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Formate und Codes der gemeinsamen Datenanforderungen für Anmeldungen, Mitteilungen und Nachweise des Zollrechtlichen Status von Unionswaren gemäß Artikel 2 Absatz 2 Anhang B19 21 24

Einleitende Bemerkungen24

(1) Die Formate, Codes und gegebenenfalls die Struktur der Datenelemente in diesem Anhang gelten in Verbindung mit den Datenanforderungen für Anmeldungen, Mitteilungen und Nachweise des zollrechtlichen Status von Unionswaren gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446.

(2) Die Formate, Codes und gegebenenfalls die Struktur der Datenelemente in diesem Anhang gelten für Anmeldungen, Meldungen und Nachweise des zollrechtlichen Status von Unionswaren im Rahmen der elektronischen Datenverarbeitung.

(3) Die Kardinalität auf der Ebene der Kopfdaten der Anmeldung (declaration - D) in der Tabelle in Titel I dieses Anhangs zeigt, wie oft das Datenelement auf der Ebene der Kopfdaten der Anmeldung innerhalb einer Anmeldung, einer Mitteilung oder eines Nachweises des zollrechtlichen Status von Unionswaren verwendet werden darf.

(4) Die Kardinalität auf der Ebene der Sammelbeförderung (Master Consignment level - MC) in der Tabelle in Titel I dieses Anhangs zeigt, wie oft das Datenelement auf der Ebene der Sammelbeförderung verwendet werden darf.

(5) Die Kardinalität auf Warenpositionsebene in der Sammelsendung (Master Consignment Goods Item level - MI) in der Tabelle in Titel I dieses Anhangs zeigt, wie oft das Datenelement auf Warenpositionsebene in der Sammelsendung verwendet werden darf.

(6) Die Kardinalität auf Einzelsendungsebene (House Consignment level - HC) in der Tabelle in Titel I dieses Anhangs zeigt, wie oft das Datenelement auf Einzelsendungsebene verwendet werden darf.

(7) Die Kardinalität auf Warenpositionsebene in der Einzelsendung (House Consignment Goods Item level - HI) in der Tabelle in Titel I dieses Anhangs zeigt, wie oft das Datenelement auf Warenpositionsebene in der Einzelsendung verwendet werden darf.

(8) Die Kardinalität auf Ebene der Warenbeförderung (Goods Shipment level - GS) in der Tabelle in Titel I dieses Anhangs zeigt, wie oft das Datenelement auf Ebene der Warenbeförderung verwendet werden darf.

(9) Die Kardinalität auf Warenpositionsebene (Goods Item level - SI) in der Tabelle in Titel I dieses Anhangs zeigt, wie oft das Datenelement auf Warenpositionsebene verwendet werden darf.

(10) Nehmen die Informationen in einer Anmeldung, einer Mitteilung oder in einem Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 die Form von Codes an, werden die Codeliste in Titel II oder, sofern vorgesehen, nationale Codes angewendet.

(11) Die Mitgliedstaaten können nationale Codes verwenden für die Datenelemente 11 10 000 000 Zusätzliches Verfahren, 12 01 000 000 Vorpapier (Unterelemente 12 01 002 000 Art und 12 01 005 000 Maßeinheit und Qualifikator), 12 02 000 000 Zusätzliche Informationen (Unterelement 12 02 008 000 Code), 12 03 000 000 Unterlage (Unterelemente 12 03 002 000 Art und 12 03 005 000 Maßeinheit und Qualifikator), 12 04 000 000 Zusätzlicher Verweis (Unterelement 12 04 002 000 Art), 14 03 000 000 Zölle und Abgaben (Unterelemente 14 03 039 000 Art der Abgabe und 14 03 040 005 Maßeinheit und Qualifikator), 18 09 000 000 Warennummer (Unterelement 18 09 060 000 Nationaler Zusatzcode), 16 04 000 000 Bestimmungsregion und 16 10 000 000 Versendungsregion. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Liste der nationalen für diese Datenelemente verwendeten Codes mit. Die Liste dieser Codes wird von der Kommission veröffentlicht.

(12) Der Begriff "Art/Länge" in den Erläuterungen zu einem Attribut zeigt die Anforderungen für Datenart und Datenlänge an. Für die Datenart sind die folgenden Codes zu verwenden:

a alphabetisch
n numerisch
an alphanumerisch

Die Zahl nach dem Code zeigt die zulässige Datenlänge an.

Folgendes gilt:

Die beiden fakultativen Punkte vor der Längenkennung zeigen an, dass die Daten keine festgelegte Länge, jedoch höchstens die in der Längenkennung angegebene Anzahl Zeichen haben. Ein Komma in der Längenkennung bedeutet, dass das Attribut Dezimalzahlen enthalten kann, wobei die Ziffer vor dem Komma die Gesamtlänge des Attributs und die Ziffer nach dem Komma die Höchstzahl der Ziffern nach dem Dezimalzeichen anzeigt.

Beispiele für Feldlängen und Formate:

a1 1 Buchstabe, festgelegte Länge
n2 2 Ziffern, festgelegte Länge
an3 3 alphanumerische Zeichen, festgelegte Länge
a..4 bis zu 4 Buchstaben
n..5 bis zu 5 Ziffern
an..6 bis zu 6 alphanumerische Zeichen
n..7,2 bis zu 7 Ziffern, einschließlich höchstens 2 Dezimalstellen, ein Trennzeichen mit nicht festgelegter Position

(13) Es werden folgende Verweise auf Codelisten, die in internationalen Normen oder in EU-Rechtsakten festgelegt sind, verwendet:

Nr. Kurzbezeichnung Quelle Definition
1 Code für Arten von Verpackungen (package type code) UN/ECE-Empfehlung Nr. 21 Code für Arten von Verpackungen gemäß der aktuellen Fassung des Anhangs IV der UN/ECE-Empfehlungen Nr. 21
2 Währungscode ISO 4217 Dreistelliger alphabetischer Code gemäß der Internationalen Norm ISO 4217
3 GEONOM-Code Durchführungsverordnung (EU) 2020/1470 der Kommission über das Verzeichnis der Länder und Gebiete für die europäischen Statistiken über den internationalen Warenverkehr und die geografische Aufgliederung für sonstige Unternehmensstatistiken Die alphabetischen Codes der Union für Länder und Gebiete beruhen auf den geltenden Codes ISO Alpha 2 (a2), sofern sie mit den Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1470 der Kommission vom 12. Oktober 2020 über das Verzeichnis der Länder und Gebiete für die europäischen Statistiken über den internationalen Warenverkehr und die geografische Aufgliederung für sonstige Unternehmensstatistiken (ABl. L 334 vom 13.10.2020 S. 2) vereinbar sind.
Im Zusammenhang mit Versandverfahren und der summarischen Eingangsanmeldung ist der ISO-Alpha-2-Ländercode (ISO 3166) zu verwenden; der Ländercode für Nordirland, falls erforderlich, lautet "XI"
4 UN/LOCODE UN/ECE-Empfehlung Nr. 16 UN/LOCODE gemäß der Definition in der UN/ECE-Empfehlung Nr. 16
5 UN-Nummer ADR-Übereinkommen UN-Nummer gemäß Anlage a Teil 3 Tabelle a (Liste gefährlicher Güter) des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße
6 Codes für Arten von Beförderungsmitteln UN/ECE-Empfehlung Nr. 28 Codes für Arten von Beförderungsmitteln gemäß der UN/ECE-Empfehlung Nr. 28
7 Codes für Art des Geschäfts Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197 der Kommission zur Festlegung technischer Spezifikationen und Einzelheiten nach der Verordnung (EU) 2019/2152 des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Unternehmensstatistiken Code für die Art des Geschäfts gemäß der Definition in Anhang I Teil C Tabelle 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197 der Kommission (ABl. L 271 vom 18.08.2020 S. 1)
8 UPU-Codes für die Angabe der Art der Ware Standard-Codeliste Nr. 136 des UPU Codes des UPU (Weltpostverein) zur Angabe der Art der Ware gemäß der Standard-Codeliste Nr. 136 des UPU
9 CUS-Nummer ECICS (Europäisches Zollinventar chemischer Substanzen) Hauptsächlich chemischen Stoffen und Zubereitungen im Rahmen des Europäischen Zollinventars chemischer Erzeugnisse (ECICS) zugewiesene Kennung (CUS - Customs Union and Statistics)

(14) In Titel I und Titel II werden die folgenden Zeichen verwendet, um anzuzeigen, dass eine Bestimmung ab einem späteren Zeitpunkt anwendbar ist.

Zeichen Beschreibung des Zeichens
* Gilt ab dem 22. Januar 2025
*** Gilt ab dem 1. März 2027
**** Gilt ab dem 1. März 2028
° Ab dem 22. Januar 2025 gestrichen
°°° Ab dem 1. März 2027 gestrichen
°°°° Ab dem 1. März 2028 gestrichen

Ist eine Bestimmung dieses Anhangs mit *, ***, **** gekennzeichnet, so gilt bis zu dem in dieser Tabelle angegebenen Datum Anhang B der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/235 der Kommission 1 geänderten Fassung.

Titel I
Formate und Kardinalität der gemeinsamen Datenanforderungen für Anmeldungen und Mitteilungen
17 17a 19 21 24

Kapitel 1
Formate
21 24

Datenelement/ Datenklasse Datenunterelement/ Datenunterklasse Nummer des Datenunterelements Bezeichnung des Datenelements/ der Datenklasse Bezeichnung des Datenunterelements/ der Datenunterklasse Bezeichnung des Datenunterelements Format Codeliste in Titel II (Ja/Nein) Anmerkungen
11 01 000 000 Art der Anmeldung an..5 Ja
11 02 000 000 Zusätzliche Art der Anmeldung a1 Ja
11 03 000 000 Positionsnummer n..5 Nein
11 04 000 000 Indikator für besondere Umstände an..3*** Ja
11 05 000 000 Indikator für den Wiedereintritt n1 Ja
11 06 000 000 Teilsendung Nein
11 06 001 000 Indikator für eine Teilsendung n1 Ja
11 06 002 000 Frühere MRN an18 Nein
11 07 000 000 Sicherheit n1 Ja
11 08 000 000 Indikator für einen verringerten Datensatz n1 Ja
11 09 000 000 Verfahren Nein
11 09 001 000 Beantragtes Verfahren an2 Ja
11 09 002 000 Vorhergehendes Verfahren an2 Ja
11 10 000 000 Zusätzliches Verfahren an3 Ja Die EU-Codes sind in Titel II näher erläutert.
Die Mitgliedstaaten können nationale Codes festlegen. Diese müssen das Format n1an2 haben.
11 11 000 000 Positionsnummer gemäß Anmeldung n..5 Nein
12 01 000 000 Vorpapier Nein
12 01 001 000 Referenznummer an..70 Ja
12 01 002 000 Art an4 Nein Die Codes sind in der TARIC-Datenbank im Format a1an3 enthalten.
Ist kein solcher Code im TARIC verfügbar, können die Mitgliedstaaten nationale Codes festlegen. Diese müssen das Format n1an3 haben.
12 01 003 000 Art der Verpackung an2 Nein Code für die Art der Verpackung gemäß einleitender Bemerkung 13 Nr. 1
12 01 004 000 Anzahl der Packstücke n..8 Nein
12 01 005 000 Maßeinheit und Qualifikator an..4 Nein Es sind die im TARIC festgelegten Maßeinheiten und Qualifikatoren zu verwenden. In diesem Fall muss das Format der Maßeinheiten und Qualifikatoren an..4 und nicht n..4 sein, da dieses Format den nationalen Maßeinheiten und Qualifikatoren vorbehalten ist.
Sind keine solche Einheiten und Qualifikatoren im TARIC verfügbar, können nationale Maßeinheiten und Qualifikatoren verwendet werden. Sie müssen das Format n..4 haben.
12 01 006 000 Menge n..16,6 Nein
12 01 079 000 Zusätzliche Angaben an..35 Nein
12 01 007 000 Positionsnummer*** n..5 Nein
12 02 000 000 Zusätzliche Informationen Nein
12 02 008 000 Code an5 Ja Die EU-Codes sind in Titel II näher erläutert.
Die Mitgliedstaaten können nationale Codes festlegen. Diese müssen das Format a1an4 haben.
12 02 009 000 Text an..512 Nein
12 03 000 000 Unterlage Nein
12 03 001 000 Referenznummer an..70 Nein
12 03 002 000 Art an4 Nein Die Codes für Unions- oder internationale Unterlagen, Bescheinigungen und Bewilligungen sind in der TARIC-Datenbank enthalten. Sie haben das Format a1an3.
Für nationale Unterlagen, Bescheinigungen und Bewilligungen können die Mitgliedstaaten nationale Codes festlegen. Diese müssen das Format n1an3 haben.
12 03 010 000 Name der ausstellenden Behörde an..70 Nein
12 03 005 000 Maßeinheit und Qualifikator an..4 Nein Es sind die im TARIC festgelegten Maßeinheiten und Qualifikatoren zu verwenden. In diesem Fall muss das Format der Maßeinheiten und Qualifikatoren an..4 und nicht n..4 sein, da dieses Format den nationalen Maßeinheiten und Qualifikatoren vorbehalten ist.
Sind keine solche Einheiten und Qualifikatoren im TARIC verfügbar, können nationale Maßeinheiten und Qualifikatoren verwendet werden. Sie müssen das Format n..4 haben.
12 03 006 000 Menge n..16,6 Nein
12 03 011 000 Gültigkeitsdatum an..19 Nein
12 03 012 000 Währung a3 Nein Währungscode gemäß einleitender Bemerkung 13 Nr. 2
12 03 013 000 Zeilen-/Positionsnummer im Dokument n..5 Nein
12 03 014 000 Betrag n..16,2 Nein
12 03 079 000 Zusätzliche Angaben an..35 Nein
12 04 000 000 Zusätzlicher Verweis Nein
12 04 001 000 Referenznummer an..70 Nein
12 04 002 000 Art an4 Nein Die Unioncodes sind in der TARIC-Datenbank enthalten. Sie haben das Format a1an3.
Die Mitgliedstaaten können nationale Codes festlegen. Diese müssen das Format n1an3 haben.
12 05 000 000 Beförderungspapier Nein
12 05 001 000 Referenznummer an..70 Nein
12 05 002 000 Art an4 Nein Die Codes sind in der TARIC-Datenbank enthalten
12 06 000 000 Carnet TIR Nummer an..12 Nein
12 07 000 000 Referenz der Verweisungsanfrage an..17 Nein
12 08 000 000 Referenznummer/UCR an..35 Nein
12 09 000 000 LRN an..22 Nein
12 10 000 000 Zahlungsaufschub an..35 Nein
12 11 000 000 Lager Nein
12 11 002 000 Art a1 Ja
12 11 015 000 Kennung an..35 Nein
12 12 000 000 Bewilligung Nein
12 12 002 000 Art an..4 Nein Die Codes sind in der TARIC-Datenbank enthalten
12 12 001 000 Referenznummer an..35 Nein
12 12 080 000 Bewilligungsinhaber an..17 Nein Die EORI-Nummer hat die in Anhang 12-01 Titel II festgelegte Struktur.
12 13 000 000 Art des Nachweisantrags n1 Ja
13 01 000 000 Ausführer Nein
13 01 016 000 Name an..70 Nein
13 01 017 000 Identifikationsnummer an..17 Nein Die EORI-Nummer hat die in Anhang 12-01 Titel II festgelegte Struktur.
Die Struktur einer von der Union anerkannten eindeutigen Drittlandsidentifikationsnummer ist in Titel II festgelegt.
13 01 018 000 Anschrift Nein
13 01 018 019 Straße und Hausnummer an..70 Nein
13 01 018 020 Land a2 Nein GEONOM-Code gemäß einleitender Bemerkung 13 Nr. 3.
13 01 018 021 Postleitzahl an..17 Nein
13 01 018 022 Ort an..35 Nein
13 02 000 000 Versender Nein
13 02 016 000 Name an..70 Nein
13 02 017 000 Identifikationsnummer an..17 Nein Die EORI-Nummer hat die in Anhang 12-01 Titel II festgelegte Struktur.
Die Struktur einer von der Union anerkannten eindeutigen Drittlandsidentifikationsnummer ist in Titel II für D.E. 13 01 017 000 (Identifikationsnummer) festgelegt
13 02 028 000 Art der Person n1 Ja
13 02 018 000 Anschrift Nein
13 02 018 019 Straße und Hausnummer an..70 Nein
13 02 018 023 Straße an..70 Nein
13 02 018 024 Zusatzzeile für Straße an..70 Nein
13 02 018 025 Nummer an..35 Nein
13 02 018 026 Postfach an..70 Nein
13 02 018 027 Adresszusatz an..35 Nein
13 02 018 020 Land a2 Nein GEONOM-Code gemäß einleitender Bemerkung 13 Nr. 3.
13 02 018 021 Postleitzahl an..17 Nein
13 02 018 022 Ort an..35 Nein
13 02 029 000 Kommunikation Nein
13 02 029 015 Kennung an..512 Nein
13 02 029 002 Art an..3 Ja
13 02 074 000 Kontaktperson
13 02 074 016 Name an..70 Nein
13 02 074 075 Telefonnummer an..35 Nein
13 02 074 076 E-Mail-Adresse an..256 Nein
13 03 000 000 Empfänger Nein
13 03 016 000 Name an..70 Nein
13 03 017 000 Identifikationsnummer an..17 Nein Die EORI-Nummer hat die in Anhang 12-01 Titel II festgelegte Struktur.
Die Struktur einer von der Union anerkannten eindeutigen Drittlandsidentifikationsnummer ist in Titel II für D.E.
13 01 017 000 (Identifikationsnummer) festgelegt
13 03 028 000 Art der Person n1 Ja Als Code für die Art der Person ist der in Titel II für D.E.
13 02 028 000 (Versender - Art der Person) festgelegte Code zu verwenden.
13 03 018 000 Anschrift Nein
13 03 018 019 Straße und Hausnummer an..70 Nein
13 03 018 023 Straße an..70 Nein
13 03 018 024 Zusatzzeile für Straße an..70 Nein
13 03 018 025 Nummer an..35 Nein
13 03 018 026 Postfach an..70 Nein
13 03 018 027 Adresszusatz an..35 Nein
13 03 018 020 Land a2 Nein GEONOM-Code gemäß einleitender Bemerkung 13 Nr. 3.
13 03 018 021 Postleitzahl an..17 Nein
13 03 018 022 Ort an..35 Nein
13 03 029 000 Kommunikation Nein
13 03 029 015 Kennung an..512 Nein
13 03 029 002 Art an..3 Ja Als Code für die Art der Kommunikation ist der in Titel II für D.E.
13 02 029 002 (Versender - Kommunikation - Art) festgelegte Code zu verwenden.
13 04 000 000 Einführer Nein
13 04 016 000 Name an..70 Nein
13 04 017 000 Identifikationsnummer an..17 Nein Die EORI-Nummer hat die in Anhang 12-01 Titel II festgelegte Struktur.
13 04 018 000 Anschrift Nein
13 04 018 019 Straße und Hausnummer an..70 Nein
13 04 018 020 Land a2 Nein GEONOM-Code gemäß einleitender Bemerkung 13 Nr. 3.
13 04 018 021 Postleitzahl an..17 Nein
13 04 018 022 Ort an..35 Nein
13 05 000 000 Anmelder Nein
13 05 016 000 Name an..70 Nein
13 05 017 000 Identifikationsnummer an..17 Nein Die EORI-Nummer hat die in Anhang 12-01 Titel II festgelegte Struktur.
13 05 018 000 Anschrift Nein
13 05 018 019 Straße und Hausnummer an..70 Nein
13 05 018 023 Straße an..70 Nein
13 05 018 024 Zusatzzeile für Straße an..70 Nein
13 05 018 025 Nummer an..35 Nein
13 05 018 026 Postfach an..70 Nein
13 05 018 027 Adresszusatz an..35 Nein
13 05 018 020 Land a2 Nein GEONOM-Code gemäß einleitender Bemerkung 13 Nr. 3.
13 05 018 021 Postleitzahl an..17 Nein
13 05 018 022 Ort an..35 Nein
13 05 029 000 Kommunikation Nein
13 05 029 015 Kennung an..512 Nein
13 05 029 002 Art an..3 Ja Als Code für die Art der Kommunikation ist der in Titel II für D.E.
13 02 029 002 (Versender - Kommunikation - Art) festgelegte Code zu verwenden.
13 05 074 000 Kontaktperson Nein
13 05 074 016 Name an..70 Nein
13 05 074 075 Telefonnummer an..35 Nein
13 05 074 076 E-Mail-Adresse an..256 Nein
13 06 000 000 Vertreter Nein
13 06 016 000 Name an..70 Nein
13 06 017 000 Identifikationsnummer an..17 Nein Die EORI-Nummer hat die in Anhang 12-01 Titel II festgelegte Struktur.
Die Struktur einer von der Union anerkannten eindeutigen Drittlandsidentifikationsnummer ist in Titel II für D.E.
13 01 017 000 (Identifikationsnummer) festgelegt
13 06 030 000 Status n1 Ja
13 06 018 000 Anschrift Nein
13 06 018 023 Straße an..70 Nein
13 06 018 024 Zusatzzeile für Straße an..70 Nein
13 06 018 025 Nummer an..35 Nein
13 06 018 026 Postfach an..70 Nein
13 06 018 027 Adresszusatz an..35 Nein
13 06 018 020 Land a2 Nein GEONOM-Code gemäß einleitender Bemerkung 13 Nr. 3.
13 06 018 021 Postleitzahl an..17 Nein
13 06 018 022 Ort an..35 Nein
13 06 029028 Kommunikation Nein
13 06 029 015 Kennung an..512 Nein
13 06 029 002 Art an..3 Ja Als Code für die Art der Kommunikation ist der in Titel II für D.E.
13 02 029 002 (Versender - Kommunikation - Art) festgelegte Code zu verwenden.
13 06 074 000 Kontaktperson Nein
13 06 074 016 Name an..70 Nein
13 06 074 075 Telefonnummer an..35 Nein
13 06 074 076 E-Mail-Adresse an..256 Nein
13 07 000 000 Inhaber des Versandverfahrens Nein
13 07 016 000 Name an..70 Nein
13 07 017 000 Identifikationsnummer an..17 Nein Die EORI-Nummer hat die in Anhang 12-01 Titel II festgelegte Struktur.
13 07 078 000 Identifikationsnummer des TIR-Inhabers an..17 Nein Die EORI-Nummer hat die in Anhang 12-01 Titel II festgelegte Struktur.
Die Struktur einer von der Union anerkannten eindeutigen Drittlandsidentifikationsnummer ist in Titel II für D.E. 13 01 017 000 (Identifikationsnummer) festgelegt
13 07 018 000 Anschrift Nein
13 07 018 019 Straße und Hausnummer an..70 Nein
13 07 018 020 Land a2 Nein GEONOM-Code gemäß einleitender Bemerkung 13 Nr. 3.
13 07 018 021 Postleitzahl an..17 Nein
13 07 018 022 Ort an..35 Nein
13 07 074 000 Kontaktperson Nein
13 07 074 016 Name an..70 Nein
13 07 074 075 Telefonnummer an..35 Nein
13 07 074 076 E-Mail-Adresse an..256 Nein
13 08 000 000 Verkäufer Nein
13 08 016 000 Name an..70 Nein
13 08 017 000 Identifikationsnummer an..17 Nein Die EORI-Nummer hat die in Anhang 12-01 Titel II festgelegte Struktur.
Die Struktur einer von der Union anerkannten eindeutigen Drittlandsidentifikationsnummer ist in Titel II für D.E.
13 01 017 000 (Identifikationsnummer) festgelegt
13 08 028 000 Art der Person n1 Ja Als Code für die Art der Person ist der in Titel II für D.E.
13 02 028 000 (Versender - Art der Person) festgelegte Code zu verwenden.
13 08 018 000 Anschrift Nein
13 08 018 019 Straße und Hausnummer an..70 Nein
13 08 018 023 Straße an..70 Nein
13 08 018 024 Zusatzzeile für Straße an..70 Nein
13 08 018 025 Nummer an..35 Nein
13 08 018 026 Postfach an..70 Nein
13 08 018 027 Adresszusatz an..35 Nein
13 08 018 020 Land a2 Nein GEONOM-Code gemäß einleitender Bemerkung 13 Nr. 3.
13 08 018 021 Postleitzahl an..17 Nein
13 08 018 022 Ort an..35 Nein
13 08 029 000 Kommunikation Nein
13 08 029 015 Kennung an..512 Nein
13 08 029 002 Art an..3 Ja Als Code für die Art der Kommunikation ist der in Titel II für D.E.
13 02 029 002 (Versender - Kommunikation - Art) festgelegte Code zu verwenden.
13 09 000 000 Käufer Nein
13 09 016 000 Name an..70 Nein
13 09 017 000 Identifikationsnummer an..17 Nein Die EORI-Nummer hat die in Anhang 12-01 Titel II festgelegte Struktur.
Die Struktur einer von der Union anerkannten eindeutigen Drittlandsidentifikationsnummer ist in Titel II für D.E.
13 01 017 000 (Identifikationsnummer) festgelegt
13 09 028 000 Art der Person n1 Ja Als Code für die Art der Person ist der in Titel II für D.E.
13 02 028 000 (Versender - Art der Person) festgelegte Code zu verwenden.
13 09 018 000 Anschrift Nein
13 09 018 019 Straße und Hausnummer an..70 Nein
13 09 018 023 Straße an..70 Nein
13 09 018 024 Zusatzzeile für Straße an..70 Nein
13 09 018 025 Nummer an..35 Nein
13 09 018 026 Postfach an..70 Nein
13 09 018 027 Adresszusatz an..35 Nein
13 09 018 020 Land a2 Nein GEONOM-Code gemäß einleitender Bemerkung 13 Nr. 3.
13 09 018 021 Postleitzahl an..17 Nein
13 09 018 022 Ort an..35 Nein
13 09 029 000 Kommunikation Nein
13 09 029 015 Kennung an..512 Nein
13 09 029 002 Art an..3 Ja Als Code für die Art der Kommunikation ist der in Titel II für D.E.
13 02 029 002 (Versender - Kommunikation - Art) festgelegte Code zu verwenden.
13 10 000 000 Person, die die Ankunft meldet Nein
13 10 017 000 Identifikationsnummer an..17 Nein Die EORI-Nummer hat die in Anhang 12-01 Titel II festgelegte Struktur.
13 10 029 000 Kommunikation Nein
13 10 029 015 Kennung an..512 Nein
13 10 029 002 Art an..3 Ja Als Code für die Art der Kommunikation ist der in Titel II für D.E.
13 02 029 002 (Versender - Kommunikation - Art) festgelegte Code zu verwenden.
13 11 000 000 Person, die die Waren gestellt Nein
13 11 017 000 Identifikationsnummer an..17 Nein Die EORI-Nummer hat die in Anhang 12-01 Titel II festgelegte Struktur.
13 12 000 000 Beförderer Nein
13 12 016 000 Name an..70 Nein
13 12 017 000 Identifikationsnummer an..17 Nein Die EORI-Nummer hat die in Anhang 12-01 Titel II festgelegte Struktur.
Die Struktur einer von der Union anerkannten eindeutigen Drittlandsidentifikationsnummer ist in Titel II für D.E.
13 01 017 000 (Identifikationsnummer) festgelegt
13 12 018 000 Anschrift Nein
13 12 018 023 Straße an..70 Nein
13 12 018 024 Zusatzzeile für Straße an..70 Nein
13 12 018 025 Nummer an..35 Nein
13 12 018 026 Postfach an..70 Nein
13 12 018 027 Adresszusatz an..35 Nein
13 12 018 020 Land a2 Nein GEONOM-Code gemäß einleitender Bemerkung 13 Nr. 3.
13 12 018 021 Postleitzahl an..17 Nein
13 12 018 022 Ort an..35 Nein
13 12 029 000 Kommunikation Nein
13 12 029 015 Kennung an..512 Nein
13 12 029 002 Art an..3 Ja Als Code für die Art der Kommunikation ist der in Titel II für D.E.
13 02 029 002 (Versender - Kommunikation - Art) festgelegte Code zu verwenden.
13 12 074 000 Kontaktperson Nein
13 12 074 016 Name an..70 Nein
13 12 074 075 Telefonnummer an..35 Nein
13 12 074 076 E-Mail-Adresse an..256 Nein
13 13 000 000 Zu benachrichtigender Beteiligter Nein
13 13 016 000 Name an..70 Nein
13 13 017 000 Identifikationsnummer an..17 Nein Die EORI-Nummer hat die in Anhang 12-01 Titel II festgelegte Struktur.
Die Struktur einer von der Union anerkannten eindeutigen Drittlandsidentifikationsnummer ist in Titel II für D.E.
13 01 017 000 (Identifikationsnummer) festgelegt
13 13 028 000 Art der Person n1 Ja Als Code für die Art der Person ist der in Titel II für D.E.
13 02 028 000 (Versender - Art der Person) festgelegte Code zu verwenden.
13 13 018 000 Anschrift Nein
13 13 018 023 Straße an..70 Nein
13 13 018 024 Zusatzzeile für Straße an..70 Nein
13 13 018 025 Nummer an..35 Nein
13 13 018 026 Postfach an..70 Nein
13 13 018 027 Adresszusatz an..35 Nein
13 13 018 020 Land a2 Nein GEONOM-Code gemäß einleitender Bemerkung 13 Nr. 3.
13 13 018 021 Postleitzahl an..17 Nein
13 13 018 022 Ort an..35 Nein
13 13 029 000 Kommunikation Nein
13 13 029 015 Kennung an..512 Nein
13 13 029 002 Art an..3 Ja Als Code für die Art der Kommunikation ist der in Titel II für D.E.
13 02 029 002 (Versender - Kommunikation - Art) festgelegte Code zu verwenden.
13 14 000 000 Zusätzlicher Wirtschaftsbeteiligter in der Lieferkette Nein
13 14 031 000 Funktion a..3 Ja
13 14 017 000 Identifikationsnummer an..17 Nein Die EORI-Nummer hat die in Anhang 12-01 Titel II festgelegte Struktur.
Die Struktur einer von der Union anerkannten eindeutigen Drittlandsidentifikationsnummer ist in Titel II für D.E.
13 01 017 000 (Identifikationsnummer) festgelegt
13 15 000 000 Ergänzender Anmelder Nein
13 15 017 000 Identifikationsnummer an..17 Nein Die EORI-Nummer hat die in Anhang 12-01 Titel II festgelegte Struktur.
13 15 032 000 Art des ergänzenden Datensatzes an..3 Ja
13 16 000 000 Zusätzlicher steuerlicher Verweis Nein
13 16 031 000 Funktion an3 Ja
13 16 034 000 Identifikationsnummer für Steuerzwecke**** an..17 Nein
13 17 000 000 Person, die das Warenmanifest einreicht Nein
13 17 017 000 Identifikationsnummer an..17 Nein Die EORI-Nummer hat die in Anhang 12-01 Titel II festgelegte Struktur
13 18 000 000 Person, die einen Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren beantragt Nein
13 18 016 000 Name an..70 Nein
13 18 017 000 Identifikationsnummer an..17 Nein Die EORI-Nummer hat die in Anhang 12-01 Titel II festgelegte Struktur
13 18 018 000 Anschrift Nein
13 18 018 019 Straße und Hausnummer an..70 Nein
13 18 018 020 Land a2 Nein GEONOM-Code gemäß einleitender Bemerkung 13 Nr. 3.
13 18 018 021 Postleitzahl an..17 Nein
13 18 018 022 Ort an..35 Nein
13 18 074 000 Kontaktperson Nein
13 18 074 016 Name an..70 Nein
13 18 074 075 Telefonnummer an..35 Nein
13 18 074 076 E-Mail-Adresse an..256 Nein
13 19 000 000 Person, die die Ankunft der Waren nach einer Beförderung im Rahmen einer vorübergehenden Verwahrung meldet Nein
13 19 017 000 Identifikationsnummer an..17 Nein Die EORI-Nummer hat die in Anhang 12-01 Titel II festgelegte Struktur
13 20 000 000 Sicherheitsleistender Nein
13 20 017 000 Identifikationsnummer an..17 Die EORI-Nummer hat die in Anhang 12-01 Titel II festgelegte Struktur
13 21 000 000 Person, die die Abgabe entrichtet Nein
13 21 017 000 Identifikationsnummer an..17 Die EORI-Nummer hat die in Anhang 12-01 Titel II festgelegte Struktur
13 22 000 000 NEU Person, die die Waren gestellt
13 22 016 000 Name an..70 Nein
13 22 017 000 Identifikationsnummer an..17 Nein Die EORI-Nummer hat die in Anhang 12-01 Titel II festgelegte Struktur.
Die Struktur einer von der Union anerkannten eindeutigen Drittlandsidentifikationsnummer ist in Titel II für D.E.
13 01 017 000 (Identifikationsnummer) festgelegt
13 22 018 000 Anschrift Nein
13 22 018 019 Straße und Hausnummer an..70 Nein
13 22 018 020 Land a2 Nein GEONOM-Code gemäß einleitender Bemerkung 13 Nr. 3.
13 22 018 021 Postleitzahl an..17 Nein
13 22 018 022 Ort an..35 Nein
13 22 074 000 Kontaktperson Nein
13 22 074 016 Name an..70 Nein
13 22 074 075 Telefonnummer an..35 Nein
13 22 074 076 E-Mail-Adresse an..256 Nein
14 01 000 000 Lieferbedingungen Nein
14 01 035 000 INCOTERMS-Code a3 Ja Die Codes und Angaben zur Bezeichnung des Geschäftsvertrags sind in Titel II festgelegt.
14 01 009 000 Text an..512 Nein
14 01 036 000 UN/LOCODE an..17 Nein UN/LOCODE gemäß einleitender Bemerkung 13 Nr. 4.
14 01 020 000 Land a2 Nein GEONOM-Code gemäß einleitender Bemerkung 13 Nr. 3.
14 01 037 000 Ort an..35 Nein
14 02 000 000 Beförderungskosten Nein
14 02 038 000 Zahlungsart a1 Ja
14 03 000 000 Zölle und Abgaben Nein
14 03 039 000 Art der Abgabe an3 Ja Die EU-Codes sind in Titel II näher erläutert.
Die Mitgliedstaaten können nationale Codes festlegen. Diese müssen das Format n1an2 haben.
14 03 038 000 Zahlungsart a1 Ja
14 03 042 000 Geschuldeter Abgabenbetrag n..16,2 Nein
14 03 040 000 Bemessungsgrundlage Nein
14 03 040 041 Abgabensatz n..17,3 Nein
14 03 040 005 Maßeinheit und Qualifikator an..4 Nein Es sind die im TARIC festgelegten Maßeinheiten und Qualifikatoren zu verwenden. In diesem Fall muss das Format der Maßeinheiten und Qualifikatoren an..4 und nicht n..4 sein, da dieses Format den nationalen Maßeinheiten und Qualifikatoren vorbehalten ist.
Sind keine solche Einheiten und Qualifikatoren im TARIC verfügbar, können nationale Maßeinheiten und Qualifikatoren verwendet werden. Sie müssen das Format n..4 haben.
14 03 040 006 Menge n..16,6 Nein
14 03 040 012**** Währung**** a3**** Nein**** Währungscode gemäß einleitender Bemerkung 13 Nr. 2.****
14 03 040 014 Betrag n..16,2 Nein
14 03 040 043 Abgabenbetrag n..16,6 Nein
14 16 000 000 Gesamtbetrag der Zölle und Abgaben n..16,2 Nein
14 17 000 000 Interne Währungseinheit a3 Nein Währungscode gemäß einleitender Bemerkung 13 Nr. 2
14 04 000 000 Zuschläge und Abzüge Nein
14 04 008 000 Code a2 Ja
14 04 012 000**** Währung**** a3**** Nein**** Währungscode gemäß einleitender Bemerkung 13 Nr. 2.****
14 04 014 000 Betrag n..16,2 Nein
14 05 000 000 Rechnungswährung a3 Nein Währungscode gemäß einleitender Bemerkung 13 Nr. 2
14 06 000 000 In Rechnung gestellter Gesamtbetrag n..16,2 Nein
14 07 000 000 Indikatoren für die Bewertung an4 Ja
14 08 000 000 In Rechnung gestellter Positionsbetrag n..16,2 Nein
14 09 000 000 Umrechnungskurs n..12,5 Nein
14 10 000 000 Bewertungsmethode n1 Ja
14 11 000 000 Präferenz n3 Ja
14 12 000 000 Postwert Nein
14 12 012 000 Währung a3 Nein Währungscode gemäß einleitender Bemerkung 13 Nr. 2
14 12 0140 00 Betrag n..16,2 Nein
14 13 000 000 Postgebühren Nein
14 13 012 000 Währung a3 Nein Währungscode gemäß einleitender Bemerkung 13 Nr. 2
14 13 014 000 Betrag n..16,2 Nein
14 14 000 000 Einzelwert Nein
14 14 012 000 Währung a3 Nein Währungscode gemäß einleitender Bemerkung 13 Nr. 2
14 14 014 000 Betrag n..16,2 Nein
14 15 000 000 Transport- und Versicherungskosten zum Bestimmungsort Nein
14 15 012 000 Währung a3 Nein Währungscode gemäß einleitender Bemerkung 13 Nr. 2
14 15 014 000 Betrag n..16,2 Nein
15 01 000 000 Datum und Uhrzeit des voraussichtlichen Abgangs an..19 Nein
15 02 000 000 Datum und Uhrzeit des tatsächlichen Abgangs an..19 Nein
15 03 000 000 Datum und Uhrzeit der voraussichtlichen Ankunft an..19 Nein
15 04 000 000 Datum und Uhrzeit der voraussichtlichen Ankunft im Entladehafen an..19 Nein
15 05 000 000 Datum und Uhrzeit der tatsächlichen Ankunft an..19 Nein
15 06 000 000 Datum der Anmeldung an..19 Nein
15 07 000 000 Beantragte Dauer der Gültigkeit des Nachweises Nein
15 07 082 000 Anzahl der Tage n..3 Nein
15 07 083 000 Begründung an..512 Nein
15 08 000 000 Datum und Uhrzeit der Gestellung der Waren an..19 Nein
15 09 000 000 Datum der Annahme an..19 Nein
15 10 000 000*** Tatsächliches Ausfuhrdatum*** an..19*** Nein***
15 11 000 000 Datum der Frist an..19 Nein
16 02 000 000 Adressierter Mitgliedstaat Nein
16 02 020 000 Land a2 Nein GEONOM-Code gemäß einleitender Bemerkung 13 Nr. 3.
16 03 000 000 Bestimmungsland a2 Nein GEONOM-Code gemäß einleitender Bemerkung 13 Nr. 3.
Im Zusammenhang mit Versandverfahren ist der ISO-Alpha-2-Ländercode (ISO 3166) zu verwenden.
16 04 000 000 Bestimmungsregion an..35 Nein Die Codes werden von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegt.
16 05 000 000 Ort der Lieferung Nein
16 05 036 000 UN/LOCODE an..17 Nein UN/LOCODE gemäß einleitender Bemerkung 13 Nr. 4.
16 05 020 000 Land a2 Nein GEONOM-Code gemäß einleitender Bemerkung 13 Nr. 3.
16 05 037 000 Ort an..35 Nein
16 06 000 000 Versendungsland a2 Nein GEONOM-Code gemäß einleitender Bemerkung 13 Nr. 3.
16 07 000 000 Ausfuhrland a2 Nein GEONOM-Code gemäß einleitender Bemerkung 13 Nr. 3.
16 08 000 000 Ursprungsland a2 Nein GEONOM-Code gemäß einleitender Bemerkung 13 Nr. 3.
16 09 000 000 Region bzw. Land des Präferenzursprungs/Präferenzstatus**** an..4 Nein GEONOM-Code gemäß einleitender Bemerkung 13 Nr. 3.
Bezieht sich der Ursprungsnachweis auf eine Region/Gruppe von Ländern, sind die im Integrierten Zolltarif gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates festgelegten Codenummern zu verwenden.
16 10 000 000 Versendungsregion an..9 Nein Die Codes werden von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegt.
16 11 000 000 Vom Beförderungsmittel zu durchfahrende Länder Nein
16 11 020 000 Land a2 Nein GEONOM-Code gemäß einleitender Bemerkung 13 Nr. 3.
16 12 000 000 Von der Sendung zu durchquerendes Land Nein
16 12 020 000 Land a2 Nein GEONOM-Code gemäß einleitender Bemerkung 13 Nr. 3.
16 13 000 000 Ladeort Nein
16 13 036 000 UN/LOCODE an..17 Nein UN/LOCODE gemäß einleitender Bemerkung 13 Nr. 4.
16 13 020 000 Land a2 Nein Erfolgt keine Codierung des Ladeorts gemäß UN/LOCODE, wird für das Land, in dem sich der Ladeort befindet, der GEONOM-Code gemäß der einleitenden Bemerkung 13 Nr. 3 verwendet.
16 13 037 000 Ort an..35 Nein
16 14 000 000 Entladeort Nein
16 14 036 000 UN/LOCODE an..17 Nein UN/LOCODE gemäß einleitender Bemerkung 13 Nr. 4.
16 14 020 000 Land a2 Nein Erfolgt keine Codierung des Entladeorts gemäß UN/LOCODE, wird für das Land, in dem sich der Entladeort befindet, der GEONOM-Code gemäß der einleitenden Bemerkung 13 Nr. 3 verwendet.
16 14 037 000 Ort an..35 Nein
16 15 000 000 Warenort Nein Es kann nur eine Art von Warenort verwendet werden.
16 15 045 000 Art des Ortes a1 Ja
16 15 046 000 Qualifikator der Ortsbestimmung a1 Ja
16 15 036 000 UN/LOCODE an..17 Nein UN/LOCODE gemäß einleitender Bemerkung 13 Nr. 4.
16 15 047 000 Zollstelle Nein
16 15 047 001 Referenznummer an8 Nein Die Kennung der Zollstelle richtet sich nach der für D.E.
17 01 001 000 (Referenznummer) festgelegten Struktur.
16 15 048 000 GNSS Nein
16 15 048 049 Breitengrad an..17 Nein
16 15 048 050 Längengrad an..17 Nein
16 15 051 000 Wirtschaftsbeteiligter Nein
16 15 051 017 Identifikationsnummer an..17 Nein Die EORI-Nummer hat die in Anhang 12-01 Titel II festgelegte Struktur.
16 15 052 000 Nummer der Bewilligung an..35 Nein
16 15 053 000 Zusätzliche Kennung an..8*** Nein
16 15 018 000 Anschrift Nein
16 15 018 019 Straße und Hausnummer an..70 Nein
16 15 018 021 Postleitzahl an..17 Nein
16 15 018 022 Ort an..35 Nein
16 15 018 020 Land a2 Nein GEONOM-Code gemäß einleitender Bemerkung 13 Nr. 3.
16 15 081 000 PLZ-Adresse
16 15 081 021 Postleitzahl an..17 Nein
16 15 081 025 Hausnummer an..35 Nein
16 15 081 020 Land a2 Nein
16 15 074 000 Kontaktperson Nein
16 15 074 016 Name an..70 Nein
16 15 074 075 Telefonnummer an..35 Nein
16 15 074 076 E-Mail-Adresse an..256 Nein
16 16 000 000 Ort der Annahme Nein
16 16 036 000 UN/LOCODE an..17 Nein UN/LOCODE gemäß einleitender Bemerkung 13 Nr. 4.
16 16 020 000 Land a2 Nein Erfolgt keine Codierung des Orts der Annahme gemäß UN/LOCODE, wird für das Land, in dem sich der Ort der Annahme befindet, der GEONOM-Code gemäß der einleitenden Bemerkung 13 Nr. 3 verwendet.
16 16 037 000 Ort an..35 Nein
16 17 000 000 Vorgeschriebene Beförderungsstrecke*** n1 Ja
17 01 000 000 Ausgangszollstelle Nein
17 01 001 000 Referenznummer an8 Nein Die Struktur der Kennung der Zollstelle ist in Titel II festgelegt.
17 02 000 000 Ausfuhrzollstelle Nein
17 02 001 000 Referenznummer an8 Nein Die Kennung der Zollstelle richtet sich nach der für D.E.
17 01 001 000 (Referenznummer) festgelegten Struktur.
17 03 000 000 Abgangszollstelle Nein
17 03 001 000 Referenznummer an8 Nein Die Kennung der Zollstelle richtet sich nach der für D.E.
17 01 001 000 (Referenznummer) festgelegten Struktur.
17 04 000 000 Durchgangszollstelle Nein
17 04 001 000 Referenznummer an8 Nein Die Kennung der Zollstelle richtet sich nach der für D.E.
17 01 001 000 (Referenznummer) festgelegten Struktur.
17 05 000 000 Bestimmungszollstelle Nein
17 05 001 000 Referenznummer an8 Nein Die Kennung der Zollstelle richtet sich nach der für D.E.
17 01 001 000 (Referenznummer) festgelegten Struktur.
17 06 000 000 Ausgangszollstelle für das Versandverfahren Nein
17 06 001 000 Referenznummer an8 Nein Die Kennung der Zollstelle richtet sich nach der für D.E.
17 01 001 000 (Referenznummer) festgelegten Struktur.
17 07 000 000 Erste Eingangszollstelle Nein
17 07 001 000 Referenznummer an8 Nein Die Kennung der Zollstelle richtet sich nach der für D.E.
17 01 001 000 (Referenznummer) festgelegten Struktur.
17 08 000 000 Tatsächliche erste Eingangszollstelle Nein
17 08 001 000 Referenznummer an8 Nein Die Kennung der Zollstelle richtet sich nach der für D.E.
17 01 001 000 (Referenznummer) festgelegten Struktur.
17 09 000 000 Zollstelle der Gestellung Nein
17 09 001 000 Referenznummer an8 Nein Die Kennung der Zollstelle richtet sich nach der für D.E.
17 01 001 000 (Referenznummer) festgelegten Struktur.
17 10 000 000 Überwachungszollstelle Nein
17 10 001 000 Referenznummer an8 Nein Die Kennung der Zollstelle richtet sich nach der für D.E.
17 01 001 000 (Referenznummer) festgelegten Struktur.
18 01 000 000 Eigenmasse n..16,6 Nein
18 02 000 000 Besondere Maßeinheit*** n..16,6 Nein
18 03 000 000 Gesamtrohmasse n..16,6 Nein
18 04 000 000 Rohmasse n..16,6 Nein
18 05 000 000 Warenbezeichnung an..512 Nein
18 06 000 000 Verpackung Nein
18 06 003 000 Art der Verpackung an2 Nein Code für die Art der Verpackung gemäß einleitender Bemerkung 13 Nr. 1
18 06 004 000 Anzahl der Packstücke n..8 Nein
18 06 054 000 Versandzeichen an..512 Nein
18 07 000 000 Gefahrgut Nein
18 07 055 000 UN-Nummer an4 Nein UN-Nummer gemäß einleitender Bemerkung 13 Nr. 5.
18 08 000 000 CUS-Nummer an9 Nein CUS-Nummer gemäß einleitender Bemerkung Nr. 13 Nummer 9.
18 09 000 000 Warennummer Nein
18 09 056 000 Code der Unterposition des Harmonisierten Systems an6 Nein
18 09 057 000 Code der Kombinierten Nomenklatur an2 Nein
18 09 058 000 TARIC-Code an2 Nein Entsprechend dem TARIC auszufüllen (zwei Ziffern betreffend die Anwendung besonderer Unionsmaßnahmen zur Erfüllung der Förmlichkeiten am Bestimmungsort).
18 09 059 000 TARIC-Zusatzcode an4 Nein Entsprechend dem TARIC auszufüllen (Zusatzcodes).
18 09 060 000 Nationaler Zusatzcode an..4 Nein Von den betreffenden Mitgliedstaaten festzulegende Codes.
18 10 000 000 Art der Waren a..3 Nein Codes des UPU zur Angabe der Art der Waren gemäß einleitender Bemerkung 13 Nr. 8.
19 01 000 000 Container-Indikator n1 Ja
19 02 000 000 Nummer der Beförderung an..17 Nein
19 03 000 000 Verkehrszweig an der Grenze n1 Ja
19 04 000 000 Inländischer Verkehrszweig n1 Ja Zu verwenden sind die in Titel II für D.E.19 03 000 000 (Verkehrszweig an der Grenze) festgelegten Codes.
19 05 000 000 Beförderungsmittel beim Abgang Nein
19 05 061 000 Art der Identifikation n2 Ja
19 05 017 000 Identifikationsnummer an..35 Nein
19 05 062 000 Staatszugehörigkeit a2 Nein GEONOM-Code gemäß einleitender Bemerkung 13 Nr. 3.
19 06 000 000 Beförderungsmittel bei Ankunft -
19 06 061 000 Art der Identifikation n2 Ja Für die Art der Identifikation sind die in Titel II für D.E. 19 05 061 000 (Art der Identifikation) festgelegten Codes zu verwenden.
19 06 017 000 Identifikationsnummer an..35 Nein
19 07 000 000 Beförderungsausrüstung Nein
19 07 044 000 Warenreferenz n..5 Nein
19 07 063 000 Containernummer an..17 Nein
19 07 064 000 Containergröße und Containertypen an..10 Ja
19 07 065 000 Füllstatus des Containers an..3 Ja
19 07 066 000 Art des Bereitstellers der Container an..3 Ja
19 08 000 000 Grenzüberschreitendes aktives Beförderungsmittel Nein
19 08 061 000 Art der Identifikation n2 Ja Für die Art der Identifikation sind die in Titel II für D.E. 19 05 061 000 (Art der Identifikation) festgelegten Codes zu verwenden.
19 08 017 000 Identifikationsnummer an..35 Nein
19 08 062 000 Staatszugehörigkeit a2 Nein GEONOM-Code gemäß einleitender Bemerkung 13 Nr. 3.
19 08 067 000 Art des Beförderungsmittels an..4 Nein Code für Art des Beförderungsmittels gemäß einleitender Bemerkung 13 Nr. 6.
19 08 084 000 Zollstelle an der Grenze an8 Nein Die Kennung der Zollstelle richtet sich nach der für D.E. 17 01 001 000 (Referenznummer) festgelegten Struktur.
19 09 000 000 Grenzüberschreitendes passives Beförderungsmittel Nein
19 09 061 000 Art der Identifikation n2 Ja Für die Art der Identifikation sind die in Titel II für D.E. 19 05 061 000 (Art der Identifikation) festgelegten Codes zu verwenden.
19 09 017 000 Identifikationsnummer an..35 Nein
19 09 062 000 Staatszugehörigkeit a2 Nein GEONOM-Code gemäß einleitender Bemerkung 13 Nr. 3.
19 09 067 000 Art des Beförderungsmittels an..4 Nein Code für Art des Beförderungsmittels gemäß einleitender Bemerkung 13 Nr. 6.
19 10 000 000 Verschluss Nein
19 10 068 000 Anzahl der Verschlüsse n..4 Nein
19 10 015 000 Verschlusskennzeichen an..20 Nein
19 11 000 000 Identifikationsnummer des Postbehälters an..35 Nein
99 01 000 000 Kontingentsnummer an6 Nein
99 02 000 000 Art der Sicherheitsleistung an1 Ja
99 03 000 000 Referenz der Sicherheitsleistung Nein
99 03 069 000 GRN an..24 Nein
99 03 070 000 Zugriffscode an..4 Nein
99 03 012 000 Währung a3 Nein Währungscode gemäß einleitender Bemerkung 13 Nr. 2
99 03 071 000 Zu deckender Betrag n..16,2 Nein
99 03 072 000 Zollstelle der Sicherheitsleistung an8 Nein Die Kennung der Zollstelle richtet sich nach der für D.E.
17 01 001 000 (Referenznummer) festgelegten Struktur.
99 03 073 000 Andere Referenz der Sicherheitsleistung an..35 Nein
99 04 000 000 Spezifische Referenz der Sicherheitsleistung an..35 Nein
99 05 000 000 Art des Geschäfts n..2 Nein Code für Art des Geschäfts gemäß einleitender Bemerkung 13 Nr. 7.
99 06 000 000 Statistischer Wert n..16,2 Nein

Kapitel 2
Kardinalitäten
21 24

Kardinalitäten für Anmeldungsebenen

MC 1x (pro Anmeldung)
MI 9.999x (pro MC)
HC 99.999x (pro MC für den Eingang)
HC 999x (pro MC für den Versand)
HI 9.999x (pro HC)
GS 1x (pro Anmeldung bei der Aus- und der Einfuhr)
GS 9.999x (pro zusammenfassender ergänzender Zollanmeldung)
GS 1x (pro HC)
SI 9.999x (pro GS)

Kardinalitäten für Datenklassen

Datenelement/ Datenklasse Datenunterelement/ Datenunterklasse Bezeichnung des Datenelements/ der Datenklasse Bezeichnung des Datenunterelements/ der Datenunterklasse Kardinalität Anmeldung Kardinalität MC Kardinalität MI Kardinalität HC Kardinalität HI Kardinalität GS Kardinalität SI
11 01 000 000 Art der Anmeldung 1x 1x
11 02 000 000 Zusätzliche Art der Anmeldung 1x
11 03 000 000 Positionsnummer 1x 1x 1x
11 04 000 000 Indikator für besondere Umstände 1x
11 05 000 000 Indikator für den Wiedereintritt 1x
11 06 000 000 Teilsendung 1x
11 06 001 000 Indikator für eine Teilsendung 1x
11 06 002 000 Frühere MRN 1x
11 07 000 000 Sicherheit 1x
11 08 000 000 Indikator für einen verringerten Datensatz 1x
11 09 000 000 Verfahren 1x
11 09 001 000 Beantragtes Verfahren 1x
11 09 002 000 Vorhergehendes Verfahren 1x
11 10 000 000 Zusätzliches Verfahren 99x
11 11 000 000 Positionsnummer gemäß Anmeldung 1x
12 01 000 000 Vorpapier 9.999x 9.999x 99x 99x 99x 99x 99x
12 01 001 000 Referenznummer 1x 1x 1x 1x 1x 1x 1x
12 01 002 000 Art 1x 1x 1x 1x 1x 1x 1x
12 01 003 000 Art der Verpackung 1x 1x 1x
12 01 004 000 Anzahl der Packstücke 1x 1x 1x
12 01 005 000 Maßeinheit und Qualifikator 1x 1x 1x
12 01 006 000 Menge 1x 1x 1x
12 01 079 000 Zusätzliche Angaben 1x 1x 1x
12 01 007 000 Positionsnummer*** 1x 1x 1x 1x 1x
12 02 000 000 Zusätzliche Informationen 99x 99x 99x 99x 99x 99x
12 02 008 000 Code 1x 1x 1x 1x 1x 1x
12 02 009 000 Text 1x 1x 1x 1x 1x 1x
12 03 000 000 Unterlage 99x 99x 99x 99x 99x 99x
12 03 001 000 Referenznummer 1x 1x 1x 1x 1x 1x
12 03 002 000 Art 1x 1x 1x 1x 1x 1x
12 03 010 000 Name der ausstellenden Behörde 1x 1x
12 03 005 000 Maßeinheit und Qualifikator 1x
12 03 006 000 Menge 1x
12 03 011 000 Gültigkeitsdatum 1x 1x
12 03 012 000 Währung 1x
12 03 013 000 Zeilen-/Positionsnummer im Dokument 1x 1x 1x 1x
12 03 014 000 Betrag 1x
12 03 079 000 Zusätzliche Angaben 1x 1x
12 04 000 000 Zusätzlicher Verweis 99x 99x 99x 99x 99x 99x
12 04 001 000 Referenznummer 1x 1x 1x 1x 1x
12 04 002 000 Art 1x 1x 1x 1x 1x 1x
12 05 000 000 Beförderungspapier 9.999x 99x 99x 99x 99x
12 05 001 000 Referenznummer 1x 1x 1x 1x 1x
12 05 002 000 Art 1x 1x 1x 1x 1x
12 06 000 000 Carnet TIR Nummer 1x
12 07 000 000 Referenz der Verweisungsanfrage 1x
12 08 000 000 Referenznummer/UCR 1x 1x 1x 1x 1x 1x
12 09 000 000 LRN 1x
12 10 000 000 Zahlungsaufschub 9x
12 11 000 000 Lager 1x 1x
12 11 002 000 Art 1x 1x
12 11 015 000 Kennung 1x 1x
12 12 000 000 Bewilligung 99x 99x
12 12 002 000 Art 1x 1x
12 12 001 000 Referenznummer 1x 1x
12 12 080 000 Bewilligungsinhaber 1x 1x
12 13 000 000 Art des Nachweisantrags 1x
13 01 000 000 Ausführer 1x 1x 1x
13 01 016 000 Name 1x 1x 1x
13 01 017 000 Identifikationsnummer 1x 1x 1x
13 01 018 000 Anschrift 1x 1x 1x
13 02 000 000 Versender 1x 1x 1x 1x 1x
13 02 016 000 Name 1x 1x 1x 1x 1x
13 02 017 000 Identifikationsnummer 1x 1x 1x 1x 1x
13 02 028 000 Art der Person 1x 1x
13 02 018 000 Anschrift 1x 1x 1x 1x 1x
13 02 029 000 Kommunikation 9x 9x
13 02 074 000 Kontaktperson 9x 9x
13 03 000 000 Empfänger 1x 1x 1x 1x 1x 1x
13 03 016 000 Name 1x 1x 1x 1x 1x 1x
13 03 017 000 Identifikationsnummer 1x 1x 1x 1x 1x 1x
13 03 028 000 Art der Person 1x 1x
13 03 018 000 Anschrift 1x 1x 1x 1x 1x 1x
13 03 029 000 Kommunikation 9x 9x
13 04 000 000 Einführer 1x
13 04 016 000 Name 1x
13 04 017 000 Identifikationsnummer 1x
13 04 018 000 Anschrift 1x
13 05 000 000 Anmelder 1x
13 05 016 000 Name 1x
13 05 017 000 Identifikationsnummer 1x
13 05 018 000 Anschrift 1x
13 05 029 000 Kommunikation 9x
13 05 074 000 Kontaktperson 9x
13 06 000 000 Vertreter 1x
13 06 016 000 Name 1x
13 06 017 000 Identifikationsnummer 1x
13 06 030 000 Status 1x
13 06 018 000 Anschrift 1x
13 06 029 028 Kommunikation 9x
13 06 074 000 Kontaktperson 9x
13 07 000 000 Inhaber des Versandverfahrens 1x
13 07 016 000 Name 1x
13 07 017 000 Identifikationsnummer 1x
13 07 078 000 Identifikationsnummer des TIR-Inhabers 1x
13 07 018 000 Anschrift 1x
13 07 074 000 Kontaktperson 1x
13 08 000 000 Verkäufer 1x 1x
13 08 016 000 Name 1x 1x
13 08 017 000 Identifikationsnummer 1x 1x
13 08 028 000 Art der Person 1x 1x
13 08 018 000 Anschrift 1x 1x
13 08 029 000 Kommunikation 9x
13 09 000 000 Käufer 1x 1x
13 09 016 000 Name 1x 1x
13 09 017 000 Identifikationsnummer 1x 1x
13 09 028 000 Art der Person 1x 1x
13 09 018 000 Anschrift 1x 1x
13 09 029 000 Kommunikation 9x
13 10 000 000 Person, die die Ankunft meldet 1x
13 10 017 000 Identifikationsnummer 1x
13 10 029 000 Kommunikation 9x
13 11 000 000 Person, die die Waren gestellt 1x
13 11 017 000 Identifikationsnummer 1x
13 12 000 000 Beförderer 1x 1x
13 12 016 000 Name 1x
13 12 017 000 Identifikationsnummer 1x 1x
13 12 018 000 Anschrift 1x
13 12 029 000 Kommunikation 9x
13 12 074 000 Kontaktperson 9x
13 13 000 000 Zu benachrichtigender Beteiligter 1x 1x
13 13 016 000 Name 1x 1x
13 13 017 000 Identifikationsnummer 1x 1x
13 13 028 000 Art der Person 1x 1x
13 13 018 000 Anschrift 1x 1x
13 13 029 000 Kommunikation 9x 9x
13 14 000 000 Zusätzlicher Wirtschaftsbeteiligter in der Lieferkette 99x 99x 99x 99x 99x 99x
13 14 031 000 Funktion 1x 1x 1x 1x 1x 1x
13 14 017 000 Identifikationsnummer 1x 1x 1x 1x 1x 1x
13 15 000 000 Ergänzender Anmelder 1x 1x
13 15 017 000 Identifikationsnummer 1x 1x
13 15 032 000 Art des ergänzenden Datensatzes 1x 1x
13 16 000 000 Zusätzlicher steuerlicher Verweis 99x 99x
13 16 031 000 Funktion 1x 1x
13 16 034 000 Identifikationsnummer für Steuerzwecke**** 1x 1x
13 17 000 000 Person, die das Warenmanifest einreicht 1x
13 17 017 000 Identifikationsnummer 1x
13 18 000 000 Person, die einen Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren beantragt 1x
13 18 016 000 Name 1x
13 18 017 000 Identifikationsnummer 1x
13 18 018 000 Anschrift 1x
13 18 074 000 Kontaktperson 9x
13 19 000 000 Person, die die Ankunft der Waren nach einer Beförderung im Rahmen einer vorübergehenden Verwahrung meldet 1x
13 19 017 000 Identifikationsnummer 1x
13 20 000 000 Sicherheitsleistender 1x
13 20 017 000 Identifikationsnummer 1x
13 21 000 000 Person, die die Abgabe entrichtet 1x
13 21 017 000 Identifikationsnummer 1x
13 22 000 000 NEU Person, die die Waren gestellt 1x
13 22 016 000 Name 1x
13 22 017 000 Identifikationsnummer 1x
13 22 018 000 Anschrift 1x
13 22 074 000 Kontaktperson 9x
14 01 000 000 Lieferbedingungen 1x
14 01 035 000 INCOTERMS-Code 1x
14 01 009 000 Text 1x
14 01 036 000 UN/LOCODE 1x
14 01 020 000 Land 1x
14 01 037 000 Ort 1x
14 02 000 000 Beförderungskosten 1x 1x 1x
14 02 038 000 Zahlungsart 1x 1x 1x
14 03 000 000 Zölle und Abgaben 99x
14 03 039 000 Art der Abgabe 1x
14 03 038 000 Zahlungsart 1x
14 03 042 000 Geschuldeter Abgabenbetrag 1x
14 03 040 000 Bemessungsgrundlage 99x
14 16 000 000 Gesamtbetrag der Zölle und Abgaben 1x
14 17 000 000 Interne Währungseinheit 1x
14 04 000 000 Zuschläge und Abzüge 99x 99x
14 04 008 000 Code 1x 1x
14 04 012 000**** Währung**** 1x**** 1x****
14 04 014 000 Betrag 1x 1x
14 05 000 000 Rechnungswährung 1x
14 06 000 000 In Rechnung gestellter Gesamtbetrag 1x
14 07 000 000 Indikatoren für die Bewertung 1x
14 08 000 000 In Rechnung gestellter Positionsbetrag 1x
14 09 000 000 Umrechnungskurs 1x°°° 1x***
14 10 000 000 Bewertungsmethode 1x
14 11 000 000 Präferenz 1x
14 12 000 000 Postwert 1x 1x
14 12 012 000 Währung 1x 1x
14 12 014 000 Betrag 1x 1x
14 13 000 000 Postgebühren 1x 1x
14 13 012 000 Währung 1x 1x
14 13 014 000 Betrag 1x 1x
14 14 000 000 Einzelwert 1x
14 14 012 000 Währung 1x
14 14 014 000 Betrag 1x
14 15 000 000 Transport- und Versicherungskosten zum Bestimmungsort 1x 1x
14 15 012 000 Währung 1x 1x
14 15 014 000 Betrag 1x 1x
15 01 000 000 Datum und Uhrzeit des voraussichtlichen Abgangs 1x
15 02 000 000 Datum und Uhrzeit des tatsächlichen Abgangs 1x
15 03 000 000 Datum und Uhrzeit der voraussichtlichen Ankunft 1x
15 04 000 000 Datum und Uhrzeit der voraussichtlichen Ankunft im Entladehafen 1x 1x
15 05 000 000 Datum und Uhrzeit der tatsächlichen Ankunft 1x
15 06 000 000 Datum der Anmeldung 1x
15 07 000 000 Beantragte Dauer der Gültigkeit des Nachweises 1x
15 07 082 000 Anzahl der Tage 1x
15 07 083 000 Begründung 1x
15 08 000 000 Datum und Uhrzeit der Gestellung der Waren 1x
15 09 000 000 Datum der Annahme 1x
15 10 000 000*** Tatsächliches Ausfuhrdatum*** 1x***
15 11 000 000 Datum der Frist 1x
16 02 000 000 Adressierter Mitgliedstaat 1x
16 02 020 000 Land 1x
16 03 000 000 Bestimmungsland 1x 1x* 1x 1x 1x
16 04 000 000 Bestimmungsregion 1x 1x
16 05 000 000 Ort der Lieferung 1x 1x
16 05 036 000 UN/LOCODE 1x 1x
16 05 020 000 Land 1x 1x
16 05 037 000 Ort 1x 1x
16 06 000 000 Versendungsland 1x 1x 1x 1x 1x
16 07 000 000 Ausfuhrland 1x 1x
16 08 000 000 Ursprungsland 1x 1x
16 09 000 000 Region bzw. Land des Präferenzursprungs/Präferenzstatus**** 1x
16 10 000 000 Versendungsregion 1x
16 11 000 000 Vom Beförderungsmittel zu durchfahrende Länder 99x
16 11 020 000 Land 1x
16 12 000 000 Von der Sendung zu durchquerendes Land 99x 99x
16 12 020 000 Land 1x 1x
16 13 000 000 Ladeort 1x
16 13 036 000 UN/LOCODE 1x
16 13 020 000 Land 1x
16 13 037 000 Ort 1x
16 14 000 000 Entladeort 1x
16 14 036 000 UN/LOCODE 1x
16 14 020 000 Land 1x
16 14 037 000 Ort 1x
16 15 000 000 Warenort 1x 1x
16 15 045 000 Art des Ortes 1x 1x
16 15 046 000 Qualifikator der Ortsbestimmung 1x 1x
16 15 036 000 UN/LOCODE 1x 1x
16 15 047 000 Zollstelle 1x 1x
16 15 048 000 GNSS 1x 1x
16 15 051 000 Wirtschaftsbeteiligter 1x 1x
16 15 052 000 Nummer der Bewilligung 1x 1x
16 15 053 000 Zusätzliche Kennung 1x 1x
16 15 018 000 Anschrift 1x 1x
16 15 081 000 PLZ-Adresse 1x 1x
16 15 074 000 Kontaktperson 9x 9x
16 16 000 000 Ort der Annahme 1x 1x
16 16 036 000 UN/LOCODE 1x 1x
16 16 020 000 Land 1x 1x
16 16 037 000 Ort 1x 1x
16 17 000 000 Vorgeschriebene Beförderungsstrecke*** 1x
17 01 000 000 Ausgangszollstelle 1x
17 01 001 000 Referenznummer 1x
17 02 000 000 Ausfuhrzollstelle 1x
17 02 001 000 Referenznummer 1x
17 03 000 000 Abgangszollstelle 1x
17 03 001 000 Referenznummer 1x
17 04 000 000 Durchgangszollstelle 9x
17 04 001 000 Referenznummer 1x
17 05 000 000 Bestimmungszollstelle 1x
17 05 001 000 Referenznummer 1x
17 06 000 000 Ausgangszollstelle für das Versandverfahren 9x
17 06 001 000 Referenznummer 1x
17 07 000 000 Erste Eingangszollstelle 1x
17 07 001 000 Referenznummer 1x
17 08 000 000 Tatsächliche erste Eingangszollstelle 1x
17 08 001 000 Referenznummer 1x
17 09 000 000 Zollstelle der Gestellung 1x
17 09 001 000 Referenznummer 1x
17 10 000 000 Überwachungszollstelle 1x
17 10 001 000 Referenznummer 1x
18 01 000 000 Eigenmasse 1x 1x
18 02 000 000 Besondere Maßeinheit*** 1x 1x
18 03 000 000 Gesamtrohmasse 1x 1x 1x
18 04 000 000 Rohmasse 1x 1x 1x 1x 1x 1x
18 05 000 000 Warenbezeichnung 1x 1x 1x
18 06 000 000 Verpackung 99x 99x 99x
18 06 003 000 Art der Verpackung 1x 1x 1x
18 06 004 000 Anzahl der Packstücke 1x 1x 1x
18 06 054 000 Versandzeichen 1x 1x 1x
18 07 000 000 Gefahrgut 99x 99x
18 07 055 000 UN-Nummer 1x 1x
18 08 000 000 CUS-Nummer 1x 1x 1x
18 09 000 000 Warennummer 1x 1x 1x
18 09 056 000 Code der Unterposition des Harmonisierten Systems 1x 1x 1x
18 09 057 000 Code der Kombinierten Nomenklatur 1x 1x 1x
18 09 058 000 TARIC-Code 1x
18 09 059 000 TARIC-Zusatzcode 99x
18 09 060 000 Nationaler Zusatzcode 99x
18 10 000 000 Art der Waren 1x 1x
19 01 000 000 Container-Indikator 1x 1x 1x
19 02 000 000 Nummer der Beförderung 9x 9x
19 03 000 000 Verkehrszweig an der Grenze 1x 1x 1x
19 04 000 000 Inländischer Verkehrszweig 1x 1x
19 05 000 000 Beförderungsmittel beim Abgang 999x 999x 999x
19 05 061 000 Art der Identifikation 1x 1x 1x
19 05 017 000 Kennzeichen 1x 1x 1x
19 05 062 000 Staatszugehörigkeit 1x 1x 1x
19 06 000 000 Beförderungsmittel bei Ankunft 1x 1x
19 06 061 000 Art der Identifikation 1x 1x
19 06 017 000 Kennzeichen 1x 1x
19 07 000 000 Beförderungsausrüstung 9.999x 9.999x 9.999x 9.999x 9.999x 9.999x
19 07 044 000 Warenreferenz 9.999x 9.999x 9.999x
19 07 063 000 Containernummer 1x 1x 1x 1x 1x 1x
19 07 064 000 Containergröße und Containertypen 1x 1x 1x 1x
19 07 065 000 Füllstatus des Containers 1x 1x 1x 1x
19 07 066 000 Art des Bereitstellers der Container 1x 1x 1x 1x
19 08 000 000 Grenzüberschreitendes aktives Beförderungsmittel 1x 9x 1x
19 08 061 000 Art der Identifikation 1x 1x 1x
19 08 017 000 Kennzeichen 1x 1x 1x
19 08 062 000 Staatszugehörigkeit 1x 1x 1x
19 08 067 000 Art des Beförderungsmittels 1x
19 08 084 000 Zollstelle an der Grenze 1x
19 09 000 000 Grenzüberschreitendes passives Beförderungsmittel 999x 999x 999x
19 09 061 000 Art der Identifikation 1x 1x 1x
19 09 017 000 Kennzeichen 1x 1x 1x
19 09 062 000 Staatszugehörigkeit 1x 1x 1x
19 09 067 000 Art des Beförderungsmittels 1x 1x 1x
19 10 000 000 Verschluss 99x 99x 99x 99x
19 10 068 000 Anzahl der Verschlüsse 1x 1 1x1 1x 1 1x1
19 10 015 000 Verschlusskennzeichen 1x 1x 1x 1x
19 11 000 000 Identifikationsnummer des Postbehälters 9.999x 9.999x
99 01 000 000 Kontingentsnummer 1x
99 02 000 000 Art der Sicherheitsleistung 9x
99 03 000 000 Referenz der Sicherheitsleistung 99x
99 03 069 000 GRN 1x
99 03 070 000 Zugriffscode 1x
99 03 012 000 Währung 1x
99 03 071 000 Zu deckender Betrag 1x
99 03 072 000 Zollstelle der Sicherheitsleistung 1x
99 03 073 000 Andere Referenz der Sicherheitsleistung 1x
99 04 000 000 Spezifische Referenz der Sicherheitsleistung 1x
99 05 000 000 Art des Geschäfts 1x 1x
99 06 000 000 Statistischer Wert 1x
1) Die Kardinalität der Zahl der Verschlüsse ist in Bezug auf die Beförderungsausrüstung zu sehen, d. h. 1x pro Container.

Titel II
Codes betreffend die gemeinsamen Datenanforderungen für Anmeldungen und Mitteilungen
17 19 21 24

(1) Einleitung

Dieser Titel enthält die in elektronischen Zollanmeldungen und Mitteilungen zu verwendenden Codes.

(2) Codes

11 01 000 000Art der Anmeldung

Code Beschreibung Datensatz in der Tabelle mit den Datenanforderungen in Anhang B der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446
C Nicht in ein Versandverfahren übergeführte Unionswaren D3
CGM Warenmanifest zum Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren E2
CGMF Warenmanifest zum Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren, die in, aus oder zwischen steuerliche(n) Sondergebiete(n) versandt werden E2
CO Unionswaren, die während einer Übergangszeit nach dem Beitritt neuer Mitgliedstaaten besonderen Maßnahmen unterliegen
Überführung von Unionswaren in das Zolllagerverfahren vor der Ausfuhr gemäß Spalte B3 der Tabelle mit den Datenanforderungen in Anhang B der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 mit dem Ziel der Erlangung von Sondererstattungen vor der Ausfuhr oder der Herstellung unter zollamtlicher Überwachung und im Rahmen von Zollkontrollen vor der Ausfuhr und Zahlung von Ausfuhrerstattungen

Unionswaren im Rahmen des Handels zwischen Teilen des Zollgebiets der Union, für die die Richtlinie 2006/112/EG des Rates 1oder die Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates 2gilt, und Teilen des genannten Gebiets, für die diese Richtlinien nicht gelten, beziehungsweise im Rahmen des Handels zwischen Teilen des genannten Gebiets, für die diese Richtlinien nicht gelten, gemäß den Spalten B4 und H5 der Tabelle mit den Datenanforderungen in Anhang B der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446

B3, B4, H1, H5, I1
EX Für den Handel mit Ländern und Gebieten außerhalb des Zollgebiets der Union
Zur Überführung von Waren in eines der Zollverfahren gemäß den Spalten B1, B2 und C1 und zur Wiederausfuhr gemäß Spalte B1 der Tabelle mit den Datenanforderungen Anhang B der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446
Für Ausfuhranmeldungen gemäß Artikel 269 Absatz 3 des Zollkodex
B1, B2, C1
IM Für den Handel mit Ländern und Gebieten außerhalb des Zollgebiets der Union
Zur Überführung von Waren in eines der Zollverfahren gemäß den Spalten H1 bis H4, H6, H7 und I1 der Tabelle mit den Datenanforderungen in Anhang B der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446
Zur Überführung von Nicht-Unionswaren in ein Zollverfahren im Rahmen des Handels zwischen Mitgliedstaaten
H1, H2, H3, H4, H6, H7, I1
T Gemischte Sendungen, die sowohl Waren enthalten, die in das externe Unionsversandverfahren übergeführt werden sollen, als auch Waren, die in das interne Unionsversandverfahren gemäß Artikel 294 dieser Verordnung übergeführt werden sollen D1, D2
T1 Waren, die in das externe Unionsversandverfahren übergeführt werden D1, D2, D3
T2 Waren, die im Einklang mit Artikel 227 des Zollkodex in das interne Unionsversandverfahren übergeführt werden, sofern nicht Artikel 293 Absatz 2 Anwendung findet D1, D2, D3
T2F Waren, die im Einklang mit der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 in das interne Unionsversandverfahren übergeführt werden D1, D2, D3
T2L Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren E1
T2LF Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren, die in, aus oder zwischen steuerliche(n) Sondergebiete(n) versandt werden E1
T2LSM Nachweis des Status von Waren mit Bestimmung San Marino gemäß Artikel 2 des Beschlusses Nr. 4/92 des Kooperationsausschusses EWG-San Marino vom 22. Dezember 1992 E1
T2SM Waren, die gemäß Artikel 2 des Beschlusses Nr. 4/92 des Kooperationsausschusses EWG-San Marino vom 22. Dezember 1992 in das interne Unionsversandverfahren übergeführt werden D1, D2
TD Waren, die bereits in ein Versandverfahren übergeführt wurden oder die im Rahmen der aktiven Veredelung, des Zolllagerverfahrens oder der vorübergehenden Verwendung in Anwendung des Artikels 233 Absatz 4 des Zollkodex befördert werden. D3
TIR Waren, die in das TIR-Verfahren (Transport Internationaux Routiers) übergeführt wurden D1, D2
X Unionswaren, deren Ausfuhr abgeschlossen und deren Ausgang bestätigt wurde und die nicht im Zusammenhang mit Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe e des Zollkodex in ein Versandverfahren übergeführt wurden D3
1) Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006 S. 1).

2) Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates vom 19. Dezember 2019 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems (ABl. L 58 vom 27 02.2020 S. 4).

11 02 000 000Zusätzliche Art der Anmeldung

Code Beschreibung
A für eine Standard-Zollanmeldung (gemäß Artikel 162 des Zollkodex)
B für eine vereinfachte Zollanmeldung bei gelegentlicher Inanspruchnahme (gemäß Artikel 166 Absatz 1 des Zollkodex)
C für eine vereinfachte Zollanmeldung bei regelmäßiger Inanspruchnahme (gemäß Artikel 166 Absatz 2 des Zollkodex)
D für die Abgabe einer Standard-Zollanmeldung (wie in Code a genannt) gemäß Artikel 171 des Zollkodex
E für die Abgabe einer vereinfachten Zollanmeldung (wie in Code B genannt) gemäß Artikel 171 des Zollkodex
F für die Abgabe einer vereinfachten Zollanmeldung (wie in Code C genannt) gemäß Artikel 171 des Zollkodex
R rückwirkende Abgabe einer Ausfuhr- oder Wiederausfuhranmeldung gemäß der Delegierten Verordnung (EU) und Artikel 337 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447
X für eine ergänzende Zollanmeldung im Rahmen der unter B und E fallenden vereinfachten Verfahren
Y für eine ergänzende Zollanmeldung globaler oder periodischer Art im Rahmen der unter C und F fallenden vereinfachten Verfahren
Z für eine ergänzende Zollanmeldung globaler oder periodischer Art gemäß dem Verfahren nach Artikel 182 des Zollkodex
U für eine ergänzende zusammenfassende Zollanmeldung im Rahmen der unter C und F fallenden vereinfachten Verfahren
V für eine ergänzende zusammenfassende Zollanmeldung gemäß dem Verfahren nach Artikel 182 des Zollkodex

11 04 000 000Indikator für besondere Umstände

Folgende Codes sind zu verwenden:

Code Beschreibung
A20 Summarische Ausgangsanmeldung - Expressgutsendungen
F10 See- und Binnenschiffsverkehr - vollständiger Datensatz - Namenskonnossement mit den erforderlichen Angaben vom Empfänger
F11 See- und Binnenschiffsverkehr - vollständiger Datensatz - Sammelkonnossement basierend auf Hauskonnossement(s) mit den erforderlichen Angaben vom Empfänger bis auf Ebene des untersten Hauskonnossements
F12 See- und Binnenschiffsverkehr - unvollständiger Datensatz - nur Sammelkonnossement
F13 See- und Binnenschiffsverkehr - unvollständiger Datensatz - nur Namenskonnossement
F14 See- und Binnenschiffsverkehr - unvollständiger Datensatz - nur Hauskonnossement
F15 See- und Binnenschiffsverkehr - unvollständiger Datensatz - Hauskonnossement mit den erforderlichen Angaben vom Empfänger
F16 See- und Binnenschiffsverkehr - unvollständiger Datensatz - erforderliche Angaben, die vom Empfänger auf der untersten Ebene des Beförderungsvertrags vorzulegen sind (unterstes Hauskonnossement, wenn das Sammelkonnossement kein Namenskonnossement ist)
F20 Luftfracht (allgemein) - vor dem Verladen eingereichter vollständiger Datensatz
F21 Luftfracht (allgemein) - unvollständiger Datensatz - vor der Ankunft eingereichter MAWB (Master air waybill)
F22 Luftfracht (allgemein) - unvollständiger Datensatz - vor der Ankunft eingereichter HAWB - unvollständiger Datensatz, der von einer Person gemäß Artikel 127 Absatz 6 des Zollkodex und im Einklang mit Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 eingereicht wird
F23 Luftfracht (allgemein) - unvollständiger Datensatz - vor dem Verladen im Einklang mit Absatz 1 Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 eingereichter Mindestdatensatz ohne Referenznummer des MAWB
F24 Luftfracht (allgemein) - unvollständiger Datensatz - vor dem Verladen im Einklang mit Absatz 1 Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 eingereichter Mindestdatensatz mit Referenznummer des MAWB
F25 Luftfracht (allgemein) - unvollständiger Datensatz - vor dem Verladen im Einklang mit Absatz 1 Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 eingereichte Referenznummer des MAWB
F26 Luftfracht (allgemein) - unvollständiger Datensatz - vor dem Verladen im Einklang mit Absatz 1 Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 eingereichter Mindestdatensatz mit zusätzlichen Informationen zum HAWB
F27 Luftfracht (allgemein) - vor der Ankunft eingereichter vollständiger Datensatz
F28 Luftfracht (allgemein) - vor dem Verladen eingereichter vollständiger Datensatz - Direct AWB
F29 Luftfracht (allgemein) - vor der Ankunft eingereichter vollständiger Datensatz - Direct AWB
F30 Expressgutsendungen - vor der Ankunft eingereichter vollständiger Datensatz
F31 Expressgutsendungen per Luftfracht (allgemein) - vor der Ankunft vom Expressbeförderer eingereichter vollständiger Datensatz
F32 Summarische Eingangsanmeldung - Expressgutsendungen - Mindestdatensatz, der im Zusammenhang mit Situationen im Sinne von Artikel 106 Absatz 1 Unterabsatz 2 vor dem Verladen einzureichen ist
F33 Expressgutsendung per Luftfracht (allgemein) - unvollständiger Datensatz - vor der Ankunft eingereichter HAWB - unvollständiger Datensatz vorgelegt von einer Person gemäß Artikel 127 Absatz 6 des Zollkodex und in Einklang mit Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446
F34 Summarische Eingangsanmeldung - auf der Straße beförderte Expressgutsendungen - vor der Ankunft eingereichter vollständiger Datensatz
F40 Postsendungen - unvollständiger Datensatz - Angaben zum Sammelbeförderungspapier im Straßenverkehr
F41 Postsendungen - unvollständiger Datensatz - Angaben zum Sammelbeförderungspapier im Eisenbahnverkehr
F42 Postsendungen - unvollständiger Datensatz - im Einklang mit den für die betreffende Beförderungsart anzuwendenden Fristen eingereichter MAWB mit den erforderlichen Informationen zum Postfrachtbrief
F43 Postsendungen - unvollständiger Datensatz - vor dem Verladen im Einklang mit Absatz 1 Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 eingereichter Mindestdatensatz
F44 Postsendung - unvollständiger Datensatz - vor dem Verladen im Einklang mit Absatz 1 Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 eingereichte Identifikationsnummer des Postbehälters
F45 Postsendung - unvollständiger Datensatz - nur Sammelkonnossement
F50 Straßenverkehr
F51 Eisenbahnverkehr
G4 Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung
G5 Ankunftsmeldung im Fall von Waren in vorübergehender Verwahrung

11 05 000 000Indikator für den Wiedereintritt der Ware

Folgende Codes sind zu verwenden:

Code Beschreibung
0 Nein
(summarische Eingangsanmeldung für Waren, die erstmals in das Zollgebiet der Union verbracht werden)
1 Ja
(summarische Eingangsanmeldung für Waren, die nach der Ausfuhr wieder in das Zollgebiet der Union verbracht werden)

11 06 001 000Indikator für eine Teilsendungen

Folgende Codes sind zu verwenden:

Code Beschreibung
0 Nein
(summarische Eingangsanmeldung für vollständige Sammelsendung)
1 Ja
(summarische Eingangsanmeldung für geteilte Sammelsendung)

11 07 000 000Sicherheit

Folgende Codes sind zu verwenden:

Code Beschreibung Erläuterung
0 Nein Anmeldung ist nicht mit einer summarischen Ausgangsanmeldung oder einer summarischen Eingangsanmeldung verbunden
1 ENS Anmeldung ist mit einer summarischen Eingangsanmeldung verbunden
2 EXS Anmeldung ist mit einer summarischen Ausgangsanmeldung verbunden
3 ENS und EXS Anmeldung ist mit einer summarischen Ausgangsanmeldung und einer summarischen Eingangsanmeldung verbunden

11 08 000 000Indikator für einen reduzierten Datensatz

Folgende Codes sind zu verwenden:

Code Beschreibung
0 Nein (Waren werden nicht mit einem reduzierten Datensatz angemeldet)
1 Ja (Waren werden mit einem reduzierten Datensatz angemeldet)

11 09 000 000Verfahren

In dieses Unterfeld ist ein vierstelliger Code einzutragen, der aus einem zweistelligen Element zur Bezeichnung des angemeldeten Verfahrens und aus einem weiteren zweistelligen Element zur Bezeichnung des vorangegangenen Verfahrens besteht. Die Liste der zweistelligen Elemente ist nachstehend aufgeführt.

Als "vorangegangenes Verfahren" gilt das Verfahren, in dem sich die Waren befanden, bevor sie in das beantragte Verfahren übergeführt wurden.

Falls das vorangegangene Verfahren ein Zolllagerverfahren oder ein Verfahren der vorübergehenden Verwendung war oder die Ware aus einer Freizone gekommen ist, ist der entsprechende Code nur zu verwenden, wenn die betreffende Ware nicht vorher in die aktive oder passive Veredelung oder in die Endverwendung übergeführt wurde.

Beispiel: Wiederausfuhr von Waren, die zur aktiven Veredelung eingeführt und danach in ein Zolllagerverfahren übergeführt wurden = 3151 (nicht 3171). (Erster Vorgang = 5100; zweiter Vorgang = 7151; dritter Vorgang Wiederausfuhr = 3151).

Analog dazu werden Waren, die zuvor vorübergehend ausgeführt worden waren, wiedereingeführt und nach der Überführung in ein Zolllagerverfahren, ein Verfahren zur vorübergehenden Verwendung oder in eine Freizone zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden, als einfache Wiedereinfuhr nach vorübergehender Ausfuhr betrachtet.

Beispiel: Überführung von Waren in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr, die im Rahmen der passiven Veredelung ausgeführt und bei der Wiedereinfuhr in das Zolllagerverfahren übergeführt worden waren = 6121 (nicht 6171). (Erster Vorgang: vorübergehende Ausfuhr im Rahmen der passiven Veredelung = 2100; zweiter Vorgang: Lagerung in einem Zolllager = 7121; dritter Vorgang: Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr = 6121).

Die in der folgenden Auflistung mit dem Buchstaben (a) versehenen Codes können nicht als erstes Element des Verfahrenscodes verwendet werden, sondern weisen lediglich auf ein vorangegangenes Verfahren hin.

Beispiel: 4054 = Abfertigung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr von Waren, die zuvor zur aktiven Veredelung in einen anderen Mitgliedstaat übergeführt worden waren.

Liste der Verfahren mit Codes

Je zwei dieser Grundelemente müssen zu einem vierstelligen Code zusammengestellt werden.

00 Dieser Code zeigt an, dass kein vorangegangenes Verfahren vorliegt (a).
01 Überlassung von Waren zum zollrechtlich freien Verkehr mit gleichzeitiger Wiederversendung im Rahmen des Handels zwischen Teilen des Zollgebiets der Union, für die die Richtlinie 2006/112/EG oder die Richtlinie (EU) 2020/262 gilt, und Teilen des genannten Gebiets, für die diese Richtlinien nicht gelten, beziehungsweise im Rahmen des Handels zwischen Teilen des genannten Gebiets, für die diese Richtlinien nicht gelten.

Beispiel: Aus einem Drittland kommende Nicht-Unionswaren, die in Deutschland zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen und zu ihrem Bestimmungsort auf den Kanarischen Inseln weiterbefördert werden.

07 Überlassung von Waren zum zollrechtlich freien Verkehr, die gleichzeitig in ein anderes Lagerverfahren als das Zolllagerverfahren übergeführt wurden, bei dem weder die Mehrwertsteuer noch, falls zutreffend, Verbrauchsteuern entrichtet werden.

Erläuterung: Dieser Code ist zu verwenden, wenn die Waren zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden, ohne dass die Mehrwertsteuer oder Verbrauchsteuern entrichtet wurden.

Beispiele: Eingeführter Rohzucker wird zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen, aber die Mehrwertsteuer wurde nicht entrichtet. In einem Lager oder in anderen zugelassenen Räumlichkeiten als einem Zolllager können die Waren unter Aussetzung der Mehrwertsteuer aufbewahrt werden.

Eingeführte Mineralöle werden zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen, und die Mehrwertsteuer wurde nicht entrichtet. Die Waren werden in einem Steuerlager unter Aussetzung der Mehrwertsteuer und der Verbrauchsteuern gelagert.

10 Endgültige Ausfuhr

Beispiel: Ausfuhr von Unionswaren in ein Drittland, aber auch Versendung von Unionswaren in Teile des Zollgebiets der Union, für die die Richtlinie 2006/112/EG oder die Richtlinie (EU) 2020/262 nicht gilt.

11 Ausfuhr von im Rahmen einer aktiven Veredelung aus Ersatzwaren hergestellten Veredelungserzeugnissen vor der Überführung von Nicht-Unionswaren in die aktive Veredelung

Erläuterung: Vorzeitige Ausfuhr (EX-IM) gemäß Artikel 223 Absatz 2 Buchstabe c des Zollkodex

Beispiel: Zigaretten, die aus Tabakblättern mit Ursprung in der Union hergestellt wurden, werden ausgeführt, bevor Tabakblätter aus Drittländern in die aktive Veredelung übergeführt werden.

21 Vorübergehende Ausfuhr im Rahmen der passiven Veredelung, sofern die Waren nicht unter den Code 22 fallen.

Beispiel: Verfahren der passiven Veredelung gemäß Artikel 259 bis 262 des Zollkodex. Die gleichzeitige Anwendung der passiven Veredelung und des wirtschaftlichen passiven Veredelungsverkehrs für Textilerzeugnisse (Verordnung (EG) Nr. 3036/94 des Rates) fällt nicht unter diesen Code.

22 Vorübergehende Ausfuhr zu anderen als unter Code 21 und Code 23 genannten Zwecken.

Unter diesen Code fallen folgende Situationen:

  • Gleichzeitige Anwendung der passiven Veredelung und des wirtschaftlichen passiven Veredelungsverkehrs für Textilerzeugnisse (Verordnung (EG) Nr. 3036/94 des Rates 2
  • Vorübergehende Ausfuhr von Waren aus der Union zur Instandsetzung, Umgestaltung oder Be- oder Verarbeitung, wenn bei der Wiedereinfuhr keine Zollabgaben erhoben werden.
23 Vorübergehende Ausfuhr zum Zweck der Wiedereinfuhr in unverändertem Zustand

Beispiel: Vorübergehende Ausfuhr von Waren wie Ausstellungsgut, Muster, Berufsausrüstungen, usw.

31 Wiederausfuhr

Erläuterung: Wiederausfuhr von Nicht-Unionswaren nach einem besonderen Verfahren.

Beispiel: Waren, die in ein Zolllagerverfahren übergeführt wurden und anschließend zur Wiederausfuhrangemeldet werden.

40 Gleichzeitige Überlassung von Waren zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr.

Überführung von Waren in den freien Verkehr im Rahmen des Handels zwischen der Union und den Ländern, mit denen sie eine Zollunion gebildet hat

Überführung von Waren in den steuerrechtlich freien Verkehr im Rahmen des Handels gemäß Artikel 1 Absatz 3 des Zollkodex

Beispiele:

  • Waren aus Japan, für die Zollabgaben, Mehrwertsteuer und gegebenenfalls Verbrauchsteuern entrichtet werden.
  • Waren aus Andorra, die in Deutschland in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt werden.
  • Waren aus Martinique, die in Belgien in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt werden.
42 Gleichzeitige Überlassung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr mit mehrwertsteuerbefreiender Lieferung in einen anderen Mitgliedstaat als den Mitgliedstaat der Gestellung, gegebenenfalls in einem Verfahren mit Verbrauchsteueraussetzung

Überführung von Unionswaren in den steuerrechtlich freien Verkehr im Rahmen des Handels zwischen Teilen des Zollgebiets der Union, für die die Richtlinie 2006/112/EG und die Richtlinie (EU) 2020/262 nicht gelten, und Teilen des genannten Gebiets, für die diese Richtlinien gelten, mit mehrwertsteuerbefreiender Lieferung in einen anderen Mitgliedstaat und gegebenenfalls in einem Verfahren mit Verbrauchsteueraussetzung.

Erläuterung: Die Mehrwertsteuerbefreiung und gegebenenfalls die Verbrauchsteueraussetzung werden gewährt, da auf die Einfuhr eine unionsinterne Lieferung oder Beförderung der Waren in einen anderen Mitgliedstaat als den Mitgliedstaat der Gestellung folgt. In diesem Fall sind die Mehrwertsteuer und gegebenenfalls die Verbrauchsteuer im Bestimmungsmitgliedstaat zu entrichten. Für dieses Verfahren müssen die betreffenden Personen die anderen Voraussetzungen gemäß Artikel 143 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG und gegebenenfalls die Voraussetzungen gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2020/262 erfüllen. Die nach Artikel 143 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG vorgeschriebenen Angaben sind in D.E.13 16 034 000 (Identifikationsnummer für Steuerzwecke****) zu machen.

Beispiele: Nicht-Unionswaren, die in einem Mitgliedstaat zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen und mehrwertsteuerbefreiend in einen anderen Mitgliedstaat als den Mitgliedstaat der Gestellung geliefert werden. Die mehrwertsteuerrechtlichen Förmlichkeiten werden von einem Zollagenten erledigt, der ein steuerlicher Vertreter ist und das unionsinterne Mehrwertsteuersystem anwendet.

Aus einem Drittland eingeführte verbrauchsteuerpflichtige Nicht-Unionswaren, die zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen und mehrwertsteuerbefreiend in einen anderen Mitgliedstaat als den Mitgliedstaat der Gestellung geliefert werden. Auf die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr folgt unmittelbar eine von einem registrierten Versender gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2020/262 veranlasste Beförderung in einem Verfahren der Verbrauchsteueraussetzung vom Ort der Einfuhr.

43 Gleichzeitige Überlassung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr im Rahmen von besonderen Maßnahmen für die Erhebung eines Betrags während der Übergangszeit nach dem Beitritt neuer Mitgliedstaaten.

Beispiel: Überlassung landwirtschaftlicher Erzeugnisse zum zollrechtlich freien Verkehr während einer besonderen Übergangszeit nach dem Beitritt neuer Mitgliedstaaten, in der ein besonderes Zollverfahren oder besondere Maßnahmen zwischen den neuen Mitgliedstaaten und dem Rest der Union gelten.

44 Endverwendung

Überlassung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr unter Abgabenbefreiung oder zu einem ermäßigten Abgabensatz aufgrund der besonderen Verwendung der Waren

Beispiel: Überlassung von Motoren aus Drittländern zum zollrechtlich freien Verkehr für die Zwecke des Einbaus in ein in der Europäischen Union gebautes ziviles Luftfahrzeug.

Nicht-Unionswaren für den Einbau in bestimmten Arten von Wasserfahrzeugen und für Bohr- oder Förderplattformen

45 Überlassung von Waren zum zollrechtlich und teilweise mehrwertsteuer- oder verbrauchsteuerrechtlich freien Verkehr und Überführung dieser Waren in ein anderes Lagerverfahren als das Zolllagerverfahren.

Erläuterung: Dieser Code ist für Waren zu verwenden, die sowohl mehrwertsteuer- als auch verbrauchsteuerpflichtig sind, für die aber bei Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr nur eine dieser Steuern entrichtet wird.

Beispiele: Zigaretten aus Drittländern werden zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen, und die Mehrwertsteuer wird entrichtet. In einem Steuerlager können die Waren unter Aussetzung der Verbrauchsteuern aufbewahrt werden.

Aus einem Drittland oder einem Drittgebiet im Sinne des Artikels 4 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2020/262 eingeführte verbrauchsteuerpflichtige Waren werden zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen. Auf die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr folgt unmittelbar eine von einem registrierten Versender gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2020/262 vom Ort der Einfuhr veranlasste Beförderung in einem Verfahren der Verbrauchsteueraussetzung zu einem Steuerlager in demselben Mitgliedstaat.

46 Einfuhr von im Rahmen einer passiven Veredelung aus Ersatzwaren hergestellten Veredelungserzeugnissen vor der Ausfuhr der Waren, die sie ersetzen

Erläuterung: Vorzeitige Einfuhr gemäß Artikel 223 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex

Beispiel: Einfuhr von aus Holz aus Drittländern hergestellten Tischen vor der Überführung von Holz aus der Europäischen Union in die passive Veredelung

48 Gleichzeitige Überlassung von Ersatzerzeugnissen zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr im Rahmen der passiven Veredlung vor Ausfuhr der schadhaften Waren

Erläuterung: Standardaustauschverfahren (IM-EX), vorzeitige Einfuhr gemäß Artikel 262 Absatz 1 des Zollkodex

51 Überführung von Waren in das Verfahren der aktiven Veredelung

Erläuterung: Aktive Veredelung gemäß Artikel 256 des Zollkodex

53 Überführung von Waren in die vorübergehende Verwendung

Erläuterung: Überführung von für die Wiederausfuhr bestimmten Nicht-Unionswaren in die vorübergehende Verwendung

Die Waren können gemäß Artikel 250 des Zollkodex unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben im Zollgebiet der Union verwendet werden.

Beispiel: Vorübergehende Verwendung, etwa zu Ausstellungszwecken

54 Aktive Veredelung in einem anderen Mitgliedstaat (ohne vorherige Überlassung der Waren zum zollrechtlich freien Verkehr) (a)

Erläuterung: Dieser Code dient der Erfassung in den Statistiken über den unionsinternen Warenverkehr.

Beispiel: Nicht-Unionswaren werden in Belgien in das Verfahren der aktiven Veredelung übergeführt (5100). Im Anschluss an die Veredelung werden sie nach Deutschland versandt, um dort zum freien Verkehr (4054) überlassen bzw. einer weiteren Veredelung unterzogen zu werden (5154).

61 Wiedereinfuhr und gleichzeitige Überlassung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr von Waren

Erläuterung: Aus einem Drittland wiedereingeführte Waren, für die die Zollabgaben und die Mehrwertsteuer entrichtet werden.

63 Wiedereinfuhr und gleichzeitige Überlassung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr mit mehrwertsteuerbefreiender Lieferung in einen anderen Mitgliedstaat als den Mitgliedstaat der Gestellung, gegebenenfalls in einem Verfahren mit Verbrauchsteueraussetzung

Erläuterung: Die Mehrwertsteuerbefreiung und gegebenenfalls die Verbrauchsteueraussetzung werden gewährt, da auf die Wiedereinfuhr eine unionsinterne Lieferung oder Beförderung der Waren in einen anderen Mitgliedstaat als den Mitgliedstaat der Gestellung folgt. In diesem Fall sind die Mehrwertsteuer und gegebenenfalls die Verbrauchsteuer im Bestimmungsmitgliedstaat zu entrichten. Für dieses Verfahren müssen die betreffenden Personen die anderen Voraussetzungen gemäß Artikel 143 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG und gegebenenfalls die Voraussetzungen gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2020/262 erfüllen. Die nach Artikel 143 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG vorgeschriebenen Angaben sind in D.E. 13 16 034 000 (Identifikationsnummer für Steuerzwecke****) zu machen.

Beispiele: Wiedereinfuhr nach passiver Veredelung oder vorübergehender Ausfuhr, wobei eine etwaige Mehrwertsteuerschuld beim steuerlichen Vertreter erhoben wird.

Nach passiver Veredelung wiedereingeführte und zum zollrechtlich freien Verkehr überlassene verbrauchsteuerpflichtige Waren, die mehrwertsteuerbefreiend in einen anderen Mitgliedstaat als den Mitgliedstaat der Gestellung geliefert werden. Auf die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr folgt unmittelbar eine von einem registrierten Versender gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2020/262 veranlasste Beförderung in einem Verfahren der Verbrauchsteueraussetzung vom Ort der Wiedereinfuhr.

68 Wiedereinfuhr mit gleichzeitiger Überlassung zum zoll- und teilweise steuerrechtlich freien Verkehr und Überführung in ein anderes Lagerverfahren als das Zolllagerverfahren.

Erläuterung: Dieser Code ist für Waren zu verwenden, die sowohl mehrwertsteuer- als auch verbrauchsteuerpflichtig sind, für die aber bei Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr nur eine dieser Steuern entrichtet wird.

Beispiel: Weiterverarbeitete alkoholische Getränke, die wiedereingeführt und in ein Steuerlager übergeführt werden.

71 Überführung von Waren in das Zolllagerverfahren.
76 Überführung von Unionswaren in das Zolllagerverfahren gemäß Artikel 237 #Absatz 2 des Zollkodex.

Beispiel: Entbeintes Fleisch von ausgewachsenen männlichen Rindern, das vor der Ausfuhr in das Zolllagerverfahren übergeführt wird (Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1741/2006 der Kommission vom 24. November 2006 mit den Bedingungen für die Gewährung der Sondererstattung bei der Ausfuhr von in das Zolllagerverfahren übergeführtem entbeintem Fleisch von ausgewachsenen männlichen Rindern (ABl. L 329 vom 25.11.2006 S. 7)).

Nach der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr folgt der Antrag auf die Erstattung oder den Erlass der Einfuhrabgaben aufgrund der Schadhaftigkeit der Waren oder ihrer Nichtübereinstimmung mit den Vertragsbedingungen (Artikel 118 des Zollkodex).

Gemäß Artikel 118 Absatz 4 des Zollkodex können die betreffenden Waren anstelle der Verbringung aus dem Zollgebiet der Union zum Zwecke der Gewährung einer Erstattung oder eines Erlasses in ein Zolllager übergeführt werden.

77 Herstellung von Unionswaren unter zollamtlicher Überwachung und unter Zollkontrolle (im Sinne von Artikel 5 Nummern 27 und 3 des Zollkodex) vor der Ausfuhr und Zahlung von Ausfuhrerstattungen.

Beispiel: Unter zollamtlicher Überwachung und unter Zollkontrolle vor der Ausfuhr hergestellte Rindfleischkonserven (Artikel 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1731/2006 der Kommission vom 23. November 2006 über besondere Durchführungsbestimmungen für die Erstattungen bei der Ausfuhr bestimmter Rindfleischkonserven (ABl. L 325 vom 24.11.2006 S. 12).

78 Überführung von Waren in eine Freizone. a)
95 Überführung von Unionswaren in ein anderes Lagerverfahren als das Zolllagerverfahren, bei dem weder die Mehrwertsteuer noch, falls zutreffend, Verbrauchsteuern entrichtet werden.

Erläuterung: Dieser Code ist im Rahmen des in Artikel 1 Absatz 3 des Zollkodex genannten Handelsverkehrs zu verwenden, bei dem weder Mehrwert- noch Verbrauchsteuern entrichtet wurden.

Beispiel: Zigaretten von den Kanarischen Inseln werden nach Belgien verbracht und in einem Steuerlager aufbewahrt; die Zahlung der Mehrwertsteuer und der Verbrauchsteuern wird ausgesetzt.

96 Überführung von Unionswaren in ein anderes Lagerverfahren als das Zolllagerverfahren, bei dem entweder die Mehrwertsteuer oder, falls zutreffend, die Verbrauchsteuern entrichtet wurden und die Zahlung der jeweils anderen Steuer ausgesetzt ist.

Erläuterung: Dieser Code ist im Rahmen des in Artikel 1 Absatz 3 des Zollkodex genannten Handelsverkehrs zu verwenden, bei dem entweder die Mehrwertsteuer oder Verbrauchsteuern entrichtet wurden und die Zahlung der jeweils anderen Steuer ausgesetzt ist.

Beispiel: Zigaretten von den Kanarischen Inseln werden nach Frankreich verbracht und in einem Steuerlager aufbewahrt; die Mehrwertsteuer wurde entrichtet und die Zahlung der Verbrauchsteuern wird ausgesetzt.

Verfahrenscodes im Zusammenhang mit Zollanmeldungen

Spalten (Überschrift der Tabelle in Anhang B der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446) Anmeldungen Gegebenenfalls Verfahrenscodes der Union
B1 Ausfuhranmeldung und Wiederausfuhranmeldung 10, 11, 23, 31
B2 Besonderes Verfahren - Veredelung - Anmeldung zur passiven Veredelung 21, 22
B3 Anmeldung von Unionswaren zum Zolllagerverfahren 76, 77
B4 Anmeldung zur Versendung von Waren im Rahmen des Handels mit steuerlichen Sondergebieten 10
C1 Vereinfachte Ausfuhrzollanmeldung 10, 11, 21***, 22***, 23, 31, 76*** und 77***
H1 Anmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr und zur Überführung in ein besonderes Verfahren - besondere Verwendung - Anmeldung zur Endverwendung 01, 07, 40, 42, 43, 44, 45, 46, 48, 61, 63, 68
H2 Besonderes Verfahren - Lagerung - Anmeldung zum Zolllagerverfahren 71
H3 Besonderes Verfahren - besondere Verwendung - Anmeldung zur vorübergehenden Verwendung 53
H4 Besonderes Verfahren - Veredelung - Anmeldung zur aktiven Veredelung 51
H5 Anmeldung zur Verbringung von Waren im Rahmen des Handels mit steuerlichen Sondergebieten 40, 42, 61, 63, 95, 96
H6 Zollanmeldung im Postverkehr zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr 01, 07, 40
H7 Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr für eine Sendung, die gemäß Artikel 23 Absatz 1 oder Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 3 von den Eingangsabgaben befreit ist 4000
I1 Vereinfachte Einfuhranmeldung 01, 07, 40, 42, 43, 44, 45, 46, 48, 51, 53, 61, 63, 68, 71, 95 und 96

11 10 000 000 Zusätzliches Verfahren

Wird dieses Datenelement zur Angabe eines Unionsverfahrens verwendet, bezeichnet der erste Buchstabe des Codes eine Maßnahmenkategorie gemäß der folgenden Aufschlüsselung:

Axx Aktive Veredelung (Artikel 256 des Zollkodex)
Bxx Passive Veredelung (Artikel 259 des Zollkodex)
Cxx Zollbefreiungen (Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates)
Dxx Vorübergehende Verwendung (Delegierte Verordnung (EU) )
Exx Landwirtschaftliche Erzeugnisse
Fxx Andere

Für die in Spalte H7 genannten Zollanmeldungen zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr, können nur die Codes für zusätzliche Verfahren C07, C08, F48 und 49 verwendet werden, die ausdrücklich für diese Spalte zugelassen sind.

Aktive Veredelung (Artikel 256 des Zollkodex)

Code Beschreibung
Einfuhr
A04 Waren, die in ein Verfahren der aktiven Veredelung übergeführt werden, bei dem nur die Mehrwertsteuer zu entrichten ist.
A10 Vernichtung von Waren im Verfahren der aktiven Veredelung

Passive Veredelung (Artikel 259 des Zollkodex)

Code Beschreibung
Einfuhr
B01 Wiedereinfuhr nach passiver Veredelung gemäß Artikel 260a des Zollkodex
B02 Wiedereinfuhr von Veredelungserzeugnissen nach Reparatur im Rahmen der Gewährleistungspflicht gemäß Artikel 260 des Zollkodex (kostenlos ausgebesserte Waren)
B03 Wiedereinfuhr von Veredelungserzeugnissen nach Austausch im Rahmen der Gewährleistungspflicht gemäß Artikel 261 des Zollkodex (Standardaustauschverfahren)
B06 Wiedereinfuhr von Veredelungserzeugnissen - nur Mehrwertsteuer-Aussetzung
Ausfuhr
B51 Für die Zwecke der aktiven Veredelung eingeführte und zur Reparatur und/oder weiteren Veredelung wiederausgeführte Waren gemäß Artikel 258 des Zollkodex
B52 Für die Zwecke der aktiven Veredelung eingeführte und zum Austausch im Rahmen der Gewährleistungspflicht ausgeführte Waren°
Zum Austausch im Rahmen der Gewährleistungspflicht gemäß Artikel 261 und 262 des Zollkodex ausgeführte Waren.*
B53 Passive Veredelung im Rahmen von Abkommen mit Drittländern, ggf. kombiniert mit PV-MwSt
B54 nur PV-MwSt

Befreiung von den Eingangsabgaben (Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates)

Code Beschreibung Artikel (Verordnung (EG) Nr. 1186/2009)
C01 Übersiedlungsgut natürlicher Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz in das Zollgebiet der Union verlegen 3
C02 Aussteuer und Hausrat, die aus Anlass einer Eheschließung eingeführt werden 12 Absatz 1
C03 Aus Anlass einer Eheschließung üblicherweise überreichte Geschenke 12 Absatz 2
C04 Erbschaftsgut, das eine natürliche Person mit gewöhnlichem Wohnsitz im Zollgebiet der Union erhält 17
C06 Ausstattung, Ausbildungsmaterial und Haushaltsgegenstände von Schülern und Studenten 21
C07 Sendungen mit geringem Wert 23
C08 Sendungen von Privatperson an Privatperson 25
C09 Investitionsgüter und andere Ausrüstungsgegenstände, die anlässlich einer Betriebsverlegung aus einem Drittland in die Union eingeführt werden 28
C10 Investitionsgüter und andere Ausrüstungsgegenstände von Personen, die einen freien Beruf ausüben, sowie von juristischen Personen, die eine Tätigkeit ohne Erwerbszweck ausüben 34
C11 Gegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters; wissenschaftliche Instrumente und Apparate gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 42
C12 Gegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters; wissenschaftliche Instrumente und Apparate gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 43
C13 Gegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters; wissenschaftliche Instrumente und Apparate, die ausschließlich für nicht gewerbliche Zwecke eingeführt werden (einschließlich Ersatzteile, Bestandteile, Zubehörteile und Werkzeuge) 44 und 45
C14 Ausrüstungen, die von oder für Rechnung einer Einrichtung oder Anstalt für wissenschaftliche Forschung mit Sitz außerhalb der Union für nichtkommerzielle Zwecke eingeführt werden 51
C15 Tiere für Laborzwecke und biologische und chemische Stoffe für Forschungszwecke 53
C16 Therapeutische Stoffe menschlichen Ursprungs sowie Reagenzien zur Bestimmung der Blut- und Gewebegruppen 54
C17 Instrumente und Apparate zur medizinischen Forschung, Diagnose oder Behandlung 57
C18 Vergleichssubstanzen für die Arzneimittelkontrolle 59
C19 Pharmazeutische Erzeugnisse zur Verwendung bei internationalen Sportveranstaltungen 60
C20 Für Organisationen der Wohlfahrtspflege bestimmte Waren - lebenswichtige Waren, die von staatlichen oder anderen von den zuständigen Behörden anerkannten Organisationen eingeführt werden 61 Absatz 1 Buchstabe a
C21 In Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 aufgeführte Gegenstände für Blinde 66
C22 In Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 aufgeführte Gegenstände für Blinde, die von den Blinden selbst zu ihrem Eigengebrauch eingeführt werden (einschließlich Ersatzteile, Bestandteile, Zubehörteile und Werkzeuge) 67 Absatz 1 Buchstabe a und 67 Absatz 2
C23 In Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 aufgeführte Gegenstände für Blinde, die von bestimmten Einrichtungen oder Organisationen eingeführt werden (einschließlich Ersatzteile, Bestandteile, Zubehörteile und Werkzeuge) 67 Absatz 1 Buchstabe b und 67 Absatz 2
C24 Gegenstände für andere Personen mit Behinderungen (ausgenommen Blinde), die von den Personen mit Behinderungen selbst zu ihrem Eigengebrauch eingeführt werden (einschließlich Ersatzteile, Bestandteile, Zubehörteile und Werkzeuge) 68 Absatz 1 Buchstabe a und 68 Absatz 2
C25 Gegenstände für andere Personen mit Behinderungen (ausgenommen Blinde), die von bestimmten Einrichtungen oder Organisationen eingeführt werden (einschließlich Ersatzteile, Bestandteile, Zubehörteile und Werkzeuge) 68 Absatz 1 Buchstabe b und 68 Absatz 2
C26 Zugunsten von Katastrophenopfern eingeführte Gegenstände 74
C27 Auszeichnungen, die von Regierungen dritter Länder an Personen mit gewöhnlichem Wohnsitz im Zollgebiet der Union verliehen werden 81 Buchstabe a
C28 Gegenstände, die von Personen in das Zollgebiet der Union eingeführt werden, die einem Drittland einen offiziellen Besuch abgestattet haben und die Gegenstände bei diesem Anlass von amtlichen Stellen des Empfangslandes als Geschenk erhalten haben 82 Buchstabe a
C29 Zum persönlichen Gebrauch von Staatsoberhäuptern bestimmte Waren 85
C30 Zur Absatzförderung eingeführte Warenmuster oder -proben von geringem Wert 86
C31 Werbedrucke 87
C32 Kleine Muster oder Proben von außerhalb des Zollgebiets der Union hergestellten Waren, die für eine Ausstellung oder ähnliche Veranstaltung bestimmt sind 90 Buchstabe a
C33 Zu Prüfungs-, Analyse- oder Versuchszwecken eingeführte Waren 95
C34 Sendungen an die für Urheberrechtsschutz oder gewerblichen Rechtsschutz zuständigen Stellen 102
C35 Werbematerial für den Fremdenverkehr 103
C36 Verschiedene Dokumente und Gegenstände 104
C37 Verpackungsmittel zum Verstauen und Schutz von Waren während ihrer Beförderung 105
C38 Streu und Futter für Tiere während ihrer Beförderung 106
C39 Treib- und Schmierstoffe in Straßenkraftfahrzeugen und Spezialcontainern 107
C40 Waren zum Bau, zur Unterhaltung oder Ausschmückung von Gedenkstätten oder Friedhöfen für Kriegsopfer 112
C41 Särge, Urnen und Gegenstände zur Grabausschmückung 113
C42 Übersiedlungsgut, das vor Begründung des gewöhnlichen Wohnsitzes durch den Beteiligten im Zollgebiet der Union zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wurde (Zollbefreiung vorbehaltlich einer Verpflichtung) 9 Absatz 1
C43 Übersiedlungsgut, das durch eine natürliche Person, die beabsichtigt, ihren gewöhnlichen Wohnsitz im Zollgebiet der Union zu begründen, zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wurde (Befreiung von den Eingangsabgaben vorbehaltlich einer Verpflichtung) 10
C44 Erbschaftsgut, das eine im Zollgebiet der Union niedergelassene juristische Person, die eine Tätigkeit ohne Gewinnabsichten ausübt, erhält 20
C45 Erzeugnisse des Acker- und Gartenbaus, der Vieh- und Bienenzucht und der Forstwirtschaft, die auf Grundstücken in einem Drittland in unmittelbarer Nähe des Zollgebiets der Union erwirtschaftet werden 35
C46 Erzeugnisse des Fischfangs oder der Fischzucht, die von Fischern aus der Union in den an einen Mitgliedstaat und ein Drittland angrenzenden Seen und Flüssen betrieben werden, sowie von Jägern aus der Union auf diesen Seen und Flüssen erzielte Jagdergebnisse 38
C47 Saatgut, Düngemittel und Erzeugnisse zur Boden- oder Pflanzenbehandlung, die zur Bewirtschaftung von in unmittelbarer Nähe eines Drittlandes liegenden Grundstücken im Zollgebiet der Union bestimmt sind 39
C48 Im persönlichen Gepäck von Reisenden befindliche Waren, die von der Mehrwertsteuer befreit sind 41
C49 Für Organisationen der Wohlfahrtspflege bestimmte Waren - Waren jeder Art, die unentgeltlich versandt werden und mit denen auf gelegentlich stattfindenden Wohltätigkeitsveranstaltungen Einnahmen zugunsten Bedürftiger erzielt werden sollen 61 Absatz 1 Buchstabe b
C50 Für Organisationen der Wohlfahrtspflege bestimmte Waren - Ausrüstungen und Büromaterial, die unentgeltlich versandt werden 61 Absatz 1 Buchstabe c
C51 Pokale, Gedenkmünzen und ähnliche Gegenstände mit im Wesentlichen symbolischem Wert, die von Personen mit gewöhnlichem Wohnsitz im Zollgebiet der Union aus einem Drittland eingeführt werden 81 Buchstabe b
C52 Pokale, Gedenkmünzen und ähnliche Gegenstände mit im Wesentlichen symbolischem Wert, die von Behörden oder Personen eines Drittlandes unentgeltlich im Zollgebiet der Union verliehen werden sollen 81 Buchstabe c
C53 Belohnungen, Trophäen und Andenken mit symbolischem Charakter und von geringem Wert, die zur unentgeltlichen Verteilung an Personen mit gewöhnlichem Wohnsitz in einem Drittland bei Geschäftskongressen oder ähnlichen internationalen Veranstaltungen bestimmt sind 81 Buchstabe d
C54 Gegenstände, die von Personen in das Zollgebiet der Union eingeführt werden, die dem Zollgebiet der Union einen offiziellen Besuch abstatten und die Gegenstände bei dieser Gelegenheit den gastgebenden Behörden als Geschenk zu überreichen beabsichtigen 82 Buchstabe b
C55 Gegenstände, die als Geschenk, als Zeichen der Freundschaft oder des Wohlwollens von einer amtlichen Stelle, einer Gebietskörperschaft oder einer gemeinnützigen Vereinigung in einem Drittland an eine amtliche Stelle, Gebietskörperschaft oder eine von den zuständigen Behörden zur abgabenfreien Entgegennahme derartiger Gegenstände befugte gemeinnützige Vereinigung im Zollgebiet der Union gerichtet werden 82 Buchstabe c
C56 Von Lieferanten unentgeltlich an ihre Kunden gerichtete Werbegegenstände ohne eigenen Handelswert, die ausschließlich zu Werbezwecken verwendbar sind 89
C57 Waren, die ausschließlich zu ihrer eigenen Vorführung oder zur Vorführung von außerhalb des Zollgebiets der Union hergestellten Maschinen und Apparaten auf einer Ausstellung oder ähnlichen Veranstaltung eingeführt werden 90 Absatz 1 Buchstabe b
C58 verschiedene Werkstoffe von geringem Wert, wie Farben, Lacke, Tapeten usw., die beim Bau, bei der Einrichtung und Ausstattung der von Vertretern dritter Länder auf einer Ausstellung oder ähnlichen Veranstaltung gehaltenen Stände verwendet und durch ihre Verwendung verbraucht werden 90 Absatz 1
Buchstabe c
C59 Werbedrucke, Kataloge, Prospekte, Preislisten, Werbeplakate, bebilderte und sonstige Kalender, ungerahmte Fotografien und andere Gegenstände, die unentgeltlich zur Werbung für außerhalb des Zollgebiets der Union hergestellte und auf einer Ausstellung oder ähnlichen Veranstaltung gezeigte Waren verwendet werden sollen 90 Absatz 1
Buchstabe d
C60 Aussteuer und Hausrat, die aus Anlass einer Eheschließung eingeführt und frühestens zwei Monate vor dem geplanten Zeitpunkt der Eheschließung zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wurden (Zollbefreiung vorbehaltlich der Leistung einer angemessenen Sicherheit) 12 Absatz 1, Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a
C61 aus Anlass einer Eheschließung üblicherweise überreichte Geschenke, die frühestens zwei Monate vor dem geplanten Zeitpunkt der Eheschließung zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wurden (Zollbefreiung vorbehaltlich der Leistung einer angemessenen Sicherheit) 12 Absatz 2, Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a
Befreiung von den Ausfuhrabgaben
C71 Ausfuhr von Haustieren anlässlich der Verlegung eines landwirtschaftlichen Betriebes aus der Union in ein Drittland 115
C72 Gleichzeitig mit den Tieren ausgeführte Futtermittel 121
C73 Sendungen mit geringem Wert 114
C74 Erzeugnisse des Ackerbaus oder der Viehzucht, die im Zollgebiet der Union auf Grundstücken erzeugt werden, welche von Landwirten mit Unternehmenssitz in einem Drittland in unmittelbarer Nähe des Zollgebiets der Union als Eigentum oder in Pacht bewirtschaftet werden 116
C75 Saatgut, das in einem Drittland auf solchen Gütern in unmittelbarer Nähe des Zollgebiets der Union verwendet werden soll, die von Landwirten mit Betriebssitz im Zollgebiet der Union in unmittelbarer Nähe des betreffenden Drittlandes als Eigentum oder in Pacht bewirtschaftet werden 119

Vorübergehende Verwendung (Artikel 250 bis 252 des Zollkodex)

Code Beschreibung Artikel (Verordnung (EU) )
D01 Paletten (einschließlich Palettenersatzteile, -zubehör und -ausrüstung) 208 und 209
D02 Container (einschließlich Containerersatzteile, -zubehör und -ausrüstung) 210 und 211
D03 Beförderungsmittel des Straßen-, Schienen-, Luft-, See- oder Binnenschiffsverkehrs 212
D04 Persönliche Gebrauchsgegenstände der Reisenden und zu Sportzwecken eingeführte Waren l
D05 Betreuungsgut für Seeleute 220
D06 Ausrüstung für Katastropheneinsätze 221
D07 Medizinischchirurgisches Material und Labormaterial 222
D08 Tiere (zwölf Monate oder älter) 223
D09 Waren zur Verwendung im Grenzgebiet 224
D10 Ton-, Bild oder Datenträger 225
D11 Werbematerial 225
D12 Berufsausrüstung 226
D13 Pädagogisches Material und wissenschaftliches Gerät 227
D14 Umschließungen, gefüllt 228
D15 Umschließungen, leer 228
D16 Formen, Matrizen, Klischees, Modelle, Geräte zum Messen, Überprüfen oder Überwachen und ähnliche Gegenstände 229
D17 Spezialwerkzeuge und -instrumente 230
D18 Waren, die Gegenstand von Tests, Experimenten oder Vorführungen sind 231 Buchstabe a
D19 Waren, die gemäß Kaufvertrag einem Erprobungsvorbehalt unterliegen 231 Buchstabe b
D20 Waren, die zur Durchführung von Tests, Experimenten oder Vorführungen ohne Gewinnabsicht bestimmt sind (sechs Monate) 231 Buchstabe c
D21 Muster/Proben 232
D22 Austauschproduktionsmittel (sechs Monate) 233
D23 Waren für Veranstaltungen oder zum Verkauf 234 Absatz 1
D24 Sendungen zur Ansicht (sechs Monate) 234 Absatz 2
D25 Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten 234 Absatz 3 Buchstabe a
D26 Andere als neu hergestellte Waren, die im Hinblick auf ihre Versteigerung eingeführt werden 234 Absatz 3 Buchstabe b
D27 Ersatzteile, Zubehörteile und Ausrüstung 235
D28 Waren, die in besonderen Situationen ohne wirtschaftliche Auswirkungen eingeführt werden 236 Buchstabe b
D29 Waren, die für längstens drei Monate eingeführt werden 236 Buchstabe a
D30 Beförderungsmittel für außerhalb des Zollgebiets der Union ansässige Personen oder für Personen, die im Begriff sind, ihren gewöhnlichen Wohnsitz an einen Ort außerhalb dieses Gebiets zu verlegen 216
D51 Vorübergehende Verwendung unter teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben 206

Landwirtschaftliche Erzeugnisse

Code Beschreibung
Einfuhr
E01 Zugrundelegung von Einheitspreisen für die Bestimmung des Zollwerts bestimmter verderblicher Waren (Artikel 74 Absatz 2 Buchstabe c des Zollkodex und Artikel 142 Absatz 6)
E02 Pauschale Einfuhrwerte (beispielsweise: Verordnung (EU) Nr. 543/2011) 1
Ausfuhr
E51 In Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union aufgeführte landwirtschaftliche Erzeugnisse, für die eine ausfuhrlizenzpflichtige Erstattung beantragt wird
E52 In Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union aufgeführte landwirtschaftliche Erzeugnisse, für die eine Erstattung beantragt wird, die nicht ausfuhrlizenzpflichtig ist
E53 In Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union aufgeführte, in kleinen Mengen ausgeführte landwirtschaftliche Erzeugnisse, für die eine Erstattung beantragt wird, die nicht ausfuhrlizenzpflichtig ist
E61 Nicht in Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union aufgeführte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse, für die eine bescheinigungspflichtige Erstattung beantragt wird
E62 Nicht in Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union aufgeführte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse, für die eine Erstattung beantragt wird, die nicht bescheinigungspflichtig ist
E63 Nicht in Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union aufgeführte, in kleinen Mengen ausgeführte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse, für die eine Erstattung beantragt wird und keine Erstattungsbescheinigung erforderlich ist
E64 Bevorratung von Waren, die für die Gewährung einer Erstattung in Betracht kommen (Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 612/2009 2
E65 Einlagerung in ein Vorratslager (Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 612/2009)
E71 In kleinen Mengen ausgeführte landwirtschaftliche Erzeugnisse, für die eine Erstattung beantragt wird und die bei der Berechnung der Mindestkontrollsätze nicht berücksichtigt werden
1) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABl. L 157 vom 15 06.2011 S. 1).

2) Verordnung (EG) Nr. 612/2009 der Kommission vom 7. Juli 2009 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 186 vom 17 07.2009 S. 1).

Sonstiges

Code Beschreibung
Einfuhr
F01 Befreiung von den Einfuhrabgaben für Rückwaren (Artikel 203 des Zollkodex)
F02 Befreiung von den Einfuhrabgaben für Rückwaren (besondere Umstände gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446: landwirtschaftliche Erzeugnisse)
F03 Befreiung von den Einfuhrabgaben für Rückwaren (besondere Umstände gemäß Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446: Ausbesserung oder Instandsetzung)
F04 In die Europäische Union zurückverbrachte Veredelungserzeugnisse, die ursprünglich im Anschluss an ein Verfahren der aktiven Veredelung wiederausgeführt wurden (Artikel 205 Absatz 1 des Zollkodex)
F05 Befreiung von den Einfuhrabgaben und der Mehrwertsteuer und/oder den Verbrauchssteuern für Rückwaren (Artikel 203 des Zollkodex und Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 2006/112/EG)
F06 Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung vom Ort der Einfuhr gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2020/262
F07 In die Europäische Union zurückverbrachte Veredelungserzeugnisse, die ursprünglich im Anschluss an ein Verfahren der aktiven Veredelung wiederausgeführt wurden, wobei die Einfuhrabgaben auf diese Waren nach Artikel 86 Absatz 3 des Zollkodex (Artikel 205 Absatz 2 des Zollkodex) berechnet werden
F15 Waren, die im Rahmen des Handels mit steuerlichen Sondergebieten verbracht werden (Artikel 1 Absatz 3 des Zollkodex)
F16 Waren, die im Rahmen des Handels zwischen der Union und den Ländern, mit denen sie eine Zollunion gebildet hat, verbracht werden
F21 Befreiung von den Einfuhrabgaben für Erzeugnisse der Seefischerei und andere Meereserzeugnisse, die im Küstenmeer eines Landes oder Gebiets außerhalb des Zollgebiets der Union von Schiffen aus gefangen wurden, die ausschließlich in einem Mitgliedstaat der Union registriert oder ins Schiffsregister eingetragen sind und die Flagge dieses Mitgliedstaats führen
F22 Befreiung von den Einfuhrabgaben für Erzeugnisse, die aus Erzeugnissen der Seefischerei und anderen Meereserzeugnissen, die im Küstenmeer eines Landes oder Gebiets außerhalb des Zollgebiets der Union gefangen wurden, an Bord eines in einem Mitgliedstaat zugelassenen oder registrierten und unter der Flagge dieses Staates fahrenden Fabrikschiffes hergestellt wurden
F44 Überlassung von Veredelungserzeugnissen zum zollrechtlich freien Verkehr, wenn Artikel 86 Absatz 3 des Zollkodex anzuwenden ist
F45 Mehrwertsteuerbefreiung bestimmter endgültiger Einfuhren von Gegenständen (Richtlinie 2009/132/EG des Rates 1
F46 Zugrundelegung der ursprünglichen zolltariflichen Einreihung der Waren in Fällen gemäß Artikel 86 Absatz 2 des Zollkodex
F47 Vereinfachte Erstellung von Zollanmeldungen gemäß Artikel 177 des Zollkodex für Waren, die unter verschiedene Unterpositionen des Zolltarifs fallen
F48 Einfuhr gemäß der Sonderregelung für Fernverkäufe von aus Drittländern oder Drittgebieten eingeführten Gegenständen gemäß Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 4 der Richtlinie 2006/112/EG
F49 Einfuhr gemäß der Sonderregelungen für die Erklärung und Entrichtung der Mehrwertsteuer bei der Einfuhr gemäß Titel XII Kapitel 7 der Richtlinie 2006/112/EG
F50 Einfuhr von Waren in Sendungen, auf die der pauschale Zollsatz von 2,5 v. H. des Wertes gemäß Teil 1 Titel II Buchstabe D Nummern 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif angewandt wird
F51 Einfuhr von Waren in Sendungen, für die der Beteiligte die Anwendung der Zollsätze für bestimmte Waren statt des pauschalen Zollsatzes von 2,5 v. H. des Wertes gemäß Teil 1 Titel II Buchstabe D Nummer 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif beantragt
F52 Befreiung von den Einfuhrabgaben für Rückwaren, die aus der Türkei ausgeführt wurden (Artikel 30 des Beschlusses Nr. 1/2006 des Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen EG-Türkei vom 26. September 2006 zur Festlegung der Durchführungsvorschriften zu dem Beschluss Nr. 1/95 des Assoziationsrates EG-Türkei (ABl. L 265 vom 26 09.2006 S. 18))
Ausfuhr
F61 Bevorratung und Bunkerung
F65 Vereinfachte Erstellung von Zollanmeldungen gemäß Artikel 177 des Zollkodex für Waren, die unter verschiedene Unterpositionen des Zolltarifs fallen
F75 Waren, die im Rahmen des Handels mit steuerlichen Sondergebieten versandt werden (Artikel 1 Absatz 3 des Zollkodex)
F76 Ersatzwaren, die von einem Zolllager aus ausgeführt wurden
1) Richtlinie 2009/132/EG des Rates vom 19. Oktober 2009 zur Festlegung des Anwendungsbereichs von Artikel 143 Buchstaben b und c der Richtlinie 2006/112/EG hinsichtlich der Mehrwertsteuerbefreiung bestimmter endgültiger Einfuhren von Gegenständen (ABl. L 292 vom 10.11.2009 S. 5).

12 01 000 000Vorpapiere

12 01 001 000 Referenznummer

Hier ist die Identifikationsnummer oder ein sonstiger eindeutiger Hinweis anzugeben, anhand deren das Dokument zu erkennen ist.

Wird die MRN als Vorpapier ausgewiesen, muss die Referenznummer wie folgt strukturiert sein:

Feld Inhalt Format Beispiele
1 Die letzten beiden Stellen des Jahres der förmlichen Annahme der Anmeldung (JJ) n2 21
2 Kennung des Landes, in dem die Anmeldung/der Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren/die Mitteilung vorgenommen wurden (ISO-Alpha-2-Ländercode) a2 RO
3 Eindeutige Kennung für Nachricht pro Jahr und Land an12 9876AB889012
4 Verfahrenskennung a1 B
5 Prüfziffer an1 1

Felder 1 und 2 - siehe vorstehende Erläuterung

In Feld 3 ist eine Kennung für die betreffende Nachricht einzugeben. Wie dieses Feld verwendet wird, ist von den nationalen Verwaltungen festzulegen, jedoch muss jeder in einem bestimmten Land innerhalb eines Jahres bearbeiteten Nachricht eine eindeutige Nummer im Zusammenhang mit dem betreffenden Verfahren zugewiesen werden.

Nationale Verwaltungen, die wünschen, dass die MRN auch die Kennziffer der zuständigen Zollstelle umfasst, können die ersten sechs Zeichen dafür verwenden.

In Feld 4 ist eine in der nachstehenden Tabelle festgelegte Kennung des Verfahrens einzugeben.

In Feld 5 ist ein Wert einzugeben, der als Prüfziffer für die vollständige MRN dient. Damit können Fehler bei der Erfassung der vollständigen MRN aufgedeckt werden.

In Feld 4 "Verfahrenskennung" zu verwendende Codes:

Code Verfahren
A Nur Ausfuhr
B Ausfuhranmeldung und summarische Ausgangsanmeldung
C Nur summarische Ausgangsanmeldung
D Wiederausfuhrmitteilung
E Versendung von Waren im Rahmen des Handels mit steuerlichen Sondergebieten
J Nur Versandanmeldung
K Versandanmeldung und summarische Ausgangsanmeldung
L Versandanmeldung und summarische Eingangsanmeldung
M Versandanmeldung und summarische Ausgangsanmeldung und summarische Eingangsanmeldung
P Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren/Warenmanifest
R Nur Einfuhranmeldung
S Einfuhranmeldung und summarische Eingangsanmeldung
T Nur summarische Eingangsanmeldung
U Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung
V Verbringung von Waren im Rahmen des Handels mit steuerlichen Sondergebieten
W Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung und summarische Eingangsanmeldung
Z Ankunftsmeldung

12 01 002 000 Art

Vorpapiere müssen in Form eines in Titel I festgelegten Codes angegeben werden. Das Verzeichnis der Unterlagen mit den entsprechenden Codes ist in der TARIC-Datenbank enthalten.

12 02 000 000 Zusätzliche Information

12 02 008 000 Code

Für zusätzliche Informationen aus dem Zollbereich ist ein fünfstelliger numerischer Code vorgesehen:

Code 0xxxx - Kategorie "allgemein"

Code 1xxxx - Einfuhr

Code 2xxxx - Versandverfahren

Code 3xxxx - Ausfuhr

Code 9xxxx - Sonstiges

Code Rechtsgrundlage Sachverhalt Zusätzliche Informationen
00100 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 Antrag auf Bewilligung der Inanspruchnahme eines anderen besonderen Verfahrens als des Versandverfahrens auf der Grundlage der Zollanmeldung "Vereinfachte Bewilligung"
00700 Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 1 Unterabsatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 Erledigung der aktiven Veredelung "AV" und einschlägige Bewilligungs- oder INF-Nummer
00800 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 Erledigung der aktiven Veredelung (besondere handelspolitische Maßnahmen) "AV HPM"
00900 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 Erledigung der vorübergehenden Verwendung "VV" und einschlägige Bewilligungsnummer
01000 Artikel 36 Absatz 2 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen von 1961 Das persönliche Gepäck eines Diplomaten ist von der Überprüfung ausgenommen "Diplomatengut - von der Überprüfung befreit"
10600 Anhang B der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 Fälle, in denen Waren mit begebbarem Konnossement befördert werden, das "an Order und blanko indossiert" ist, bei
summarischen Eingangsanmeldungen, wenn der Empfänger unbekannt ist
"Empfänger unbekannt"
20100 Artikel 18 des "gemeinsamen Versandverfahrens" 4 Beschränkungen unterliegende Ausfuhr aus einem Land des gemeinsamen Versandverfahrens oder Beschränkungen unterliegende Ausfuhr aus der Union
20200 Artikel 18 des "gemeinsamen Versandverfahrens" Abgabenpflichtige Ausfuhr aus einem Land des gemeinsamen Versandverfahrens oder abgabenpflichtige Ausfuhr aus der Union
20300 Artikel 18 des "gemeinsamen Versandverfahrens" Ausfuhr "Ausfuhr"
30300 Artikel 254 Absatz 4 Buchstabe b des Zollkodex Ausfuhr von Waren im Rahmen der Endverwendung "EV"
30500 Artikel 329 Antrag, dass die Zollstelle, die für den Ort zuständig ist, an dem die Waren im Rahmen eines durchgehenden Beförderungsvertrags zur Beförderung aus dem Zollgebiet der Union übernommen werden, die Ausgangszollstelle ist Ausgangszollstelle
30600 Anhang B der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 Fälle, in denen Waren mit begebbarem Konnossement befördert werden, das "an Order und blanko indossiert" ist, bei summarischen Ausgangsanmeldungen, wenn der Empfänger unbekannt ist "Empfänger unbekannt"
30700 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 Antrag auf Auskunftsblatt INF3 "INF3"
98200 Artikel 199 Absatz 4 Wenn der Nachweis für Waren mit dem zollrechtlichen Status von Unionswaren mit einer Umschließung verwendet wird, die nicht den zollrechtlichen Status von Unionswaren hat "N-Umschließungen"
99210 Artikel 199 Absatz 5 Das T2L bzw. T2LF, das Warenmanifest und die Rechnung bzw. das Beförderungspapier, die als Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren verwendet werden, werden nachträglich ausgestellt "Nachträglich ausgestellt"

12 03 000 000Unterlage

12 03 002 000 Art

  1. Zusammen mit der Anmeldung vorgelegte Unions- oder internationale Unterlagen, Bescheinigungen und Bewilligungen müssen in Form eines in Titel I festgelegten Codes angegeben werden, gefolgt entweder von einer Identifikationsnummer oder einem sonstigen eindeutigen Verweis. Das Verzeichnis der Unterlagen, Bescheinigungen und Bewilligungen mit den entsprechenden Codes ist in der TARIC-Datenbank enthalten.
  2. Zusammen mit der Anmeldung vorgelegte nationale Unterlagen, Bescheinigungen und Bewilligungen sowie zusätzliche Verweise müssen in Form eines in Titel I festgelegten Codes angegeben werden, gefolgt entweder von einer Identifikationsnummer oder einem sonstigen eindeutigen Verweis. Die vier Zeichen des Codes ergeben sich aus der Nomenklatur des jeweiligen Mitgliedstaats.

12 04 000 000Zusätzlicher Verweis

12 04 002 000 Art

  1. Zusätzliche Verweise müssen in Form eines in Titel I festgelegten Codes angegeben werden. Das Verzeichnis der zusätzlichen Verweise mit den entsprechenden Codes ist in der TARIC-Datenbank enthalten.
  2. Zusätzliche Verweise müssen in Form eines in Titel I festgelegten Codes angegeben werden, gefolgt entweder von einer Identifikationsnummer oder einem sonstigen eindeutigen Verweis. Die vier Zeichen des Codes ergeben sich aus der Nomenklatur des jeweiligen Mitgliedstaats.

12 05 000 000Beförderungspapier

12 05 002 000 Art

Beförderungspapiere müssen in Form eines in Titel I festgelegten Codes angegeben werden. Das Verzeichnis der Beförderungspapiere mit den entsprechenden Codes ist in der TARIC-Datenbank enthalten.

12 11 000 000Lager

12 11 002 000 Art

Kennzeichen für die Lagerart:

Code Beschreibung
R Öffentliches Zolllager Typ I
S Öffentliches Zolllager Typ II
T Öffentliches Zolllager Typ III
U Privates Zolllager
V Verwahrungslager für die vorübergehende Verwahrung von Waren
Ja Anderes als Zolllager
Z Freizone

12 13 000 000 Art des Nachweisantrags

Code Beschreibung
1 Antrag auf Erteilung eines Sichtvermerks
2 Antrag auf Registrierung

13 01 000 000 Ausführer

13 01 017 000 Identifikationsnummer

Eine der Union mitgeteilte eindeutige Drittlands-Identifikationsnummer hat folgende Struktur:

Feld Inhalt Format
1 Ländercode a2
2 Eindeutige Identifikationsnummer
in einem Drittland
an..15

Ländercode: Zu verwenden ist der in Titel I festgelegte Ländercode für D.E. 13 01 018 020 (Ausführer Adresse Land).

13 02 000 000Versender

13 02 028 000 Art der Person

Folgende Codes sind zu verwenden:

Code Beschreibung
1 natürliche Person
2 juristische Person
3 Personenvereinigung, die keine juristische Person ist, jedoch nach Unions- oder einzelstaatlichem Recht die Möglichkeit hat, im Rechtsverkehr wirksam aufzutreten

13 02 029 000Kommunikation

13 02 029 002 Art

Folgende Codes sind zu verwenden:

Code Beschreibung
EM E-Mail
TE Telefon

13 06 000 000Vertreter

13 06 030 000 Status

Der Status des Vertreters ist mit einem der folgenden Codes anzugeben:

Code Beschreibung
2 Vertreter (direkte Vertretung im Sinne des Artikels 18 Absatz 1 des Zollkodex)
3 Vertreter (indirekte Vertretung im Sinne des Artikels 18 Absatz 1 des Zollkodex)

13 14 000 000Zusätzlicher Wirtschafsbeteiligter in der Lieferkette

13 14 031 000 Funktion

Folgende Parteien können angegeben werden:

Funktionscode Partei Beschreibung
CS Sammelspediteur Spediteur, der (in einem Konsolidierungsverfahren) kleinere Einzelsendungen zu einer größeren Sendung zusammenfasst, die einer Gegenpartei gesendet wird, die die konsolidierte Sendung in ihre ursprünglichen Komponenten aufteilt
FW Spediteur Partei, die Waren befördert
MF Hersteller Partei, die Waren herstellt
WH Lagerhalter Beteiligter, der die Verantwortung für Waren übernimmt, welche in ein Lager eingelagert werden

13 15 000 000Ergänzender Anmelder

13 15 032 000 Art des ergänzenden Datensatzes

Folgende Arten von Datensätzen können verwendet werden:

Art Beschreibung
1 Datensatz auf Einzelebene
2 Datensatz unterhalb der Einzelebene

13 16 000 000Zusätzlicher steuerlicher Verweis

13 16 031 000 Funktion

Folgende Parteien können angegeben werden:

Funktionscode Partei Beschreibung
FR1 Einführer Person oder Personen, die im Mitgliedstaat der Einfuhr gemäß Artikel 201 der Richtlinie 2006/112/EG als Schuldner der Mehrwertsteuer bestimmt oder anerkannt ist bzw. sind
FR2 Erwerber Schuldner der Mehrwertsteuer auf den unionsinternen Erwerb von Gegenständen gemäß Artikel 200 der Richtlinie 2006/112/EG
FR3 Steuervertreter Vom Einführer benannter steuerlicher Vertreter, der die Mehrwertsteuer im Mitgliedstaat der Einfuhr schuldet
FR4 Inhaber der Zahlungsaufschubsbewilligung Steuerpflichtiger oder Steuerschuldner oder andere Person, dem bzw. der ein Zahlungsaufschub gemäß Artikel 211 der Richtlinie 2006/112/EG gewährt wurde
FR5 Verkäufer (IOSS) Steuerpflichtiger, der die Sonderregelung für Fernverkäufe von aus Drittländern oder Drittgebieten eingeführten Gegenständen gemäß Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 4 der Richtlinie 2006/112/EG nutzt und Inhaber der Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer gemäß Artikel 369q jener Richtlinie ist
FR7 Steuerpflichtiger oder Steuerschuldner Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer des Steuerpflichtigen oder Steuerschuldners in Fällen, in denen die Entrichtung der Mehrwertsteuer nach Artikel 211 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG aufgeschoben wird
EC1**** Zugelassener Lagerinhaber**** Einmalige Verbrauchsteuernummer gemäß Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 des Rates zur Identifizierung des zugelassenen Lagerinhabers, an den die verbrauchsteuerpflichtigen Waren unter Steueraussetzung versandt werden****
EC2**** Registrierter Empfänger**** Einmalige Verbrauchsteuernummer gemäß Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 zur Identifizierung des registrierten Empfängers, an den die verbrauchsteuerpflichtigen Waren unter Steueraussetzung versandt werden****
EC3**** Registrierter Versender**** Einmalige Verbrauchsteuernummer gemäß Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 zur Identifizierung des registrierten Versenders für die Beförderung unter Steueraussetzung****

Die dritte Stelle des Funktionscodes stimmt mit dem im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 612/2013 definierten Code Wirtschaftsbeteiligter (Art) überein.

13 16 034 000 Identifikationsnummer für Steuerzwecke****

Die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer hat folgende Struktur:

Feld Inhalt Format
1 Kennung des Ausstellungsmitgliedstaats (Code ISO 3166 Alpha 2; Griechenland kann EL verwenden) a2
2 Individuelle Nummer, die die Mitgliedstaaten zur Identifikation der Steuerpflichtigen gemäß Artikel 214 der Richtlinie 2006/112/EG zuweisen an..15

Werden die Waren im Rahmen der Sonderregelung für Fernverkäufe von aus Drittländern oder Drittgebieten eingeführten Gegenständen gemäß Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 4 der Richtlinie 2006/112/EG zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet, so ist die zur Verwendung im Rahmen dieser Regelung erteilte spezielle Mehrwertsteuernummer anzugeben.

Die IOSS-Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer muss folgendes Format haben: IMxxxyyyyyyz; hierbei ist:

Die SEED-Nummer ist gemäß den Vorgaben von Anhang II Codeliste 1 der Durchführungsverordnung (EU) 612/2013 der Kommission aufgebaut, und zwar folgendermaßen: ****

Feld**** Inhalt**** Format****
1 Kennung (Ländercode) gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1470 der Kommission; abweichend hiervon darf Griechenland EL verwenden**** a2****
2 Auf nationaler Ebene vergebener einmaliger Code**** an11****

14 01 000 000Lieferbedingungen

14 01 035 000 INCOTERMS-Code

Folgende Codes und Angaben sind einzutragen:

Incoterms-Code Incoterms - ICC/ECE Bedeutung Anzugebender Ort
Codes für alle Beförderungsarten
EXW (Incoterms 2020) Ab Werk Vereinbarter Ort der Lieferung
FCa (Incoterms 2020) Frei Frachtführer Vereinbarter Ort der Lieferung
CPT (Incoterms 2020) Fracht bezahlt bis Vereinbarter Bestimmungsort
CIP (Incoterms 2020) Fracht und Versicherung bezahlt bis Vereinbarter Bestimmungsort
DPU (Incoterms 2020) Geliefert benannter Ort entladen Vereinbarter Bestimmungsort
DAP (Incoterms 2020) Geliefert benannter Ort Vereinbarter Bestimmungsort
DDP (Incoterms 2020) Geliefert verzollt Vereinbarter Bestimmungsort
DAT (Incoterms 2010) Geliefert Terminal Vereinbarter Terminal am Hafen oder Bestimmungsort
Für die Beförderung auf See und auf Binnenwasserwegen geltende Codes
FAS (Incoterms 2020) Frei Längsseite Schiff Vereinbarter Verladehafen
FOB (Incoterms 2020) Frei an Bord Vereinbarter Verladehafen
CFR (Incoterms 2020) Kosten und Fracht Vereinbarter Bestimmungshafen
CIF (Incoterms 2020) Kosten, Versicherung und Fracht Vereinbarter Bestimmungshafen
XXX Andere Lieferbedingungen als vorstehend angegeben Genaue Angabe der im Vertrag enthaltenen Bedingungen

14 02 000 000Beförderungskosten

14 02 038 000 Zahlungsart

Folgende Codes sind zu verwenden:

Code Beschreibung
A Barzahlung
B Kreditkarte
C Scheckzahlung
D Andere (z.B. Kontoabbuchung)
H Elektronischer Zahlungsverkehr
Ja Konto beim Beförderer
Z Keine Vorauszahlung

14 03 000 000Zölle und Abgaben

14 03 039 000 Art der Abgabe

Die folgenden Codes sind zu verwenden:

Code Beschreibung
A00 Einfuhrzoll
A30 Endgültige Antidumpingzölle
A35 Vorläufige Antidumpingzölle
A40 Endgültige Ausgleichszölle
A45 Vorläufige Ausgleichszölle
B00 Mehrwertsteuer
C00 Ausfuhrzoll
E00 Im Namen anderer Länder erhobene Abgaben

14 03 038 000Zahlungsart

Die Mitgliedstaaten können die folgenden Codes verwenden:

Code Beschreibung
A Barzahlung
B Kreditkarte
C Scheckzahlung
D Andere (z.B. Abbuchung vom Konto eines Zollagenten)
E Zahlungsaufschub
G Zahlungsaufschub - Mehrwertsteuersystem (Artikel 211 der Richtlinie 2006/112/EG)
H Elektronischer Zahlungsverkehr
J Zahlung durch die Postverwaltung (Postsendungen) oder durch andere öffentlich-rechtliche Körperschaften
K Verbrauchsteuergutschriften oder -rückzahlungen
O Sicherheit bei einer Interventionsstelle
P Barhinterlegung auf das Konto eines Zollagenten
R Sicherheit für den zu zahlenden Betrag
S Einzelsicherheit
T Sicherheit für Rechnung eines Zollagenten
U Sicherheit für Rechnung des Beteiligten (Dauergenehmigung)
V Sicherheit für Rechnung des Beteiligten (Einzelgenehmigung)

14 04 000 000Zuschläge und Abzüge

14 04 008 000 Code

Zuschläge für die Bestimmung des Zollwerts (im Sinne der Artikel 70 und 71 des Zollkodex)

Code Beschreibung
AB Provisionen und Maklerlöhne, ausgenommen Einkaufsprovisionen
AD Umschließungen und Verpackung
AE In den eingeführten Waren enthaltene Materialien, Bestandteile, Teile und dergleichen
AF Bei der Herstellung der eingeführten Waren verwendete Werkzeuge, Matrizen, Gussformen und dergleichen
AG Bei der Herstellung der eingeführten Waren verbrauchte Materialien
AH Für die Herstellung der eingeführten Waren notwendige Techniken, Entwicklungen, Entwürfe, Pläne und Skizzen, die außerhalb der Union erarbeitet wurden
AI Lizenzgebühren
AJ Erlöse aus späteren Weiterverkäufen, sonstigen Überlassungen oder Verwendungen, die dem Verkäufer zugutekommen
AK Beförderungs-, Lade-, Behandlungs- und Versicherungskosten bis zum Ort des Verbringens in die Europäische Union
AL Indirekte Zahlungen und andere Zahlungen (Artikel 70 des Zollkodex)
AN Zuschläge auf der Grundlage einer Entscheidung im Einklang mit der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446

Abzüge für die Bestimmung des Zollwerts (im Sinne des Artikels 72 des Zollkodex) und Preisnachlässe (im Sinne des Artikels 130 UZK-DuR)

Code Beschreibung
BA Beförderungskosten nach Ankunft am Ort des Verbringens in die Europäische Union
BB Zahlungen für Bau, Errichtung, Montage, Instandhaltung oder technische Unterstützung nach der Einfuhr
BC Einfuhrabgaben und andere in der Union aufgrund der Einfuhr oder des Verkaufs der Waren zu zahlende Abgaben
BD Zinskosten
BE Kosten für das Recht auf Vervielfältigung der eingeführten Waren in der Europäischen Union
BF Einkaufsprovisionen
BG Abzüge auf der Grundlage einer Entscheidung im Einklang mit der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446
BH Preisnachlässe, deren Anwendung und Höhe zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung im Kaufvertrag ausgewiesen werden (im Sinne des Artikels 130 Absatz 1)
BI Preisnachlässe für frühzeitige Zahlung bei Waren, für die der Preis zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung noch nicht gezahlt wurde (im Sinne des Artikels 130 Absatz 2)

Zuschläge für die Bestimmung der MwSt-Bemessungsgrundlage (Artikel 86 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem)

Code Beschreibung
CA Nebenkosten wie Provisions-, Verpackungs-, Beförderungs- und Versicherungskosten, die ab dem Ort des ersten Eingangs in das Zollgebiet der Union bis zum endgültigen Bestimmungsort im Gebiet des Einfuhrmitgliedstaats entstehen (im Sinne des Artikels 86 Absatz 1 Buchstabe b der MwSt-Richtlinie)

Zuschläge für die Bestimmung des statistischen Werts (Anhang V Kapitel II Abschnitt 10 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197 der Kommission)

Code Beschreibung
EA Beförderungs- und Versicherungskosten für die Lieferung der Waren vom Abgangsort bis zur Grenze des Mitgliedstaates, in dem sich die Waren zum Zeitpunkt der Überführung in das Zollverfahren befinden

Abzüge für die Bestimmung des Zollwerts

Code Beschreibung
FA Kosten für die Lieferung der Waren vom Ort an der Grenze des Mitgliedstaates, in dem sich die Waren zum Zeitpunkt der Überführung in das Zollverfahren befinden, zum Bestimmungsort der Waren

14 07 000 000Indikatoren für die Bewertung

Der Code setzt sich aus vier Stellen zusammen, die entweder "0" oder "1" lauten.

Jede "1" oder "0" zeigt an, ob ein Bewertungsindikator für die Bewertung der betreffenden Waren relevant ist oder nicht.

1. Stelle: Parteienverbundenheit, Preisbeeinflussung ja oder nein
2. Stelle: Einschränkungen hinsichtlich der Verfügung über die oder die Nutzung der Waren durch den Käufer gemäß Artikel 70 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex
3. Stelle: Verkauf oder Preis unterliegt Bedingungen oder Leistungen gemäß Artikel 70 Absatz 3 Buchstabe b des Zollkodex
4. Stelle: Verkauf unterliegt einer Vereinbarung, der zufolge ein Anteil des Erlöses aus späterem Weiterverkauf, Verfügung oder Nutzung unmittelbar oder mittelbar dem Verkäufer zugutekommt

Beispiel: Beispiel: Für Waren, für die Parteienverbundenheit, aber keine der anderen Situationen gemäß den Stellen 2, 3 und 4 zutrifft, ist die Codekombination "1000" zu verwenden.

14 10 000 000Bewertungsmethode

Für die Methoden zur Bestimmung des Zollwerts der Einfuhrwaren gelten die folgenden Codes:

Code Maßgeblicher Artikel des Zollkodex Methode
1 70 Transaktionswert eingeführter Waren
2 74 Absatz 2 Buchstabe a Transaktionswert gleicher Waren
3 74 Absatz 2 Buchstabe b Transaktionswert ähnlicher Waren
4 74 Absatz 2 Buchstabe c Deduktive Methode
5 74 Absatz 2 Buchstabe d Methode des errechneten Werts
6 74(3) Wertbestimmung auf der Grundlage der verfügbaren Daten (Schlussmethode)

14 11 000 000Präferenz

Der dreistellige Code dieses Vermerks setzt sich aus einer unter Nummer 1 erläuterten einstelligen Komponente und einer unter Nummer 2 erläuterten zweistelligen Komponente zusammen.

Folgende Codes sind zu verwenden:

(1) Erste Stelle des Codes

Code Beschreibung
1 Zolltarifliche Maßnahme "erga omnes"
2 Allgemeines Präferenzsystem (APS)
3 Andere als unter Code 2 fallende Zollpräferenzen
4 Abgabenerhebung in Anwendung der von der Europäischen Union geschlossenen Zollunionsabkommen

(2) Folgende zwei Stellen des Codes

Code Beschreibung
00 Keiner der nachstehenden Fälle
10 Zollaussetzung
19 Zeitweilige Zollaussetzung für mit Freigabebescheinigung (EASA-Formblatt 1) oder gleichwertige Bescheinigung eingeführte Waren
20 Zollkontingent ⊗
⊗) In den Fällen, in denen das beantragte Zollkontingent erschöpft ist, können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass der Antrag für die Durchführung jeder anderen Präferenz gilt.

16 15 000 000Warenort

Zu verwenden ist der GEONOM-Code gemäß einleitender Bemerkung 13 Nr. 3.

16 15 045 000 Art des Ortes

Für die Art des Ortes sind die folgenden Codes zu verwenden:

Code Beschreibung
A Bestimmter Ort
B Bewilligter Ort
C Zugelassener Ort
D Andere

16 15 046 000 Qualifikator der Ortsbestimmung

Zur Bestimmung des Ortes ist eine der folgenden Kennungen zu verwenden:

Qualifikator Kennung Beschreibung
T PLZ-Adresse Für den betreffenden Ort ist die Postleitzahl mit oder ohne Hausnummer zu verwenden.
U UN/LOCODE UN/LOCODE gemäß einleitender Bemerkung 13 Nr. 4.
V Kennung der Zollstelle Die unter D.E. 17 01 000 000 (Ausgangszollstelle) festgelegten Codes sind zu verwenden.
W GNSS-Koordinaten Dezimalgrade mit negativen Zahlen für den Süden und Westen.
Beispiele: 44.424896°/8.774792° oder
50.838068° / 4.381508°
X EORI-Nummer Zu verwenden ist die in der Beschreibung von D.E. 13 01 017 000 "Identifikationsnummer des Ausführers" angegebene Identifikationsnummer. Unterhält der Wirtschaftsbeteiligte Räumlichkeiten an mehr als einem Ort, wird die EORI-Nummer durch eine einmalige Kennung des betreffenden Ortes ergänzt.
Ja Nummer der Bewilligung Anzugeben ist die Bewilligungsnummer des betreffenden Ortes, d. h. des Lagers, in dem die Waren kontrolliert werden können. Gilt die Bewilligung für Räumlichkeiten an mehr als einem Ort, wird die Bewilligungsnummer durch eine eindeutige Kennung des betreffenden Ortes ergänzt.
Z Anschrift Anzugeben ist die Anschrift des betreffenden Ortes

Wird der Code "X" (EORI-Nummer) oder der Code "Y" (Nummer der Bewilligung) zur Kennzeichnung des Ortes verwendet und sind mehrere Orte mit der betreffenden EORI-Nummer oder der betreffenden Bewilligungsnummer verbunden, so kann zur eindeutigen Identifikation des Orts eine zusätzliche Kennung verwendet werden.

16 17 000 000Vorgeschriebene Beförderungsstrecke***

Folgende Codes sind zu verwenden:

Code Beschreibung
0 Die Waren werden nicht auf einer wirtschaftlich sinnvollen Strecke von der Abgangszollstelle zur Bestimmungszollstelle befördert.
1 Die Waren werden auf einer wirtschaftlich sinnvollen Strecke von der Abgangszollstelle zur Bestimmungszollstelle befördert.

17 01 000 000Ausgangszollstelle

17 01 001 000 Referenznummer

Die Codes (an8) haben folgende Struktur:

19 01 000 000 Container-Indikator

Folgende Codes sind zu verwenden:

Code Beschreibung
0 Nicht in Containern beförderte Waren
1 In Containern beförderte Waren

19 03 000 000Verkehrszweig an der Grenze

Die folgenden Codes sind zu verwenden:

Code Beschreibung
1 Beförderung im Seeverkehr
2 Beförderung im Eisenbahnverkehr
3 Beförderung auf der Straße
4 Beförderung auf dem Luftweg
5 Postverkehr (aktiver Verkehrszweig unbekannt)
7 Feste Transporteinrichtungen
8 Binnenschifffahrt
9 Sonstiger Verkehrszweig (d. h. Eigenantrieb)

19 05 000 000Beförderungsmittel beim Abgang

19 05 061 000 Art der Identifikation

Die folgenden Codes sind zu verwenden:

Code Beschreibung
10 IMO-Schiffsnummer
11 Name des Seeschiffs
20 Wagennummer
21 Zugnummer
30 Amtliches Kennzeichen des Straßenfahrzeugs
31 Amtliches Kennzeichen des Straßenanhängers
40 IATA-Flugnummer
41 Registriernummer des Luftfahrzeugs
80 Europäische Schiffsnummer (ENI-Code)
81 Name des Binnenschiffs

19 07 000 000Beförderungsausrüstung

19 07 064 000 Containergröße und Containertypen

Folgende Codes sind zu verwenden:

Code Beschreibung
1 Dimer-beschichteter Behälter
2 Epoxy-beschichteter Behälter
6 Druckbehälter
7 Kühlbehälter
9 Edelstahlbehälter
10 Kühlcontainer 40 Fuß - außer Betrieb
12 Europalette - 80 cm × 120 cm
13 Skandinavische Palette - 100 cm × 120 cm
14 Anhänger
15 Kühlcontainer 20 Fuß - außer Betrieb
16 Austauschbare Palette
17 Sattelanhänger
18 Tankbehälter 20 Fuß
19 Tankbehälter 30 Fuß
20 Tankbehälter 40 Fuß
21 Container IC 20 Fuß, Eigentum des europäischen Eisenbahn-Tochterunternehmens Intercontainer
22 Container IC 30 Fuß, Eigentum des europäischen Eisenbahn-Tochterunternehmens Intercontainer
23 Container IC 40 Fuß, Eigentum des europäischen Eisenbahn-Tochterunternehmens Intercontainer
24 Kühlbehälter 20 Fuß
25 Kühlbehälter 30 Fuß
26 Kühlbehälter 40 Fuß
27 Tankbehälter IC 20 Fuß, Eigentum des europäischen Eisenbahn-Tochterunternehmens Intercontainer
28 Tankbehälter IC 30 Fuß, Eigentum des europäischen Eisenbahn-Tochterunternehmens Intercontainer
29 Tankbehälter IC 40 Fuß, Eigentum des europäischen Eisenbahn-Tochterunternehmens Intercontainer
30 Kühlbehälter IC 20 Fuß, Eigentum des europäischen Eisenbahn-Tochterunternehmens Intercontainer
31 Temperaturgeregelter Container 30 Fuß
32 Kühlbehälter IC 40 Fuß, Eigentum des europäischen Eisenbahn-Tochterunternehmens Intercontainer
33 Fahrbare Kiste mit einer Länge von weniger als 6,15 m
34 Fahrbare Kiste mit einer Länge von 6,15 m bis 7,82 m
35 Fahrbare Kiste mit einer Länge von 7,82 m bis 9,15 m
36 Fahrbare Kiste mit einer Länge von 9,15 m bis 10,90 m
37 Fahrbare Kiste mit einer Länge von 10,90 m bis 13,75 m
38 Tragekasten
39 Temperaturgeregelter Container 20 Fuß
40 Temperaturgeregelter Container 40 Fuß
41 Kühlcontainer 30 Fuß - außer Betrieb
42 Doppelanhänger
43 Container IL 20 Fuß (oben offen)
44 Container IL 20 Fuß (oben geschlossen)
45 Container IL 40 Fuß (oben geschlossen)

19 07 065 000 Füllstatus des Containers

Folgende Codes sind zu verwenden:

Code Beschreibung Bedeutung
A Leer Gibt an, dass der Container leer ist
B Nicht leer Gibt an, dass der Container nicht leer ist

19 07 066 000 Art des Bereitstellers des Containers

Folgende Codes sind zu verwenden:

Code Beschreibung
1 Versender stellt bereit
2 Spediteur stellt bereit

99 02 000 000 Art der Sicherheitsleistung

Die folgenden Codes sind zu verwenden:

Code Beschreibung
0 Befreiung von der Sicherheitsleistung (Artikel 95 Absatz 2 des Zollkodex)
1 Gesamtsicherheit (Artikel 89 Absatz 5 des Zollkodex)
2 Einzelsicherheit mit Verpflichtungserklärung eines Bürgen (Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe b des Zollkodex)
3 Einzelsicherheit in bar oder einem anderen von den Zollbehörden
der Barsicherheit gleichgestellten Zahlungsmittel in Euro oder der Währung des Mitgliedstaats, in dem die Sicherheit verlangt wird (Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe a des Zollkodex)
4 Einzelsicherheit mit Sicherheitstiteln (Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe b des Zollkodex und Artikel 160)
5 Befreiung von der Sicherheitsleistung, wenn der zu sichernde Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag den statistischen Mindestwert für Anmeldungen nicht überschreitet (Artikel 89 Absatz 9 des Zollkodex)
8 Nicht erforderliche Sicherheitsleistung für bestimmte öffentliche Einrichtungen (Artikel 89 Absatz 7 des Zollkodex)
B Sicherheitsleistung für im TIR-Verfahren versendete Waren
R Nicht erforderliche Sicherheitsleistung für Waren, die auf dem Rhein, den Rheinwasserstraßen, auf der Donau oder den Donauwasserstraßen befördert werden (Artikel 89 Absatz 8 Buchstabe a des Zollkodex)
C Nicht erforderliche Sicherheitsleistung für Waren, die mit einer festen Transporteinrichtung befördert werden (Artikel 89 Absatz 8 Buchstabe b des Zollkodex)
D Nicht erforderliche Sicherheitsleistung für Waren, die in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung gemäß Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 übergeführt wurden (Artikel 89 Absatz 8 Buchstabe c des Zollkodex)
E Nicht erforderliche Sicherheitsleistung für Waren, die in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung gemäß Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 übergeführt wurden (Artikel 89 Absatz 8 Buchstabe c des Zollkodex)
F Nicht erforderliche Sicherheitsleistung für Waren, die in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung gemäß Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 übergeführt wurden (Artikel 89 Absatz 8 Buchstabe c des Zollkodex)
G Nicht erforderliche Sicherheitsleistung für Waren, die in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung gemäß Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 übergeführt wurden (Artikel 89 Absatz 8 Buchstabe c des Zollkodex)
H Nicht erforderliche Sicherheitsleistung für Waren, die in das Unionsversandverfahren übergeführt wurden (Artikel 89 Absatz 8 Buchstabe d des Zollkodex)
I Einzelsicherheit in anderer Form, die dieselbe Gewähr für die Entrichtung des Betrags der der Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben und anderen Abgaben bietet (Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe c des Zollkodex)
J Sicherheitsleistung nicht erforderlich für die Beförderung zwischen der Abgangszollstelle und der Durchgangszollstelle (Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren vom 20. Mai 1987)

Titel III
Sprachenvermerke und entsprechende Codes
21 24

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1) Durchführungsverordnung (EU) 2021/235 der Kommission vom 8. Februar 2021 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 im Hinblick auf Formate und Codes gemeinsamer Datenanforderungen, bestimmte Vorschriften für die Überwachung und die zuständige Zollstelle für die Überführung von Waren in ein Zollverfahren (ABl. L 63 vom 23.02.2021 S. 386).

2) Verordnung (EG) Nr. 3036/94 des Rates vom 8. Dezember 1994 zur Schaffung eines wirtschaftlichen passiven Veredelungsverkehrs für bestimmte Textil- und Bekleidungserzeugnisse, die nach Be- oder Verarbeitung in gewissen Drittländern wieder in die Gemeinschaft eingeführt werden (ABl. L 322 vom 15.12.1994 S. 1).

3) Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates vom 16. November 2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. L 324 vom 10.12.2009 S. 23).

4) Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren vom 20. Mai 1987 (ABl. L 226 vom 13.08.1987 S. 2).


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