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LuftPersV - Verordnung über Luftfahrtpersonal
Vom 13. Februar 1984
(BGBl. I 1984 S. 265; 30.11.1988 S. 2193; 23.11.1992 S. 1965; 26.02.1993 S. 1278; 26.05.1993 S. 750; 03.08.1998 S. 2010; 25.08.1998 S. 2432; 23.12.1998 S. 4058; 29.10.2001 S. 2785; 10.02.2003 S. 182; 17.11.2006 S. 2644; 13.06.2007 S. 1048 07; 12.09.2008 S. 1834 08; 28.01.2009 S. 133 09; 02.10.2009 S. 3536 09a; 15.02.2013 S.293 13; 17.12.2014 S. 2237 14 / 14a; 28.06.2016 S. 1548 16; 12.12.2016 S. 2864 16a; 22.04.2020 S. 840 20; 09.03.2021 S. 338 21; 04.05.2021 S. 882 21a; 10.08.2021 S. 3436 21b; 07.12.2021 S. 5190 21c)
Gl.-Nr.: 96-1-18
Abschnitt 1 14
Erlaubnispflicht, Ausbildung und Tauglichkeit
Unterabschnitt 1 14
Allgemeines
§ 1 Erlaubnispflichtiges Personal 09 14
Das erlaubnispflichtige Personal im Sinne des § 4 Absatz 1 und 2 des Luftverkehrsgesetzes umfasst:
§ 2 Arten der Erlaubnis und Sonderregelungen der Erlaubnispflicht 14 21 21c
(1) Erlaubnisse sind:
(2) Technisches Personal der Instandhaltungsbetriebe und der kombinierten Lufttüchtigkeitsorganisationen sowie unabhängiges freigabeberechtigtes Personal bedarf für das Rollen eines Luftfahrzeugs, das sich mit eigener Kraft fortbewegt, keiner Erlaubnis, wenn es das Luftfahrzeug insoweit beherrscht und von dem Luftfahrzeughalter oder von der Organisation, die die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit führt und unter deren Verantwortung das Luftfahrzeug gerollt wird, schriftlich oder elektronisch mit dem Rollen beauftragt wird. Das Gleiche gilt für Luftfahrzeugführer, deren Lizenz die Musterberechtigung für das betreffende Muster nicht umfasst.
(3) Absatz 2 gilt nicht für Luftfahrzeuge mit vertikaler Start- und Landefähigkeit (Kipprotorflugzeug) und Hubschrauber, sofern zum Rollen Schwebeflugmanöver durchgeführt werden müssen. Das Luftfahrt-Bundesamt kann für Instandhaltungsbetriebe, die diese Tätigkeiten ausführen, Ausnahmen zulassen.
(4) An Betriebsstätten oder Standorten im Ausland beschäftigtes Personal, das für die Freigabe nach Instandhaltung von Flugmotoren, Bordhilfsmotoren, Luftschrauben und Flugsicherungsausrüstung zuständig ist, bedarf keiner Erlaubnis nach § 1 Nummer 7, wenn das Luftfahrt-Bundesamt festgestellt hat, dass dieses Personal über eine Qualifikation verfügt, die den für den Erwerb der Erlaubnis für Prüfer von Luftfahrtgerät Klasse 4 erforderlichen fachlichen Voraussetzungen gemäß § 106 vergleichbar ist.
§ 3 Anwendbare Vorschriften 07 14 14a 21
(1) Die fachlichen Voraussetzungen und die Prüfungen zum Erwerb von Erlaubnissen und Berechtigungen sowie die Bestimmungen über die Gültigkeit, die Verlängerung und die Erneuerung von Erlaubnissen richten sich
(Stand: 06.02.2024)
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