 UZK-DuR
DA Beförderungskosten nach Ankunft am Ort des Verbringens in die Europäische Union Artikel 72 Buchstabe a UZK
DB Zahlungen für Bau, Errichtung, Montage, Instandhaltung oder technische Unterstützung nach der Einfuhr Artikel 72 Buchstabe b UZK
DC Zinskosten Artikel 72 Buchstabe c UZK
DD Kosten für das Recht auf Vervielfältigung der eingeführten Waren in der Europäischen Union Artikel 72 Buchstabe d UZK
DE Einkaufsprovisionen Artikel 72 Buchstabe e UZK
DF Einfuhrabgaben und andere in der Union aufgrund der Einfuhr oder des Verkaufs der Waren zu zahlende Abgaben Artikel 72 Buchstabe f UZK
DG Zahlungen des Käufers für das Recht auf Vertrieb oder Wiederverkauf der eingeführten Waren Artikel 72 Buchstabe g UZK
EA Auf dem Transaktionswert gleicher Waren beruhende Methode Artikel 74 Absatz 2 Buchstabe a UZK, Artikel 141 UZK-DuR
EB Auf dem Transaktionswert ähnlicher Waren beruhende Methode Artikel 74 Absatz 2 Buchstabe b UZK, Artikel 141 UZK-DuR
EC Deduktive Methode Artikel 74 Absatz 2 Buchstabe c UZK, Artikel 142 UZK-DuR
ED Methode des errechneten Werts Artikel 74 Absatz 2 Buchstabe d UZK, Artikel 143 UZK-DuR
EE Schlussmethode Artikel 74 Absatz 3 UZK, Artikel 144 UZK-DuR
FA Andere als die von den Codes CA-EE für den Umfang der vZWa erfassten Fälle

CL-6308

Für D.E. 63 08 000 008 (Grund für die Ungültigerklärung / Code) sind folgende Codes zu verwenden:

Code Beschreibung
67 Annulliert
68 Wegen einer Unionsmaßnahme für ungültig erklärt
69 Widerruf wegen Vorliegen einer ungeeigneten Bewertungsmethode bzw. ungeeigneter Bewertungskriterien sowie deren Anwendung zur Bestimmung des Zollwerts von Waren
70 Widerruf aus anderen Gründen als der Eignung der Bewertungsmethode oder der Bewertungskriterien sowie deren Anwendung zur Bestimmung des Zollwerts von Waren
71 Wegen Unvereinbarkeit mit dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens oder mit den vom Ausschuss für den Zollwert zur Auslegung dieses Übereinkommens angenommenen Entscheidungen für ungültig erklärt

CL-4403

Für D.E. 44 03 000 008 (Rolle(n) des Antragstellers in der internationalen Lieferkette / Code) sind folgende Codes zu verwenden:

Code Rolle Beschreibung
CA Beförderer Beteiligter, der den Warentransport zwischen benannten Orten durchführt oder arrangiert
CB Zollagent Beauftragter oder Vertreter oder berufsmäßiger Zollagent, der für Rechnung des Ein- oder Ausführers direkt mit dem Zoll in Kontakt tritt.
Der Code kann auch für Wirtschaftsbeteiligte verwendet werden, die für andere Zwecke als Beauftragte/Vertreter handeln (z.B. Speditionsbeauftragte).
CF Betreiber eines Containerdienstes Beteiligter, dem der Besitz bestimmter Gegenstände (z.B. eines Containers) für einen bestimmten Zeitraum als Gegenleistung für Mietzahlungen übertragen wurde
CS Sammelspediteur Beteiligter, der verschiedene Warensendungen, Zahlungen usw. konsolidiert
DEP Stauer Beteiligter, der das Be- und Entladen von Seeschiffen an mehreren Terminals abwickelt
EX Ausführer Beteiligter, der eine Ausfuhranmeldung abgibt oder für dessen Rechnung eine Ausfuhranmeldung abgegeben wird und der entweder Eigentümer der Waren ist oder der zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung vergleichbare Verfügungsrechte wie der Eigentümer besitzt
FW Spediteur Beteiligter, der die Beförderung von Waren arrangiert
HR Schifffahrtsgesellschaft Identifizierung der Schifffahrtsgesellschaft
IM Einführer Beteiligter, der eine Einfuhranmeldung abgibt oder für dessen Rechnung ein Zollagent oder eine andere berechtigte Person eine Einfuhranmeldung abgibt.
Dies kann auch eine Person einschließen, die im Besitz der Waren ist oder an die die Waren versendet werden.
MF Hersteller Beteiligter, der Waren herstellt.
Dieser Code sollte nur verwendet werden, wenn der Wirtschaftsbeteiligte die Waren herstellt. Wirtschaftsbeteiligte, die nur am Handel mit der Ware beteiligt sind (z.B. Ausfuhr, Einfuhr), werden hiervon nicht erfasst.
TR Terminalbetreiber Beteiligter, der das Be- und Entladen von Seeschiffen abwickelt
WH Lagerhalter Beteiligter, der die Verantwortung für Waren übernimmt, welche in ein Lager eingelagert werden
Dieser Code sollte auch von Wirtschaftsbeteiligten verwendet werden, die andere Lagerstätten betreiben (z.B. Verwahrungslager, Freizone).
999 Andere Andere als die oben genannten Beteiligten

CL-4412

Für D.E. 44 12 000 288 (Code für die Größe des Antragstellers / Größencode) sind folgende Codes zu verwenden:

Code Beschreibung
1 Kleinstunternehmen
2 Kleines Unternehmen
3 Mittleres Unternehmen
4 Großes Unternehmen
5 Natürliche Person

Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sind in der Empfehlung 2003/361/EG definiert (Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1422)).

CL-4602-1

Für D.E. 46 02 000 257 (Referenzbetrag pro Zollverfahren / Verfahrenscode) sind folgende Codes zu verwenden:

Code Beschreibung
01 Die Bewilligung ist bestimmt für die Verwendung im Zusammenhang mit der Überlassung von Waren zum zollrechtlich freien Verkehr mit gleichzeitiger Wiederversendung im Rahmen des Handels zwischen Teilen des Zollgebiets der Union, für die die Richtlinie 2006/112/EG oder die Richtlinie 2008/118/EG gilt, und Teilen des genannten Gebiets, für die diese Richtlinien nicht gelten, beziehungsweise für den Handel zwischen Teilen des genannten Gebiets, für die diese Richtlinien nicht gelten
07 Die Bewilligung ist bestimmt für die Verwendung im Zusammenhang mit der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr von Waren, die gleichzeitig in ein anderes Lagerverfahren als das Zolllagerverfahren übergeführt wurden, bei dem weder die Mehrwertsteuer noch, falls zutreffend, Verbrauchsteuern entrichtet werden
40 Die Bewilligung ist bestimmt für die Verwendung im Zusammenhang mit
  • der gleichzeitigen Überlassung von Waren zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr.
  • der Überführung von Waren in den steuerrechtlich freien Verkehr im Rahmen des Handels zwischen der Union und den Ländern, mit denen sie eine Zollunion gebildet hat
  • der Überführung von Waren in den steuerrechtlich freien Verkehr im Rahmen des Handels gemäß Artikel 1 Absatz 3 des Zollkodex. Amtsblatt der Europäischen Union L 63 vom 23 02.2021 S. 450.
42 Die Bewilligung ist bestimmt für die Verwendung im Zusammenhang mit
  • der gleichzeitigen Überlassung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr mit mehrwertsteuerbefreiender Lieferung in einen anderen Mitgliedstaat, gegebenenfalls mit Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren mit Verbrauchsteueraussetzung
  • der Überführung von Unionswaren in den steuerrechtlich freien Verkehr im Rahmen des Handels zwischen Teilen des Zollgebiets der Union, für die die Richtlinie 2006/112/EG und die Richtlinie 2008/118/EG gelten, und Teilen des genannten Gebiets, für die diese Richtlinien nicht gelten, mit mehrwertsteuerbefreiender Lieferung in einen anderen Mitgliedstaat, gegebenenfalls mit Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren mit Verbrauchsteueraussetzung
43 Die Bewilligung ist bestimmt für die Verwendung im Zusammenhang mit der gleichzeitigen Überlassung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr im Rahmen von besonderen Maßnahmen für die Erhebung eines Betrags während der Übergangszeit nach dem Beitritt neuer Mitgliedstaaten.
44 Die Bewilligung ist bestimmt für die Verwendung im Zusammenhang mit
  • der Endverwendung
  • der Überlassung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr unter Abgabenbefreiung oder zu einem ermäßigten Abgabensatz aufgrund der besonderen Verwendung der Waren
45 Die Bewilligung ist bestimmt für die Verwendung im Zusammenhang mit der Überlassung von Waren zum zollrechtlich und teilweise mehrwertsteuer- oder verbrauchsteuerrechtlich freien Verkehr und deren Überführung in ein anderes Lagerverfahren als das Zolllagerverfahren.
46 Die Bewilligung ist bestimmt für die Verwendung im Zusammenhang mit der Einfuhr von im Rahmen einer passiven Veredelung aus den Ersatzwaren hergestellten Veredelungserzeugnissen vor der Ausfuhr der Waren, die sie ersetzen
48 Die Bewilligung ist bestimmt für die Verwendung im Zusammenhang mit der gleichzeitigen Überlassung von Ersatzerzeugnissen zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr im Rahmen der passiven Veredlung vor Ausfuhr der schadhaften Waren
51 Die Bewilligung ist bestimmt für die Verwendung im Zusammenhang mit der Überführung von Waren in das Verfahren der aktiven Veredelung
53 Die Bewilligung ist bestimmt für die Verwendung im Zusammenhang mit der Überführung von Waren in die vorübergehende Verwendung
61 Die Bewilligung ist bestimmt für die Verwendung im Zusammenhang mit der Wiedereinfuhr und der gleichzeitigen Überlassung von Waren zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr
63 Die Bewilligung ist bestimmt für die Verwendung im Zusammenhang mit der Wiedereinfuhr und der gleichzeitigen Überlassung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr mit mehrwertsteuerbefreiender Lieferung in einen anderen Mitgliedstaat, gegebenenfalls in einem Verfahren mit Verbrauchsteueraussetzung
68 Die Bewilligung ist bestimmt für die Verwendung im Zusammenhang mit der Wiedereinfuhr mit gleichzeitiger Überlassung zum zoll- und teilweise steuerrechtlich freien Verkehr und Überführung in ein anderes Lagerverfahren als das Zolllagerverfahren
80 Die Bewilligung ist bestimmt für die Verwendung im Zusammenhang mit dem Versandverfahren
XX Die Bewilligung ist bestimmt für den Betrieb eines Verwahrungslagers
XR Die Bewilligung ist bestimmt für den Betrieb eines öffentlichen Zolllagers des Typs I
XS Die Bewilligung ist bestimmt für den Betrieb eines öffentlichen Zolllagers des Typs II
XU Die Bewilligung ist bestimmt für den Betrieb eines privaten Zolllagers

CL-4602-2

Für D.E. 46 02 030 289 (Referenzbetrag pro Zollverfahren / Durchschnittlicher Zeitraum zwischen der Überführung in das Verfahren und dessen Erledigung / Durchschnittlicher Zeitraum (Art)) sind folgende Codes zu verwenden:

Code Beschreibung
1 Tage
2 Monate
3 Wochen

CL-4603

Für D.E. 46 03 000 299 (Zahlungsfrist / Code für die Frist) sind folgende Codes zu verwenden:

Code Beschreibung
1 Normale Zahlungsfrist, d. h. höchstens zehn Tage ab dem Tag der Mitteilung der Zollschuld an den Zollschuldner gemäß Artikel 108 des Zollkodex
2 Zahlungsaufschub (Artikel 110 des Zollkodex)
3 Beide (Normale Zahlungsfrist und Zahlungsaufschub)

CL-4604

Für D.E. 46 04 000 291 (Höhe der Sicherheitsleistung / Code für die Höhe der Sicherheitsleistung) sind folgende Codes zu verwenden:

Code Beschreibung
Zur Deckung bestehender Zollschulden und ggf. anderer Abgaben (Ax):
AA 100 % des betreffenden Teils des Referenzbetrags
AB 30 % des betreffenden Teils des Referenzbetrags
Zur Deckung möglicher Zollschulden und ggf. anderer Abgaben (Bx):
BA 100 % des betreffenden Teils des Referenzbetrags
BB 50 % des betreffenden Teils des Referenzbetrags
BC 30 % des betreffenden Teils des Referenzbetrags
BD 0 % des betreffenden Teils des Referenzbetrags

CL-4605

Für D.E. 46 05 010 292 (Art der Sicherheitsleistung / Form der Sicherheitsleistung / Form der Sicherheitsleistung) sind folgende Codes zu verwenden:

Code Beschreibung
1 Barsicherheit
2 Verpflichtungserklärung eines Sicherheitsleistenden
Andere Arten gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 (3*)
31 Bestellung einer Hypothek, einer Grundschuld, eines Immobiliar-Nutzpfands oder eines gleichgestellten Rechts an einer unbeweglichen Sache
32 Abtretung von Forderungen, Bestellung von Besitzpfandrechten oder besitzlosen Pfandrechten, Sicherungsübereignung, Verpfändung von Waren, Wertpapieren oder Forderungen oder eines Sparbuchs oder einer Eintragung in das öffentliche Schuldbuch
33 gesamtschuldnerischer Schuldbeitritt durch eine von der Zollbehörde zugelassene dritte Person oder die Überlassung eines Wechsels, für dessen Einlösung eine solche Person einzustehen hat
34 Barsicherheit oder ein einer solchen gleichgestelltes Zahlungsmittel, ausgenommen in Euro oder in der Währung des Mitgliedstaats, in dem die Sicherheitsleistung verlangt wird
35 Teilnahme an einem allgemeinen Sicherheitssystem der Zollbehörden durch Zahlung eines Beitrags

CL-4701

Für D.E. 47 01 000 002 (Art des Zahlungsaufschubs / Code) sind folgende Codes zu verwenden:

Code Beschreibung
1 Artikel 110 Buchstabe b des Zollkodex, d. h. global für jeden Betrag der nach Artikel 105 Absatz 1 Unterabsatz 1 buchmäßig erfassten Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben innerhalb einer festgesetzten Frist von höchstens 31 Tagen
2 Artikel 110 Buchstabe c des Zollkodex, d. h. global für den Gesamtbetrag der nach Artikel 105 Absatz 1 Unterabsatz 2 in einem Mal buchmäßig erfassten Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben

CL-4702

Für D.E. 47 02 000 002 (Globalisierungszeitraum / Art) sind folgende Codes zu verwenden:

Code Beschreibung
1 Kalendermonat (Artikel 111 Absatz 6 Unterabsatz 2 des Zollkodex)
2 Kalenderwoche (Artikel 111 Absatz 6 Unterabsatz 1 des Zollkodex)
3 Kalendertage (Artikel 111 Absatz 5 des Zollkodex)

CL-4809

Für D.E. 48 09 000 304 (Rechtsgrundlage / Code der Rechtsgrundlage) sind folgende Codes zu verwenden:

Code Beschreibung Rechtsgrundlage
A Zu hoch bemessene Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbeträge Artikel 117 des Zollkodex
B Schadhafte Waren oder Waren, die den Vertragsbedingungen nicht entsprechen Artikel 118 des Zollkodex
C Irrtum der zuständigen Behörden Artikel 119 des Zollkodex
D Billigkeit Artikel 120 des Zollkodex
E Erstattung der Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbeträge, wenn eine Zollanmeldung nach Artikel 174 für ungültig erklärt wird und die entsprechenden Abgaben bereits entrichtet worden sind Artikel 116 Absatz 1 des Zollkodex

CL-4901

Für D.E. 49 01 000 306 (Beförderung von Waren / Code der Rechtsgrundlage) sind für Waren in vorübergehender Verwahrung folgende Codes zu verwenden:

Code Beschreibung (Rechtsgrundlage)
A Artikel 148 Absatz 5 Buchstabe a des Zollkodex
B Artikel 148 Absatz 5 Buchstabe b des Zollkodex
C Artikel 148 Absatz 5 Buchstabe c des Zollkodex

CL-5001

Für D.E. 50 01 000 307 (Vom Linienverkehr betroffener/betroffene Mitgliedstaat(en) / Qualifikator) sind folgende Codes zu verwenden:

Code Beschreibung
0 beteiligte Mitgliedstaaten
1 möglicherweise beteiligte Mitgliedstaaten

CL-5308

Für D.E. 53 08 000 002 (Code für den Status des Steuervertreters / Art) sind folgende Codes zu verwenden:

Code Beschreibung
1 Der Antragsteller handelt in eigenem Namen und für eigene Rechnung
2 Ein Steuervertreter handelt für Rechnung des Antragstellers

CL-5601

Für D.E. 56 01 000 002 (Wirtschaftstätigkeit / Art) sind folgende Codes zu verwenden:

Code Beschreibung
1 Einfuhr
2 Beförderung
3 Lagerung
4 Behandlung

CL-5801

Für D.E. 58 01 000 312 (Standardaustauschverfahren / Art des Standardaustauschverfahrens) sind folgende Codes zu verwenden

Code Beschreibung
1 Standardaustauschverfahren ohne vorzeitige Einfuhr von Ersatzerzeugnissen
2 Standardaustauschverfahren mit vorzeitiger Einfuhr von Ersatzerzeugnissen

CL-5802

Für D.E. 58 02 000 008 (Ersatzerzeugnisse / Code) sind folgende Codes zu verwenden:

Code Beschreibung
4 Entnahme von Mustern oder Proben, Vorlage von Abbildungen oder technischen Beschreibungen
5 Analysen
7 Sonstige Nämlichkeitsmittel (Erläuterung der zu verwendenden Nämlichkeitsmittel)

1) ABl. L 334 vom 13.10.2020 S. 2.

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