Regelwerk, Gefahrgut/Transport
Artikel 1 Begriffsbestimmungen
Artikel 2 Schifffahrtszeichen
Artikel 3 Sichtzeichen und Schallsignale
Artikel 4 Allgemeines
Artikel 5 Sichtzeichen der Fahrzeuge
Artikel 6 Sichtzeichen kleiner Fahrzeuge
Artikel 7 Maschinenfahrzeuge mit Schlepperhilfe
Artikel 8 Fahrzeuge, die bestimmte gefährliche Güter befördern
Artikel 9 Manövrierbehinderte Fahrzeuge, die im Fahrwasser baggern oder Unterwasserarbeiten ausführen
Artikel 10 Fahrzeuge, schwimmende Anlagen sowie schwer erkennbare Fahrzeuge und Gegenstände, die festgemacht sind
Artikel 11 Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes
Artikel 12 Achtungssignale
Artikel 13 Gefahr- und Warnsignale
Artikel 14 Grundsätze
Artikel 14a Sicherheitszonen
Artikel 15 Rechtsfahrgebot, Ausnahmen
Artikel 16 Überholen
Artikel 17 Begegnen
Artikel 18 Vorfahrt der Schifffahrt im Fahrwasser
Artikel 19 Fahrgeschwindigkeit
Artikel 20 Schleppen und Schieben
Artikel 21 Fahrbeschränkungen und Fahrverbote
Artikel 21a Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge
Artikel 22 Wasserskilaufen, Wassermotorradfahren und Segelsurfen
Artikel 23 Ankern
Artikel 24 Anlegen und Festmachen
Artikel 25 Umschlag
Artikel 26 Ankern, Anlegen, Festmachen und Vorbeifahren von und an Fahrzeugen, die bestimmte gefährliche Güter befördern
Artikel 27 Verhalten bei Schiffsunfällen und bei Verlust von Gegenständen
Artikel 28 Schifffahrtspolizeiliche Genehmigungen
Artikel 29 Schifffahrtspolizeiliche Meldungen
Artikel 30 Befreiung für Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes
Anhang 1
Schifffahrtszeichen und Sichtzeichen der Fahrzeuge
Abschnitt I
Schifffahrtszeichen
C - Warnzeichen und Hinweiszeichen
E - Bezeichnung des Fahrwassers
Abschnitt II
Sichtzeichen der Fahrzeuge
Anlage B
Vorschriften, Verkehrsregeln und Maßnahmen gemäß Artikel 2 des Abkommens
1. Kleine Tanker bis zu 1.000 BRT
2. Tanker ab 1.000 BRT und bis zu 30.000 m³ Ladevermögen
3. Tanker mit einem Ladevermögen über 30.000 m³