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Multilaterale Sondervereinbarung RID 7/2021 nach Abschnitt 1.5.1 RID über umweltgefährdende Stoffe der UN-Nummer 3082 und die Vorschrift für die Leistungsprüfung der Verpackung
Vom 9. September 2021
(Quelle: http://otif.org/de)
gültig bis 30.06.2025 | ||
Signatarstaaten | Datum der Unterzeichnung | Datum des Widerrufs |
Norwegen | 09.09.2021 | 18.10.2021 |
Slowakei | 06.10.2021 |
(1) Diese Vereinbarung gilt nur für Klebstoffe, Druckfarben und Druckfarbzubehörstoffe, Farben und Farbzubehörstoffe sowie Harzlösungen, die infolge der Verordnung (EU) 2020/1182 (15. ATP) nunmehr als umweltgefährdend eingestuft sind und daher der UN-Nummer 3082 Umweltgefährdender Stoff, flüssig, n.a.g., VG III zugeordnet werden müssen und vor Inkrafttreten dieser Änderung1 nicht als gefährliche Güter irgendeiner Klasse eingestuft waren.
(2) Ungeachtet der Vorschriften des RID dürfen gefährliche Güter im Sinne des Absatzes (1), die der UN-Nummer 3082 Umweltgefährdender Stoff, flüssig, n.a.g., VG III zugeordnet sind, die einzeln oder in Kombination mindestens 0,025 % der folgenden Stoffe enthalten: 4,5-Dichlor-2-octyl-2H-isothiazol-3-on (DCOIT), Octhilinon (OIT) und Zinkpyrithion (ZnPT), in Metall- oder Kunststoffverpackungen befördert werden, welche die Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.1.3 und die Leistungsprüfungen des Kapitels 6.1 RID nicht erfüllen müssen, sofern die Mengen je Verpackung 30 Liter nicht überschreiten.
(3) Die in Absatz (2) genannten gefährlichen Güter müssen befördert werden:
(4) Alle übrigen zutreffenden Vorschriften des RID müssen erfüllt werden.
(5) Diese Vereinbarung gilt bis zum 30. Juni 2025
(Stand: 12.11.2021)
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