umwelt-online: ADR/RID Teil 6 Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen, IBC, Großverpackungen und Tanks (25)

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6.8.3 Sondervorschriften für die Klasse 2

6.8.3.1 Bau von Tankkörpern

6.8.3.1.1 Tankkörper für verdichtete, verflüssigte oder gelöste Gase müssen aus Stahl hergestellt sein.

Bei nahtlosen Tankkörpern darf in Abweichung von Absatz 6.8.2.1.12 die Mindestbruchdehnung 14 % betragen und die Spannung σ darf die nachstehend im Verhältnis zum Werkstoff festgesetzten Grenzen nicht überschreiten:

  1. Wenn das Verhältnis Re/Rm (garantierte Mindestwerte nach der Wärmebehandlung) größer als 0,66 und höchstens 0,85 ist: σ ≤ 0,75 Re.
  2. Wenn das Verhältnis Re/Rm (garantierte Mindestwerte nach der Wärmebehandlung) größer als 0,85 ist: σ ≤ 0,5 Rm.

6.8.3.1.2 Die Vorschriften des Abschnitts 6.8.5 gelten für die Werkstoffe und den Bau geschweißter Tankkörper.

6.8.3.1.3

[festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks und Batterie-Fahrzeuge]
{Kesselwagen, abnehmbare Tanks und Batteriewagen}
Tankcontainer, Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehälter) und MEGC
{Bei Tankkörpern mit Doppelmantel darf abweichend von Absatz 6.8.2.1.18 die Mindestwanddicke des inneren Tankkörpers 3 mm betragen, wenn kaltzäher Werkstoff mit einer Mindestbruchfestigkeit von Rm = 490 N/mm2 und einer Mindestbruchdehnung von a = 30 % verwendet wird.

Bei Verwendung anderer Werkstoffe ist eine gleichwertige Mindestwanddicke einzuhalten, die sich nach der Formel in der Fußnote

6 zu Absatz 6.8.2.1.18 errechnet, wobei für Rm0 = 490 N/mm2 und für A0 = 30 % zu setzen ist.

Der Außenmantel muss in diesem Fall eine Mindestwanddicke von 6 mm, bezogen auf Baustahl, haben. Bei Verwendung anderer Werkstoffe ist eine gleichwertige Mindestwanddicke einzuhalten, die sich nach der Formel in Absatz 6.8.2.1.18 errechnet.}

(bleibt offen)

Bau von[Batterie-Fahrzeugen]{Batteriewagen} und MEGC

6.8.3.1.4 Flaschen, Großflaschen, Druckfässer und Flaschenbündel, die Elemente eines[Batterie-Fahrzeugs]{Batteriewagens} oder MEGC sind, müssen gemäß Kapitel 6.2 gebaut sein.

Bem.

  1. Flaschenbündel, die nicht Elemente eines[Batterie-Fahrzeugs]{Batteriewagens} oder MEGC sind, unterliegen den Vorschriften des Kapitels 6.2
  2. Tanks, die Elemente eines[Batterie-Fahrzeugs]{Batteriewagens} oder MEGC sind, müssen gemäß Unterabschnitt 6.8.2.1 und 6.8.3.1 gebaut sein.
  3. [Aufsetztanks]{Abnehmbare Tanks} [ 16] /{ 18} gelten nicht als Elemente eines[Batterie-Fahrzeugs]{Batteriewagens} oder MEGC.

6.8.3.1.5

Die Elemente

[festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks und Batterie-Fahrzeuge]
{Kesselwagen, abnehmbare Tanks und Batteriewagen}
Tankcontainer, Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehälter) und MEGC
von[Batterie-Fahrzeugen]{Batteriewagen} und ihre Befestigungseinrichtungen von MEGC und ihre Befestigungseinrichtungen sowie der Rahmen von MEGC

müssen unter der höchstzulässigen Masse der Füllung die in Absatz 6.8.2.1.2 definierten Kräfte aufnehmen können. Unter Wirkung jeder dieser Kräfte darf die Spannung an dem am stärksten beanspruchten Punkt des Elements und seiner Befestigungseinrichtungen für Flaschen, Großflaschen, Druckfässer und Flaschenbündel den in Unterabschnitt 6.2.5.3 definierten Wert und für Tanks den in Absatz 6.8.2.1.16 definierten Wert σ nicht überschreiten.

[festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks und Batterie-Fahrzeuge]
{Kesselwagen, abnehmbare Tanks und Batteriewagen}
Tankcontainer, Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehälter) und MEGC
{ Sonstige Vorschriften für den Bau von Kesselwagen und Batteriewagen}

6.8.3.1.6

[festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks und Batterie-Fahrzeuge]
{Kesselwagen, abnehmbare Tanks und Batteriewagen}

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