umwelt-online:ADR/RID 2017 Teil 6 Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen, IBC, Großverpackungen und Tanks (13)
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Kapitel 6.5[ 18] Bekanntmachung
Bau- und Prüfvorschriften für Großpackmittel (IBC)
6.5.1 Allgemeine Vorschriften
6.5.1.1 Anwendungsbereich
6.5.1.1.1 Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für Großpackmittel (IBC), deren Verwendung zur Beförderung bestimmter gefährlicher Stoffe nach den in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 8 angegebenen Verpackungsanweisungen ausdrücklich zugelassen ist. Ortsbewegliche Tanks oder Tankcontainer, die den Vorschriften des Kapitels 6.7 bzw. 6.8 entsprechen, gelten nicht als Großpackmittel (IBC). Großpackmittel (IBC), die den Vorschriften dieses Kapitels entsprechen, gelten nicht als Container in Sinne des ADR/RID. Im folgenden Text wird für die Benennung der Großpackmittel ausschließlich die Abkürzung IBC (Intermediate Bulk Container) verwendet.
6.5.1.1.2 Die zuständige Behörde darf ausnahmsweise die Zulassung von IBC und ihren Bedienungsausrüstungen in Betracht ziehen, die den hier aufgestellten Vorschriften zwar nicht genau entsprechen, aber annehmbare Varianten darstellen. Um dem Fortschritt von Wissenschaft und Technik Rechnung zu tragen, darf die zuständige Behörde außerdem die Verwendung anderer Lösungen in Betracht ziehen, die hinsichtlich der Verträglichkeit mit den Eigenschaften der beförderten Stoffe mindestens eine gleichwertige Sicherheit und eine gleiche Widerstandsfähigkeit gegen Stoß, Belastung und Feuer bieten.
6.5.1.1.3 Der Bau, die Ausrüstungen, die Prüfungen, die Kennzeichnung und der Betrieb der IBC unterliegen der Genehmigung durch die zuständige Behörde des Landes, in dem die IBC zugelassen werden.
Bem. Stellen, die nach der Inbetriebnahme des IBC Prüfungen in anderen Ländern durchführen, müssen nicht von der zuständigen Behörde des Landes genehmigt sein, in dem der IBC zugelassen wurde, die Prüfungen müssen jedoch nach den in der Zulassung des IBC festgelegten Regeln durchgeführt werden.
6.5.1.1.4 Hersteller und nachfolgende Verteiler von IBC müssen Informationen über die zu befolgenden Verfahren sowie eine Beschreibung der Arten und Abmessungen der Verschlüsse (einschließlich der erforderlichen Dichtungen) und aller anderen Bestandteile liefern, die notwendig sind, um sicherzustellen, dass die versandfertigen IBC in der Lage sind, die anwendbaren Qualitätsprüfungen dieses Kapitels zu erfüllen.
6.5.1.2 (bleibt offen)
6.5.1.3 (bleibt offen)
6.5.1.4 Codierungssystem für die Kennzeichnung von IBC
6.5.1.4.1 Der Code besteht aus zwei arabischen Ziffern, wie unter a) beschrieben, gefolgt von einem oder mehreren Großbuchstaben, die den Werkstoffen gemäß b) entsprechen, und, sofern dies in einem besonderen Abschnitt vorgesehen ist, gefolgt von einer arabischen Ziffer, die eine IBC-Variante bezeichnet.
Art | für feste Stoffe bei Füllung oder Entleerung | für flüssige Stoff |
|
durch Schwerkraft | unter Druck von mehr als 10 kPa (0,1 bar) | ||
starr | 11 | 21 | 31 |
flexibel | 13 | - | - |
A. | Stahl (alle Arten und Oberflächenbehandlungen) |
B. | Aluminium |
C. | Naturholz |
D. | Sperrholz |
F. | Holzfaserwerkstoff |
G. | Pappe |
H. | Kunststoff |
L. | Textilgewebe |
M. | Papier, mehrlagig |
N. | Metall (außer Stahl und Aluminium) |
6.5.1.4.2 Für Kombinations-IBC sind an der zweiten Stelle des Codes zwei Großbuchstaben (lateinische Buchstaben) zu verwenden, wobei der erste Buchstabe den Werkstoff des Innenbehälters des IBC und der zweite den der Außenverpackung des IBC bezeichnet.
6.5.1.4.3 Die nachstehenden Codes sind den folgenden IBC-Arten zugeordnet
Werkstoff | Variante | Code | Unterabschnitt |
metallen | 6.5.5.1 | ||
A. Stahl | für feste Stoffe bei Befüllung oder Entleerung durch Schwerkraft | 11A | |
für feste Stoffe bei Befüllung oder Entleerung unter Druck | 21A | ||
für flüssige Stoffe | 31A | ||
B. Aluminium | für feste Stoffe bei Befüllung oder Entleerung durch Schwerkraft | 11B | |
für feste Stoffe bei Befüllung oder Entleerung unter Druck | 21B | ||
für flüssige Stoffe | 31B | ||
N. anderes Metall | für feste Stoffe bei Befüllung oder Entleerung durch Schwerkraft | 11N | |
für feste Stoffe bei Befüllung oder Entleerung unter Druck | 21N | ||
für flüssige Stoffe | 31N | ||
flexibel | 6.5.5.2 | ||
H. Kunststoff |
(Stand: 14.01.2021)
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