Regelwerk, Gefahrgut/Transport

EmsSchO
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Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 Begriffsbestimmungen

Artikel 2 Schifffahrtszeichen

Artikel 3 Sichtzeichen und Schallsignale

Sichtzeichen der Fahrzeuge

Artikel 4 Allgemeines

Artikel 5 Sichtzeichen der Fahrzeuge

Artikel 6 Sichtzeichen kleiner Fahrzeuge

Artikel 7 Maschinenfahrzeuge mit Schlepperhilfe

Artikel 8 Fahrzeuge, die bestimmte gefährliche Güter befördern

Artikel 9 Manövrierbehinderte Fahrzeuge, die im Fahrwasser baggern oder Unterwasserarbeiten ausführen

Artikel 10 Fahrzeuge, schwimmende Anlagen sowie schwer erkennbare Fahrzeuge und Gegenstände, die festgemacht sind

Artikel 11 Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes

Schallsignale der Fahrzeuge

Artikel 12 Achtungssignale

Artikel 13 Gefahr- und Warnsignale

Fahrregeln

Artikel 14 Grundsätze

Artikel 14a Sicherheitszonen

Artikel 15 Rechtsfahrgebot, Ausnahmen

Artikel 16 Überholen

Artikel 17 Begegnen

Artikel 18 Vorfahrt der Schifffahrt im Fahrwasser

Artikel 19 Fahrgeschwindigkeit

Artikel 20 Schleppen und Schieben

Artikel 21 Fahrbeschränkungen und Fahrverbote

Artikel 21a Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge

Artikel 22 Wasserskilaufen, Wassermotorradfahren und Segelsurfen

Regeln für das Stillliegen

Artikel 23 Ankern

Artikel 24 Anlegen und Festmachen

Artikel 25 Umschlag

Artikel 26 Ankern, Anlegen, Festmachen und Vorbeifahren von und an Fahrzeugen, die bestimmte gefährliche Güter befördern

Sonstige Vorschriften

Artikel 27 Verhalten bei Schiffsunfällen und bei Verlust von Gegenständen

Artikel 28 Schifffahrtspolizeiliche Genehmigungen

Artikel 29 Schifffahrtspolizeiliche Meldungen

Artikel 30 Befreiung für Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes

Anhang 1
Schifffahrtszeichen und Sichtzeichen der Fahrzeuge

Abschnitt I
Schifffahrtszeichen

a - Verbotszeichen

B - Gebotszeichen

C - Warnzeichen und Hinweiszeichen

D - Zusatzzeichen

E - Bezeichnung des Fahrwassers

Abschnitt II
Sichtzeichen der Fahrzeuge

Anlage B
Vorschriften, Verkehrsregeln und Maßnahmen gemäß Artikel 2 des Abkommens

1. Kleine Tanker bis zu 1.000 BRT

2. Tanker ab 1.000 BRT und bis zu 30.000 m³ Ladevermögen

3. Tanker mit einem Ladevermögen über 30.000 m³

4.