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II. Teil
Sondervorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter der Klassen 2, 3, 4.1, 6.1, 8 und 9, durch die die Vorschriften des I. Teils ergänzt oder geändert werden
Klasse 2. Gase | |
Allgemeines | |
221.000-221.099 | (Es gelten nur die allgemeinen Vorschriften des I. Teils.) |
Abschnitt 1. Beförderungsart | |
221.100-221.199 | (Es gelten nur die allgemeinen Vorschriften des I. Teils.) |
Abschnitt 2. Anforderungen an die Schiffe | |
221.200-221.220 | |
221.221 | Sicherheits- und Kontrolleinrichtungen
Beim Laden oder Löschen der Ladung muss an zwei Stellen auf dem Schiff (vorne und hinten) und an zwei Stellen an Land (direkt am Zugang zum Schiff und in ausreichender Entfernung) durch einen Schalter der Lade-/Löschvorgang unterbrochen werden können, d. h. das Schnellschlussventil direkt an der beweglichen Verbindungsleitung zwischen Schiff und Land muss geschlossen werden können. Die Abschaltung muss im Ruhestromprinzip ausgeführt sein. |
221.222-221.259 | |
221.260 | Besondere Ausrüstung
(1) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 2 befördert, muss die in Rn. 210.260 (1) a) genannte Schutzausrüstung an Bord und für das zu befördernde Gut geeignet sein. (2) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 2 befördert, müssen die in Rn. 210.260 (1) b) genannten Fluchtgeräte an Bord sein und zum sofortigen Einsatz bereitgehalten werden. (3) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 2 befördert hat und leere Ladetanks oder Aufstellungsräume betreten werden sollen, in denen Sauerstoffmangel besteht oder noch messbare Schadstoffe in gefährlichen Konzentrationen vorhanden sind, müssen die in Rn. 210.260 (1) c) und d) genannten Ausrüstungsgegenstände an Bord sein. (4) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 2 befördert, für die in der Stoffliste (Anhang 4) ein Gasspürgerät gefordert wird, müssen das in Rn. 210.260 (1) f) genannte Gerät sowie eine Gebrauchsanweisung für dieses Gerät an Bord sein. (5) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 2 befördert, für die in der Stoffliste (Anhang 4) ein Toximeter gefordert wird, müssen das in Rn. 210.260 (1) g) genannte Gerät sowie eine Gebrauchsanweisung für dieses Gerät an Bord sein. |
221.261-221.299 | |
Abschnitt 3. Allgemeine Betriebsvorschriften | |
221.300 | |
221.301 | Zugang zu Ladetanks, Pumpenräumen unter Deck, Kofferdämmen, Wallgängen, Doppelböden und Aufstellungsräumen; Kontrollen
(1) Bevor Personen Ladetanks, Pumpenräume unter Deck, Kofferdämme, Wallgänge, Doppelböden und Aufstellungsräume betreten, muss:
Die zu prüfenden Räume dürfen zur Messung nicht betreten werden. (2) Das Betreten leerer Ladetanks, Pumpenräume unter Deck, Kofferdämme, Wallgänge, Doppelböden und Aufstellungsräume ist nur zugelassen, wenn:
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221.302 | Pumpenräume unter Deck
Beim Ansprechen der Gasspüranlage ist der Lade- oder Löschvorgang sofort einzustellen. Alle Absperrorgane sind zu schließen und der Pumpenraum ist sofort zu verlassen. Alle Zugangsöffnungen müssen geschlossen werden. Das Laden oder Löschen darf erst nach der Schadens- oder Störungsbeseitigung fortgesetzt werden. |
221.303-221.399 | |
Abschnitt 4. Zusätzliche Vorschriften für das Laden, Befördern, Löschen und sonstige Handhaben der Ladung | |
221.400-221.413 | |
221.414 | Handhaben der Ladung
Wenn bei Gütern der Klasse 2 in der Stoffliste (Anhang 4) eine Aufsicht gefordert wird, muss das Laden oder Löschen unter der Aufsicht einer hierfür vom Absender oder Empfänger bevollmächtigten Person, die nicht zur Besatzung gehört, vorgenommen werden. |
221.415-221.424 | |
221.425 | Lade- und Löschleitungen
Die Bedingung der Rn. 210.425 (4) gilt als erfüllt, wenn die Lade- oder Löschleitungen mit Eigengas oder Stickstoff nach- gedrückt worden sind. |
221.426-221.427 | |
221.428 | Berieselungsanlage
Wenn in der Stoffliste (Anhang 4) eine Berieselungsanlage gefordert wird, muss diese beim Laden und Löschen von Gütern der Klasse 2 betriebsbereit sein. |
221.429-221.499 | |
Abschnitt 5. Zusätzliche Vorschriften für den Verkehr der Schiffe | |
221.500-230.999 | (Es gelten nur die allgemeinen Vorschriften des I. Teils.) |
Klasse 3. Entzündbare flüssige Stoffe | |
Allgemeines | |
231.000-231.099 | (Es gelten nur die allgemeinen Vorschriften des I. Teils.) |
Abschnitt 1. Beförderungsart | |
231.100-231.199 | (Es gelten nur die allgemeinen Vorschriften des I. Teils.) |
Abschnitt 2. Anforderungen an die Schiffe | |
231.200-231.221 | |
231.222 | Öffnungen der Ladetanks
Wenn bei der Beförderung von Gütern der Klasse 3 in der Stoffliste (Anhang 4) ein Typ C-Schiff gefordert wird, müssen die Hochgeschwindigkeitsventile so eingestellt sein, dass sie während der Reise normalerweise nicht ansprechen. |
231.223-231.259 | |
231.260 | Besondere Ausrüstung
(1) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 3 befördert, muss die in Rn. 210.260 (1) a) genannte Schutzausrüstung, mit Ausnahme der Vollmaske mit geeignetem Atemfilter bei der Beförderung von Stoffen, für die in der Stoffliste (Anhang 4) ein Typ N offen gefordert wird, an Bord und für das zu befördernde Gut geeignet sein. (2) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 3 befördert, müssen die in Rn. 210.260 (1) b) genannten Fluchtgeräte an Bord sein und zum sofortigen Einsatz bereitgehalten werden, mit Ausnahme bei der Beförderung von Stoffen, für die in der Stoffliste (Anhang 4) ein Typ N offen gefordert wird. (3) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 3 befördert hat und leere Ladetanks oder Aufstellungsräume betreten werden sollen, in denen Sauerstoffmangel besteht oder noch messbare Schadstoffe in gefährlichen Konzentrationen vorhanden sind, müssen die in Rn. 210.260 (1) c) und d) genannten Ausrüstungsgegenstände an Bord sein. (4) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 3 befördert, für die in der Stoffliste (Anhang 4) ein Gasspürgerät gefordert wird, müssen das in Rn. 210.260 (1) f) genannte Gerät sowie eine Gebrauchsanweisung für dieses Gerät an Bord sein. (5) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 3 befördert, für die in der Stoffliste (Anhang 4) ein Toximeter gefordert wird, müssen das in Rn. 210.260 (1) g) genannte Gerät sowie eine Gebrauchsanweisung für dieses Gerät an Bord sein. |
231.261-231.299 | |
Abschnitt 3. Allgemeine Betriebsvorschriften | |
231.300 | |
231.301 | Zugang zu Ladetanks, Restetanks, Pumpenräumen unter Deck, Kofferdämmen, Wallgängen, Doppelböden und Aufstellungsräumen; Kontrollen
(1) Bevor Personen Ladetanks, Restetanks, Pumpenräume unter Deck, Kofferdämme, Wallgänge, Doppelböden und Aufstellungsräume betreten, muss:
Die zu prüfenden Räume dürfen zur Messung nicht betreten werden. (2) Das Betreten leerer Ladetanks, Restetanks, Pumpenräume unter Deck, Kofferdämme, Wallgänge, Doppelböden und Aufstellungsräume ist nur zugelassen, wenn:
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231.302 | Pumpenräume unter Deck
(1) Bei Ansprechen der Gasspüranlage ist der Lade- oder Löschvorgang sofort einzustellen. Alle Absperrorgane sind zu schließen und der Pumpenraum ist sofort zu verlassen. Alle Zugangsöffnungen müssen geschlossen werden. Das Laden oder Löschen darf erst nach der Schadens- oder Störungsbeseitigung fortgesetzt werden. (2) Pumpenräume müssen täglich einmal auf Leckagen geprüft werden. Die Bilge und die Auffangwannen müssen in sauberem und produktfreiem Zustand gehalten werden. |
231.303-231.399 | |
Abschnitt 4. Zusätzliche Vorschriften für das Laden, Befördern, Löschen und sonstige Handhaben der Ladung | |
231.400-231.427 | |
231.428 | Berieselungsanlage
(1) Wenn in der Stoffliste (Anhang 4) eine Berieselungsanlage gefordert wird, muss diese auch beim Laden und Löschen und während der Fahrt betriebsbereit sein. (2) Wenn in der Stoffliste (Anhang 4) Berieselung gefordert wird, muss der Schiffsführer, wenn der Tankinnenüberdruck 80 % des Öffnungsdruckes des Hochgeschwindigkeitsventils zu erreichen droht, alle mit der Sicherheit zu vereinbarenden erforderlichen Maßnahmen treffen, um zu verhindern, dass dieser Tankinnenüberdruck erreicht wird. Er muss insbesondere die Berieselungsanlage in Betrieb nehmen. (3) Wenn bei Stoffen, für die in der Stoffliste (Anhang 4) Berieselung gefordert wird und in der Spalte 20 die Position 23 eingetragen ist, ein Tankinnenüberdruck von 40 kPa erreicht wird, muss die Einrichtung zum Messen des Tankinnenüberdrucks den Alarm auslösen. Die Berieselungsanlage muss sofort in Betrieb genommen werden und solange in Betrieb bleiben, bis der Tankinnenüberdruck auf unter 30 kPa gefallen ist. |
231.429-231.499 | |
Abschnitt 5. Zusätzliche Vorschriften für den Verkehr der Schiffe | |
231.500-240.999 | (Es gelten nur die allgemeinen Vorschriften des I. Teils.) |
Klasse 4.1 Entzündbare feste Stoffe | |
241.000 | Allgemein
Diese Vorschriften gelten nur für die Beförderung von Schwefel, geschmolzen, UN-Nr. 2448 in Tankschiffen. |
241.001-241.099 | |
Abschnitt 1. Beförderungsart | |
241.100-241.199 | (Es gelten nur die allgemeinen Vorschriften des I. Teils.) |
Abschnitt 2. Anforderungen an die Schiffe | |
241.200-241.210 | |
241.211 | Aufstellungsräume und Ladetanks
Die Ladetanks müssen außen mit einer schwer entflammbaren Isolierung versehen sein. Diese Isolierung muss ausreichend widerstandsfähig gegen Stöße und Erschütterungen sein. Über Deck muss die Isolierung durch eine Abdeckung geschützt sein. Die Temperatur darf an der Außenseite der Isolierung 70 °C nicht überschreiten. |
241.212 | Lüftung
(1) Die Aufstellungsräume müssen an den Lüftungsöffnungen mit Anschlüsse für eine Zwangsbelüftung versehen sein. (2) Die Ladetanks müssen mit einer Zwangsbelüftungseinrichtung versehen sein, die während aller Beförderungsbedingungen die Konzentration von Schwefelwasserstoff oberhalb des Flüssigkeitsspiegels unter 1,85 Vol-% hält. (3) Die Einrichtungen zum Lüften müssen so beschaffen sein, dass eine Ablagerung von den zu beförderenden Stoffen verhindert wird. (4) Die Entlüftungsleitung muss so angeordnet sein, dass keine Gefährdung von Personen verhindert wird. |
241.213-241.220 | |
241.221 | Sicherheits- und Kontrolleinrichtungen
Die Ladetanks und die Aufstellungsräume müssen mit Öffnungen und Leitungen zur Entnahme von Gasproben versehen sein. |
241.222 | Öffnungen der Ladetanks
(1) Die Öffnungen der Ladetanks müssen bei der Beförderung von Schwefel in geschmolzenem Zustand so hoch angeordnet sein, dass bei einem Trimm des Schiffes von 2° und einer Krängung von 10° Schwefel nicht ausfließen kann. (2) Für jede Öffnung der Ladetanks muss eine Verschlusseinrichtung vorhanden sein, die in dauerhafter Weise befestigt ist. Eine dieser Verschlusseinrichtung muss sich bei geringem Überdruck im Ladetank öffnen. |
241.223-241.224 | |
241.225 | Pumpen und Leitungen
Die Lade- und Löschleitungen müssen ausreichend isoliert werden. Sie müssen beheizt werden können. |
241.226-241.241 | |
241.242 | Ladungsheizungsanlage
Das Wärmeübertragungsmittel muss bei der Beförderung von Schwefel in geschmolzenem Zustand so beschaffen sein, dass bei dessen Auslaufen in einen Ladetank eine gefährliche Reaktion mit dem Schwefel nicht zu erwarten ist. Die Temperatur der Flüssigkeit muss wirksam geregelt werden können. |
241.243-241.259 | |
241.260 | Besondere Ausrüstung
(1) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 4.1 befördert, muss die in Rn. 210.260 (1) a) genannte Schutzausrüstung an Bord und für das zu befördernde Gut geeignet sein. (2) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 4.1 befördert, müssen die in Rn. 210.260 (1) b) genannten Fluchtgeräte an Bord sein und zum sofortigen Einsatz bereitgehalten werden. (3) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 4.1 befördert hat und leere Ladetanks oder Aufstellungsräume betreten werden sollen, in denen Sauerstoffmangel besteht oder noch messbare Schadstoffe in gefährlichen Konzentrationen vorhanden sind, müssen die in Rn. 210.260 (1) c) und d) genannten Ausrüstungsgegenstände an Bord sein. (4) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 4.1 befördert, für die in der Stoffliste (Anhang 4) ein Gasspürgerät gefordert wird, müssen das in Rn. 210.260 (1) f) genannte Gerät sowie eine Gebrauchsanweisung für dieses Gerät an Bord sein. (5) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 4.1 befördert, für die in der Stoffliste (Anhang 4) ein Toximeter gefordert wird, müssen das in Rn. 210.260 (1) g) genannte Gerät sowie eine Gebrauchsanweisung für dieses Gerät an Bord sein. (6) Während des Ladens, Löschens und der Beförderung muss jedes Besatzungsmitglied im Bereich der Ladung mit einem kontinuierlich messenden Schwefelwasserstoffmessgerät ausgerüstet sein, welches bei Erreichen des MAK*)- Wertes (10 ppm = 0,001 Vol-%) alarmiert. _____ |
241.261-241.299 | |
Abschnitt 3. Allgemeine Betriebsvorschriften | |
241.300 | |
241.301 | Zugang zu Ladetanks, Restetanks, Pumpenräumen unter Deck, Kofferdämmen, Wallgängen, Doppelböden und Aufstellungsräumen; Kontrollen
(1) Bevor Personen Ladetanks, Restetanks, Pumpenräume unter Deck, Kofferdämme, Wallgänge, Doppelböden und Aufstellungsräume betreten, muss:
Die zu prüfenden Räume dürfen zur Messung nicht betreten werden. (2) Das Betreten leerer Ladetanks, Restetanks, Pumpenräume unter Deck, Kofferdämme, Wallgänge, Doppelböden und Aufstellungsräume ist nur zugelassen, wenn:
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241.302 | Pumpenräume unter Deck
Bei Ansprechen der Gasspüranlage ist der Lade- oder Löschvorgang sofort einzustellen. Alle Absperrorgane sind zu schließen und der Pumpenraum ist sofort zu verlassen. Alle Zugangsöffnungen müssen geschlossen werden. Das Laden oder Löschen darf erst nach der Schadens- oder Störungsbeseitigung fortgesetzt werden. |
241.303-241.399 | |
Abschnitt 4. Zusätzliche Vorschriften für das Laden, Befördern, Löschen und sonstige Handhaben der Ladung | |
241.400-241.411 | |
241.412 | Lüftung
(1) Bei der Beförderung von Schwefel in geschmolzenem Zustand muss die Zwangsbelüftung spätestens bei einer Schwefelwasserstoffkonzentration von 1,0 Vol-% in Betrieb genommen werden. (2) Wenn bei der Beförderung von Schwefel in geschmolzenem Zustand die Konzentration von Schwefelwasserstoff in den Ladetanks über 1,85 % ansteigt, muss der Schiffsführer unverzüglich die nächste zuständige Behörde unterrichten. Wenn ein bedeutsamer Anstieg der Konzentration von Schwefelwasserstoff in einem Aufstellungsraum ein Entweichen von Schwefel vermuten lässt, müssen die Ladetanks innerhalb kürzester Frist gelöscht werden. Neue Ladung darf erst nach erneuter Untersuchung durch die Behörde, die das Zulassungszeugnis ausgestellt hat, an Bord genommen werden. (3) Durch Messung muss bei der Beförderung von Schwefel in geschmolzenem Zustand die Konzentration von Schwefelwasserstoff im freien Raum der Ladetanks und die Konzentration von Schwefeldioxid und Schwefelwasserstoff in den Aufstellungsräumen festgestellt werden. (4) Die in Absatz (3) geforderte Messung ist alle acht Stunden einmal durchzuführen. Diese Messergebnisse müssen schriftlich festgehalten werden. |
241.413-241.441 | |
241.442 | Ladungsheizungsanlage
Die in der Stoffliste (Anhang 4) angegebene höchstzulässige Beförderungstemperatur der Ladung darf nicht überschritten werden. |
241.443-241.499 | |
Abschnitt 5. Zusätzliche Vorschriften für den Verkehr der Schiffe | |
241.500-260.999 | (Es gelten nur die allgemeinen Vorschriften des I. Teils.) |
Klasse 6.1. Giftige Stoffe | |
Allgemeines | |
261.000-261.099 | (Es gelten nur die allgemeinen Vorschriften des I. Teils.) |
Abschnitt 1. Beförderungsart | |
261.100-261.199 | (Es gelten nur die allgemeinen Vorschriften des I. Teils.) |
Abschnitt 2. Anforderungen an die Schiffe | |
261.200-261.221 | |
261.222 | Öffnungen der Ladetanks
Bei der Beförderung von Gütern der Klasse 6.1 müssen die Hochgeschwindigkeitsventile so eingestellt sein, dass sie während der Reise normalerweise nicht ansprechen. |
261.223-261.259 | |
261.260 | Besondere Ausrüstung
(1) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 6.1 befördert, muss die in Rn. 210.260 (1) a) genannte Schutzausrüstung an Bord und für das zu befördernde Gut geeignet sein. (2) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 6.1 befördert, müssen die in Rn. 210.260 (1) b) genannten Fluchtgeräte an Bord sein und zum sofortigen Einsatz bereitgehalten werden. (3) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 6.1 befördert hat und leere Ladetanks oder Aufstellungsräume betreten werden sollen, in denen Sauerstoffmangel besteht oder noch messbare Schadstoffe in gefährlichen Konzentrationen vorhanden sind, müssen die in Rn. 210.260 (1) c) und d) genannten Ausrüstungsgegenstände an Bord sein. (4) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 6.1 befördert, für die in der Stoffliste (Anhang 4) ein Gasspürgerät gefordert wird, müssen das in Rn. 210.260 (1) f) genannte Gerät sowie eine Gebrauchsanweisung für dieses Gerät an Bord sein. (5) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 6.1 befördert, für die in der Stoffliste (Anhang 4) ein Toximeter gefordert wird, müssen das in Rn. 210.260 (1) g) genannte Gerät sowie eine Gebrauchsanweisung für dieses Gerät an Bord sein. |
261.261-261.299 | |
Abschnitt 3. Allgemeine Betriebsvorschriften | |
261.300 | |
261.301 | Zugang zu Ladetanks, Restetanks, Kofferdämmen, Wallgängen, Doppelböden und Aufstellungsräumen; Kontrollen
(1) Bevor Personen Ladetanks, Restetanks, Kofferdämme, Wallgänge, Doppelböden und Aufstellungsräume betreten, muss:
Die zu prüfenden Räume dürfen zur Messung nicht betreten werden. (2) Das Betreten leerer Ladetanks, Restetanks, Pumpenräume unter Deck, Kofferdämme, Wallgänge, Doppelböden und Aufstellungsräume ist nur zugelassen, wenn:
Falls ein Bergegerät bereitsteht, genügt schon eine zusätzliche Person. |
261.302-261.399 | |
Abschnitt 4. Zusätzliche Vorschriften für das Laden, Befördern, Löschen und sonstige Handhaben der Ladung | |
261.400-261.413 | |
261.414 | Handhaben der Ladung
Wenn bei Gütern der Klasse 6.1 in der Stoffliste (Anhang 4) eine Aufsicht gefordert wird, muss das Laden und Löschen unter der Aufsicht einer hierfür vom Absender oder Empfänger bevollmächtigten Person, die nicht zur Besatzung gehört, vorgenommen werden. |
261.415-261.427 | |
261.428 | Berieselungsanlage
(1) Wenn in der Stoffliste (Anhang 4) eine Berieselungsanlage gefordert wird, muss diese auch beim Laden und Löschen und während der Fahrt betriebsbereit sein. (2) Wenn in der Stoffliste (Anhang 4) Berieselung gefordert wird, muss der Schiffsführer, wenn der Tankinnenüberdruck 80 % des Öffnungsdruckes des Hochgeschwindigkeitsventils zu erreichen droht, alle mit der Sicherheit zu vereinbarenden erforderlichen Maßnahmen treffen, um zu verhindern, dass dieser Tankinnenüberdruck erreicht wird. Er muss insbesondere die Berieselungsanlage in Betrieb nehmen. (3) Wenn bei Stoffen, für die in der Stoffliste (Anhang 4) Berieselung gefordert wird und in der Spalte 20 die Position 23 eingetragen ist, ein Tankinnenüberdruck von 40 kPa erreicht wird, muss die Einrichtung zum Messen des Tankinnenüberdrucks den Alarm auslösen. Die Berieselungsanlage muss sofort in Betrieb genommen werden und solange in Betrieb bleiben, bis der Tankinnenüberdruck auf unter 30 kPa gefallen ist. |
261.429-261.499 | |
Abschnitt 5. Zusätzliche Vorschriften für den Verkehr der Schiffe | |
261.500-280.999 | (Es gelten nur die allgemeinen Vorschriften des I. Teils.) |
Klasse 8. Ätzende Stoffe | |
Allgemeines | |
281.000-281.099 | (Es gelten nur die allgemeinen Vorschriften des I. Teils.) |
Abschnitt 1. Beförderungsart | |
281.100-281.199 | (Es gelten nur die allgemeinen Vorschriften des I. Teils.) |
Abschnitt 2. Anforderungen an die Schiffe | |
281.200-281.221 | |
281.222 | Öffnungen der Ladetanks
Wenn bei der Beförderung von Gütern der Klasse 8 in der Stoffliste (Anhang 4) ein Typ C-Schiff gefordert wird, müssen die Hochgeschwindigkeitsventile so eingestellt sein, dass sie während der Reise normalerweise nicht ansprechen. |
281.223-281.259 | |
281.260 | Besondere Ausrüstung
(1) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 8 befördert, muss die in Rn. 210.260 (1) a) genannte Schutzausrüstung an Bord und für das zu befördernde Gut geeignet sein. (2) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 8 befördert, müssen die in Rn. 210.260 (1) b) genannten Fluchtgeräte an Bord sein und zum sofortigen Einsatz bereitgehalten werden, mit Ausnahme bei der Beförderung von Stoffen, für die in der Stoffliste (Anhang 4) ein Typ N offen gefordert wird. (3) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 8 befördert hat und leere Ladetanks oder Aufstellungsräume betreten werden sollen, in denen Sauerstoffmangel besteht oder noch messbare Schadstoffe in gefährlichen Konzentrationen vorhanden sind, müssen die in Rn. 210.260 (1) c) und d) genannten Ausrüstungsgegenstände an Bord sein. (4) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 8 befördert, für die in der Stoffliste (Anhang 4) ein Gasspürgerät gefordert wird, müssen das in Rn. 210.260 (1) f) genannte Gerät sowie eine Gebrauchsanweisung für dieses Gerät an Bord sein. (5) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 8 befördert, für die in der Stoffliste (Anhang 4) ein Toximeter gefordert wird, müssen das in Rn. 210.260 (1) g) genannte Gerät sowie eine Gebrauchsanweisung für dieses Gerät an Bord sein. |
281.261-281.299 | |
Abschnitt 3. Allgemeine Betriebsvorschriften | |
281.300 | |
281.301 | Zugang zu Ladetanks, Restetanks, Pumpenräumen unter Deck, Kofferdämmen, Wallgängen, Doppelböden und Aufstellungsräumen; Kontrollen
(1) Bevor Personen Ladetanks, Restetanks, Pumpenräume unter Deck, Kofferdämme, Wallgänge, Doppelböden und Aufstellungsräumen betreten, muss:
Die zu prüfenden Räume dürfen zur Messung nicht betreten werden. (2) Das Betreten leerer Ladetanks, Restetanks, Pumpenräume unter Deck, Kofferdämme, Wallgänge, Doppelböden und Aufstellungsräume ist nur zugelassen, wenn:
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281.302 | Pumpenräume unter Deck
(1) Beim Ansprechen der Gasspüranlage ist der Lade- oder Löschvorgang sofort einzustellen. Alle Absperrorgane sind zu schließen und der Pumpenraum ist sofort zu verlassen. Alle Zugangsöffnungen müssen geschlossen werden. Das Laden oder Löschen darf erst nach der Schadens- oder Störungsbeseitigung fortgesetzt werden. (2) Pumpenräume müssen täglich einmal auf Leckagen geprüft werden. Die Bilge und die Auffangwannen müssen in sauberem und produktfreiem Zustand gehalten werden. |
281.303-281.399 | |
Abschnitt 4. Zusätzliche Vorschriften für das Laden, Befördern, Löschen und sonstige Handhaben der Ladung | |
281.400-281.427 | |
281.428 | Berieselungsanlage
(1) Wenn in der Stoffliste (Anhang 4) eine Berieselungsanlage gefordert wird, muss diese auch beim Laden und Löschen und während der Fahrt betriebsbereit sein. (2) Wenn in der Stoffliste (Anhang 4) Berieselung gefordert wird, muss der Schiffsführer, wenn der Tankinnenüberdruck 80 % des Öffnungsdruckes des Hochgeschwindigkeitsventils zu erreichen droht, alle mit der Sicherheit zu vereinbarenden erforderlichen Maßnahmen treffen, um zu verhindern, dass dieser Tankinnenüberdruck erreicht wird. Er muss insbesondere die Berieselungsanlage in Betrieb nehmen. (3) Wenn bei Stoffen, für die in der Stoffliste (Anhang 4) Berieselung gefordert wird und in der Spalte 20 die Position 23 eingetragen ist, ein Tankinnenüberdruck von 40 kPa erreicht wird, muss die Einrichtung zum Messen des Tankinnenüberdrucks den Alarm auslösen. Die Berieselungsanlage muss sofort in Betrieb genommen werden und solange in Betrieb bleiben, bis der Tankinnenüberdruck auf unter 30 kPa gefallen ist. |
281.429-281.499 | |
Abschnitt 5. Zusätzliche Vorschriften für den Verkehr der Schiffe | |
281.500-290.999 | (Es gelten nur die allgemeinen Vorschriften des I. Teils.) |
Klasse 9. Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände | |
Allgemeines | |
291.000-291.099 | (Es gelten nur die allgemeinen Vorschriften des I. Teils.) |
Abschnitt 1. Beförderungsart | |
291.100-291.199 | (Es gelten nur die allgemeinen Vorschriften des I. Teils.) |
Abschnitt 2. Anforderungen an die Schiffe | |
291.200-291.221 | |
291.222 | Öffnungen der Ladetanks
Wenn bei der Beförderung von Gütern der Klasse 9 in der Stoffliste (Anhang 4) ein Typ C-Schiff gefordert wird, müssen die Hochgeschwindigkeitsventile so eingestellt sein, dass sie während der Reise normalerweise nicht ansprechen. |
291.223-291.259 | |
291.260 | Besondere Ausrüstung
(1) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 9 befördert, muss die in Rn. 210.260 (1) a) genannte Schutzausrüstung, mit Ausnahme der Vollmaske mit geeignetem Atemfilter bei der Beförderung von Stoffen, für die in der Stoffliste (Anhang 4) ein Typ N offen gefordert wird, an Bord und für das zu befördernde Gut geeignet sein. (2) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 9 befördert, müssen die in Rn. 210.260 (1) b) genannten Fluchtgeräte an Bord sein und zum sofortigen Einsatz bereitgehalten werden, mit Ausnahme bei der Beförderung von Stoffen, für die in der Stoffliste (Anhang 4) ein Typ N offen gefordert wird. (3) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 9 befördert hat und leere Ladetanks oder Aufstellungsräume betreten werden sollen, in denen Sauerstoffmangel besteht oder noch messbare Schadstoffe in gefährlichen Konzentrationen vorhanden sind, müssen die in Rn. 210.260 (1) c) und d) genannten Ausrüstungsgegenstände an Bord sein. (4) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 9 befördert, für die in der Stoffliste (Anhang 4) ein Gasspürgerät gefordert wird, müssen das in Rn. 210.260 (1) f) genannte Gerät sowie eine Gebrauchsanweisung für dieses Gerät an Bord sein. (5) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 9 befördert, für die in der Stoffliste (Anhang 4) ein Toximeter gefordert wird, müssen das in Rn. 210.260 (1) g) genannte Gerät sowie eine Gebrauchsanweisung für dieses Gerät an Bord sein. |
291.261-291.299 | |
Abschnitt 3. Allgemeine Betriebsvorschriften | |
291.300 | |
291.301 | Zugang zu Ladetanks, Restetanks, Pumpenräumen unter Deck, Kofferdämmen, Wallgängen, Doppelböden und Aufstellungsräumen; Kontrollen
(1) Bevor Personen Ladetanks, Restetanks, Pumpenräume unter Deck, Kofferdämme, Wallgänge, Doppelböden und Aufstellungsräume betreten, muss:
Die zu prüfenden Räume dürfen zur Messung nicht betreten werden. (2) Das Betreten leerer Ladetanks, Restetanks, Pumpenräume unter Deck, Kofferdämme, Wallgänge, Doppelböden und Aufstellungsräume ist nur zugelassen, wenn:
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291.302 | Pumpenräume unter Deck
(1) Beim Ansprechen der Gasspüranlage ist der Lade- oder Löschvorgang sofort einzustellen. Alle Absperrorgane sind zu schließen und der Pumpenraum ist sofort zu verlassen. Alle Zugangsöffnungen müssen geschlossen werden. Das Laden oder Löschen darf erst nach der Schadens- oder Störungsbeseitigung fortgesetzt werden. (2) Pumpenräume müssen täglich einmal auf Leckagen geprüft werden. Die Bilge und die Auffangwannen müssen in sauberem und produktfreiem Zustand gehalten werden. |
291.303-291.399 | |
Abschnitt 4. Zusätzliche Vorschriften für das Laden, Befördern, Löschen und sonstige Handhaben der Ladung | |
291.400-291.427 | |
291.428 | Berieselungsanlage
(1) Wenn in der Stoffliste (Anhang 4) eine Berieselungsanlage gefordert wird, muss diese auch beim Laden und Löschen und während der Fahrt betriebsbereit sein. (2) Wenn in der Stoffliste (Anhang 4) Berieselung gefordert wird, muss der Schiffsführer, wenn der Tankinnenüberdruck 80 % des Öffnungsdruckes des Hochgeschwindigkeitsventils zu erreichen droht, alle mit der Sicherheit zu vereinbarenden erforderlichen Maßnahmen treffen, um zu verhindern, dass dieser Tankinnenüberdruck erreicht wird. Er muss insbesondere die Berieselungsanlage in Betrieb nehmen. (3) Wenn bei Stoffen, für die in der Stoffliste (Anhang 4) Berieselung gefordert wird und in der Spalte 20 die Position 23 eingetragen ist, ein Tankinnenüberdruck von 40 kPa erreicht wird, muss die Einrichtung zum Messen des Tankinnenüberdrucks den Alarm auslösen. Die Berieselungsanlage muss sofort in Betrieb genommen werden und solange in Betrieb bleiben, bis der Tankinnenüberdruck auf unter 30 kPa gefallen ist. |
291.429-291.499 | |
Abschnitt 5. Zusätzliche Vorschriften für den Verkehr der Schiffe | |
291.500-310.999 | (Es gelten nur die allgemeinen Vorschriften des I. Teils.) |
weiter . | |
(Stand: 29.08.2018)
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