umwelt-online: Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (8)

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Abschnitt XV
Unedle Metalle und Waren daraus

Anmerkungen

1. Zu Abschnitt XV gehören nicht:

a) Farben und Tinten, auf der Grundlage von Metallpulver oder Metallflitter, sowie Prägefolien ( Positionen 3207 bis 3210, 3212, 3213 oder 3215);

b) Cer-Eisen und andere Zündmetall-Legierungen ( Position 3606);

c) Kopfbedeckungen und Teile davon, aus Metall, der Position 6506 oder 6507;

d) Schirmgestelle und andere Waren der Position 6603;

e) Waren des Kapitels 71 (z.B. Edelmetall-Legierungen, Edelmetallplattierungen auf unedlen Metallen, Fantasieschmuck);

f) Waren des Abschnitts XVI (Maschinen und Apparate; elektrotechnische Waren);

g) zusammengesetzte Eisenbahn- oder Straßenbahnschienen (Position 8608) und andere Waren des Abschnitts XVII(Land-, Wasser- und Luftfahrzeuge);

h) Instrumente und Apparate des Abschnitts XVIII, einschließlich Uhrfedern;

ij) Jagdschrot ( Position 9306) und andere Waren des Abschnitts XIX (Waffen und Munition);

k) Waren des Kapitels 94 (z.B. Möbel, Sprungrahmen, Beleuchtungskörper, beleuchtete Zeichen, Leuchtschilder, vorgefertigte Gebäude);

l) Waren des Kapitels 95 (z.B. Spielzeug, Spiele, Sportgeräte);

m) Handsiebe, Knöpfe, Federhalter, Kugelschreiber, Füllbleistifte, Ein-, Zwei-, Dreibeinstative und ähnliche Waren, oder andere Waren des Kapitels 96 (verschiedene Waren);

n) Waren des Kapitels 97 (z.B. Kunstgegenstände).

2. In der Nomenklatur gelten als "Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit":

  1. Waren der Position 7307, 7312, 7315, 7317 oder 7318 und gleichartige Waren aus anderen unedlen Metallen;
  2. Federn und Federblätter, aus unedlen Metallen, ausgenommen Uhrfedern ( Position 9114);
  3. Waren der Positionen 8301, 8302, 8308, 8310 sowie Rahmen und Spiegel, aus unedlen Metallen, der Position 8306.

In den Kapiteln 73 bis 76 und 78 bis 82 (ausgenommen Position 7315) bezieht sich die Bezeichnung "Teile" nicht auf "Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit".

Vorbehaltlich des vorstehenden Absatzes und der Anmerkung 1 zu Kapitel 83 gehören Waren der Kapitel 82 und 83 nicht zu den Kapiteln 72 bis 76 und 78 bis 81.

3. In der Nomenklatur gelten als "unedle Metalle": Eisen und Stahl, Kupfer, Nickel, Aluminium, Blei, Zink, Zinn, Wolfram, Molybdän, Tantal, Magnesium, Cobalt, Bismut, Cadmium, Titan, Zirconium, Antimon, Mangan, Beryllium, Chrom, Germanium, Vanadium, Gallium, Hafnium, Indium, Niob (Columbium), Rhenium und Thallium.

4. In der Nomenklatur gelten als "Cermets" Erzeugnisse mit mikroskopisch heterogener Zusammensetzung aus einem Metall und einem keramischen Erzeugnis als Bestandteil. Der Begriff "Cermets" erfasst auch gesinterte Metallcarbide (mit einem Metall gesinterte Metallcarbide).

5. Einreihung von Legierungen (andere als Ferrolegierungen und Kupfervorlegierungen der Kapitel 72 und 74):

  1. Legierungen unedler Metalle werden wie das gegenüber jedem anderen Metall gewichtsmäßig vorherrschende Metall eingereiht;
  2. Legierungen aus unedlen Metallen des Abschnitts XV und Stoffen anderer Abschnitte werden wie Legierungen unedler Metalle des Abschnitts XV eingereiht, wenn das Gesamtgewicht dieser Metalle gleich oder größer ist als das der anderen Stoffe;
  3. gesinterte Mischungen von Metallpulver, innige heterogene, durch Verschmelzen hergestellte Mischungen (ausgenommen Cermets) und intermetallische Verbindungen gelten als Legierungen.

6. Soweit nichts anderes bestimmt ist, umfasst in der Nomenklatur jede Nennung eines unedlen Metalls auch die Legierungen, die ihm nach Anmerkung 5 gleichgestellt sind.

7. Einreihung zusammengesetzter Waren:

Soweit der Wortlaut der Positionen nichts anderes bestimmt, werden Waren aus unedlen Metallen oder diesen in Anwendung der Allgemeinen Vorschriften gleichgestellte Waren, wenn sie aus zwei oder mehr unedlen Metallen bestehen, wie entsprechende Waren aus dem Metall eingereiht, das gewichtsmäßig gegenüber jedem anderen Metall vorherrscht.

Bei Anwendung dieser Anmerkung

  1. werden Eisen und Stahl oder ihre verschiedenen Sorten als einheitliches Metall angesehen;
  2. werden Legierungen mit ihrem Gesamtgewicht so behandelt wie das Metall, das für die Einreihung nach Anmerkung 5 maßgebend ist;
  3. wird ein Cermet der Position 8113 als ein einheitliches unedles Metall angesehen.

8. In Abschnitt XV gelten als:

  1. Abfälle und Schrot.

    Abfälle und Schrott aus Metall, die beim Herstellen oder beim Be- und Verarbeiten von Metallen anfallen, und Waren aus Metall, die durch Bruch, Verschnitt, Verschleiß oder aus anderen Gründen als solche endgültig unbrauchbar sind;

  2. Pulver

    Erzeugnisse, die mit einem Anteil von 90 GHT oder mehr durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 1 mm hindurchgehen.

Kapitel 72
Eisen und Stahl

Anmerkungen

1. Im Sinne des Kapitels 72 - und in Bezug auf die Buchstaben d), e) und f) in der Nomenklatur insgesamt - gelten als:

a) Roheisen

Eisen-Kohlenstoff-Legierungen, die gewöhnlich nicht plastisch verformbar sind, mit einem Kohlenstoffgehalt von mehr als 2 GHT und die eines oder mehrere andere Elemente mit folgenden Anteilen enthalten können:

b) Spiegeleisen

Eisen-Kohlenstoff-Legierungen, die mehr als 6 bis 30 GHT Mangan enthalten und die im Übrigen der Begriffsbestimmung der Anmerkung 1 a) entsprechen.

c) Ferrolegierungen

Legierungen, die im Allgemeinen nicht plastisch verformbar sind und üblicherweise als Zusatzstoff bei der Herstellung anderer Legierungen oder als Desoxidations- oder Entschwefelungsmittel oder zu ähnlichen Zwecken in der Eisen- und Stahlindustrie verwendet werden, in Masseln, Blöcken, Klumpen oder ähnlichen Rohformen, in im Stranggussverfahren hergestellten Formen oder als Körner oder Pulver, auch agglomeriert, mit einem Eisengehalt von 4 GHT oder mehr und mit einem oder mehreren Elementen mit folgenden Anteilen:

d) Stahl

Andere Eisenwerkstoffe als die der Position 7203, die mit Ausnahme bestimmter Stahlgussstücke gewöhnlich plastisch verformbar sind und 2 GHT oder weniger Kohlenstoff enthalten. Chromstähle dürfen jedoch höhere Kohlenstoffgehalte aufweisen.

e) Nicht rostender Stahl

Legierte Stähle, die 1,2 GHT oder weniger Kohlenstoff und 10,5 GHT oder mehr Chrom enthalten, auch mit anderen Elementen.

f) Anderer legierter Stahl

Stähle, die nicht der Begriffsbestimmung für nicht rostenden Stahl entsprechen und eines oder mehrere der folgenden Elemente mit den angegebenen Anteilen enthalten:

g) Abfallblöcke aus Eisen oder Stahl
Grob in Masseln oder Rohblöcke ohne Gießköpfe gegossene Erzeugnisse mit deutlich sichtbaren Oberflächenfehlern, die hinsichtlich ihrer chemischen Zusammensetzung nicht den Begriffsbestimmungen für Roheisen, Spiegeleisen oder Ferrolegierungen entsprechen.

h) Körner
Erzeugnisse, die mit einem Anteil von weniger als 90 GHT durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 1 mm und mit einem Anteil von 90 GHT oder mehr durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 5 mm hindurchgehen.

ij) Halbzeug

Stranggegossene, massive Erzeugnisse, auch warm vorgewalzt, und andere massive Erzeugnisse, nur warm vorgewalzt oder nur vorgeschmiedet, einschließlich vorprofiliertes Halbzeug.

Diese Erzeugnisse sind nicht aufgerollt.

k) Flachgewalzte Erzeugnisse

Gewalzte massive Erzeugnisse mit rechteckigem (nicht quadratischem) Querschnitt, die der Begriffsbestimmung des vorstehenden Buchstabens ?) nicht entsprechen,

Als "flachgewalzte Erzeugnisse" gelten auch solche Erzeugnisse, die unmittelbar vom Walzen herrührende Oberflächenmuster (z.B. Rillen, Riefen, Waffelungen, Tränen, Warzen, Rauten) aufweisen oder die gelocht, gewellt oder poliert sind, sofern sie durch diese Bearbeitungen nicht den Charakter anderweit genannter Waren erhalten haben.

Flachgewalzte Erzeugnisse beliebiger Abmessungen von anderer als quadratischer oder rechteckiger Form sind wie Erzeugnisse mit einer Breite von 600 mm oder mehr einzureihen, sofern sie nicht den Charakter von Waren erhalten haben, die von anderen Positionen erfasst werden.

l) Walzdraht

In Ringen regellos aufgehaspelte warmgewalzte massive Erzeugnisse mit Querschnitt in Form eines Kreises, Kreisabschnitts, Ovals, Quadrats, Rechtecks, Dreiecks oder eines anderen konvexen Vielecks (einschließlich "abgeflachte Kreise" und "modifizierte Rechtecke", bei denen zwei gegenüberliegende Seiten die Form von konvexen Bogen aufweisen, während die beiden anderen Seiten gerade, von gleicher Länge und parallel sind). Diese Erzeugnisse können vom Walzen herrührende Einschnitte, Rippen (Wülste), Vertiefungen oder Erhöhungen aufweisen (Betonarmierungsstähle).

m) Stabstahl

Massive Erzeugnisse, die weder den Begriffsbestimmungen der vorstehenden Buchstaben ij), k) oder l) noch der Begriffsbestimmung für Draht entsprechen, mit über die gesamte Länge gleich bleibendem Querschnitt in Form eines Kreises, Kreisabschnitts, Ovals, Quadrats, Rechtecks, Dreiecks oder anderen konvexen Vielecks (einschließlich "abgeflachte Kreise" und "modifizierte Rechtecke", bei denen zwei gegenüberliegende Seiten die Form von konvexen Bogen aufweisen, während die beiden anderen Seiten gerade, von gleicher Länge und parallel sind).

Diese Erzeugnisse können:

n) Profile

Massive Erzeugnisse mit über die gesamte Länge gleich bleibendem Querschnitt, die weder den Begriffsbestimmungen der vorstehenden Buchstaben ij), k), l) oder m) noch der Begriffsbestimmung für Draht entsprechen.

Zu Kapitel 72 gehören nicht Erzeugnisse der Position 7301 oder 7302.

o) Draht

Kalthergestellte massive Erzeugnisse, mit beliebigem, über die gesamte Länge gleich bleibendem Querschnitt, in Ringen oder Rollen, die der Begriffsbestimmung für flachgewalzte Erzeugnisse nicht entsprechen.

p) Hohlbohrerstäbe

Hohlstäbe, zum Herstellen von Bohrern geeignet, mit beliebiger Form des Querschnitts, dessen größte äußere Abmessung mehr als 15 mm bis 52 mm und mindestens das Doppelte der größten inneren Abmessung beträgt. Hohlstäbe aus Eisen oder Stahl, die dieser Begriffsbestimmung nicht entsprechen, gehören zu Position 7304.

2. Eisen- oder Stahlerzeugnisse, die mit Eisen oder Stahl anderer Sorten plattiert sind, werden wie Erzeugnisse der Eisen- oder Stahlsorte behandelt, die gewichtsmäßig vorherrscht.

3. Durch Elektrolyse, Druckgießen oder Sintern hergestellte Eisen- oder Stahlerzeugnisse sind je nach Form, Zusammensetzung und Aussehen den Positionen für die entsprechenden warmgewalzten Erzeugnisse zuzuweisen.

Unterpositions-Anmerkungen

1. In Kapitel 72 gelten als:

  1. legiertes Roheisen

    Roheisen, das eines oder mehrere der nachstehenden Elemente mit den angegebenen Anteilen enthält:

  2. nicht legierter Automatenstahl

    nicht legierte Stähle, die eines oder mehrere der nachstehenden Elemente mit den angegebenen Anteilen enthalten:

  3. Silicium-Elektrostahl

    legierte Stähle, die 0,6 bis 6 GHT Silicium und 0,08 GHT oder weniger Kohlenstoff enthalten. Mit Ausnahme von 1 GHT oder weniger Aluminium dürfen sie andere Elemente nicht mit einem Anteil enthalten, der ihnen den Charakter anderer legierter Stähle verleiht;

  4. Schnellarbeitsstahl

    legierte Stähle, die mindestens zwei der drei Elemente Molybdän, Wolfram und Vanadium mit insgesamt 7 GHT oder mehr sowie Kohlenstoff mit 0,6 GHT oder mehr und Chrom mit 3 bis 6 GHT enthalten. Sie dürfen andere Elemente enthalten;

  5. Mangan-Silicium-Stahl

    legierte Stähle, die

2. Für die Einreihung von Ferrolegierungen in die Unterpositionen der Position 7202gilt:

Eine Ferrolegierung gilt als binär und wird der betreffenden Unterposition (soweit vorhanden) zugewiesen, wenn nur eines der Legierungselemente den in der Anmerkung 1 c) zu Kapitel 72 festgesetzten Mindestanteil überschreitet. Entsprechend gilt eine Ferrolegierung als ternär oder quaternär, sofern zwei oder drei Legierungselemente die Mindestanteile übersteigen.

Für die Anwendung dieser Bestimmung müssen die in Anmerkung 1 c) zu Kapitel 72 nicht gesondert aufgeführten "anderen Elemente" einzeln einen Anteil von mehr als 10 GHT aufweisen.

Zusätzliche Anmerkung

1. Es gelten folgende Begriffsbestimmungen:


KN-Code Warenbezeichnung Vertragsmäßiger Zollsatz (%) Besondere Maßeinheit
(1) (2) (3) (4)
I. GRUNDERZEUGNISSE; KÖRNER ODER PULVER
7201 Roheisen und Spiegeleisen, in Masseln, Blöcken oder anderen Rohformen
7201 10 - Roheisen, nicht legiert, mit einem Phosphorgehalt von 0,5 GHT oder weniger
- - mit einem Mangangehalt von 0,4 GHT oder mehr
7201 10 11 - - - mit einem Siliciumgehalt von 1 GHT oder weniger 1,7 -
7201 10 19 - - - mit einem Siliciumgehalt von mehr als 1 GHT 1,7 -
7201 10 30 - - mit einem Mangangehalt von 0,1 GHT oder mehr, jedoch weniger als 0,4 GHT 1,7 -
7201 10 90 - - mit einem Mangangehalt von weniger als 0,1 GHT frei -
7201 20 00 - Roheisen, nicht legiert, mit einem Phosphorgehalt von mehr als 0,5 GHT 2,2 -
7201 50 - Roheisen, legiert; Spiegeleisen
7201 50 10 - - Roheisen, legiert, mit einem Gehalt an Titan von 0,3 bis 1 GHT und an Vanadium von 0,5 bis 1 GHT frei -
7201 50 90 - - anderes 1,7 -
7202 Ferrolegierungen
- Ferromangan
7202 11 - - mit einem Kohlenstoffgehalt von mehr als 2 GHT
7202 11 20 - - - mit einer Körnung von 5 mm oder weniger und einem Mangangehalt von mehr als 65 GHT 2,7 -
7202 11 80 - - - anderes 2,7 -
7202 19 00 - - anderes 2,7 -
- Ferrosilicium
7202 21 00 - - mit einem Siliciumgehalt von mehr als 55 GHT 5,7 10 -
7202 29 - - anderes
7202 29 10 - - - mit einem Magnesiumgehalt von 4 bis 10 GHT 5,7 10 -
7202 29 90 - - - anderes

Hinweis: s. VO (EU) 2018/407

5,7 10 -
7202 30 00 - Ferrosiliciummangan 3,7 10 -
- Ferrochrom
7202 41 - - mit einem Kohlenstoffgehalt von mehr als 4 GHT
7202 41 10 - - - mit einem Kohlenstoffgehalt von mehr als 4 bis 6 GHT 4 -
7202 41 90 - - - mit einem Kohlenstoffgehalt von mehr als 6 GHT 4 -
7202 49 - - anderes
7202 49 10 - - - mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,05 GHT oder weniger 7 10 -
7202 49 50 - - - mit einem Kohlenstoffgehalt von mehr als 0,05 bis 0,5 GHT 7 10 -
7202 49 90 - - - mit einem Kohlenstoffgehalt von mehr als 0,5 bis 4 GHT 7 -
7202 50 00 - Ferrosiliciumchrom 2,7 -
7202 60 00 - Ferronickel frei -
7202 70 00 - Ferromolybdän 2,7 -
7202 80 00 - Ferrowolfram und Ferrosiliciumwolfram frei -
- andere
7202 91 00 - - Ferrotitan und Ferrosiliciumtitan 2,7 -
7202 92 00 - - Ferrovanadium 2,7 -
7202 93 00 - - Ferroniob frei -
7202 99 - - andere
7202 99 10 - - - Ferrophosphor frei -
7202 99 30 - - - Ferrosiliciummagnesium 2,7 -
7202 99 80 - - - andere 2,7 -
7203 Durch Direktreduktion aus Eisenerzen hergestellte Eisenerzeugnisse und anderer Eisenschwamm, in Stücken, Pellets oder ähnlichen Formen; Eisen mit einer Reinheit von 99,94 GHT oder mehr, in Stücken, Pellets oder ähnlichen Formen
7203 10 00 - durch Direktreduktion aus Eisenerzen hergestellte Eisenerzeugnisse frei -
7203 90 00 - andere frei -
7204 Abfälle und Schrott, aus Eisen oder Stahl; Abfallblöcke aus Eisen oder Stahl
7204 10 00 - Abfälle und Schrott, aus Gusseisen frei -
- Abfälle und Schrott, aus legiertem Stahl
7204 21 - - aus nicht rostendem Stahl
7204 21 10 - - - mit einem Nickelgehalt von 8 GHT oder mehr frei -
7204 21 90 - - - andere frei -
7204 29 00 - - andere frei -
7204 30 00 - Abfälle und Schrott, aus verzinntem Eisen oder Stahl frei -
- andere Abfälle und anderer Schrott
7204 41 - - Drehspäne, Frässpäne, Hobelspäne, Schleifspäne, Sägespäne, Feilspäne und Stanz- oder Schneidabfälle, auch paketiert
7204 41 10 - - - Drehspäne, Frässpäne, Hobelspäne, Schleifspäne, Sägespäne und Feilspäne frei -
- - - Stanz- oder Schneidabfälle
7204 41 91 - - - - paketiert frei -
7204 41 99 - - - - andere frei -
7204 49 - - andere
7204 49 10 - - - geschreddert frei -
- - - andere
7204 49 30 - - - - paketiert frei -
7204 49 90 - - - - andere frei -
7204 50 00 - Abfallblöcke frei -
7205 Körner und Pulver, aus Roheisen, Spiegeleisen, Eisen oder Stahl
7205 10 00 - Körner frei -
- Pulver
7205 21 00 - - aus legiertem Stahl frei -
7205 29 00 - - andere frei -
II. EISEN UND NICHT LEGIERTER STAHL
7206 Eisen und nicht legierter Stahl, in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen, ausgenommen Eisen der Position 7203
7206 10 00 - Rohblöcke (Ingots) frei -
7206 90 00 - andere frei -
7207 Halbzeug aus Eisen oder nicht legiertem Stahl

- mit einem Kohlenstoffgehalt von weniger als 0,25 GHT
7207 11 - - mit quadratischem Querschnitt oder mit rechteckigem Querschnitt und einer Breite von weniger als dem Zweifachen der Dicke
- - - warm vorgewalzt oder stranggegossen
7207 11 11 - - - - aus Automatenstahl frei -
- - - - anderes
7207 11 14 - - - - - mit einer Dicke von 130 mm oder weniger frei -
7207 11 16 - - - - - mit einer Dicke von mehr als 130 mm frei -
7207 11 90 - - - vorgeschmiedet frei -
7207 12 - - anderes, mit rechteckigem (nicht quadratischem) Querschnitt
7207 12 10 - - - warm vorgewalzt oder stranggegossen frei -
7207 12 90 - - - vorgeschmiedet frei -
7207 19 - - anderes
- - - mit rundem oder vieleckigem Querschnitt
7207 19 12 - - - - warm vorgewalzt oder stranggegossen frei -
7207 19 19 - - - - vorgeschmiedet frei -
7207 19 80 - - - anderes frei -
7207 20 - mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,25 GHT oder mehr
- - mit quadratischem Querschnitt oder mit rechteckigem Querschnitt und einer Breite von weniger als dem Zweifachen der Dicke
- - - warm vorgewalzt oder stranggegossen
7207 20 11 - - - - aus Automatenstahl frei -
- - - - anderes, mit einem Kohlenstoffgehalt von
7207 20 15 - - - - - 0,25 GHT oder mehr, jedoch weniger als 0,6 GHT frei -
7207 20 17 - - - - - 0,6 GHT oder mehr frei -
7207 20 19 - - - vorgeschmiedet frei -
- - anderes, mit rechteckigem (nicht quadratischem) Querschnitt
7207 20 32 - - - warm vorgewalzt oder stranggegossen frei -
7207 20 39 - - - vorgeschmiedet frei -
- - mit rundem oder vieleckigem Querschnitt
7207 20 52 - - - warm vorgewalzt oder stranggegossen frei -
7207 20 59 - - - vorgeschmiedet frei -
7207 20 80 - - anderes frei -
7208 Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, warmgewalzt, weder plattiert noch überzogen
7208 10 00 - in Rollen (Coils), nur warmgewalzt, mit Oberflächenmuster frei -
- andere, in Rollen (Coils), nur warmgewalzt, gebeizt
7208 25 00 - - mit einer Dicke von 4,75 mm oder mehr frei -
7208 26 00 - - mit einer Dicke von 3 mm oder mehr, jedoch weniger als 4,75 mm frei -
7208 27 00 - - mit einer Dicke von weniger als 3 mm frei -
- andere, in Rollen (Coils), nur warmgewalzt
7208 36 00 - - mit einer Dicke von mehr als 10 mm frei -
7208 37 00 - - mit einer Dicke von 4,75 mm bis 10 mm frei -
7208 38 00 - - mit einer Dicke von 3 mm oder mehr, jedoch weniger als 4,75 mm frei -
7208 39 00 - - mit einer Dicke von weniger als 3 mm frei -
7208 40 00 - nicht in Rollen (Coils), nur warmgewalzt, mit Oberflächenmuster frei -
- andere, nicht in Rollen (Coils), nur warmgewalzt
7208 51 - - mit einer Dicke von mehr als 10 mm
7208 51 20 - - - mit einer Dicke von mehr als 15 mm frei -
- - - mit einer Dicke von mehr als 10 mm bis 15 mm, mit einer Breite von
7208 51 91 - - - - 2 050 mm oder mehr frei -
7208 51 98 - - - - weniger als 2 050 mm frei -
7208 52 - - mit einer Dicke von 4,75 mm bis 10 mm
7208 52 10 - - - auf vier Flächen oder in geschlossenen Kalibern gewalzt, mit einer Breite von 1 250 mm oder weniger frei -
- - - andere, mit einer Breite von
7208 52 91 - - - - 2 050 mm oder mehr frei -
7208 52 99 - - - - weniger als 2 050 mm frei -
7208 53 - - mit einer Dicke von 3 mm oder mehr, jedoch weniger als 4,75 mm
7208 53 10 - - - auf vier Flächen oder in geschlossenen Kalibern gewalzt, mit einer Breite von 1 250 mm oder weniger und einer Dicke von 4 mm oder mehr frei -
7208 53 90 - - - andere frei -
7208 54 00 - - mit einer Dicke von weniger als 3 mm frei -
7208 90 - andere
7208 90 20 - - gelocht frei -
7208 90 80 - - andere frei -
7209 Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, kaltgewalzt, weder plattiert noch überzogen
- in Rollen (Coils), nur kaltgewalzt
7209 15 00 - - mit einer Dicke von 3 mm oder mehr frei -
7209 16 - - mit einer Dicke von mehr als 1 mm, jedoch weniger als 3 mm
7209 16 10 - - - Elektrobleche frei -
7209 16 90 - - - andere frei -
7209 17 - - mit einer Dicke von 0,5 mm bis 1 mm
7209 17 10 - - - Elektrobleche frei -
7209 17 90 - - - andere frei -
7209 18 - - mit einer Dicke von weniger als 0,5 mm
7209 18 10 - - - Elektrobleche frei -
- - - andere
7209 18 91 - - - - mit einer Dicke von 0,35 mm oder mehr, jedoch weniger als 0,5 mm frei -
7209 18 99 - - - - mit einer Dicke von weniger als 0,35 mm frei -
- nicht in Rollen (Coils), nur kaltgewalzt
7209 25 00 - - mit einer Dicke von 3 mm oder mehr frei -
7209 26 - - mit einer Dicke von mehr als 1 mm, jedoch weniger als 3 mm
7209 26 10 - - - Elektrobleche frei -
7209 26 90 - - - andere frei -
7209 27 - - mit einer Dicke von 0,5 mm bis 1 mm
7209 27 10 - - - Elektrobleche frei -
7209 27 90 - - - andere frei -
7209 28 - - mit einer Dicke von weniger als 0,5 mm
7209 28 10 - - - Elektrobleche frei -
7209 28 90 - - - andere frei -
7209 90 - andere
7209 90 20 - - gelocht frei -
7209 90 80 - - andere frei -
7210 Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, plattiert oder überzogen
- verzinnt
7210 11 00 - - mit einer Dicke von 0,5 mm oder mehr frei -
7210 12 - - mit einer Dicke von weniger als 0,5 mm
7210 12 20 - - - Weißbleche frei -
7210 12 80 - - - andere frei -
7210 20 00 - verbleit, einschließlich Terneblech oder -band frei -
7210 30 00 - elektrolytisch verzinkt frei -
- anders verzinkt
7210 41 00 - - gewellt frei -
7210 49 00 - - andere frei -
7210 50 00 - mit Chromoxiden oder mit Chrom und Chromoxiden überzogen frei -
- mit Aluminium überzogen
7210 61 00 - - mit Aluminium-Zink-Legierungen überzogen frei -
7210 69 00 - - andere frei -
7210 70 - mit Farbe versehen, lackiert oder mit Kunststoff überzogen
7210 70 10 - - Weißbleche, lackiert; mit Chromoxiden oder mit Chrom und Chromoxiden überzogene Erzeugnisse, lackiert frei -
7210 70 80 - - andere frei -
7210 90 - andere
7210 90 30 - - plattiert frei -
7210 90 40 - - verzinnt und bedruckt frei -
7210 90 80 - - andere frei -
7211 Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von weniger als 600 mm, weder plattiert noch überzogen
- nur warmgewalzt
7211 13 00 - - auf vier Flächen oder in geschlossenen Kalibern gewalzt, mit einer Breite von mehr als 150 mm und einer Dicke von 4 mm oder mehr, nicht in Rollen (Coils), ohne Oberflächenmuster frei -
7211 14 00 - - andere, mit einer Dicke von 4,75 mm oder mehr frei -
7211 19 00 - - andere frei -
- nur kaltgewalzt
7211 23 - - mit einem Kohlenstoffgehalt von weniger als 0,25 GHT
7211 23 20 - - - Elektrobänder frei -
- - - andere
7211 23 30 - - - - mit einer Dicke von 0,35 mm oder mehr frei -
7211 23 80 - - - - mit einer Dicke von weniger als 0,35 mm frei -
7211 29 00 - - andere frei -
7211 90 - andere
7211 90 20 - - gelocht frei -
7211 90 80 - - andere frei -
7212 Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von weniger als 600 mm, plattiert oder überzogen
7212 10 - verzinnt
7212 10 10 - - Weißbleche und -bänder, nur oberflächenbearbeitet frei -
7212 10 90 - - andere frei -
7212 20 00 - elektrolytisch verzinkt frei -
7212 30 00 - anders verzinkt frei -
7212 40 - mit Farbe versehen, lackiert oder mit Kunststoff überzogen
7212 40 20 - - Weißbleche und -bänder, nur lackiert; mit Chromoxiden oder mit Chrom und Chromoxiden überzogene Erzeugnisse, lackiert frei -
7212 40 80 - - andere frei -
7212 50 - anders überzogen
7212 50 20 - - mit Chromoxiden oder mit Chrom und Chromoxiden überzogen frei -
7212 50 30 - - verchromt oder vernickelt frei -
7212 50 40 - - verkupfert frei -
- - mit Aluminium überzogen
7212 50 61 - - - mit Aluminium-Zink-Legierungen überzogen frei -
7212 50 69 - - - andere frei -
7212 50 90 - - andere frei -
7212 60 00 - plattiert frei -
7213 Walzdraht aus Eisen oder nicht legiertem Stahl
7213 10 00 - mit vom Walzen herrührenden Einschnitten, Rippen (Wülsten), Vertiefungen oder Erhöhungen frei -
7213 20 00 - anderer, aus Automatenstahl frei -
- anderer
7213 91 - - mit kreisförmigem Querschnitt mit einem Durchmesser von weniger als 14 mm
7213 91 10 - - - von der für Betonarmierung verwendeten Art frei -
7213 91 20 - - - von der für Reifencord verwendeten Art frei -
- - - anderer
7213 91 41 - - - - mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,06 GHT oder weniger frei -
7213 91 49 - - - - mit einem Kohlenstoffgehalt von mehr als 0,06 GHT, jedoch weniger als 0,25 GHT frei -
7213 91 70 - - - - mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,25 GHT bis 0,75 GHT frei -
7213 91 90 - - - - mit einem Kohlenstoffgehalt von mehr als 0,75 GHT frei -
7213 99 - - anderer
7213 99 10 - - - mit einem Kohlenstoffgehalt von weniger als 0,25 GHT frei -
7213 99 90 - - - mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,25 GHT oder mehr frei -
7214 Stabstahl aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, nur geschmiedet, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst, auch nach dem Walzen verwunden
7214 10 00 - geschmiedet frei -
7214 20 00 - mit vom Walzen herrührenden Einschnitten, Rippen (Wülsten), Vertiefungen oder Erhöhungen oder nach dem Walzen verwunden frei -
7214 30 00 - anderer, aus Automatenstahl frei -
- anderer
7214 91 - - mit rechteckigem (nicht quadratischem) Querschnitt
7214 91 10 - - - mit einem Kohlenstoffgehalt von weniger als 0,25 GHT frei -
7214 91 90 - - - mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,25 GHT oder mehr frei -
7214 99 - - anderer
- - - mit einem Kohlenstoffgehalt von weniger als 0,25 GHT
7214 99 10 - - - - von der für Betonarmierung verwendeten Art frei -
- - - - anderer, mit kreisförmigem Querschnitt mit einem Durchmesser von
7214 99 31 - - - - - 80 mm oder mehr frei -
7214 99 39 - - - - - weniger als 80 mm frei -
7214 99 50 - - - - anderer frei -
- - - mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,25 GHT oder mehr
- - - - mit kreisförmigem Querschnitt mit einem Durchmesser von
7214 99 71 - - - - - 80 mm oder mehr frei -
7214 99 79 - - - - - weniger als 80 mm frei -
7214 99 95 - - - - anderer frei -
7215 Anderer Stabstahl aus Eisen oder nicht legiertem Stahl
7215 10 00 - aus Automatenstahl, nur kalthergestellt oder nur kaltfertiggestellt frei -
7215 50 - anderer, nur kalthergestellt oder nur kaltfertiggestellt
- - mit einem Kohlenstoffgehalt von weniger als 0,25 GHT
7215 50 11 - - - mit rechteckigem (nicht quadratischem) Querschnitt frei -
7215 50 19 - - - anderer frei -
7215 50 80 - - mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,25 GHT oder mehr frei -
7215 90 00 - anderer frei -
7216 Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl
7216 10 00 - U-, I- oder H-Profile, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst, mit einer Höhe von weniger als 80 mm frei -
- L- oder T-Profile, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst, mit einer Höhe von weniger als 80 mm
7216 21 00 - - L-Profile frei -
7216 22 00 - - T-Profile frei -
- U-, I- oder H-Profile, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst, mit einer Höhe von 80 mm oder mehr
7216 31 - - U-Profile
7216 31 10 - - - mit einer Höhe von 80 mm bis 220 mm frei -
7216 31 90 - - - mit einer Höhe von mehr als 220 mm frei -
7216 32 - - I-Profile
- - - mit einer Höhe von 80 mm bis 220 mm
7216 32 11 - - - - mit parallelen Flanschflächen frei -
7216 32 19 - - - - andere frei -
- - - mit einer Höhe von mehr als 220 mm
7216 32 91 - - - - mit parallelen Flanschflächen frei -
7216 32 99 - - - - andere frei -
7216 33 - - H-Profile
7216 33 10 - - - mit einer Höhe von 80 mm bis 180 mm frei -
7216 33 90 - - - mit einer Höhe von mehr als 180 mm frei -
7216 40 - L- oder T-Profile, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst, mit einer Höhe von 80 mm oder mehr
7216 40 10 - - L-Profile frei -
7216 40 90 - - T-Profile frei -
7216 50 - andere Profile, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst
7216 50 10 - - mit einem Querschnitt, der in ein Quadrat mit einer Seite von 80 mm passt frei -
- - andere
7216 50 91 - - - Wulstflachprofile (Wulstflachstahl) frei -
7216 50 99 - - - andere frei -
- Profile, nur kalthergestellt oder nur kaltfertiggestellt
7216 61 - - aus flachgewalzten Erzeugnissen hergestellt
7216 61 10 - - - C-, L-, U-, Z-, Omega- oder Schlitzprofile frei -
7216 61 90 - - - andere frei -
7216 69 00 - - andere frei -
- andere
7216 91 - - aus flachgewalzten Erzeugnissen kalthergestellt oder kaltfertiggestellt
7216 91 10 - - - profilierte Bleche frei -
7216 91 80 - - - andere frei -
7216 99 00 - - andere frei -
7217 Draht aus Eisen oder nicht legiertem Stahl
7217 10 - nicht überzogen, auch poliert
- - mit einem Kohlenstoffgehalt von weniger als 0,25 GHT
7217 10 10 - - - mit einer größten Querschnittsabmessung von weniger als 0,8 mm frei -
- - - mit einer größten Querschnittsabmessung von 0,8 mm oder mehr
7217 10 31 - - - - mit vom Walzen herrührenden Einschnitten, Rippen (Wülsten), Vertiefungen oder Erhöhungen frei -
7217 10 39 - - - - anderer frei -
7217 10 50 - - mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,25 GHT oder mehr, jedoch weniger als 0,6 GHT frei -
7217 10 90 - - mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,6 GHT oder mehr frei -
7217 20 - verzinkt
- - mit einem Kohlenstoffgehalt von weniger als 0,25 GHT
7217 20 10 - - - mit einer größten Querschnittsabmessung von weniger als 0,8 mm frei -
7217 20 30 - - - mit einer größten Querschnittsabmessung von 0,8 mm oder mehr frei -
7217 20 50 - - mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,25 GHT oder mehr, jedoch weniger als 0,6 GHT frei -
7217 20 90 - - mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,6 GHT oder mehr frei -
7217 30 - mit anderen unedlen Metallen überzogen
- - mit einem Kohlenstoffgehalt von weniger als 0,25 GHT
7217 30 41 - - - verkupfert frei -
7217 30 49 - - - anderer frei -
7217 30 50 - - mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,25 GHT oder mehr, jedoch weniger als 0,6 GHT frei -
7217 30 90 - - mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,6 GHT oder mehr frei -
7217 90 - anderer
7217 90 20 - - mit einem Kohlenstoffgehalt von weniger als 0,25 GHT frei -
7217 90 50 - - mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,25 GHT oder mehr, jedoch weniger als 0,6 GHT frei -
7217 90 90 - - mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,6 GHT oder mehr frei -
III. NICHT ROSTENDER STAHL
7218 Nicht rostender Stahl in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen; Halbzeug aus nicht rostendem Stahl
7218 10 00 - Rohblöcke (Ingots) und andere Rohformen frei -
- andere
7218 91 - - mit rechteckigem (nicht quadratischem) Querschnitt
7218 91 10 - - - mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr frei -
7218 91 80 - - - mit einem Nickelgehalt von weniger als 2,5 GHT frei -
7218 99 - - andere
- - - mit quadratischem Querschnitt
7218 99 11 - - - - warm vorgewalzt oder stranggegossen frei -
7218 99 19 - - - - vorgeschmiedet frei -
- - - andere
7218 99 20 - - - - warm vorgewalzt oder stranggegossen frei -
7218 99 80 - - - - vorgeschmiedet frei -
7219 Flachgewalzte Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr
- nur warmgewalzt, in Rollen (Coils)
7219 11 00 - - mit einer Dicke von mehr als 10 mm frei -
7219 12 - - mit einer Dicke von 4,75 mm bis 10 mm
7219 12 10 - - - mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr frei -
7219 12 90 - - - mit einem Nickelgehalt von weniger als 2,5 GHT frei -
7219 13 - - mit einer Dicke von 3 mm oder mehr, jedoch weniger als 4,75 mm
7219 13 10 - - - mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr frei -
7219 13 90 - - - mit einem Nickelgehalt von weniger als 2,5 GHT frei -
7219 14 - - mit einer Dicke von weniger als 3 mm
7219 14 10 - - - mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr frei -
7219 14 90 - - - mit einem Nickelgehalt von weniger als 2,5 GHT frei -
- nur warmgewalzt, nicht in Rollen (Coils)
7219 21 - - mit einer Dicke von mehr als 10 mm
7219 21 10 - - - mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr frei -
7219 21 90 - - - mit einem Nickelgehalt von weniger als 2,5 GHT frei -
7219 22 - - mit einer Dicke von 4,75 mm bis 10 mm
7219 22 10 - - - mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr frei -
7219 22 90 - - - mit einem Nickelgehalt von weniger als 2,5 GHT frei -
7219 23 00 - - mit einer Dicke von 3 mm oder mehr, jedoch weniger als 4,75 mm frei -
7219 24 00 - - mit einer Dicke von weniger als 3 mm frei -
- nur kaltgewalzt
7219 31 00 - - mit einer Dicke von 4,75 mm oder mehr frei -
7219 32 - - mit einer Dicke von 3 mm oder mehr, jedoch weniger als 4,75 mm
7219 32 10 - - - mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr frei -
7219 32 90 - - - mit einem Nickelgehalt von weniger als 2,5 GHT frei -
7219 33 - - mit einer Dicke von mehr als 1 mm, jedoch weniger als 3 mm
7219 33 10 - - - mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr frei -
7219 33 90 - - - mit einem Nickelgehalt von weniger als 2,5 GHT frei -
7219 34 - - mit einer Dicke von 0,5 mm bis 1 mm
7219 34 10 - - - mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr frei -
7219 34 90 - - - mit einem Nickelgehalt von weniger als 2,5 GHT frei -
7219 35 - - mit einer Dicke von weniger als 0,5 mm
7219 35 10 - - - mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr frei -
7219 35 90 - - - mit einem Nickelgehalt von weniger als 2,5 GHT frei -
7219 90 - andere
7219 90 20 - - gelocht frei -
7219 90 80 - - andere frei -
7220 Flachgewalzte Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl, mit einer Breite von weniger als 600 mm
- nur warmgewalzt
7220 11 00 - - mit einer Dicke von 4,75 mm oder mehr frei -
7220 12 00 - - mit einer Dicke von weniger als 4,75 mm frei -
7220 20 - nur kaltgewalzt
- - mit einer Dicke von 3 mm oder mehr, mit einem Nickelgehalt von
7220 20 21 - - - 2,5 GHT oder mehr frei -
7220 20 29 - - - weniger als 2,5 GHT frei -
- - mit einer Dicke von mehr als 0,35 mm, jedoch weniger als 3 mm, mit einem Nickelgehalt von
7220 20 41 - - - 2,5 GHT oder mehr frei -
7220 20 49 - - - weniger als 2,5 GHT frei -
- - mit einer Dicke von 0,35 mm oder weniger, mit einem Nickelgehalt von
7220 20 81 - - - 2,5 GHT oder mehr frei -
7220 20 89 - - - weniger als 2,5 GHT frei -
7220 90 - andere
7220 90 20 - - gelocht frei -
7220 90 80 - - andere frei -
7221 00 Walzdraht aus nicht rostendem Stahl
7221 00 10 - mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr frei -
7221 00 90 - mit einem Nickelgehalt von weniger als 2,5 GHT frei -
7222 Stabstahl und Profile, aus nicht rostendem Stahl
- Stabstahl, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst
7222 11 - - mit kreisförmigem Querschnitt
- - - mit einem Durchmesser von 80 mm oder mehr, mit einem Nickelgehalt von
7222 11 11 - - - - 2,5 GHT oder mehr frei -
7222 11 19 - - - - weniger als 2,5 GHT frei -
- - - mit einem Durchmesser von weniger als 80 mm, mit einem Nickelgehalt von
7222 11 81 - - - - 2,5 GHT oder mehr frei -
7222 11 89 - - - - weniger als 2,5 GHT frei -
7222 19 - - anderer
7222 19 10 - - - mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr frei -
7222 19 90 - - - mit einem Nickelgehalt von weniger als 2,5 GHT frei -
7222 20 - Stabstahl, nur kalthergestellt oder nur kaltfertiggestellt
- - mit kreisförmigem Querschnitt
- - - mit einem Durchmesser von 80 mm oder mehr, mit einem Nickelgehalt von
7222 20 11 - - - - 2,5 GHT oder mehr frei -
7222 20 19 - - - - weniger als 2,5 GHT frei -
- - - mit einem Durchmesser von 25 mm oder mehr, jedoch weniger als 80 mm, mit einem Nickelgehalt von
7222 20 21 - - - - 2,5 GHT oder mehr frei -
7222 20 29 - - - - weniger als 2,5 GHT frei -
- - - mit einem Durchmesser von weniger als 25 mm, mit einem Nickelgehalt von
7222 20 31 - - - - 2,5 GHT oder mehr frei -
7222 20 39 - - - - weniger als 2,5 GHT frei -
- - anderer, mit einem Nickelgehalt von
7222 20 81 - - - 2,5 GHT oder mehr frei -
7222 20 89 - - - weniger als 2,5 GHT frei -
7222 30 - anderer Stabstahl
- - geschmiedet, mit einem Nickelgehalt von
7222 30 51 - - - 2,5 GHT oder mehr frei -
7222 30 91 - - - weniger als 2,5 GHT frei -
7222 30 97 - - anderer frei -
7222 40 - Profile
7222 40 10 - - nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst frei -
7222 40 50 - - nur kalthergestellt oder nur kaltfertiggestellt frei -
7222 40 90 - - andere frei -
7223 00 Draht aus nicht rostendem Stahl
- mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr
7223 00 11 - - mit einem Gehalt an Nickel von 28 bis 31 GHT und an Chrom von 20 bis 22 GHT frei -
7223 00 19 - - anderer frei -
- mit einem Nickelgehalt von weniger als 2,5 GHT
7223 00 91 - - mit einem Gehalt an Chrom von 13 bis 25 GHT und an Aluminium von 3,5 bis 6 GHT frei -
7223 00 99 - - anderer frei -
IV. ANDERER LEGIERTER STAHL; HOHLBOHRERSTÄBE AUS LEGIERTEM ODER NICHT LEGIERTEM STAHL
7224 Anderer legierter Stahl in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen; Halbzeug aus anderem legierten Stahl
7224 10 - Rohblöcke (Ingots) und andere Rohformen
7224 10 10 - - aus Werkzeugstahl frei -
7224 10 90 - - anderer frei -
7224 90 - andere
7224 90 02 - - aus Werkzeugstahl frei -
- - andere
- - - mit quadratischem oder rechteckigem Querschnitt
- - - - warm vorgewalzt oder stranggegossen
- - - - - mit einer Breite von weniger als dem Zweifachen der Dicke
7224 90 03 - - - - - - aus Schnellarbeitsstahl frei -
7224 90 05 - - - - - - aus Stahl mit einem Gehalt an Kohlenstoff von 0,7 GHT oder weniger, an Mangan von 0,5 bis 1,2 GHT und an Silicium von 0,6 bis 2,3 GHT; aus Stahl mit einem Borgehalt von 0,0008 GHT oder mehr, ohne dass ein anderes Element den in der Anmerkung 1 f) zu Kapitel 72 angegebenen Mindestanteil erreicht frei -
7224 90 07 - - - - - - andere frei -
7224 90 14 - - - - - andere frei -
7224 90 18 - - - - vorgeschmiedet frei -
- - - andere
- - - - warm vorgewalzt oder stranggegossen
7224 90 31 - - - - - mit einem Gehalt an Kohlenstoff von 0,9 bis 1,15 GHT und an Chrom von 0,5 bis 2 GHT, auch mit einem Gehalt an Molybdän von 0,5 GHT oder weniger frei -
7224 90 38 - - - - - andere frei -
7224 90 90 - - - - vorgeschmiedet frei -
7225 Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem legierten Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr
- aus Silicium-Elektrostahl
7225 11 00 - - kornorientiert frei -
7225 19 - - andere
7225 19 10 - - - warmgewalzt frei -
7225 19 90 - - - kaltgewalzt frei -
7225 30 - andere, nur warmgewalzt, in Rollen (Coils)
7225 30 10 - - aus Werkzeugstahl frei -
7225 30 30 - - aus Schnellarbeitsstahl frei -
7225 30 90 - - andere frei -
7225 40 - andere, nur warmgewalzt, nicht in Rollen (Coils)
7225 40 12 - - aus Werkzeugstahl frei -
7225 40 15 - - aus Schnellarbeitsstahl frei -
- - andere
7225 40 40 - - - mit einer Dicke von mehr als 10 mm frei -
7225 40 60 - - - mit einer Dicke von 4,75 mm bis 10 mm frei -
7225 40 90 - - - mit einer Dicke von weniger als 4,75 mm frei -
7225 50 - andere, nur kaltgewalzt
7225 50 20 - - aus Schnellarbeitsstahl frei -
7225 50 80 - - andere frei -
- andere
7225 91 00 - - elektrolytisch verzinkt frei -
7225 92 00 - - anders verzinkt frei -
7225 99 00 - - andere frei -
7226 Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem legierten Stahl, mit einer Breite von weniger als 600 mm
- aus Silicium-Elektrostahl
7226 11 00 - - kornorientiert frei -
7226 19 - - andere
7226 19 10 - - - nur warmgewalzt frei -
7226 19 80 - - - andere frei -
7226 20 00 - aus Schnellarbeitsstahl frei -
- andere
7226 91 - - nur warmgewalzt
7226 91 20 - - - aus Werkzeugstahl frei -
- - - andere
7226 91 91 - - - - mit einer Dicke von 4,75 mm oder mehr frei -
7226 91 99 - - - - mit einer Dicke von weniger als 4,75 mm frei -
7226 92 00 - - nur kaltgewalzt frei -
7226 99 - - andere
7226 99 10 - - - elektrolytisch verzinkt frei -
7226 99 30 - - - anders verzinkt frei -
7226 99 70 - - - andere frei -
7227 Walzdraht aus anderem legierten Stahl
7227 10 00 - aus Schnellarbeitsstahl frei -
7227 20 00 - aus Mangan-Silicium-Stahl frei -
7227 90 - anderer
7227 90 10 - - mit einem Borgehalt von 0,0008 GHT oder mehr, ohne dass ein anderes Element den in der Anmerkung 1 f) zu Kapitel 72 angegebenen Mindestanteil erreicht frei -
7227 90 50 - - mit einem Gehalt an Kohlenstoff von 0,9 bis 1,15 GHT und an Chrom von 0,5 bis 2 GHT, auch mit einem Gehalt an Molybdän von 0,5 GHT oder weniger frei -
7227 90 95 - - anderer frei -
7228 Stabstahl und Profile, aus anderem legierten Stahl; Hohlbohrerstäbe aus legiertem oder nicht legiertem Stahl
7228 10 - Stabstahl aus Schnellarbeitsstahl
7228 10 20 - - nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst; warmgewalzt, warmgezogen oder warmstranggepresst, nur plattiert frei -
7228 10 50 - - geschmiedet frei -
7228 10 90 - - anderer frei -
7228 20 - Stabstahl aus Mangan-Silicium-Stahl
7228 20 10 - - mit rechteckigem (nicht quadratischem) Querschnitt, auf vier Flächen warmgewalzt frei -
- - anderer
7228 20 91 - - - nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst; warmgewalzt, warmgezogen oder warmstranggepresst, nur plattiert frei -
7228 20 99 - - - anderer frei -
7228 30 - anderer Stabstahl, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst
7228 30 20 - - aus Werkzeugstahl frei -
- - mit einem Gehalt an Kohlenstoff von 0,9 bis 1,15 GHT und an Chrom von 0,5 bis 2 GHT, auch mit einem Gehalt an Molybdän von 0,5 GHT oder weniger
7228 30 41 - - - mit kreisförmigem Querschnitt mit einem Durchmesser von 80 mm oder mehr frei -
7228 30 49 - - - anderer frei -
- - anderer
- - - mit kreisförmigem Querschnitt mit einem Durchmesser von
7228 30 61 - - - - 80 mm oder mehr frei -
7228 30 69 - - - - weniger als 80 mm frei -
7228 30 70 - - - mit rechteckigem (nicht quadratischem) Querschnitt, auf vier Flächen warmgewalzt frei -
7228 30 89 - - - anderer frei -
7228 40 - anderer Stabstahl, nur geschmiedet
7228 40 10 - - aus Werkzeugstahl frei -
7228 40 90 - - anderer frei -
7228 50 - anderer Stabstahl, nur kalthergestellt oder nur kaltfertiggestellt
7228 50 20 - - aus Werkzeugstahl frei -
7228 50 40 - - mit einem Gehalt an Kohlenstoff von 0,9 bis 1,15 GHT und an Chrom von 0,5 bis 2 GHT, auch mit einem Gehalt an Molybdän von 0,5 GHT oder weniger frei -
- - anderer
- - - mit kreisförmigem Querschnitt mit einem Durchmesser von
7228 50 61 - - - - 80 mm oder mehr frei -
7228 50 69 - - - - weniger als 80 mm frei -
7228 50 80 - - - anderer frei -
7228 60 - anderer Stabstahl
7228 60 20 - - aus Werkzeugstahl frei -
7228 60 80 - - anderer

Hinweis: s. VO (EU) 2020/693

frei -
7228 70 - Profile
7228 70 10 - - nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst frei -
7228 70 90 - - andere frei -
7228 80 00 - Hohlbohrerstäbe frei -
7229 Draht aus anderem legierten Stahl
7229 20 00 - aus Mangan-Silicium-Stahl frei -
7229 90 - anderer
7229 90 20 - - aus Schnellarbeitsstahl frei -
7229 90 50 - - mit einem Gehalt an Kohlenstoff von 0,9 bis 1,15 GHT und an Chrom von 0,5 bis 2 GHT, auch mit einem Gehalt an Molybdän von 0,5 GHT oder weniger frei -
7229 90 90 - - andere frei -

Kapitel 73
Waren aus Eisen oder Stahl

Anmerkungen

1. Als "Gusseisen" im Sinne des Kapitels 73 gelten durch Gießen hergestellte Erzeugnisse, deren chemische Zusammensetzung nicht der für Stahl nach Anmerkung 1 d) zu Kapitel 72 entspricht und in denen Eisen gegenüber jedem anderen Element gewichtsmäßig vorherrscht.

2. Als "Draht" im Sinne des Kapitels 73 gelten warm- oder kalthergestellte Erzeugnisse mit beliebiger Form des Querschnitts, dessen größte Abmessung 16 mm oder weniger beträgt.

KN-Code Warenbezeichnung Vertragsmäßiger Zollsatz (%) Besondere Maßeinheit
(1) (2) (3) (4)
7301 Spundwanderzeugnisse aus Eisen oder Stahl, auch gelocht oder aus zusammengesetzten Elementen hergestellt; durch Schweißen hergestellte Profile aus Eisen oder Stahl
7301 10 00 - Spundwanderzeugnisse frei -
7301 20 00 - Profile frei -
7302 Oberbaumaterial für Bahnen, aus Eisen oder Stahl, wie Schienen, Leitschienen und Zahnstangen, Weichenzungen, Herzstücke, Zungenverbindungsstangen und anderes Material für Kreuzungen oder Weichen, Bahnschwellen, Laschen, Schienenstühle, Winkel, Unterlagsplatten, Klemmplatten, Spurplatten und Spurstangen und anderes für das Verlegen, Zusammenfügen oder Befestigen von Schienen besonders hergerichtetes Material
7302 10 - Schienen
7302 10 10 - - Stromschienen mit einem Leiter aus Nichteisenmetall frei -
- - andere
- - - neu
- - - - Vignolschienen
7302 10 22 - - - - - mit einem Gewicht je Meter von 36 kg oder mehr frei -
7302 10 28 - - - - - mit einem Gewicht je Meter von weniger als 36 kg frei -
7302 10 40 - - - - Rillenschienen frei -
7302 10 50 - - - - andere frei -
7302 10 90 - - - gebraucht frei -
7302 30 00 - Weichenzungen, Herzstücke, Zungenverbindungsstangen und anderes Material für Kreuzungen oder Weichen 2,7 -
7302 40 00 - Laschen und Unterlagsplatten frei -
7302 90 00 - andere frei -
7303 00 Rohre und Hohlprofile, aus Gusseisen
7303 00 10 - Druckrohre 3,2 -
7303 00 90 - andere 3,2 -
7304 Rohre und Hohlprofile, nahtlos, aus Eisen (ausgenommen Gusseisen) oder Stahl
- Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art (line pipe)
7304 11 00 - - aus nicht rostendem Stahl frei -
7304 19 - - andere
7304 19 10 - - - mit einem äußeren Durchmesser von 168,3 mm oder weniger frei -
7304 19 30 - - - mit einem äußeren Durchmesser von mehr als 168,3 mm bis 406,4 mm frei -
7304 19 90 - - - mit einem äußeren Durchmesser von mehr als 406,4 mm frei -
- Futterrohre, Steigrohre und Bohrgestänge von der für das Bohren oder Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art (casing, tubing, drill pipe)
7304 22 00 - - Bohrgestänge (drill pipe), aus nicht rostendem Stahl frei -
7304 23 00 - - andere Bohrgestänge (drill pipe) frei -
7304 24 00 - - andere, aus nicht rostendem Stahl frei -
7304 29 - - andere
7304 29 10 - - - mit einem äußeren Durchmesser von 168,3 mm oder weniger frei -
7304 29 30 - - - mit einem äußeren Durchmesser von mehr als 168,3 mm bis 406,4 mm frei -
7304 29 90 - - - mit einem äußeren Durchmesser von mehr als 406,4 mm frei -
- andere, mit kreisförmigem Querschnitt, aus Eisen oder nicht legiertem Stahl
7304 31 - - kaltgezogen oder kaltgewalzt
7304 31 20 - - - Präzisionsstahlrohre frei -
7304 31 80 - - - andere frei -
7304 39 - - andere
7304 39 10 - - - roh, gerade und von gleichmäßiger Wanddicke, ausschließlich zum Herstellen von Rohren mit anderem Querschnitt und anderer Wanddicke bestimmt frei -
- - - andere
- - - - Gewinderohre (glattendig oder mit Gewinde)
7304 39 52 - - - - - verzinkt frei -
7304 39 58 - - - - - andere frei -
- - - - andere, mit einem äußeren Durchmesser von
7304 39 92 - - - - - 168,3 mm oder weniger frei -
7304 39 93 - - - - - mehr als 168,3 mm bis 406,4 mm frei -
7304 39 98 - - - - - mehr als 406,4 mm frei -
- andere, mit kreisförmigem Querschnitt, aus nicht rostendem Stahl
7304 41 00 - - kaltgezogen oder kaltgewalzt frei -
7304 49 - - andere
7304 49 10 - - - roh, gerade und von gleichmäßiger Wanddicke, ausschließlich zum Herstellen von Rohren mit anderem Querschnitt und anderer Wanddicke bestimmt frei -
- - - andere
7304 49 93 - - - - mit einem äußeren Durchmesser von 168,3 mm oder weniger frei -
7304 49 95 - - - - mit einem äußeren Durchmesser von mehr als 168,3 mm bis 406,4 mm frei -
7304 49 99 - - - - mit einem äußeren Durchmesser von mehr als 406,4 mm frei -
- andere, mit kreisförmigem Querschnitt, aus anderem legierten Stahl
7304 51 - - kaltgezogen oder kaltgewalzt
- - - gerade und von gleichmäßiger Wanddicke, aus legiertem Stahl mit einem Gehalt an Kohlenstoff von 0,9 bis 1,15 GHT und an Chrom von 0,5 bis 2 GHT, auch mit einem Gehalt an Molybdän von 0,5 GHT oder weniger, mit einer Länge von
7304 51 12 - - - - 0,5 m oder weniger frei -
7304 51 18 - - - - mehr als 0,5 m frei -
- - - andere
7304 51 81 - - - - Präzisionsstahlrohre frei -
7304 51 89 - - - - andere frei -
7304 59 - - andere
7304 59 10 - - - roh, gerade und von gleichmäßiger Wanddicke, ausschließlich zum Herstellen von Rohren mit anderem Querschnitt und anderer Wanddicke bestimmt frei -
- - - andere, gerade und von gleichmäßiger Wanddicke, aus legiertem Stahl mit einem Gehalt an Kohlenstoff von 0,9 bis 1,15 GHT und an Chrom von 0,5 bis 2 GHT, auch mit einem Gehalt an Molybdän von 0,5 GHT oder weniger, mit einer Länge von
7304 59 32 - - - - 0,5 m oder weniger frei -
7304 59 38 - - - - mehr als 0,5 m frei -
- - - andere
7304 59 92 - - - - mit einem äußeren Durchmesser von 168,3 mm oder weniger frei -
7304 59 93 - - - - mit einem äußeren Durchmesser von mehr als 168,3 mm bis 406,4 mm frei -
7304 59 99 - - - - mit einem äußeren Durchmesser von mehr als 406,4 mm frei -
7304 90 00 - andere frei -
7305 Andere Rohre (z.B. geschweißt oder genietet) mit kreisförmigem Querschnitt und einem äußeren Durchmesser von mehr als 406,4 mm, aus Eisen oder Stahl
- Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art (line pipe)
7305 11 00 - - mit verdecktem Lichtbogen längsnahtgeschweißt frei -
7305 12 00 - - anders längsnahtgeschweißt frei -
7305 19 00 - - andere frei -
7305 20 00 - Futterrohre von der für das Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art (casing) frei -
- andere, geschweißt
7305 31 00 - - längsnahtgeschweißt frei -
7305 39 00 - - andere frei -
7305 90 00 - andere frei -
7306 Andere Rohre und Hohlprofile (z.B. geschweißt, genietet, gefalzt oder mit einfach aneinander gelegten Rändern), aus Eisen oder Stahl
- Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art (line pipe)
7306 11 - - geschweißt, aus nicht rostendem Stahl
7306 11 10 - - - längsnahtgeschweißt frei -
7306 11 90 - - - spiralnahtgeschweißt frei -
7306 19 - - andere
7306 19 10 - - - längsnahtgeschweißt frei -
7306 19 90 - - - spiralnahtgeschweißt frei -
- Futterrohre und Steigrohre von der für das Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art (casing und tubing)
7306 21 00 - - geschweißt, aus nicht rostendem Stahl frei -
7306 29 00 - - andere frei -
7306 30 - andere, geschweißt, mit kreisförmigem Querschnitt, aus Eisen oder nicht legiertem Stahl
- - Präzisionsstahlrohre, mit einer Wanddicke von
7306 30 11 - - - 2 mm oder weniger frei -
7306 30 19 - - - mehr als 2 mm frei -
- - andere
- - - Gewinderohre (glattendig oder mit Gewinde)
7306 30 41 - - - - verzinkt frei -
7306 30 49 - - - - andere frei -
- - - andere, mit einem äußeren Durchmesser von
- - - - 168,3 mm oder weniger
7306 30 72 - - - - - verzinkt frei -
7306 30 77 - - - - - andere frei -
7306 30 80 - - - - mehr als 168,3 mm bis 406,4 mm frei -
7306 40 - andere, geschweißt, mit kreisförmigem Querschnitt, aus nicht rostendem Stahl
7306 40 20 - - kaltgezogen oder kaltgewalzt frei -
7306 40 80 - - andere frei -
7306 50 - andere, geschweißt, mit kreisförmigem Querschnitt, aus anderem legierten Stahl
7306 50 20 - - Präzisionsstahlrohre frei -
7306 50 80 - - andere frei -
- andere, geschweißt, mit nicht kreisförmigem Querschnitt
7306 61 - - mit quadratischem oder rechteckigem Querschnitt
7306 61 10 - - - aus nicht rostendem Stahl frei -
- - - andere
7306 61 92 - - - - mit einer Wanddicke von 2 mm oder weniger frei -
7306 61 99 - - - - mit einer Wanddicke von mehr als 2 mm frei -
7306 69 - - mit anderem nicht kreisförmigem Querschnitt
7306 69 10 - - - aus nicht rostendem Stahl frei -
7306 69 90 - - - andere frei -
7306 90 00 - andere frei -
7307 Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (z.B. Bogen, Muffen), aus Eisen oder Stahl
- gegossen
7307 11 - - aus nicht verformbarem Gusseisen
7307 11 10 - - - von der für Druckrohre verwendeten Art 3,7 -
7307 11 90 - - - andere 3,7 -
7307 19 - - andere
7307 19 10 - - - aus Gusseisen 3,7 -
7307 19 90 - - - andere 3,7 -
- andere, aus nicht rostendem Stahl
7307 21 00 - - Flansche 3,7 -
7307 22 - - Bogen, Winkel und Muffen, mit Gewinde
7307 22 10 - - - Muffen frei -
7307 22 90 - - - Bogen und Winkel 3,7 -
7307 23 - - Formstücke, Verschlussstücke und Verbindungsstücke, zum Stumpfschweißen
7307 23 10 - - - Bogen und Winkel 3,7 -
7307 23 90 - - - andere 3,7 -
7307 29 - - andere
7307 29 10 - - - mit Gewinde 3,7 -
7307 29 80 - - - andere 3,7 -
- andere
7307 91 00 - - Flansche 3,7 -
7307 92 - - Bogen, Winkel und Muffen, mit Gewinde
7307 92 10 - - - Muffen frei -
7307 92 90 - - - Bogen und Winkel 3,7 -
7307 93 - - Formstücke, Verschlussstücke und Verbindungsstücke, zum Stumpfschweißen
- - - mit einem größten äußeren Durchmesser von 609,6 mm oder weniger
7307 93 11 - - - - Bogen und Winkel 3,7 -
7307 93 19 - - - - andere 3,7 -
- - - mit einem größten äußeren Durchmesser von mehr als 609,6 mm
7307 93 91 - - - - Bogen und Winkel 3,7 -
7307 93 99 - - - - andere 3,7 -
7307 99 - - andere
7307 99 10 - - - mit Gewinde 3,7 -
7307 99 80 - - - andere 3,7 -
7308 Konstruktionen und Konstruktionsteile (z.B. Brücken und Brückenelemente, Schleusentore, Türme, Gittermaste, Pfeiler, Säulen, Gerüste, Dächer, Dachstühle, Tore, Türen, Fenster, und deren Rahmen und Verkleidungen, Tor- und Türschwellen, Tür- und Fensterläden, Geländer), aus Eisen oder Stahl, ausgenommen vorgefertigte Gebäude der Position 9406; zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Bleche, Stäbe, Profile, Rohre und dergleichen, aus Eisen oder Stahl
7308 10 00 - Brücken und Brückenelemente frei -
7308 20 00 - Türme und Gittermaste frei -
7308 30 00 - Tore, Türen, Fenster, und deren Rahmen und Verkleidungen, Tor- und Türschwellen frei p/st 71
7308 40 00 - Gerüst-, Schalungs- oder Stützmaterial frei -
7308 90 - andere
- - ausschließlich oder hauptsächlich aus Blech
7308 90 51 - - - Verbundplatten aus zwei Profilblechen und einer isolierenden Mittellage frei -
7308 90 59 - - - andere

Hinweis: s. VO (EU) 2019/822

frei -
7308 90 98 - - andere frei -
7309 00 Sammelbehälter, Fässer, Bottiche und ähnliche Behälter, aus Eisen oder Stahl, für Stoffe aller Art (ausgenommen verdichtete oder verflüssigte Gase), mit einem Fassungsvermögen von mehr als 300 l, ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtungen, auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung
7309 00 10 - für gasförmige Stoffe (ausgenommen verdichtete oder verflüssigte Gase) 2,2 -
- für flüssige Stoffe
7309 00 30 - - mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung 2,2 -
- - andere, mit einem Fassungsvermögen von
7309 00 51 - - - mehr als 100.000 l 2,2 -
7309 00 59 - - - 100.000 l oder weniger 2,2 -
7309 00 90 - für feste Stoffe 2,2 -
7310 Sammelbehälter, Fässer, Trommeln, Kannen, Dosen und ähnliche Behälter, aus Eisen oder Stahl, für Stoffe aller Art (ausgenommen verdichtete oder verflüssigte Gase), mit einem Fassungsvermögen von 300 l oder weniger, ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtungen, auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung
7310 10 00 - mit einem Fassungsvermögen von 50 l oder mehr 2,7 -
- mit einem Fassungsvermögen von weniger als 50 l
7310 21 - - Dosen, die durch Schweißen, Löten oder Falzen verschlossen werden
7310 21 11 - - - Dosen von der für Nahrungsmittel verwendeten Art 2,7 -
7310 21 19 - - - Dosen von der für Getränke verwendeten Art 2,7 -
- - - andere, mit einer Wanddicke von
7310 21 91 - - - - weniger als 0,5 mm 2,7 -
7310 21 99 - - - - 0,5 mm oder mehr 2,7 -
7310 29 - - andere
7310 29 10 - - - mit einer Wanddicke von weniger als 0,5 mm 2,7 -
7310 29 90 - - - mit einer Wanddicke von 0,5 mm oder mehr 2,7 -
7311 00 Behälter aus Eisen oder Stahl, für verdichtete oder verflüssigte Gase
- nahtlos
- - für einen Druck von mindestens 165 bar, mit einem Fassungsvermögen von
7311 00 11 - - - weniger als 20 l 2,7 p/st
7311 00 13 - - - 20 l oder mehr jedoch nicht mehr als 50 l 2,7 p/st
7311 00 19 - - - mehr als 50 l 2,7 p/st
7311 00 30 - - andere 2,7 p/st
- andere, mit einem Fassungsvermögen von
7311 00 91 - - weniger als 1.000 l 2,7 -
7311 00 99 - - 1.000 l oder mehr 2,7 -
7312 Litzen, Kabel, Seile, Seilschlingen und ähnliche Waren, aus Eisen oder Stahl, ausgenommen isolierte Erzeugnisse für die Elektrotechnik
7312 10 - Litzen, Kabel und Seile
7312 10 20 - - aus nicht rostendem Stahl frei -
- - andere, mit einer größten Querschnittsabmessung von
- - - 3 mm oder weniger
7312 10 41 - - - - mit Kupfer-Zink-Legierungen (Messing) überzogen frei -
7312 10 49 - - - - andere frei -
- - - mehr als 3 mm
- - - - Litzen
7312 10 61 - - - - - nicht überzogen frei -
- - - - - überzogen
7312 10 65 - - - - - - verzinkt frei -
7312 10 69 - - - - - - andere frei -
- - - - Kabel und Seile (einschließlich verschlossene Seile)
- - - - - nicht überzogen oder nur verzinkt, mit einer größten Querschnittsabmessung von
7312 10 81 - - - - - - mehr als 3 mm bis 12 mm frei -
7312 10 83 - - - - - - mehr als 12 mm bis 24 mm frei -
7312 10 85 - - - - - - mehr als 24 mm bis 48 mm frei -
7312 10 89 - - - - - - mehr als 48 mm frei -
7312 10 98 - - - - - andere frei -
7312 90 00 - andere frei -
7313 00 00 Stacheldraht aus Eisen oder Stahl; verwundene Drähte oder Bänder, auch mit Stacheln, von der für Einzäunungen verwendeten Art, aus Eisen oder Stahl frei -
7314 Gewebe (einschließlich endlose Gewebe), Gitter und Geflechte, aus Eisen- oder Stahldraht; Streckbleche und -bänder, aus Eisen oder Stahl
- Gewebe
7314 12 00 - - endlose Gewebe für Maschinen, aus nicht rostendem Stahl frei -
7314 14 00 - - andere, aus nicht rostendem Stahl frei -
7314 19 00 - - andere frei -
7314 20 - Gitter und Geflechte, an den Kreuzungsstellen verschweißt, mit einer Maschengröße von 100 cm2 oder mehr, aus Draht mit einer größten Querschnittsabmessung von 3 mm oder mehr
7314 20 10 - - aus geripptem Draht frei -
7314 20 90 - - andere frei -
- andere Gitter und Geflechte, an den Kreuzungsstellen verschweißt
7314 31 00 - - verzinkt frei -
7314 39 00 - - andere frei -
- andere Gitter und Geflechte
7314 41 00 - - verzinkt frei -
7314 42 00 - - mit Kunststoff überzogen frei -
7314 49 00 - - andere frei -
7314 50 00 - Streckbleche und -bänder frei -
7315 Ketten und Teile davon, aus Eisen oder Stahl
- Gelenkketten und Teile davon
7315 11 - - Rollenketten
7315 11 10 - - - von der für Fahrräder, Mopeds und Krafträder verwendeten Art 2,7 -
7315 11 90 - - - andere 2,7 -
7315 12 00 - - andere Gelenkketten 2,7 -
7315 19 00 - - Teile 2,7 -
7315 20 00 - Gleitschutzketten 2,7 -
- andere Ketten
7315 81 00 - - Stegketten 2,7 -
7315 82 00 - - andere Ketten, mit geschweißten Gliedern 2,7 -
7315 89 00 - - andere 2,7 -
7315 90 00 - andere Teile 2,7 -
7316 00 00 Schiffsanker, Draggen, und Teile davon, aus Eisen oder Stahl 2,7 -
7317 00 Stifte, Nägel, Reißnägel, Krampen, gewellte oder abgeschrägte Klammern (ausgenommen Klammern der Position 8305) und ähnliche Waren, aus Eisen oder Stahl, auch mit Kopf aus anderen Stoffen, ausgenommen mit Kopf aus Kupfer
- aus Draht
7317 00 20 - - Nägel, zusammenhängend in Streifen oder Rollen frei -
7317 00 60 - - andere frei -
7317 00 80 - andere frei -
7318 Schrauben, Bolzen, Muttern, Schwellenschrauben, Schraubhaken, Niete, Splinte, Keile, Unterlegscheiben (einschließlich Federringe und -scheiben) und ähnliche Waren, aus Eisen oder Stahl
- Waren mit Gewinde
7318 11 00 - - Schwellenschrauben 3,7 -
7318 12 - - andere Holzschrauben
7318 12 10 - - - aus nicht rostendem Stahl 3,7 -
7318 12 90 - - - andere 3,7 -
7318 13 00 - - Schraubhaken, Ring- und Ösenschrauben 3,7 -
7318 14 - - gewindeformende Schrauben
7318 14 10 - - - aus nicht rostendem Stahl 3,7 -
- - - andere
7318 14 91 - - - - Blechschrauben 3,7 -
7318 14 99 - - - - andere 3,7 -
7318 15 - - andere Schrauben und Bolzen, auch mit dazugehörenden Muttern oder Unterlegscheiben
7318 15 20 - - - zum Befestigen von Oberbaumaterial für Bahnen 3,7 -
- - - andere
- - - - ohne Kopf
7318 15 35 - - - - - aus nicht rostendem Stahl 3,7 -
- - - - - andere, mit einer Zugfestigkeit von
7318 15 42 - - - - - - weniger als 800 MPa 3,7 -
7318 15 48 - - - - - - 800 MPa oder mehr 3,7 -
- - - - mit Kopf
- - - - - mit Schlitz oder Kreuzschlitz
7318 15 52 - - - - - - aus nicht rostendem Stahl 3,7 -
7318 15 58 - - - - - - andere 3,7 -
- - - - - mit Innensechskant
7318 15 62 - - - - - - aus nicht rostendem Stahl 3,7 -
7318 15 68 - - - - - - andere 3,7 -
- - - - - mit Außensechskant
7318 15 75 - - - - - - aus nicht rostendem Stahl 3,7 -
- - - - - - andere, mit einer Zugfestigkeit von
7318 15 82 - - - - - - - weniger als 800 MPa 3,7 -
7318 15 88 - - - - - - - 800 MPa oder mehr 3,7 -
7318 15 95 - - - - - andere

Hinweis: s. VO (EU) 2019/1082

3,7 -
7318 16 - - Muttern
- - - aus nicht rostendem Stahl
7318 16 31 - - - - Blindnietmuttern 3,7 -
7318 16 39 - - - - andere

Hinweis: s. VO (EU) 2019/613

3,7 -
- - - andere
7318 16 40 - - - - Blindnietmuttern 3,7 -
7318 16 60 - - - - Sicherungsmuttern 3,7 -
- - - - andere, mit einer Lochweite von
7318 16 92 - - - - - 12 mm oder weniger 3,7 -
7318 16 99 - - - - - mehr als 12 mm 3,7 -
7318 19 00 - - andere 3,7 -
- Waren ohne Gewinde
7318 21 00 - - Federringe und -scheiben und andere Sicherungsringe und -scheiben 3,7 -
7318 22 00 - - andere Unterlegscheiben 3,7 -
7318 23 00 - - Niete 3,7 -
7318 24 00 - - Splinte und Keile 3,7 -
7318 29 00 - - andere 3,7 -
7319 Nähnadeln, Stricknadeln, Schnürnadeln, Häkelnadeln, Stichel zum Sticken und ähnliche Waren, zum Handgebrauch, aus Eisen oder Stahl; Sicherheitsnadeln, Stecknadeln und ähnliche Nadeln, aus Eisen oder Stahl, anderweit weder genannt noch inbegriffen
7319 40 00 - Sicherheitsnadeln, Stecknadeln und ähnliche Nadeln 2,7 -
7319 90 - andere
7319 90 10 - - Nähnadeln, Stopfnadeln oder Sticknadeln 2,7 -
7319 90 90 - - andere 2,7 -
7320 Federn und Federblätter, aus Eisen oder Stahl
7320 10 - Blattfedern und Federblätter dafür
- - warmgeformt
7320 10 11 - - - Parabelfedern und Federblätter dafür 2,7 -
7320 10 19 - - - andere 2,7 -
7320 10 90 - - andere 2,7 -
7320 20 - schraubenlinienförmige Federn
7320 20 20 - - warmgeformt 2,7 -
- - andere
7320 20 81 - - - Druckfedern (ausgenommen Kegelstumpffedern) 2,7 -
7320 20 85 - - - Zugfedern 2,7 -
7320 20 89 - - - andere 2,7 -
7320 90 - andere
7320 90 10 - - Spiralflachfedern 2,7 -
7320 90 30 - - Tellerfedern 2,7 -
7320 90 90 - - andere 2,7 -
7321 Raumheizöfen, Kesselöfen, Küchenherde (auch zusätzlich für Zentralheizung verwendbar), Grillgeräte, Kohlenbecken, Gaskocher, Tellerwärmer und ähnliche nicht elektrische Haushaltsgeräte, und Teile davon, aus Eisen oder Stahl
- Back-, Brat-, Grill-, Koch- und Warmhaltevorrichtungen sowie Tellerwärmer
7321 11 - - für Feuerung mit gasförmigen Brennstoffen oder mit Gas und anderen Brennstoffen
7321 11 10 - - - mit Backofen, einschließlich Einbau-Backöfen 2,7 p/st
7321 11 90 - - - andere 2,7 p/st
7321 12 00 - - für Feuerung mit flüssigen Brennstoffen 2,7 p/st
7321 19 00 - - andere, einschließlich Geräte für Festbrennstoffe 2,7 p/st
- andere Geräte
7321 81 00 - - für Feuerung mit gasförmigen Brennstoffen oder mit Gas und anderen Brennstoffen 2,7 p/st
7321 82 00 - - für Feuerung mit flüssigen Brennstoffen 2,7 p/st
7321 89 00 - - andere, einschließlich Geräte für Festbrennstoffe 2,7 p/st
7321 90 00 - Teile 2,7 -
7322 Heizkörper für Zentralheizungen, nicht elektrisch beheizt, und Teile davon, aus Eisen oder Stahl; Heißlufterzeuger und -verteiler (einschließlich der Verteiler, die auch frische oder klimatisierte Luft verteilen können), nicht elektrisch beheizt, mit motorbetriebenem Ventilator oder Gebläse, und Teile davon, aus Eisen oder Stahl
- Heizkörper und Teile davon
7322 11 00 - - aus Gusseisen 3,2 -
7322 19 00 - - andere 3,2 -
7322 90 00 - andere 3,2 -
7323 Haushaltsartikel, Hauswirtschaftsartikel, und Teile davon, aus Eisen oder Stahl; Eisen- oder Stahlwolle; Schwämme, Putzlappen, Handschuhe und ähnliche Waren, zum Scheuern, Polieren oder dergleichen, aus Eisen oder Stahl
7323 10 00 - Eisen- oder Stahlwolle; Schwämme, Putzlappen, Handschuhe und ähnliche Waren, zum Scheuern, Polieren oder dergleichen 3,2 -
- andere
7323 91 00 - - aus Gusseisen, nicht emailliert 3,2 -
7323 92 00 - - aus Gusseisen, emailliert 3,2 -
7323 93 00 - - aus nicht rostendem Stahl

Hinweis: s. VO'en (EU) 2020/1701

3,2 -
7323 94 00 - - aus Eisen (ausgenommen Gusseisen) oder Stahl, emailliert 3,2 -
7323 99 00 - - andere 3,2 -
7324 Sanitär-, Hygiene- oder Toilettenartikel, und Teile davon, aus Eisen oder Stahl
7324 10 00 - Abwasch- und Waschbecken, aus nicht rostendem Stahl 2,7 -
- Badewannen
7324 21 00 - - aus Gusseisen, auch emailliert 3,2 p/st
7324 29 00 - - andere 3,2 p/st
7324 90 00 - andere, einschließlich Teile 3,2 -
7325 Andere Waren aus Eisen oder Stahl, gegossen
7325 10 00 - aus nicht verformbarem Gusseisen 1,7 -
- andere
7325 91 00 - - Mahlkugeln und ähnliche Mahlkörper 2,7 -
7325 99 - - andere
7325 99 10 - - - aus Gusseisen

Hinweis: s. VO'en (EU) 2019/321; 2017/1232

2,7 -
7325 99 90 - - - andere 2,7 -
7326 Andere Waren aus Eisen oder Stahl
- geschmiedet, jedoch nicht weiter bearbeitet
7326 11 00 - - Mahlkugeln und ähnliche Mahlkörper 2,7 -
7326 19 - - andere
7326 19 10 - - - freiformgeschmiedet 2,7 -
7326 19 90 - - - andere 2,7 -
7326 20 00 - Waren aus Eisen- oder Stahldraht

Hinweis: s. VO (EU) 2017/2248

2,7 -
7326 90 - andere
7326 90 30 - - Leitern und Trittschemel 2,7 -
7326 90 40 - - Paletten und ähnliche stapelfähige Transportmittel 2,7 -
7326 90 50 - - Rollen und Trommeln für Kabel, Schläuche und dergleichen 2,7 -
7326 90 60 - - nicht mechanische Dachentlüfter, Dachrinnen, Haken und andere Bauartikel 2,7 -
- - andere Waren aus Eisen oder Stahl
7326 90 92 - - - freiformgeschmiedet 2,7 -
7326 90 94 - - - gesenkgeschmiedet 2,7 -
7326 90 96 - - - gesintert 2,7 -
7326 90 98 - - - andere 2,7 -

Kapitel 74
Kupfer und Waren daraus

Anmerkung

1. Im Sinne des Kapitels 74 gelten als:

  1. raffiniertes Kupfer:

    Metall mit einem Kupfergehalt von 99,85 GHT oder mehr oder

    Metall mit einem Kupfergehalt von 97,5 GHT oder mehr, sofern der Gehalt an jedem anderen Element die in der nachstehenden Tabelle angegebenen Höchstgrenzen nicht überschreitet:

    Andere Elemente

    Element

    Höchstgrenze in GHT
    Ag Silber 0,25
    As Arsen 0,5
    Cd Cadmium 1,3
    Cr Chrom 1,4
    Mg Magnesium 0,8
    Pb Blei 1,5
    S Schwefel 0,7
    Sn Zinn 0,8
    Te Tellur 0,8
    Zn Zink 1
    Zr Zirconium 0,3
    Andere Elemente 81, je 0,3
  2. Kupferlegierungen:

    metallische Stoffe, ausgenommen nicht raffiniertes Kupfer, in denen Kupfer gegenüber jedem der anderen Elemente gewichtsmäßig vorherrscht, sofern

    1. der Gehalt an mindestens einem dieser anderen Elemente die in der vorstehenden Tabelle angegebene Höchstgrenze überschreitet oder
    2. der Gesamtgehalt an diesen anderen Elementen mehr als 2,5 GHT beträgt.
  3. Kupfervorlegierungen:

    Legierungen, die neben anderen Elementen mehr als 10 GHT Kupfer enthalten, gewöhnlich nicht plastisch verformbar sind und üblicherweise als Zusatzstoffe bei der Herstellung anderer Legierungen oder als Desoxidations- oder Entschwefelungsmittel oder zu ähnlichen Zwecken in der Metallurgie der Nichteisenmetalle verwendet werden. Jedoch gehören Verbindungen von Phosphor und Kupfer (Kupferphosphide), die mehr als 15 GHT Phosphor enthalten, zu Position 2853.

  4. Stangen (Stäbe):

    gewalzte, stranggepresste, gezogene oder geschmiedete massive Erzeugnisse, nicht in Rollen, mit über die gesamte Länge gleich bleibendem Querschnitt in Form eines Kreises, Ovals, Quadrats, Rechtecks, gleichseitigen Dreiecks oder regelmäßig konvexen Vielecks (einschließlich "abgeflachte Kreise" und "modifizierte Rechtecke", bei denen zwei gegenüberliegende Seiten die Form von konvexen Bogen aufweisen, während die beiden anderen Seiten gerade, von gleicher Länge und parallel sind). Erzeugnisse mit quadratischem, rechteckigem, dreieckigem oder vieleckigem Querschnitt können über die gesamte Länge auch abgerundete Kanten aufweisen. Die Dicke der Erzeugnisse mit rechteckigem Querschnitt (einschließlich der Erzeugnisse mit "modifiziert rechteckigem" Querschnitt) muss mehr als 1/10 der Breite betragen. Als Stangen (Stäbe) gelten auch gegossene oder gesinterte Erzeugnisse mit den gleichen Formen und Abmessungen, die nach der Herstellung eine über grobes Abgraten oder Entzundern hinausgehende Bearbeitung erfahren haben, wenn sie durch diese Bearbeitung nicht den Charakter von Waren erhalten haben, die von anderen Positionen erfasst werden.

    Drahtbarren und Knüppel gelten jedoch als Kupfer in Rohform der Position 7403, wenn sie an ihren Enden zugespitzt oder anders bearbeitet worden sind, um lediglich das Einführen in Maschinen zu erleichtern, in denen sie z.B. zu Walzdraht oder Rohren umgeformt werden.

  5. Profile:

    gewalzte, stranggepresste, gezogene, geschmiedete oder geformte Erzeugnisse, auch in Rollen, mit über die gesamte Länge gleich bleibendem Querschnitt, die keiner der Begriffsbestimmungen für Stangen (Stäbe), Draht, Bleche, Bänder, Folien oder Rohre entsprechen. Als Profile gelten auch gegossene oder gesinterte Erzeugnisse mit den gleichen Formen, die nach der Herstellung eine über grobes Abgraten oder Entzundern hinausgehende Bearbeitung erfahren haben, wenn sie durch diese Bearbeitung nicht den Charakter von Waren erhalten haben, die von anderen Positionen erfasst werden.

  6. Draht:

    gewalzte, stranggepresste oder gezogene massive Erzeugnisse, in Ringen oder Rollen, mit über die gesamte Länge gleich bleibendem Querschnitt in Form eines Kreises, Ovals, Quadrats, Rechtecks, gleichseitigen Dreiecks oder regelmäßig konvexen Vielecks (einschließlich "abgeflachte Kreise" und "modifizierte Rechtecke", bei denen zwei gegenüberliegende Seiten die Form von konvexen Bogen aufweisen, während die beiden anderen Seiten gerade, von gleicher Länge und parallel sind). Erzeugnisse mit quadratischem, rechteckigem, dreieckigem oder vieleckigem Querschnitt können über die gesamte Länge auch abgerundete Kanten aufweisen. Die Dicke der Erzeugnisse mit rechteckigem Querschnitt (einschließlich der Erzeugnisse mit "modifiziert rechteckigem" Querschnitt) muss mehr als 1/10 der Breite betragen.

  7. Bleche, Bänder und Folien:

    massive Flacherzeugnisse (ausgenommen Erzeugnisse in Rohform der Position 7403), auch in Rollen, mit rechteckigem Querschnitt, auch mit abgerundeten Kanten (einschließlich "modifizierte Rechtecke", bei denen zwei gegenüberliegende Seiten die Form von konvexen Bogen aufweisen, während die beiden anderen Seiten gerade, von gleicher Länge und parallel sind), mit gleich bleibender Dicke,

    Zu den Positionen 7409 und 7410 gehören insbesondere auch Bleche, Bänder und Folien mit Mustern (z.B. Rillen, Riffeln, Waffeln, Tränen, Warzen, Rauten) und gelochte, gewellte, polierte oder überzogene Erzeugnisse, sofern sie durch diese Bearbeitungen nicht den Charakter von Waren erhalten haben, die von anderen Positionen erfasst werden.

  8. Rohre:

    Hohlerzeugnisse, auch in Rollen, mit über die gesamte Länge gleich bleibendem, nur einen einzigen geschlossenen Hohlraum aufweisenden Querschnitt in Form eines Kreises, Ovals, Quadrats, Rechtecks, gleichseitigen Dreiecks oder regelmäßig konvexen Vielecks und mit gleichmäßiger Wanddicke. Als Rohre gelten auch Erzeugnisse mit Querschnitten in Form eines Quadrats, Rechtecks, gleichseitigen Dreiecks oder regelmäßig konvexen Vielecks, die über die gesamte Länge abgerundete Kanten aufweisen, sofern der innere und der äußere Querschnitt die gleiche Form, die gleiche Richtung und den gleichen Mittelpunkt haben. Rohre mit den vorstehend genannten Querschnitten können poliert, überzogen, gebogen, mit Gewinde versehen, gelocht, eingezogen, ausgeweitet, konisch oder mit Flanschen, Schellen oder Ringen versehen sein.

Unterpositions-Anmerkung

1. Im Sinne des Kapitels 74 gelten als:

  1. Kupfer-Zink-Legierungen (Messing):

    Legierungen aus Kupfer und Zink, auch mit anderen Elementen. Sind andere Elemente vorhanden,

  2. Kupfer-Zinn-Legierungen (Bronze):

    Legierungen aus Kupfer und Zinn, auch mit anderen Elementen. Sind andere Elemente vorhanden, muss Zinn gegenüber jedem dieser anderen Elemente gewichtsmäßig vorherrschen. Beträgt der Zinngehalt jedoch 3 GHT oder mehr, darf der Zinkgehalt gegenüber dem Zinngehalt vorherrschen, sofern er weniger als 10 GHT beträgt.

  3. Kupfer-Nickel-Zink-Legierungen (Neusilber):

    Legierungen aus Kupfer, Nickel und Zink, auch mit anderen Elementen. Der Nickelgehalt muss 5 GHT oder mehr betragen (siehe Kupfer-Zink-Legierungen (Messing)).

  4. Kupfer-Nickel-Legierungen (Kupfernickel):

    Legierungen aus Kupfer und Nickel, auch mit anderen Elementen, jedoch nur 1 GHT oder weniger Zink enthaltend. Sind andere Elemente vorhanden, muss Nickel gegenüber jedem dieser anderen Elemente gewichtsmäßig vorherrschen.

KN-Code Warenbezeichnung Vertragsmäßiger Zollsatz (%) Besondere Maßeinheit
(1) (2) (3) (4)
7401 00 00 Kupfermatte; Zementkupfer (gefälltes Kupfer) frei -
7402 00 00 Nicht raffiniertes Kupfer; Kupferanoden zum elektrolytischen Raffinieren frei -
7403 Raffiniertes Kupfer und Kupferlegierungen, in Rohform
- raffiniertes Kupfer
7403 11 00 - - Kathoden und Kathodenabschnitte frei -
7403 12 00 - - Drahtbarren frei -
7403 13 00 - - Knüppel frei -
7403 19 00 - - anderes frei -
- Kupferlegierungen
7403 21 00 - - Kupfer-Zink-Legierungen (Messing) frei -
7403 22 00 - - Kupfer-Zinn-Legierungen (Bronze) frei -
7403 29 00 - - andere Kupferlegierungen (ausgenommen Kupfervorlegierungen der Position 7405) frei -
7404 00 Abfälle und Schrott, aus Kupfer
7404 00 10 - aus raffiniertem Kupfer frei -
- aus Kupferlegierungen
7404 00 91 - - aus Kupfer-Zink-Legierungen (Messing) frei -
7404 00 99 - - andere frei -
7405 00 00 Kupfervorlegierungen frei -
7406 Pulver und Flitter, aus Kupfer
7406 10 00 - Pulver ohne Lamellenstruktur frei -
7406 20 00 - Pulver mit Lamellenstruktur; Flitter frei -
7407 Stangen (Stäbe) und Profile, aus Kupfer
7407 10 00 - aus raffiniertem Kupfer 4,8 -
- aus Kupferlegierungen
7407 21 - - aus Kupfer-Zink-Legierungen (Messing)
7407 21 10 - - - Stangen (Stäbe) 4,8 -
7407 21 90 - - - Profile 4,8 -
7407 29 00 - - andere 4,8 -
7408 Draht aus Kupfer
- aus raffiniertem Kupfer
7408 11 00 - - mit einer größten Querschnittsabmessung von mehr als 6 mm 4,8 -
7408 19 - - anderer
7408 19 10 - - - mit einer größten Querschnittsabmessung von mehr als 0,5 mm 4,8 -
7408 19 90 - - - mit einer größten Querschnittsabmessung von 0,5 mm oder weniger 4,8 -
- aus Kupferlegierungen
7408 21 00 - - aus Kupfer-Zink-Legierungen (Messing) 4,8 -
7408 22 00 - - aus Kupfer-Nickel-Legierungen (Kupfernickel) oder Kupfer-Nickel-Zink-Legierungen (Neusilber) 4,8 -
7408 29 00 - - anderer 4,8 -
7409 Bleche und Bänder, aus Kupfer, mit einer Dicke von mehr als 0,15 mm
- aus raffiniertem Kupfer
7409 11 00 - - in Rollen 4,8 -
7409 19 00 - - andere 4,8 -
- aus Kupfer-Zink-Legierungen (Messing)
7409 21 00 - - in Rollen 4,8 -
7409 29 00 - - andere 4,8 -
- aus Kupfer-Zinn-Legierungen (Bronze)
7409 31 00 - - in Rollen 4,8 -
7409 39 00 - - andere 4,8 -
7409 40 00 - aus Kupfer-Nickel-Legierungen (Kupfernickel) oder Kupfer-Nickel-Zink-Legierungen (Neusilber) 4,8 -
7409 90 00 - aus anderen Kupferlegierungen 4,8 -
7410 Folien und dünne Bänder, aus Kupfer (auch bedruckt oder auf Papier, Pappe, Kunststoff oder ähnlichen Unterlagen), mit einer Dicke (ohne Unterlage) von 0,15 mm oder weniger
- ohne Unterlage
7410 11 00 - - aus raffiniertem Kupfer 5,2 -
7410 12 00 - - aus Kupferlegierungen 5,2 -
- auf Unterlage
7410 21 00 - - aus raffiniertem Kupfer 5,2 -
7410 22 00 - - aus Kupferlegierungen 5,2 -
7411 Rohre aus Kupfer
7411 10 - aus raffiniertem Kupfer
7411 10 10 - - gerade 4,8 -
7411 10 90 - - andere 4,8 -
- aus Kupferlegierungen
7411 21 - - aus Kupfer-Zink-Legierungen (Messing)
7411 21 10 - - - gerade 4,8 -
7411 21 90 - - - andere 4,8 -
7411 22 00 - - aus Kupfer-Nickel-Legierungen (Kupfernickel) oder Kupfer-Nickel-Zink-Legierungen (Neusilber) 4,8 -
7411 29 00 - - andere 4,8 -
7412 Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (z.B. Bogen, Muffen), aus Kupfer
7412 10 00 - aus raffiniertem Kupfer 5,2 -
7412 20 00 - aus Kupferlegierungen 5,2 -
7413 00 00 Litzen, Kabel, Seile und ähnliche Waren, aus Kupfer, ausgenommen isolierte Erzeugnisse für die Elektrotechnik 5,2 -
[ 7414]
7415 Stifte, Nägel, Reißnägel, Krampen, Klammern (ausgenommen Klammern der Position 8305) und ähnliche Waren, aus Kupfer oder mit Schaft aus Eisen oder Stahl und Kupferkopf; Schrauben, Bolzen, Muttern, Schraubhaken, Niete, Splinte, Keile, Unterlegscheiben (einschließlich Federringe und -scheiben) und ähnliche Waren, aus Kupfer
7415 10 00 - Stifte und Nägel, Reißnägel, Krampen, Klammern und ähnliche Waren 4 -
- andere Waren, ohne Gewinde
7415 21 00 - - Unterlegscheiben (einschließlich Federringe und -scheiben) 3 -
7415 29 00 - - andere 3 -
- andere Waren, mit Gewinde
7415 33 00 - - Schrauben; Bolzen und Muttern 3 -
7415 39 00 - - andere 3 -
[ 7416]
[ 7417]
7418 Haushaltsartikel, Hauswirtschaftsartikel, Sanitär-, Hygiene- oder Toilettenartikel, und Teile davon, aus Kupfer; Schwämme, Putzlappen, Handschuhe und ähnliche Waren, zum Scheuern, Polieren oder dergleichen, aus Kupfer
7418 10 - Haushaltsartikel, Hauswirtschaftsartikel, und Teile davon; Schwämme, Putzlappen, Handschuhe und ähnliche Waren, zum Scheuern, Polieren oder dergleichen
7418 10 10 - - nicht elektrische Koch- und Heizgeräte von der im Haushalt verwendeten Art und Teile davon 4 -
7418 10 90 - - andere 3 -
7418 20 00 - Sanitär-, Hygiene- oder Toilettenartikel, und Teile davon 3 -
7419 Andere Waren aus Kupfer
7419 10 00 - Ketten und Teile davon 3 -
- andere
7419 91 00 - - gegossen oder geschmiedet, jedoch nicht weiter bearbeitet 3 -
7419 99 - - andere
7419 99 10 - - - Gewebe (einschließlich endlose Gewebe), Gitter und Geflechte, aus Kupferdraht mit einem größten Durchmesser von 6 mm oder weniger; Streckbleche und -bänder 4,3 -
7419 99 30 - - - Federn 4 -
7419 99 90 - - - andere 3 -

Kapitel 75
Nickel und Waren daraus

Anmerkung

1. Im Sinne des Kapitels 75 gelten als:

  1. Stangen (Stäbe):

    gewalzte, stranggepresste, gezogene oder geschmiedete massive Erzeugnisse, nicht in Rollen, mit über die gesamte Länge gleich bleibendem Querschnitt in Form eines Kreises, Ovals, Quadrats, Rechtecks, gleichseitigen Dreiecks oder regelmäßig konvexen Vielecks (einschließlich "abgeflachte Kreise" und "modifizierte Rechtecke", bei denen zwei gegenüberliegende Seiten die Form von konvexen Bogen aufweisen, während die beiden anderen Seiten gerade, von gleicher Länge und parallel sind). Erzeugnisse mit quadratischem, rechteckigem, dreieckigem oder vieleckigem Querschnitt können über die gesamte Länge auch abgerundete Kanten aufweisen. Die Dicke der Erzeugnisse mit rechteckigem Querschnitt (einschließlich der Erzeugnisse mit "modifiziert rechteckigem" Querschnitt) muss mehr als 1/10 der Breite betragen. Als Stangen (Stäbe) gelten auch gegossene oder gesinterte Erzeugnisse mit den gleichen Formen und Abmessungen, die nach der Herstellung eine über grobes Abgraten oder Entzundern hinausgehende Bearbeitung erfahren haben, wenn sie durch diese Bearbeitung nicht den Charakter von Waren erhalten haben, die von anderen Positionen erfasst werden.

  2. Profile:

    gewalzte, stranggepresste, gezogene, geschmiedete oder geformte Erzeugnisse, auch in Rollen, mit über die gesamte Länge gleich bleibendem Querschnitt, die keiner der Begriffsbestimmungen für Stangen (Stäbe), Draht, Bleche, Bänder, Folien oder Rohre entsprechen. Als Profile gelten auch gegossene oder gesinterte Erzeugnisse mit den gleichen Formen, die nach der Herstellung eine über grobes Abgraten oder Entzundern hinausgehende Bearbeitung erfahren haben, wenn sie durch diese Bearbeitung nicht den Charakter von Waren erhalten haben, die von anderen Positionen erfasst werden.

  3. Draht:

    gewalzte, stranggepresste oder gezogene massive Erzeugnisse, in Ringen oder Rollen, mit über die gesamte Länge gleich bleibendem Querschnitt in Form eines Kreises, Ovals, Quadrats, Rechtecks, gleichseitigen Dreiecks oder regelmäßig konvexen Vielecks (einschließlich "abgeflachte Kreise" und "modifizierte Rechtecke", bei denen zwei gegenüberliegende Seiten die Form von konvexen Bogen aufweisen, während die beiden anderen Seiten gerade, von gleicher Länge und parallel sind). Erzeugnisse mit quadratischem, rechteckigem, dreieckigem oder vieleckigem Querschnitt können über die gesamte Länge auch abgerundete Kanten aufweisen. Die Dicke der Erzeugnisse mit rechteckigem Querschnitt (einschließlich der Erzeugnisse mit "modifiziert rechteckigem" Querschnitt) muss mehr als 1/10 der Breite betragen.

  4. Bleche, Bänder und Folien:

    massive Flacherzeugnisse (ausgenommen Erzeugnisse in Rohform der Position 7502), auch in Rollen, mit rechteckigem Querschnitt, auch mit abgerundeten Kanten (einschließlich "modifizierte Rechtecke", bei denen zwei gegenüberliegende Seiten die Form von konvexen Bogen aufweisen, während die beiden anderen Seiten gerade, von gleicher Länge und parallel sind), mit gleich bleibender Dicke,

    Zu Position 7506 gehören insbesondere auch Bleche, Bänder und Folien mit Mustern (z.B. Rillen, Riffeln, Waffeln, Tränen, Warzen, Rauten) und gelochte, gewellte, polierte oder überzogene Erzeugnisse, sofern sie durch diese Bearbeitungen nicht den Charakter von Waren erhalten haben, die von anderen Positionen erfasst werden.

  5. Rohre:

    Hohlerzeugnisse, auch in Rollen, mit über die gesamte Länge gleich bleibendem, nur einen einzigen geschlossenen Hohlraum aufweisenden Querschnitt in Form eines Kreises, Ovals, Quadrats, Rechtecks, gleichseitigen Dreiecks oder regelmäßig konvexen Vielecks und mit gleichmäßiger Wanddicke. Als Rohre gelten auch Erzeugnisse mit Querschnitten in Form eines Quadrats, Rechtecks, gleichseitigen Dreiecks oder regelmäßig konvexen Vielecks, die über die gesamte Länge abgerundete Kanten aufweisen, sofern der innere und der äußere Querschnitt die gleiche Form, die gleiche Richtung und den gleichen Mittelpunkt haben. Rohre mit den vorstehend genannten Querschnitten können poliert, überzogen, gebogen, mit Gewinde versehen, gelocht, eingezogen, ausgeweitet, konisch oder mit Flanschen, Schellen oder Ringen versehen sein.

Unterpositions-Anmerkungen

1. Im Sinne des Kapitels 75 gelten als:

  1. nicht legiertes Nickel.

    Metall mit einem Nickel- und Cobaltgehalt von insgesamt 99 GHT oder mehr, sofern

    1. der Cobaltgehalt 1,5 GHT oder weniger beträgt und
    2. der Gehalt an jedem der anderen Elemente die in der nachstehenden Tabelle angegebenen Höchstgrenzen nicht überschreitet.

    Andere Elemente

    Element

    Höchstgrenze in GHT
    Fe Eisen 0,5
    O Sauerstoff 0,4
    Andere Elemente, je 0,3
  2. Nickellegierungen:

    metallische Stoffe, in denen Nickel gegenüber jedem der anderen Elemente gewichtsmäßig vorherrscht, sofern

    1. der Cobaltgehalt mehr als 1,5 GHT beträgt,
    2. der Gehalt an mindestens einem der anderen Elemente die in der vorstehenden Tabelle angegebene Höchstgrenze überschreitet oder
    3. der Gesamtgehalt an anderen Elementen als Nickel und Cobalt mehr als 1 GHT beträgt.

2. Abweichend von Anmerkung 1 c) gilt der Begriff "Draht" im Sinne der Unterposition 7508 10 nur für Erzeugnisse, auch in Ringen oder Rollen, mit beliebiger Form des Querschnitts, dessen größte Abmessung 6 mm oder weniger beträgt.

KN-Code Warenbezeichnung Vertragsmäßiger Zollsatz (%) Besondere Maßeinheit
(1) (2) (3) (4)
7501 Nickelmatte, Nickeloxidsinter und andere Zwischenerzeugnisse der Nickelmetallurgie
7501 10 00 - Nickelmatte frei -
7501 20 00 - Nickeloxidsinter und andere Zwischenerzeugnisse der Nickelmetallurgie frei -
7502 Nickel in Rohform
7502 10 00 - nicht legiertes Nickel frei -
7502 20 00 - Nickellegierungen frei -
7503 00 Abfälle und Schrott, aus Nickel
7503 00 10 - aus nicht legiertem Nickel frei -
7503 00 90 - aus Nickellegierungen frei -
7504 00 00 Pulver und Flitter, aus Nickel frei -
7505 Stangen (Stäbe), Profile und Draht, aus Nickel
- Stangen (Stäbe) und Profile
7505 11 00 - - aus nicht legiertem Nickel frei -
7505 12 00 - - aus Nickellegierungen 2,9 -
- Draht
7505 21 00 - - aus nicht legiertem Nickel frei -
7505 22 00 - - aus Nickellegierungen 2,9 -
7506 Bleche, Bänder und Folien, aus Nickel
7506 10 00 - aus nicht legiertem Nickel frei -
7506 20 00 - aus Nickellegierungen 3,3 -
7507 Rohre, Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (z.B. Bogen, Muffen), aus Nickel
- Rohre
7507 11 00 - - aus nicht legiertem Nickel frei -
7507 12 00 - - aus Nickellegierungen frei -
7507 20 00 - Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke 2,5 -
7508 Andere Waren aus Nickel
7508 10 00 - Gewebe, Gitter und Geflechte, aus Nickeldraht frei -
7508 90 00 - andere frei -

Kapitel 76
Aluminium und Waren daraus

Anmerkung

1. Im Sinne des Kapitels 76 gelten als:

  1. Stangen (Stäbe):

    gewalzte, stranggepresste, gezogene oder geschmiedete massive Erzeugnisse, nicht in Rollen, mit über die gesamte Länge gleich bleibendem Querschnitt in Form eines Kreises, Ovals, Quadrats, Rechtecks, gleichseitigen Dreiecks oder regelmäßig konvexen Vielecks (einschließlich "abgeflachte Kreise" und "modifizierte Rechtecke", bei denen zwei gegenüberliegende Seiten die Form von konvexen Bogen aufweisen, während die beiden anderen Seiten gerade, von gleicher Länge und parallel sind). Erzeugnisse mit quadratischem, rechteckigem, dreieckigem oder vieleckigem Querschnitt können über die gesamte Länge auch abgerundete Kanten aufweisen. Die Dicke der Erzeugnisse mit rechteckigem Querschnitt (einschließlich der Erzeugnisse mit "modifiziert rechteckigem" Querschnitt) muss mehr als 1/10 der Breite betragen. Als Stangen (Stäbe) gelten auch gegossene oder gesinterte Erzeugnisse mit den gleichen Formen und Abmessungen, die nach der Herstellung eine über grobes Abgraten oder Entzundern hinausgehende Bearbeitung erfahren haben, wenn sie durch diese Bearbeitung nicht den Charakter von Waren erhalten haben, die von anderen Positionen erfasst werden.

  2. Profile:

    gewalzte, stranggepresste, gezogene, geschmiedete oder geformte Erzeugnisse, auch in Rollen, mit über die gesamte Länge gleich bleibendem Querschnitt, die keiner der Begriffsbestimmungen für Stangen (Stäbe), Draht, Bleche, Bänder, Folien oder Rohre entsprechen. Als Profile gelten auch gegossene oder gesinterte Erzeugnisse mit den gleichen Formen, die nach der Herstellung eine über grobes Abgraten oder Entzundern hinausgehende Bearbeitung erfahren haben, wenn sie durch diese Bearbeitung nicht den Charakter von Waren erhalten haben, die von anderen Positionen erfasst werden.

  3. Draht:

    gewalzte, stranggepresste oder gezogene massive Erzeugnisse, in Ringen oder Rollen, mit über die gesamte Länge gleich bleibendem Querschnitt in Form eines Kreises, Ovals, Quadrats, Rechtecks, gleichseitigen Dreiecks oder regelmäßig konvexen Vielecks (einschließlich "abgeflachte Kreise" und "modifizierte Rechtecke", bei denen zwei gegenüberliegende Seiten die Form von konvexen Bogen aufweisen, während die beiden anderen Seiten gerade, von gleicher Länge und parallel sind). Erzeugnisse mit quadratischem, rechteckigem, dreieckigem oder vieleckigem Querschnitt können über die gesamte Länge auch abgerundete Kanten aufweisen. Die Dicke der Erzeugnisse mit rechteckigem Querschnitt (einschließlich der Erzeugnisse mit "modifiziert rechteckigem" Querschnitt) muss mehr als 1/10 der Breite betragen.

  4. Bleche, Bänder und Folien:

    massive Flacherzeugnisse (ausgenommen Erzeugnisse in Rohform der Position 7601), auch in Rollen, mit rechteckigem Querschnitt, auch mit abgerundeten Kanten (einschließlich "modifizierte Rechtecke", bei denen zwei gegenüberliegende Seiten die Form von konvexen Bogen aufweisen, während die beiden anderen Seiten gerade, von gleicher Länge und parallel sind), mit gleich bleibender Dicke,

    Zu den Positionen 7606 und 7607 gehören insbesondere auch Bleche, Bänder und Folien mit Mustern (z.B. Rillen, Riffeln, Waffeln, Tränen, Warzen, Rauten) und gelochte, gewellte, polierte oder überzogene Erzeugnisse, sofern sie durch diese Bearbeitungen nicht den Charakter von Waren erhalten haben, die von anderen Positionen erfasst werden.

  5. Rohre:

    Hohlerzeugnisse, auch in Rollen, mit über die gesamte Länge gleich bleibendem, nur einen einzigen geschlossenen Hohlraum aufweisenden Querschnitt in Form eines Kreises, Ovals, Quadrats, Rechtecks, gleichseitigen Dreiecks oder regelmäßig konvexen Vielecks und mit gleichmäßiger Wanddicke. Als Rohre gelten auch Erzeugnisse mit Querschnitten in Form eines Quadrats, Rechtecks, gleichseitigen Dreiecks oder regelmäßig konvexen Vielecks, die über die gesamte Länge abgerundete Kanten aufweisen, sofern der innere und der äußere Querschnitt die gleiche Form, die gleiche Richtung und den gleichen Mittelpunkt haben. Rohre mit den vorstehend genannten Querschnitten können poliert, überzogen, gebogen, mit Gewinde versehen, gelocht, eingezogen, ausgeweitet, konisch oder mit Flanschen, Schellen oder Ringen versehen sein.

Unterpositions-Anmerkungen

1. Im Sinne des Kapitels 76 gelten als:

  1. nicht legiertes Aluminium:

    Metall mit einem Aluminiumgehalt von 99 GHT oder mehr, sofern der Gehalt an jedem anderen Element die in der nachstehenden Tabelle angegebenen Höchstgrenzen nicht überschreitet:

    Andere Elemente

    Element Höchstgrenze in GHT
    Fe + Si (Eisen und Silicium zusammen) 1
    Andere Elemente 82, je 0,1 83
  2. Aluminiumlegierungen:

    metallische Stoffe, in denen Aluminium gegenüber jedem der anderen Elemente gewichtsmäßig vorherrscht, sofern

    1. der Gehalt an einem der anderen Elemente oder an Eisen und Silicium zusammen die in der vorstehenden Tabelle angegebenen Höchstgrenzen überschreitet oder
    2. der Gesamtgehalt an diesen anderen Elementen mehr als 1 GHT beträgt.

2. Abweichend von Anmerkung 1 c) gilt der Begriff "Draht" im Sinne der Unterposition 7616 91 nur für Erzeugnisse, auch in Ringen oder Rollen, mit beliebiger Form des Querschnitts, dessen größte Abmessung 6 mm oder weniger beträgt.

Zusätzliche Anmerkung

1. Im Sinne der Unterposition 7601 20 20 gelten als:

2. Im Sinne der Unterpositionen 7606 12 11 und 7606 12 19 gelten als:

Diese Waren werden für die Herstellung von starren Getränkedosen, einschließlich der Getränkedosendeckel und Getränkedosenlaschen, verwendet.

KN-Code Warenbezeichnung Vertragsmäßiger Zollsatz (%) Besondere Maßeinheit
(1) (2) (3) (4)
7601 Aluminium in Rohform
7601 10 00 - nicht legiertes Aluminium 6 75 -
7601 20 - Aluminiumlegierungen
7601 20 20 - - Barren und Bolzen 6 -
7601 20 80 - - andere 6 -
7602 00 Abfälle und Schrott, aus Aluminium
- Abfälle
7602 00 11 - - Drehspäne, Frässpäne, Hobelspäne, Schleifspäne, Sägespäne und Feilspäne; Abfälle von bunten, beschichteten oder kaschierten Folien und dünnen Bändern, mit einer Dicke (ohne Unterlage) von 0,2 mm oder weniger frei -
7602 00 19 - - andere (einschließlich der fehlerhaften oder der bei der Be- oder Verarbeitung unbrauchbar gewordenen Werkstücke) frei -
7602 00 90 - Schrott frei -
7603 Pulver und Flitter, aus Aluminium

Hinweis: s. VO (EU) 2021/775

7603 10 00 - Pulver ohne Lamellenstruktur 5 -
7603 20 00 - Pulver mit Lamellenstruktur; Flitter 5 -
7604 Stangen (Stäbe) und Profile, aus Aluminium

Hinweis: s. VO (EU) 2021/775

7604 10 - aus nicht legiertem Aluminium
7604 10 10 - - Stangen (Stäbe) 7,5 -
7604 10 90 - - Profile 7,5 -
- aus Aluminiumlegierungen
7604 21 00 - - Hohlprofile 7,5 -
7604 29 - - andere
7604 29 10 - - - Stangen (Stäbe) 7,5 -
7604 29 90 - - - Profile 7,5 -
7605 Draht aus Aluminium

Hinweis: s. VO (EU) 2021/775

- aus nicht legiertem Aluminium
7605 11 00 - - mit einer größten Querschnittsabmessung von mehr als 7 mm 7,5 -
7605 19 00 - - anderer 7,5 -
- aus Aluminiumlegierungen
7605 21 00 - - mit einer größten Querschnittsabmessung von mehr als 7 mm 7,5 -
7605 29 00 - - anderer 7,5 -
7606 Bleche und Bänder, aus Aluminium, mit einer Dicke von mehr als 0,2 mm

Hinweis: s. VO (EU) 2021/775

- quadratisch oder rechteckig
7606 11 - - aus nicht legiertem Aluminium
7606 11 10 - - - mit Farbe versehen, lackiert oder mit Kunststoff beschichtet 7,5 -
- - - andere, mit einer Dicke von
7606 11 91 - - - - weniger als 3 mm 7,5 -
7606 11 93 - - - - 3 mm oder mehr, jedoch weniger als 6 mm 7,5 -
7606 11 99 - - - - 6 mm oder mehr 7,5 -
7606 12 - - aus Aluminiumlegierungen
- - - Bänder für Getränkedosenkörper, Getränkedosendeckel und Getränkedosenlaschen
7606 12 11 - - - - Bänder für Getränkedosenkörper 7,5 -
7606 12 19 - - - - Bänder für Getränkedosendeckel und Getränkedosenlaschen 7,5 -
- - - andere
7606 12 20 - - - - mit Farbe versehen, lackiert oder mit Kunststoff beschichtet 7,5 -
- - - - andere, mit einer Dicke von
7606 12 92 - - - - - weniger als 3 mm 7,5 -
7606 12 93 - - - - - 3 mm oder mehr, jedoch weniger als 6 mm 7,5 -
7606 12 99 - - - - - 6 mm oder mehr 7,5 -
- andere
7606 91 00 - - aus nicht legiertem Aluminium 7,5 -
7606 92 00 - - aus Aluminiumlegierungen 7,5 -
7607 Folien und dünne Bänder, aus Aluminium (auch bedruckt oder auf Papier, Pappe, Kunststoff oder ähnlichen Unterlagen), mit einer Dicke (ohne Unterlage) von 0,2 mm oder weniger

Hinweis: s. VO (EU) 2021/775

- ohne Unterlage
7607 11 - - nur gewalzt
- - - mit einer Dicke von weniger als 0,021 mm
7607 11 11 - - - - in Rollen mit einem Stückgewicht von 10 kg oder weniger 7,5 -
7607 11 19 - - - - andere 7,5 -
7607 11 90 - - - mit einer Dicke von 0,021 mm bis 0,2 mm 7,5 -
7607 19 - - andere
7607 19 10 - - - mit einer Dicke von weniger als 0,021 mm 7,5 -
7607 19 90 - - - mit einer Dicke von 0,021 mm bis 0,2 mm 7,5 -
7607 20 - auf Unterlage
7607 20 10 - - mit einer Dicke (ohne Unterlage) von weniger als 0,021 mm 10 -
7607 20 90 - - mit einer Dicke (ohne Unterlage) von 0,021 mm bis 0,2 mm 7,5 -
7608 Rohre aus Aluminium

Hinweis: s. VO (EU) 2021/775

7608 10 00 - aus nicht legiertem Aluminium 7,5 -
7608 20 - aus Aluminiumlegierungen
7608 20 20 - - geschweißt

Hinweis: s. VO (EU) 2018/553

7,5 -
- - andere
7608 20 81 - - - nur stranggepresst 7,5 -
7608 20 89 - - - andere 7,5 -
7609 00 00 Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (z.B. Bogen, Muffen), aus Aluminium 5,9 -
7610 Konstruktionen und Konstruktionsteile (z.B. Brücken und Brückenelemente, Türme, Gittermaste, Pfeiler, Säulen, Gerüste, Dächer, Dachstühle, Tore, Türen, Fenster, und deren Rahmen und Verkleidungen, Tor- und Türschwellen, Geländer), aus Aluminium, ausgenommen vorgefertigte Gebäude der Position 9406; zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Bleche, Stangen (Stäbe), Profile, Rohre und dergleichen, aus Aluminium

Hinweis: s. VO (EU) 2021/775

7610 10 00 - Tore, Türen, Fenster, und deren Rahmen und Verkleidungen, Tor- und Türschwellen 6 p/st 71
7610 90 - andere
7610 90 10 - - Brücken und Brückenelemente, Türme und Gittermaste 7 -
7610 90 90 - - andere

Hinweis: s.VO (EU) 2021/956

6 -
7611 00 00 Sammelbehälter, Fässer, Bottiche und ähnliche Behälter, aus Aluminium, für Stoffe aller Art (ausgenommen verdichtete oder verflüssigte Gase), mit einem Fassungsvermögen von mehr als 300 l, ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtungen, auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung 6 -
7612 Sammelbehälter, Fässer, Trommeln, Kannen, Dosen und ähnliche Behälter (einschließlich Verpackungsröhrchen und Tuben), aus Aluminium, für Stoffe aller Art (ausgenommen verdichtete oder verflüssigte Gase), mit einem Fassungsvermögen von 300 l oder weniger, ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtungen, auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung

Hinweis: s. VO (EU) 2021/775

7612 10 00 - Tuben 6 -
7612 90 - andere
7612 90 20 - - Behälter von der für Aerosole verwendeten Art 6 p/st
7612 90 30 - - aus Folie hergestellt, deren Dicke 0,2 mm oder weniger beträgt 6 -
7612 90 80 - - andere 6 -
7613 00 00 Behälter aus Aluminium für verdichtete oder verflüssigte Gase 6 -
7614 Litzen, Kabel, Seile und ähnliche Waren, aus Aluminium, ausgenommen isolierte Erzeugnisse für die Elektrotechnik

Hinweis: s. VO (EU) 2021/775

7614 10 00 - mit Stahlseele 6 -
7614 90 00 - andere 6 -
7615 Haushaltsartikel, Hauswirtschaftsartikel, Sanitär-, Hygiene- oder Toilettenartikel, und Teile davon, aus Aluminium; Schwämme, Putzlappen, Handschuhe und ähnliche Waren, zum Scheuern, Polieren oder dergleichen, aus Aluminium

Hinweis: s. VO (EU) 2021/775

7615 10 - Haushaltsartikel, Hauswirtschaftsartikel, und Teile davon; Schwämme, Putzlappen, Handschuhe und ähnliche Waren, zum Scheuern, Polieren oder dergleichen
7615 10 10 - - gegossen 6 -
7615 10 30 - - aus Folie hergestellt, deren Dicke 0,2 mm oder weniger beträgt 6 -
7615 10 80 - - andere 6 -
7615 20 00 - Sanitär-, Hygiene- oder Toilettenartikel und Teile davon 6 -
7616 Andere Waren aus Aluminium

Hinweis: s. VO (EU) 2021/775

7616 10 00 - Stifte, Nägel, Krampen, Klammern (ausgenommen Klammern der Position 8305), Schrauben, Bolzen, Muttern, Schraubhaken, Niete, Splinte, Keile, Unterlegscheiben und ähnliche Waren 6 -
- andere
7616 91 00 - - Gewebe, Gitter und Geflechte, aus Aluminiumdraht 6 -
7616 99 - - andere
7616 99 10 - - - gegossen 6 -
7616 99 90 - - - andere

Hinweis: s. VO'en (EU) 2020/957; 2017/2244

6 -

Kapitel 77
(Für eine mögliche spätere Verwendung im Harmonisierten System freigehalten)

Kapitel 78
Blei und Waren daraus

Anmerkung

1. Im Sinne des Kapitels 78 gelten als:

  1. Stangen (Stäbe):

    gewalzte, stranggepresste, gezogene oder geschmiedete massive Erzeugnisse, nicht in Rollen, mit über die gesamte Länge gleich bleibendem Querschnitt in Form eines Kreises, Ovals, Quadrats, Rechtecks, gleichseitigen Dreiecks oder regelmäßig konvexen Vielecks (einschließlich "abgeflachte Kreise" und "modifizierte Rechtecke", bei denen zwei gegenüberliegende Seiten die Form von konvexen Bogen aufweisen, während die beiden anderen Seiten gerade, von gleicher Länge und parallel sind). Erzeugnisse mit quadratischem, rechteckigem, dreieckigem oder vieleckigem Querschnitt können über die gesamte Länge auch abgerundete Kanten aufweisen. Die Dicke der Erzeugnisse mit rechteckigem Querschnitt (einschließlich der Erzeugnisse mit "modifiziert rechteckigem" Querschnitt) muss mehr als 1/10 der Breite betragen. Als Stangen (Stäbe) gelten auch gegossene oder gesinterte Erzeugnisse mit den gleichen Formen und Abmessungen, die nach der Herstellung eine über grobes Abgraten oder Entzundern hinausgehende Bearbeitung erfahren haben, wenn sie durch diese Bearbeitung nicht den Charakter von Waren erhalten haben, die von anderen Positionen erfasst werden.

  2. Profile:

    gewalzte, stranggepresste, gezogene, geschmiedete oder geformte Erzeugnisse, auch in Rollen, mit über die gesamte Länge gleich bleibendem Querschnitt, die keiner der Begriffsbestimmungen für Stangen (Stäbe), Draht, Platten, Bleche, Bänder, Folien oder Rohre entsprechen. Als Profile gelten auch gegossene oder gesinterte Erzeugnisse mit den gleichen Formen, die nach der Herstellung eine über grobes Abgraten oder Entzundern hinausgehende Bearbeitung erfahren haben, wenn sie durch diese Bearbeitung nicht den Charakter von Waren erhalten haben, die von anderen Positionen erfasst werden.

  3. Draht:

    gewalzte, stranggepresste oder gezogene massive Erzeugnisse, in Ringen oder Rollen, mit über die gesamte Länge gleich bleibendem Querschnitt in Form eines Kreises, Ovals, Quadrats, Rechtecks, gleichseitigen Dreiecks oder regelmäßig konvexen Vielecks (einschließlich "abgeflachte Kreise" und "modifizierte Rechtecke", bei denen zwei gegenüberliegende Seiten die Form von konvexen Bogen aufweisen, während die beiden anderen Seiten gerade, von gleicher Länge und parallel sind). Erzeugnisse mit quadratischem, rechteckigem, dreieckigem oder vieleckigem Querschnitt können über die gesamte Länge auch abgerundete Kanten aufweisen. Die Dicke der Erzeugnisse mit rechteckigem Querschnitt (einschließlich der Erzeugnisse mit "modifiziert rechteckigem" Querschnitt) muss mehr als 1/10 der Breite betragen.

  4. Platten, Bleche, Bänder und Folien:

    massive Flacherzeugnisse (ausgenommen Erzeugnisse in Rohform der Position 7801), auch in Rollen, mit rechteckigem Querschnitt, auch mit abgerundeten Kanten (einschließlich "modifizierte Rechtecke", bei denen zwei gegenüberliegende Seiten die Form von konvexen Bogen aufweisen, während die beiden anderen Seiten gerade, von gleicher Länge und parallel sind), mit gleich bleibender Dicke,

    Zu Position 7804 gehören insbesondere auch Platten, Bleche, Bänder und Folien mit Mustern (z.B. Rillen, Riffeln, Waffeln, Tränen, Warzen, Rauten) und gelochte, gewellte, polierte oder überzogene Erzeugnisse, sofern sie durch diese Bearbeitungen nicht den Charakter von Waren erhalten haben, die von anderen Positionen erfasst werden.

  5. Rohre:

    Hohlerzeugnisse, auch in Rollen, mit über die gesamte Länge gleich bleibendem, nur einen einzigen geschlossenen Hohlraum aufweisenden Querschnitt in Form eines Kreises, Ovals, Quadrats, Rechtecks, gleichseitigen Dreiecks oder regelmäßig konvexen Vielecks und mit gleichmäßiger Wanddicke. Als Rohre gelten auch Erzeugnisse mit Querschnitten in Form eines Quadrats, Rechtecks, gleichseitigen Dreiecks oder regelmäßig konvexen Vielecks, die über die gesamte Länge abgerundete Kanten aufweisen, sofern der innere und der äußere Querschnitt die gleiche Form, die gleiche Richtung und den gleichen Mittelpunkt haben. Rohre mit den vorstehend genannten Querschnitten können poliert, überzogen, gebogen, mit Gewinde versehen, gelocht, eingezogen, ausgeweitet, konisch oder mit Flanschen, Schellen oder Ringen versehen sein.

Unterpositions-Anmerkung

1. Als "raffiniertes Blei" im Sinne des Kapitels 78 gilt:

Metall mit einem Bleigehalt von 99,9 GHT oder mehr, sofern der Gehalt an jedem der anderen Elemente die in der nachstehenden Tabelle angegebenen Höchstgrenzen nicht überschreitet:

Andere Elemente

Element

Höchstgrenze in GHT
Ag Silber 0,02
As Arsen 0,005
Bi Bismut 0,05
Ca Calcium 0,002
Cd Cadmium 0,002
Cu Kupfer 0,08
Fe Eisen 0,002
S Schwefel 0,002
Sb Antimon 0,005
Sn Zinn 0,005
Zn Zink 0,002
Andere (z.B. Te), je 0,001


KN-Code Warenbezeichnung Vertragsmäßiger Zollsatz (%) Besondere Maßeinheit
(1) (2) (3) (4)
7801 Blei in Rohform
7801 10 00 - raffiniertes Blei 2,5 -
- anderes
7801 91 00 - - Antimon als gewichtsmäßig vorherrschendes anderes Element enthaltend 2,5 84 -
7801 99 - - anderes
7801 99 10 - - - mit einem Silbergehalt von 0,02 GHT oder mehr, zum Raffinieren (Werkblei) 12 frei -
7801 99 90 - - - anderes 2,5 -
7802 00 00 Abfälle und Schrott, aus Blei frei -
[ 7803 ]
7804 Platten, Bleche, Bänder und Folien, aus Blei; Pulver und Flitter, aus Blei
- Platten, Bleche, Bänder und Folien
7804 11 00 - - Bänder und Folien, mit einer Dicke (ohne Unterlage) von 0,2 mm oder weniger 5 -
7804 19 00 - - andere 5 -
7804 20 00 - Pulver und Flitter frei -
[ 7805 ]
7806 00 Andere Waren aus Blei
7806 00 10 - Verpackungsmittel mit Abschirmung aus Blei gegen Strahlung, zum Befördern oder Lagern radioaktiver Stoffe (Euratom) frei -
7806 00 80 - andere 5 -

Kapitel 79
Zink und Waren daraus

Anmerkung

1. Im Sinne des Kapitels 79 gelten als:

  1. Stangen (Stäbe):

    gewalzte, stranggepresste, gezogene oder geschmiedete massive Erzeugnisse, nicht in Rollen, mit über die gesamte Länge gleich bleibendem Querschnitt in Form eines Kreises, Ovals, Quadrats, Rechtecks, gleichseitigen Dreiecks oder regelmäßig konvexen Vielecks (einschließlich "abgeflachte Kreise" und "modifizierte Rechtecke", bei denen zwei gegenüberliegende Seiten die Form von konvexen Bogen aufweisen, während die beiden anderen Seiten gerade, von gleicher Länge und parallel sind). Erzeugnisse mit quadratischem, rechteckigem, dreieckigem oder vieleckigem Querschnitt können über die gesamte Länge auch abgerundete Kanten aufweisen. Die Dicke der Erzeugnisse mit rechteckigem Querschnitt (einschließlich der Erzeugnisse mit "modifiziert rechteckigem" Querschnitt) muss mehr als 1/10 der Breite betragen. Als Stangen (Stäbe) gelten auch gegossene oder gesinterte Erzeugnisse mit den gleichen Formen und Abmessungen, die nach der Herstellung eine über grobes Abgraten oder Entzundern hinausgehende Bearbeitung erfahren haben, wenn sie durch diese Bearbeitung nicht den Charakter von Waren erhalten haben, die von anderen Positionen erfasst werden.

  2. Profile:

    gewalzte, stranggepresste, gezogene, geschmiedete oder geformte Erzeugnisse, auch in Rollen, mit über die gesamte Länge gleich bleibendem Querschnitt, die keiner der Begriffsbestimmungen für Stangen (Stäbe), Draht, Bleche, Bänder, Folien oder Rohre entsprechen. Als Profile gelten auch gegossene oder gesinterte Erzeugnisse mit den gleichen Formen, die nach der Herstellung eine über grobes Abgraten oder Entzundern hinausgehende Bearbeitung erfahren haben, wenn sie durch diese Bearbeitung nicht den Charakter von Waren erhalten haben, die von anderen Positionen erfasst werden.

  3. Draht:

    gewalzte, stranggepresste oder gezogene massive Erzeugnisse, in Ringen oder Rollen, mit über die gesamte Länge gleich bleibendem Querschnitt in Form eines Kreises, Ovals, Quadrats, Rechtecks, gleichseitigen Dreiecks oder regelmäßig konvexen Vielecks (einschließlich "abgeflachte Kreise" und "modifizierte Rechtecke", bei denen zwei gegenüberliegende Seiten die Form von konvexen Bogen aufweisen, während die beiden anderen Seiten gerade, von gleicher Länge und parallel sind). Erzeugnisse mit quadratischem, rechteckigem, dreieckigem oder vieleckigem Querschnitt können über die gesamte Länge auch abgerundete Kanten aufweisen. Die Dicke der Erzeugnisse mit rechteckigem Querschnitt (einschließlich der Erzeugnisse mit "modifiziert rechteckigem" Querschnitt) muss mehr als 1/10 der Breite betragen.

  4. Bleche, Bänder und Folien:

    massive Flacherzeugnisse (ausgenommen Erzeugnisse in Rohform der Position 7901), auch in Rollen, mit rechteckigem Querschnitt, auch mit abgerundeten Kanten (einschließlich "modifizierte Rechtecke", bei denen zwei gegenüberliegende Seiten die Form von konvexen Bogen aufweisen, während die beiden anderen Seiten gerade, von gleicher Länge und parallel sind), mit gleich bleibender Dicke,

    Zu Position 7905 gehören insbesondere auch Bleche, Bänder und Folien mit Mustern (z.B. Rillen, Riffeln, Waffeln, Tränen, Warzen, Rauten) und gelochte, gewellte, polierte oder überzogene Erzeugnisse, sofern sie durch diese Bearbeitungen nicht den Charakter von Waren erhalten haben, die von anderen Positionen erfasst werden.

  5. Rohre:

    Hohlerzeugnisse, auch in Rollen, mit über die gesamte Länge gleich bleibendem, nur einen einzigen geschlossenen Hohlraum aufweisenden Querschnitt in Form eines Kreises, Ovals, Quadrats, Rechtecks, gleichseitigen Dreiecks oder regelmäßig konvexen Vielecks und mit gleichmäßiger Wanddicke. Als Rohre gelten auch Erzeugnisse mit Querschnitten in Form eines Quadrats, Rechtecks, gleichseitigen Dreiecks oder regelmäßig konvexen Vielecks, die über die gesamte Länge abgerundete Kanten aufweisen, sofern der innere und der äußere Querschnitt die gleiche Form, die gleiche Richtung und den gleichen Mittelpunkt haben. Rohre mit den vorstehend genannten Querschnitten können poliert, überzogen, gebogen, mit Gewinde versehen, gelocht, eingezogen, ausgeweitet, konisch oder mit Flanschen, Schellen oder Ringen versehen sein.

Unterpositions-Anmerkung

1. Im Sinne des Kapitels 79 gelten als:

  1. nicht legiertes Zink:

    Metall mit einem Zinkgehalt von 97,5 GHT oder mehr.

  2. Zinklegierungen:

    metallische Stoffe, in denen Zink gegenüber jedem der anderen Elemente gewichtsmäßig vorherrscht, sofern der Gesamtgehalt an diesen anderen Elementen mehr als 2,5 GHT beträgt.

  3. Zinkstaub:

    Staub, der durch Kondensieren von Zinkdämpfen gewonnen wird und aus kugelförmigen Partikeln besteht, die feiner als beim Pulver sind. Sie müssen mit einem Anteil von 80 GHT oder mehr durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 63 µm (Mikron) hindurchgehen und 85 GHT oder mehr metallisches Zink enthalten.

KN-Code Warenbezeichnung Vertragsmäßiger Zollsatz (%) Besondere Maßeinheit
(1) (2) (3) (4)
7901 Zink in Rohform
- nicht legiertes Zink
7901 11 00 - - mit einem Zinkgehalt von 99,99 GHT oder mehr 2,5 -
7901 12 - - mit einem Zinkgehalt von weniger als 99,99 GHT
7901 12 10 - - - mit einem Zinkgehalt von 99,95 GHT oder mehr, jedoch weniger als 99,99 GHT 2,5 -
7901 12 30 - - - mit einem Zinkgehalt von 98,5 GHT oder mehr, jedoch weniger als 99,95 GHT 2,5 -
7901 12 90 - - - mit einem Zinkgehalt von 97,5 GHT oder mehr, jedoch weniger als 98,5 GHT 2,5 -
7901 20 00 - Zinklegierungen 2,5 -
7902 00 00 Abfälle und Schrott, aus Zink frei -
7903 Staub, Pulver und Flitter, aus Zink
7903 10 00 - Zinkstaub 2,5 -
7903 90 00 - andere 2,5 -
7904 00 00 Stangen (Stäbe), Profile und Draht, aus Zink 5 -
7905 00 00 Bleche, Bänder und Folien, aus Zink 5 -
[ 7906]
7907 00 00 Andere Waren aus Zink 5 -

Kapitel 80
Zinn und Waren daraus

Anmerkung

1. Im Sinne des Kapitels 80 gelten als:

  1. Stangen (Stäbe):

    gewalzte, stranggepresste, gezogene oder geschmiedete massive Erzeugnisse, nicht in Rollen, mit über die gesamte Länge gleich bleibendem Querschnitt in Form eines Kreises, Ovals, Quadrats, Rechtecks, gleichseitigen Dreiecks oder regelmäßig konvexen Vielecks (einschließlich "abgeflachte Kreise" und "modifizierte Rechtecke", bei denen zwei gegenüberliegende Seiten die Form von konvexen Bogen aufweisen, während die beiden anderen Seiten gerade, von gleicher Länge und parallel sind). Erzeugnisse mit quadratischem, rechteckigem, dreieckigem oder vieleckigem Querschnitt können über die gesamte Länge auch abgerundete Kanten aufweisen. Die Dicke der Erzeugnisse mit rechteckigem Querschnitt (einschließlich der Erzeugnisse mit "modifiziert rechteckigem" Querschnitt) muss mehr als 1/10 der Breite betragen. Als Stangen (Stäbe) gelten auch gegossene oder gesinterte Erzeugnisse mit den gleichen Formen und Abmessungen, die nach der Herstellung eine über grobes Abgraten oder Entzundern hinausgehende Bearbeitung erfahren haben, wenn sie durch diese Bearbeitung nicht den Charakter von Waren erhalten haben, die von anderen Positionen erfasst werden.

  2. Profile:

    gewalzte, stranggepresste, gezogene, geschmiedete oder geformte Erzeugnisse, auch in Rollen, mit über die gesamte Länge gleich bleibendem Querschnitt, die keiner der Begriffsbestimmungen für Stangen (Stäbe), Draht, Bleche, Bänder, Folien oder Rohre entsprechen. Als Profile gelten auch gegossene oder gesinterte Erzeugnisse mit den gleichen Formen, die nach der Herstellung eine über grobes Abgraten oder Entzundern hinausgehende Bearbeitung erfahren haben, wenn sie durch diese Bearbeitung nicht den Charakter von Waren erhalten haben, die von anderen Positionen erfasst werden.

  3. Draht:

    gewalzte, stranggepresste oder gezogene massive Erzeugnisse, in Ringen oder Rollen, mit über die gesamte Länge gleich bleibendem Querschnitt in Form eines Kreises, Ovals, Quadrats, Rechtecks, gleichseitigen Dreiecks oder regelmäßig konvexen Vielecks (einschließlich "abgeflachte Kreise" und "modifizierte Rechtecke", bei denen zwei gegenüberliegende Seiten die Form von konvexen Bogen aufweisen, während die beiden anderen Seiten gerade, von gleicher Länge und parallel sind). Erzeugnisse mit quadratischem, rechteckigem, dreieckigem oder vieleckigem Querschnitt können über die gesamte Länge auch abgerundete Kanten aufweisen. Die Dicke der Erzeugnisse mit rechteckigem Querschnitt (einschließlich der Erzeugnisse mit "modifiziert rechteckigem" Querschnitt) muss mehr als 1/10 der Breite betragen.

  4. Bleche, Bänder und Folien:

    massive Flacherzeugnisse (ausgenommen Erzeugnisse in Rohform der Position 8001), auch in Rollen, mit rechteckigem Querschnitt, auch mit abgerundeten Kanten (einschließlich "modifizierte Rechtecke", bei denen zwei gegenüberliegende Seiten die Form von konvexen Bogen aufweisen, während die beiden anderen Seiten gerade, von gleicher Länge und parallel sind), mit gleich bleibender Dicke,

  5. Rohre:

    Hohlerzeugnisse, auch in Rollen, mit über die gesamte Länge gleich bleibendem, nur einen einzigen geschlossenen Hohlraum aufweisenden Querschnitt in Form eines Kreises, Ovals, Quadrats, Rechtecks, gleichseitigen Dreiecks oder regelmäßig konvexen Vielecks und mit gleichmäßiger Wanddicke. Als Rohre gelten auch Erzeugnisse mit Querschnitten in Form eines Quadrats, Rechtecks, gleichseitigen Dreiecks oder regelmäßig konvexen Vielecks, die über die gesamte Länge abgerundete Kanten aufweisen, sofern der innere und der äußere Querschnitt die gleiche Form, die gleiche Richtung und den gleichen Mittelpunkt haben. Rohre mit den vorstehend genannten Querschnitten können poliert, überzogen, gebogen, mit Gewinde versehen, gelocht, eingezogen, ausgeweitet, konisch oder mit Flanschen, Schellen oder Ringen versehen sein.

Unterpositions-Anmerkung

1. Im Sinne des Kapitels 80 gelten als:

  1. nicht legiertes Zinn:

    Metall mit einem Zinngehalt von 99 GHT oder mehr, sofern ein etwaiger Gehalt an Bismut oder Kupfer unter den in der nachstehenden Tabelle angegebenen Höchstgrenzen liegt:

    Andere Elemente

    Element

    Höchstgrenze in GHT
    Bi Bismut 0,1
    Cu Kupfer 0,4
  2. Zinnlegierungen:

    metallische Stoffe, in denen Zinn gegenüber jedem anderen Element gewichtsmäßig vorherrscht, sofern

    1. der Gesamtgehalt an diesen anderen Elementen mehr als 1 GHT beträgt oder
    2. der Gehalt an Bismut oder Kupfer der jeweiligen Höchstgrenze in der vorstehenden Tabelle entspricht oder sie überschreitet.
KN-Code Warenbezeichnung Vertragsmäßiger Zollsatz (%) Besondere Maßeinheit
(1) (2) (3) (4)
8001 Zinn in Rohform
8001 10 00 - nicht legiertes Zinn frei -
8001 20 00 - Zinnlegierungen frei -
8002 00 00 Abfälle und Schrott, aus Zinn frei -
8003 00 00 Stangen (Stäbe), Profile und Draht, aus Zinn frei -
[ 8004 ]
[ 8005 ]
[ 8006 ]
8007 00 Andere Waren aus Zinn
8007 00 10 - Bleche und Bänder, mit einer Dicke von mehr als 0,2 mm frei -
8007 00 80 - andere frei -

Kapitel 81
Andere unendle Metalle; Cermets; Waren daraus

Unterpositions-Anmerkung

1. Die Begriffsbestimmungen für "Stangen (Stäbe)", "Profile", "Draht" und "Bleche, Bänder und Folien" aus Anmerkung 1 zu Kapitel 74 gelten sinngemäß auch für das Kapitel 81.

KN-Code Warenbezeichnung Vertragsmäßiger Zollsatz (%) Besondere Maßeinheit
(1) (2) (3) (4)
8101 Wolfram und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott
8101 10 00 - Pulver 5 -
- andere
8101 94 00 - - Wolfram in Rohform, einschließlich nur gesinterte Stangen (Stäbe) 5 -
8101 96 00 - - Draht 6 -
8101 97 00 - - Abfälle und Schrott frei -
8101 99 - - andere
8101 99 10 - - - Stangen (Stäbe), ausgenommen nur gesinterte, Profile, Bleche, Bänder und Folien

Hinweis: s. VO (EU) 2021/600

6 -
8101 99 90 - - - andere 7 -
8102 Molybdän und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott
8102 10 00 - Pulver 4 -
- andere
8102 94 00 - - Molybdän in Rohform, einschließlich nur gesinterte Stangen (Stäbe) 3 -
8102 95 00 - - Stangen (Stäbe), ausgenommen nur gesinterte, Profile, Bleche, Bänder und Folien 5 -
8102 96 00 - - Draht 6,1 -
8102 97 00 - - Abfälle und Schrott frei -
8102 99 00 - - andere 7 -
8103 Tantal und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott
8103 20 00 - Tantal in Rohform, einschließlich nur gesinterte Stangen (Stäbe); Pulver frei -
8103 30 00 - Abfälle und Schrott frei -
8103 90 - andere
8103 90 10 - - Stangen (Stäbe), ausgenommen nur gesinterte, Profile, Draht, Bleche, Bänder und Folien 3 -
8103 90 90 - - andere 4 -
8104 Magnesium und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott
- Magnesium in Rohform
8104 11 00 - - mit einem Magnesiumgehalt von 99,8 GHT oder mehr 5,3 -
8104 19 00 - - anderes 4 -
8104 20 00 - Abfälle und Schrott frei -
8104 30 00 - Drehspäne und Körner, nach Größe sortiert; Pulver 4 -
8104 90 00 - andere 4 -
8105 Cobaltmatte und andere Zwischenerzeugnisse der Cobaltmetallurgie; Cobalt und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott
8105 20 00 - Cobaltmatte und andere Zwischenerzeugnisse der Cobaltmetallurgie; Cobalt in Rohform; Pulver frei -
8105 30 00 - Abfälle und Schrott frei -
8105 90 00 - andere 3 -
8106 00 Bismut und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott
8106 00 10 - Bismut in Rohform; Abfälle und Schrott; Pulver frei -
8106 00 90 - andere 2 -
8107 Cadmium und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott
8107 20 00 - Cadmium in Rohform; Pulver 3 -
8107 30 00 - Abfälle und Schrott frei -
8107 90 00 - andere 4 -
8108 Titan und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott
8108 20 00 - Titan in Rohform; Pulver 5 -
8108 30 00 - Abfälle und Schrott 5 -
8108 90 - andere
8108 90 30 - - Stangen (Stäbe), Profile und Draht 7 -
8108 90 50 - - Bleche, Bänder und Folien 7 -
8108 90 60 - - Rohre 7 -
8108 90 90 - - andere

Hinweis: s. VO (EU) 2017/2243

7 -
8109 Zirconium und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott
8109 20 00 - Zirconium in Rohform; Pulver 5 -
8109 30 00 - Abfälle und Schrott frei -
8109 90 00 - andere

Hinweis: s. VO (EU) 2020/516

9 -
8110 Antimon und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott
8110 10 00 - Antimon in Rohform; Pulver 7 -
8110 20 00 - Abfälle und Schrott frei -
8110 90 00 - andere 7 -
8111 00 Mangan und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott
- Mangan in Rohform; Abfälle und Schrott; Pulver
8111 00 11 - - Mangan in Rohform; Pulver frei -
8111 00 19 - - Abfälle und Schrott frei -
8111 00 90 - andere 5 -
8112 Beryllium, Chrom, Germanium, Vanadium, Gallium, Hafnium, Indium, Niob (Columbium), Rhenium, Thallium, und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott
- Beryllium
8112 12 00 - - in Rohform; Pulver frei -
8112 13 00 - - Abfälle und Schrott frei -
8112 19 00 - - andere 3 -
- Chrom
8112 21 - - in Rohform; Pulver
8112 21 10 - - - Chromlegierungen mit einem Nickelgehalt von mehr als 10 GHT frei -
8112 21 90 - - - andere 3 -
8112 22 00 - - Abfälle und Schrott frei -
8112 29 00 - - andere 5 -
- Thallium
8112 51 00 - - in Rohform; Pulver 1,5 -
8112 52 00 - - Abfälle und Schrott frei -
8112 59 00 - - andere 3 -
- andere
8112 92 - - in Rohform; Abfälle und Schrott; Pulver
8112 92 10 - - - Hafnium 3 -
- - - Niob (Columbium), Rhenium, Gallium, Indium, Vanadium, Germanium
8112 92 21 - - - - Abfälle und Schrott frei -
- - - - andere
8112 92 31 - - - - - Niob (Columbium), Rhenium 3 -
8112 92 81 - - - - - Indium 2 -
8112 92 89 - - - - - Gallium 1,5 -
8112 92 91 - - - - - Vanadium frei -
8112 92 95 - - - - - Germanium 4,5 -
8112 99 - - andere
8112 99 20 - - - Hafnium, Germanium 7 -
8112 99 30 - - - Niob (Columbium), Rhenium 9 -
8112 99 70 - - - Gallium, Indium, Vanadium 3 -
8113 00 Cermets und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott
8113 00 20 - in Rohform 4 -
8113 00 40 - Abfälle und Schrott frei -
8113 00 90 - andere

Hinweis: s.VO (EU) 2021/910

5 -

Kapitel 82
Werkzeuge, Schneidwaren und Essbestecke, aus unedlen Metallen; Teile davon, aus unedlen Metallen

Anmerkungen

1. Außer Lötlampen, tragbaren Feldschmieden, Schleifsteine mit Gestell, Zusammenstellungen für die Hand- oder Fußpflege und Waren der Position 8209 erfasst Kapitel 82 nur Waren mit Klinge oder arbeitendem Teil:

  1. aus unedlem Metall;
  2. aus Metallcarbiden oder aus Cermets;
  3. aus Edelsteinen oder Schmucksteinen (natürlichen, synthetischen oder rekonstituierten), auf einem Träger aus unedlem Metall, Metallcarbid oder Cermet;
  4. aus Schleifstoffen auf einem Träger aus unedlem Metall, sofern es sich um Werkzeuge handelt, deren Zähne, Schneiden oder andere trennende oder schneidende Teile auch nach Aufbringen von Schleifstoffen ihre eigentliche Funktion beibehalten.

2. Teile aus unedlen Metallen von Waren des Kapitels 82 werden wie die entsprechenden Waren eingereiht, ausgenommen Werkzeughalter für Handwerkzeug der Position 8466 und besonders genannte Teile. Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit im Sinne der Anmerkung 2 zu Abschnitt XV gehören in keinem Fall zu Kapitel 82.

Köpfe, Kämme, Klingen, Messer und Schneidblätter für elektrische Rasierapparate oder elektrische Haarschneide- und -schermaschinen gehören zur Position 8510.

3. Zu Position 8215 gehören Zusammenstellungen aus einem oder mehreren Messern der Position 8211 und einer zumindest gleichen Anzahl von Waren der Position 8215.

KN-Code Warenbezeichnung Vertragsmäßiger Zollsatz (%) Besondere Maßeinheit
(1) (2) (3) (4)
8201 Spaten, Schaufeln, Spitzhacken, Hacken aller Art, Gabeln, Rechen und Schaber; Äxte, Beile, Haumesser und ähnliche Werkzeuge zum Hauen oder Spalten; Geflügelscheren, Gartenscheren, Baumscheren und ähnliche Scheren; Sensen und Sicheln, Heu- und Strohmesser, Heckenscheren, Keile und andere Handwerkzeuge für die Landwirtschaft, den Gartenbau oder die Forstwirtschaft
8201 10 00 - Spaten und Schaufeln 1,7 p/st
8201 30 00 - Spitzhacken, Hacken aller Art, Rechen und Schaber 1,7 -
8201 40 00 - Äxte, Beile, Haumesser und ähnliche Werkzeuge zum Hauen oder Spalten 1,7 -
8201 50 00 - Gartenscheren, Rosenscheren und ähnliche mit einer Hand zu betätigende Scheren (einschließlich Geflügelscheren) 1,7 p/st
8201 60 00 - Heckenscheren, Baumscheren und ähnliche mit zwei Händen zu betätigende Scheren 1,7 -
8201 90 00 - andere Handwerkzeuge für die Landwirtschaft, den Gartenbau oder die Forstwirtschaft 1,7 -
8202 Handsägen; Sägeblätter aller Art (einschließlich Frässägeblätter und nicht gezahnte Sägeblätter)
8202 10 00 - Handsägen 1,7 -
8202 20 00 - Bandsägeblätter 1,7 -
- Kreissägeblätter, einschließlich Frässägeblätter
8202 31 00 - - mit arbeitendem Teil aus Stahl 2,7 -
8202 39 00 - - andere, einschließlich Teile 2,7 -
8202 40 00 - Sägeketten 1,7 -
- andere Sägeblätter
8202 91 00 - - Langsägeblätter für die Metallbearbeitung 2,7 -
8202 99 - - andere
8202 99 20 - - - für die Metallbearbeitung 2,7 -
8202 99 80 - - - für die Bearbeitung anderer Stoffe 2,7 -
8203 Feilen, Raspeln, Kneifzangen/Beißzangen und andere Zangen (auch zum Schneiden), Pinzetten, Scheren zum Schneiden von Metallen, Rohrschneider, Bolzenschneider, Locheisen, Lochzangen, und ähnliche Handwerkzeuge
8203 10 00 - Feilen, Raspeln, und ähnliche Werkzeuge 1,7 -
8203 20 00 - Kneifzangen/Beißzangen und andere Zangen (auch zum Schneiden), Pinzetten, und ähnliche Werkzeuge 1,7 -
8203 30 00 - Scheren zum Schneiden von Metallen und ähnliche Werkzeuge 1,7 -
8203 40 00 - Rohrschneider, Bolzenschneider, Locheisen, Lochzangen, und ähnliche Werkzeuge 1,7 -
8204 Von Hand zu betätigende Schrauben- und Spannschlüssel (einschließlich Drehmomentschlüssel); auswechselbare Steckschlüsseleinsätze, auch mit Griff
- von Hand zu betätigende Schrauben- und Spannschlüssel
8204 11 00 - - mit nicht verstellbarer Spannweite 1,7 -
8204 12 00 - - mit verstellbarer Spannweite 1,7 -
8204 20 00 - auswechselbare Steckschlüsseleinsätze, auch mit Griff 1,7 -
8205 Handwerkzeuge (einschließlich Glasschneidediamanten), anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lötlampen und dergleichen; Schraubstöcke, Schraubzwingen und dergleichen, die nicht Zubehör oder Teile von Werkzeugmaschinen oder Wasserstrahlschneidemaschinen sind; Ambosse; tragbare Feldschmieden; Schleifsteine mit Gestell zum Hand- oder Fußbetrieb
8205 10 00 - Bohrwerkzeuge, Gewindeschneid- und Gewindebohrwerkzeuge 1,7 -
8205 20 00 - Hämmer und Fäustel 3,7 -
8205 30 00 - Hobel, Stechbeitel, Hohlbeitel und ähnliche schneidende Werkzeuge für die Holzbearbeitung 3,7 -
8205 40 00 - Schraubenzieher (Schraubendreher) 3,7 -
- andere Handwerkzeuge (einschließlich Glasschneidediamanten)
8205 51 00 - - Haushaltswerkzeuge 3,7 -
8205 59 - - andere
8205 59 10 - - - Werkzeuge für Maurer, Former und Gießer, Zementarbeiter, Gipser und Maler 3,7 -
8205 59 80 - - - andere 2,7 -
8205 60 00 - Lötlampen und dergleichen 2,7 -
8205 70 00 - Schraubstöcke, Schraubzwingen und dergleichen 3,7 -
8205 90 - andere, einschließlich Zusammenstellungen von Waren aus zwei oder mehr der Unterpositionen dieser Position
8205 90 10 - - Ambosse; tragbare Feldschmieden; Schleifsteine mit Gestell zum Hand- oder Fußbetrieb 2,7 -
8205 90 90 - - Zusammenstellungen von Waren aus zwei oder mehr der Unterpositionen dieser Position 3,7 -
8206 00 00 Zusammenstellungen von Werkzeugen aus zwei oder mehr der Positionen 8202 bis 8205, in Aufmachungen für den Einzelverkauf 3,7 -
8207 Auswechselbare Werkzeuge zur Verwendung in mechanischen oder nicht mechanischen Handwerkzeugen oder in Werkzeugmaschinen (z.B. zum Pressen, Prägen, Tiefziehen, Gesenkschmieden, Stanzen, Lochen, zum Herstellen von Innen- und Außengewinden, Bohren, Reiben, Räumen, Fräsen, Drehen, Schrauben), einschließlich Ziehwerkzeuge und Pressmatrizen zum Ziehen oder Strang- und Fließpressen von Metallen, und Erd-, Gesteins- oder Tiefbohrwerkzeuge
- Erd-, Gesteins- oder Tiefbohrwerkzeuge
8207 13 00 - - mit arbeitendem Teil aus Cermets 2,7 -
8207 19 - - andere, einschließlich Teile
8207 19 10 - - - mit arbeitendem Teil aus Diamant oder agglomeriertem Diamant 2,7 -
8207 19 90 - - - andere 2,7 -
8207 20 - Ziehwerkzeuge und Pressmatrizen zum Ziehen oder Strang- und Fließpressen von Metallen
8207 20 10 - - mit arbeitendem Teil aus Diamant oder agglomeriertem Diamant 2,7 -
8207 20 90 - - mit arbeitendem Teil aus anderen Stoffen 2,7 -
8207 30 - Press-, Präge-, Tiefzieh-, Gesenkschmiede-, Stanz- oder Lochwerkzeuge
8207 30 10 - - für die Metallbearbeitung 2,7 -
8207 30 90 - - andere 2,7 -
8207 40 - Werkzeuge zum Herstellen von Innen- und Außengewinden
- - für die Metallbearbeitung
8207 40 10 - - - Werkzeuge zum Herstellen von Innengewinden 2,7 -
8207 40 30 - - - Werkzeuge zum Herstellen von Außengewinden 2,7 -
8207 40 90 - - andere 2,7 -
8207 50 - Bohrwerkzeuge
8207 50 10 - - mit arbeitendem Teil aus Diamant oder agglomeriertem Diamant 2,7 -
- - mit arbeitendem Teil aus anderen Stoffen
8207 50 30 - - - Mauerbohrer 2,7 -
- - - andere
- - - - für die Metallbearbeitung, mit arbeitendem Teil
8207 50 50 - - - - - aus Cermets 2,7 -
8207 50 60 - - - - - aus Schnellarbeitsstahl 2,7 -
8207 50 70 - - - - - aus anderen Stoffen 2,7 -
8207 50 90 - - - - andere 2,7 -
8207 60 - Reibahlen, Ausbohr- und Räumwerkzeuge
8207 60 10 - - mit arbeitendem Teil aus Diamant oder agglomeriertem Diamant 2,7 -
- - mit arbeitendem Teil aus anderen Stoffen
- - - Reibahlen und Ausbohrwerkzeuge
8207 60 30 - - - - für die Metallbearbeitung 2,7 -
8207 60 50 - - - - andere 2,7 -
- - - Räumwerkzeuge
8207 60 70 - - - - für die Metallbearbeitung 2,7 -
8207 60 90 - - - - andere 2,7 -
8207 70 - Fräswerkzeuge
- - für die Metallbearbeitung, mit arbeitendem Teil
8207 70 10 - - - aus Cermets 2,7 -
- - - aus anderen Stoffen
8207 70 31 - - - - Schaftfräser 2,7 -
8207 70 37 - - - - andere 2,7 -
8207 70 90 - - andere 2,7 -
8207 80 - Drehwerkzeuge
- - für die Metallbearbeitung, mit arbeitendem Teil
8207 80 11 - - - aus Cermets 2,7 -
8207 80 19 - - - aus anderen Stoffen 2,7 -
8207 80 90 - - andere 2,7 -
8207 90 - andere auswechselbare Werkzeuge
8207 90 10 - - mit arbeitendem Teil aus Diamant oder agglomeriertem Diamant 2,7 -
- - mit arbeitendem Teil aus anderen Stoffen
8207 90 30 - - - Schraubendrehereinsätze 2,7 -
8207 90 50 - - - Verzahnwerkzeuge 2,7 -
- - - andere, mit arbeitendem Teil
- - - - aus Cermets
8207 90 71 - - - - - für die Metallbearbeitung 2,7 -
8207 90 78 - - - - - andere 2,7 -
- - - - aus anderen Stoffen
8207 90 91 - - - - - für die Metallbearbeitung 2,7 -
8207 90 99 - - - - - andere 2,7 -
8208 Messer und Schneidklingen, für Maschinen oder mechanische Geräte
8208 10 00 - für die Metallbearbeitung 1,7 -
8208 20 00 - für die Holzbearbeitung 1,7 -
8208 30 00 - für Küchenmaschinen oder Maschinen für die Nahrungsmittelindustrie 1,7 -
8208 40 00 - für Maschinen für die Landwirtschaft, den Gartenbau oder die Forstwirtschaft 1,7 -
8208 90 00 - andere 1,7 -
8209 00 Plättchen, Stäbchen, Spitzen und ähnliche Formstücke für Werkzeuge, nicht gefasst, aus Cermets
8209 00 20 - Wendeschneidplatten 2,7 -
8209 00 80 - andere 2,7 -
8210 00 00 Von Hand zu betätigende mechanische Geräte, mit einem Gewicht von 10 kg oder weniger, zum Vorbereiten, Zubereiten oder Anrichten von Speisen oder Getränken 2,7 -
8211 Messer (ausgenommen Messer der Position 8208) mit schneidender Klinge, auch gezahnt (einschließlich Klappmesser für den Gartenbau), und Klingen dafür
8211 10 00 - Zusammenstellungen 8,5 -
- andere
8211 91 00 - - Tischmesser mit feststehender Klinge 8,5 -
8211 92 00 - - andere Messer mit feststehender Klinge 8,5 -
8211 93 00 - - Messer mit nicht feststehender Klinge, einschließlich Klappmesser für den Gartenbau 8,5 -
8211 94 00 - - Klingen 6,7 -
8211 95 00 - - Griffe aus unedlen Metallen 2,7 -
8212 Rasiermesser, Rasierapparate und Rasierklingen (einschließlich Rasierklingenrohlinge im Band)
8212 10 - Rasiermesser und Rasierapparate
8212 10 10 - - Rasierapparate mit nicht auswechselbaren Klingen 2,7 p/st
8212 10 90 - - andere 2,7 p/st
8212 20 00 - Rasierklingen, einschließlich Rasierklingenrohlinge im Band 2,7 1.000 p/st
8212 90 00 - andere Teile 2,7 -
8213 00 00 Scheren und Scherenblätter 4,2 -
8214 Andere Schneidwaren (z.B. Haarschneide- und -scherapparate, Spaltmesser, Hackmesser, Wiegemesser für Metzger/Fleischhauer oder für den Küchengebrauch, Papiermesser); Instrumente und Zusammenstellungen, für die Maniküre oder Pediküre (einschließlich Nagelfeilen)
8214 10 00 - Papiermesser, Brieföffner, Radiermesser, Bleistiftspitzer, und Klingen dafür 2,7 -
8214 20 00 - Instrumente und Zusammenstellungen, für die Maniküre oder Pediküre (einschließlich Nagelfeilen) 2,7 -
8214 90 00 - andere 2,7 -
8215 Löffel, Gabeln, Schöpflöffel, Schaumlöffel, Tortenheber, Fischmesser, Buttermesser, Zuckerzangen und ähnliche Waren
8215 10 - Zusammenstellungen, die mindestens einen versilberten, vergoldeten oder platinierten Bestandteil enthalten
8215 10 20 - - nur versilberte, vergoldete oder platinierte Bestandteile enthaltend 4,7 -
- - andere
8215 10 30 - - - aus nicht rostendem Stahl 8,5 -
8215 10 80 - - - andere 4,7 -
8215 20 - andere Zusammenstellungen
8215 20 10 - - aus nicht rostendem Stahl 8,5 -
8215 20 90 - - andere 4,7 -
- andere
8215 91 00 - - versilbert, vergoldet oder platiniert 4,7 -
8215 99 - - andere
8215 99 10 - - - aus nicht rostendem Stahl 8,5 -
8215 99 90 - - - andere 4,7 -

Kapitel 83
Verschiedene Waren aus unedlen Metallen

Anmerkungen

1. Teile aus unedlen Metallen von Waren des Kapitels 83 werden wie die entsprechenden Waren eingereiht. Jedoch gelten Waren aus Eisen oder Stahl der Position 7312, 7315, 7317, 7318 oder 7320 sowie die gleichen Waren aus anderen unedlen Metallen ( Kapitel 74 bis 76 und 78 bis 81) nicht als Teile von Waren des Kapitels 83.

2. Als "Laufrädchen oder -rollen" im Sinne der Position 8302 gelten solche mit einem Durchmesser (auch mit aufgebrachter Lauffläche) von 75 mm oder weniger oder solche mit einem Durchmesser (auch mit aufgebrachter Lauffläche) von mehr als 75 mm und einer Radbreite oder einer Breite der aufgebrachten Lauffläche von weniger als 30 mm.

KN-Code Warenbezeichnung Vertragsmäßiger Zollsatz (%) Besondere Maßeinheit
(1) (2) (3) (4)
8301 Vorhängeschlösser, Schlösser und Sicherheitsriegel (zum Schließen mit Schlüssel, als Kombinationsschlösser oder als elektrische Schlösser), aus unedlen Metallen; Verschlüsse und Verschlussbügel, mit Schloss, aus unedlen Metallen; Schlüssel für diese Waren, aus unedlen Metallen
8301 10 00 - Vorhängeschlösser 2,7 -
8301 20 00 - Schlösser von der für Kraftfahrzeuge verwendeten Art 2,7 -
8301 30 00 - Schlösser von der für Möbel verwendeten Art 2,7 -
8301 40 - andere Schlösser; Sicherheitsriegel
- - Schlösser von der für Gebäudetüren verwendeten Art
8301 40 11 - - - Zylinderschlösser 2,7 -
8301 40 19 - - - andere 2,7 -
8301 40 90 - - andere Schlösser; Sicherheitsriegel 2,7 -
8301 50 00 - Verschlüsse und Verschlussbügel, mit Schloss 2,7 -
8301 60 00 - Teile 2,7 -
8301 70 00 - Schlüssel, gesondert gestellt 2,7 -
8302 Beschläge und ähnliche Waren, aus unedlen Metallen, für Möbel, Türen, Treppen, Fenster, Fensterläden, Karosserien, Sattlerwaren, Koffer, Reisekisten oder andere derartige Waren; Kleiderhaken, Huthalter, Konsolen, Stützen und ähnliche Waren, aus unedlen Metallen; Laufrädchen oder -rollen mit Befestigungsvorrichtung aus unedlen Metallen; automatische Türschließer aus unedlen Metallen
8302 10 00 - Scharniere 2,7 -
8302 20 00 - Laufrädchen oder -rollen 2,7 -
8302 30 00 - andere Beschläge und ähnliche Waren, für Kraftfahrzeuge 2,7 -
- andere Beschläge und andere ähnliche Waren
8302 41 - - Baubeschläge
8302 41 10 - - - für Türen 2,7 -
8302 41 50 - - - für Fenster und Fenstertüren 2,7 -
8302 41 90 - - - andere

Hinweis: s. VO (EU) 2017/1472

2,7 -
8302 42 00 - - andere, für Möbel

Hinweis: s. VO (EU) 2019/643

2,7 -
8302 49 00 - - andere 2,7 -
8302 50 00 - Kleiderhaken, Huthalter, Konsolen, Stützen und ähnliche Waren 2,7 -
8302 60 00 - automatische Türschließer 2,7 -
8303 00 Panzerschränke, Türen und Fächer für Stahlkammern, Sicherheitskassetten und ähnliche Waren, aus unedlen Metallen
8303 00 40 - Panzerschränke, Türen und Fächer für Stahlkammern 2,7 -
8303 00 90 - Sicherheitskassetten und ähnliche Waren 2,7 -
8304 00 00 Sortierkästen, Ablegekästen, Karteikästen, Manuskriptständer, Federschalen, Stempelhalter und ähnliche Ausstattungsgegenstände für Büros, aus unedlen Metallen, ausgenommen Büromöbel der Position 9403 2,7 -
8305 Mechaniken für Schnellhefter oder Aktenordner, Briefklammern, Heftecken, Aktenklammern, Karteireiter und ähnliches Büromaterial, aus unedlen Metallen; Heftklammern, zusammenhängend in Streifen (z.B. zur Verwendung im Büro, beim Dekorieren oder Verpacken), aus unedlen Metallen
8305 10 00 - Mechaniken für Schnellhefter oder Aktenordner 2,7 -
8305 20 00 - Heftklammern, zusammenhängend in Streifen 2,7 -
8305 90 00 - andere, einschließlich Teile 2,7 -
8306 Glocken, Klingeln, Gongs und ähnliche Waren, nicht elektrisch, aus unedlen Metallen; Statuetten und andere Ziergegenstände, aus unedlen Metallen; Rahmen für Fotografien, Bilder oder dergleichen, aus unedlen Metallen; Spiegel aus unedlen Metallen
8306 10 00 - Glocken, Klingeln, Gongs und ähnliche Waren frei -
- Statuetten und andere Ziergegenstände
8306 21 00 - - versilbert, vergoldet oder platiniert frei -
8306 29 00 - - andere frei -
8306 30 00 - Rahmen für Fotografien, Bilder oder dergleichen; Spiegel 2,7 -
8307 Schläuche aus unedlen Metallen, auch mit Verschlussstücken oder Verbindungsstücken
8307 10 00 - aus Eisen oder Stahl 2,7 -
8307 90 00 - aus anderen unedlen Metallen 2,7 -
8308 Verschlüsse, Verschlussbügel, Schnallen, Spangen, Klammern, Haken, Ösen und ähnliche Waren, aus unedlen Metallen, für Kleidung oder Bekleidungszubehör, Schuhe, Schmuck, Armbanduhren, Bücher, Planen, Lederwaren, Reiseartikel, Sattlerwaren oder andere konfektionierte Waren; Hohlniete und Zweispitzniete, aus unedlen Metallen; Perlen und zugeschnittener Flitter, aus unedlen Metallen
8308 10 00 - Klammern, Haken und Ösen 2,7 -
8308 20 00 - Hohlniete oder Zweispitzniete 2,7 -
8308 90 00 - andere, einschließlich Teile

Hinweis: s. VO (EU) 2017/636

2,7 -
8309 Stopfen (einschließlich Kronenverschlüsse, Stopfen mit Schraubgewinde und Gießpfropfen), Deckel, Flaschenkapseln, Spunde mit Schraubgewinde, Spundbleche, Plomben und anderes Verpackungszubehör, aus unedlen Metallen
8309 10 00 - Kronenverschlüsse 2,7 -
8309 90 - andere
8309 90 10 - - Verschluss- oder Flaschenkapseln, aus Blei; Verschluss- oder Flaschenkapseln, aus Aluminium, mit einem Durchmesser von mehr als 21 mm 3,7 -
8309 90 90 - - andere 2,7 -
8310 00 00 Aushängeschilder, Hinweisschilder, Namensschilder und ähnliche Schilder, Zahlen, Buchstaben und andere Zeichen, aus unedlen Metallen, ausgenommen Schilder und Zeichen der Position 9405 2,7 -
8311 Drähte, Stäbe, Rohre, Platten, Elektroden und ähnliche Waren, aus unedlen Metallen oder aus Metallcarbiden, mit Dekapier- oder Flussmitteln umhüllt oder gefüllt, zum Schweißen oder Löten oder zum Auftragen von Metall oder von Metallcarbiden; Drähte und Stäbe, aus agglomeriertem Pulver von unedlen Metallen, zum Metallisieren im Aufspritzverfahren
8311 10 00 - umhüllte Elektroden aus unedlen Metallen, für das Lichtbogenschweißen 2,7 -
8311 20 00 - gefüllte Drähte aus unedlen Metallen, für das Lichtbogenschweißen 2,7 -
8311 30 00 - umhüllte Stäbe und gefüllte Drähte, aus unedlen Metallen, für das Löten oder das Autogenschweißen 2,7 -
8311 90 00 - andere 2,7 -


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