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II. Teil
Sondervorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter der Klassen 2, 3, 4.1, 6.1, 8 und 9, durch die die Vorschriften des I. Teils ergänzt oder geändert werden

  Klasse 2. Gase
  Allgemeines
221.000-221.099 (Es gelten nur die allgemeinen Vorschriften des I. Teils.)
  Abschnitt 1. Beförderungsart
221.100-221.199 (Es gelten nur die allgemeinen Vorschriften des I. Teils.)
  Abschnitt 2. Anforderungen an die Schiffe
221.200-221.220  
221.221 Sicherheits- und Kontrolleinrichtungen

Beim Laden oder Löschen der Ladung muss an zwei Stellen auf dem Schiff (vorne und hinten) und an zwei Stellen an Land (direkt am Zugang zum Schiff und in ausreichender Entfernung) durch einen Schalter der Lade-/Löschvorgang unterbrochen werden können, d. h. das Schnellschlussventil direkt an der beweglichen Verbindungsleitung zwischen Schiff und Land muss geschlossen werden können.

Die Abschaltung muss im Ruhestromprinzip ausgeführt sein.

221.222-221.259  
221.260 Besondere Ausrüstung

(1) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 2 befördert, muss die in Rn. 210.260 (1) a) genannte Schutzausrüstung an Bord und für das zu befördernde Gut geeignet sein.

(2) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 2 befördert, müssen die in Rn. 210.260 (1) b) genannten Fluchtgeräte an Bord sein und zum sofortigen Einsatz bereitgehalten werden.

(3) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 2 befördert hat und leere Ladetanks oder Aufstellungsräume betreten werden sollen, in denen Sauerstoffmangel besteht oder noch messbare Schadstoffe in gefährlichen Konzentrationen vorhanden sind, müssen die in Rn. 210.260 (1) c) und d) genannten Ausrüstungsgegenstände an Bord sein.

(4) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 2 befördert, für die in der Stoffliste (Anhang 4) ein Gasspürgerät gefordert wird, müssen das in Rn. 210.260 (1) f) genannte Gerät sowie eine Gebrauchsanweisung für dieses Gerät an Bord sein.

(5) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 2 befördert, für die in der Stoffliste (Anhang 4) ein Toximeter gefordert wird, müssen das in Rn. 210.260 (1) g) genannte Gerät sowie eine Gebrauchsanweisung für dieses Gerät an Bord sein.

221.261-221.299  
  Abschnitt 3. Allgemeine Betriebsvorschriften
221.300  
221.301 Zugang zu Ladetanks, Pumpenräumen unter Deck, Kofferdämmen, Wallgängen, Doppelböden und Aufstellungsräumen; Kontrollen

(1) Bevor Personen Ladetanks, Pumpenräume unter Deck, Kofferdämme, Wallgänge, Doppelböden und Aufstellungsräume betreten, muss:

  1. wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 2 befördert, für die in der Stoffliste (Anhang 4) ein Gasspürgerät gefordert wird, mit Hilfe des in Rn. 221.260 (4) genannten Gerätes festgestellt sein, dass die Gaskonzentration in diesen Ladetanks, Pumpenräumen unter Deck, Kofferdämmen, Wallgängen, Doppelböden oder Aufstellungsräumen die Hälfte der Gaskonzentration der unteren Explosionsgrenze der Ladung nicht übersteigt. In Pumpenräumen unter Deck darf dies mit Hilfe der fest eingebauten Gasspüranlage festgestellt werden;
  2. wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 2 befördert, für die in der Stoffliste (Anhang 4) ein Toximeter gefordert wird, mit Hilfe des in Rn. 221.260 (5) genannten Gerätes festgestellt sein, dass in diesen Ladetanks, Pumpenräumen unter Deck, Kofferdämmen, Wallgängen, Doppelböden oder Aufstellungsräumen keine bedeutsame Konzentration von giftigen Gasen enthalten ist.

Die zu prüfenden Räume dürfen zur Messung nicht betreten werden.

(2) Das Betreten leerer Ladetanks, Pumpenräume unter Deck, Kofferdämme, Wallgänge, Doppelböden und Aufstellungsräume ist nur zugelassen, wenn:

  • kein Sauerstoffmangel besteht und keine messbaren Schadstoffe in gefährlichen Konzentrationen vorhanden sind, oder
  • die Person, welche den Raum betritt, ein umluftunabhängiges Atemschutzgerät und andere erforderliche Schutz- und Rettungsausrüstung trägt sowie durch eine Leine gesichert ist. Das Betreten dieser Räume darf nur unter Aufsicht einer zweiten Person erfolgen, für welche die gleiche Ausrüstung bereitgelegt ist. Zwei zusätzliche Personen, die im Notfall Hilfe leisten können, müssen sich in Rufweite auf dem Schiff befinden. Falls ein Bergegerät bereitsteht, genügt schon eine zusätzliche Person.
221.302 Pumpenräume unter Deck

Beim Ansprechen der Gasspüranlage ist der Lade- oder Löschvorgang sofort einzustellen. Alle Absperrorgane sind zu schließen und der Pumpenraum ist sofort zu verlassen. Alle Zugangsöffnungen müssen geschlossen werden. Das Laden oder Löschen darf erst nach der Schadens- oder Störungsbeseitigung fortgesetzt werden.

221.303-221.399  
  Abschnitt 4. Zusätzliche Vorschriften für das Laden, Befördern, Löschen und sonstige Handhaben der Ladung
221.400-221.413  
221.414 Handhaben der Ladung

Wenn bei Gütern der Klasse 2 in der Stoffliste (Anhang 4) eine Aufsicht gefordert wird, muss das Laden oder Löschen unter der Aufsicht einer hierfür vom Absender oder Empfänger bevollmächtigten Person, die nicht zur Besatzung gehört, vorgenommen werden.

221.415-221.424  
221.425 Lade- und Löschleitungen

Die Bedingung der Rn. 210.425 (4) gilt als erfüllt, wenn die Lade- oder Löschleitungen mit Eigengas oder Stickstoff nach- gedrückt worden sind.

221.426-221.427  
221.428 Berieselungsanlage

Wenn in der Stoffliste (Anhang 4) eine Berieselungsanlage gefordert wird, muss diese beim Laden und Löschen von Gütern der Klasse 2 betriebsbereit sein.

221.429-221.499  
  Abschnitt 5. Zusätzliche Vorschriften für den Verkehr der Schiffe
221.500-230.999 (Es gelten nur die allgemeinen Vorschriften des I. Teils.)
  Klasse 3. Entzündbare flüssige Stoffe
  Allgemeines
231.000-231.099 (Es gelten nur die allgemeinen Vorschriften des I. Teils.)
  Abschnitt 1. Beförderungsart
231.100-231.199 (Es gelten nur die allgemeinen Vorschriften des I. Teils.)
  Abschnitt 2. Anforderungen an die Schiffe
231.200-231.221  
231.222 Öffnungen der Ladetanks

Wenn bei der Beförderung von Gütern der Klasse 3 in der Stoffliste (Anhang 4) ein Typ C-Schiff gefordert wird, müssen die Hochgeschwindigkeitsventile so eingestellt sein, dass sie während der Reise normalerweise nicht ansprechen.

231.223-231.259  
231.260 Besondere Ausrüstung

(1) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 3 befördert, muss die in Rn. 210.260 (1) a) genannte Schutzausrüstung, mit Ausnahme der Vollmaske mit geeignetem Atemfilter bei der Beförderung von Stoffen, für die in der Stoffliste (Anhang 4) ein Typ N offen gefordert wird, an Bord und für das zu befördernde Gut geeignet sein.

(2) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 3 befördert, müssen die in Rn. 210.260 (1) b) genannten Fluchtgeräte an Bord sein und zum sofortigen Einsatz bereitgehalten werden, mit Ausnahme bei der Beförderung von Stoffen, für die in der Stoffliste (Anhang 4) ein Typ N offen gefordert wird.

(3) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 3 befördert hat und leere Ladetanks oder Aufstellungsräume betreten werden sollen, in denen Sauerstoffmangel besteht oder noch messbare Schadstoffe in gefährlichen Konzentrationen vorhanden sind, müssen die in Rn. 210.260 (1) c) und d) genannten Ausrüstungsgegenstände an Bord sein.

(4) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 3 befördert, für die in der Stoffliste (Anhang 4) ein Gasspürgerät gefordert wird, müssen das in Rn. 210.260 (1) f) genannte Gerät sowie eine Gebrauchsanweisung für dieses Gerät an Bord sein.

(5) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 3 befördert, für die in der Stoffliste (Anhang 4) ein Toximeter gefordert wird, müssen das in Rn. 210.260 (1) g) genannte Gerät sowie eine Gebrauchsanweisung für dieses Gerät an Bord sein.

231.261-231.299  
  Abschnitt 3. Allgemeine Betriebsvorschriften
231.300  
231.301 Zugang zu Ladetanks, Restetanks, Pumpenräumen unter Deck, Kofferdämmen, Wallgängen, Doppelböden und Aufstellungsräumen; Kontrollen

(1) Bevor Personen Ladetanks, Restetanks, Pumpenräume unter Deck, Kofferdämme, Wallgänge, Doppelböden und Aufstellungsräume betreten, muss:

  1. wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 3 befördert, für die in der Stoffliste (Anhang 4) ein Gasspürgerät gefordert wird, mit Hilfe des in Rn. 231.260 (4) genannten Gerätes festgestellt sein, dass die Gaskonzentration in diesen Ladetanks, Restetanks, Pumpenräumen unter Deck, Kofferdämmen, Wallgängen, Doppelböden oder Aufstellungsräumen die Hälfte der Gaskonzentration der unteren Explosionsgrenze der Ladung nicht übersteigt. In Pumpenräumen unter Deck darf dies mit Hilfe der fest eingebauten Gasspüranlage festgestellt werden;
  2. wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 3 befördert, für die in der Stoffliste (Anhang 4) ein Toximeter gefordert wird, mit Hilfe des in Rn. 231.260 (5) genannten Gerätes festgestellt sein, dass in diesen Ladetanks, Restetanks, Kofferdämmen, Wallgängen, Doppelböden oder Aufstellungsräumen keine bedeutsame Konzentration von giftigen Gasen enthalten ist.

Die zu prüfenden Räume dürfen zur Messung nicht betreten werden.

(2) Das Betreten leerer Ladetanks, Restetanks, Pumpenräume unter Deck, Kofferdämme, Wallgänge, Doppelböden und Aufstellungsräume ist nur zugelassen, wenn:

  • kein Sauerstoffmangel besteht und keine messbaren Schadstoffe in gefährlichen Konzentrationen vorhanden sind, oder
  • die Person, welche den Raum betritt, ein umluftunabhängiges Atemschutzgerät und andere erforderliche Schutz- und Rettungsausrüstung trägt sowie durch eine Leine gesichert ist. Das Betreten dieser Räume darf nur unter Aufsicht einer zweiten Person erfolgen, für welche die gleiche Ausrüstung bereitgelegt ist. Zwei zusätzliche Personen, die im Notfall Hilfe leisten können, müssen sich in Rufweite auf dem Schiff befinden. Falls ein Bergegerät bereitsteht, genügt schon eine zusätzliche Person.
231.302 Pumpenräume unter Deck

(1) Bei Ansprechen der Gasspüranlage ist der Lade- oder Löschvorgang sofort einzustellen. Alle Absperrorgane sind zu schließen und der Pumpenraum ist sofort zu verlassen. Alle Zugangsöffnungen müssen geschlossen werden. Das Laden oder Löschen darf erst nach der Schadens- oder Störungsbeseitigung fortgesetzt werden.

(2) Pumpenräume müssen täglich einmal auf Leckagen geprüft werden. Die Bilge und die Auffangwannen müssen in sauberem und produktfreiem Zustand gehalten werden.

231.303-231.399  
  Abschnitt 4. Zusätzliche Vorschriften für das Laden, Befördern, Löschen und sonstige Handhaben der Ladung
231.400-231.427  
231.428 Berieselungsanlage

(1) Wenn in der Stoffliste (Anhang 4) eine Berieselungsanlage gefordert wird, muss diese auch beim Laden und Löschen und während der Fahrt betriebsbereit sein.

(2) Wenn in der Stoffliste (Anhang 4) Berieselung gefordert wird, muss der Schiffsführer, wenn der Tankinnenüberdruck 80 % des Öffnungsdruckes des Hochgeschwindigkeitsventils zu erreichen droht, alle mit der Sicherheit zu vereinbarenden erforderlichen Maßnahmen treffen, um zu verhindern, dass dieser Tankinnenüberdruck erreicht wird. Er muss insbesondere die Berieselungsanlage in Betrieb nehmen.

(3) Wenn bei Stoffen, für die in der Stoffliste (Anhang 4) Berieselung gefordert wird und in der Spalte 20 die Position 23 eingetragen ist, ein Tankinnenüberdruck von 40 kPa erreicht wird, muss die Einrichtung zum Messen des Tankinnenüberdrucks den Alarm auslösen. Die Berieselungsanlage muss sofort in Betrieb genommen werden und solange in Betrieb bleiben, bis der Tankinnenüberdruck auf unter 30 kPa gefallen ist.

231.429-231.499  
  Abschnitt 5. Zusätzliche Vorschriften für den Verkehr der Schiffe
231.500-240.999 (Es gelten nur die allgemeinen Vorschriften des I. Teils.)
  Klasse 4.1 Entzündbare feste Stoffe
241.000 Allgemein

Diese Vorschriften gelten nur für die Beförderung von Schwefel, geschmolzen, UN-Nr. 2448 in Tankschiffen.

241.001-241.099  
  Abschnitt 1. Beförderungsart
241.100-241.199 (Es gelten nur die allgemeinen Vorschriften des I. Teils.)
  Abschnitt 2. Anforderungen an die Schiffe
241.200-241.210  
241.211 Aufstellungsräume und Ladetanks

Die Ladetanks müssen außen mit einer schwer entflammbaren Isolierung versehen sein. Diese Isolierung muss ausreichend widerstandsfähig gegen Stöße und Erschütterungen sein. Über Deck muss die Isolierung durch eine Abdeckung geschützt sein.

Die Temperatur darf an der Außenseite der Isolierung 70 °C nicht überschreiten.

241.212 Lüftung

(1) Die Aufstellungsräume müssen an den Lüftungsöffnungen mit Anschlüsse für eine Zwangsbelüftung versehen sein.

(2) Die Ladetanks müssen mit einer Zwangsbelüftungseinrichtung versehen sein, die während aller Beförderungsbedingungen die Konzentration von Schwefelwasserstoff oberhalb des Flüssigkeitsspiegels unter 1,85 Vol-% hält.

(3) Die Einrichtungen zum Lüften müssen so beschaffen sein, dass eine Ablagerung von den zu beförderenden Stoffen verhindert wird.

(4) Die Entlüftungsleitung muss so angeordnet sein, dass keine Gefährdung von Personen verhindert wird.

241.213-241.220  
241.221 Sicherheits- und Kontrolleinrichtungen

Die Ladetanks und die Aufstellungsräume müssen mit Öffnungen und Leitungen zur Entnahme von Gasproben versehen sein.

241.222 Öffnungen der Ladetanks

(1) Die Öffnungen der Ladetanks müssen bei der Beförderung von Schwefel in geschmolzenem Zustand so hoch angeordnet sein, dass bei einem Trimm des Schiffes von 2° und einer Krängung von 10° Schwefel nicht ausfließen kann.

(2) Für jede Öffnung der Ladetanks muss eine Verschlusseinrichtung vorhanden sein, die in dauerhafter Weise befestigt ist.

Eine dieser Verschlusseinrichtung muss sich bei geringem Überdruck im Ladetank öffnen.

241.223-241.224  
241.225 Pumpen und Leitungen

Die Lade- und Löschleitungen müssen ausreichend isoliert werden. Sie müssen beheizt werden können.

241.226-241.241  
241.242 Ladungsheizungsanlage

Das Wärmeübertragungsmittel muss bei der Beförderung von Schwefel in geschmolzenem Zustand so beschaffen sein, dass bei dessen Auslaufen in einen Ladetank eine gefährliche Reaktion mit dem Schwefel nicht zu erwarten ist.

Die Temperatur der Flüssigkeit muss wirksam geregelt werden können.

241.243-241.259  
241.260 Besondere Ausrüstung

(1) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 4.1 befördert, muss die in Rn. 210.260 (1) a) genannte Schutzausrüstung an Bord und für das zu befördernde Gut geeignet sein.

(2) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 4.1 befördert, müssen die in Rn. 210.260 (1) b) genannten Fluchtgeräte an Bord sein und zum sofortigen Einsatz bereitgehalten werden.

(3) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 4.1 befördert hat und leere Ladetanks oder Aufstellungsräume betreten werden sollen, in denen Sauerstoffmangel besteht oder noch messbare Schadstoffe in gefährlichen Konzentrationen vorhanden sind, müssen die in Rn. 210.260 (1) c) und d) genannten Ausrüstungsgegenstände an Bord sein.

(4) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 4.1 befördert, für die in der Stoffliste (Anhang 4) ein Gasspürgerät gefordert wird, müssen das in Rn. 210.260 (1) f) genannte Gerät sowie eine Gebrauchsanweisung für dieses Gerät an Bord sein.

(5) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 4.1 befördert, für die in der Stoffliste (Anhang 4) ein Toximeter gefordert wird, müssen das in Rn. 210.260 (1) g) genannte Gerät sowie eine Gebrauchsanweisung für dieses Gerät an Bord sein.

(6) Während des Ladens, Löschens und der Beförderung muss jedes Besatzungsmitglied im Bereich der Ladung mit einem kontinuierlich messenden Schwefelwasserstoffmessgerät ausgerüstet sein, welches bei Erreichen des MAK*)- Wertes (10 ppm = 0,001 Vol-%) alarmiert.

_____
*) Maximal zulässige Konzentration.

241.261-241.299  
  Abschnitt 3. Allgemeine Betriebsvorschriften
241.300  
241.301 Zugang zu Ladetanks, Restetanks, Pumpenräumen unter Deck, Kofferdämmen, Wallgängen, Doppelböden und Aufstellungsräumen; Kontrollen

(1) Bevor Personen Ladetanks, Restetanks, Pumpenräume unter Deck, Kofferdämme, Wallgänge, Doppelböden und Aufstellungsräume betreten, muss:

  1. wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 4.1 befördert, für die in der Stoffliste (Anhang 4) ein Gasspürgerät gefordert wird, mit Hilfe des in Rn. 241.260 (4) genannten Gerätes festgestellt sein, dass die Gaskonzentration in diesen Ladetanks, Restetanks, Pumpenräumen unter Deck, Kofferdämmen, Wallgängen, Doppelböden oder Aufstellungsräumen die Hälfte der Gaskonzentration der unteren Explosionsgrenze der Ladung nicht übersteigt. In Pumpenräumen unter Deck darf dies mit Hilfe der fest eingebauten Gasspüranlage festgestellt werden;
  2. wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 4.1 befördert, für die in der Stoffliste (Anhang 4) ein Toximeter gefordert wird, mit Hilfe des in Rn. 241.260 (5) genannten Gerätes festgestellt sein, dass in diesen Ladetanks, Restetanks, Kofferdämmen, Wallgängen, Doppelböden oder Aufstellungsräumen keine bedeutsame Konzentration von giftigen Gasen enthalten ist.

Die zu prüfenden Räume dürfen zur Messung nicht betreten werden.

(2) Das Betreten leerer Ladetanks, Restetanks, Pumpenräume unter Deck, Kofferdämme, Wallgänge, Doppelböden und Aufstellungsräume ist nur zugelassen, wenn:

  • kein Sauerstoffmangel besteht und keine messbaren Schadstoffe in gefährlichen Konzentrationen vorhanden sind, oder
  • die Person, welche den Raum betritt, ein umluftunabhängiges Atemschutzgerät und andere erforderliche Schutz- und Rettungsausrüstung trägt sowie durch eine Leine gesichert ist. Das Betreten dieser Räume darf nur unter Aufsicht einer zweiten Person erfolgen, für welche die gleiche Ausrüstung bereitgelegt ist. Zwei zusätzliche Personen, die im Notfall Hilfe leisten können, müssen sich in Rufweite auf dem Schiff befinden. Falls ein Bergegerät bereitsteht, genügt schon eine zusätzliche Person.
241.302 Pumpenräume unter Deck

Bei Ansprechen der Gasspüranlage ist der Lade- oder Löschvorgang sofort einzustellen. Alle Absperrorgane sind zu schließen und der Pumpenraum ist sofort zu verlassen. Alle Zugangsöffnungen müssen geschlossen werden. Das Laden oder Löschen darf erst nach der Schadens- oder Störungsbeseitigung fortgesetzt werden.

241.303-241.399  
  Abschnitt 4. Zusätzliche Vorschriften für das Laden, Befördern, Löschen und sonstige Handhaben der Ladung
241.400-241.411  
241.412 Lüftung

(1) Bei der Beförderung von Schwefel in geschmolzenem Zustand muss die Zwangsbelüftung spätestens bei einer Schwefelwasserstoffkonzentration von 1,0 Vol-% in Betrieb genommen werden.

(2) Wenn bei der Beförderung von Schwefel in geschmolzenem Zustand die Konzentration von Schwefelwasserstoff in den Ladetanks über 1,85 % ansteigt, muss der Schiffsführer unverzüglich die nächste zuständige Behörde unterrichten.

Wenn ein bedeutsamer Anstieg der Konzentration von Schwefelwasserstoff in einem Aufstellungsraum ein Entweichen von Schwefel vermuten lässt, müssen die Ladetanks innerhalb kürzester Frist gelöscht werden. Neue Ladung darf erst nach erneuter Untersuchung durch die Behörde, die das Zulassungszeugnis ausgestellt hat, an Bord genommen werden.

(3) Durch Messung muss bei der Beförderung von Schwefel in geschmolzenem Zustand die Konzentration von Schwefelwasserstoff im freien Raum der Ladetanks und die Konzentration von Schwefeldioxid und Schwefelwasserstoff in den Aufstellungsräumen festgestellt werden.

(4) Die in Absatz (3) geforderte Messung ist alle acht Stunden einmal durchzuführen. Diese Messergebnisse müssen schriftlich festgehalten werden.

241.413-241.441  
241.442 Ladungsheizungsanlage

Die in der Stoffliste (Anhang 4) angegebene höchstzulässige Beförderungstemperatur der Ladung darf nicht überschritten werden.

241.443-241.499  
  Abschnitt 5. Zusätzliche Vorschriften für den Verkehr der Schiffe
241.500-260.999 (Es gelten nur die allgemeinen Vorschriften des I. Teils.)
  Klasse 6.1. Giftige Stoffe
  Allgemeines
261.000-261.099 (Es gelten nur die allgemeinen Vorschriften des I. Teils.)
  Abschnitt 1. Beförderungsart
261.100-261.199 (Es gelten nur die allgemeinen Vorschriften des I. Teils.)
  Abschnitt 2. Anforderungen an die Schiffe
261.200-261.221  
261.222 Öffnungen der Ladetanks

Bei der Beförderung von Gütern der Klasse 6.1 müssen die Hochgeschwindigkeitsventile so eingestellt sein, dass sie während der Reise normalerweise nicht ansprechen.

261.223-261.259  
261.260 Besondere Ausrüstung

(1) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 6.1 befördert, muss die in Rn. 210.260 (1) a) genannte Schutzausrüstung an Bord und für das zu befördernde Gut geeignet sein.

(2) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 6.1 befördert, müssen die in Rn. 210.260 (1) b) genannten Fluchtgeräte an Bord sein und zum sofortigen Einsatz bereitgehalten werden.

(3) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 6.1 befördert hat und leere Ladetanks oder Aufstellungsräume betreten werden sollen, in denen Sauerstoffmangel besteht oder noch messbare Schadstoffe in gefährlichen Konzentrationen vorhanden sind, müssen die in Rn. 210.260 (1) c) und d) genannten Ausrüstungsgegenstände an Bord sein.

(4) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 6.1 befördert, für die in der Stoffliste (Anhang 4) ein Gasspürgerät gefordert wird, müssen das in Rn. 210.260 (1) f) genannte Gerät sowie eine Gebrauchsanweisung für dieses Gerät an Bord sein.

(5) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 6.1 befördert, für die in der Stoffliste (Anhang 4) ein Toximeter gefordert wird, müssen das in Rn. 210.260 (1) g) genannte Gerät sowie eine Gebrauchsanweisung für dieses Gerät an Bord sein.

261.261-261.299  
  Abschnitt 3. Allgemeine Betriebsvorschriften
261.300  
261.301 Zugang zu Ladetanks, Restetanks, Kofferdämmen, Wallgängen, Doppelböden und Aufstellungsräumen; Kontrollen

(1) Bevor Personen Ladetanks, Restetanks, Kofferdämme, Wallgänge, Doppelböden und Aufstellungsräume betreten, muss:

  1. wenn das Schiff Stoffe der Klasse 6.1 befördert, für die in der Stoffliste (Anhang 4) ein Gasspürgerät gefordert wird, mit Hilfe des in Rn. 261.260 (4) genannten Gerätes festgestellt sein, dass die Gaskonzentration in diesen Ladetanks, Restetanks, Kofferdämmen, Wallgängen, Doppelböden oder Aufstellungsräumen die Hälfte der Gaskonzentration der unteren Explosionsgrenze der Ladung nicht übersteigt;
  2. wenn das Schiff Stoffe der Klasse 6.1 befördert, für die in der Stoffliste (Anhang 4) ein Toximeter gefordert wird, mit Hilfe des in Rn. 261.260 (5) genannten Gerätes festgestellt sein, dass in diesen Ladetanks, Restetanks, Kofferdämmen, Wallgängen, Doppelböden oder Aufstellungsräumen keine bedeutsame Konzentration von giftigen Gasen enthalten ist.

Die zu prüfenden Räume dürfen zur Messung nicht betreten werden.

(2) Das Betreten leerer Ladetanks, Restetanks, Pumpenräume unter Deck, Kofferdämme, Wallgänge, Doppelböden und Aufstellungsräume ist nur zugelassen, wenn:

  • kein Sauerstoffmangel besteht und keine messbaren Schadstoffe in gefährlichen Konzentrationen vorhanden sind, oder
  • die Person, welche den Raum betritt, ein umluftunabhängiges Atemschutzgerät und andere erforderliche Schutz- und Rettungsausrüstung trägt sowie durch eine Leine gesichert ist. Das Betreten dieser Räume darf nur unter Aufsicht einer zweiten Person erfolgen, für welche die gleiche Ausrüstung bereitgelegt ist. Zwei zusätzliche Personen, die im Notfall Hilfe leisten können, müssen sich in Rufweite auf dem Schiff befinden.

Falls ein Bergegerät bereitsteht, genügt schon eine zusätzliche Person.

261.302-261.399  
  Abschnitt 4. Zusätzliche Vorschriften für das Laden, Befördern, Löschen und sonstige Handhaben der Ladung
261.400-261.413  
261.414 Handhaben der Ladung

Wenn bei Gütern der Klasse 6.1 in der Stoffliste (Anhang 4) eine Aufsicht gefordert wird, muss das Laden und Löschen unter der Aufsicht einer hierfür vom Absender oder Empfänger bevollmächtigten Person, die nicht zur Besatzung gehört, vorgenommen werden.

261.415-261.427  
261.428 Berieselungsanlage

(1) Wenn in der Stoffliste (Anhang 4) eine Berieselungsanlage gefordert wird, muss diese auch beim Laden und Löschen und während der Fahrt betriebsbereit sein.

(2) Wenn in der Stoffliste (Anhang 4) Berieselung gefordert wird, muss der Schiffsführer, wenn der Tankinnenüberdruck 80 % des Öffnungsdruckes des Hochgeschwindigkeitsventils zu erreichen droht, alle mit der Sicherheit zu vereinbarenden erforderlichen Maßnahmen treffen, um zu verhindern, dass dieser Tankinnenüberdruck erreicht wird. Er muss insbesondere die Berieselungsanlage in Betrieb nehmen.

(3) Wenn bei Stoffen, für die in der Stoffliste (Anhang 4) Berieselung gefordert wird und in der Spalte 20 die Position 23 eingetragen ist, ein Tankinnenüberdruck von 40 kPa erreicht wird, muss die Einrichtung zum Messen des Tankinnenüberdrucks den Alarm auslösen. Die Berieselungsanlage muss sofort in Betrieb genommen werden und solange in Betrieb bleiben, bis der Tankinnenüberdruck auf unter 30 kPa gefallen ist.

261.429-261.499  
  Abschnitt 5. Zusätzliche Vorschriften für den Verkehr der Schiffe
261.500-280.999 (Es gelten nur die allgemeinen Vorschriften des I. Teils.)
  Klasse 8. Ätzende Stoffe
  Allgemeines
281.000-281.099 (Es gelten nur die allgemeinen Vorschriften des I. Teils.)
  Abschnitt 1. Beförderungsart
281.100-281.199 (Es gelten nur die allgemeinen Vorschriften des I. Teils.)
  Abschnitt 2. Anforderungen an die Schiffe
281.200-281.221  
281.222 Öffnungen der Ladetanks

Wenn bei der Beförderung von Gütern der Klasse 8 in der Stoffliste (Anhang 4) ein Typ C-Schiff gefordert wird, müssen die Hochgeschwindigkeitsventile so eingestellt sein, dass sie während der Reise normalerweise nicht ansprechen.

281.223-281.259  
281.260 Besondere Ausrüstung

(1) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 8 befördert, muss die in Rn. 210.260 (1) a) genannte Schutzausrüstung an Bord und für das zu befördernde Gut geeignet sein.

(2) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 8 befördert, müssen die in Rn. 210.260 (1) b) genannten Fluchtgeräte an Bord sein und zum sofortigen Einsatz bereitgehalten werden, mit Ausnahme bei der Beförderung von Stoffen, für die in der Stoffliste (Anhang 4) ein Typ N offen gefordert wird.

(3) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 8 befördert hat und leere Ladetanks oder Aufstellungsräume betreten werden sollen, in denen Sauerstoffmangel besteht oder noch messbare Schadstoffe in gefährlichen Konzentrationen vorhanden sind, müssen die in Rn. 210.260 (1) c) und d) genannten Ausrüstungsgegenstände an Bord sein.

(4) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 8 befördert, für die in der Stoffliste (Anhang 4) ein Gasspürgerät gefordert wird, müssen das in Rn. 210.260 (1) f) genannte Gerät sowie eine Gebrauchsanweisung für dieses Gerät an Bord sein.

(5) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 8 befördert, für die in der Stoffliste (Anhang 4) ein Toximeter gefordert wird, müssen das in Rn. 210.260 (1) g) genannte Gerät sowie eine Gebrauchsanweisung für dieses Gerät an Bord sein.

281.261-281.299  
  Abschnitt 3. Allgemeine Betriebsvorschriften
281.300  
281.301 Zugang zu Ladetanks, Restetanks, Pumpenräumen unter Deck, Kofferdämmen, Wallgängen, Doppelböden und Aufstellungsräumen; Kontrollen

(1) Bevor Personen Ladetanks, Restetanks, Pumpenräume unter Deck, Kofferdämme, Wallgänge, Doppelböden und Aufstellungsräumen betreten, muss:

  1. wenn das Schiff Stoffe der Klasse 8 befördert, für die in der Stoffliste (Anhang 4) ein Gasspürgerät gefordert wird, mit Hilfe des in Rn. 281.260 (4) genannten Gerätes festgestellt sein, dass die Gaskonzentration in diesen Ladetanks, Restetanks, Pumpenräumen unter Deck, Kofferdämmen, Wallgängen, Doppelböden oder Aufstellungsräumen die Hälfte der Gaskonzentration der unteren Explosionsgrenze der Ladung nicht übersteigt. In Pumpenräumen unter Deck darf dies mit Hilfe der fest eingebauten Gasspüranlage festgestellt werden;
  2. wenn das Schiff Stoffe der Klasse 8 befördert, für die in der Stoffliste (Anhang 4) ein Toximeter gefordert wird, mit Hilfe des in Rn. 281.260 (5) genannten Gerätes festgestellt sein, dass in diesen Ladetanks, Restetanks, Kofferdämmen, Wallgängen, Doppelböden oder Aufstellungsräumen keine bedeutsame Konzentration von giftigen oder ätzenden Gasen enthalten ist.

Die zu prüfenden Räume dürfen zur Messung nicht betreten werden.

(2) Das Betreten leerer Ladetanks, Restetanks, Pumpenräume unter Deck, Kofferdämme, Wallgänge, Doppelböden und Aufstellungsräume ist nur zugelassen, wenn:

  • kein Sauerstoffmangel besteht und keine messbaren Schadstoffe in gefährlichen Konzentrationen vorhanden sind, oder
  • die Person, welche den Raum betritt, ein umluftunabhängiges Atemschutzgerät und andere erforderliche Schutz- und Rettungsausrüstung trägt sowie durch eine Leine gesichert ist. Das Betreten dieser Räume darf nur unter Aufsicht einer zweiten Person erfolgen, für welche die gleiche Ausrüstung bereitgelegt ist. Zwei zusätzliche Personen, die im Notfall Hilfe leisten können, müssen sich in Rufweite auf dem Schiff befinden. Falls ein Bergegerät bereitsteht, genügt schon eine zusätzliche Person.
281.302 Pumpenräume unter Deck

(1) Beim Ansprechen der Gasspüranlage ist der Lade- oder Löschvorgang sofort einzustellen. Alle Absperrorgane sind zu schließen und der Pumpenraum ist sofort zu verlassen. Alle Zugangsöffnungen müssen geschlossen werden. Das Laden oder Löschen darf erst nach der Schadens- oder Störungsbeseitigung fortgesetzt werden.

(2) Pumpenräume müssen täglich einmal auf Leckagen geprüft werden. Die Bilge und die Auffangwannen müssen in sauberem und produktfreiem Zustand gehalten werden.

281.303-281.399  
  Abschnitt 4. Zusätzliche Vorschriften für das Laden, Befördern, Löschen und sonstige Handhaben der Ladung
281.400-281.427  
281.428 Berieselungsanlage

(1) Wenn in der Stoffliste (Anhang 4) eine Berieselungsanlage gefordert wird, muss diese auch beim Laden und Löschen und während der Fahrt betriebsbereit sein.

(2) Wenn in der Stoffliste (Anhang 4) Berieselung gefordert wird, muss der Schiffsführer, wenn der Tankinnenüberdruck 80 % des Öffnungsdruckes des Hochgeschwindigkeitsventils zu erreichen droht, alle mit der Sicherheit zu vereinbarenden erforderlichen Maßnahmen treffen, um zu verhindern, dass dieser Tankinnenüberdruck erreicht wird. Er muss insbesondere die Berieselungsanlage in Betrieb nehmen.

(3) Wenn bei Stoffen, für die in der Stoffliste (Anhang 4) Berieselung gefordert wird und in der Spalte 20 die Position 23 eingetragen ist, ein Tankinnenüberdruck von 40 kPa erreicht wird, muss die Einrichtung zum Messen des Tankinnenüberdrucks den Alarm auslösen. Die Berieselungsanlage muss sofort in Betrieb genommen werden und solange in Betrieb bleiben, bis der Tankinnenüberdruck auf unter 30 kPa gefallen ist.

281.429-281.499  
  Abschnitt 5. Zusätzliche Vorschriften für den Verkehr der Schiffe
281.500-290.999 (Es gelten nur die allgemeinen Vorschriften des I. Teils.)
  Klasse 9. Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände
  Allgemeines
291.000-291.099 (Es gelten nur die allgemeinen Vorschriften des I. Teils.)
  Abschnitt 1. Beförderungsart
291.100-291.199 (Es gelten nur die allgemeinen Vorschriften des I. Teils.)
  Abschnitt 2. Anforderungen an die Schiffe
291.200-291.221  
291.222 Öffnungen der Ladetanks

Wenn bei der Beförderung von Gütern der Klasse 9 in der Stoffliste (Anhang 4) ein Typ C-Schiff gefordert wird, müssen die Hochgeschwindigkeitsventile so eingestellt sein, dass sie während der Reise normalerweise nicht ansprechen.

291.223-291.259  
291.260 Besondere Ausrüstung

(1) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 9 befördert, muss die in Rn. 210.260 (1) a) genannte Schutzausrüstung, mit Ausnahme der Vollmaske mit geeignetem Atemfilter bei der Beförderung von Stoffen, für die in der Stoffliste (Anhang 4) ein Typ N offen gefordert wird, an Bord und für das zu befördernde Gut geeignet sein.

(2) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 9 befördert, müssen die in Rn. 210.260 (1) b) genannten Fluchtgeräte an Bord sein und zum sofortigen Einsatz bereitgehalten werden, mit Ausnahme bei der Beförderung von Stoffen, für die in der Stoffliste (Anhang 4) ein Typ N offen gefordert wird.

(3) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 9 befördert hat und leere Ladetanks oder Aufstellungsräume betreten werden sollen, in denen Sauerstoffmangel besteht oder noch messbare Schadstoffe in gefährlichen Konzentrationen vorhanden sind, müssen die in Rn. 210.260 (1) c) und d) genannten Ausrüstungsgegenstände an Bord sein.

(4) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 9 befördert, für die in der Stoffliste (Anhang 4) ein Gasspürgerät gefordert wird, müssen das in Rn. 210.260 (1) f) genannte Gerät sowie eine Gebrauchsanweisung für dieses Gerät an Bord sein.

(5) Wenn das Schiff gefährliche Güter der Klasse 9 befördert, für die in der Stoffliste (Anhang 4) ein Toximeter gefordert wird, müssen das in Rn. 210.260 (1) g) genannte Gerät sowie eine Gebrauchsanweisung für dieses Gerät an Bord sein.

291.261-291.299  
  Abschnitt 3. Allgemeine Betriebsvorschriften
291.300  
291.301 Zugang zu Ladetanks, Restetanks, Pumpenräumen unter Deck, Kofferdämmen, Wallgängen, Doppelböden und Aufstellungsräumen; Kontrollen

(1) Bevor Personen Ladetanks, Restetanks, Pumpenräume unter Deck, Kofferdämme, Wallgänge, Doppelböden und Aufstellungsräume betreten, muss:

  1. wenn das Schiff Stoffe der Klasse 9 befördert, für die in der Stoffliste (Anhang 4) ein Gasspürgerät gefordert wird, mit Hilfe des in Rn. 291.260 (4) genannten Gerätes festgestellt sein, dass die Gaskonzentration in diesen Ladetanks, Restetanks, Pumpenräumen unter Deck, Kofferdämmen, Wallgängen, Doppelböden oder Aufstellungsräumen die Hälfte der Gaskonzentration der unteren Explosionsgrenze der Ladung nicht übersteigt. In Pumpenräumen unter Deck darf dies mit Hilfe der fest eingebauten Gasspüranlage festgestellt werden;
  2. wenn das Schiff Stoffe der Klasse 9 befördert, für die in der Stoffliste (Anhang 4) ein Toximeter gefordert wird, mit Hilfe des in Rn. 291.260 (5) genannten Gerätes festgestellt sein, dass in diesen Ladetanks, Restetanks, Kofferdämmen, Wallgängen, Doppelböden oder Aufstellungsräumen keine bedeutsame Konzentration von giftigen oder ätzenden Gasen enthalten ist.

Die zu prüfenden Räume dürfen zur Messung nicht betreten werden.

(2) Das Betreten leerer Ladetanks, Restetanks, Pumpenräume unter Deck, Kofferdämme, Wallgänge, Doppelböden und Aufstellungsräume ist nur zugelassen, wenn:

  • kein Sauerstoffmangel besteht und keine messbaren Schadstoffe in gefährlichen Konzentrationen vorhanden sind, oder
  • die Person, welche den Raum betritt, ein umluftunabhängiges Atemschutzgerät und andere erforderliche Schutz- und Rettungsausrüstung trägt sowie durch eine Leine gesichert ist. Das Betreten dieser Räume darf nur unter Aufsicht einer zweiten Person erfolgen, für welche die gleiche Ausrüstung bereitgelegt ist. Zwei zusätzliche Personen, die im Notfall Hilfe leisten können, müssen sich in Rufweite auf dem Schiff befinden. Falls ein Bergegerät bereitsteht, genügt schon eine zusätzliche Person.
291.302 Pumpenräume unter Deck

(1) Beim Ansprechen der Gasspüranlage ist der Lade- oder Löschvorgang sofort einzustellen. Alle Absperrorgane sind zu schließen und der Pumpenraum ist sofort zu verlassen. Alle Zugangsöffnungen müssen geschlossen werden. Das Laden oder Löschen darf erst nach der Schadens- oder Störungsbeseitigung fortgesetzt werden.

(2) Pumpenräume müssen täglich einmal auf Leckagen geprüft werden. Die Bilge und die Auffangwannen müssen in sauberem und produktfreiem Zustand gehalten werden.

291.303-291.399  
  Abschnitt 4. Zusätzliche Vorschriften für das Laden, Befördern, Löschen und sonstige Handhaben der Ladung
291.400-291.427  
291.428 Berieselungsanlage

(1) Wenn in der Stoffliste (Anhang 4) eine Berieselungsanlage gefordert wird, muss diese auch beim Laden und Löschen und während der Fahrt betriebsbereit sein.

(2) Wenn in der Stoffliste (Anhang 4) Berieselung gefordert wird, muss der Schiffsführer, wenn der Tankinnenüberdruck 80 % des Öffnungsdruckes des Hochgeschwindigkeitsventils zu erreichen droht, alle mit der Sicherheit zu vereinbarenden erforderlichen Maßnahmen treffen, um zu verhindern, dass dieser Tankinnenüberdruck erreicht wird. Er muss insbesondere die Berieselungsanlage in Betrieb nehmen.

(3) Wenn bei Stoffen, für die in der Stoffliste (Anhang 4) Berieselung gefordert wird und in der Spalte 20 die Position 23 eingetragen ist, ein Tankinnenüberdruck von 40 kPa erreicht wird, muss die Einrichtung zum Messen des Tankinnenüberdrucks den Alarm auslösen. Die Berieselungsanlage muss sofort in Betrieb genommen werden und solange in Betrieb bleiben, bis der Tankinnenüberdruck auf unter 30 kPa gefallen ist.

291.429-291.499  
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291.500-310.999 (Es gelten nur die allgemeinen Vorschriften des I. Teils.)
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