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Formate und Codes der gemeinsamen Datenanforderungen für Anmeldungen, Meldungen und Nachweise des zollrechtlichen Status von Unionswaren
( Artikel 2 Absatz 4a)
Anhang C21

Einleitende Bemerkungen

  1. Die Formate, Codes und gegebenenfalls die Struktur der Datenelemente in diesem Anhang gelten in Verbindung mit den Datenanforderungen für Anmeldungen, Mitteilungen und Nachweise des zollrechtlichen Status von Unionswaren gemäß Anhang D der Delegierten Verordnung (EU) .
  2. Die Formate, Codes und gegebenenfalls die Struktur der Datenelemente in diesem Anhang gelten für Anmeldungen, Mitteilungen und Nachweise des zollrechtlichen Status von Unionswaren im Rahmen der elektronischen Datenverarbeitung sowie für Anmeldungen, Mitteilungen und Nachweise des zollrechtlichen Status von Unionswaren in Papierform.
  3. Titel I enthält die Formate der Datenelemente.
  4. Nehmen die Informationen in einer Anmeldung, einer Mitteilung oder in einem Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren gemäß Anhang D der Delegierten Verordnung (EU) die Form von Codes an, wird die Codeliste in Titel II angewendet.
  5. Der Begriff "Art/Länge" in den Erläuterungen zu den Attributen beschreibt die Anforderungen an Datenart und Datenlänge. Die Codes für die Datentypen sind:
    a alphabetisch
    n numerisch
    an alphanumerisch.

    Die auf den Code folgende Zahl zeigt die zulässige Datenlänge an. Hierfür gilt Folgendes:

    Die beiden fakultativen Punkte vor der Längenkennung zeigen an, dass die Daten keine festgelegte Länge, jedoch höchstens die in der Längenkennung angegebene Anzahl Ziffern haben. Ein Komma in der Längenkennung bedeutet, dass das Attribut Dezimalstellen enthalten kann, wobei die Ziffer vor dem Komma die Gesamtlänge des Attributs und die Ziffer nach dem Komma die Höchstzahl der Ziffern nach dem Dezimalzeichen anzeigt.

    Beispiele für Feldlängen und Formate:

    a1 1 Buchstabe des Alphabets, festgelegte Länge
    n2 2 Ziffern, festgelegte Länge
    an3 3 alphanumerische Zeichen, festgelegte Länge
    a..4 bis zu 4 Buchstaben des Alphabets
    n..5 bis zu 5 numerische Zeichen
    an..6 bis zu 6 alphanumerische Zeichen
    n..7,2 bis zu 7 numerische Zeichen, einschließlich höchstens 2 Dezimalstellen, ein Trennzeichen mit nicht festgelegter Position
  6. Die Kardinalität auf der Ebene der Kopfdaten in der Tabelle in Titel I dieses Anhangs zeigt, wie oft das Datenelement auf der Ebene der Kopfdaten innerhalb einer Anmeldung, einer Mitteilung oder eines Nachweises des zollrechtlichen Status von Unionswaren verwendet werden darf.
  7. Die Kardinalität auf der Ebene der Positionen in der Tabelle in Titel I dieses Anhangs zeigt, wie oft das Datenelement im Zusammenhang mit der betreffenden Position wiederholt werden darf.
  8. Die Mitgliedstaaten können nationale Codes verwenden für die Datenelemente 1/11 Zusätzliches Verfahren, 2/2 Zusätzliche Information, 2/3 Vorgelegte Dokumente, Zertifikate und Bewilligungen, zusätzliche Verweise, 4/3 Abgabenberechnung (Abgabenart), 4/4 Abgabenberechnung (Bemessungsgrundlage) und 6/17 Warennummer (nationale Zusatzcodes). Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Liste der nationalen für diese Datenelemente verwendeten Codes mit. Die Liste dieser Codes wird von der Kommission veröffentlicht.

Titel I
Formate und Kardinalität der gemeinsamen Datenanforderungen für Anmeldungen und Mitteilungen
21

D.E. Laufende Nummer Bezeichnung D.E. Format (Art/Länge) Codeliste in Titel II (Ja/Nein) Kardinalität Ebene der Kopfzeile Kardinalität Ebene der Positionen Anmerkungen
1/1 Art der Anmeldung a2 Ja 1x
1/2 Zusätzliche Art der Anmeldung a1 Ja 1x
1/6 Positionsnummer n..5 Nein 1x
1/8 Unterschrift/ Authentifizierung an..35 Nein 1x
1/10 Verfahren Code des beantragten Verfahrens: an2 +
Code des vorhergehenden Verfahrens: an2
Ja 1x
1/11 Zusätzliches Verfahren EU-Codes: a1 + an2
ODER
Nationale Codes: n1 + an2
Ja 99x Die EU-Codes sind in Titel II näher erläutert.
2/1 Vereinfachte Anmeldung/ Vorpapiere Art des Vorpapiers: an..3 +
Zeichen des Vorpapiers: an..35 +
Positionsnummer: n..5 +
Art der Verpackung: an..2
Anzahl Packstücke: n..8
Maßeinheit und Qualifikator, falls zutreffend: an..4 +
Menge: n..16,6
Ja 9.999x 99x Es sind die im TARIC festgelegten Maßeinheiten und Qualifikatoren zu verwenden. In diesem Fall muss das Format der Maßeinheiten und Qualifikatoren an..4 und nicht n..4 sein, da dieses Format den nationalen Maßeinheiten und Qualifikatoren vorbehalten ist.
Sind keine solche Einheiten und Qualifikatoren im TARIC verfügbar, können nationale Maßeinheiten und Qualifikatoren verwendet werden. Sie müssen das Format n..4 haben.
2/2 Zusätzliche Information In codierter Form
(EU-Codes): n1 + an4
ODER
(Nationale Codes): a1 + an4
ODER
Freie Textbeschreibung: an..512
Ja 99x 99x Die EU-Codes sind in Titel II näher erläutert.
2/3 Vorgelegte Unterlagen, Bescheinigungen und Bewilligungen, zusätzliche Verweise Art des Dokuments (EU-Codes): a1+ an3 + (falls zutreffend)
Dokumentenkennung: an..35
ODER
Art des Dokuments (Nationale Codes): n1+ an3 + (falls zutreffend)
Dokumentenkennung: an..35
+ (falls zutreffend) Name der ausstellenden Behörde: an..70 +
Gültigkeitsdatum: n8 (JJJJMMTT) +
Maßeinheit und Qualifikator, falls zutreffend: an..4 +
Menge: n..16,6 +
Währungscode: a3 +
Betrag: n..16,2
Ja 99x 99x Es sind die im TARIC festgelegten Maßeinheiten und Qualifikatoren zu verwenden. In diesem Fall muss das Format der Maßeinheiten und Qualifikatoren an..4 und nicht n..4 sein, da dieses Format den nationalen Maßeinheiten und Qualifikatoren vorbehalten ist.
Sind keine solche Einheiten und Qualifikatoren im TARIC verfügbar, können nationale Maßeinheiten und Qualifikatoren verwendet werden. Sie müssen das Format n..4 haben.
Für die Währung sind die ISO-Alpha-3-Währungscodes (ISO 4217) zu verwenden.
2/4 Referenznummer/UCR an..35 Nein 1x 1x Dieses Datenelement kann die Form von Codes der WZO (ISO 15459) oder gleichwertigen Codes annehmen.
2/5 LRN an..22 Nein 1x
2/6 Zahlungsaufschub an..35 Nein 1x
2/7 Kennung des Lagers Art des Zolllagers: a1 +
Identifikationsnummer des Zolllagers: an..35
Ja 1x
3/1 Ausführer Name: an..70 +
Straße und Hausnummer: an..70 +
Land: a2 +
PLZ: an..9 +
Ort: an..35
Nein 1x 1x Ländercode:
Die alphabetischen Codes der Union für Länder und Gebiete beruhen auf den geltenden Codes ISO Alpha 2 (a2), sofern sie mit den Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1470 der Kommission vom 12. Oktober 2020 über das Verzeichnis der Länder und Gebiete für die 1 europäischen Statistiken über den internationalen Warenverkehr und die geografische Aufgliederung für sonstige Unternehmensstatistiken (ABl. L 334 vom 13.10.2020 S. 2) vereinbar sind. Die Kommission veröffentlicht regelmäßig Verordnungen, die die Liste der Ländercodes auf den neuesten Stand bringen.
Werden bei Sammelsendungen papiergestützte Anmeldungen verwendet, kann der Code "00200" zusammen mit einer Liste von Ausführern gemäß den Anmerkungen zu D.E. 3/1 "Ausführer" in Titel II des Anhangs D der der Delegierten Verordnung (EU) verwendet werden.
3/2 Identifikationsnummer des Ausführers an..17 Nein 1x 1x Die Struktur der EORI-Nummer ist in Titel II festgelegt.
Die von der Union anerkannte Struktur einer eindeutigen Drittlands-Identifikationsnummer ist in Titel II festgelegt.
3/15 Einführer Name: an..70 +
Straße und Hausnummer: an..70 +
Land: a2 +
PLZ: an..9 +
Ort: an..35
Nein 1x Der für D.E. 3/1 "Ausführer" festgelegte Ländercode ist zu verwenden.
3/16 Identifikationsnummer des Einführers an..17 Nein 1x Die EORI-Nummer richtet sich nach der in Titel II festgelegten Struktur für D.E. 3/2 "Identifikationsnummer des Ausführers".
3/17 Anmelder Name: an..70 +
Straße und Hausnummer: an..70 +
Land: a2 +
PLZ: an..9 +
Ort: an..35
Nein 1x Der für D.E. 3/1 "Ausführer" festgelegte Ländercode ist zu verwenden.
3/18 Identifikationsnummer des Anmelders. an..17 Nein 1x Die EORI-Nummer richtet sich nach der in Titel II festgelegten Struktur für D.E. 3/2 "Identifikationsnummer des Ausführers".
3/19 Vertreter Name: an..70 +
Straße und Hausnummer: an..70 +
Land: a2 +
PLZ: an..9 +
Ort: an..35 +
Nein 1x Der für D.E. 3/1 "Ausführer" festgelegte Ländercode ist zu verwenden.
3/20 Identifikationsnummer des Vertreters an..17 Nein 1x Die EORI-Nummer richtet sich nach der in Titel II festgelegten Struktur für D.E. 3/2 "Identifikationsnummer des Ausführers".
3/21 Code für den Status des Vertreters n1 Ja 1x
3/24 Verkäufer Name: an..70 +
Straße und Hausnummer: an..70 +
Land: a2 +
PLZ: an..9 +
Ort: an..35 +
Telefonnummer: an..50
Nein 1x 1x Der für D.E. 3/1 "Ausführer" festgelegte Ländercode ist zu verwenden.
3/25 Identifikationsnummer des Verkäufers an..17 Nein 1x 1x Die EORI-Nummer richtet sich nach der in Titel II festgelegten Struktur für D.E. 3/2 "Identifikationsnummer des Ausführers".
Die Struktur einer eindeutigen Drittlands-Identifikationsnummer richtet sich nach der in Titel II festgelegten Struktur für D.E. 3/2 "Identifikationsnummer des Ausführers".
3/26 Käufer Name: an..70 +
Straße und Hausnummer: an..70 +
Land: a2 +
PLZ: an..9 +
Ort: an..35 +
Telefonnummer: an..50
Nein 1x 1x Der für D.E. 3/1 "Ausführer" festgelegte Ländercode ist zu verwenden.
3/27 Identifikationsnummer des Käufers an..17 Nein 1x 1x Die EORI-Nummer richtet sich nach der in Titel II festgelegten Struktur für D.E. 3/2 "Identifikationsnummer des Ausführers".
Die Struktur einer eindeutigen Drittlands-Identifikationsnummer richtet sich nach der in Titel II festgelegten Struktur für D.E. 3/2 "Identifikationsnummer des Ausführers".
3/37 Identifikationsnummer zusätzliche(r) Wirtschaftsbeteiligte(r) in der Lieferkette Funktionscode: a..3 +
Kennung: an..17
Ja 99x 99x Die Funktionscodes für die zusätzlichen Wirtschaftsbeteiligten in der Lieferkette sind in Titel II festgelegt.
Die EORI-Nummer richtet sich nach der in Titel II festgelegten Struktur für D.E. 3/2 "Identifikationsnummer des Ausführers".
Die Struktur einer eindeutigen Drittlands-Identifikationsnummer richtet sich nach der in Titel II festgelegten Struktur für D.E. 3/2 "Identifikationsnummer des Ausführers".
3/39 Identifikationsnummer des Bewilligungsinhabers Code der Bewilligungsart: an..4 +
Kennung: an..17
Nein 99x Für den Code der Bewilligungsart sind die in Anhang a für D.E. 1/1 "Art des Antrags/Beschlusses" festgelegten Codes zu verwenden.
Die EORI-Nummer richtet sich nach der in Titel II festgelegten Struktur für D.E. 3/2 "Identifikationsnummer des Ausführers".
3/40 Identifikationsnummer für zusätzliche steuerliche Verweise Funktionscode: an3 +
Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer: an..17
Ja 99x 99x Die Funktionscodes für die zusätzlichen steuerlichen Verweise sind in Titel II festgelegt.
3/41 Identifikationsnummer der Person, die bei Anschreibung in der Buchführung des Anmelders oder zuvor abgegebener Zollanmeldungen die Waren gestellt an..17 Nein 1x Die EORI-Nummer richtet sich nach der in Titel II festgelegten Struktur für D.E. 3/2 "Identifikationsnummer des Ausführers".
3/45 Identifikationsnummer des Sicherheitsleistenden an..17 Nein 1x Die EORI-Nummer richtet sich nach der in Titel II festgelegten Struktur für D.E. 3/2 "Identifikationsnummer des Ausführers".
3/46 Identifikationsnummer der Person, die die Abgabe entrichtet an..17 Nein 1x Die EORI-Nummer richtet sich nach der in Titel II festgelegten Struktur für D.E. 3/2 "Identifikationsnummer des Ausführers".
4/1 Lieferbedingungen In codierter Form: INCOTERM-Code a3 + UN/LOCODE: an..17
ODER
Freie Textbeschreibung:

INCOTERM-Code a3 + Ländercode: a2 + Ortsbezeichnung: an..35

Ja 1x Die Codes und Gliederungen zur Bezeichnung des Geschäftsvertrags sind in Titel II festgelegt. Der Code für die Ortsbezeichnung folgt dem Muster des UN/LOCODE. Ist für den Ort kein UN/LOCODE verfügbar, ist der für D.E. 3/1 "Ausführer" festgelegte Ländercode gefolgt von der Ortsbezeichnung zu verwenden.
4/3 Abgabenberechnung -Abgabenart EU-Codes: a1 + n2
ODER
Nationale Codes: n1 + an2
Ja 99x Die EU-Codes sind in Titel II näher erläutert.
4/4 Abgabenberechnung - Bemessungsgrundlage Maßeinheit und Qualifikator, falls zutreffend: an..6 +

Menge: n..16,6
ODER
Betrag: n..16,2

Nein 99x Es sind die im TARIC festgelegten Maßeinheiten und Qualifikatoren zu verwenden. In einem solchen Fall wird das Format der Maßeinheiten und Qualifikatoren an..6 und nicht n..6 sein, da dieses Format den nationalen Maßeinheiten und Qualifikatoren vorbehalten ist.
Sind keine solche Einheiten und Qualifikatoren im TARIC verfügbar, können nationale Maßeinheiten und Qualifikatoren verwendet werden. Sie werden das Format n..6 haben.
4/5 Abgabenberechnung - Abgabensatz n..17,3 Nein 99x
4/6 Abgabenberechnung - geschuldeter Abgabenbetrag n..16,2 Nein 99x
4/7 Abgabenberechnung - insgesamt n..16,2 Nein 1x
4/8 Abgabenberechnung - Zahlungsart a1 Ja 99x
4/9 Zuschläge und Abzüge Identifikationsnummer: a2 +
Betrag: n..16,2
Ja 99x 99x
4/10 Rechnungswährung a3 Nein 1x Für die Währung sind die ISO-Alpha-3-Währungscodes (ISO 4217) zu verwenden.
4/11 In Rechnung gestellter Gesamtbetrag n..16,2 Nein 1x
4/12 Interne Währungseinheit a3 Nein 1x Für die Währung sind die ISO-Alpha-3-Währungscodes (ISO 4217) zu verwenden.
4/13 Indikatoren für die Bewertung an4 Ja 1x
4/14 Artikelpreis/Betrag n..16,2 Nein 1x
4/15 Wechselkurs n..12,5 Nein 1x
4/16 Bewertungsmethode n1 Ja 1x
4/17 Präferenz n3 (n1+n2) Ja 1x Die Kommission wird regelmäßig eine Liste mit den Kombinationsmöglichkeiten für die in diesem Fall zu verwendenden Codes mit Beispielen und Erläuterungen veröffentlichen.
4/18 Wert Währungscode: a3 +
Wert: n..16,2
Nein 1x Für die Währung sind die ISO-Alpha-3-Währungscodes (ISO 4217) zu verwenden.
4/19 Kosten der Beförderung zum endgültigen Bestimmungsort Währungscode: a3 +
Betrag: n..16,2
Nein 1x Für die Währung sind die ISO-Alpha-3-Währungscodes (ISO 4217) zu verwenden.
5/8 Code für das Bestimmungsland a2 Nein 1x 1x Der für D.E. 3/1 "Ausführer" festgelegte Ländercode ist zu verwenden.
Im Zusammenhang mit Versandverfahren ist der ISO-Alpha-2-Ländercode (ISO 3166) zu verwenden.
5/9 Code für die Bestimmungsregion an..9 Nein 1x 1x Die Codes werden von den betreffenden Mitgliedstaaten festgelegt.
5/14 Code für das Versendungsland/ Ausfuhrland a2 Nein 1x 1x Der für D.E. 3/1 "Ausführer" festgelegte Ländercode ist zu verwenden.
5/15 Code für das Ursprungsland a2 Nein 1x Der für D.E. 3/1 "Ausführer" festgelegte Ländercode ist zu verwenden.
5/16 Code für das Präferenzursprungsland an..4 Nein 1x Der für D.E. 3/1 "Ausführer" festgelegte Ländercode.
Bezieht sich der Ursprungsnachweis auf eine Gruppe von Ländern, sind die im Integrierten Zolltarif gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates festgelegten Codenummern zu verwenden.
5/23 Warenort Land: a2 +
Ortsart: a1 +
Qualifikator der Kennzeichnung: a1 +
Codiert
Identifizierung des Ortes: an..35 +
Zusätzliche Kennung: n..3
ODER
Freie Textbeschreibung
Straße und Hausnummer: an..70 +
PLZ: an..9 +
Ort: an..35
Ja 1x Die Struktur des Codes ist in Titel II festgelegt.
5/26 Zollstelle der Gestellung an8 Nein 1x Die Kennung der Zollstelle richtet sich nach der für D.E. 5/6 "Bestimmungszollstelle (und Land)" festgelegten Struktur.
5/27 Überwachungszollstelle an8 Nein 1x Die Kennung der Zollstelle richtet sich nach der für D.E. 5/6 "Bestimmungszollstelle (und Land)" festgelegten Struktur.
5/31 Datum der Annahme n8 (JJJJMMTT) Nein 1x 1x
6/1 Eigenmasse (kg) n..16,6 Nein 1x
6/2 Menge in besonderer Maßeinheit n..16,6 Nein 1x
6/5 Rohmasse (kg) n..16,6 Nein 1x 1x
6/8 Warenbezeichnung an..512 Nein 1x
6/9 Art der Verpackung an..2 Nein 99x Die Codeliste entspricht der aktuellen Fassung der UN/ECE-Empfehlungen Nr. 21.
6/10 Anzahl der Packstücke n..8 Nein 99x
6/11 Versandzeichen an..512 Nein 99x
6/13 CUS-Nummer an8 Nein 1x Im Europäischen Zollinventar chemischer Stoffe (ECICS) zugewiesener Code.
6/14 Warennummer - KN-Code an..8 Nein 1x
6/15 Warennummer - TARIC-Code an2 Nein 1x Entsprechend dem TARIC auszufüllen (zwei Ziffern betreffend die Anwendung besonderer Unionsmaßnahmen zur Erfüllung der Förmlichkeiten am Bestimmungsort).
6/16 Warennummer - TARIC-Zusatzcode(s) an4 Nein 99x Entsprechend dem TARIC auszufüllen (Zusatzcodes).
6/17 Warennummer - nationale(r) Zusatzcode(s) an..4 Nein 99x Von den betreffenden Mitgliedstaaten festzulegende Codes.
6/18 Packstücke insgesamt n..8 Nein 1x
6/19 Art der Waren an..3 Nein 1x UPU-Codeliste Nr. 136 ist zu verwenden.
7/2 Container n1 Ja 1x
7/4 Verkehrszweig an der Grenze n1 Ja 1x
7/5 Inländischer Verkehrszweig n1 Nein 1x Die in Titel II für D.E. 7/4 "Verkehrszweig an der Grenze" festgelegten Codes sind zu verwenden.
7/9 Kennzeichen des Beförderungsmittels bei der Ankunft Art der Identifizierung: n2 +
Kennzeichnungsnummer: an..35
Nein 1x Für die Art der Identifikation sind die in Titel II für D.E. 7/7 "Kennzeichen des Beförderungsmittels beim Abgang" festgelegten Codes zu verwenden.
7/10 Containernummer an..17 Nein 9.999x 9.999x
7/15 Staatszugehörigkeit des grenzüberschreitenden aktiven Beförderungsmittels a2 Nein 1x 1x Der für D.E. 3/1 "Ausführer" festgelegte Ländercode ist zu verwenden.
8/1 Kontingentnummer an6 Nein 1x
8/2 Art der Sicherheitsleistung Art der Sicherheitsleistung: an 1 Ja 9x
8/3 Referenz der Sicherheitsleistung Sicherheits-Referenznummer: an..24 +
Zugangscode: an..4 +
Währungscode: a3 +
Betrag der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben und in Fällen, in denen Artikel 89 Absatz 2 Unterabsatz 1 des Zollkodex Anwendung findet, andere Abgaben: n..16,2 +
Zollstelle der Sicherheitsleistung: an8
ODER
Andere Referenz der Sicherheitsleistung: an..35+
Zugangscode: an..4 +
Währungscode: a3 +
Betrag der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben und in Fällen, in denen Artikel 89 Absatz 2 Unterabsatz 1 des Zollkodex Anwendung findet, andere Abgaben: n..16,2 +
Zollstelle der Sicherheitsleistung: an8
Nein 99x Für die Währung sind die ISO-Alpha-3-Währungscodes (ISO 4217) zu verwenden.
Die Kennung der Zollstelle richtet sich nach der für D.E. 5/6 "Bestimmungszollstelle (und Land)" festgelegten Struktur.
8/5 Art des Geschäfts n..2 Nein 1x 1x Die einstelligen Codes in Spalte a der in Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 113/2010 der Kommission 2 genannten Liste sind zu verwenden. Werden papiergestützte Zollanmeldungen verwendet, wird diese Ziffer im linken Teil des Feldes Nr. 24 eingetragen.
Die Mitgliedstaaten können gegebenenfalls vorsehen, dass eine zweite Ziffer aus Spalte B der genannten Liste einzutragen ist. Werden papiergestützte Zollanmeldungen verwendet, ist die zweite Ziffer im rechten Teil des Feldes Nr. 24 einzutragen.
8/6 Statistischer Wert n..16,2 Nein 1x
1) OJ L 328, 28.11.2012, p. 7-15.

2) Commission Regulation (EU) No 113/2010 of 9 February 2010 implementing Regulation (EC) No 471/2009 of the European Parliament and of the Council on Community statistics relating to external trade with nonmember countries, as regards trade coverage, definition of the data, compilation of statistics on trade by business characteristics and by invoicing currency, and specific goods or movements (OJ L 37, 10.2.2010, p. 1).

Titel II
Codes betreffend die gemeinsamen Datenanforderungen für Anmeldungen und Mitteilungen
21

Codes

1. Einleitung

Dieser Titel enthält die Codes, die in den standardgemäßen EDV- und papiergestützten Zollanmeldungen und Mitteilungen zu verwenden sind.

2. Codes

1/1. Art der Anmeldung

IM Im Rahmen des Warenverkehrs mit Ländern und Gebieten außerhalb des Zollgebiets der Union.

Zur Überführung von Waren in eines der Zollverfahren gemäß den Spalten H1 bis H4, H6 und I1 der Tabelle zu den Datenanforderungen in Titel I des Anhangs D der Delegierten Verordnung (EU) .

Um Nicht-Unionswaren im Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten in ein Zollverfahren zu überführen.

CO
  • Für Unionswaren, die während einer Übergangszeit nach dem Beitritt neuer Mitgliedstaaten besonderen Maßnahmen unterliegen.
  • Für Unionswaren im Rahmen des Warenverkehrs zwischen Teilen des Zollgebiets der Union, in denen die Vorschriften der Richtlinie 2006/112/EG des Rates 1 oder der Richtlinie 2008/118/EG des Rates 2 anwendbar sind, und Teilen des genannten Gebiets, für die diese Richtlinien nicht gelten, beziehungsweise im Rahmen des Warenverkehrs zwischen Teilen des genannten Gebiets, für die diese Richtlinien nicht gelten, gemäß Spalte H5 der Tabelle zu den Datenanforderungen in Titel I des Anhangs D der Delegierten Verordnung (EU) .

1/2. Zusätzliche Art der Anmeldung

A für eine Standard-Zollanmeldung (gemäß Artikel 162 Zollkodex)
B für eine vereinfachte Zollanmeldung bei gelegentlicher Inanspruchnahme (gemäß Artikel 166 Absatz 1 des Zollkodex)
C für eine vereinfachte Zollanmeldung bei regelmäßiger Inanspruchnahme (gemäß Artikel 166 Absatz 2 des Zollkodex)
D für die Abgabe einer Standard-Zollanmeldung (wie in Code a genannt) im Einklang mit Artikel 171 des Zollkodex
E für die Abgabe einer vereinfachten Zollanmeldung (wie in Code B genannt) im Einklang mit Artikel 171 des Zollkodex
F für die Abgabe einer vereinfachten Zollanmeldung (wie in Code C genannt) im Einklang mit Artikel 171 des Zollkodex
R Nachträgliche Abgabe einer Ausfuhr- oder Wiederausfuhranmeldung gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 und Artikel 337
X für eine ergänzende Zollanmeldung im Rahmen eines unter B und E definierten vereinfachten Verfahrens
Y für eine ergänzende Zollanmeldung im Rahmen eines unter C und F definierten vereinfachten Verfahrens
Z für eine ergänzende Zollanmeldung (gemäß dem Verfahren in Artikel 182 Zollkodex)

1/10. Verfahren

In dieses Unterfeld ist ein vierstelliger Code einzutragen, der aus einem zweistelligen Element zur Bezeichnung des angemeldeten Verfahrens und aus einem weiteren zweistelligen Element zur Bezeichnung des vorangegangenen Verfahrens besteht. Die Liste der zweistelligen Elemente ist nachstehend aufgeführt.

Als "vorangegangenes Verfahren" gilt das Verfahren, in dem sich die Waren befanden, bevor sie in das beantragte Verfahren übergeführt wurden.

Falls das vorangegangene Verfahren ein Zolllagerverfahren oder ein Verfahren der vorübergehenden Verwendung war oder die Ware aus einer Freizone gekommen ist, ist der entsprechende Code nur zu verwenden, wenn die betreffende Ware nicht vorher in die aktive oder passive Veredelung oder in die Endverwendung übergeführt wurde.

Analog dazu werden Waren, die zuvor vorübergehend ausgeführt worden waren, wiedereingeführt und nach der Überführung in ein Zolllagerverfahren, ein Verfahren zur vorübergehenden Verwendung oder in eine Freizone zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden, als einfache Wiedereinfuhr nach vorübergehender Ausfuhr betrachtet.

Beispiel: Überführung von Waren in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr, die im Rahmen der passiven Veredelung ausgeführt und bei der Wiedereinfuhr in das Zolllagerverfahren übergeführt worden waren = 6121 (nicht 6171). (erster Vorgang: vorübergehende Ausfuhr im Rahmen der passiven Veredelung = 2100; zweiter Vorgang = Lagerung in einem Zolllager = 7121; dritter Vorgang = Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr = 6121).

Die in der folgenden Auflistung mit dem Buchstaben (a) versehenen Codes können nicht als erstes Element des Verfahrenscodes verwendet werden, sondern weisen lediglich auf ein vorangegangenes Verfahren hin.

Beispiel: 4054 = Abfertigung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr von Waren, die zuvor zur aktiven Veredelung in einen anderen Mitgliedstaat übergeführt worden sind.

Liste der Verfahren mit Codes

Je zwei dieser Grundelemente müssen zu einem vierstelligen Code zusammengestellt werden.

00 Dieser Code zeigt an, dass kein vorangegangenes Verfahren vorliegt (a).
01 Überlassung von Waren zum zollrechtlich freien Verkehr mit gleichzeitiger Wiederversendung im Rahmen des Warenverkehrs zwischen Teilen des Zollgebiets der Union, in denen die Vorschriften der Richtlinie 2006/112/EG oder der Richtlinie 2008/118/EG anwendbar sind, und solchen Teilen dieses Gebiets, in denen diese Vorschriften nicht gelten, sowie im Rahmen des Warenverkehrs zwischen den Teilen dieses Gebiets, in denen diese Vorschriften nicht anwendbar sind.
Beispiel: Aus einem Drittland kommende Nicht-Unionswaren, die in Deutschland zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen und zu ihrem Bestimmungsort auf den Kanarischen Inseln weiterbefördert werden.
07 Überlassung von Waren zum zollrechtlich freien Verkehr, die gleichzeitig in ein anderes Lagerverfahren als das Zolllagerverfahren übergeführt wurden, bei dem weder die Mehrwertsteuer noch, falls zutreffend, Verbrauchsteuern entrichtet werden.
Erläuterung: Dieser Code ist in den Fällen zu verwenden, in denen die Waren zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden, ohne dass die Mehrwertsteuer oder Verbrauchsteuern entrichtet werden.
Beispiele: Eingeführter Rohzucker wird zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen, aber die Mehrwertsteuer wird nicht entrichtet. In einem Lager oder in anderen zugelassenen Räumlichkeiten als einem Zolllager können die Waren unter Aussetzung der Mehrwertsteuer aufbewahrt werden.

Eingeführte Mineralöle werden zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen und die Mehrwertsteuer wird nicht entrichtet. Die Waren werden in einem Steuerlager unter Aussetzung der Mehrwertsteuer und der Verbrauchsteuern gelagert.

40 Gleichzeitige Überlassung von Waren zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr.

Überlassung von Waren zum steuerrechtlich freien Verkehr im Rahmen des Warenverkehrs zwischen der Union und den Ländern, mit denen sie eine Zollunion gebildet hat.

Überführung von Waren in den steuerrechtlich freien Verkehr im Rahmen des Warenverkehrs gemäß Artikel 1 Absatz 3 des Zollkodex.

Beispiele:

  • Waren aus Japan, für die Zollabgaben, Mehrwertsteuer und gegebenenfalls Verbrauchsteuern entrichtet werden.
  • Waren aus Andorra, die in Deutschland in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt werden.
  • Waren aus Martinique, die in Belgien in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt werden.
42 Gleichzeitige Überlassung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr mit mehrwertsteuerbefreiender Lieferung in einen anderen Mitgliedstaat, gegebenenfalls mit Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren mit Verbrauchsteueraussetzung.

Überführung von Unionswaren in den steuerrechtlich freien Verkehr im Rahmen des Warenverkehrs zwischen Teilen des Zollgebiets der Union, in denen die Vorschriften der Richtlinie 2006/112/EG und der Richtlinie 2008/118/EG nicht anwendbar sind, und solchen Teilen dieses Gebiets, in denen diese Vorschriften gelten, mit mehrwertsteuerbefreiender Lieferung in einen anderen Mitgliedstaat, gegebenenfalls mit Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren mit Verbrauchsteueraussetzung.

Erläuterung: Die Mehrwertsteuerbefreiung und gegebenenfalls die Verbrauchsteueraussetzung werden gewährt, da auf die Einfuhr eine unionsinterne Lieferung oder Beförderung der Gegenstände in einen anderen Mitgliedstaat folgt. In diesem Fall sind die Mehrwertsteuer und gegebenenfalls die Verbrauchsteuer im Bestimmungsmitgliedstaat zu entrichten. Für dieses Verfahren müssen die betreffenden Personen die anderen Voraussetzungen gemäß Artikel 143 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG und gegebenenfalls die Voraussetzungen gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2008/118/EG erfüllen. Die nach Artikel 143 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG verlangten Angaben sind in D.E. 3/40 "Identifikationsnummer für zusätzliche steuerliche Verweise" aufzuführen.
Beispiele: Nicht-Unionswaren, die in einem Mitgliedstaat zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen und mehrwertsteuerbefreiend in einen anderen Mitgliedstaat geliefert werden. Die mehrwertsteuerrechtlichen Förmlichkeiten werden von einem Zollagenten erledigt, der ein steuerlicher Vertreter ist und das unionsinterne Mehrwertsteuersystem anwendet.

Aus einem Drittland eingeführte verbrauchsteuerpflichtige Nicht-Unionswaren, die zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen und mehrwertsteuerbefreiend in einen anderen Mitgliedstaat geliefert werden. Auf die Überlassung zum zoll- und steuerrechtlichen Verkehr folgt unmittelbar eine von einem registrierten Versender gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2008/118/EG veranlasste Beförderung in einem Verfahren der Steueraussetzung vom Ort der Einfuhr.

43 Gleichzeitige Überlassung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr im Rahmen von besonderen Maßnahmen für die Erhebung eines Betrags während der Übergangszeit nach dem Beitritt neuer Mitgliedstaaten.
Beispiel: Überlassung landwirtschaftlicher Erzeugnisse zum zollrechtlich freien Verkehr während einer besonderen Übergangszeit nach dem Beitritt neuer Mitgliedstaaten, in der ein besonderes Zollverfahren oder besondere Maßnahmen zwischen den neuen Mitgliedstaaten und dem Rest der Union gelten.
44 Endverwendung

Aufgrund ihrer besonderen Verwendung können Waren abgabenfrei oder zu einem ermäßigten Abgabensatz zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr überlassen werden.

Beispiel: Überlassung von Motoren aus Drittländern zum zollrechtlich freien Verkehr zum Zwecke des Einbaus in ein in der Europäischen Union gebautes ziviles Luftfahrzeug.

Nicht-Unionswaren für den Einbau in bestimmten Arten von Wasserfahrzeugen und für Bohr- oder Förderplattformen

45 Überlassung von Waren zum zollrechtlich und teilweise mehrwertsteuer- oder verbrauchsteuerrechtlich freien Verkehr und deren Überführung in ein anderes Lagerverfahren als das Zolllagerverfahren.
Erläuterung: Dieser Code ist für Waren zu verwenden, für die sowohl Mehrwertsteuer als auch Verbrauchsteuern zu entrichten sind, aber bei Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr nur eine dieser Steuern entrichtet wird.
Beispiele: Zigaretten aus Drittländern werden zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen und die Mehrwertsteuer wird entrichtet. In einem Steuerlager können die Waren unter Aussetzung der Verbrauchsteuern aufbewahrt werden.

Aus einem Drittland oder einem Drittgebiet eingeführte verbrauchsteuerpflichtige Waren im Sinne des Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 2008/118/EG werden zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen. Auf die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr folgt unmittelbar eine von einem registrierten Versender gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2008/118/EG vom Ort der Einfuhr veranlasste Beförderung in einem Verfahren der Steueraussetzung zu einem Steuerlager in demselben Mitgliedstaat.

46 Einfuhr von im Rahmen einer passiven Veredelung aus den Ersatzwaren hergestellten Veredelungserzeugnissen vor der Ausfuhr der Waren, die sie ersetzen.
Erläuterung: Vorzeitige Einfuhr gemäß Artikel 223 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex.
Beispiel: Einfuhr von aus Holz aus Drittländern hergestellten Tischen vor der Überführung von Holz aus der Europäischen Union in die passive Veredelung.
48 Gleichzeitige Überlassung von Ersatzerzeugnissen zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr im Rahmen der passiven Veredlung vor Ausfuhr der schadhaften Waren.
Erläuterung: Standardaustauschverfahren (IM-EX), vorzeitige Einfuhr gemäß Artikel 262 Absatz 1 des Zollkodex.
51 Überführung von Waren in das Verfahren der aktiven Veredelung.
Erläuterung: Aktive Veredelung gemäß Artikel 256 des des Zollkodex.
53 Überführung von Waren in die vorübergehende Verwendung.
Erläuterung: Überführung von für die Wiedereinfuhr bestimmten Nicht-Unionswaren in die vorübergehende Verwendung.

Die Waren können unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben gemäß Artikel 250 des Zollkodex im Zollgebiet der Union verwendet werden.

Beispiel: Vorübergehende Verwendung etwa zu Ausstellungszwecken.
54 Aktive Veredelung in einem anderen Mitgliedstaat (ohne die Waren zuvor zum zollrechtlich freien Verkehr zu überlassen) (a).
Erläuterung: Dieser Code dient der Erfassung in den Statistiken über den unionsinternen Warenverkehr.
Beispiel: Beispiel Nicht-Unionswaren werden in Belgien in das Verfahren der aktiven Veredelung übergeführt (5100). Im Anschluss an die Veredelung werden sie nach Deutschland versandt, um dort zum freien Verkehr (4054) überlassen bzw. einer weiteren Veredelung unterzogen zu werden (5154).
61 Wiedereinfuhr und gleichzeitige Überlassung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr von Waren.
Erläuterung: Aus einem Drittland wiedereingeführte Waren, für die die Zollabgaben und die Mehrwertsteuer entrichtet werden.
63 Wiedereinfuhr und gleichzeitige Überlassung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr mit mehrwertsteuerbefreiender Lieferung in einen anderen Mitgliedstaat, gegebenenfalls mit Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren mit Verbrauchsteueraussetzung.
Erläuterung: Die Mehrwertsteuerbefreiung und gegebenenfalls die Verbrauchsteueraussetzung werden gewährt, da auf die Wiedereinfuhr eine unionsinterne Lieferung oder Verbringung der Gegenstände in einen anderen Mitgliedstaat folgt. In diesem Fall sind die Mehrwertsteuer und gegebenenfalls die Verbrauchsteuer im Bestimmungsmitgliedstaat zu entrichten. Für dieses Verfahren müssen die betreffenden Personen die anderen Voraussetzungen gemäß Artikel 143 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG und gegebenenfalls die Voraussetzungen gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2008/118/EG erfüllen. Die nach Artikel 143 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG verlangten Angaben sind in D.E. 3/40 "Identifikationsnummer für zusätzliche steuerliche Verweise" aufzuführen.
Beispiele: Wiedereinfuhr nach passiver Veredelung oder vorübergehender Verwendung, wobei eine etwaige MwSt-Schuld beim steuerlichen Vertreter erhoben wird.

Nach passiver Veredelung wiedereingeführte und zum zollrechtlich freien Verkehr überlassene verbrauchsteuerpflichtige Waren, die mehrwertsteuerbefreiend in einen anderen Mitgliedstaat geliefert werden. Auf die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr folgt unmittelbar eine von einem registrierten Versender gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2008/118/EG vom Ort der Wiedereinfuhr veranlasste Beförderung in einem Verfahren der Steueraussetzung.

68 Wiedereinfuhr mit gleichzeitiger Überlassung zum zoll- und teilweise steuerrechtlich freien Verkehr und Überführung in ein anderes Lagerverfahren als das Zolllagerverfahren.
Erläuterung: Dieser Code ist für Waren zu verwenden, die sowohl der Mehrwertsteuer als auch Verbrauchsteuern unterliegen, aber bei Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr nur eine dieser Steuern entrichtet wird.
Beispiel: Weiterverarbeitete alkoholische Getränke, die wiedereingeführt und in ein Steuerlager übergeführt werden.
71 Überführung von Waren in das Zolllagerverfahren.
76 Überführung von Unionswaren in das Zolllagerverfahren gemäß Artikel 237 Absatz 2 des Zollkodex.
Beispiel: Entbeintes Fleisch von ausgewachsenen männlichen Rindern, das vor der Ausfuhr in das Zolllagerverfahren übergeführt wird (Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1741/2006 der Kommission vom 24. November 2006 mit den Bedingungen für die Gewährung der Sondererstattung für vor der Ausfuhr in das Zolllagerverfahren übergeführtes entbeintes Fleisch von ausgewachsenen männlichen Rindern [1] (ABl. L 329 vom 25.11.2006 S. 7)).

Nach der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr folgt der Antrag auf die Erstattung oder den Erlass der Einfuhrabgaben aufgrund der Schadhaftigkeit der Waren oder ihrer Nichtübereinstimmung mit den Vertragsbedingungen (Artikel 118 des Zollkodex).

Im Einklang mit Artikel 118 Absatz 4 des Zollkodex können die betreffenden Waren anstelle der Verbringung aus dem Zollgebiet der Union zum Zwecke der Gewährung einer Erstattung oder eines Erlasses in ein Zolllager übergeführt werden.

77 Herstellung von Unionswaren unter zollamtlicher Überwachung und im Rahmen von Zollkontrollen (gemäß Artikel 5 Nummern 27 und 3 des Zollkodex) vor der Ausfuhr und der Zahlung von Ausfuhrerstattungen.
Beispiel: Unter zollamtlicher Überwachung und unter Zollkontrolle vor der Ausfuhr hergestellte Rindfleischkonserven (Artikel 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1731/2006 der Kommission vom 23. November 2006 über besondere Durchführungsbestimmungen für die Erstattungen bei der Ausfuhr bestimmter Rindfleischkonserven (ABl. L 325 vom 24.11.2006 S. 12).
78 Überführung von Waren in eine Freizone. (a)
95 Überführung von Unionswaren in ein anderes Lagerverfahren als das Zolllagerverfahren, bei dem weder die Mehrwertsteuer noch, falls zutreffend, Verbrauchsteuern entrichtet werden.
Erläuterung: Dieser Code ist im Rahmen des in Artikel 1 Absatz 3 des Zollkodex genannten Handelsverkehrs sowie im Rahmen des Handelsverkehrs zwischen der Union und den Ländern, mit denen sie eine Zollunion gebildet hat und bei denen weder Mehrwertsteuer noch Verbrauchsteuer entrichtet wird, zu verwenden.
Beispiel: Zigaretten von den Kanarischen Inseln werden nach Belgien verbracht und in einem Steuerlager aufbewahrt; Die Zahlung der Mehrwertsteuer und der Verbrauchsteuern wird ausgesetzt.
96 Überführung von Unionswaren in ein anderes Lagerverfahren als das Zolllagerverfahren, bei dem die Mehrwertsteuer oder, falls zutreffend, die Verbrauchsteuern entrichtet werden und die Zahlung der jeweils anderen Steuer ausgesetzt ist.
Erläuterung: Dieser Code ist im Rahmen des in Artikel 1 Absatz 3 des Zollkodex genannten Handelsverkehrs sowie im Rahmen des Handelsverkehrs zwischen der Union und den Ländern, mit denen sie eine Zollunion gebildet hat und bei denen die Mehrwertsteuer oder die Verbrauchsteuer entrichtet und die Zahlung der jeweils anderen Steuer ausgesetzt wird, zu verwenden.
Beispiel: Zigaretten von den Kanarischen Inseln werden nach Frankreich verbracht und in einem Steuerlager aufbewahrt; die Mehrwertsteuer wird entrichtet und die Zahlung der Verbrauchsteuern ausgesetzt.

Verfahrenscodes im Zusammenhang mit Zollanmeldungen

Spalten (Überschrift der Tabelle in Anhang D der Delegierten Verordnung (EU) ) Erklärungen Gegebenenfalls Verfahrenscodes der Union
H1 Anmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr und zur Überführung in ein besonderes Verfahren - besondere Verwendung - Anmeldung zur Endverwendung 01, 07, 40, 42, 43, 44, 45, 46, 48, 61, 63, 68
H2 Besonderes Verfahren - Lagerhaltung - Anmeldung zum Zolllagerverfahren 71
H3 Besonderes Verfahren - besondere Verwendung - Anmeldung zur vorübergehenden Verwendung 53
H4 Besonderes Verfahren - Veredelung - Anmeldung zur aktiven Veredelung 51
H5 Anmeldung zur Verbringung von Waren im Rahmen des Handels mit steuerlichen Sondergebieten 40, 42, 61, 63, 95, 96
H6 Anmeldung zur Verbringung von Waren im Rahmen des Handels mit steuerlichen Sondergebieten 01, 07 und 40
I1 Vereinfachte Einfuhranmeldung 01, 07, 40, 42, 43, 44, 45, 46, 48, 51, 53, 61, 63, 68

1/11. Zusätzliches Verfahren

Wird dieses Datenelement zur Angabe eines Unionsverfahrens verwendet, bezeichnet der erste Buchstabe des Codes eine Maßnahmenkategorie gemäß der folgenden Aufschlüsselung:
Aktive Veredelung Axx
Passive Veredelung Bxx
Zollbefreiungen Cxx
Zeitweilige Zulassung Dxx
Landwirtschaftliche Erzeugnisse Exx
Sonstige Fxx

Aktive Veredelung (AV) (Artikel 256 des Zollkodex)

Code Beschreibung
Einfuhr
A04 Waren im AV-Verfahren (nur MwSt.-Aussetzung)
A10 Vernichtung von Waren im Verfahren der aktiven Veredelung

Passive Veredelung (PV) (Artikel 259 des Zollkodex)

Code Beschreibung
Einfuhr
B02 Wiedereinfuhr von Veredelungserzeugnissen nach Reparatur im Rahmen der Gewährleistungspflicht gemäß Artikel 260 des Zollkodex (kostenlos ausgebesserte Waren).
B03 Wiedereinfuhr von Veredelungserzeugnissen nach Austausch im Rahmen der Gewährleistungspflicht gemäß Artikel 261 des Zollkodex (Standardaustauschverfahren)
B06 Wiedereinfuhr von Veredelungserzeugnissen - nur MwSt-Aussetzung

Befreiung von den Eingangsabgaben (Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates) *

Code Beschreibung Artikel
C01 Übersiedlungsgut natürlicher Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz in das Zollgebiet der Union verlegen 3
C02 Aussteuer und Hausrat, die aus Anlass einer Eheschließung eingeführt werden 12 Abs. 1
C03 Aus Anlass einer Eheschließung üblicherweise überreichte Geschenke 12 Abs. 2
C04 Erbschaftsgut, das eine natürliche Person mit gewöhnlichem Wohnsitz im Zollgebiet der Union erhält 17
C06 Ausstattung, Ausbildungsmaterial und Haushaltsgegenstände von Schülern und Studenten 21
C07 Sendungen mit geringem Wert 23
C08 Sendungen von Privatperson an Privatperson 25
C09 Investitionsgüter und andere Ausrüstungsgegenstände, die anlässlich einer Betriebsverlegung aus einem Drittland in die Union eingeführt werden 28
C10 Investitionsgüter und andere Ausrüstungsgegenstände von Personen, die einen freien Beruf ausüben, sowie von juristischen Personen, die eine Tätigkeit ohne Erwerbszweck ausüben 34
C11 Gegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters; wissenschaftliche Instrumente und Apparate gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 42
C12 Gegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters; wissenschaftliche Instrumente und Apparate gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 43
C13 Gegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters; wissenschaftliche Instrumente und Apparate, die ausschließlich für nicht gewerbliche Zwecke eingeführt werden (einschließlich Ersatzteile, Bestandteile, Zubehörteile und Werkzeuge) 44 und 45
C14 Ausrüstungen, die von oder für Rechnung einer Einrichtung oder Anstalt für wissenschaftliche Forschung mit Sitz außerhalb der Union für nichtkommerzielle Zwecke eingeführt werden 51
C15 Tiere für Laborzwecke und biologische und chemische Stoffe für Forschungszwecke 53
C16 Therapeutische Stoffe menschlichen Ursprungs sowie Reagenzien zur Bestimmung der Blut- und Gewebegruppen 54
C17 Instrumente und Apparate zur medizinischen Forschung, Diagnose oder Behandlung 57
C18 Vergleichssubstanzen für die Arzneimittelkontrolle 59
C19 Pharmazeutische Erzeugnisse zur Verwendung bei internationalen Sportveranstaltungen 60
C20 Für Organisationen der Wohlfahrtspflege bestimmte Waren - lebenswichtige Waren, die von staatlichen oder anderen von den zuständigen Behörden anerkannten Organisationen eingeführt werden 61 Abs. 1 Buchst. a
C21 In Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 aufgeführte Gegenstände für Blinde 66
C22 In Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 aufgeführte Gegenstände für Blinde, die von den Blinden selbst zu ihrem Eigengebrauch eingeführt werden (einschließlich Ersatzteile, Bestandteile, Zubehörteile und Werkzeuge) 67 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 2
C23 In Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 aufgeführte Gegenstände für Blinde, die von bestimmten Einrichtungen oder Organisationen eingeführt werden (einschließlich Ersatzteile, Bestandteile, Zubehörteile und Werkzeuge) 67 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2
C24 Gegenstände für andere Behinderte (ausgenommen Blinde), die von den Behinderten selbst zu ihrem Eigengebrauch eingeführt werden (einschließlich Ersatzteile, Bestandteile, Zubehörteile und Werkzeuge) 68 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 2
C25 Gegenstände für andere Behinderte (ausgenommen Blinde), die von bestimmten Einrichtungen oder Organisationen eingeführt werden (einschließlich Ersatzteile, Bestandteile, Zubehörteile und Werkzeuge) 68 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2
C26 Zugunsten von Katastrophenopfern eingeführte Gegenstände 74
C27 Auszeichnungen, die von Regierungen dritter Länder an Personen mit gewöhnlichem Wohnsitz im Zollgebiet der Union verliehen werden 81 Buchst. a
C28 Gegenstände, die von Personen in das Zollgebiet der Union eingeführt werden, die einem Drittland einen offiziellen Besuch abgestattet haben und die Gegenstände bei diesem Anlass von amtlichen Stellen des Empfangslandes als Geschenk erhalten haben 82 Buchst. a
C29 Zum persönlichen Gebrauch von Staatsoberhäuptern bestimmte Waren 85
C30 Zur Absatzförderung eingeführte Warenmuster oder -proben von geringem Wert 86
C31 Werbedrucke 87
C32 Kleine Muster oder Proben von außerhalb des Zollgebiets der Union hergestellten Waren, die für eine Ausstellung oder ähnliche Veranstaltung bestimmt sind 90 Buchst. a
C33 Zu Prüfungs-, Analyse- oder Versuchszwecken eingeführte Waren 95
C34 Sendungen an die für Urheberrechtsschutz oder gewerblichen Rechtsschutz zuständigen Stellen 102
C35 Werbematerial für den Fremdenverkehr 103
C36 Verschiedene Dokumente und Gegenstände 104
C37 Verpackungsmittel zum Verstauen und Schutz von Waren während ihrer Beförderung 105
C38 Streu und Futter für Tiere während ihrer Beförderung 106
C39 Treib- und Schmierstoffe in Straßenkraftfahrzeugen und Spezialcontainern 107
C40 Waren zum Bau, zur Unterhaltung oder Ausschmückung von Gedenkstätten oder Friedhöfen für Kriegsopfer 112
C41 Särge, Urnen und Gegenstände zur Grabausschmückung 113
C42 Übersiedlungsgut, das vor Begründung des gewöhnlichen Wohnsitzes durch den Beteiligten im Zollgebiet der Union zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wurde (Zollbefreiung vorbehaltlich einer Verpflichtung) 9 Abs. 1
C43 Übersiedlungsgut, das durch eine natürliche Person, die beabsichtigt, ihren gewöhnlichen Wohnsitz im Zollgebiet der Union zu begründen, zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wurde (Zollbefreiung vorbehaltlich einer Verpflichtung) 10
C44 Erbschaftsgut, das eine im Zollgebiet der Union niedergelassene juristische Person, die eine Tätigkeit ohne Gewinnabsichten ausübt, erhält. 20
C45 Erzeugnisse des Acker- und Gartenbaus, der Vieh- und Bienenzucht und der Forstwirtschaft, die auf Grundstücken in einem Drittland in unmittelbarer Nähe des Zollgebiets der Union erwirtschaftet werden 35
C46 Erzeugnisse des Fischfangs oder der Fischzucht, die von Fischern aus der Union in den an einen Mitgliedstaat und ein Drittland angrenzenden Seen und Flüssen betrieben werden, sowie von Jägern aus der Union auf diesen Seen und Flüssen erzielte Jagdergebnisse 38
C47 Saatgut, Düngemittel und Erzeugnisse zur Boden- oder Pflanzenbehandlung, die zur Bewirtschaftung von in unmittelbarer Nähe eines Drittlandes liegenden Grundstücken im Zollgebiet der Union bestimmt sind 39
C48 Im persönlichen Gepäck von Reisenden befindliche Waren, die von der Mehrwertsteuer befreit sind 41
C49 Für Organisationen der Wohlfahrtspflege bestimmte Waren - Waren jeder Art, die unentgeltlich versandt werden und mit denen auf gelegentlich stattfindenden Wohltätigkeitsveranstaltungen Einnahmen zugunsten Bedürftiger erzielt werden sollen 61 Abs. 1 Buchst. b
C50 Für Organisationen der Wohlfahrtspflege bestimmte Waren - Ausrüstungen und Büromaterial, die unentgeltlich versandt werden 61 Abs. 1 Buchst. c
C51 Pokale, Gedenkmünzen und ähnliche Gegenstände mit im Wesentlichen symbolischem Wert, die von Personen mit gewöhnlichem Wohnsitz im Zollgebiet der Union aus einem Drittland eingeführt werden 81 Buchst. b
C52 Pokale, Gedenkmünzen und ähnliche Gegenstände mit im Wesentlichen symbolischem Wert, die von Behörden oder Personen eines Drittlandes unentgeltlich im Zollgebiet der Union verliehen werden sollen 81 Buchst. c
C53 Belohnungen, Trophäen und Andenken mit symbolischem Charakter und von geringem Wert, die zur unentgeltlichen Verteilung an Personen mit gewöhnlichem Wohnsitz in einem Drittland bei Geschäftskongressen oder ähnlichen internationalen Veranstaltungen bestimmt sind 81 Buchst. d
C54 Gegenstände, die von Personen in das Zollgebiet der Union eingeführt werden, die dem Zollgebiet der Union einen offiziellen Besuch abstatten und die Gegenstände bei dieser Gelegenheit den gastgebenden Behörden als Geschenk zu überreichen beabsichtigen 82 Buchst. b
C55 Gegenstände, die als Geschenk, als Zeichen der Freundschaft oder des Wohlwollens von einer amtlichen Stelle, einer Gebietskörperschaft oder einer gemeinnützigen Vereinigung in einem Drittland an eine amtliche Stelle, Gebietskörperschaft oder eine von den zuständigen Behörden zur abgabenfreien Entgegennahme derartiger Gegenstände befugte gemeinnützige Vereinigung im Zollgebiet der Union gerichtet werden 82 Buchst. c
C56 Von Lieferanten unentgeltlich an ihre Kunden gerichteten Werbegegenstände ohne eigenen Handelswert, die ausschließlich zu Werbezwecken verwendbar sind. 89
C57 Waren, die ausschließlich zu ihrer eigenen Vorführung oder zur Vorführung von außerhalb des Zollgebiets der Union hergestellten Maschinen und Apparaten auf einer Ausstellung oder ähnlichen Veranstaltung eingeführt werden 90 Abs. 1 Buchst. b
C58 verschiedene Werkstoffe von geringem Wert, wie Farben, Lacke, Tapeten usw., die beim Bau, bei der Einrichtung und Ausstattung der von Vertretern dritter Länder auf einer Ausstellung oder ähnlichen Veranstaltung gehaltenen Stände verwendet und durch ihre Verwendung verbraucht werden 90 Abs. 1 Buchst. c
C59 Werbedrucke, Kataloge, Prospekte, Preislisten, Werbeplakate, bebilderte und sonstige Kalender, ungerahmte Fotografien und andere Gegenstände, die unentgeltlich zur Werbung für außerhalb des Zollgebiets der Union hergestellte und auf einer Ausstellung oder ähnlichen Veranstaltung gezeigte Waren verwendet werden sollen 90 Abs. 1 Buchst. d
C60 Aussteuer und Hausrat, die aus Anlass einer Eheschließung eingeführt und frühestens zwei Monate vor dem geplanten Zeitpunkt der Eheschließung zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wurden (Zollbefreiung vorbehaltlich der Leistung einer angemessenen Sicherheit) 12 Abs. 1, 15 Abs. 1 Buchst. a
C61 Aus Anlass einer Eheschließung üblicherweise überreichte Geschenke, die frühestens zwei Monate vor dem geplanten Zeitpunkt der Eheschließung zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wurden (Zollbefreiung vorbehaltlich der Leistung einer angemessenen Sicherheit) 12 Abs. 2, 15 Abs. 1 Buchst. a
*) Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates vom 16. November 2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. L 324 vom 10.12.2009 S. 23).

Zeitweilige Zulassung

Code Beschreibung Artikel
D01 Paletten (einschließlich Palettenersatzteile, -zubehör und -ausrüstung) 208 und 209
D02 Container (einschließlich Containerersatzteile, -zubehör und -ausrüstung) 210 und 211
D03 Beförderungsmittel des Straßen-, Schienen-, Luft-, See- oder Binnenschiffsverkehrs 212
D04 Persönliche Gebrauchsgegenstände der Reisenden und zu Sportzwecken eingeführte Waren 219
D05 Betreuungsgut für Seeleute 220
D06 Ausrüstung für Katastropheneinsätze 221
D07 Medizinischchirurgisches Material und Labormaterial 222
D08 Tiere (zwölf Monate oder älter) 223
D09 Waren zur Verwendung im Grenzgebiet 224
D10 Ton-, Bild oder Datenträger 225
D11 Werbematerial 225
D12 Berufsausrüstung 226
D13 Pädagogisches Material und wissenschaftliches Gerät 227
D14 Umschließungen, gefüllt 228
D15 Umschließungen, leer 228
D16 Formen, Matrizen, Klischees, Modelle, Geräte zum Messen, Überprüfen oder Überwachen und ähnliche Gegenstände 229
D17 Spezialwerkzeuge und -instrumente 230
D18 Spezialwerkzeuge und -instrumente 231 Buchst. a
D19 Waren, die gemäß Kaufvertrag einem Erprobungsvorbehalt unterliegen 231 Buchst. b
D20 Waren, die zur Durchführung von Tests, Experimenten oder Vorführungen ohne Gewinnabsicht bestimmt sind (sechs Monate) 231 Buchstabe c
D21 Muster/Proben 232
D22 Austauschproduktionsmittel (sechs Monate) 233
D23 Waren für Veranstaltungen oder zum Verkauf 234 Abs. 1
D24 Sendungen zur Ansicht (sechs Monate) 234 Abs. 2
D25 Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten 234 Abs. 3 Buchst. a
D26 Andere als neu hergestellte Waren, die im Hinblick auf ihre Versteigerung eingeführt werden 234 Abs. 3 Buchst. b
D27 Ersatzteile, Zubehörteile und Ausrüstung 235
D28 Waren, die in besonderen Situationen ohne wirtschaftliche Auswirkungen eingeführt werden 236 Buchst. b
D29 Waren, die für längstens drei Monate eingeführt werden 236 Buchst. a
D30 Beförderungsmittel für außerhalb des Zollgebiets der Union ansässige Personen oder für Personen, die im Begriff sind, ihren gewöhnlichen Wohnsitz am einen Ort außerhalb dieses Gebiets zu verlegen 216
D51 Vorübergehende Verwendung unter teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben 206

Landwirtschaftliche Erzeugnisse

Code Beschreibung
Einfuhr
E01 Zugrundelegung von Einheitspreisen für die Bestimmung des Zollwerts bestimmter verderblicher Waren (Artikel 74 Absatz 2 Buchstabe c des Zollkodex und Artikel 142 Absatz 6)
E02 Pauschale Einfuhrwerte (beispielsweise: Verordnung (EU) Nr. 543/2011) * **
*) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABl. L 157 vom 15.06.2011 S. 1).

**) Verordnung (EG) Nr. 612/2009 der Kommission vom 7. Juli 2009 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 186 vom 17.07.2009 S. 1).

Sonstige

Code Beschreibung
Einfuhr
F01 Befreiung von den Einfuhrabgaben für Rückwaren (Artikel 203 des Zollkodex)
F02 Befreiung von den Einfuhrabgaben für Rückwaren (besondere Umstände gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446: landwirtschaftliche Erzeugnisse)
F03 Befreiung von den Einfuhrabgaben für Rückwaren (besondere Umstände gemäß Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446: Ausbesserung oder Instandsetzung)
F04 In die Europäische Union zurückverbrachte Veredelungserzeugnisse, die ursprünglich im Anschluss an ein Verfahren der aktiven Veredelung wiederausgeführt wurden (Artikel 205 Absatz 1 des Zollkodex)
F05 Befreiung von den Einfuhrabgaben und der Mehrwertsteuer und/oder den Verbrauchssteuern für Rückwaren (Artikel 203 des Zollkodex und Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 2006/112/EG)
F06 Eine Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Verbrauchsteueraussetzung vom Ort der Einfuhr gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2008/118/EG
F07 In die Europäische Union zurückverbrachte Veredelungserzeugnisse, die ursprünglich im Anschluss an ein Verfahren der aktiven Veredelung wiederausgeführt wurden, wobei die Einfuhrabgaben auf diese Waren nach Artikel 86 Absatz 3 des Zollkodex (Artikel 205 Absatz 2 des Zollkodex) berechnet werden.
F15 Waren, die im Rahmen des Handels mit steuerlichen Sondergebieten verbracht werden (Artikel 1 Absatz 3 des Zollkodex)
F16 Waren, die im Rahmen des Warenverkehrs zwischen der Union und den Ländern, mit denen sie eine Zollunion gebildet hat, verbracht werden
F21 Befreiung von den Einfuhrabgaben für Erzeugnisse der Seefischerei und andere Meereserzeugnisse, die im Küstenmeer eines Landes oder Gebiets außerhalb des Zollgebiets der Union von Schiffen aus gefangen wurden, die ausschließlich in einem Mitgliedstaat der Union registriert oder ins Schiffsregister eingetragen sind und die Flagge dieses Mitgliedstaats führen
F22 Befreiung von den Einfuhrabgaben für Erzeugnisse, die aus Erzeugnissen der Seefischerei und anderen Meereserzeugnissen, die im Küstenmeer eines Landes oder Gebiets außerhalb des Zollgebiets der Union gefangen wurden, an Bord eines in einem Mitgliedstaat zugelassenen oder registrierten und unter der Flagge dieses Staates fahrenden Fabrikschiffes hergestellt wurden
F44 Überlassung von Veredelungserzeugnissen zum zollrechtlich freien Verkehr, wenn Artikel 86 Absatz 3 des Zollkodex anzuwenden ist
F45 Mehrwertsteuerbefreiung bestimmter endgültiger Einfuhren von Gegenständen (Richtlinie 2009/132/EG des Rates) *
F46 Zugrundelegung der ursprünglichen zolltariflichen Einreihung der Waren in Fällen gemäß Artikel 86 Absatz 2 des Zollkodex
F47 Vereinfachte Erstellung von Zollanmeldungen für Waren, die unter verschiedene Unterpositionen des Zolltarifs gemäß Artikel 177 des Zollkodex fallen
F48 Einfuhr gemäß der Sonderregelung für Fernverkäufe von aus Drittländern oder Drittgebieten eingeführten Gegenständen gemäß Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 4 der Richtlinie 2006/112/EG
F49 Einfuhr gemäß der Sonderregelungen für die Erklärung und Entrichtung der Mehrwertsteuer bei der Einfuhr gemäß Titel XII Kapitel 7 der Richtlinie 2006/112/EG
*) Richtlinie 2009/132/EG des Rates vom 19. Oktober 2009 zur Festlegung des Anwendungsbereichs von Artikel 143 Buchstaben b und c der Richtlinie 2006/112/EG hinsichtlich der Mehrwertsteuerbefreiung bestimmter endgültiger Einfuhren von Gegenständen (ABl. L 292 vom 10.11.2009 S. 5).

2/1. Vereinfachte Anmeldung/Vorpapiere

Dieses Datenelement besteht aus alphanumerischen Codes.

Jeder Code umfasst drei Elemente. Mit dem ersten Element (an..3), das aus Ziffern oder Buchstaben oder aus einer Kombination aus Ziffern und Buchstaben bestehen kann, wird die Art des Dokuments bezeichnet. Das zweite Element (an..35) dient der Erfassung der für die Identifizierung des Dokuments erforderlichen Daten wie der Registriernummer oder einer sonstigen eindeutigen Referenznummer. Das dritte Element (an..5) wird verwendet, um zu ermitteln, auf welche Zeile/Position des Vorpapiers Bezug genommen wird.

Bei Vorlage einer papiergestützten Zollanmeldung werden die drei Elemente durch einen Bindestrich (-) voneinander getrennt.

1. Das erste Element (an..3)

Wählen Sie die Kurzbezeichnung für das Dokument aus dem untenstehenden "Verzeichnis der Kurzbezeichnungen der Dokumente".

Verzeichnis der Kurzbezeichnungen der Dokumente

(numerische Codes aus dem UN-Handbuch 2014b für den elektronischen Datenaustausch für Verwaltung, Handel und Verkehr (EDIFACT): Liste der Codes für das Datenelement 1001, Dokumenten-/Nachrichtenname, codiert)

Containerliste 235
Lieferschein 270
Ladeliste. 271
Proformarechnung 325
Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung 337
Summarische Eingangsanmeldung 355
Handelsrechnung 380
Hausfrachtbrief 703
Sammelkonnossement 704
Konnossement 705
Hauskonnossement 714
Bahn-Frachtbrief 720
LKW-Frachtbrief 730
Luftfrachtbrief 740
Frachtbrief der Fluggesellschaft (MAWB) 741
Paketkarte (Postpakete) 750
Multimodales/kombiniertes Transportdokument 760
Frachtmanifest 785
Ladungsverzeichnis 787
Anmeldung zum Unionsversandverfahren/gemeinsamen Versandverfahren - gemischte Sendungen (T) 820
Anmeldung zum externen Unionsversandverfahren/gemeinsamen Versandverfahren (T1) 821
Anmeldung zum internen Unionsversandverfahren/gemeinsamen Versandverfahren (T2) 822
Kontrollexemplar T5 823
Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren T2L 825
Carnet TIR 952
Carnet ATA 955
Aktenzeichen/Datum der Anschreibung in der Buchführung des Anmelders CLE
Auskunftsblatt INF3 IF3
Manifest - vereinfachtes Verfahren MNS
Anmeldung/Mitteilung MRN Ausstellungsdatum:
Anmeldung zum internen Unionsversandverfahren - Artikel 227 des Zollkodex T2F
Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren T2LF T2G
T2M-Nachweis T2M
Vereinfachte Zollanmeldung SDE
Sonstige ZZZ

Dieses Verzeichnis enthält auch den Code "CLE" für "Datum und Referenznummer der Anschreibung in der Buchführung des Anmelders" (Artikel 182 Absatz 1 des Zollkodex). Das Datum wird wie folgt codiert: JJJJMMTT.

2. Das zweite Element (an..35)

Hier ist die Identifikationsnummer oder ein sonstiger eindeutiger Hinweis anzugeben, anhand deren das Dokument zu erkennen ist.

Wird die MRN als Vorpapier ausgewiesen, muss die Referenznummer wie folgt strukturiert sein:

Feld Inhalt Format Beispiele
1 Die letzten beiden Stellen des Jahres der förmlichen Annahme der Anmeldung (JJ) n2 15
2 Kennung des Landes, in dem die Anmeldung/der Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren/die Mitteilung vorgenommen wurden (ISO-Alpha-2-Ländercode) a2 RO
3 Eindeutige Kennung für Nachricht pro Jahr und Land an 12 9876AB889012
4 Verfahrenskennung a1 B
5 Prüfziffer an1 5

Felder 1 und 2 - siehe vorstehende Erläuterung

In Feld Nr. 3 ist eine Kennung für die betreffende Nachricht einzugeben. Wie dieses Feld verwendet wird, ist von den nationalen Verwaltungen festzulegen, jedoch muss jeder in einem bestimmten Land innerhalb eines Jahres bearbeiteten Nachricht eine eindeutige Nummer im Zusammenhang mit dem betreffenden Verfahren zugewiesen werden.

Nationale Verwaltungen, die wünschen, dass die MRN auch die Kennziffer der zuständigen Zollstelle umfasst, können die ersten sechs Zeichen dafür verwenden.

In Feld Nr. 4 ist eine in der nachstehenden Tabelle festgelegte Kennung des Verfahrens einzugeben.

In Feld Nr. 5 ist ein Wert einzugeben, der als Prüfziffer für die vollständige MRN dient. Damit können Fehler bei der Erfassung der vollständigen MRN aufgedeckt werden.

In Feld Nr. 4 "Verfahrenskennung" zu verwendende Codes:

Code Verfahren Entsprechende Spalten in der Tabelle in Titel I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446
A Nur Ausfuhr B1, B2, B3 oder C1
B Ausfuhranmeldung und summarische Ausgangsanmeldung Kombinationen von A1 oder A2 mit B1, B2, B3 oder C1
C Nur summarische Ausgangsanmeldung A1 oder A2
D Wiederausfuhrmitteilung A3
E Versand von Waren im Rahmen des Handels mit steuerlichen Sondergebieten B4
J Nur Versandanmeldung D1, D2 oder D3
K Versandanmeldung und summarische Ausgangsanmeldung Kombinationen von D1, D2 oder D3 mit A1 oder A2
L Versandanmeldung und summarische Eingangsanmeldung Kombinationen von D1, D2 oder D3 mit F1a, F2a, F3a, F4a oder F5
M Nachweis des zollrechtlicher Status von Unionswaren/Warenmanifest E1, E2
R Nur Einfuhranmeldung H1, H2, H3, H4, H6, H7 * oder I1
S Einfuhranmeldung und summarische Eingangsanmeldung Kombinationen von H1, H2, H3, H4, H6, H7 * oder I1 mit F1a, F2a, F3a, F4a oder F5
T Nur summarische Eingangsanmeldung F1a, F1b, F1c, F1d, F2a, F2b, F2c, F2d, F3a, F3b, F4a, F4b, F4c oder F5
V Verbringen von Waren im Rahmen des Handels mit steuerlichen Sondergebieten H5
*) H7 gemäß Anhang B Titel I Kapitel 3 der Delegierten Verordnung (EU) der Kommission. Beschränkt auf Situationen, in denen die Einfuhranmeldung in einer weiteren Anmeldung als Vorpapier ausgewiesen wird.

3. Das dritte Element (n..5)

Die in der summarischen Anmeldung oder im Vorpapier unter D.E. 1/6 "Positionsnummer" angegebene Positionsnummer der betreffenden Waren.

Beispiele:

Wurde das genannte Dokument auf der Grundlage einer papiergestützten Zollanmeldung (Einheitspapier) erstellt, so setzt sich die Kurzbezeichnung aus den für das erste Unterfeld des D.E. 1/1 "Art der Anmeldung" vorgesehenen Codes zusammen (IM, CO und EU).

Sind im Rahmen papiergestützter Versandanmeldungen mehrere Angaben einzutragen und sehen die Mitgliedstaaten die Verwendung codierter Informationen vor, ist der in D.E. 2/2 "Besondere Vermerke" festgelegte Code 00200 zu verwenden.

2/2. Zusätzliche Information

Für zusätzliche Informationen aus dem Zollbereich ist ein fünfstelliger numerischer Code vorgesehen. Dieser Code wird hinter den zusätzlichen Informationen angebracht, es sei denn, die Vorschriften der Union sehen vor, dass der Wortlaut durch diesen Code ersetzt wird.

Beispiel: Handelt es sich bei dem Anmelder und dem Versender um ein und dieselbe Person, so ist der Code 00300 anzugeben.

Die Rechtsvorschriften der Union sehen vor, dass bestimmte besondere Vermerke in andere Datenelemente als D.E. 2/2 "Besondere Vermerke" eingetragen werden. Für die Codierung dieser Vermerke gelten jedoch dieselben Regeln wie für die in D.E. 2/2 "Besondere Vermerke" vorgesehenen Vermerke.

Besondere Vermerke - Code XXXXX

Kategorie "allgemein" - Code 0xxxx

Rechtsgrundlage Sachverhalt Zusätzliche Information Code
der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 Antrag auf Bewilligung der Inanspruchnahme eines anderen besonderen Verfahrens als des Versandverfahrens auf der Grundlage der Zollanmeldung "Vereinfachte Bewilligung" 00100
Anhang D Titel II der Delegierten Verordnung (EU) Mehrere Unterlagen oder Parteien "Verschiedene" 00200
Anhang D Titel II der Delegierten Verordnung (EU) Anmelder ist zugleich Versender "Versender" 00300
Anhang D Titel II der Delegierten Verordnung (EU) Anmelder ist zugleich Ausführer "Ausführer" 00400
Anhang D Titel II der Delegierten Verordnung (EU) Anmelder ist zugleich Einführer "Einführer" 00500
Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 1 Unterabsatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 Erledigung der aktiven Veredelung "AV" und einschlägige "Bewilligungs- oder INF-Nummer..." 00700
Absatz 1 Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 Erledigung der aktiven Veredelung (besondere handelspolitische Maßnahmen) "AV HPM" 00800
der Delegierten Verordnung (EU) Erledigung der vorübergehenden Verwendung "VV" und einschlägige Bewilligungsnummer 00900

Einfuhr: Code 1xxxx

Rechtsgrundlage Sachverhalt Zusätzliche Information Code
Anhang D Titel II der Delegierten Verordnung (EU) Fälle, in denen Waren mit begebbarem Konnossement befördert werden, das "an Order und blanko indossiert" ist, bei summarischen Eingangsanmeldungen, wenn der Empfänger unbekannt ist "Empfänger unbekannt" 10.600

Andere: Code 4xxxx

Rechtsgrundlage Sachverhalt Zusätzliche Information Code
der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 Antrag auf längere Geltungsdauer des Nachweises des zollrechtlichen Status von Unionswaren "Längere Geltungsdauer des Nachweises des zollrechtlichen Status von Unionswaren" 40.100

2/3. Vorgelegte Unterlagen, Bescheinigungen und Bewilligungen, zusätzliche Verweise

  1. Zusammen mit der Anmeldung vorgelegte Unions- oder internationale Unterlagen, Bescheinigungen und Bewilligungen sowie zusätzliche Verweise müssen in Form eines in Titel I festgelegten Codes angegeben werden, gefolgt entweder von einer Identifikationsnummer oder einem sonstigen eindeutigen Verweis. Das Verzeichnis der Unterlagen, Bescheinigungen, Bewilligungen und der zusätzlichen Verweise mit den entsprechenden Codes ist in der TARIC-Datenbank enthalten.
  2. Zusammen mit der Anmeldung vorgelegte nationale Unterlagen, Bescheinigungen und Bewilligungen sowie zusätzliche Verweise müssen in Form eines in Titel I (z.B. 2123, 34d5) festgelegten Codes angegeben werden, gefolgt entweder von einer Identifikationsnummer oder einem sonstigen eindeutigen Verweis. Die vier Zeichen des Codes ergeben sich aus der Nomenklatur des jeweiligen Mitgliedstaats.

2/7. Kennung des Lagers

Der Code hat folgende zweiteilige Struktur:

3/1. Ausführer

Werden bei Sammelsendungen papiergestützte Zollanmeldungen verwendet und sehen die Mitgliedstaaten die Verwendung codierter Informationen vor, ist der in D.E. 2/2 "Besondere Vermerke" festgelegte Code 00200 zu verwenden.

3/2. Identifikationsnummer des Ausführers

Die EORI-Nummer hat folgende Struktur:
Feld Inhalt Format
1 Kennung des Mitgliedstaats (Ländercode) a2
2 Eindeutige Kennung in einem Mitgliedstaat an..15

Ländercode: Zu verwenden ist der in Titel I für D.E. 3/1 "Ausführer" festgelegte Ländercode.

Eine der Union mitgeteilte eindeutige Drittlands-Identifikationsnummer hat folgende Struktur:

Feld Inhalt Format
1 Ländercode a2
2 Eindeutige Identifikationsnummer in einem Drittland an..15

3/21. Code für den Status des Vertreters

Für den Status des Vertreters ist einer der folgenden Codes (n1) vor den Namen und die vollständige Anschrift zu setzen:
2 Vertreter (direkte Vertretung im Sinne des Artikels 18 Absatz 1 des Zollkodex)
3 Vertreter (indirekte Vertretung im Sinne des Artikels 18 Absatz 1 des Zollkodex)

Wird dieses Datenelement auf Papier ausgedruckt, ist es in eckige Klammern zu setzen (z.B. [2] oder [3]).

3/37. Identifikationsnummer zusätzliche(r) Wirtschaftsbeteiligte(r) in der Lieferkette

Dieses Datenelement besteht aus zwei Komponenten:

1. Funktionscode

Folgende Parteien können angegeben werden:

Funktionscode Partei Beschreibung
CS Sammelladungsspediteur Spediteur, der (in einem Konsolidierungsverfahren) kleinere Einzelsendungen zu einer größeren Sendung zusammenfasst, die einer Gegenpartei gesendet wird, die die konsolidierte Sendung in ihre ursprünglichen Komponenten aufteilt
FW Spediteur Partei, die Waren befördert
MF Hersteller Partei, die Waren herstellt
WH Lagerhalter Partei, die die Verantwortung für eingelagerte Waren übernimmt

2. Identifikationsnummer der Partei

Die Struktur dieser Identifikationsnummer entspricht der für D.E. 3/2 "Identifikationsnummer des Ausführers" festgelegten Struktur.

3/40. Identifikationsnummer für zusätzliche steuerliche Verweise

Dieses Datenelement besteht aus zwei Komponenten:

1. Funktionscode

Folgende Parteien können angegeben werden:

Funktionscode Partei Beschreibung
FR1 Einführer Person oder Personen, im Mitgliedstaat der Einfuhr gemäß Artikel 201 der Richtlinie 2006/112/EG als Schuldner der Mehrwertsteuer bestimmt oder anerkannt
FR2 Erwerber Schuldner der Mehrwertsteuer auf den unionsinternen Erwerb von Gegenständen gemäß Artikel 200 der Richtlinie 2006/112/EG
FR3 Steuervertreter Vom Einführer benannter steuerlicher Vertreter, der die Mehrwertsteuer im Mitgliedstaat der Einfuhr schuldet
FR4 Inhaber der Zahlungsaufschubsbewilligung Steuerpflichtiger oder Steuerschuldner oder andere Person, dem bzw. der ein Zahlungsaufschub gemäß Artikel 211 der Richtlinie 2006/112/EG gewährt wurde
FR5 Verkäufer (einzige Anlaufstelle bei der Einfuhr - IOSS) Steuerpflichtiger, der die Sonderregelung für Fernverkäufe von aus Drittländern oder Drittgebieten eingeführten Gegenständen gemäß Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 4 der Richtlinie 2006/112/EG nutzt, und Inhaber der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach Artikel 369q dieser Verordnung
FR7 Steuerpflichtiger oder Steuerschuldner Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Steuerpflichtigen oder Steuerschuldners in Fällen, in denen die Entrichtung der Mehrwertsteuer nach Artikel 211 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG aufgeschoben wird.

2. Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer hat folgende Struktur:

Feld Inhalt Format
1 Kennung des Ausstellungsmitgliedstaats (Code ISO 3166 Alpha 2; Griechenland kann EL verwenden) a2
2 Individuelle Nummer, die die Mitgliedstaaten zur Identifikation der Steuerpflichtigen gemäß Artikel 214 der Richtlinie 2006/112/EG zuweisen an..15

4/1. Lieferbedingungen

Soweit erforderlich, sind die folgenden Codes und Angaben in die ersten beiden Unterfelder einzutragen:
Erstes Unterfeld Bedeutung Zweites Unterfeld
Incoterms-Code Incoterms- ICC/ECE Anzugebender Ort
Codes für alle Beförderungsarten
EXW (Incoterms 2010
oder Incoterms 2020)
Ab Werk Vereinbarter Ort der Lieferung
FCa (Incoterms 2010
oder Incoterms 2020)
Frei Frachtführer Vereinbarter Ort der Lieferung
CPT (Incoterms 2010
oder Incoterms 2020)
Fracht bezahlt bis Vereinbarter Bestimmungsort
CIP (Incoterms 2010
oder Incoterms 2020)
Fracht und Versicherung bezahlt bis Vereinbarter Bestimmungsort
DAT (Incoterms 2010) Geliefert Terminal Vereinbarter Terminal am Hafen oder Bestimmungsort
DPU (Incoterms 2020) Geliefert benannter Ort entladen Vereinbarter Bestimmungsort
DAP (Incoterms 2010
oder Incoterms 2020)
Geliefert benannter Ort Vereinbarter Bestimmungsort
DDP (Incoterms 2010
oder Incoterms 2020)
Geliefert verzollt Vereinbarter Bestimmungsort
Für die Beförderung auf See und auf Binnenwasserwegen geltende Codes
FAS (Incoterms 2010
oder Incoterms 2020)
Frei Längsseite Schiff Vereinbarter Verladehafen
FOB (Incoterms 2010
oder Incoterms 2020)
Frei an Bord Vereinbarter Verladehafen
CFR (Incoterms 2010
oder Incoterms 2020)
Kosten und Fracht Vereinbarter Bestimmungshafen
CIF (Incoterms 2010
oder Incoterms 2020)
Kosten, Versicherung und Fracht Vereinbarter Bestimmungshafen
XXX Andere Lieferbedingungen als vorstehend angegeben Genaue Angabe der im Vertrag enthaltenen Bedingungen

4/3. Abgabenberechnung - Art der Abgabe

Die folgenden Codes sind zu verwenden:
A00 Einfuhrzoll
A30 Endgültige Antidumpingzölle
A35 Vorläufige Antidumpingzölle
A40 Endgültige Ausgleichszölle
A45 Vorläufige Ausgleichszölle
B00 Mehrwertsteuer
C00 Ausfuhrzoll
E00 Im Namen anderer Länder erhobene Abgaben

4/8. Abgabenberechnung - Zahlungsart

Die Mitgliedstaaten können die folgenden Codes verwenden:
A Barzahlung
B Kreditkarte
C Scheckzahlung
D Andere (z.B. Abbuchung vom Konto eines Zollagenten)
E Zahlungsaufschub
G Zahlungsaufschub - Mehrwertsteuersystem (Artikel 211 der Richtlinie 2006/112/EG)
H Elektronischer Zahlungsverkehr
J Zahlung durch die Postverwaltung (Postsendungen) oder durch andere öffentlich-rechtliche Körperschaften
K Verbrauchsteuergutschriften oder -rückzahlungen
P Barhinterlegung auf das Konto eines Zollagenten
R Sicherheit für den zu zahlenden Betrag
S Einzelsicherheit
T Sicherheit für Rechnung eines Zollagenten
U Sicherheit für Rechnung des Beteiligten (Dauergenehmigung)
V Sicherheit für Rechnung des Beteiligten (Einzelgenehmigung)
O Sicherheit bei einer Interventionsstelle

4/9. Zuschläge und Abzüge

Zuschläge (gemäß den Artikeln 70 und 71 des Zollkodex):
AB Provisionen und Maklerlöhne, ausgenommen Einkaufsprovisionen
AD Behältnisse und Verpackung
AE In den eingeführten Waren enthaltene Materialien, Bestandteile, Teile und dergleichen
AF Bei der Herstellung der eingeführten Waren verwendete Werkzeuge, Matrizen, Gussformen und dergleichen
AG Bei der Herstellung der eingeführten Waren verbrauchte Materialien
AH Für die Herstellung der eingeführten Waren notwendige Techniken, Entwicklungen, Entwürfe, Pläne und Skizzen, die außerhalb der Union erarbeitet wurden
AI Lizenzgebühren
AJ Erlöse aus späteren Weiterverkäufen, sonstigen Überlassungen oder Verwendungen, die dem Verkäufer zugutekommen
AK Beförderungs-, Lade-, Behandlungs- und Versicherungskosten bis zum Ort des Verbringens in die Europäische Union
AL Indirekte Zahlungen und andere Zahlungen (Artikel 70 des Zollkodex)
AN Zuschläge auf der Grundlage einer Entscheidung im Einklang mit der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446

Abzüge (gemäß des Zollkodex)

BA Beförderungskosten nach Ankunft am Ort des Verbringens in die Europäische Union
BB Zahlungen für Bau, Errichtung, Montage, Instandhaltung oder technische Unterstützung nach der Einfuhr
BC Einfuhrabgaben und andere in der Union aufgrund der Einfuhr oder des Verkaufs der Waren zu zahlende Abgaben
BD Zinskosten
BE Kosten für das Recht auf Vervielfältigung der eingeführten Waren in der Europäischen Union
BF Einkaufsprovisionen
BG Abzüge auf der Grundlage einer Entscheidung im Einklang mit der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446

4/13. Indikatoren für die Bewertung

Der Code setzt sich aus vier Stellen zusammen, die entweder "0" oder "1" lauten.

Jede "1" oder "0" zeigt an, ob ein Bewertungsindikator für die Bewertung der betreffenden Waren relevant ist oder nicht.

1. Stelle Parteienverbundenheit, Preisbeeinflussung ja oder nein
2. Stelle Einschränkungen hinsichtlich der Verfügung über die oder die Nutzung der Waren durch den Käufer gemäß Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex
3. Stelle Verkauf oder Preis unterliegt Bedingungen oder Leistungen gemäß Absatz 3 Buchstabe b des Zollkodex
4. Stelle Verkauf unterliegt einer Vereinbarung, der zufolge ein Anteil des Erlöses aus späterem Weiterverkauf, Verfügung oder Nutzung unmittelbar oder mittelbar dem Verkäufer zugutekommt
Beispiel Für Waren, für die Parteienverbundenheit, aber keine der anderen Situationen gemäß den Stellen 2, 3 und 4 zutrifft, ist die Codekombination "1000" zu verwenden.

4/16. Bewertungsmethode

Für die Methoden zur Bestimmung des Zollwerts der Einfuhrwaren gelten die folgenden Codes:
Code Maßgeblicher Artikel des Zollkodex Methode
1 Transaktionswert eingeführter Waren
2 Absatz 2 Buchstabe a Transaktionswert gleicher Waren
3 Absatz 2 Buchstabe b Transaktionswert ähnlicher Waren
4 Absatz 2 Buchstabe c Deduktive Methode
5 Absatz 2 Buchstabe d Errechneter Wert
6 Absatz 3 Wertbestimmung auf der Grundlage der verfügbaren Daten (Schlussmethode)

4/17. Präferenz

Der dreistellige Code dieses Vermerks setzt sich aus einer unter Nummer 1 erläuterten einstelligen Komponente und einer unter Nummer 2 erläuterten zweistelligen Komponente zusammen.

Die folgenden Codes sind zu verwenden:

(1) Erste Stelle des Codes

1 Zolltarifliche Maßnahme "erga omnes"
2 Allgemeines Präferenzsystem (APS)
3 Andere als unter Code 2 fallende Zollpräferenzen
4 Abgabenerhebung in Anwendung der von der Europäischen Union geschlossenen Zollunionsabkommen

(2) Folgende zwei Stellen des Codes

00 Keiner der nachstehenden Fälle
10 Zollaussetzung
18 Zollaussetzung mit Bescheinigung über die Beschaffenheit der Ware
19 Zeitweilige Zollaussetzung für mit Freigabebescheinigung (EASA-Formblatt 1) oder gleichwertige Bescheinigung eingeführter Waren
20 Zollkontingent *
25 Zollkontingent mit Bescheinigung über die Beschaffenheit der Ware *
28 Zollkontingent nach passiver Veredelung *
50 Bescheinigung über die Beschaffenheit der Ware

5/23. Warenort

Die in Feld 1 von D.E. 3/1 "Ausführer" verwendeten ISO-Alpha-2-Ländercodes sind zu verwenden.

Für die Ortsart sind die folgenden Codes zu verwenden:

A Bestimmter Ort
B Bewilligter Ort
C Zugelassener Ort
D Sonstige

Zur Kennzeichnung des Orts ist eine der folgenden Kennungen zu verwenden:

Qualifikator Kennung Beschreibung
T Postleitzahl Die Postleitzahl mit oder ohne Hausnummer für den betreffenden Ort ist zu verwenden.
U UN/LOCODE UN/LOCODE gemäß einleitender Bemerkung 13 Nr. 4.
V Kennung der Zollstelle Die unter D.E. 1701000000 "Ausgangszollstelle" festgelegten Codes sind zu verwenden.
W GNSS-Koordinaten Dezimalgrade mit negativen Zahlen für den Süden und Westen.

Beispiele: 44.424896°/8.774792° oder

50.838068°/ 4.381508°

X EORI-Nummer Die in der Beschreibung von D.E. 3/2 "Identifikationsnummer des Ausführers" angegebene Identifikationsnummer ist zu verwenden. Unterhält der Wirtschaftsbeteiligte Räumlichkeiten an mehr als einem Ort, wird die EORI-Nummer durch eine einmalige Kennung des betreffenden Orts ergänzt.
Y Bewilligungsnummer Die Bewilligungsnummer des betreffenden Orts, d. h. des Lagers, in dem die Waren kontrolliert werden können, ist anzugeben. Gilt die Bewilligung für Räumlichkeiten an mehr als einem Ort, wird die Bewilligungsnummer durch eine eindeutige Kennung des betreffenden Orts ergänzt.
Z Adresse Die Anschrift des betreffenden Orts ist anzugeben.

Wird Code "X" (EORI-Nummer) oder Code "Y" (Bewilligungsnummer) zur Kennzeichnung des Orts verwendet und sind mehrere Orte mit der EORI-Nummer oder der Bewilligungsnummer verbunden, kann zur eindeutigen Kennzeichnung des Orts eine zusätzliche Kennung verwendet werden.

7/2. Container

Die folgenden Codes sind zu verwenden:
0 Nicht in Containern beförderte Waren
1 In Containern beförderte Waren

7/4. Verkehrszweig an der Grenze

Die folgenden Codes sind zu verwenden:
Code Beschreibung
1 Seeverkehr
2 Schienenverkehr
3 Straßenverkehr
4 Luftverkehr
5 Postverkehr (aktiver Verkehrszweig unbekannt)
7 Feste Transporteinrichtungen
8 Binnenschifffahrt
9 Verkehrszweig unbekannt (d. h. Eigenantrieb)

8/2. Art der Sicherheitsleistung

Code Sicherheitsleistung

Die folgenden Codes sind zu verwenden:

Code Beschreibung
0 Befreiung von der Sicherheitsleistung (Artikel 95 Absatz 2 des Zollkodex)
1 Gesamtsicherheit (Artikel 89 Absatz 5 des Zollkodex)
2 Einzelsicherheit mit Verpflichtungserklärung eines Bürgen (Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe b des Zollkodex)
3 Einzelsicherheit in bar oder einem anderen von den Zollbehörden der Barsicherheit gleichgestellten Zahlungsmittel in Euro oder der Währung des Mitgliedstaats, in dem die Sicherheit verlangt wird (Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe a des Zollkodex)
4 Einzelsicherheit mit Sicherheitstiteln (Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe b des Zollkodex und Artikel 160)
5 Befreiung von der Sicherheitsleistung, wenn der zu sichernde Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag den nach Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten statistischen Mindestwert für Anmeldungen nicht überschreitet * (Artikel 89 Absatz 9 des Zollkodex)
I Einzelsicherheit in anderer Form, die dieselbe Gewähr für die Entrichtung des Betrags der der Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben und anderen Abgaben bietet (Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe c des Zollkodex)
8 Nicht erforderliche Sicherheitsleistung für bestimmte öffentliche Einrichtungen (Artikel 89 Absatz 7 des Zollkodex)
B Sicherheitsleistung für im TIR-Verfahren versendete Waren
C Nicht erforderliche Sicherheitsleistung für Waren, die mit einer festen Transporteinrichtung befördert werden (Artikel 89 Absatz 8 Buchstabe b des Zollkodex)
D Nicht erforderliche Sicherheitsleistung für Waren, die in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung gemäß Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 übergeführt wurden (Artikel 89 Absatz 8 Buchstabe c des Zollkodex)
E Nicht erforderliche Sicherheitsleistung für Waren, die in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung gemäß Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 übergeführt wurden (Artikel 89 Absatz 8 Buchstabe c des Zollkodex)
F Nicht erforderliche Sicherheitsleistung für Waren, die in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung gemäß Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 übergeführt wurden (Artikel 89 Absatz 8 Buchstabe c des Zollkodex)
G Nicht erforderliche Sicherheitsleistung für Waren, die in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung gemäß Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 übergeführt wurden (Artikel 89 Absatz 8 Buchstabe c des Zollkodex)
H Nicht erforderliche Sicherheitsleistung für Waren, die in das Unionsversandverfahren übergeführt wurden (Artikel 89 Absatz 8 Buchstabe d des Zollkodex)
*) Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1172/95 des Rates (ABl. L 152 vom 16.06.2009 S. 23).

Titel III
Sprachenvermerke und entsprechende Codes
21

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1) Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006 S. 1).

2) Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.01.2009 S. 12).

*) In den Fällen, in denen das beantragte Zollkontingent erschöpft ist, können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass der Antrag für die Durchführung jeder anderen Präferenz gilt.

.(Gültig bis 28.02.2027 gem. VO (EU) 2024/250

Formate und Codes betreffend die gemeinsamen Datenanforderungen für die Registrierung von Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen Anhang 12-0124

Einleitende Bemerkungen

1. Die in diesem Anhang aufgeführten Formate und Codes betreffen die Datenanforderungen für die Registrierung von Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen.

2. Titel I enthält die Formate der Datenelemente.

3. Haben Angaben zur Registrierung von Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 die Form von Codes, gilt die Codeliste in Titel II.

4. Der Begriff "Art/Länge" in den Erläuterungen zu einem Attribut zeigt die Anforderungen für Datenart und Datenlänge an. Für die Datenart sind die folgenden Codes zu verwenden:

a alphabetisch
n numerisch
an alphanumerisch

Die Zahl nach dem Code zeigt die zulässige Datenlänge an. Hierfür gilt:

Die beiden fakultativen Punkte vor der Längenkennung zeigen an, dass die Daten keine festgelegte, jedoch höchstens die in der Längenkennung angegebene Anzahl Zeichen haben. Ein Komma in der Längenkennung bedeutet, dass das Attribut Dezimalstellen enthalten kann, wobei die Ziffer vor dem Komma die Gesamtlänge des Attributs und die Ziffer nach dem Komma die Höchstzahl der Ziffern nach dem Dezimalzeichen anzeigt.

Beispiele für Feldlängen und Formate:

a1 1 Buchstabe, festgelegte Länge
n2 2 Ziffern, festgelegte Länge
an3 3 alphanumerische Zeichen, festgelegte Länge
a..4 bis zu 4 Buchstaben
n..5 bis zu 5 Ziffern
an..6 bis zu 6 alphanumerische Zeichen
n..7,2 bis zu 7 Ziffern, einschließlich höchstens 2 Dezimalstellen, ein Trennzeichen mit nicht festgelegter Position

Titel I17
Formate der gemeinsamen Datenanforderungen für die Registrierung von Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen

D.E. Nr. D.E. Bezeichnung D.E. Format (Art/Länge) Codeliste in Titel II (Ja/Nein) Kardinalität Anmerkungen
1 EORI-Nummer an..17 Nein 1 x Die EORI-Nummer hat die in Titel II festgelegte Struktur.
2 Vollständiger Name der betreffenden Person an..512 Nein 1 x
3 Anschrift der Niederlassung/des Wohnsitzes Straße und Hausnummer: an..70
Postleitzahl: an..9
Ort: an.. 35
Ländercode: a2
Nein 1x Der in Titel II für D.E. 1 "EORI-Nummer" festgelegte Ländercode ist zu verwenden.
4 Ansässigkeit im Zollgebiet der Union n1 Ja 1x
5 Mehrwertsteuernummer(n) Ländercode: a2 Mehrwertsteuernummer: an..15 Nein 99x Das Format der Mehrwertsteuernummer ist in Artikel 215 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem festgelegt.
6 Rechtsform an..50 Nein 1x
7 Kontaktinformationen Name der Kontaktperson an..70
Straße und Hausnummer: an..70
Postleitzahl: an..9
Ort: an..35
Telefon: an..50
Fax an..50
E-Mail-Adresse: an..50
Nein 9x
8 Eindeutige Drittlandskennnummer an..17 Nein 99x
9 Zustimmung zur Bekanntgabe personenbezogener Daten gemäß den Nummern 1, 2 und 3 n 1 Ja 1x
10 Name (Kurzform) an..70 Nein 1x
11 Gründungsdatum n8 (JJJJMMTT) Nein 1x
12 Art der Person n1 Ja 1x
13 Hauptwirtschaftstätigkeit an4 Ja 1x
14 Beginn der Geltungsdauer der EORI-Nummer n8 (JJJJMMTT) Nein 1x
15 Ende der Geltungsdauer der EORI-Nummer n8 (JJJJMMTT) Nein 1x

Titel II
Codes betreffend die gemeinsamen Datenanforderungen für die Registrierung von Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen

Codes

1. Einleitung

Dieser Titel enthält die Codes für die Registrierung von Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen.

2. Codes

1. 1 EORI-Nummer

Die EORI-Nummer hat folgende Struktur:

Feld Inhalt Format
1 Kennung des Mitgliedstaats (Ländercode) a2
2 Eindeutige Kennung in einem Mitgliedstaat an..15

Ländercode: die alphabetischen Codes der Union für Länder und Gebiete beruhen auf den geltenden Codes ISO Alpha 2 (a2), sofern sie mit den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete vereinbar sind. Die Kommission veröffentlicht regelmäßig Verordnungen, die die Liste der Ländercodes auf den neuesten Stand bringen.

4 Ansässigkeit im Zollgebiet der Union

0 Nicht im Zollgebiet der Union ansässig

1 Im Zollgebiet der Union ansässig

9 Zustimmung zur Bekanntgabe personenbezogener Daten gemäß den Nummern 1, 2 und 3

0 Nicht zur Veröffentlichung

1 Zur Veröffentlichung

12 Art der Person

Die folgenden Codes sind zu verwenden:

1 Natürliche Person

2 Juristische Person

3 Personenvereinigung, die keine juristische Person ist, jedoch nach Unions- oder einzelstaatlichem Recht die Möglichkeit hat, im Rechtsverkehr wirksam aufzutreten

13 Hauptwirtschaftstätigkeit

Vierstelliger Code der Hauptwirtschaftstätigkeit gemäß der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE; Verordnung (EG) Nr. 1893/2006) aus dem Unternehmensregister des jeweiligen Mitgliedstaats)

(Gültig ab 01.03.2027 gem. VO (EU) 2024/250

Formate und Codes betreffend die gemeinsamen Datenanforderungen für die Registrierung von Wirtschaftsbeteiligten und anderen in Artikel 7 Absatz 3 genannten Personen Anhang 12-0124

Einleitende Bemerkungen24

1. Die in diesem Anhang aufgeführten Formate und Codes betreffen die Datenanforderungen für die Registrierung von Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen.

2. Titel I enthält die Formate der Datenelemente.

3. Haben Angaben zur Registrierung von Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 die Form von Codes, so gilt die Codeliste in Titel II.

4. Der Begriff "Art/Länge" in den Erläuterungen zu einem Attribut zeigt die Anforderungen für Datenart und Datenlänge an. Für die Datenart sind die folgenden Codes zu verwenden:

a alphabetisch
n numerisch
an alphanumerisch

Die Zahl nach dem Code zeigt die zulässige Datenlänge an. Hierfür gilt:

Die beiden fakultativen Punkte vor der Längenkennung zeigen an, dass die Daten keine festgelegte Länge, jedoch höchstens die in der Längenkennung angegebene Anzahl Zeichen haben. Ein Komma in der Längenkennung bedeutet, dass das Attribut Dezimalstellen enthalten kann, wobei die Ziffer vor dem Komma die Gesamtlänge des Attributs und die Ziffer nach dem Komma die Höchstzahl der Ziffern nach dem Dezimalzeichen anzeigt.

Beispiele für Feldlängen und Formate:

a1 1 Buchstabe, festgelegte Länge
n2 2 Ziffern, festgelegte Länge
an3 3 alphanumerische Zeichen, festgelegte Länge
a..4 bis zu 4 Buchstaben
n..5 bis zu 5 Ziffern
an..6 bis zu 6 alphanumerische Zeichen
n..7,2 bis zu 7 Ziffern, einschließlich höchstens 2 Dezimalstellen, ein Trennzeichen mit nicht festgelegter Position

Titel I
Formate der gemeinsamen Datenanforderungen für die Registrierung von Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen
24

D.E. Nr. D.E. Bezeichnung D.E. Format (Art/Länge) Codeliste in Titel II (Ja/Nein) Kardinalität Anmerkungen
1 EORI-Nummer an..17 Nein 1x Die EORI-Nummer hat die in Titel II festgelegte Struktur.
2 Vollständiger Name der betreffenden Person an..512 Nein 1x
3 Anschrift der Niederlassung/des Wohnsitzes Straße und Hausnummer: an..70
Postleitzahl: an..17
Ort: an..35
Ländercode: a2
Nein 1x Die alphabetischen Codes der Union für Länder und Gebiete beruhen auf den geltenden Codes ISO Alpha 2 (a2), sofern sie mit den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2020/1470 vereinbar sind.
3a Anschrift(en) der Niederlassung im Zollgebiet der Union Straße und Hausnummer: an..70
Postleitzahl: an..17
Ort: an..35
Ländercode: a2
Nein 99x Die alphabetischen Codes der Union für Länder und Gebiete beruhen auf den geltenden Codes ISO Alpha 2 (a2), sofern sie mit den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2020/1470 vereinbar sind.
4 Ansässigkeit im Zollgebiet der Union n1 Ja 1x
5 MwSt-Nummer(n) Ländercode: a2
MwSt-Nummer: an..15
Nein 99x Das Format der Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer ist in Artikel 215 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem festgelegt.
6 Rechtsform an..50 Nein 1x
7 Kontaktinformationen Name der Kontaktperson: an..70
Straße und Hausnummer: an..70
Postleitzahl: an..17
Ort: an..35
Telefon: an..50
Fax: an..50
E-Mail-Adresse: an..256
Nein 9x
8 Einmalige Drittlandsidentifikationsnummer an..17 Nein 99x
9 Zustimmung zur Offenlegung der unter den Nummern 1, 2, 3 und 3a genannten personenbezogenen Daten n1 Ja 1x
10 Name an..70 Nein 1x
11 Gründungsdatum n8 (JJJJMMTT) Nein 1x
12 Art der Person n1 Ja 1x
13 Hauptwirtschaftstätigkeit an4 Ja 1x
14 Beginn der Geltungsdauer der EORI-Nummer n8 (JJJJMMTT) Nein 1x
15 Ende der Geltungsdauer der EORI-Nummer n8 (JJJJMMTT) Nein 1x

Titel II
Codes Betreffend die gemeinsamen Datenanforderungen für die Registrierung von Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen
24

Codes

1. Einleitung24

Dieser Titel enthält die Codes für die Registrierung von Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen.

2. Codes24

1 EORI-Nummer

Die EORI-Nummer hat folgende Struktur:

Feld Inhalt Format
1 Kennung des Mitgliedstaats (Ländercode) a2
2 Eindeutige Kennung in einem Mitgliedstaat an..15

Ländercode: Die alphabetischen Codes der Union für Länder und Gebiete beruhen auf den geltenden Codes ISO Alpha 2 (a2), sofern sie mit den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2020/1470 vereinbar sind. Die Kommission veröffentlicht regelmäßig Verordnungen, die die Liste der Ländercodes auf den neuesten Stand bringen.

4 Ansässigkeit im Zollgebiet der Union

Code Beschreibung
0 Nicht im Zollgebiet der Union ansässig
1 Im Zollgebiet der Union ansässig

9 Zustimmung zur Offenlegung der unter den Datenelementen 1, 2, 3 und 3a genannten personenbezogenen Daten

Code Beschreibung
0 Keine Zustimmung zur Offenlegung
1 Zustimmung zur Offenlegung

12 Art der Person

Code Beschreibung
1 Natürliche Person
2 Juristische Person
3 Personenvereinigung, die keine juristische Person ist, jedoch nach Unions- oder einzelstaatlichem Recht die Möglichkeit hat, im Rechtsverkehr wirksam aufzutreten

13 Hauptwirtschaftstätigkeit

Vierstelliger Code der Hauptwirtschaftstätigkeit gemäß der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE; Verordnung (EG) Nr. 1893/2006) aus dem Unternehmensregister des jeweiligen Mitgliedstaats.)

.(Gültig bis 30.11.2027 gem. VO (EU) 2024/1071

Entscheidungen über verbindliche Ursprungsauskünfte Anhang 12-0224


als PDF-Datei öffnen)

.

Anhang 12-0317

1. Merkmale

Der in Artikel 44 bezeichnete Gepäckanhänger muss so beschaffen sein, dass seine wiederholte Verwendung nicht möglich ist.

  1. Der Gepäckanhänger muss mit einem grünen Streifen von mindestens 5 mm Breite an den Rändern der beiden Längsseiten auf der Höhe der für die Angabe des Beförderungsweges und der Identifikationsmerkmale vorgesehenen Teile versehen sein. Diese grünen Streifen können auch auf andere Teile des Gepäckanhängers ausgedehnt werden, mit Ausnahme der für die mit Strichcodes versehenen Gepäckanhängernummern vorbehaltenen Zonen, die einen klaren weißen Hintergrund aufweisen müssen. (Siehe nachstehendes Muster 2 a)).
  2. Bei "nichtbegleitetem Gepäck" weist der Gepäckanhänger entlang den Seitenrändern grüne statt rote Streifen auf. (Siehe nachstehendes Muster 2 b)).

2. Modelle

a)

b)

.

Liste der Datenelemente für die Überwachung gemäß Artikel 55 Absatz 1 Anhang 21-0119


D.E. laufende Nummer D.E. Bezeichnung Format (gemäß Anhang B) Kardinalität
Ebene der Kopfdaten Ebene der Positionen
1/1 Art der Anmeldung Wie Datenelement mit der laufenden Nummer 1/1
1/2 Zusätzliche Art der Anmeldung Wie Datenelement mit der laufenden Nummer 1/2
1/6 Positionsnummer Wie Datenelement mit der laufenden Nummer 1/6
1/10 Verfahren Wie Datenelement mit der laufenden Nummer 1/10
1/11 Zusätzliches Verfahren Wie Datenelement mit der laufenden Nummer 1/11
2/3 Vorgelegte Unterlagen, Bescheinigungen und Bewilligungen, zusätzliche Verweise Wie Datenelement mit der laufenden Nummer 2/3
3/2 Kennnummer des Ausführers Wie Datenelement mit der laufenden Nummer 3/2
3/10 Kennnummer des Empfängers Wie Datenelement mit der laufenden Nummer 3/10
3/16 Kennnummer des Einführers Wie Datenelement mit der laufenden Nummer 3/16
3/18 Kennnummer des Anmelders Wie Datenelement mit der laufenden Nummer 3/18
3/39 Kennnummer des Bewilligungsinhabers Wie Datenelement mit der laufenden Nummer 3/39
3/40 Kennnummer für zusätzliche steuerliche Verweise

Wie Datenelement mit der laufenden Nummer 3/40

4/3 Abgabenberechnung - Art der Abgabe Wie Datenelement mit der laufenden Nummer 4/3
4/4 Abgabenberechnung - Bemessungsgrundlage Wie Datenelement mit der laufenden Nummer 4/4
4/5 Abgabenberechnung - Abgabensatz Wie Datenelement mit der laufenden Nummer 4/5
4/6 Abgabenberechnung - geschuldeter Abgabenbetrag Wie Datenelement mit der laufenden Nummer 4/6
4/8 Abgabenberechnung - Zahlungsart Wie Datenelement mit der laufenden Nummer 4/8
4/16 Bewertungsmethode Wie Datenelement mit der laufenden Nummer 4/16
4/17 Präferenz Wie Datenelement mit der laufenden Nummer 4/17
5/8 Code für das Bestimmungsland Wie Datenelement mit der laufenden Nummer 5/8
5/14 Code für das Versendungsland/ Ausfuhrland Wie Datenelement mit der laufenden Nummer 5/14
5/15 Code für das Ursprungsland Wie Datenelement mit der laufenden Nummer 5/15
5/16 Code für das Präferenzursprungsland Wie Datenelement mit der laufenden Nummer 5/16
6/1 Eigenmasse (kg) Wie Datenelement mit der laufenden Nummer 6/1
6/2 Besondere Maßeinheit Wie Datenelement mit der laufenden Nummer 6/2
6/5 Rohmasse (kg) Wie Datenelement mit der laufenden Nummer 6/5
6/8 Warenbezeichnung Wie Datenelement mit der laufenden Nummer 6/8
6/10 Anzahl Packstücke Wie Datenelement mit der laufenden Nummer 6/10
6/14 Warennummer - KN-Code Wie Datenelement mit der laufenden Nummer 6/14
6/15 Warennummer - TARIC-Code Wie Datenelement mit der laufenden Nummer 6/15
6/16 Warennummer - TARIC-Zusatzcode(s) Wie Datenelement mit der laufenden Nummer 6/16
6/17 Warennummer - nationale(r) Zusatzcode(s) Wie Datenelement mit der laufenden Nummer 6/17
7/2 Container Wie Datenelement mit der laufenden Nummer 7/2
7/4 Verkehrszweig an der Grenze Wie Datenelement mit der laufenden Nummer 7/4
7/5 Inländischer Verkehrszweig Wie Datenelement mit der laufenden Nummer 7/5
7/10 Containernummer Wie Datenelement mit der laufenden Nummer 7/10
8/1 Kontingent laufende Nummer Wie Datenelement mit der laufenden Nummer 8/1
8/6 Statistischer Wert Wie Datenelement mit der laufenden Nummer 8/6
- - Datum der Annahme der Anmeldung Unter Einhaltung des Formats des Datenelements mit der laufenden Nummer 5/4 1x
- - Nummer der Anmeldung (eindeutige Bezugsnummer) Unter Einhaltung des Formats der MRN (festgelegt im Datenelement mit der laufenden Nummer 2/1) 1x
- - Aussteller Unter Einhaltung des Formats des Datenelements mit der laufenden Nummer 5/8 1x

.

Liste der Datenelemente für die Überwachung gemäß Artikel 55 Absatz 6 sowie Korrelation mit Feld der Anmeldung und/oder Format Anhang 21-0219


D.E. laufende Nummer D.E. Bezeichnung Format (gemäß Anhang B) Kardinalität Korrelation mit Feld der Anmeldung und/oder Format
Ebene der Kopfdaten Ebene der Positionen
1/10 Verfahren Wie Datenelement mit der laufenden Nummer 1/10 37(1) - n 2
3/40 Kennnummer für zusätzliche steuerliche Verweise wie Datenelement mit der laufenden Nummer 3/40 44 - an ..40
4/4 Abgabenberechnung - Bemessungsgrundlage 1 wie Datenelement mit der laufenden Nummer 4/4 47 - an ..6 + n ..16,6
4/17 Präferenz Wie Datenelement mit der laufenden Nummer 4/17 36 - n 3
5/8 Code für das Bestimmungsland Wie Datenelement mit der laufenden Nummer 5/8 17a - a 2
5/15 Code für das Ursprungsland Wie Datenelement mit der laufenden Nummer 5/15 34a - a 2
6/1 Eigenmasse (kg) Wie Datenelement mit der laufenden Nummer 6/1 38 - an ..15
6/2 Besondere Maßeinheit Wie Datenelement mit der laufenden Nummer 6/2 41 - an ..15
6/14 Warennummer - KN-Code Wie Datenelement mit der laufenden Nummer 6/14 33 - n 8
6/15 Warennummer - TARIC- Code Wie Datenelement mit der laufenden Nummer 6/15 33 - n 2
6/16 Warennummer - TARIC- Zusatzcode(s) Wie Datenelement mit der laufenden Nummer 6/16 33 - an 8
8/1 Kontingent laufende Nummer Wie Datenelement mit der laufenden Nummer 8/1 39 - n 6
8/6 Statistischer Wert Wie Datenelement mit der laufenden Nummer 8/6 46 - an ..18
- - Datum der Annahme der Anmeldung Unter Einhaltung des Formats des Datenelements mit der laufenden Nummer 5/4 1x Datum
- - Nummer der Anmeldung (eindeutige Bezugsnummer) Unter Einhaltung des Formats der MRN (festgelegt im Datenelement mit der laufenden Nummer 2/1) 1x an..40
- - Aussteller Unter Einhaltung des Formats des Datenelements mit der laufenden Nummer 5/8 1x Ausstellender Mitgliedstaat - a 2
1) Wenn der für (Abgabenberechnung - Art der Abgabe) verwendete EU-Code B00 ist.

.

Liste der Datenelemente für die Überwachung gemäß Artikel 55 Absatz 1 Anhang 21-0321


D.E. Nr.1 Datenelement/Klassenbezeichnung2 Datenunterelement/Bezeichnung der Datenunterklasse Bezeichnung des Datenunterelements
11 01 000 000 Art der Anmeldung
11 02 000 000 Zusätzliche Art der Anmeldung
11 03 000 000 Positionsnummer
11 09 001 000 Verfahren Beantragtes Verfahren
11 09 002 000 Verfahren Vorhergehendes Verfahren
11 10 000 000 Zusätzliches Verfahren
12 03 001 000 Unterlage Referenznummer
12 03 002 000 Unterlage Art
12 03 010 000 Unterlage Name der ausstellenden Behörde
12 04 001 000 Sonstiger Verweis Referenznummer
12 04 002 000 Sonstiger Verweis Art
12 05 001 000 Transportdokument Referenznummer
12 05 002 000 Transportdokument Art
12 12 001 000 Bewilligung Referenznummer
12 12 002 000 Bewilligung Art
12 12 080 000 Bewilligung Bewilligungsinhaber
13 01 017 000 Ausführer Identifikationsnummer
13 01 018 020 Ausführer Land
13 03 017 000 Empfänger Identifikationsnummer
13 04 017 000 Einführer Identifikationsnummer
13 04 018 020 Einführer Land
13 05 017 000 Anmelder Identifikationsnummer
13 16 031 000 Zusätzlicher steuerlicher Verweis Funktion
13 16 034 000 Zusätzlicher steuerlicher Verweis Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
14 03 039 000 Zollabgaben und Steuern Art der Abgabe
14 03 038 000 Zollabgaben und Steuern Zahlungsart
14 03 042 000 Zollabgaben und Steuern Geschuldeter Abgabenbetrag
14 03 040 000 Zollabgaben und Steuern Bemessungsgrundlage
14 03 040 041 Zollabgaben und Steuern Abgabensatz
14 03 040 005 Zollabgaben und Steuern Maßeinheit und Qualifikator
14 03 040 006 Zollabgaben und Steuern Menge
14 03 040 014 Zollabgaben und Steuern Betrag
14 10 000 000 Bewertungsmethode
14 11 000 000 Präferenz
16 03 000 000 Bestimmungsland
16 06 000 000 Versendungsland
16 08 000 000 Ursprungsland
16 09 000 000 Präferenzursprungsland
18 01 000 000 Eigenmasse
18 02 000 000 Menge in besonderer Maßeinheit
18 04 000 000 Rohmasse
18 05 000 000 Warenbezeichnung
18 06 004 000 Verpackung Anzahl der Packstücke
18 09 056 000 Warennummer Code der Unterposition des Harmonisierten Systems
18 09 057 000 Warennummer Code der der Unterposition der Kombinierten Nomenklatur
18 09 058 000 Warennummer TARIC-Code
18 09 059 000 Warennummer TARIC-Zusatzcode
18 09 060 000 Warennummer Nationaler Zusatzcode
19 01 000 000 Container-Indikator
19 03 000 000 Verkehrszweig an der Grenze
19 04 000 000 Inländischer Verkehrszweig
19 07 063 000 Beförderungsausrüstung Containernummer
99 01 000 000 Kontingentnummer
99 06 000 000 Statistischer Wert
- - Datum der Annahme der Anmeldung3
- - Nummer der Anmeldung (eindeutige Bezugsnummer)4
- - Aussteller 5
1) Die Formate und Kardinalitäten der Datenanforderungen der Spalte "D.E. Nr." sind dieselben wie in Anhang B.

2) Bei den kursiv gedruckten Datenklassen sind nur die angegebenen Attribute Gegenstand der Überwachung.

3) Diese Angabe sollte das Format "JJJJMMTT" haben. Die Kardinalität dieser Angabe sollte auf Anmeldungsebene "1x" sein.

4) Das Format dieser Angabe sollte im Einklang mit dem Format der MRN gemäß dem Datenunterelement Nr. 12 01 001 000 erfolgen. Die Kardinalität dieser Angabe sollte auf Anmeldungsebene "1x" sein.

5) Das Format dieser Angabe sollte im Einklang mit dem Format des Datenelements Nr. 16 03 000 000 erfolgen. Es sollte der GEONOM-Code gemäß einleitender Bemerkung 13 Nummer 3 des Anhangs B verwendet werden. Die Kardinalität dieses Elements sollte auf Anmeldungsebene "1x" sein.

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Auskunftsblatt INF 4 und Antrag auf Ausstellung eines Auskunftsblatts INF 4 Anhang 22-0217

Druckanweisungen:

1. Das Formular für die Ausstellung des Auskunftsblatts INF 4 ist auf weißem, holzfreiem, geleimtem Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht zwischen 40 und 65 Gramm zu drucken.

2. Das Formular hat das Format 210 x 297 mm.

3. Der Druck der Formulare obliegt den Mitgliedstaaten. Die Formulare müssen in einer der Amtssprachen der Europäischen Union gedruckt sein und zur Kennzeichnung eine Seriennummer tragen.

4. Die alten Fassungen des Formulars können bis zum Aufbrauchen der Bestände oder bis zum 1. Mai 2019 weiterverwendet werden, je nachdem, welcher Zeitpunkt der frühere ist.

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Antrag auf Zulassung als registrierter Ausführer für die Zwecke der Schemas allgemeiner Zollpräferenzen der Europäischen Union, Norwegens, der Schweiz und der Türkei Anhang 22-0617 18


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Antrag auf Zulassung als registrierter Ausführer für die Zwecke der Registrierung von Ausführern der Mitgliedstaaten Annex 22-06A18


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Erklärung zum Ursprung Anhang 22-0717 18

Auf allen Handelspapieren mit Angabe des Namens und der vollständigen Anschrift des Ausführers und des Empfängers sowie der Beschreibung der Erzeugnisse und dem Datum der Ausstellung auszufertigen1.

Französische Fassung

L"exportateur ... (Numéro d"exportateur enregistré2, 3, 4) des produits couverts par le présent document déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l"origine préférentielle....5 au sens des règles d"origine du Système des préférences tarifaires généralisées de l"Union européenne et que le critère d"origine satisfait est ... ...6

Englische Fassung

The exporter ... (Number of Registered Exporter2, 3, 4) of the products covered by this document declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of. ...5 preferential origin according to rules of origin of the Generalized System of Preferences of the European Union and that the origin criterion met is ... ...6

Spanische Fassung

El exportador ... (Número de exportador registrado2, 3, 4) de los productos incluidos en el presente documento declara que, salvo indicaciön en sentido contrario, estos productos gozan de un origen preferencial. ...5 en el sentido de las normas de origen del Sistema de preferencias generalizado de la Uniön europea y que el criterio de origen satisfecho es ... ...6

____
1) Ersetzt die Erklärung zum Ursprung eine andere Erklärung gemäß Artikel 101 Absätze 2 und 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447, so muss die Ersatzerklärung zum Ursprung die Angabe "Replacement statement" oder "Attestation de remplacement" oder "Comunicación de sustitución" enthalten. Die Ersatzerklärung muss auch das Datum der Ausfertigung der ursprünglichen Erklärung und alle sonstigen erforderlichen Angaben gemäß Artikel 101 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 enthalten.

2) Ersetzt die Erklärung zum Ursprung eine andere Erklärung gemäß Artikel 101 Absatz 2 Unterabsatz 1 und Artikel 101 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447, muss der Wiederversender der Waren, der eine solche Erklärung ausstellt, seinen Namen und seine vollständige Anschrift sowie seine Nummer als registrierter Ausführer angeben.

3) Ersetzt die Erklärung zum Ursprung eine andere Erklärung gemäß Artikel 101 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447, muss der Wiederversender der Waren, der eine solche Erklärung ausstellt, seinen Namen und seine vollständige Anschrift sowie den Vermerk (französische Fassung)"agissant sur la base de l"attestation d"origine établie par [nom et adresse complète de l"exportateur dans le pays bénéficiaire] enregistré sous le numéro suivant [ Numéro d"exportateur enregistré dans le pays bénéficiaire]" (englische Fassung)"acting on the basis of the statement on origin made out by [name and complete address of the exporter in the beneficiary country] registered under the following number [ Number of Registered Exporter of the exporter in the beneficiary country]" (spanische Fassung)"actuando sobre la base de la comunicaciön extendida por [nombre y direcciön completa del exportador en el país beneficiario], registrado con el número siguiente [Número de exportador registrado del exportador en el país beneficiario]" angeben.

4) Ersetzt die Erklärung zum Ursprung eine andere Erklärung gemäß Artikel 101 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447, muss der Wiederversender der Waren die Nummer des registrierten Ausführers nur angeben, wenn der Wert der Ursprungserzeugnisse in der ursprünglichen Sendung 6.000 EUR übersteigt.

5) Angabe des Ursprungslands der Erzeugnisse. Betrifft die Erklärung zum Ursprung Erzeugnisse mit Ursprung in der Union, so hat der Ausführer den Ursprung mithilfe der Kurzbezeichnung "EU" anzugeben. Betrifft die Erklärung zum Ursprung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla im Sinne des Artikels 112 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447, so hat der Ausführer den Ursprung mithilfe der Kurzbezeichnung "CM" anzugeben.

6) Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse: anzugeben ist der Buchstabe "P"; in ausreichendem Maße be- oder verarbeitete Erzeugnisse: anzugeben ist der Buchstabe "W", gefolgt von einer Position des Harmonisierten Systems (Beispiel: "W" 9618).

Die obengenannte Angabe ist gegebenenfalls durch eine der folgenden Angaben zu ersetzen:

  1. bei bilateraler Kumulierung:"EU cumulation","Cumul UE" oder"Acumulaciön UE";
  2. bei Kumulierung mit Norwegen, der Schweiz oder der Türkei:"Norway cumulation","Switzerland cumulation","Turkey cumulation","Cumul Norvège","Cumul Suisse","Cumul Turquie" oder"Acumulaciön Noruega","Acumulaciön Suiza" oder"Acumulaciön Turquía";
  3. bei regionaler Kumulierung:"regional cumulation","cumul regional" oder"Acumulaciön regional";
  4. bei erweiterter Kumulierung:"extended cumulation with country x", cumul étendu avec le pays x" oder"Acumulaciön ampliada con el país x".

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Ursprungszeugnis nach Formblatt A Anhang 22-08

1. Das Ursprungszeugnis nach Formblatt a muss dem in diesem Anhang enthaltenen Muster entsprechen. Die Bemerkungen auf der Rückseite des Ursprungszeugnisses müssen nicht unbedingt in englischer oder französischer Sprache abgefasst werden. Das Ursprungszeugnis wird in Englisch oder Französisch ausgestellt. Wird es handschriftlich aus-gefüllt, so muss dies mit Tinte oder Kugelschreiber in Druckschrift erfolgen.

2. Das Ursprungszeugnis hat das Format 210 x 297 mm, wobei Länge und Breite höchstens 5 mm weniger und 8 mm mehr betragen dürfen. Es ist weißes, holzfreies, geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 25 g zu verwenden. Dieses ist mit einem grünen guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede mechanisch oder chemisch vorgenommene Fälschung sichtbar wird.

Wird ein Ursprungszeugnis in mehreren Exemplaren ausgestellt, so darf nur das erste Exemplar als Original mit dem grünen guillochierten Überdruck versehen sein.

3. Jedes Ursprungszeugnis trägt zur Kennzeichnung eine Seriennummer, die auch eingedruckt sein kann.

4. Ursprungszeugnisse mit älteren Fassungen der Bemerkungen auf der Rückseite dürfen bis zum Aufbrauchen der Bestände weiterbenutzt werden.

als PDF-Datei öffnen

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Erklärung auf der Rechnung Anhang 22-0917

Die Erklärung auf der Rechnung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben zu werden.

Französische Fassung

L"exportateur des produits couverts par le présent document [autorisation douanière no1 déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l"origine préférentielle ...2 au sens des règles d"origine du Système des préférences tarifaires généralisées de l"Union européenne...3 et4.

Englische Fassung

The exporter of the products covered by this document (customs authorisation No ...1 declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of ... preferential origin2 according to rules of origin of the Generalised System of Preferences of the European Union3 and4.

Spanische Fassung

El exportador de los productos incluidos en el presente documento (autorización aduanera no ...1 declara que, salvo indicación en sentido contrario, estos productos gozan de un origen preferencial ...2 en el sentido de las normas de origen del Sistema de preferencias generalizado de la Unión europea3 y4.

(Ort und Datum)5

(Unterschrift des Ausführers und Name des/der Unterzeichneten in Druckschrift)6

_____
1) Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Unions-Ausführer im Sinne des Artikels 77 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt (was bei in begünstigten Ländern ausgefertigten Erklärungen auf der Rechnung stets der Fall ist), so sind die Wörter in Klammern wegzulassen bzw. kann der Raum freigelassen werden.

2) Angabe des Ursprungslands der Erzeugnisse. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla im Sinne des Artikels 112 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447, so hat der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung "CM" anzubringen.

3) Gegebenenfalls ist eine der folgenden Angaben zu machen: "EU cumulation", "Norway cumulation", "Switzerland cumulation", "Turkey cumulation", "regional cumulation", "extended cumulation with country x" oder "Cumul UE", "Cumul Norvège", "Cumul Suisse", "Cumul Turquie", "cumul regional", "cumul étendu avec le pays x" oder "Acumulación UE", "Acumulación Noruega", "Acumulación Suiza", "Acumulación Turquía", "Acumulación regional", "Acumulación ampliada con en país x".

4) Wird die Erklärung auf der Rechnung im Rahmen eines anderen präferenziellen Handelsabkommens ausgefertigt, wird der Hinweis auf das Allgemeine Präferenzsystem durch den Hinweis auf das andere präferenzielle Handelsabkommen ersetzt.

5) Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind.

6) Siehe Artikel 77 Absatz 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 (betrifft nur ermächtigte EU-Ausführer). In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichners.

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Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und antrag Anhang 22-10

(1) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist auf dem Formular auszustellen, dessen Muster in diesem Anhang wiedergegeben ist. Dieses Formular ist in einer der Amtssprachen der Union zu drucken. Die Bescheinigungen sind in einer dieser Sprachen auszufüllen und müssen den inländischen Rechtsvorschriften des Ausfuhrstaats oder -gebiets entsprechen. Werden sie handschriftlich ausgefüllt, so muss dies mit Tinte oder Kugelschreiber und in Druckschrift erfolgen.

(2) Jede Bescheinigung hat das Format 210 x 297 mm, wobei die Länge höchstens 5 mm weniger und 8 mm mehr betragen darf. Es ist weißes, holzfreies, geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 25 g zu verwenden. Dieses ist mit einem grünen, guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede mechanisch oder chemisch vorgenommene Fälschung sichtbar wird.

(3) Die zuständigen Behörden des Ausfuhrstaats oder -gebiets können sich den Druck der Bescheinigungen vorbehalten oder ihn Druckereien überlassen, die sie hierzu ermächtigt haben. Im letzteren Fall muss in jeder Bescheinigung auf diese Ermächtigung hingewiesen werden. Jede Bescheinigung muss den Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten. Sie trägt ferner zur Kennzeichnung eine Seriennummer, die auch eingedruckt sein kann.

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Erklärung auf der Rechnung Anhang 22-1317


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Ursprungszeugnix für bestimmte Erzeugnisse, für die besondere, nicht präferenzielle Einfuhrregelungen gelten Anhang 22-1417


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Lieferantenerklärung für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft Anhang 22-1522

Die Lieferantenerklärung mit nachstehendem Wortlaut ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben zu werden.

Erklärung

Der Unterzeichner erklärt, dass die in diesem Dokument aufgeführten .....................1 Waren Ursprungserzeugnisse ...................2 sind und den Ursprungsregeln für den Präferenzverkehr mit .......................3 entsprechen.

Er erklärt Folgendes4:

[ ] Kumulierung angewendet mit ..................... (Name des Landes / der Länder)

[ ] Keine Kumulierung angewendet

Er verpflichtet sich, den Zollbehörden alle von ihnen zusätzlich verlangten Belege zur Verfügung zu stellen.

.........................................................5

.........................................................6

.........................................................7

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1) Sind nur bestimmte der aufgeführten Waren betroffen, so sind sie eindeutig zu kennzeichnen; auf diese Kennzeichnung ist mit folgendem Vermerk hinzuweisen:

".................. dass die in diesem Dokument aufgeführten und mit ........... gekennzeichneten Waren Ursprungserzeugnisse ..........".

2) Europäische Union, Land, Ländergruppe oder Gebiet, in der/dem die Waren ihren Ursprung haben.

3) Land, Ländergruppe oder Gebiet. Wenn die Präferenzursprungseigenschaft eines Erzeugnisses aus einem Land, einer Ländergruppe oder einem Gebiet nach mehr als einer Ursprungsregel erlangt werden kann, geben die Lieferanten den Rechtsrahmen an, der zur Bestimmung des Warenursprungs herangezogen wurde (also das PEM-Übereinkommen und/oder die Übergangsregeln für den Ursprung).

Handelt es sich bei dem Land, der Ländergruppe oder dem Gebiet um eine Vertragspartei des PEM-Übereinkommens und fehlt die Angabe des Rechtsrahmens, so gilt grundsätzlich die Annahme, dass laut Lieferantenerklärung das PEM-Übereinkommen zur Bestimmung des Warenursprungs herangezogen wurde.

4) Nur auszufüllen - soweit erforderlich - für Waren mit Präferenzusprungseigenschaft im Rahmen präferenzieller Handelsbeziehungen mit einem der Länder, mit dem die Paneuropa-Mittelmeer-Ursprungskumulierung Anwendung findet.

5) Ort und Datum.

6) Name und Stellung der Firma.

7) Unterschrift.

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Langzeit-Lieferantenerklärung für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft Anhang 22-1617 22

Die Lieferantenerklärung mit nachstehendem Wortlaut ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben zu werden.

Erklärung

Der Unterzeichner erklärt, dass die nachstehend bezeichneten Waren:

..................................................1

..................................................2

die regelmäßig an ..........................3 geliefert werden, Ursprungserzeugnisse .............................4 sind und den Ursprungsregeln für den Präferenzverkehr mit ..................................5 entsprechen.

Er erklärt Folgendes6:

[ ] Kumulierung angewendet mit ..................... (Name des Landes / der Länder)

[ ] Keine Kumulierung angewendet

Diese Erklärung gilt für alle Sendungen dieser Waren im Zeitraum vom: .................... bis ........................7.

Der Unterzeichner verpflichtet sich, ................... umgehend zu unterrichten, wenn diese Erklärung ihre Geltung verliert.

Er verpflichtet sich, den Zollbehörden alle von ihnen zusätzlich verlangten Belege zur Verfügung zu stellen.

................................................8

................................................9

................................................10

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1) Bezeichnung.

2) Handelsübliche Bezeichnung auf Rechnungen, z.B. Modellnummer.

3) Name der Firma, an die die Waren geliefert werden.

4) Europäische Union, Land, Ländergruppe oder Gebiet, in der/dem die Waren ihre Ursprung haben.

5) Land, Ländergruppe oder Gebiet. Wenn die Präferenzursprungseigenschaft eines Erzeugnisses aus einem Land, einer Ländergruppe oder einem Gebiet nach mehr als einer Ursprungsregel erlangt werden kann, geben die Lieferanten den Rechtsrahmen an, der zur Bestimmung des Warenursprungs herangezogen wurde (also das PEM-Übereinkommen und/oder die Übergangsregeln für den Ursprung).

Handelt es sich bei dem Land, der Ländergruppe oder dem Gebiet um eine Vertragspartei des PEM-Übereinkommens und fehlt die Angabe des Rechtsrahmens, so gilt grundsätzlich die Annahme, dass laut Lieferantenerklärung das PEM-Übereinkommen zur Bestimmung des Warenursprungs herangezogen wurde.

6) Nur auszufüllen - soweit erforderlich - für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft im Rahmen präferenzieller Handelsbeziehungen mit einem der Länder, mit dem die Paneuropa-Mittelmeer-Ursprungskumulierung Anwendung findet.

7) Angabe des Anfangs- und des Ablaufdatums. Die Geltungsdauer der Lieferantenerklärung darf 24 Monate nicht überschreiten.

8) Ort und Datum der Ausfertigung.

9) Name und Stellung in der Firma sowie deren Bezeichnung und Anschrift.

10) Unterschrift.

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Lieferantenerklärung für Waren ohne Präferenzursprungseigenschaft Anhang 22-1722

Die Lieferantenerklärung mit nachstehendem Wortlaut ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben zu werden.

Erklärung

Der Unterzeichner, Lieferant der in dem beigefügten Papier aufgeführten Waren, erklärt:

1. Die nachstehenden Vormaterialien ohne Präferenzursprungseigenschaft wurden in der Europäischen Union zur Herstellung dieser Waren verwendet:

Bezeichnung der gelieferten Waren1 Bezeichnung der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft HS-Position der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft2 Wert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft3
 
 
  Gesamtwert:

2. Alle anderen in der Europäischen Union zur Herstellung dieser Waren verwendeten Waren haben ihren Ursprung in ..................4 und entsprechen den Ursprungsregeln für den Präferenzverkehr mit .......................5.

Der Unterzeichner erklärt außerdem6:

[ ] Kumulierung angewendet mit .................. (Name des Landes / der Länder)

[ ] Keine Kumulierung angewendet

Er verpflichtet sich, den Zollbehörden alle von ihnen zusätzlich verlangten Belege zur Verfügung zu stellen.

..................................................7

..................................................8

..................................................9

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1) Betreffen die Rechnungen, Lieferscheine oder sonstigen Handelspapiere, denen die Erklärung beigefügt ist, verschiedene Waren oder Waren, die nicht in gleichem Umfang Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft enthalten, so hat sie der Lieferant eindeutig voneinander zu unterscheiden.

Beispiel:

Das Papier betrifft verschiedene Modelle von Elektromotoren der Position 8501 zur Verwendung bei der Herstellung von Waschmaschinen der Position 8450. Art und Wert der bei der Herstellung dieser Motoren verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft unterscheiden sich von einem Modell zum andern. In Spalte 1 ist daher zwischen den Modellen zu unterscheiden, und die in den übrigen Spalten verlangten Angaben sind für jedes Modell getrennt aufzuführen, damit der Hersteller der Waschmaschinen die Ursprungseigenschaft seiner Erzeugnisse je nach dem verwendeten Elektromotor richtig beurteilen kann.

2) Die Angaben in diesen Spalten sind nur zu machen, soweit sie erforderlich sind.

Beispiel:

Die Regel für Bekleidung im ehemaligen Kapitel 62 sieht vor, dass Garne ohne Ursprungseigenschaft verwendet werden können. Verwendet also ein Hersteller solcher Bekleidung in Frankreich aus Portugal eingeführtes Gewebe, das dort durch Weben von Garn ohne Ursprungseigenschaft hergestellt worden ist, so reicht es aus, wenn der portugiesische Lieferant in der zweiten Spalte seiner Erklärung "Garn" angibt; es ist nicht erforderlich, die HS-Position und den Wert dieses Garns anzugeben.

3) Der Ausdruck "Wert der Vormaterialien" bezeichnet den Zollwert der verwendeten Vormaterialen zum Zeitpunkt der Einfuhr oder, wenn dieser nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, den ersten feststellbaren Preis, der in der Europäischen Union für Vormaterialien gezahlt wird.

Für die in der ersten Spalte genannten Waren ist der genaue Wert der verschiedenen verwendeten Vormaterialen ohne Ursprungseigenschaft je Einheit anzugeben.

4) Nur auszufüllen, soweit erforderlich. Union, Land, Ländergruppe oder Gebiet, in der/dem die Materialien ihren Ursprung haben.

5) Nur auszufüllen, soweit erforderlich. Land, Ländergruppe oder Gebiet. Wenn die Präferenzursprungseigenschaft eines Erzeugnisses aus einem Land, einer Ländergruppe oder einem Gebiet nach mehr als einer Ursprungsregel erlangt werden kann, geben die Lieferanten den Rechtsrahmen an, der zur Bestimmung des Warenursprungs herangezogen wurde (also das PEM-Übereinkommen und/oder die Übergangsregeln für den Ursprung).

Handelt es sich bei dem Land, der Ländergruppe oder dem Gebiet um eine Vertragspartei des PEM-Übereinkommens und fehlt die Angabe des Rechtsrahmens, so gilt grundsätzlich die Annahme, dass laut Lieferantenerklärung das PEM-Übereinkommen zur Bestimmung des Warenursprungs herangezogen wurde.

6) Nur auszufüllen - soweit erforderlich - für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft im Rahmen präferenzieller Handelsbeziehungen mit einem der Länder, mit dem die Paneuropa-Mittelmeer-Ursprungskumulierung Anwendung findet.

7) Ort und Datum.

8) Name und Stellung in der Firma sowie deren Bezeichnung und Anschrift.

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Langzeit-Lieferantenerklärung für Waren ohne Präferenzursprungseigenschaft Anhang 22-1817 22

Langzeit-Lieferantenerklärung für Waren ohne Präferenzursprungseigenschaft

Die Lieferantenerklärung mit nachstehendem Wortlaut ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben zu werden.

Erklärung

Der Unterzeichner, Lieferant der in dem beigefügten Papier aufgeführten Waren, die regelmäßig an ................1, geliefert werde, erklärt:

1. Die nachstehenden Vormaterialien ohne Präferenzursprungseigenschaft wurden in der Europäischen Union zur Herstellung dieser Waren verwendet:

Bezeichnung der gelieferten Waren2 Bezeichnung der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft HS-Position der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft3 Wert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft4
 
 
  Gesamtwert:

2. Alle anderen in der Europäischen Union zur Herstellung dieser Waren verwendeten Waren haben ihren Ursprung in .......................5 und entsprechen den Ursprungsregeln für den Präferenzverkehr mit .....................6.

Der Unterzeichner erklärt außerdem7:

[ ] Kumulierung angewendet mit .................. (Name des Landes / der Länder)

[ ] Keine Kumulierung angewendet

Diese Erklärung gilt für alle Sendungen dieser Waren im Zeitraum vom: .................... bis ........................8.

Der Unterzeichner verpflichtet sich, ................... umgehend zu unterrichten, wenn diese Erklärung ihre Geltung verliert.

Er verpflichtet sich, den Zollbehörden alle von ihnen zusätzlich verlangten Belege zur Verfügung zu stellen.

................................................9

................................................10

................................................11

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1) Name und Anschrift des Käufers.

2) Betreffen die Rechnungen, Lieferscheine oder sonstigen Handelspapiere, denen die Erklärung beigefügt ist, verschiedene Waren oder Waren, die nicht in gleichem Umfang Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft enthalten, so hat sie der Lieferant eindeutig voneinander zu unterscheiden.

Beispiel:

Das Papier betrifft verschiedene Modelle von Elektromotoren der Position 8501 zur Verwendung bei der Herstellung von Waschmaschinen der Position 8450. Art und Wert der bei der Herstellung dieser Motoren verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft unterscheiden sich von einem Modell zum andern. In Spalte 1 ist daher zwischen den Modellen zu unterscheiden, und die in den übrigen Spalten verlangten Angaben sind für jedes Modell getrennt aufzuführen, damit der Hersteller der Waschmaschinen die Ursprungseigenschaft seiner Erzeugnisse je nach dem verwendeten Elektromotor richtig beurteilen kann.

3) Die Angaben in diesen Spalten sind nur zu machen, soweit sie erforderlich sind.

Beispiel:

Die Regel für Bekleidung im ehemaligen Kapitel 62 sieht vor, dass Garne ohne Ursprungseigenschaft verwendet werden können. Verwendet also ein Hersteller solcher Bekleidung in Frankreich aus Portugal eingeführtes Gewebe, das dort durch Weben von Garn ohne Ursprungseigenschaft hergestellt worden ist, so reicht es aus, wenn der portugiesische Lieferant in der zweiten Spalte seiner Erklärung "Garn" angibt; es ist nicht erforderlich, die HS-Position und den Wert dieses Garns anzugeben.

Ein Hersteller von Draht aus Eisen der HS-Position 7217, der zur Herstellung Eisenstäbe ohne Ursprungseigenschaft verwendet hat, gibt in der zweiten Spalte "Stäbe aus Eisen" an. Wird dieser Draht zur Herstellung einer Maschine verwendet, bei der die Ursprungsregel die Verwendung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft auf einen bestimmten Vomhundersatz begrenzt, so muss in der vierten Spalte der Wert der Stäbe ohne Ursprungseigenschaft angegeben werden.

4) Der Ausdruck "Wert der Vormaterialien" bezeichnet den Zollwert der verwendeten Vormaterialen zum Zeitpunkt der Einfuhr oder, wenn dieser nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, den ersten feststellbaren Preis, der in der Europäischen Union für Vormaterialien gezahlt wird.

Für die in der ersten Spalte genannten Waren ist der genaue Wert der verschiedenen verwendeten Vormaterialen ohne Ursprungseigenschaft je Einheit anzugeben.

5) Nur auszufüllen, soweit erforderlich. Union, Land, Ländergruppe oder Gebiet, in der/dem die Materialien ihren Ursprung haben.

6) Nur auszufüllen, soweit erforderlich. Land, Ländergruppe oder Gebiet. Wenn die Präferenzursprungseigenschaft eines Erzeugnisses aus einem Land, einer Ländergruppe oder einem Gebiet nach mehr als einer Ursprungsregel erlangt werden kann, geben die Lieferanten den Rechtsrahmen an, der zur Bestimmung des Warenursprungs herangezogen wurde (also das PEM-Übereinkommen und/oder die Übergangsregeln für den Ursprung).

Handelt es sich bei dem Land, der Ländergruppe oder dem Gebiet um eine Vertragspartei des PEM-Übereinkommens und fehlt die Angabe des Rechtsrahmens, so gilt grundsätzlich die Annahme, dass laut Lieferantenerklärung das PEM-Übereinkommen zur Bestimmung des Warenursprungs herangezogen wurde.

7) Nur auszufüllen - soweit erforderlich - für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft im Rahmen präferenzieller Handelsbeziehungen mit einem der Länder, mit dem die Paneuropa-Mittelmeer-Ursprungskumulierung Anwendung findet.

8) Angabe des Anfangs- und des Ablaufdatums. Die Geltungsdauer der Lieferantenerklärung darf 24 Monate nicht überschreiten.

9) Ort und Datum der Ausfertigung.

10) Name und Stellung in der Firma sowie deren Bezeichnung und Anschrift.

11) Unterschrift.

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Anforderungen für die Erstellung von Ersatzursprungszeugnissen nach Formular A Anhang 22-19

1. In dem Ersatzursprungszeugnis nach Formular a (Ersatzzeugnis) muss im Feld rechts oben das Land angegeben sein, in dem das Ersatzzeugnis ausgestellt worden ist.

2. In Feld 4 des Ersatzzeugnisses ist die Angabe "Replacement certificate" oder "Certificat de remplacement" zu machen, und es sind Ausstellungsdatum und Seriennummer des ursprünglichen Ursprungszeugnisses zu vermerken.

3. In Feld 1 des Ersatzzeugnisses ist der Name des Wiederausführers anzugeben.

4. In Feld 2 des Ersatzzeugnisses kann der Name des endgültigen Empfängers eingetragen werden.

5. Alle Angaben zu den wiederausgeführten Erzeugnissen im ursprünglichen Ursprungszeugnis werden in die Felder 3 bis 9 des Ersatzzeugnisses übertragen, in Feld 10 des Ersatzzeugnisses kann auf die Rechnung des Wiederausführers verwiesen werden.

6. In Feld 11 des Ersatzzeugnisses ist der Sichtvermerk der Zollbehörde anzubringen, die das Ersatzzeugnis ausgestellt hat.

7. In Feld 12 des Ersatzzeugnisses sind die Angaben über das Ursprungsland einzutragen, die im ursprünglichen Ursprungszeugnis enthalten waren. Dieses Feld muss vom Wiederausführer unterzeichnet werden.

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Anforderungen für die Erstellung von Ersatzerklärungen zum Ursprung Anhang 22-20

1. Wird eine Erklärung zum Ursprung ersetzt, so gibt der Wiederversender auf der ursprünglichen Erklärung zum Ursprung Folgendes an:

  1. die Angaben der Ersatzerklärung(en),
  2. seinen Namen und seine Anschrift,
  3. den oder die Empfänger in der Europäischen Union oder gegebenenfalls in Norwegen oder der Schweiz.

2. Die ursprüngliche Erklärung zum Ursprung trägt die Aufschrift "Replaced", "Remplacée" oder "Sustituida".

3. Der Wiederversender gibt auf der Ersatzerklärung zum Ursprung Folgendes an:

  1. alle Angaben über die weiterversandten Erzeugnisse aus dem ursprünglichen Nachweis,
  2. das Datum der Ausfertigung der ursprünglichen Erklärung zum Ursprung,
  3. die Angaben der ursprünglichen Erklärung zum Ursprung gemäß Anhang 22-07, gegebenenfalls auch Informationen über angewendete Kumulierung,
  4. seinen Namen, seine Anschrift und gegebenenfalls seine Nummer eines registrierten Ausführers,
  5. den Namen und die Anschrift des Empfängers oder der Empfänger in der Europäischen Union oder gegebenenfalls in Norwegen oder der Schweiz,
  6. Datum und Ort der Ausfertigung der Ersatzerklärung.

4. Die Ersatzerklärung zum Ursprung trägt die Aufschrift "Replacement statement", "Attestation de remplacement" oder "Comunicación de sustitución".

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In den Zollwert einzubeziehende Luftfrachtkosten Anhang 23-0119 19a 20

1. Die nachstehende Tabelle enthält eine Aufstellung

  1. der Drittländer nach Erdteilen und Zonen (Spalte 1),
  2. der Prozentsätze der in den Zollwert einzubeziehenden Luftfrachtkosten (Spalte 2).

2. Werden Waren von Ländern oder Flughäfen aus befördert, die in der nachstehenden Tabelle nicht aufgeführt sind, so ist - mit Ausnahme der in Nummer 3 bezeichneten Flughäfen - der für den nächstgelegenen Abflughafen geltende Prozentsatz zugrunde zu legen.

3. Für die französischen überseeischen Departements, die zum Zollgebiet der Union gehören, sind die nachstehenden Vorschriften anzuwenden:

  1. Werden Waren von Drittländern aus direkt in diese Departements befördert, so sind die gesamten Luftfrachtkosten in den Zollwert einzubeziehen.
  2. Werden Waren von Drittländern aus in den europäischen Teil der Union befördert, nachdem sie in einem dieser Departements entladen oder umgeladen wurden, so sind nur die Luftfrachtkosten in den Zollwert einzubeziehen, die entstanden wären, wenn die Waren für diese Departments bestimmt gewesen wären.
  3. Werden Waren von Drittländern aus in diese Departements befördert, nachdem sie auf einem Flughafen im europäischen Teil der Union entladen oder umgeladen wurden, so ergeben sich die in den Zollwert einzubeziehenden Luftfrachtkosten durch Anwendung der Prozentsätze der nachstehenden Tabelle auf den Flug vom Abgangsflughafen zum Flughafen der Entladung oder Umladung.

Die Entladung oder Umladung ist von den Zollbehörden mit einem entsprechenden Vermerk auf dem Luftfrachtbrief oder einem sonstigen Luftfrachtpapier zu bescheinigen. Fehlt eine solche Bescheinigung, so gelten die Vorschriften des Artikels 137.

1 2
Versendungsland Prozentsätze der gesamten in den Zollwert einzubeziehenden Luftfrachtkosten
Amerika
Zone A

Kanada: Gander, Halifax, Moncton, Montreal, Ottawa, Quebec, Toronto

Vereinigte Staaten von Amerika: Akron, Albany, Atlanta, Baltimore, Boston, Buffalo, Charleston, Chicago, Cincinnati, Columbus, Detroit, Indianapolis, Jacksonville, Kansas City, Lexington, Louisville, Memphis, Millwaukee, Minneapolis, Nashville, New Orleans, New York, Philadelphia, Pittsburgh, St. Louis, Washington DC

Grönland

70
Zone B

Kanada: Edmonton, Vancouver, Winnipeg

Vereinigte Staaten von Amerika:

Albuquerque, Austin, Billings, Dallas, Denver, Houston, Las Vegas, Los Angeles, Miami, Oklahoma, Phoenix, Portland, Puerto Rico, Salt Lake City, San Franzisco, Seattle

Mittelamerika Alle Länder

Südamerika Alle Länder

78
Zone C

Vereinigte Staaten von Amerika: Anchorage, Fairbanks, Honolulu, Juneau

89
Afrika
Zone D

Algerien, Ägypten, Libyen, Marokko, Tunesien

33
Zone E

Äthiopien, Benin, Burkina Faso, Côte d"Ivoire, Dschibuti, Gambia, Ghana, Guinea, Guinea-Bissau, Kamerun, Kap Verde, Liberia, Mali, Mauretanien, Niger, Nigeria, Senegal, Sierra Leone, Sudan, Togo, Tschad, Zentralafrikanische Republik

50
Zone F

Äquatorialguinea, Burundi, Gabun, Kenia, Demokratische Republik Kongo, Kongo, Ruanda, São Tomé und Príncipe, Seychellen, Somalia, St. Helena, Tansania, Uganda

61
Zone G

Angola, Botsuana, Komoren, Lesotho, Madagaskar, Malawi, Mauritius, Mosambik, Namibia, Sambia, Simbabwe, Republik Südafrika, Swasiland

74
Asien
Zone H

Armenien, Aserbaidschan, Georgien, Iran, Irak, Israel, Jordanien, Kuwait, Libanon, Syrien

27
Zone I

Bahrein, Oman, Katar, Saudi-Arabien, Vereinigte Arabische Emirate, Jemen

43
Zone J

Afghanistan, Bangladesch, Bhutan, Indien, Nepal, Pakistan

46
Zone K

Russland: Novosibirsk, Omsk, Perm, Swerdlowsk

Kasachstan, Kirgisistan, Tadschikistan, Turkmenistan, Usbekistan

57
Zone L

Russland: Irkutsk, Kirensk, Krasnojarsk

Brunei, China, Indonesien, Hongkong, Kambodscha, Laos, Macau, Malaysia, Malediven, Mongolei, Myanmar, Philippinen, Singapur, Sri Lanka, Taiwan, Thailand, Vietnam

70
Zone M

Russland: Chabarowsk, Wladiwostok Japan, Nordkorea, Südkorea

83
Australien und Ozeanien
Zone N

Australien und Ozeanien: Alle Länder

79
Europa
Zone O

Russland: Nischni Nowgorod, Samara, Moskau, Orjol, Rostow, Wolgograd, Woronesch

Island, Ukraine

30
Zone P

Albanien, Belarus, Bosnien und Herzegowina, Färöer, Kosovo, Moldau, Montenegro, Nordmazedonien, Norwegen, Serbien, Türkei

15
Zone Q

Schweiz

5
Vereinigtes Königreich mit Ausnahme von Nordirland

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Liste der Waren gemäß Artikel 142 Absatz 6 Anhang 23-0217 20

Ermittlung des Zollwerts bestimmter im Rahmen von Kommissionsgeschäften eingeführter verderblicher Waren gemäß Artikel 74 Absatz 2 Buchstabe c des Zollkodex

1. Die nachfolgende Tabelle enthält die Liste der Waren und die jeweiligen Zeiträume, für die von der Europäischen Kommission ein Preis je Einheit veröffentlicht wird, auf dessen Grundlage der Zollwert von nur im Rahmen von Kommissionsgeschäften eingeführtem Obst und Gemüse (ganze Früchte) einer bestimmten Sorte zu ermitteln ist. In einem solchen Fall ist die Zollanmeldung in Bezug auf die Ermittlung des Zollwertes endgültig.

2. Zur Ermittlung des Zollwerts der im Rahmen von Kommissionsgeschäften eingeführten Waren dieses Anhangs wird für jede Ware ein Preis je Einheit von 100 kg netto festgelegt. Dieser Preis gilt für die Einfuhr dieser Waren in die Union als repräsentativ.

3. Die Preise je Einheit werden jeweils für einen Zeitraum von 14 Tagen zur Ermittlung des Zollwerts der eingeführten Waren verwendet, wobei diese Zeiträume stets an einem Freitag beginnen. Der Bezugszeitraum für die Festsetzung der Preise je Einheit ist der vorausgegangene 14-Tage-Zeitraum, der am Donnerstag vor der Woche endet, in der die neuen Preise je Einheit festgesetzt werden. Unter besonderen Umständen kann die Kommission beschließen, die Geltungsdauer um weitere 14 Tage zu verlängern. Die Mitgliedstaaten werden über einen solchen Beschluss umgehend unterrichtet.

4. Die Preise je Einheit, die die Mitgliedstaaten der Europäischen Kommission angeben, werden auf der Grundlage der Bruttoerträge aus dem Verkauf dieser Waren auf der ersten Handelsstufe nach der Einfuhr berechnet. Davon ist Folgendes abzuziehen:

Die Preise je Einheit werden in Euro mitgeteilt. Gegebenenfalls ist der in Artikel 146 genannte Umrechnungskurs zu verwenden.

5. Für die gemäß Nummer 4 abzuziehenden Beförderungs- und Versicherungskosten sowie damit zusammenhängenden Kosten können die Mitgliedstaaten Pauschalsätze festsetzen. Diese Pauschalsätze und die Methoden ihrer Berechnung sind der Europäischen Kommission mitzuteilen.

6. Die Preise werden der Europäischen Kommission (GD TAXUD) spätestens bis 12 Uhr mittags des Montags der Woche mitgeteilt, in der sie von der Europäischen Kommission veröffentlicht werden. Ist dieser Tag ein arbeitsfreier Tag, so erfolgt die Mitteilung am vorangehenden Arbeitstag. In der Mitteilung an die Europäische Kommission werden zudem die ungefähren Mengen der Waren angegeben, für die die Preise je Einheit berechnet wurden.

7. Nach Eingang der Mitteilung über die Preise je Einheit bei der Europäischen Kommission werden diese überprüft und anschließend im TARIC veröffentlicht. Die Preise je Einheit gelten nur nach entsprechender Veröffentlichung durch die Europäische Kommission.

8. Die Europäische Kommission kann beschließen, für eine oder mehrere Waren die Preise je Einheit abzulehnen und somit auch nicht zu veröffentlichen, wenn diese Preise erheblich von den vorherigen veröffentlichten Preisen abweichen, wobei mengenabhängige und saisonbedingte Schwankungen besondere Berücksichtigung finden. Zur Lösung solcher Fälle wird die Europäische Kommission gegebenenfalls Erkundigungen bei den zuständigen Zollbehörden einholen.

9. Zur Unterstützung dieses Verfahrens übermitteln die Mitgliedstaaten jährlich vor dem 30. September auf das Vorjahr bezogene Einfuhrstatistiken für die in der nachfolgenden Tabelle enthaltenen Waren. Aus diesen Statistiken geht hervor, welche Mengen der einzelnen Waren insgesamt eingeführt wurden und wie hoch der Anteil der im Rahmen von Kommissionsgeschäften eingeführten Waren ist.

10. Auf der Grundlage dieser Statistiken wird die Europäische Kommission festlegen, welche Mitgliedstaaten dafür zuständig sind, für die einzelnen Waren die Preise je Einheit für das folgenden Jahr zu übermitteln, wobei diese darüber bis spätestens 30. November in Kenntnis gesetzt werden.

Liste der Waren gemäss Artikel 142 Absatz 6


Unbeschadet der Regeln für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur hat der Wortlaut der Warenbezeichnung in der Tabelle nur Hinweischarakter. Im Rahmen dieses Anhangs wird der Anwendungsbereich der Vorschriften in Artikel 142 Absatz 6 durch den Umfang der KN-Codes zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Verordnung bestimmt.

KN-(TARIC)-Code Warenbezeichnung Gültigkeitsdauer

0701 90 50

Frühkartoffeln 1.1. bis 30.6.

0703 10 19

Speisezwiebeln, ausgenommen Steckzwiebeln 1.1. bis 31.12.

0703 20 00

Knoblauch 1.1. bis 31.12.

0708 20 00

Bohnen (Vigna spp., Phaseolus spp.) 1.1. bis 31.12.

0709200010

Spargel, grüner 1.1. bis 31.12.

0709200090

Spargel, anderer 1.1. bis 31.12.

0709 60 10

Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack 1.1. bis 31.12.

0714 20 10

Süßkartoffeln, frisch, ganz, zum menschlichen Verzehr 1.1. bis 31.12.

0804300090

Ananas, andere als getrocknet 1.1. bis 31.12.

0804400010

Avocadofrüchte, frisch 1.1. bis 31.12.

0805 10 22
0805 10 24
0805 10 28

Süßorangen, frisch 1.6. bis 30.11.

0805211010
0805219011
0805219091

Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas), frisch 1.3. bis 31.10.

0805220011

Monreales, frisch 1.3. bis 31.10.

0805220020

Clementinen (andere als Monreales), frisch 1.3. bis 31.10.

0805290011
0805290021
0805290091

Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten, frisch 1.3. bis 31.10.

0805400011
0805400031

Pampelmusen und Grapefruits, frisch, weiß 1.1. bis 31.12.

0805400019
0805400039

Pampelmusen und Grapefruits, frisch, rosa 1.1. bis 31.12.

0805509010

Limetten (Citrus aurantifolia, Citrus latifolia), frisch 1.1. bis 31.12.

0806 10 10

Tafeltrauben 21.11. bis 20.7.

0807 11 00

Wassermelonen 1.1. bis 31.12.

0807190050

Amarillo, Cuper, Honey Dew (einschließlich Cantalene), Onteniente, Piel de Sapo, (einschließlich Verde Liso), Rochet, Tendral, Futuro 1.1. bis 31.12.

0807190090

Andere Melonen 1.1. bis 31.12.

0808309010

Birnen der Sorte Nashi (Pyrus pyrifolia) und der Sorte Ya (Pyrus bretscheideri) 1.5. bis 30.6.

0808309090

Birnen, andere 1.5. bis 30.6.

0809 10 00

Aprikosen/Marillen 1.1. bis 31.5.
1.8. bis 31.12.

0809 30 10

Brugnolen und Nektarinen 1.1. bis 10.6.
1.10. bis 31.12.

0809 30 90

Pfirsiche 1.1. bis 10.6.
1.10. bis 31.12.

0809 40 05

Pflaumen 1.10. bis 10.6.

0810 10 00

Erdbeeren 1.1. bis 31.12.

0810 20 10

Himbeeren 1.1. bis 31.12.

0810 50 00

Kiwifrüchte 1.1. bis 31.12.

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Verpflichtungserklärung des Bürgen - Einzelsicherheit Anhang 32-0117 19 19a 20 23

I. Verpflichtungserklärung des Bürgen

1. Der Unterzeichner1...

mit Wohnsitz (Sitz) in2...

leistet hiermit bei der Zollstelle der Sicherheitsleistung ...

bis zu einem Höchstbetrag von ...

(Gültig bis ... s. Gültigkeit gem. Art. 2 der VO (EU) 2023/403
selbstschuldnerische Bürgschaft gegenüber der Europäischen Union, bestehend aus dem Königreich Belgien, der Republik Bulgarien, der Tschechischen Republik, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, der Griechischen Republik, der Republik Kroatien, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, Irland, der Italienischen Republik, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, dem Großherzogtum Luxemburg, Ungarn, der Republik Malta, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, Rumänien, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik, der Republik Finnland, dem Königreich Schweden sowie gegenüber der Republik Island, der Republik Nordmazedonien, dem Königreich Norwegen, der Republik Serbien, der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Türkei3, dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland, dem Fürstentum Andorra und der Republik San Marino4 für alle Beträge, die der Bürge5:...)

(Gültig ab ... s. Gültigkeit gem. Art. 2 der VO (EU) 2023/403
selbstschuldnerische Bürgschaft gegenüber der Europäischen Union, bestehend aus dem Königreich Belgien, der Republik Bulgarien, der Tschechischen Republik, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, der Griechischen Republik, der Republik Kroatien, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, Irland, der Italienischen Republik, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, dem Großherzogtum Luxemburg, Ungarn, der Republik Malta, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, Rumänien, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik, der Republik Finnland, dem Königreich Schweden sowie gegenüber der Republik Island, der Republik Nordmazedonien, dem Königreich Norwegen, der Republik Serbien, der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Türkei , der Ukraine, dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland3, dem Fürstentum Andorra und der Republik San Marino4 für alle Beträge, die der Bürge5:...)

den genannten Ländern an Zöllen und anderen Abgaben5a für die nachstehend bezeichneten Waren schuldet oder schulden wird, die folgendem Zollvorgang6 unterliegen:...

Warenbezeichnung:...

2. Der Unterzeichner verpflichtet sich, binnen einer Frist von dreißig Tagen nach der ersten schriftlichen Aufforderung durch die zuständigen Behörden der unter Nummer 1 genannten Staaten die geforderten Beträge ohne Aufschub zu zahlen, sofern er oder ein anderer Beteiligter vor Ablauf dieser Frist den Zollbehörden gegenüber nicht nachgewiesen hat, dass das besondere Verfahren (mit Ausnahme der Endverwendung) erledigt, die zollamtliche Überwachung der Waren in der Endverwendung oder die vorübergehende Verwahrung ordnungsgemäß beendet oder bei anderen Zollvorgängen als besonderen Verfahren oder vorübergehender Verwahrung der Status der Waren geregelt wurde.

Die zuständigen Behörden können aus für stichhaltig erachteten Gründen auf Antrag des Unterzeichners die Frist von dreißig Tagen nach der schriftlichen Aufforderung, innerhalb welcher der Unterzeichner die geforderten Beträge zu zahlen hat, verlängern. Die sich aus der Gewährung dieser zusätzlichen Frist ergebenden Kosten, insbesondere die Zinsen, sind so zu berechnen, dass sie dem Betrag entsprechen, der hierfür auf dem jeweiligen nationalen Geld- und Kapitalmarkt gefordert wird.

3. Diese Verpflichtungserklärung ist vom Tag ihrer Genehmigung durch die Zollstelle der Sicherheitsleistung an verbindlich. Der Unterzeichner haftet weiter für die Erfüllung der Schuld, die im Verlauf des Zollvorgangs im Rahmen dieser Verpflichtung entstanden ist, wenn dieser Vorgang vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer Kündigung der Sicherheit begonnen hat; dies gilt auch dann, wenn die Zahlung später gefordert wird.

4. Für diese Verpflichtungserklärung begründet der Unterzeichner ein Wahldomizil7 in allen unter Nummer 1 genannten Ländern:

Land Name und Vorname oder Firmenbezeichnung sowie vollständige Anschrift
 
 
 
 
 
 

Der Unterzeichner erkennt an, dass alle Förmlichkeiten oder Verfahrensmaßnahmen, die diese Verpflichtungserklärung betreffen und an einem der Wahldomizile schriftlich vorgenommen werden, insbesondere Postsendungen und Zustellungen, für ihn verbindlich sind.

Der Unterzeichner erkennt als Gerichtsstand den Ort der Gerichte der Wahldomizile an.

Der Unterzeichner verpflichtet sich, die Wahldomizile beizubehalten oder eines oder mehrere dieser Wahldomizile nur nach vorheriger Unterrichtung der Zollstelle der Sicherheitsleistung zu ändern.

Ort...

den...

...

(Unterschrift)8

II. Genehmigung durch die Zollstelle der Sicherheitsleistung

Zollstelle der Sicherheitsleistung...

Verpflichtungserklärung des Bürgen genehmigt am ...für das Zollverfahren mit der Zollanmeldung/Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung Nr. ...vom ...9.

...

(Stempel und Unterschrift)

___
1) Name und Vorname oder Firmenbezeichnung.

2) Vollständige Anschrift.

3) Die Namen der Staaten, in deren Gebiet die Sicherheit nicht verwendet werden darf, sind zu streichen.

3) Gemäß dem Protokoll, das dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügt wurde, ist Nordirland für die Zwecke dieser Sicherheitsleistung als Teil der Europäischen Union anzusehen. Daher muss ein im Zollgebiet der Europäischen Union ansässiger Bürge in Nordirland ein Wahldomizil angeben oder einen Beauftragten benennen, falls die Sicherheitsleistung dort verwendet werden darf. Wird jedoch im Rahmen des gemeinsamen Versandverfahrens eine Sicherheitsleistung in der Europäischen Union und im Vereinigten Königreich für gültig erklärt, so kann ein einziges Wahldomizil oder ein benannter Beauftragter im Vereinigten Königreich alle Teile des Vereinigten Königreichs einschließlich Nordirland abdecken.

4) Bezugnahmen auf das Fürstentum Andorra oder die Republik San Marino gelten nur für Unionsversandverfahren.

5) Name und Vorname oder Firmenbezeichnung und vollständige Anschrift des Bürgen.

5a) Gilt für die anderen Abgaben im Zusammenhang mit der Einfuhr und Ausfuhr der Waren, wenn die Sicherheitsleistung für die Überführung von Waren in das Unionsversandverfahren bzw. das gemeinsame Versandverfahren verwendet wird oder in mehr als einem Mitgliedstaat verwendet werden kann.

6) Anzugeben ist einer der folgenden Zollvorgänge:

  1. vorübergehende Verwahrung,
  2. Unionsversandverfahren/gemeinsames Versandverfahren,
  3. Zolllagerverfahren,
  4. vorübergehende Verwendung mit vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben,
  5. aktive Veredelung,
  6. Endverwendung,
  7. Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr mit normaler Zollanmeldung ohne Zahlungsaufschub,
  8. Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr mit normaler Zollanmeldung mit Zahlungsaufschub
  9. Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr mit vereinfachter Zollanmeldung nach Artikel 166 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union,
  10. Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr mit Anschreibung in der Buchhaltung des Anmelders nach Artikel 182 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union,
  11. vorübergehende Verwendung mit teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben,
  12. anderer Zollvorgang - bitte Art des Vorgangs angeben.

7) Sehen die Rechtsvorschriften eines dieser Länder ein Wahldomizil nicht vor, so hat der Bürge in diesem Land einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen; die unter Nummer 4 Absätze 2 und 4 vorgesehenen Anerkenntnisse bzw. Verpflichtungen sind entsprechend zu vereinbaren. Für Rechtsstreitigkeiten aus dieser Sicherheit sind die Gerichte zuständig, in deren Bezirk sich das Wahldomizil oder der Wohnsitz (Sitz) des Bürgen bzw. der Zustellungsbevollmächtigten befindet.

8) Vor seiner Unterschrift muss der Unterzeichner handschriftlich vermerken: "Für die Übernahme der Sicherheit in Höhe von ...", wobei der Betrag in Worten anzugeben ist.

9) Von der Zollstelle auszufüllen, bei der die Waren in das Verfahren oder die vorübergehende Verwahrung übergeführt wurden.

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Verpflichtungserklärung des Bürgen - Einzelsicherheit mit Sicherheitstiteln Anhang 32-0217 19 19a 20 23

Gemeinsames Versandverfahren/Unionsversandverfahren

I. Verpflichtungserklärung des Bürgen

1. Der Unterzeichner11...

mit Wohnsitz (Sitz) in2...

leistet hiermit bei der Zollstelle der Sicherheitsleistung ...

(Gültig bis ... s. Gültigkeit gem. Art. 2 der VO (EU) 2023/403
selbstschuldnerische Bürgschaft gegenüber der Europäischen Union, bestehend aus dem Königreich Belgien, der Republik Bulgarien, der Tschechischen Republik, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, der Griechischen Republik, der Republik Kroatien, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, Irland, der Italienischen Republik, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, dem Großherzogtum Luxemburg, Ungarn, der Republik Malta, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, Rumänien, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik, der Republik Finnland, dem Königreich Schweden sowie gegenüber der Republik Island, der Republik Nordmazedonien, dem Königreich Norwegen, der Republik Serbien, der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Türkei, dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland6, dem Fürstentum Andorra und der Republik San Marino3 für alle Beträge, die der Inhaber des Verfahrens den genannten Ländern an Zöllen und anderen Abgaben im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr der in das Unionsversandverfahren oder gemeinsame Versandverfahren übergeführten Waren schuldet oder schulden wird, wobei sich der Unterzeichner zur Ausstellung von Einzelsicherheitstiteln bis zu einem Höchstbetrag von 10.000 EUR je Sicherheitstitel verpflichtet hat.)

(Gültig ab ... s. Gültigkeit gem. Art. 2 der VO (EU) 2023/403
selbstschuldnerische Bürgschaft gegenüber der Europäischen Union, bestehend aus dem Königreich Belgien, der Republik Bulgarien, der Tschechischen Republik, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, der Griechischen Republik, der Republik Kroatien, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, Irland, der Italienischen Republik, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, dem Großherzogtum Luxemburg, Ungarn, der Republik Malta, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, Rumänien, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik, der Republik Finnland, dem Königreich Schweden sowie gegenüber der Republik Island, der Republik Nordmazedonien, dem Königreich Norwegen, der Republik Serbien, der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Türkei, der Ukraine, dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland6, dem Fürstentum Andorra und der Republik San Marino3 für alle Beträge, die der Inhaber des Verfahrens den genannten Ländern an Zöllen und anderen Abgaben im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr der in das Unionsversandverfahren oder gemeinsame Versandverfahren übergeführten Waren schuldet oder schulden wird, wobei sich der Unterzeichner zur Ausstellung von Einzelsicherheitstiteln bis zu einem Höchstbetrag von 10.000 EUR je Sicherheitstitel verpflichtet hat.)

2. Der Unterzeichner verpflichtet sich, binnen einer Frist von dreißig Tagen nach der ersten schriftlichen Aufforderung durch die zuständigen Behörden der in Nummer 1 genannten Länder die geforderten Beträge bis zu dem angeführten Höchstbetrag von 10.000 EUR je Einzelsicherheitstitel ohne Aufschub zu zahlen, sofern er oder ein anderer Beteiligter vor Ablauf dieser Frist nicht den zuständigen Behörden gegenüber nachgewiesen hat, dass das betreffende Verfahren ordnungsgemäß erledigt wurde.

Die zuständigen Behörden können aus für stichhaltig erachteten Gründen auf Antrag des Unterzeichners die Frist von dreißig Tagen nach der schriftlichen Aufforderung, innerhalb welcher der Unterzeichner die geforderten Beträge zu zahlen hat, verlängern. Die sich aus der Gewährung dieser zusätzlichen Frist ergebenden Kosten, insbesondere die Zinsen, sind so zu berechnen, dass sie dem Betrag entsprechen, der hierfür auf dem jeweiligen nationalen Geld- und Kapitalmarkt gefordert wird.

3. Diese Verpflichtungserklärung ist vom Tag ihrer Genehmigung durch die Zollstelle der Sicherheitsleistung an verbindlich. Der Unterzeichner haftet weiter für die Erfüllung der Schuld, die im Verlauf des Unionsversandverfahrens oder des gemeinsamen Versandverfahrens im Rahmen dieser Verpflichtung entstanden ist, wenn dieses Verfahren vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer Kündigung der Sicherheitsleistung begonnen hat; dies gilt auch dann, wenn die Zahlung später gefordert wird.

4. Für diese Verpflichtungserklärung begründet der Unterzeichner ein Wahldomizil4 in allen unter Nummer 1 genannten Ländern:

Land Name und Vorname oder Firmenbezeichnung sowie vollständige Anschrift
 
 
 
 
 
 
 

Der Unterzeichner erkennt an, dass alle Förmlichkeiten oder Verfahrensmaßnahmen, die diese Verpflichtungserklärung betreffen und an einem der Wahldomizile schriftlich vorgenommen werden, insbesondere Postsendungen und Zustellungen, für ihn verbindlich sind.

Der Unterzeichner erkennt als Gerichtsstand den Ort der Gerichte der Wahldomizile an.

Der Unterzeichner verpflichtet sich, die Wahldomizile beizubehalten oder eines oder mehrere dieser Wahldomizile nur nach vorheriger Unterrichtung der Zollstelle der Sicherheitsleistung zu ändern.

Ort...

den...

...

(Unterschrift)5

II. Genehmigung durch die Zollstelle der Sicherheitsleistung

Zollstelle der Sicherheitsleistung...

Verpflichtungserklärung des Bürgen genehmigt am...

...

(Stempel und Unterschrift)

_____
1) Name und Vorname oder Firmenbezeichnung.

2) Vollständige Anschrift.

3) Bezugnahmen auf das Fürstentum Andorra oder die Republik San Marino gelten nur für Unionsversandverfahren.

4) Sehen die Rechtsvorschriften eines dieser Länder ein Wahldomizil nicht vor, so hat der Bürge in diesem Land einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen; die unter Nummer 4 Absätze 2 und 4 vorgesehenen Anerkenntnisse bzw. Verpflichtungen sind entsprechend zu vereinbaren. Für Rechtsstreitigkeiten aus dieser Sicherheit sind die Gerichte zuständig, in deren Bezirk sich das Wahldomizil oder der Wohnsitz (Sitz) des Bürgen bzw. der Zustellungsbevollmächtigten befindet.

5) Vor seiner Unterschrift muss der Unterzeichner handschriftlich vermerken: "Für die Übernahme der Sicherheit".

6) Gemäß dem Protokoll, das dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügt wurde, ist Nordirland für die Zwecke dieser Sicherheitsleistung als Teil der Europäischen Union anzusehen. Daher muss ein im Zollgebiet der Europäischen Union ansässiger Bürge in Nordirland ein Wahldomizil angeben oder einen Beauftragten benennen, falls die Sicherheitsleistung dort verwendet werden darf. Wird jedoch im Rahmen des gemeinsamen Versandverfahrens eine Sicherheitsleistung in der Europäischen Union und im Vereinigten Königreich für gültig erklärt, so kann ein einziges Wahldomizil oder ein benannter Beauftragter im Vereinigten Königreich alle Teile des Vereinigten Königreichs einschließlich Nordirland abdecken.

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Verpflichtungserklärung des Bürgen - Gesamtsicherheit Anhang 32-0317 19 19a 20 23

I. Verpflichtungserklärung des Bürgen

1. Der Unterzeichner1...

mit Wohnsitz (Sitz) in2...

leistet hiermit bei der Zollstelle der Sicherheitsleistung ...

bis zu einem Höchstbetrag von ...

(Gültig bis ... s. Gültigkeit gem. Art. 2 der VO (EU) 2023/403
selbstschuldnerische Bürgschaft gegenüber der Europäischen Union (bestehend aus dem Königreich Belgien, der Republik Bulgarien, der Tschechischen Republik, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, Irland, der Griechischen Republik, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, der Republik Kroatien, der Italienischen Republik, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, dem Großherzogtum Luxemburg, Ungarn, der Republik Malta, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, Rumänien, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik, der Republik Finnland, dem Königreich Schweden sowie gegenüber der Republik Island, der Republik Nordmazedonien, dem Königreich Norwegen, der Republik Serbien, der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Türkei3, dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland, dem Fürstentum Andorra und der Republik San Marino4)

(Gültig ab... s. Gültigkeit gem. Art. 2 der VO (EU) 2023/403
selbstschuldnerische Bürgschaft gegenüber der Europäischen Union (bestehend aus dem Königreich Belgien, der Republik Bulgarien, der Tschechischen Republik, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, Irland, der Griechischen Republik, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, der Republik Kroatien, der Italienischen Republik, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, dem Großherzogtum Luxemburg, Ungarn, der Republik Malta, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, Rumänien, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik, der Republik Finnland, dem Königreich Schweden sowie gegenüber der Republik Island, der Republik Nordmazedonien, dem Königreich Norwegen, der Republik Serbien, der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Türkei, der Ukraine, dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland3, dem Fürstentum Andorra und der Republik San Marino4)

für alle Beträge, die der Bürge5: ...den genannten Ländern an Zöllen und anderen Abgaben6 schuldet oder schulden wird, die für die Waren entstanden sind oder möglicherweise entstehen, die den unter Nummer 1a und/oder 1b aufgeführten Zollvorgängen unterliegen.

Der Höchstbetrag der Sicherheitsleistung setzt sich zusammen aus einem Betrag in Höhe von

...

  1. der 100/50/30 %7 des Teils des Referenzbetrages ausmacht, der sich aus einem Zollschuldbetrag und anderen möglicherweise entstehenden Abgaben zusammensetzt und der Summe der unter Nummer 1a aufgeführten Beträge entspricht
  2. und einem Betrag in Höhe von
  3. ...
  4. der 100/30 % (8) des Teils des Referenzbetrages ausmacht, der sich aus einem Zollschuldbetrag und anderen möglicherweise entstehenden Abgaben zusammensetzt und der Summe der unter Nummer 1b aufgeführten Beträge entspricht.

1a. Die nachstehend für die einzelnen Vorgänge aufgeführten Beträge bilden den Teil des Referenzbetrages, der einem Zollschuldbetrag und gegebenenfalls anderen möglicherweise entstehenden Abgaben entspricht9:

  1. vorübergehende Verwahrung - ....,
  2. Unionsversandverfahren/gemeinsames Versandverfahren - ...,
  3. Zolllagerverfahren - ...,
  4. vorübergehende Verwendung mit vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben - ...,
  5. aktive Veredelung - ...,
  6. Endverwendung - ...,
  7. anderer Zollvorgang - bitte Art des Vorgangs angeben - ....

1b. Die nachstehend für die einzelnen Vorgänge aufgeführten Beträge bilden den Teil des Referenzbetrages, der einem Zollschuldbetrag und gegebenenfalls anderen entstandenen Abgaben entspricht10:

  1. Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr mit normaler Zollanmeldung ohne Zahlungsaufschub - ...,
  2. Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr mit normaler Zollanmeldung mit Zahlungsaufschub - ...,
  3. Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr mit vereinfachter Zollanmeldung nach Artikel 166 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union - ....,
  4. Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr mit Anschreibung in der Buchhaltung des Anmelders nach Artikel 182 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union - ....,
  5. vorübergehende Verwendung mit teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben - ...,
  6. Endverwendung - ...11
  7. anderer Zollvorgang - bitte Art des Vorgangs angeben - ....

2. Der Unterzeichner verpflichtet sich, binnen einer Frist von dreißig Tagen nach der ersten schriftlichen Aufforderung durch die zuständigen Behörden der unter Nummer 1 genannten Staaten die geforderten Beträge bis zu dem angeführten Höchstbetrag ohne Aufschub zu zahlen, sofern er oder ein anderer Beteiligter vor Ablauf dieser Frist den Zollbehörden gegenüber nicht nachgewiesen hat, dass das besondere Verfahren (mit Ausnahme der Endverwendung) erledigt, die zollamtliche Überwachung der Waren in der Endverwendung oder die vorübergehende Verwahrung ordnungsgemäß beendet oder bei anderen Zollvorgängen als besonderen Verfahren der Status der Waren geregelt wurde.

Die zuständigen Behörden können aus für stichhaltig erachteten Gründen auf Antrag des Unterzeichners die Frist von dreißig Tagen nach der schriftlichen Aufforderung, innerhalb welcher der Unterzeichner die geforderten Beträge zu zahlen hat, verlängern. Die sich aus der Gewährung dieser zusätzlichen Frist ergebenden Kosten, insbesondere die Zinsen, sind so zu berechnen, dass sie dem Betrag entsprechen, der hierfür auf dem jeweiligen nationalen Geld- und Kapitalmarkt gefordert wird.

Dieser Betrag kann um die Beträge, die aufgrund der Verpflichtungserklärung bereits bezahlt worden sind, nur dann vermindert werden, wenn der Unterzeichner zur Erfüllung einer Schuld aufgefordert wird, die im Rahmen eines Zollvorgangs entstanden ist, der vor Eingang der vorhergehenden Zahlungsaufforderung oder innerhalb von dreißig Tagen danach begonnen hat.

3. Diese Verpflichtungserklärung ist vom Tag ihrer Genehmigung durch die Zollstelle der Sicherheitsleistung an verbindlich. Der Unterzeichner haftet weiter für die Erfüllung der Schuld, die im Verlauf des Zollvorgangs im Rahmen dieser Verpflichtung entstanden ist, wenn dieser Vorgang vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer Kündigung der Sicherheit begonnen hat; dies gilt auch dann, wenn die Zahlung später gefordert wird.

4. Für diese Verpflichtungserklärung begründet der Unterzeichner ein Wahldomizil12 in allen unter Nummer 1 genannten Ländern:

Land Name und Vorname oder Firmenbezeichnung sowie vollständige Anschrift
 
 
 
 
 
 
 

Der Unterzeichner erkennt an, dass alle Förmlichkeiten oder Verfahrensmaßnahmen, die diese Verpflichtungserklärung betreffen und an einem der Wahldomizile schriftlich vorgenommen werden, insbesondere Postsendungen und Zustellungen, für ihn verbindlich sind.

Der Unterzeichner erkennt als Gerichtsstand den Ort der Gerichte der Wahldomizile an.

Der Unterzeichner verpflichtet sich, die Wahldomizile beizubehalten oder eines oder mehrere dieser Wahldomizile nur nach vorheriger Unterrichtung der Zollstelle der Sicherheitsleistung zu ändern.

Ort...

den...

...

(Unterschrift)13

II. Genehmigung durch die Zollstelle der Sicherheitsleistung

Zollstelle der Sicherheitsleistung...

Verpflichtungserklärung des Bürgen genehmigt am ...

...

(Stempel und Unterschrift)"

______
1) Name und Vorname oder Firmenbezeichnung.

2) Vollständige Anschrift.

3) Die Namen der Länder, in deren Gebiet die Sicherheit nicht verwendet werden darf, sind zu streichen.

3) Gemäß dem Protokoll, das dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügt wurde, ist Nordirland für die Zwecke dieser Sicherheitsleistung als Teil der Europäischen Union anzusehen. Daher muss ein im Zollgebiet der Europäischen Union ansässiger Bürge in Nordirland ein Wahldomizil angeben oder einen Beauftragten benennen, falls die Sicherheitsleistung dort verwendet werden darf. Wird jedoch im Rahmen des gemeinsamen Versandverfahrens eine Sicherheitsleistung in der Europäischen Union und im Vereinigten Königreich für gültig erklärt, so kann ein einziges Wahldomizil oder ein benannter Beauftragter im Vereinigten Königreich alle Teile des Vereinigten Königreichs einschließlich Nordirland abdecken.

4) Bezugnahmen auf das Fürstentum Andorra oder die Republik San Marino gelten nur für Unionsversandverfahren.

5) Name und Vorname oder Firmenbezeichnung und vollständige Anschrift des Bürgen.

6) Gilt für die anderen Abgaben im Zusammenhang mit der Einfuhr und Ausfuhr der Waren, wenn die Sicherheitsleistung für die Überführung von Waren in das Unionsversandverfahren bzw. das gemeinsame Versandverfahren verwendet wird oder in mehr als einem Mitgliedstaat oder einer Vertragspartei verwendet werden kann.

7) Unzutreffendes streichen.

8) Unzutreffendes streichen.

9) Andere Verfahren als das gemeinsame Versandverfahren gelten ausschließlich in der Europäischen Union.

10) Andere Verfahren als das gemeinsame Versandverfahren gelten ausschließlich in der Europäischen Union.

11) Für Beträge, die in einer Zollanmeldung für die zur Endverwendung angemeldeten Waren angegeben wurden.

12) Sehen die Rechtsvorschriften eines dieser Länder ein Wahldomizil nicht vor, so hat der Bürge in diesem Land einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen; die unter Nummer 4 Absätze 2 und 4 vorgesehenen Anerkenntnisse bzw. Verpflichtungen sind entsprechend zu vereinbaren. Für Rechtsstreitigkeiten aus dieser Sicherheit sind die Gerichte zuständig, in deren Bezirk sich das Wahldomizil oder der Wohnsitz (Sitz) des Bürgen bzw. der Zustellungsbevollmächtigten befindet.

13) Vor seiner Unterschrift muss der Unterzeichner handschriftlich vermerken: "Für die Übernahme der Sicherheit in Höhe von ...", wobei der Betrag in Worten anzugeben ist.

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Einzelsicherheitstitel Anhang 32-0617


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Muster für die Mitteilung zur Geltendmachung des Anspruchs auf Entrichtung der Abgabenschuld beim bürgenden Verband im Versandverfahren mit Carnet ATA/e-ATA Anhang 33-03

Briefkopf der Zentralstelle, bei der der Anspruch geltend gemacht wird

Empfänger: Zentralstelle, in deren Gebiet sich die Zollstelle der vorübergehenden Verwendung befindet, oder jede andere Zentralstelle

Carnet ATa - Geltendmachung eines Anspruchs

Wir teilen Ihnen mit, dass ein Anspruch auf Entrichtung der Zölle und Abgaben nach Maßgabe des ATA-Übereinkom-mens/Übereinkommens von Istanbul1 am2 ... beim bürgenden Verband, mit dem wir verbunden sind, in folgender Sache geltend gemacht worden ist:

1. Carnet ATa Nr.:

2. Ausgestellt von der Handelskammer in:

Ort:

Land:

3. Auf den Namen von:

Inhaber:

Anschrift:

4. Datum des Ablaufs der Gültigkeitsdauer des Carnets:

5. Datum für die Wiederausfuhr3:

6. Nummer des Versand-/Einfuhrabschnitts4:

7. Datum des Sichtvermerks auf dem Trennabschnitt:

Unterschrift und Stempel der ausstellenden Zentralstelle.

______
1) Artikel 7 des ATA-Übereinkommens, Brüssel, 6. Dezember 1961/Artikel 9 des Anhangs a des Übereinkommens von Istanbul, 26. Juni 1990.

2) Datum der Versendung der Mitteilung.

3) Auszufüllen in Übereinstimmung mit den Angaben auf dem Beförderungsabschnitt oder dem nicht erledigten Trennabschnitt für die vorübergehende Verwendung oder, sofern dieser nicht vorhanden ist, nach Kenntnisstand der ausstellenden Zentralstelle.

4) Unzutreffendes bitte streichen.

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Formular für die Berechnung der Zölle und Abgaben aus dem Anspruch auf Entrichtung der Abgabenschuld gegenüber dem bürgenden Verband im Versandverfahren mit Carnet ATA/e-ATA Anhang 33-04

Berechnungsformular

Vom ............................. Nr. ..............................

Folgende Angaben sind der Reihe nach zu machen:

1. Carnet ATa Nr.:

................................................................................................................................................................

2. Nummer des Versand-/Einfuhrabschnitts1:

................................................................................................................................................................

................................................................................................................................................................

3. Datum des Sichtvermerks auf dem Trennabschnitt:

................................................................................................................................................................

4. Inhaber und Anschrift:

................................................................................................................................................................

5. Handelskammer:

................................................................................................................................................................

6. Ursprungsland:

................................................................................................................................................................

7. Datum des Ablaufs der Gültigkeitsdauer des Carnets:

................................................................................................................................................................

8. Datum der Wiederausfuhr:

................................................................................................................................................................

9. Eingangszollstelle:

................................................................................................................................................................

10. Zollstelle der Abfertigung zur vorübergehenden Verwendung:

................................................................................................................................................................

11. Handelsbezeichnung:

................................................................................................................................................................

................................................................................................................................................................

................................................................................................................................................................

12. KN-Code:

................................................................................................................................................................

13. Stückzahl:

................................................................................................................................................................

14. Gewicht oder Menge:

................................................................................................................................................................

15. Wert:

................................................................................................................................................................

16. Abgabenberechnung:

................................................................................................................................................................

Art Bemessungsgrundlage Satz Betrag Wechselkurs

Gesamtwert:

(in Worten: ............................................................................................................................................)

17. Zollstelle:

................................................................................................................................................................

Ort, Datum:

................................................................................................................................................................

Unterschrift Stempel

................................................................................................................................................................

1) Unzutreffendes bitte streichen.

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Muster für die Verfahrensübernahmeerklärung zur Mitteilung über die erfolgte Geltendmachung des Anspruchs gegenüber dem bürgenden Verband in dem Mitgliedstaat, in dem die Zollschuld im Versandverfahren mit Carnet ATA/e-ATa entstanden ist Anhang 33-05

Briefkopf der Zentralstelle des zweiten Mitgliedstaats, der den Anspruch erhebt

Empfänger: Zentralstelle des ersten Mitgliedstaats, der den ursprünglichen Anspruch erhoben hat

Carnet ATa - Verfahrensübernahmeerklärung

Wir teilen Ihnen mit, dass ein Anspruch auf Entrichtung der Zölle und Abgaben nach Maßgabe des ATA-Übereinkommens/Übereinkommens von Istanbul1 am2 ... beim bürgenden Verband, mit dem wir verbunden sind, in folgender Sache geltend gemacht worden ist:

1. Carnet ATa Nr.:

2. Ausgestellt von der Handelskammer in:

Ort:

Land:

3. Auf den Namen von:

Inhaber:

Anschrift:

4. Datum des Ablaufs der Gültigkeitsdauer des Carnets:

5. Datum für die Wiederausfuhr3:

6. Nummer des Versand-/Einfuhrabschnitts4:

7. Datum des Sichtvermerks auf dem Trennabschnitt:

Diese Erklärung entbindet Sie von der Pflicht, weiter in dieser Angelegenheit tätig zu werden.

Unterschrift und Stempel der ausstellenden Zentralstelle.

_______

1) Artikel 7 des ATA-Übereinkommens, Brüssel, 6. Dezember 1961/Artikel 9 von Anhang a des Übereinkommens von Istanbul, 26. Juni 1990.

2) Datum der Versendung der Mitteilung.

3) Auszufüllen in Übereinstimmung mit den Angaben auf dem Beförderungsabschnitt oder dem nicht erledigten Trennabschnitt für die vorübergehende Verwendung oder, sofern dieser nicht vorhanden ist, nach Kenntnisstand der ausstellenden Zentralstelle.

4) Unzutreffendes bitte streichen.

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Ersuchen um zusätzliche Auskünfte bei Anträgen für in einem anderen Mitgliedstaat befindliche Waren Anhang 33-06


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Europäische Union - Erstattung/Erlass von Abgaben Anhang 33-0719


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Statuserfassungspapier Anhang 51-01


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Wiegenachweis für Bananen - Muster Anhang 61-02


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Wiegenachweis für Bananen - Verfahren Anhang 61-0317

Für die Zwecke des Artikels 252 wird das Nettogewicht jeder Sendung frischer Bananen von zugelassenen Wiegern an jedem Entladeort nach dem nachstehend beschriebenen Verfahren bestimmt:

Für diesen Anhang und für Artikel 252 gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. "Nettogewicht frischer Bananen" ist das Gewicht der Bananen selbst ohne Verpackungsmaterial oder Verpackungsbehältnisse jedweder Art;
  2. "Sendung frischer Bananen" ist die Sendung, die die Gesamtmenge der auf ein einziges Beförderungsmittel verladenen und von einem einzigen Ausführer an einen oder mehrere Empfänger gelieferten frischen Bananen umfasst;
  3. "Entladeort" ist jeder Ort, an dem eine Sendung frischer Bananen entladen oder im Rahmen eines Zollverfahrens angeliefert wird, beziehungsweise an dem im Containerverkehr der Container vom Schiff, Flugzeug oder anderen Hauptbeförderungsmittel abgeladen wird oder an dem der Container entleert wird.

1. Aus den Einheiten verpackter Bananen wird für jeden Verpackungstyp und Ursprung eine Stichprobe ausgewählt. Die Stichprobe der zu wiegenden Einheiten verpackter Bananen muss für die Sendung frischer Bananen repräsentativ sein. Sie muss mindestens die folgenden Mengen umfassen:

Anzahl der Einheiten verpackter Bananen (nach Verpackungstyp und Ursprung) Anzahl der zu prüfenden Einheiten verpackter Bananen
- bis zu 400 3
- 401 bis 700 4
- 701 bis 1.100 6
- 1.101 bis 2.200 8
- 2.201 bis 4.400 10
- 4.401 bis 6.600 12
- mehr als 6.600 14

2. Das Nettogewicht wird wie folgt bestimmt:

  1. durch Wiegen jeder zu prüfenden Einheit verpackter Bananen (Bruttogewicht);
  2. durch Öffnen mindestens einer Einheit verpackter Bananen und anschließender Ermittlung des Verpackungsgewichts;
  3. das Gewicht dieser Verpackung wird für alle Verpackungen gleichen Typs und Ursprungs zugrunde gelegt und von dem Gewicht aller gewogenen Einheiten verpackter Bananen abgezogen;
  4. das durchschnittliche Nettogewicht pro Einheit verpackter Bananen, das so anhand des Gewichts der geprüften Stichproben für jeden Verpackungstyp und Ursprung ermittelt wurde, gilt als Grundlage für die Bestimmung des Nettogewichts der Sendung frischer Bananen.

3. Wenn die Zollbehörde nicht gleichzeitig auch die Wiegenachweise überprüft, wird das auf dem Wiegezettel angegebene Nettogewicht von den Zollbehörden akzeptiert, sofern die Abweichung zwischen dem angemeldeten Nettogewicht und dem von den Zollbehörden ermittelten durchschnittlichen Nettogewicht nicht mehr als 1 % beträgt.

4. Der Wiegenachweis wird der Zollstelle vorgelegt, bei der die Zollanmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr abgeben wird. Die Zollbehörden wenden die auf dem Wiegenachweis angegebenen Stichprobenergebnisse auf die gesamte Sendung frischer Bananen an, auf die sich der Nachweis bezieht.

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Auskunftsblatt INF 3 für Rückwaren Anhang 62-0217


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Gelber Klebezettel Anhang 72-01

Farbe: schwarze Schrift auf gelbem Grund

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Gelber Klebezettel Anhang 72-02

Farbe: schwarze Schrift auf gelbem Grund

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Anhang 72-03

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Betriebskontinuitätsverfahren für den Unionsversand Anhang 72-0423

Teil I17 20

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Teil II17 19 19a 20 20a 23

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ENDE

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