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Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Bestimmungen zur Berücksichtigung von aerodynamisch gesteuerten Ultraleichthubschraubern
Vom 12. Dezember 2016
(BGBl. I Nr. 60 vom 16.12.2016 S. 2864)
Es verordnen auf Grund
Artikel 1
Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Die Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juli 2008 (BGBl. I S. 1229), die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1843) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 14 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Ultraleichtflugzeuge" die Wörter "und Ultraleichthubschrauber" eingefügt.
2. In der Anlage 1 werden in Abschnitt II Nummer 3 Absatz 3 nach dem Wort "Tragfläche" die Wörter "oder im Fall von Ultraleichthubschraubern an beiden Seiten des Rumpfes" eingefügt.
Artikel 2
Änderung der Verordnung über Luftfahrtpersonal
Die Verordnung über Luftfahrtpersonal in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Februar 1984 (BGBl. I S. 265), die zuletzt durch Artikel 3a des Gesetzes vom 28. Juni 2016 (BGBl. I S. 1548) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 42 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Wörter "vorbehaltlich der Absätze 3 und 4" durch die Wörter "vorbehaltlich der folgenden Absätze" ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Die bisherige Nummer 1 Buchstabe a wird die Nummer 1.
bb) Die bisherige Nummer 1 Buchstabe b wird die Nummer 2.
cc) Die bisherige Nummer 2 wird die Nummer 3.
c) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt:
"(5a) Die Ausbildung von Führern für Ultraleichthubschrauber nach § 1 Absatz 1 Nummer 7 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung umfasst
2. In § 43 Absatz 2 Nummer 3 wird die Angabe " § 42 Abs. 4 und 5" durch die Wörter " § 42 Absatz 4 bis 5a" ersetzt.
3. § 45 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern "Die Rechte aus einem Luftfahrerschein mit der eingetragenen Luftsportgeräteart" die Wörter "aerodynamisch gesteuerte Ultraleichtflugzeuge" eingefügt.
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
"(2a) Die Rechte aus einem Luftfahrerschein mit der eingetragenen Luftsportgeräteart Ultraleichthubschrauber dürfen nur ausgeübt werden, wenn der Inhaber mindestens sechs Flugstunden auf Ultraleichthubschraubern innerhalb der letzten zwölf Monate durchgeführt hat. In den sechs Stunden müssen mindestens sechs Starts und sechs Landungen sowie ein Übungsflug von mindestens einer Stunde Flugzeit in Begleitung eines Fluglehrers auf einem Ultraleichthubschrauber enthalten sein."
c) Nach Absatz 3 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Die Voraussetzungen nach Absatz 2a können durch eine Befähigungsüberprüfung mit einem dazu anerkannten Prüfer auf einem Ultraleichthubschrauber ersetzt werden."
4. § 95a Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:
"3. für die praktische Ausbildung von Führern von Ultraleichthubschraubern eine Gesamtflugzeit von 150 Flugstunden als verantwortlicher Führer von Ultraleichthubschraubern oder Hubschraubern,".
b) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.
(Stand: 29.08.2018)
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